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Rechtsprechung · VG Gelsenkirchen

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.09.2026 – 12 K 3635/25

Spruchkörper
12. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGGE:2026:0923.12K3635.25.00
Normenkette
VeGO § 58 Abs. 2

Leitsatz

1. Die Beweislast für die vollständige Übermittlung des Bescheides einschließlich der ihm beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung trägt nach allgemeinen Beweisregeln, zu denen auch der Indizienbeweis zählt, die Beklagte.

2. Dabei bezeugt ein Absendevermerk grundsätzlich, dass der Bescheid vollständig versendet worden ist. Dies gilt erst recht, wenn der Absendervermerk durch den zuständigen Sachbearbeiter erstellt worden ist, der seinen Bescheid inhaltlich kennt.

3. Wird nicht der Zugang bzw. die Zustellung an sich, sondern nur die Vollständigkeit der zuge-stellten Verfügung bestritten, so kann vom klagenden Adressaten der Verfügung grundsätzlich mehr als ein einfaches Bestreiten der Vollständigkeit erwartet werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung des Klägers.

Randnummer 3

Der am 00. XX 0000 geborene Kläger steht seit dem Jahr 0000 im Dienst der Beklagten. Zuletzt hatte er das Amt eines Hauptbrandmeisters, Besoldungsgruppe N01 LBesG NRW, inne.

Randnummer 4

Ab Juni 2021 traten beim Kläger gesundheitliche Probleme auf: zunächst eine schwer einstellbare arterielle Hypertonie mit wiederkehrenden Blutdruckentgleisungen, Schwindel und Kopfschmerzen, welche längere und wiederholte Dienstunfähigkeiten verursachten. Seit dem 10. Oktober 2023 war der Kläger für den 24-Stunden-Alarmdienst durchgängig dienstunfähig erkrankt.

Randnummer 5

Nach Aufforderung der Beklagten, sich zu seinem Gesundheitszustand zu erklären bzw. aussagekräftige ärztliche Unterlagen vorzulegen, legte der Kläger vier Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2023 bis einschließlich 23. Februar 2024, ausgestellt durch die behandelnde Fachärztin für R. und J., Dr. med. T. Y. M., vor. Unter dem 9. Februar 2024 erklärte Frau Dr. med. M., beim Kläger liege eine langjährige arterielle Hypertonie vor. Diese zeige sich seit einigen Monaten protrahiert mit rezidivierenden Entgleisungen. Eine Anpassung der RR-Medikation sei schrittweise erfolgt. Aktuell bestünden jedoch noch Schwindelzustände sowie Zephalgien im Rahmen der Medikationsanpassung, welche es dem Kläger noch nicht erlaubten, aktiv am Alarmdienst teilzunehmen. Die behandelnde Ärztin prognostizierte jedoch, dass sich die Situation innerhalb der nächsten sechs bis acht Wochen insoweit normalisieren werde, dass der Kläger wieder arbeitsfähig sein werde. Eine Wiedereingliederung sei seitens des Klägers nicht gewünscht und auch bei weiteren Fortschritten medizinisch nicht notwendig.

