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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Frankfurt

VG Frankfurt, Beschluss vom 16.10.2026 – 5 L 4285/26.F

Zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.
Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGFFM:2026:1016.5L4285.26.F.00
Normenkette
§ 30 VwVfG, § 29 VwVfG, § 14 Abs 1 Nr 2 LkSG, § 13 Abs 1 Nr 1 VwVfG, § 123 VwGO ... mehr

Leitsatz

Einem Beigeladenen durch Urteil oder einstweilige Anordnung unmittelbar eine Verpflichtung aufzulegen, ist in der Vewaltungsgerichtsordnung (anders als im Sozialgerichtsgesetz vgl. § 75 Abs 5 SGG) nicht vorgesehen.

Als antragstellende Person nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 LkSG ist die Beigeladene als Antragstellerin im behördlichen Verfahren eine "geborene Beteiligte" nach § 13 Abs 1 Nr. 1 VwVfG und nicht bloß eine Initiatorin eines Verwaltungsverfahrenes, auf dessen Verlauf sie nach der Einleitung keinen Einfluss mehr hat.

Anders als im Außenwirtschaftsrecht, dem eine individualschützende Drittwirkung grundsätzlich fremd ist, entfaltet das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz eine solche individualschützende Drittwirkung für unmittelbar Betroffene.

Die Beteiligung der antragstellenenden Person im Verwaltungsverfahren ist nach dem Willen des Gesetgebers das Gegenstück zum zivielrechtlichen Haftungsausschluss nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LkSG.

Der von dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz beabsichtigte verwaltungsverfahrensrechtliche Induvidualschutz kann nur effektiv ausgeübt werden, wenn die antragstellende Person nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 LkSG über ihren Antrag hinaus auch die Möglichkeit hat, die von dem Bundesamt daraufhin ergriffenen Mittel - deren Wahl steht in seinem Ermessen - auf Ermessensfehler überprüfen zu können, was etwa durch eine Akteneinsicht in die das Verfahren betreffenden Akten nach § 29 Abs. 1 VwGO ermöglicht werden kann.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können im Rahmen der behördlichen Kontrolle nach §§ 14 ff. LkSG Verfahrenbeteiligten gegenüber offengelegt werden, wenn dies verhältnismäßig ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - KVB 69/23-, BGHZ, 240, 1Rn. 27 ff. zum Kartellrecht).

Dabei ist die gesetzgeberische Wertung, die individualschützenden menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Pflichten der Unternehmen höher als den Wert unbeschwerter Geschäftsbeziehungen zu Zulieferern in der Lieferkette zu gewichten, zu berücksichtigen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Offenbarung von unternehmensinternen und lieferkettenbezogenen Informationen aufgrund des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959).

Mit Schreiben vom 25. November 2025 beschwerte sich die Beigeladene nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 LkSG bei der Beschwerdestelle des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (nachfolgend: Bundesamt) über die Antragstellerin wegen vermeintlicher Verletzung des Verbots der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs, die die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtige, einer Person den Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser verwehre und die Gesundheit einer Person schädige, nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe a, b und d LkSG und forderte das Bundesamt auf, ein Verfahren nach den §§ 14 ff. LkSG einzuleiten (vgl. Bl. 34 ff. d. BA). Die Antragstellerin komme ihren gesetzlichen Sorgfaltspflichten in ihrer Lieferkette für Z aus Y nicht nach, da die Bergbauaktivitäten des Unternehmens X (nachfolgend: X), mit dem sie geschäftliche Beziehungen bei der Lieferung von Z unterhalte, zu einer Verunreinigung des Wassers, der Luft und des Bodens im Heimatort der Beigeladenen führe.

