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Rechtsprechung · VG Gera

VG Gera, Urteil vom 13.02.2020 – 1 K 577/17

Spruchkörper
1. Kammer
Normenkette
§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, Art. 8 GG, § 15 Abs. 1 VersammlG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass Ziffer 3 der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 8. August 2016 rechtswidrig gewesen ist.

Randnummer 2

Der Kläger zeigte am 28. Juni 2016 für Mittwoch, den 17. August 2016 in der Zeit von 16:00 Uhr bis 23:00 Uhr eine Kundgebung in Jena mit dem Motto: „Keine Verklärung von Naziverbrechen!“ an. Ort der Kundgebung sollte der Busbahnhof (Knebelstraße/ Am Volksbad) sein. Die voraussichtliche Teilnehmerzahl bezifferte er auf 1.200 Personen.

Randnummer 3

Anlass des Demonstrationsvorhabens des Klägers war eine Kundgebung mit Aufzug, die die Organisation „THÜGIDA/Wir lieben Ostthüringen“ am 25. April 2016 für den 17. August 2016 in der Zeit von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr, ursprünglich für den Seidelparkplatz der Stadt Jena, angemeldet hatte. Im Rahmen eines Kooperationsgespräches hatten sich die Beklagte und Vertreter der THÜGIDA auf die Aufzugsstrecke „Bibliotheksplatz Bibliotheksweg Sophienstraße Theo-Neubauer-Straße Am Planetarium Bibliotheksplatz“ geeinigt.

Randnummer 4

Für den 17. August 2016 waren ferner folgende Veranstaltungen angemeldet:

Randnummer 5

Anmelder

Versammlungsort

Zeit

Teilnehmer

Evangelisch-Lutherische Kirchkreis Jena

Markt

12:00 bis 21:00 Uhr

1.500

DIE LINKE Jena

Kirchplatz

17:00 bis 21:00 Uhr

k.A.

IG Metall

Sophienstraße/Ecke Dornburger Straße

17:00 bis 23:00 Uhr

50

JG Stadtmitte

Johannesstraße

15:00 bis 22:00 Uhr

500

Randnummer 6

Mit Allgemeinverfügung vom 8. August 2016 erließ die Beklagte unter Ziffer 3 die streitgegenständliche Anordnung:

Randnummer 7

„Am 17.08.2016 sind zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs und zur Gewährleistung des Rettungsdienstes in der Zeit von 06:00 Uhr bis 24:00 Uhr auf folgenden Straßen:

Randnummer 8

Fürstengraben Lutherplatz Kreuzung Am Anger/Wiesenstraße Am Anger Am Eisenbahndamm bis Kreuzung Fischergasse, Löbdergraben Fischergasse Stadtrodaer Straße, öffentliche Versammlungen und Aufzüge untersagt. Die genauen Grenzen des Bereichs sind der Anlage 2 und 3 zu entnehmen.“

Randnummer 9

In der Begründung zu Ziffer 3 heißt es auf Seite 5 der Allgemeinverfügung:

Randnummer 10

„Die Freihaltung der in Ziffer 3 aufgeführten Straßen ist erforderlich, da anderenfalls das öffentliche Leben in der Stadt Jena an diesem Tag nahezu vollständig zum Erliegen kommen wurde. Darüber hinaus werden die Straßen für Polizeieinsatzkräfte und Rettungsdienste unverzichtbar benötigt.

Randnummer 11

Der zeitliche Rahmen rechtfertigt sich aus den notwendigen Vorkehrungen durch die Polizei sowie die Gewährleistung des sicheren Verlassens des Versammlungsortes durch die Teilnehmer der ThüGIDA-Veranstaltung.“

Randnummer 12

Die Allgemeinverfügung wurde am 12. August 2016 in einer Sonderausgabe im Amtsblatt 0/16 der Beklagten ohne Begründung bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass die Begründung während der Öffnungszeiten im Fachdienst Kommunale Ordnung der Beklagten eingesehen werden kann.

Randnummer 13

Der Kläger legte am 12. August 2016 gegen die Allgemeinverfügung Widerspruch ein und suchte zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Gera nach. Das Gericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 15. August 2016 ab (1 E 633/16 Ge). Auf die Ausführungen in den Gründen wird Bezug genommen.