Randnummer 6

Nach Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung der Dienstfähigkeit stellte die Amtsärztin Frau Dr. A. in ihrer Mitteilung der Ergebnisse der Begutachtung des Klägers zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung vom 3. Juli 2024 die Diagnosen „Arterieller Hypertonus mit rezidivierenden hyper/hypotonen Entgleisungen“, „Depressive Episode mit Erschöpfungssyndrom, derzeit stabilisiert“ sowie „Z.n. Sprunggelenksfraktur links (Dienstunfall) 0000“. Bei dem Kläger sei es nach einer längeren Krankheitsphase wegen eines schwierig einzustellenden Hypertonus im Jahre 2021 erneut zu einer mehrmonatigen Dienstausfallzeit aufgrund von Blutdruckentgleisungen im Rettungsdienst gekommen. Trotz einer ambulanten Kurmaßnahme im September 2023 wegen des schwer einzustellenden Hypertonus und eines Erschöpfungssyndroms mit dokumentiertem gutem Kurerfolg sei es während zweier Einsätze im Oktober 2023 im Rettungsdienst zu erneuten hypertensiven Blutdruckentgleisungen mit einmaliger Synkope, Schwindel und Kopfschmerzen gekommen. Nicht nur die Erfüllung der Aufgaben eines Feuerwehrmannes seien unmöglich gewesen, sondern der Betroffene selbst habe medizinischer Hilfe seiner Kollegen bedurft. Trotz regelmäßiger ärztlicher Kontrollen mit Umstellung/Anpassung der blutdrucksenkenden Medikation habe keine ausreichende Stabilisierung des Blutdruckes erreicht werden können. Im Rahmen von Stresssituationen komme es immer wieder zu Blutdruckentgleisungen, so dass bei Einsatz im Alarmdienst erneute Blutdruckentgleisungen mit oben beschriebenen Symptomen zu erwarten seien. Aus diesem Grund sei der Kläger für den 24 Stunden-Alarmdienst als Feuerwehrmann dauerhaft dienstunfähig. Ein Einsatz im Innendienst ohne Nachtdienst sei dagegen möglich.

Randnummer 7

In der Folge reichte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung der Frau Dr. med. M. vom 29. November 2024 ein, wonach er weiterhin dienstunfähig und eine Wiedereingliederung zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar sei.

Randnummer 8

Unter dem 11. Dezember 2024 beauftragte die Beklagte das Gesundheitsamt mit einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung des Klägers.

Randnummer 9

In ihrer Mitteilung der Ergebnisse der Begutachtung des Klägers vom 17. Februar 2025 ergänzte die Amtsärztin Frau Dr. A. die bei der vorangegangenen Untersuchung gestellten Diagnosen um die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Ursprünglich sei ein Einsatz im Innendienst ohne Nachtdienst für möglich gehalten worden. Eine Vorstellung bei einem Psychiater/Psychiaterin sei empfohlen worden. Aufgrund fortbestehender Symptomatik habe der Kläger bis dato nicht in den Dienst zurückkehren können. In der psychiatrischen OY der U. sei nach entsprechender Testung die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden. Der Betroffene habe eine psychotherapeutische Behandlung begonnen. Es hätten die ersten drei der fünf probatorischen Sitzungen stattgefunden; es seien weitere 40 Sitzungen einmal pro Woche geplant. Bei gerade erst angefangener psychotherapeutischer Behandlung und guter psychiatrischer Anbindung sei eine psychiatrische Zusatzbegutachtung momentan nicht erforderlich. Da sich die Psychotherapie bei wöchentlicher Therapiesitzung über viele Monate hinziehen werde und eine Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit während der Therapie nicht sinnvoll sei, liege dauernde Dienstunfähigkeit vor. Ein positives Leistungsbild wurde nicht festgestellt. Eine Nachuntersuchung werde in frühestens einem Jahr nach Abschluss der Psychotherapie, ggfs. mit psychiatrischer Zusatzbegutachtung, empfohlen.

Randnummer 10

Nach Beteiligung der Gleichstellungsstelle teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 6. März 2025 die Absicht mit, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen und eröffnete ihm die Möglichkeit, Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme innerhalb eines Monats vorzubringen. Der Kläger erhob gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung keine Einwendungen.

Randnummer 11

Am 29. April 2025 stimmte der Personalrat der beabsichtigten Zurruhesetzung des Klägers zu.

Randnummer 12

Mit Verfügung vom 6. Mai 2025, ausweislich eines Absendevermerks am gleichen Tage mit zwei Anlagen zur Post abgesandt und dem Kläger am 7. Mai 2026 mit Postzustellungsurkunde zugestellt, versetzte die Beklagte den Kläger gemäß § 34 LBG NRW i.V.m. § 26 BeamtStG mit Ablauf des Monats Mai 2025 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

Randnummer 13

Mit Bescheid vom 24. Mai 2025 stellte das ST für F. der Beklagten mit Wirkung ab dem 6. Mai 2025 beim Kläger einen Grad der Behinderung von 50 fest.

