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Rechtsprechung · VG Gelsenkirchen

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 06.02.2024 – 14 K 88/20

Spruchkörper
14. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGGE:2024:0206.14K88.20.00
Normenkette
KunstUrhG § 23; GG Art. 8; VersG § 15

Leitsatz

Bestätigung des Beschlusses der Kammer vom 9. Januar 2020 - 14 L 23/20, bereits in NRWE und Juris veröffentlicht

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Randnummer 2

Am 00. P. 0000 meldete das Bündnis „Aufstehen gegen Rassismus“ Versammlungen in Form eines Aufzuges mit Kundgebungen für jeden zweiten Donnerstag ab dem 0. Januar 0000 einschließlich 0. J. 0000 im Stadtgebiet F. an. Das Versammlungsthema lautete "Kein Platz für rechte Bürgerwehren - Nazis raus".

Randnummer 3

Mit E-Mail vom 00. J. 0000 wurde die Klägerin als Versammlungsleiterin für die hier streitgegenständliche Versammlung benannt, die am 0. F. 0000 um 17.30 Uhr beginnen sollte.

Randnummer 4

Am Morgen des 0. F. 000 übersandte der Beklagte der Klägerin die Bestätigung für die Versammlung am 0. Januar 0000. Am Nachmittag des 0. F. 0000 übersandte die Beklagte um 16.27 Uhr per E-Mail als Ergänzung zur Anmeldebestätigung die streitgegenständliche Ordnungsverfügung an die Klägerin. Deren Tenor lautete:

Randnummer 5

„Ich untersage Ihnen das Fotografieren von Gegendemonstranten, opponierenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern bzw. unbeteiligten Personen, soweit diese nicht ausdrücklich ihre Einwilligung zu den Aufnahmen erklärt haben.“

Randnummer 6

In der Begründung wird auf die Rechtsgrundlage des § 15 Versammlungsgesetz (Bund - VersG -) abgestellt und ausgeführt, bei zurückliegenden Veranstaltungen habe festgestellt werden können, dass durch Teilnehmer der Aufzüge der Bündnisse „Mut machen – T. bleibt bunt“, „Aufstehen gegen Rassismus F. “ und dem „Internationalistischen Bündnis F. “ mit mitgeführten Kameras und Mobiltelefonen, Bildaufnahmen von Nicht-Versammlungsteilnehmern, umstehenden Personen und Einsatzkräften der Polizei gefertigt worden seien. Hierbei sei in diversen Fällen derart nah an Personen herangetreten worden, dass Porträtaufnahmen gefertigt worden seien.

Randnummer 7

Bei der kommenden Versammlung am 0. F. 0000 sei aufgrund der Bewerbung innerhalb der diversen sozialen Medien davon auszugehen, dass sich der Teilnehmerkreis aus den oben genannten Bündnissen sowie der „Antifa F. -West“ zusammensetze.

Randnummer 8

Die „Antifa F. -West“ habe zum Jahresende 2019 einen Report über die sogenannten „F1. Nazistrukturen 2019“ herausgegeben. Diesem lasse sich eine detaillierte Zusammenfassung über die Mitglieder der Gruppierungen „T. Jungs“ sowie „I. Jungs“ und der „B. Spaziergänger“ entnehmen. Neben der Angabe von Namen seien auch Fotos der Mitglieder der Gruppierung in diesem Report veröffentlicht worden. Diese Fotos seien teilweise von der Internetseite „S. -Nord“ zur Verfügung gestellt worden. Diese Internetseite stelle regelmäßig Nahaufnahmen sowie Porträtbilder von Teilnehmern von Versammlungen, welche dem rechten Spektrum zugeordnet werden könnten, ins Internet ein.

Randnummer 9

Eine Veröffentlichung solcher Bilder, ohne die entsprechende Einwilligung der fotografierten Personen, stelle eine Straftat nach § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) dar.

Randnummer 10

Die bei den zurückliegenden Veranstaltungen gefertigten Bilder seien ebenfalls auf den entsprechenden sozialen Medien der oben genannten Bündnisse eingestellt worden.