Randnummer 14

Mit Schreiben vom 14. August 2016, bei der Beklagten am 15. August 2016 eingegangen, modifizierte der Kläger seine Versammlungsanmeldung und meldete nunmehr folgende Aufzugsstrecke an:

Randnummer 15

„Busbahnhof Am Volksbad Grietgasse Holzmarkt Löbderstraße Markt Unterm Markt Oberlauengasse Schlossgasse Zwätzengasse Saalbahnhofstraße Spittelplatz Dornburger Straße Nollendorfer Platz Nollendorfer Straße Thomas-Mann-Straße Kritzegraben Nollendorfer Straße Nollendorfer Platz Dornburgerstraße Spittelplatz Zwätzengasse Schlossgasse Saalstraße Kirchplatz Rathausstraße Johannisstraße.“

Randnummer 16

Am 15. August 2017 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben.

Randnummer 17

Zur Begründung trägt er vor, dass die Allgemeinverfügung sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt habe. Zwischen dem Kläger und der Beklagten hätte es keine Gespräche vor Erlass der Allgemeinverfügung gegeben, sodass diese ihrer Kooperationspflicht nicht nachgekommen sei. Die Allgemeinverfügung lasse bereits nicht erkennen, dass die Beklagte das ihr durch § 15 VersammlG eröffnete Ermessen überhaupt erkannt und ausgeübt hat. Insoweit sei ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs gegeben. Die von der Beklagten angestellte Gefahrenprognose betreffe lediglich die Versammlung von THÜGIDA. Die Beklagte habe aber auch friedliche Versammlungen wie die des Klägers verboten. Daher wäre das von der Beklagten verfügte generelle Versammlungsverbot in räumlicher und zeitlicher Hinsicht nur unter Einbeziehung sämtlicher angemeldeter Versammlungen unter dem Gesichtspunkt des polizeilichen Notstands gerechtfertigt gewesen. Ein solcher habe jedoch nicht vorgelegen. Im Übrigen habe die Beklagte die kollidierenden Interessen in keinen angemessenen Ausgleich gebracht. Der Versammlung des Klägers sei durch die Allgemeinverfügung das Erzielen eines Beachtungserfolgs verwehrt worden, da es ihm nicht möglich gewesen sei, einen unmittelbar räumlichen Bezug zur Versammlung von THÜGIDA herzustellen. Daher habe die Allgemeinverfügung das kommunikative Anliegen seiner Versammlung ins Leere laufen lassen. Dies führe zur Unverhältnismäßigkeit der Auflage.

Randnummer 18

Der Kläger beantragt sinngemäß,

Randnummer 19

festzustellen, dass die Ziffer 3 der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 8. August 2016 rechtswidrig war.

Randnummer 20

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 21

die Klage abzuweisen.

Randnummer 22

Die Beklagte tritt der Klage entgegen. Zur Begründung verweist sie auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 15. August 2016 (1 E 633/16 Ge) sowie auf die Begründung der der Allgemeinverfügung vom 8. August 2016.

Randnummer 23

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt und sich zum Verfahren nicht geäußert.

Randnummer 24

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2019 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.

Randnummer 25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, auf die beigezogenen Gerichtsakten der vorangegangenen Eilverfahren 1 E 352/16 Ge und 1 E 633/16 Ge sowie die Behördenakten (1 Ordner) Bezug genommen, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind.

Gründe

Randnummer 26

Die Klage ist unzulässig.

Randnummer 27

Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ziffer 3 der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 8. August 2016 gerichtete Klage ist zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wegen Erledigung vor Klageerhebung in entsprechender Anwendung (vgl. BVerwGE 12, 87; ständige Rechtsprechung) statthaft.

1.

Randnummer 28

Dem Kläger fehlt es jedoch am Rechtsschutzbedürfnis, soweit er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Auflage für die Zeit von 6:00 bis 16:00 Uhr und von 23:00 bis 24:00 Uhr begehrt. Hiervon war der Kläger ausweislich seiner Versammlungsanmeldung nicht betroffen. Ferner besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur soweit die Allgemeinverfügung ein räumliches Versammlungsverbot für den Fürstengraben ausspricht, denn nur diesen begehrte er im Rahmen seiner Versammlungsanmeldung zu überqueren.

2.

Randnummer 29

Im Übrigen ist das für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht gegeben. Ein schützenswertes Interesse des Klägers, feststellen zu lassen, dass die Ziffer 3 der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 8. August 2016 rechtswidrig gewesen ist und ihn in seinen Rechten verletzt hat, ist nicht erkennbar. Hierfür genügt zwar jedes nach vernünftigen Erwägungen schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1989 1 C 40/88 -, zitiert nach juris). Der Kläger kann sich jedoch auf keinen insoweit von der Rechtsprechung anerkannten Gesichtspunkt berufen.

2.1

Randnummer 30

So besteht keine Wiederholungsgefahr, weil völlig offen ist, ob die Beklagte bei vergleichbaren Versammlungslagen auch zukünftig ein Versammlungsverbot für den gesamten Fürstengraben verfügen wird.

