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Rechtsprechung · VG Freiburg

VG Freiburg, Beschluss vom 17.05.2013 – NC 6 K 538/13

Außerkapazitäre Zulassung zu einem höheren Fachsemester; Humanmedizin; Universität Freiburg
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGFREIB:2013:0517.NC6K538.13.0A
Normenkette
§ 19 Abs. 1 HSchulVergabeV BW 2003, Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG, § 12 Abs. 1 ÄApprO, § 12 Abs. 2 ÄApprO

Leitsatz

1. Auch für eine außerkapazitäre Zulassung zu einem höheren Fachsemester gelten die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 HVVO (juris: HSchulVergabeV BW 2003), wonach der Bewerber über die für das angestrebte Fachsemester erforderlichen Studienzeiten und einen entsprechender Ausbildungsstand verfügen muss.(Rn.5)

2. Welcher Ausbildungsstand vorhanden sein muss, bestimmt sich für die Universität Freiburg nach ihrer Satzung über das "Auswahlverfahren für höhere Fachsemester aufgrund bisher erbrachter Studienleistungen".

Hiernach ist für die Zulassung zum 2. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin der Nachweis von drei erfolgreich absolvierten Praktika (in Chemie, Physik, Biologie jeweils für Mediziner) erforderlich.(Rn.7)

3. Dem steht die Tatbestands- und Bindungswirkung eines Anrechnungsbescheids nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 ÄApprO nicht entgegen, durch den dem Bewerber seine bisherigen an einer anderen Universität im Studiengang Humanmedizin erbrachten Studienleistungen, welche diese drei Praktika gar nicht oder nur teilweise umfassten, als ein erstes Fachsemester im Studiengang Humanmedizin angerechnet wurden.(Rn.8)

4. Die Nachweise des erforderlichen Ausbildungsstandes sind für das Sommersemester (2. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin) innerhalb einer Nachreichungsfrist bis spätestens 20. März vorzulegen. Dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Diese gilt auch für Anträge auf außerkapazitäre Zulassung.(Rn.11)

5. Eine Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin zum Sommersemester ist an der Universität Freiburg nach ihrer Zulassungs- und Immatrikulationsordnung und auch nach ihrer Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht möglich.(Rn.16)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, eine vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin im 2. Fachsemester zu erteilen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Denn ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 2

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung zum zweiten Fachsemester sind nämlich im vorliegenden Fall schon nicht erfüllt, so dass es auf die Frage der Zulassungskapazität der Antragsgegnerin gar nicht ankommt.

Randnummer 3

a) Voraussetzung für die Zulassung im zweiten oder einem höheren Fachsemester ist gem. § 19 Abs. 1 Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13.1.2003 (GBl. 2003, S. 63; letzte Änderungsfassung v. 3.12.2012 GBl. 2012, S. 670), dass der Bewerber die für das angestrebte Fachsemester erforderlichen Studienzeiten nachweist und über einen entsprechenden Ausbildungsstand verfügt.

Randnummer 4

Die Anforderungen des § 19 Abs. 1 HVVO gelten auch für Studienbewerber, die einen Anspruch auf einen außerkapazitären Studienplatz geltend machen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.02.1987 NC 9 S 1731/86 -; in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.9.2009 OVG 5 NC 74.09 -, juris, und OVG Hamburg, Beschluss vom 18.12.1995 Bs III 56/95 -, juris).

Randnummer 5

Es begegnet auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken, dass § 19 Abs. 1 HVVO die Zulassung im zweiten oder einem höheren Fachsemester daran knüpft, dass der Bewerber einen entsprechenden Ausbildungsstand hat. Denn durch die Normierung dieser Anspruchsvoraussetzung wollte der Normgeber erreichen, dass die bisherigen Ausbildungsleistungen des Bewerbers diesen befähigen müssen, sein Studium im entsprechenden höheren Fachsemester sinnvoll und mit Erfolg fortzusetzen. Zu einem höheren Semester kann eben nur zugelassen werden, wer den Leistungsstand erreicht hat, der ihm die Fortsetzung seines Studiums in diesem Fachsemester erlaubt (so schon VG Freiburg, Beschluss vom 6.5.2013 NC 6 K 482/13; so auch VG Berlin, Beschluss vom 21.7.2011 – 30 L 327.11 –, juris unter Bezugnahme auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.9.2009 OVG 5 NC 74.09 -, juris). Die Vorschrift dient damit der reibungslosen Eingliederung des Studienbewerbers in den Ausbildungsbetrieb der aufnehmenden Hochschule. Sie ist auch geeignet und erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen, das seinerseits der Aufrechterhaltung eines geordneten Studienbetriebs dient, der wiederum im Interesse insbesondere auch der bereits zugelassenen Studierenden liegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.06.1988, NC 9 S 869/87 -).