Randnummer 11

Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasse mit der Einhaltung der Rechtsordnung auch die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes sowie des Rechts am eigenen Bild, das Ausfluss des durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei. Ein Fotografierverbot sei dann gerechtfertigt, wenn – auch unter Berücksichtigung eines gleichgelagerten Vorverhaltens – konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass derjenige, der die Lichtbilder herstelle, diese ohne Einwilligung der abgebildeten Personen (§ 2 KUG) und ohne sonstige Rechtfertigungsgründe (§ 23 KUG) veröffentliche und sich dadurch nach § 33 KUG strafbar mache. Bereits das Fotografieren einer Person, die sich in der Öffentlichkeit aufhalte, könne ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in das geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, da schon dadurch das Erscheinungsbild des Betroffenen in einer bestimmten Situation von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsmacht entzogen werde.

Randnummer 12

Es bestehe somit auch die konkrete Befürchtung, dass im Rahmen der Versammlung am 0. F. 0000 erneut entsprechende Bilder angefertigt und diese ohne Einwilligung veröffentlicht würden, sollten sich Mitglieder der Gruppierung „T. Jungs“ im Innenstadtbereich von T1. aufhalten.

Randnummer 13

Rechtfertigungsgründe nach § 23 KUG seien ebenfalls nicht zu erkennen.

Randnummer 14

Die Anfertigung der Aufnahmen und deren Veröffentlichung stellten somit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Eine solche Gefährdung sei jedoch nicht hinnehmbar und durch eine entsprechende Auflage zu verhindern.

Randnummer 15

Diese Auflage sei auch angemessen, da die Ausgestaltung der Versammlungsfreiheit durch das Untersagen der Anfertigung gegenüber der Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung solcher Aufnahmen lediglich einen geringfügigen Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit darstelle.

Randnummer 16

Die Klägerin hat am 0. F. 0000 Klage erhoben und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (- 14 L 23/20 -) gestellt.

Randnummer 17

Zur Begründung führt sie aus, vor Erlass der beschränkenden Ordnungsverfügung entgegen § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - nicht angehört worden zu sein. Die Begründung des Bescheids umfasse sechs Seiten. Dass ein Anruf bei der Klägerin mit der Bitte um kurzfristige Stellungnahme nicht möglich gewesen sein soll, erschließe sich nicht. Schon aus diesem Grunde sei der Bescheid formell rechtswidrig.

Randnummer 18

Die Übersendung einen Tag vor der Versammlung und zu einer Uhrzeit, zu der verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz nicht mehr zu erreichen gewesen sei, stelle sich überdies als treuwidrig dar. Der Beklagte habe trotz mehrfacher fernmündlicher Kommunikation mit der Klägerin im Vorfeld nicht angekündigt, einen Auflagenbescheid erlassen zu wollen. Er habe vielmehr bis zum Vorabend der Versammlung zugewartet, obwohl die Versammlung frühzeitig angemeldet worden sei.

Randnummer 19

Es sei darauf hinzuweisen, dass lediglich der Eindruck geschildert werde, dass Porträtaufnahmen gefertigt wurden. Welche Bilder tatsächlich entstanden seien, ob es sich um Porträtaufnahmen handelte und ob diese überhaupt ins Internet gelangt seien, sei offen.

Randnummer 20

Die Auflage sei auch unverhältnismäßig. Sie sei bereits nicht erforderlich, weil sie sich gerade nicht auf die von der Beklagten für problematisch befundenen Porträtaufnahmen beziehe. Die Auflage untersage nicht nur solche Aufnahmen, sondern auch Übersichtsaufnahmen, die nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG zulässig seien. Es werde letztlich jegliches Fotografieren von Dritten erfasst, zumal völlig unklar sei, weshalb auch „unbeteiligte Personen“ erfasst sein sollen. Auf diese treffe die Begründung für die Auflage ersichtlich nicht zu. Überdies sei unklar, was mit „Unbeteiligte“ gemeint sein solle. Handele es sich um Personen, die nicht Versammlungsteilnehmer sind? Dann wären auch z.B. Journalisten oder Polizeibeamte erfasst.