Randnummer 14

Am 13. Juni 2025 hat der Kläger Klage erhoben.

Randnummer 15

Er trägt vor, die Klage sei innerhalb der Klagefrist erhoben worden. Es gelte die Jahresfrist, da ihm lediglich die erste Seite der streitgegenständlichen Verfügung zugestellt worden sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung habe dementsprechend gefehlt. Ab Anfang 2025 habe er eine psychotherapeutische Behandlung begonnen, deren voraussichtliche Dauer über viele Monate veranschlagt wurde, während deren Fortgang eine Rückkehr in irgendeine dienstliche Tätigkeit aus medizinischer Sicht als nicht sinnvoll angesehen werde. Die Zurruhesetzung sei gleichwohl rechtswidrig, da die Beklagte sowohl die allgemeine Prüfpflicht zu alternativen Einsatzmöglichkeiten als auch aus der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers resultierende besondere Schutz- und Fürsorgepflichten nicht beachtet, individuelle Einsatz- und Anpassungsoptionen nicht genügend ermittelt und die Schwerbehindertenvertretung nicht einbezogen habe. Der Kläger sei trotz seiner Schwerbehinderteneigenschaft keinem eigens auf ihn zugeschnittenen Prüfungsverfahren zu alternativen Einsatzmöglichkeiten zugeführt worden. Die Beklagte sei zudem verpflichtet, sich laufend über Veränderungen zu informieren und auf anerkannte Behinderungen steuernd einzugehen.

Randnummer 16

Der Kläger beantragt sinngemäß,

Randnummer 17

den Bescheid vom 6. Mai 2025 aufzuheben.

Randnummer 18

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 19

die Klage abzuweisen,

Randnummer 20

die sie wIchegen Verfristung für unzulässig hält. Die Verfügung vom 6. Mai 2025 sei ausweislich des Absendevermerks vollständig mit zwei Seiten an den Kläger versandt und diesem ausweislich der Postzustellungsurkunde am 7. Mai 2025 zugestellt worden. Der Kläger sei dienstunfähig. Eine anderweitige Verwendung sei erst und nur dann zu prüfen, wenn dieser überhaupt eine teilweise oder begrenzte Dienstfähigkeit habe. Die Schwerbehinderung des Klägers sei nicht zu berücksichtigen gewesen, weil sie erst am 24. Mai 2025 und mithin nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Zurruhesetzung festgestellt worden sei. Die zuständige Dienstbehörde habe zum Zeitpunkt der Entscheidung auch keine Kenntnis von einem entsprechenden Verfahren gehabt.

Randnummer 21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 23

Der Einzelrichter kann den Rechtsstreit gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Entscheidungsform schriftlich einverstanden erklärt haben.

Randnummer 24

Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist unzulässig. Sie wahrt nicht die Klagefrist.

Randnummer 25

Gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 u. 2 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Die streitbefangene Zurruhesetzungsverfügung vom 6. Mai 2025 wurde dem Kläger vollständig am 7. Mai 2025 gemäß § 41 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 1 des Zustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LZG NRW - i.V.m. § 180 S. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörigen Briefkasten durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt. Entsprechend § 180 S. 2 ZPO gilt die streitgegenständliche Zurruhesetzungsverfügung der Beklagten vom 6. Mai 2025 mit der am 7. Mai 2025 erfolgten Einlegung als zugestellt. Eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO war nicht ausführbar. Das wird bewiesen durch die Zustellungsurkunde. Diese erbringt gemäß § 182 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Aus dieser ergibt sich, dass der Zusteller den Umschlag mit der Verfügung am 7. Mai 2025 um 15:19 Uhr mangels Möglichkeit der Übergabe an den Kläger in seiner Wohnung in den zu dieser gehörenden Briefkasten einlegte.