Randnummer 31

Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass es nicht nur abstrakt denkbar, sondern konkret möglich ist, dass sich in Zukunft ein gleichgelagerter Sachverhalt ergibt. Nicht erforderlich ist dabei eine in jeder Hinsicht identische Entscheidungssituation. Es genügt, dass in absehbarer Zeit mit im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu rechnen ist, für welche die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsaktes von richtungsweisender Bedeutung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 1 BvR 461/03 -, juris). Eine Wiederholungsgefahr ist begründet, wenn die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den betroffenen Veranstalter besteht und die Behörde voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 a.a.O.).

Randnummer 32

Die Beklagte stützte das von ihr für den Fürstengraben verfügte Versammlungsverbot maßgeblich darauf, dass dieses zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs in der Stadt und zur Freihaltung für Polizeieinsatzkräfte und Rettungsdienste zwingend geboten war. Nach den nachvollziehbaren und vom Kläger auch nicht bestrittenen Ausführungen der Beklagten, war die Situation in der Innenstadt von Jena durch zahlreiche Bauarbeiten und damit verbundenen Sperrungen geprägt, sodass am 17. August 2017 eine außerordentliche Verkehrslage gegeben war. Aus diesem Grund befürchtete die Beklagte, dass eine Sperrung des Fürstengrabens zu massiven Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs führen könnte. Der Fachdienstleiter des Fachdienstes Verkehrsorganisation, Herr … A…, führt hierzu in einer Stellungnahme vom 28. Juli 2016 aus:

Randnummer 33

„Am 17.08.2016 wird die Schillerstraße und Teile des Teichgrabens und des Leutragrabens für den Straßenverkehr wegen Baumaßnahmen komplett gesperrt sein. Eine südliche Umfahrung des Stadtzentrums ist daher nur über die Grietgasse, sowie über die Knebelstraße möglich.

Randnummer 34

[…]

Randnummer 35

Verkehrsprozesse sind oftmals lebensnotwendig, bzw. um die Versorgung mit Nahrungsgütern sicher zu stellen, Rettungstransporte durchzuführen, bzw. Feuerwehreinsätze zu ermöglichen. In der Regel ist das Straßennetz einer Stadt so leistungsfähig und gut strukturiert, dass diese wichtigen Verkehrsprozesse auch durch das angrenzende Straßennetz neben den Demonstrationsorten abgepuffert werden kann. Die Lage in der Stadt Jena ist am 17. August 2016 durch zahlreiche Baustellen in unmittelbarer Nähe, bzw. im Stadtzentrum gekennzeichnet. Es besteht die Gefahr, dass durch zusätzliche planbare und zu genehmigende Verkehrsbeeinträchtigungen, wie beispielsweise eine Demonstration die Mindestleistungsfähigkeit des Straßennetzes unterschritten wird und es dadurch zu erheblichen negativen Folgen für die Bevölkerung kommen kann.“

Randnummer 36

In einer weiteren Stellungnahme vom 15. August 2016 im Verfahren 1 E 633/16 Ge wird hierzu ausgeführt:

Randnummer 37

„Der Fürstengraben ist ebenfalls eine sehr wichtige Bundesfernstraße (B7) und zugleich eine Bedarfsumleitung für die Bundesautobahn A 4. […] Derzeit ist auch der Leutragraben gesperrt und der Fürstengraben hat eine erheblich gesteigerte Verkehrsbedeutung für den innerstädtischen Straßenverkehr in Ost-West-Relation. Der Fürstengraben muss inzwischen auch die Buslinie 165 aufnehmen, weil der Leutragraben noch bis Jahresende 2016 wegen Baumaßnahmen komplett gesperrt bleibt. Es gibt in Ost-West-Relation nur noch die partiell gesperrte Lutherstraße. Im Falle einer Sperrung des Fürstengrabens ist zu erwarten, dass die Leistungsfähigkeit der Lutherstraße nicht ausreicht, wichtige Transportaufgaben und Beförderungsleistungen nicht erbracht und Rettungstransporte nicht durchgeführt werden.“

Randnummer 38

Die tatsächlichen Verhältnisse in der Innenstadt von Jena haben sich jedoch zwischenzeitlich geändert. Die zahlreichen Bauarbeiten, insbesondere die am Leutragraben, Schillerstraße und Teichgraben sind mittlerweile abgeschlossen (vgl. aktuelle und geplante Baumaßnahmen, https://ksj.jena.de/de/437331, zuletzt abgerufen am: 13. Februar 2020), sodass Beeinträchtigungen des öffentlichen Straßenverkehrs in Jena in dieser Art nicht mehr zu erwarten sind und es völlig offen ist, ob die Beklagte bei einer vergleichbaren Versammlungslage ebenfalls ein räumliches Versammlungsverbot für den Fürstengraben im Wege einer Allgemeinverfügung verfügen wird.