Randnummer 21

Milderes Mittel zu der verfügten Auflage wäre zudem, gestützt auf § 15 Abs. 1 VersG gewesen, die Identität konkret fotografierender Personen, die z.B. Porträtaufnahmen anfertigten, zur Gefahrenabwehr festzustellen.

Randnummer 22

Der Bescheid gehe davon aus, dass die „Antifa F. -West“ teilnehmen werde (was mangels konkreter Darlegungen nicht nachprüfbar sei). Wenn es in dem Bescheid zugleich heiße, Fotos seien von der Internetseite „S. -Nord“ zur Verfügung gestellt worden, erscheine die Gefahrenprognose im Hinblick auf eine Veröffentlichung der vor Ort angefertigten Aufnahmen durch diese Gruppe nicht nachvollziehbar. Denn diese habe sich in der Vergangenheit bei Dritten bedient. Warum sie nun darauf umsteigen sollte, selbst Aufnahmen anzufertigen, erschließe sich nicht. Dass die „S. Nord“ an der Versammlung der Klägerin teilnehmen wollte, lege der Beklagte aber nicht dar. Der im Internet aufrufbare „Report“ habe zudem im Wesentlichen auf Bilder zurückgegriffen, welche aus Profilen bei Facebook oder aus Zeitungen übernommen worden seien.

Randnummer 23

Der Verwaltungsvorgang sei erkennbar unvollständig. Es sei keinerlei Material enthalten, auf das der Beklagte seine Gefahrenprognose gestützt habe. Insbesondere fehlten Belege oder Aufrufe zur Teilnahme an der Versammlung der Klägerin und zu den behaupteten Vorfällen bei früheren Versammlungen in F. .

Randnummer 24

Die Behauptung, nach Erkenntnissen des Staatsschutzes seien in der Vergangenheit durch Gegendemonstranten „gehäuft Lichtbilder von Gegendemonstranten, umstehenden Personen, sowie Einsatzkräften der Polizei gefertigt worden“ sei demgegenüber unbelegt. Es fehle jeglicher Sachvortrag, zu welchen konkreten Gelegenheiten derartige Feststellungen getroffen worden sein sollen.

Randnummer 25

Die Veröffentlichung von Fotos auf Versammlungen könne nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG zulässig sein. Wenn der Beklagte also vortrage, dass Fotografien angefertigt wurden, so müsse er darlegen, warum dies nicht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen geschehen sein soll.

Randnummer 26

Die Behauptung, dass sich „die wechselnden Bündnisse“ aus demselben Personenkreis zusammensetzten, sei nicht erwiderungsfähig. Der Beklagte sei gehalten, konkret vorzutragen, um welche Bündnisse es konkret gehe, bei denen Anmeldungen zu (welchen?) Versammlungen durch dieselben Personen erfolgt seien und was das mit der Anfertigung von Fotografien zu tun habe. Wenn die Behauptung überhaupt eine Relevanz habe, müsse der Beklagte zumindest einmal vortragen, bei welcher konkreten Versammlung feststellbar Fotografien angefertigt und nachfolgend entgegen § 22 Abs. 1 KUG veröffentlicht worden seien.

Randnummer 27

Wenn irgendwelche im Internet auffindbaren Fotos genutzt würden, vermöge dies eine Auflage für eine Versammlung der Klägerin nicht zu rechtfertigen.

Randnummer 28

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 29

festzustellen, dass die Auflage unter Buchstabe A der Ordnungsverfügung vom 0. F. 0000 rechtswidrig war.

Randnummer 30

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 31

die Klage abzuweisen.

Randnummer 32

Zur Begründung führt er aus, die Ordnungsverfügung habe sich mit Ablauf der Versammlung erledigt, die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Fortsetzungsfeststellungsklage seien nicht erfüllt.

