Rechtsprechung · VG Gießen
VG Gießen, Beschluss vom 19.05.2011 – 8 L 1398/11.GI
- Spruchkörper
- 8. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGGIESS:2011:0519.8L1398.11.GI.0A
Leitsatz
Die gesetzliche Bestimmung des § 226 Abs. 3 AO verlangt nicht, dass eine Kommune das Bestreiten einer zugunsten eines Abgabepflichtigen möglicherweise bestehenden Gegenforderung unmittelbar im Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnung erklärt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 600,18 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, den Vollstreckungsauftrag zur Beitreibung der Restgewerbesteuervorauszahlungsbeträge für 2009 unter dem Kassenzeichen X über einen Ursprungsbetrag in Höhe von 1.800,55 EUR zurückzunehmen,
bleibt ohne Erfolg.
Im Streitfall hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat nicht dargetan, dass seine am 08.03.2011 abgegebene Aufrechnungserklärung die Hauptforderung der Antragsgegnerin, nämlich den Steueranspruch auf Gewerbesteuervorausleistung, zum Erlöschen gebracht hat, sodass nunmehr eine Vollstreckung dieses Anspruchs unzulässig wäre.
Einer wirksamen Aufrechnung steht im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 226 Abs. 3 AO entgegen, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG auch auf kommunale Abgaben wie hier anzuwenden ist. Nach § 226 Abs. 3 AO können die Abgabepflichtigen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller bezüglich seiner Schadensersatzforderung nicht glaubhaft gemacht.
Unbestritten ist eine Gegenforderung nur, wenn keine Einwendungen gegen sie erhoben werden oder sie ausdrücklich anerkannt wird (vgl. Tipke/Kruse, AO, Stand 2011, Rdnr. 41 zu § 226; Pahlke/Koenig, AO 2004, Rdnr. 41 zu § 226). Dabei verlangt die gesetzliche Bestimmung des § 226 Abs. 3 AO kein substantiiertes Bestreiten; vielmehr genügt der Hinweis darauf, dass die Gegenforderung noch nicht rechtskräftig festgestellt oder aus welchen Gründen auch immer fragwürdig sei (Tipke/Kruse, a.a.O.; Pahlke/Koenig, a.a.O.).
Dass die Gegenforderung vorliegend als bestritten anzusehen ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin, die Schadenersatzforderung des Antragstellers sei erloschen. Die Antragsgegenerin hat hierzu ausgeführt, der Betrag von 4.000,-EUR, den die Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers als berechtigte Schadenersatzforderung des Antragstellers für einen erlittenen Wasserschaden anerkannt hatte, sei bereits vor dem 03.03.2011 mit Zahlungsrückständen aus „Mieten und Pachten“ für die vom Antragsteller von der Antragsgegnerin gemieteten Räume im Bürgerhaus „eingebucht und aufgerechnet“ worden. Dies reicht für ein wirksames Bestreiten aus. Das Gesetz verlangt nicht, dass das Bestreiten unmittelbar im Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung erfolgt (vgl. Pahlke/ Koenig, a.a.O.).
Zwar trägt der Antragsteller hierzu vor, und untermauert dies durch eine eidesstattliche Versicherung, die Mitarbeiter der Antragsgegnerin, E. und F., hätten in einem Gespräch am 03.03.2011 geäußert, der Betrag von 4.000,-EUR sei noch nicht verrechnet worden und die Zustimmung hierzu werde ausdrücklich der Bürgermeister erteilen oder versagen. Dieser Vortrag belegt aber im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls, dass das Bestehen einer Forderung, mit der der Antragsteller aufrechnen könnte, zwischen den Beteiligten umstritten ist.
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