Unter dem 21. Januar 2026 teilte das Bundesamt der Beigeladenen mit, dass es eine entsprechende Prüfung einleite. Sie sei weiterhin Beteiligte im Verwaltungsverfahren mit den ihr daraus erwachsenden Rechten (Bl. 69 f. d. BA). Am selben Tag richtete es ein Auskunftsersuchen nach § 17 Abs. 1 LkSG an die Antragstellerin (Bl. 18 ff. d. GA). Dem kam die Antragstellerin am 23. Februar 2026 nach (Anlage AStin 2 = Bl. 22 ff. d. GA).

Am 8. Juli 2026 beantragte die Beigeladene Akteneinsicht in die das Verwaltungsverfahren betreffenden Akten (Bl. 83 d. BA). Davon setzte das Bundesamt die Antragstellerin unter dem 15. Juli 2026 in Kenntnis (Bl. 42 f d. GA) und bat um Mitteilung welche der bisherigen Auskünfte in diesem Verfahren als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einem besonderen Schutz unterlägen und somit nicht Gegenstand der Akteneinsicht sein sollten. Das Bundesamt beabsichtige, den Namen des Zulieferers sowie personenbezogene Daten zu schwärzen. Darüberhinausgehende Schwärzungen seien unter konkreter Benennung der betroffenen Passagen mitzuteilen. Dem trat die Antragstellerin unter dem 29. Juli 2026 entgegen (Bl. 44 ff. d. GA). Der Beigeladenen fehle es an einer Beteiligteneigenschaft. Ferner seien alle bisher kommunizierten Informationen einschließlich der Angaben zum Risikomanagement Geschäftsgeheimnisse und seien daher über § 30 VwVfG der Akteneinsicht zu entziehen.

Mit Schreiben vom 7. August 2026 teilte das Bundesamt der Antragstellerin mit, dass es personenbezogenen Daten, Informationen, die Rückschlüsse auf Vertragspartner sowie Angaben zur Abnahmemenge als geheimhaltungsbedürftig bewerte und vor Herausgabe der Akte geschwärzt habe. Die Angaben zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten würden nicht geschwärzt, da die bloße Darstellung der im gegenständlichen Verfahren ergriffenen Compliance-Maßnahmen kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis begründe. Es sei beabsichtigt, der Beigeladenen am 31. August 2026 Akteneinsicht zu gewähren.

Dagegen hat die Antragstellerin am 27. August 2026, anwaltlich vertreten, einen Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingereicht.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, das Schreiben vom 23. Februar 2026 betreffe Lieferketten- und Handlungsstrukturen der Antragstellerin, da sie ihr Verhältnis zu X beträfen und unterfiele daher insgesamt ihren Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Derartige Informationen vermochten Rückschlüsse auf den Abnahmebedarf und die Produktionsmengen der Antragstellerin sowie damit einhergehende Kalkulationsdaten, Bezugsquellen und Marktstrategien offenzulegen. Mit dem Zugriff auf diese Daten stünde es anderen Unternehmen frei, ihre Richtlinien und Vertragsbedingungen entsprechend anzupassen und so die Verhandlungsposition der Antragstellerin gegenüber potentiellen Verhandlungspartnern nachhaltig zu schwächen. Die Informations- und Auskunftspflichten dienten der Bereitstellung von Informationen durch die Unternehmen gegenüber der zuständigen Behörde, nicht der Bereitstellung von Informationen für Dritte einschließlich möglicher Beschwerdeführer nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 LkSG. § 10 Abs. 4 LkSG strahle hinsichtlich der Schutzwirkung in die §§ 29, 30 VwVfG aus. Auch Ausführungen zum Risikoanalyse- und Risikomanagement unterfielen vollumfänglich dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Die Antragstellerin habe konkreten Anlass zu der Befürchtung, dass ihre Geschäftsbeziehung zu ihren Lieferanten gefährdet werden könnte, wenn Informationen zu Vorgängen bei diesen Lieferanten, die diese freiwillig mit ihr teilten, in die Hände Dritter und damit möglicherweise an die Öffentlichkeit gelangten. Eine Offenbarung gefährde die Lieferkette und damit die Versorgung der Europäischen Union mit Z. Auch zur Erreichung der Ziele des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes sei ein vertraulicher Umgang mit Informationen von Zulieferern erforderlich.