Randnummer 33

Die Verfügung sei formell rechtmäßig, insbesondere sei eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten gewesen. Es habe erst gegen Ende der Bürodienstzeiten des Sachgebiets einen Hinweis des polizeilichen Staatsschutzes gegeben, welcher sehr viel später Anlass für die Ordnungsverfügung gewesen sei. Zu jenem Zeitpunkt sei ein weiteres Zuwarten nicht mehr möglich gewesen, da der Versammlungsbeginn am Folgetag gelegen habe. Eine weitere Verzögerung durch eine vorherige Anhörung hätte zu einer Bekanntgabe erst am nächsten Morgen geführt und die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes vereitelt. Der Verzicht auf die Anhörung sei daher sogar geboten gewesen.

Randnummer 34

Der Anhörungsmangel sei spätestens am 0. F. 0000 durch das Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz vor dem Ende der Versammlung geheilt worden, im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage seien nur die Umstände bis zum Zeitpunkt der Erledigung des Verwaltungsaktes maßgeblich.

Randnummer 35

Das Vorbringen der Klägerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei im Zusammenhang mit der Erstellung der Antragserwiderung gewürdigt worden.

Randnummer 36

Zudem habe die Klägerin sich in einem Telefonat mit der Beklagten zu der Auflage geäußert.

Randnummer 37

In der Sache wiederholt und vertieft der Beklagte die Begründung der Ordnungsverfügung, insbesondere zur Gefahr durch einen Verstoß gegen § 33 KUG.

Randnummer 38

Die unbekannten Betreiber der Seite „S. Nord“ forderten dazu auf, Bilder und Material zur Verfügung zu stellen und hielten dazu ein Kontaktformular vor.

Randnummer 39

Nach den Erkenntnissen des Staatsschutzes seien in der Vergangenheit durch die Gegendemonstrationen zu den „Spaziergängen“ der „T. Jungs“ insbesondere durch die Bündnisse „Mut machen - T1. bleibt bunt“, „Internationalistisches Bündnis F. “ und das Bündnis „Aufstehen gegen Rassismus in F. “ gehäuft Lichtbilder von Gegendemonstranten, umstehenden Personen sowie Einsatzkräften der Polizei gefertigt worden.

Randnummer 40

Die Mitteilung des Staatsschutzes habe betont, dass in diversen Fällen derart nah an Personen herangetreten worden sei, dass selbst bei Weitwinkeliger Einstellung der Kamera nur ein Portraitfoto habe gefertigt werden können.

Randnummer 41

Insbesondere Mitglieder der „T. Jungs“ sowie potentielle Sympathisanten seien so fotografiert worden.

Randnummer 42

Diese Erkenntnisse beruhten auf eigenen Feststellungen der vor Ort eingesetzten Beamten des Staatsschutzes.

Randnummer 43

Vor dem Hintergrund der Veröffentlichungen der „Antifa“ und der „S. Nord“, sei dieses Verhalten mit erdrückender Wahrscheinlichkeit nur durch das Vorhalten von Portraitbildern für eine spätere Veröffentlichung in den beschriebenen Medien zu erklären.

Randnummer 44

Aus den Erkenntnissen der vergangenen Versammlungen könne eine fast vollumfängliche Verquickung der von den verschiedenen Bündnissen und Gruppierungen veranstalteten Versammlungen festgestellt werden.

Randnummer 45

Der Report der „Antifa F. West“ beziehe sich an vielen Stellen auf das Bündnis „Aufstehen gegen Rassismus“.

Randnummer 46

Am 0. F. 0000 sei durch die „Antifa F. West“ über „Twitter“ zur Teilnahme an der Demonstration der Klägerin aufgerufen worden.

Randnummer 47

Die Ausnahme des § 23 Abs. 1 KUG erfasse keine Portraitaufnahmen.

Randnummer 48

Das Verbot von derartigen Aufnahmen sei verhältnismäßig. Mildere Mittel, die durch die Polizei hätten durchgesetzt werden können, seien nicht ersichtlich. Insbesondere ein bloßes Verbot der Veröffentlichung sei weder kontrollier- noch durchsetzbar.

Randnummer 49

Im Übrigen werde der Schutzbereich des Art. 8 GG durch die Verfügung nicht tangiert.