Randnummer 6

Das Erfordernis des entsprechenden Ausbildungsstandes stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eine individuelle, an das Ausbildungsrecht anknüpfende Anspruchsvoraussetzung dar (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.06.1988 a.a.O. und Beschl. v. 18.02.1987, a.a.O.). Die zu berücksichtigenden ausbildungsrechtlichen Anforderungen können sich aus den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie den Plänen ergeben, die die Studieninhalte und den Studienaufbau für das jeweilige Fach konkretisieren (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.06.1988, a.a.O.).

Randnummer 7

Maßgeblich ist hier die Satzung der Antragsgegnerin für das „Auswahlverfahren für höhere Fachsemester aufgrund bisher erbrachter Studienleistungen“ vom 11.5.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 28, S. 174) i.d. F. der Dritten Änderungssatzung vom 31.5.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 74, S. 271 ff). Nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung ist der Nachweis des „Praktikums der Biologie für Mediziner“ und des „Praktikums der Chemie für Mediziner“ und des „Praktikums der Physik für Mediziner“ Voraussetzung für die Zulassung zum zweiten Fachsemester im Studiengang Humanmedizin Vorklinik. Das entspricht auch § 4 Abs. 2 und Anlage 1 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin vom 22.12.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 6, S. 19), wonach diese Praktika für das erste Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts vorgesehen sind.

Randnummer 8

Diesem zusätzlichen Erfordernis eines entsprechenden Ausbildungsstands, wie er nach der Studienordnung der Antragsgegnerin für eine Zulassung zum 2. Fachsemester erforderlich ist, steht die Bindungs- und Tatbestandswirkung des Anrechnungsbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf nicht entgegen. Denn der Bescheid rechnet lediglich die geleisteten Studienzeiten als ein Semester eines Studiums der Medizin an und anerkennt die erbrachten Leistungen. Er regelt aber nicht, dass damit auch die nach der Studienordnung der Antragsgegnerin für eine Zulassung im zweiten Fachsemester zu erbringenden Leistungen erbracht sind. Im Gegenteil, der Bescheid enthält am Ende sogar einen ausdrücklichen Hinweis, dass aus ihm kein Anspruch auf Zulassung zum Medizinstudium hergeleitet werden kann, sondern er lediglich die Möglichkeit eröffnet, sich unmittelbar an Hochschulen um einen Studienplatz zu bewerben. Eine Regelungswirkung dahingehend, dass damit der Zugang zum 2. Fachsemester an einer beliebigen Universität (ungeachtet der dort für dieses geltenden speziellen Zulassungsvoraussetzungen) eröffnet wird, kann ihm im Übrigen auch schon deshalb gar nicht zukommen, weil andernfalls Studierende der Humanmedizin, die bisher an einer Universität studiert haben, bei der diese Praktika gar nicht oder nicht in allen der oben genannten drei Fächern (Biologie, Chemie, Physik) absolviert werden müssen, gegenüber denjenigen Studierenden ohne sachlichen Grund und somit unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG bessergestellt würden, die ihr erstes vorklinisches Fachsemester bei der Antragsgegnerin absolviert haben und diese Praktika nachweisen müssen, wenn sie nach der Studienordnung der Antragsgegnerin im 2. Fachsemester weiterstudieren wollen (so schon VG Freiburg, Beschluss vom 8.9.2010 NC 6 K 843/10 -).

Randnummer 9

Ein solcher gleichheitswidriger Privilegierungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Grundrecht auf Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG. Denn dieses Grundrecht gebietet lediglich, gegebenenfalls außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen noch vorhandene Kapazitäten nicht ungenutzt zu lassen, entbindet aber selbstverständlich auch Antragsteller, die einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gestellt haben, nicht etwa von den für eine Zulassung allgemein erforderlichen Voraussetzungen, wie etwa von dem Nachweis einer Hochschulzulassungsberechtigung (in diesem Sinne auch OVG Hamburg, Beschluss vom 18.12.1995 Bs III 56/95 -, juris, Rdnr. 18).

Randnummer 10

Auch aus der dem Anrechnungsbescheid ausdrücklich zugrundegelegten Vorschrift des § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der ÄApprO (v. 27.6.2002 BGBl. I, 2002, S. 2405, idF. v. 7.1.2013 BGBl. I, 2013, S. 34) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Denn sie besagt nur, dass Studienzeiten anzurechnen und Studienleistungen anzuerkennen sind, besagt aber nicht, dass jemand, dem ein erstes Fachsemester im Studiengang Humanmedizin angerechnet worden ist, deshalb ungeachtet der bei der Antragsgegnerin geltenden Voraussetzungen, einen Anspruch auf Zulassung zum zweiten Fachsemester hat.