Randnummer 39

Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist darüber hinaus auch deshalb zu verneinen, weil nicht absehbar ist, dass eine vom Kläger zukünftig angemeldete Versammlung wieder über den Fürstengraben führen wird. Bei opponierenden Versammlungen wie der hier gegenständlichen, ist der Versammlungsort der Gegenprotestversammlung abhängig von einem Verhalten eines Anmelders aus dem anderen politischen Lager. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Dass auch der Kläger mit seiner Versammlungsanmeldung lediglich reaktiv auf die von der Organisation „THÜGIDA/Wir lieben Ostthüringen“ angemeldete Versammlung reagierte, zeigt die erfolgte Ummeldung der Versammlung durch den Kläger. Dieser hatte seine Versammlung zunächst in räumlicher Nähe zu der von THÜGIDA angemeldeten Versammlung als stationäre Kundgebung auf dem Busbahnhof (Knebelstraße/ Am Volksbad) angemeldet. Erst nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung am 12. August 2016, mit der THÜGIDA als Versammlungsort unter Ziffer 1 u. a. der Bibliotheksplatz als Versammlungsort zugewiesen wurde, modifizierte der Kläger die Aufzugsstrecke seiner Versammlung. Ob daher die konkrete Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Kläger besteht, hängt somit von einem bisher noch völlig unbekannten Verhalten eines anderen Anmelders ab. Demnach ist es zwar abstrakt denkbar, dass eine vergleichbare Versammlungslage zukünftig entstehen kann; für die Annahme einer Wiederholungsgefahr reicht dies jedoch nicht aus.

2.2

Randnummer 40

Schließlich stellt die Beschränkung auch keinen tief greifenden Grundrechtsverstoß dar. Ziffer 3 der Allgemeinverfügung begründet kein absolutes, sondern nur ein räumlich beschränktes Versammlungsverbot, sodass die Grundrechtsausübung durch die streitgegenständliche Anordnung nicht tatsächlich unterbunden worden ist. Ist die Versammlung wie vorliegend weder verboten noch aufgelöst worden, konnte sie vielmehr durchgeführt werden, ist ein tiefgreifender Grundrechtseingriff dann zu bejahen, wenn infolge von Beschränkungen nach Versammlungsrecht oder durch gerichtliche Anordnungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der spezifische Charakter der Versammlung verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert worden ist (vgl. BVerfG, a.a.O.). Demgegenüber ist kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben, wenn die Abweichungen bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betroffen haben (vgl. BVerfG, a.a.O.). Davon aber ist hier auszugehen. Die Versammlungsfreiheit des Klägers hat keine derart erheblichen Beeinträchtigungen erfahren.

Randnummer 41

Der Kläger konnte seine Versammlung am angemeldeten Tag und in räumlicher Nähe zur Veranstaltung von THÜDIGA durchführen. Ihm blieb es unbenommen, sein kommunikatives Anliegen in der Innenstadt von Jena (unterhalb des Fürstengrabens), in der der Kläger publikumswirksam sein Anliegen hätte kommunizieren können, oder oberhalb des Fürstengrabens, in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Veranstaltung von THÜGIDA, zu verfolgen. Auch der kommunikative Zweck der Veranstaltung des Klägers wird durch die Auflage weder verfehlt noch wesentlich beeinträchtigt. Der Kläger konnte seinen Protest in Hör- und teilweiser Sichtweite zur Veranstaltung von THÜGIDA vortragen (vgl. hierzu u. a. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 1 BvR 1423/07 -, juris.). Schließlich war die Überquerung des Fürstengrabens weder zur Verwirklichung des Versammlungszwecks zwingend notwendig noch hatte dies einen erkennbaren inhaltlichen Bezug zur kollektiven Meinungskundgabe (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. April 2012 10 CS 12.845 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2012 1 S 108.12 -, jeweils zitiert nach juris).

2.3

Randnummer 42

Das erforderliche Feststellungsinteresse lässt sich auch nicht aus einem Rehabilitierungsinteresse herleiten. Der Kläger ist durch Ziffer 3 der Allgemeinverfügung weder diskriminiert oder sonst derart in seiner Persönlichkeit berührt worden, dass ihm mit Hilfe der erstrebten Feststellung Genugtuung verschafft werden müsste.

3.

Randnummer 43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO.

Randnummer 44

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 15 VersammlG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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