Randnummer 50

Der Verwaltungsvorgang sei vollständig, die meisten Erkenntnisse seien durch den Staatsschutz mündlich mitgeteilt worden.

Randnummer 51

Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung -14 L 23/20 - hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 9. Januar 2020 abgelehnt.

Randnummer 52

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten auch des Verfahrens 14 L 23/20 einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1).

Gründe

Randnummer 54

Die Klage hat keinen Erfolg.

Randnummer 55

Es kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei der streitgegenständlichen Untersagung um einen sich kurzfristig erledigenden qualifizierten und schwerwiegenden Grundrechtseingriff handelt, der bereits für sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin begründen würde. Daneben dürfte vorliegend auch von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sein, da sich bereits aus der Anmeldung ergibt, dass die Klägerin auch in Zukunft beabsichtigt, Versammlungen durchzuführen und es allgemein bekannt ist, dass das Bündnis „Aufstehen gegen Rassismus“ zusammen mit anderen Initiativen regelmäßig Versammlungen in F. organisiert.

Randnummer 56

Dem braucht die Kammer jedoch nicht weiter nachzugehen, da die Klage in der Sache unbegründet ist, denn die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 0. F. 0000 war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Randnummer 57

Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die den Beteiligten bekannte Begründung des Beschlusses der Kammer vom 0. F. 0000 - 14 L 23/20 Bezug genommen. Weder die weitere Klagebegründung der Klägerin noch die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung rechtfertigen eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage.

Randnummer 58

Ergänzend ist auszuführen, dass die Kammer die Ordnungsverfügung auch für formell rechtmäßig hält. Eine vorherige Anhörung der Klägerin dürfte bereits nach § 28 Abs. 2 VwVfG entbehrlich gewesen sein. Jedenfalls ist aber mit der Durchführung des Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz, in dem beide Beteiligten Stellung genommen haben, ein möglicher Verfahrensmangel nach § 45 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vor Eintritt der Erledigung der Ordnungsverfügung geheilt worden.

Randnummer 59

Die Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.

Randnummer 60

Ob die Verfügung als qualifizierter Eingriff in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 8 GG anzusehen ist, wogegen spricht, dass das Fotografieren umstehender und nicht zum Kreis der Teilnehmenden an der Versammlung der Klägerin gehörender Personen ‑ wie bereits im Beschluss vom 8. Januar 2020 ausgeführt - nicht dem Versammlungszweck dient, oder ob es sich um einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) handelt, kann vorliegend dahinstehen. Der Beklagte konnte - wegen des tatsächlichen Zusammenhangs mit der Versammlung der Klägerin - die Verfügung auf § 15 VersG stützen, denn das Fotografieren an der Versammlung nicht beteiligter Personen stellt einen Eingriff in deren aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG folgendem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie - wie bereits in dem Beschluss der Kammer vom 8. Januar 2020 dargelegt - einen Verstoß gegen die Bestimmungen des KUG und damit einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit dar.

Randnummer 61

Die Ordnungsverfügung ist bestimmt genug, denn aus der Begründung ist eindeutig zu erkennen, welche Verhaltensweisen von dem Verbot erfasst werden. Insbesondere wird hinreichend deutlich, dass es der Klägerin oder auch den Teilnehmern der Versammlung unbenommen ist, Aufnahmen im Sinne des § 23 KUG von der Versammlung zu machen.

Randnummer 62

Die Verfügung ist auch verhältnismäßig. Auch insoweit kann auf die Begründung des Beschlusses vom 8. Januar 2020 Bezug genommen werden.

Randnummer 63

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 64

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Randnummer 66

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

Randnummer 67

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

Randnummer 68

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

Randnummer 69

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

Randnummer 70

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

Randnummer 71

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Randnummer 72

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.

Randnummer 73

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

Randnummer 74

Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 23 KunstUrhG, § 33 KunstUrhG, § 15 VersG NRW, § 28 VwVfG NRW, § 2 KunstUrhG, § 22 KunstUrhG, § 15 VersammlG, § 45 VwVfG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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