Randnummer 11

b) Die mithin erforderlichen Scheine bzw. Nachweise über abgelegte Prüfungen, hier also insbesondere der drei genannten Praktika, müssen gemäß § 9 S. 1 der Auswahlsatzung innerhalb einer Nachreichungsfrist vorgelegt werden, die bei Zulassungsanträgen für das Sommersemester am 20. März endet. Danach eingehende und somit verspätet Nachweise werden gem. § 9 S. 3 der Auswahlsatzung im Rahmen des Auffüllverfahrens nicht mehr berücksichtigt. Der normierten Überschrift des § 9 zufolge handelt es sich dabei um eine „Ausschlussfrist“, so dass eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ausgeschlossen ist.

Randnummer 12

Diese Vorschrift gilt auch für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Sie erstreckt sich nämlich ganz generell und ohne Differenzierung zwischen innerbzw. außerkapazitären Zulassungsanträge, auf alle „Bewerber“, die sich um eine Zulassung in einem höheren Fachsemester bewerben. Auch § 19 Abs. 1 S. 1 HVVO, auf den § 1 S. 1 der Auswahlsatzung für höhere Fachsemester ausdrücklich verweist und der den Nachweis der erforderlichen Studienleistungen erfordert, gilt ganz generell für alle Bewerber für eine Zulassung zu einem höheren Fachsemester und damit auch für außerkapazitäre Anträge (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.02.1987 NC 9 S 1731/86 -; in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.9.2009 OVG 5 NC 74.09 -, juris, und OVG Hamburg, Beschluss vom 18.12.1995 Bs III 56/95 -, juris). Schließlich regeln auch die §§ 1 Abs. 2 S. 2 und S. 3, 2 Abs. 3 S. 9 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Antragsgegnerin (ZImmO v. 20.9.2007 [Amtliche Bekanntmachungen Jg. 38, Nr. 53, S. 212] i.d.F. v. 27.7.2012 - [Amtliche Bekanntmachungen Jg 43, Nr.88, S. 346]), dass ein außerkapazitärer Zulassungsantrag zugleich mit einem gesonderten innerkapazitären Zulassungsantrag einzureichen ist. Auch von daher ist also kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass die für innerkapazitäre Anträge hinsichtlich der dafür einzureichenden erforderlichen Nachweise geltende Nachreichungsfrist (§ 9 S. 1 der Auswahlsatzung) nicht zugleich auch für außerkapazitäre Anträge gelten sollte. Gegenteiliges ergibt sich insofern nicht aus dem bloßen Umstand, dass § 9 S. 1 der Auswahlsatzung die Regelung über die Nachreichungsfrist nicht ausdrücklich auch auf außerkapazitäre Anträge erstreckt, wie dies etwa die gleichlautenden Regelungen der §§ 3 Abs. 1 S. 2 HVVO bzw. § 2 Abs. 3 S. 8 ZImmO bezüglich der (am 15.Januar endenden ) Frist für Bewerbungen zum Sommersemester tun.

Randnummer 13

Nach allem besteht im vorliegenden Fall kein Zulassungsanspruch.

Randnummer 14

Wie sich aus der Antragserwiderung der Antragsgegnerin ergibt, hat der Antragsteller/die Antragstellerin nicht alle erforderlichen Praktika nachgewiesen bzw. einen entsprechenden Nachweis erst nach Ablauf der Ausschlussfrist vorgelegt, so dass schon deshalb ungeachtet der Kapazitätsfrage ein Zulassungsanspruch nicht besteht.

Randnummer 15

2. Die Hilfsanträge bleiben ebenfalls ohne Erfolg:

Randnummer 16

Die hilfsweise begehrte Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin zum Sommersemester ist nämlich schon deshalb gar nicht möglich, weil nach den Rechtsvorschriften der Antragsgegnerin ein Studium der Humanmedizin nur zum Wintersemester begonnen werden kann (§ 1 Abs. 4 i.V.m. Anlage A. 1 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung [ZImmO] der Antragsgegnerin vom 20.9.2007 [Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 38, Nr. 53, S. 212] i.d.F. v.. 27.7.2012 [Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 88, S. 346]; siehe auch § 3 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin vom 22.12.2012 [Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 6, S. 19] ).

Randnummer 17

Und die hilfsweise begehrte Teilzulassung zum 2. Fachsemester beschränkt auf den vorklinischen Teil des Studiums bis zum ersten Abschnitte der ärztlichen Prüfung kommt schon wegen des -nach dem oben Gesagten nicht form- und fristgerecht nachgewiesenen Ausbildungsstands nicht in Betracht.

Randnummer 18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 NC 9 S 240/09 -).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 12 ÄApprO_2002

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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