Randnummer 26

Zwar ist nach § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig, dieser Gegenbeweis kann aber nur durch den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens erbracht werden. Dies setzt voraus, dass ein Sachverhalt vorgetragen und bewiesen wird, der zur Überzeugung des Gerichts jede Möglichkeit der Richtigkeit des in der Zustellungsurkunde bezeugten Sachverhalts ausschließt.

Randnummer 27

Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. Oktober 2024 - 19 K 3961/24 -, juris, Rn. 3 unter Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 - 12 A 1509/06 - und vom 12. August 2015 - 8 A 847/12 -, juris.

Randnummer 28

Einen solchen Gegenbeweis hat der Kläger nicht geführt. Für die hier in Rede stehende Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten kommt es darauf an, wann der Zusteller das Schriftstück in den Briefkasten eingelegt hat. Dazu verhält sich der Kläger nicht. Er trägt lediglich vor, die Verfügung sei ihm erst am 8. Mai 2025 zugegangen.

Randnummer 29

Danach endete die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 u. 2 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB, da der 7. Juni 2025 der Samstag des verlängerten Pfingstwochenendes war, mit Ablauf des folgenden Dienstags, 10. Juni 2025.

Randnummer 30

Entgegen der Auffassung des Klägers gilt nicht deshalb anstelle der Monatsfrist die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, weil der Bescheid dem Kläger unvollständig ohne Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden wäre.

Randnummer 31

Die Beweislast für die vollständige Übermittlung des Bescheides einschließlich der ihm beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung trägt nach allgemeinen Beweisregeln, zu denen auch der Indizienbeweis zählt, die Beklagte. Das Gericht hat im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) die für und gegen den behaupteten Zugang der Rechtsbehelfsbelehrung sprechenden Umstände zu berücksichtigen

Randnummer 32

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. März 2024 - 2 S 1256/23 -, juris Rn. 41f.

Randnummer 33

Gemäß dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gewinnt das Gericht seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens. Absolute Gewissheit ist hierfür nicht erforderlich. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

Randnummer 34

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, juris, Rn. 16; Beschlüsse vom 16. Juni 2003 - 7 B 106/02 -, juris, Rn. 41, vom 8. Februar 2011 - 10 B 1/11 -, juris, Rn. 8 und vom 20. Januar 2025 - 6 B 20/24 -, juris, Rn. 14.

Randnummer 35

Die Anforderungen an den Darlegungs- und Beweismaßstab sind dort nicht zu überspannen, wo eine über das bloße einfache Bestreiten hinausgehende weitere Substantiierung typischerweise nicht möglich ist. Darlegungslasten, die auf etwas objektiv Unmögliches gerichtet sind, darf es in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht geben.

Randnummer 36

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 - 6 C 3/22 -, juris, Rn. 24 ff.

Randnummer 37

Nach Anwendung dieser Beweisregeln steht zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 108 Abs. 1 VwGO fest, dass die Zurruhesetzungsverfügung vom 6. Mai 2025 dem Kläger im Wege der Zustellung durch die Post vollständig, insbesondere mit einer die Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO erfüllenden Rechtsbehelfsbelehrung, bekanntgegeben wurde. Dies folgt aus dem auf Bl. 52 der Beiakte befindlichen Absendevermerk, der grundsätzlich bezeugt, dass der Bescheid mit allen Seiten versendet wurde.

Randnummer 38

Vgl. VG Schleswig, Urteil vom 19. Februar 2025 - 7 A 233/22 -, juris Rn. 37.

Randnummer 39

Zwar ist dem Absendevermerk entgegen der Darstellung der Beklagten nicht wörtlich zu entnehmen, dass der Bescheid „mit zwei Seiten“ versendet wurde, sondern vielmehr mit zwei Anlagen. Allerdings belegt der Absendevermerk dies inhaltlich, denn es wurde ausdrücklich „Die Reinschrift zu 1.“ mit 2 Anlagen versendet. Bei der Reinschrift zu 1. handelt es sich um den 2 Seiten umfassenden Bescheid. Hinzu kommt, dass der Absendevermerk ausweislich des Schriftbildes und des Handzeichens, die jeweils weiteren an anderer Stelle der Akte befindlichen handschriftlichen Anmerkungen und Handzeichen entsprechen, von dem zuständigen Sachbearbeiter erstellt wurde. Dies spricht, da der Sachbearbeiter seinen Bescheid kennt, umso mehr für eine dem Vermerk entsprechende vollständige Absendung einschließlich der die Rechtsbehelfsbelehrung enthaltenden zweiten Seite.

Randnummer 40

Dem hat der Kläger nichts von Gewicht entgegengehalten. Er hat keine greifbaren Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Darlegung geliefert, sondern es im Rahmen seiner Klageschrift schlicht bei der Behauptung belassen, die Verfügung sei ihm nur in Form der ersten Seite zugegangen. Anders als in Fällen des lediglich einfach bestrittenen Zugangs im Rahmen der Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 S. 2 VwVfG kann in Fällen wie dem vorliegenden, in denen nicht bereits der Zugang bzw. die Zustellung an sich, sondern nur die Vollständigkeit der zugestellten Verfügung bestritten wird, vom klagenden Adressaten der Verfügung grundsätzlich mehr als ein einfaches Bestreiten der Vollständigkeit erwartet werden. Schließlich ist es ihm zumutbar, die zugestellte Verfügung auf Vollständigkeit zu überprüfen und im Falle erkennbarer Unvollständigkeit oder dahingehender Verdachtsmomente Rücksprache mit der Erlassbehörde zu halten. Dafür spricht zusätzlich, dass auch die Erlassbehörde ab dem Zeitpunkt, in dem die schriftliche Verfügung im behördeninternen Organisationsapparat für den Postversand vorbereitet und dem Postzusteller zwecks Zustellung übergeben wird, über die Vollständigkeit der zuzustellenden Verfügung praktisch nur in sehr begrenztem Maße wachen und Beweis erheben kann.

Randnummer 41

Derartiges hat der Kläger jedoch unterlassen. Insbesondere hat er in keiner Weise erklärt, weshalb er die - sein Vorbringen als wahr unterstellt - unschwer erkennbare Unvollständigkeit der lediglich aus der ersten Seite bestehenden Verfügung gänzlich unbeachtet gelassen hat. Zwar beinhaltet die erste Seite der Verfügung keinen expliziten Hinweis auf ihre Mehrseitigkeit, etwa in Form des Hinweises „Seite 1 von 2“. Jedoch ergibt sich aus dem üblichen Aufbau einer behördlichen Verfügung und den Anforderungen an deren Inhalt die Unvollständigkeit der streitgegenständlichen Zurruhesetzungsverfügung. Die erste Seite des Bescheides endete abrupt, ohne die übliche Wiedergabe einer Rechtsbehelfsbelehrung. Insbesondere fehlt auch eine abschließende Grußformel samt Namenseiedergabe. Dieser übliche und auch von der Beklagten befolgte Aufbau eines Ausgangsbescheides musste dem Kläger bereits aufgrund vorangegangener Verfügungen der Beklagten im Rahmen seines Dienstverhältnisses bekannt gewesen sein.

Randnummer 42

Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Da es hierauf aufgrund ihrer Unzulässigkeit nicht mehr ankommt, wird lediglich ergänzend auf Folgendes hingewiesen:

Randnummer 43

Die unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 2 des 9. Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX - führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung. Nach § 172 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Der mit der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bezweckte Schutz der Schwerbehinderten und der diesen gleichgestellten Menschen wird nicht von Amts wegen gewährt. Um den von § 172 Abs. 2 SGB IX bezweckten Schutz in Anspruch nehmen zu können, muss die Schwerbehinderteneigenschaft des Betroffenen bereits festgestellt worden oder der Dienstherr von dem laufenden Antragsverfahren unterrichtet worden sein.

Randnummer 44

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2023 - 6 A 1652/20 -, juris, Rn. 18 ff.

Randnummer 45

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Verfügung vom 6. Mai 2025.

Randnummer 46

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris, Rn. 10 m.w.N; OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2022 - 6 A 1014/21 -, juris, Rn. 11 und Urteil vom 3. Februar 2015 - 6 A 371/12 -, juris, Rn. 79; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. August 2024 - 1 K 2648/22-, juris, Rn. 20.

Randnummer 47

Die Gleichstellung des Klägers mit einem schwerbehinderten Menschen war jedoch erst mit Bescheid vom 24. Mai 2025 mit Wirkung ab dem Tag des Eingangs seines Antrags, des 6. Mai 2026, erfolgt. Von der rückwirkend erfolgten Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft konnte die Beklagte bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung keine Kenntnis haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, seinen Dienstherrn über das die Schwerbehinderteneigenschaft betreffende Antragsverfahren vor der Entscheidung über die Zurruhesetzung unterrichtet zu haben. Von der Kenntnis des Dienstherrn ist nicht schon deshalb auszugehen, weil die für die Feststellung des GdB nach dem SGB IX zuständige Behörde, konkret das ST für F., eine Behörde des Dienstherrn ist. Eine Wissenszurechnung innerhalb einer Behörde erfolgt nur innerhalb der jeweils zuständigen Stelle bzw. Organisationseinheit. Den Organwaltern der o.g. Organisationseinheiten sind je unterschiedliche Sachzuständigkeit und Eigenverantwortlichkeit übertragen.

Randnummer 48

Die Zurruhesetzungsverfügung erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil es an einer hinreichenden Suche nach einer anderweitigen Verwendung gemäß § 26 Abs. 1 S. 3 i.V.m. Abs. 2 BeamtStG gefehlt hätte.

Randnummer 49

Die Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendung ist Ausdruck des der gesetzlichen Regelung des Verfahrens zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zugrundeliegenden Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“. Danach soll auch ein dienstunfähiger Beamter nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort gar nicht mehr eingesetzt werden kann.

Randnummer 50

Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2024 - 2 C 17/23 -, juris, Rn. 34, und vom 26. März 2009 - 2 C 73/08 -, juris, Rn. 20 m.w.N.

Randnummer 51

Der Dienstherr ist von der Suchpflicht nur dann entbunden, wenn feststeht, dass der Beamte generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist; deren Zweck kann dann von vornherein nicht mehr erreicht werden.

Randnummer 52

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97/13 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 1 A 2111/13 -, juris, Rn. 12.

Randnummer 53

So liegt der Fall hier. Eine anderweitige Verwendung des Klägers im Sinne des § 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG kam nicht in Betracht. Die Beklagte ist auf Grundlage der Gesamtschau der amtsärztlichen Feststellungen zu Recht von einer vollständigen Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen. In ihrer Mitteilung der Ergebnisse der Begutachtung des Klägers vom 17. Februar 2025 führte die Amtsärztin Frau Dr. A. aus, da sich die Psychotherapie bei wöchentlicher Therapiesitzung über viele Monate hinziehen werde und eine Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit während der Therapie nicht sinnvoll sei, liege dauernde Dienstunfähigkeit vor. Ein positives Leistungsbild wurde nicht festgestellt. Der Kläger hat die Tragfähigkeit dieser schlüssigen Bewertung nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Vielmehr hat er sie durch seinen Vortrag, dass eine Rückkehr in irgendeine dienstliche Tätigkeit während der Dauer seiner auch zum Zeitpunkt der Klagebegründung noch andauernden psychotherapeutischen Behandlung aus medizinischer Sicht als nicht sinnvoll angesehen wurde, bestätigt.

Randnummer 54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

Rechtsmittelbelehrung

Randnummer 56

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Randnummer 57

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Randnummer 58

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 41 VwVfG NRW, § 34 LBG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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