Die vorgeschlagene Schwärzung durch die Antragsgegnerin sei unzureichend. Entscheidend sei nicht die isolierte Betrachtung der einzelnen Schwärzung, sondern deren Wirkung im Zusammenspiel mit dem bei der Beigeladenen bereits vorhandenen Wissen. Sei der Zulieferer der Antragstellerin der Beigeladenen bereits bekannt, könne die Kombination aus Vorwissen und verbleibendem Text eine faktische Zuordnung von Informationen ermöglichen, ohne dass es einer namentlichen Nennung bedürfe. Bereits die Tatsache, dass, mit wem und zu welchem Zeitpunkt die Antragstellerin im Rahmen ihrer Risikoanalyse nach § 5 LkSG Kontakt zu bestimmten, namentlich benannten Akteuren ihrer Lieferkette, vorliegend X und dem Zulieferer, aufgenommen habe, stelle keine von der eigentlichen Lieferbeziehung trennbare, neutrale Verfahrenstatsache dar und sei daher als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis anzusehen. Denn aus der zeitlichen Abfolge der Kontaktaufnahmen ließen sich Rückschlüsse auf die Struktur und Intensität der Lieferbeziehung ziehen. Gerade diese Information sei für Wettbewerber und Verhandlungspartner der Antragstellerin von erheblichem wirtschaftlichem Wert, weil sie – unabhängig vom Inhalt der ausgetauschten Nachrichten – bereits Aufschluss über die Marktstrategie und den Bezugsweg der Antragstellerin gebe. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ziehe klare Grenzen des öffentlichen Informationsbedürfnisses. Ferner sei das allgemeine Mitwirkungsinteresse der Beigeladenen gegenüber dem Geheimnisschutz nicht vorrangig.

Darüber hinaus seien die streitgegenständlichen Informationen nicht öffentlich bekannt. Auch wenn auf nichtstaatlichen Internetseiten über Umstände, die X beträffen, berichtet würde, käme der Kommunikation mit einer Behörde eine andere Qualität zu, die die Informationen zu Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen machten. Selbst wenn man § 14 Abs. 1 Nr. 2 LkSG ein subjektives Recht auf behördliches Tätigwerden entnehmen wollte, beschränkte sich dieses auf die Einleitung eines Prüfverfahrens. Weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus der Gesetzesbegründung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes lasse sich entnehmen, dass Antragsteller die Möglichkeit haben sollten, effektiv und zur Wahrnehmung ihrer fundamentalen Menschenrechte am Verfahren teilzuhaben. Die Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz entfalteten gerade keine individualschützende Funktion.

Die Antragstellerin hat zunächst beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die in der Akte der Antragsgegnerin enthaltenen Informationen, die die Lieferketten- und Handlungsstrukturen sowie Risikoanalyse und -management nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz der Antragstellerin und damit zusammenhängender Unternehmen betreffen, gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Dritten zu offenbaren oder anderen Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Dritten Einsicht in diese Informationen zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2026 hat die Antragstellerin ihr bisherigen Sachanträge konkretisiert.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr wörtlich (Bl. 387 ff. d. GA):

I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – untersagt, anderen Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Dritten Einsicht in die folgenden Bestandteile der Verwaltungsakte mit dem Geschäftszeichen ... zu gewähren oder deren Inhalt diesen gegenüber in sonstiger Weise zu offenbaren:

1. das Schreiben der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 23. Februar 2026 nebst deren Anlagen 1 und 2 (vorgelegt als Anlage ASt 2 zur Antragsschrift vom 27. August 2026, Bl. 22-30 der Gerichtsakte).

2. sonstige Aktenbestandteile, soweit sie den Inhalt des unter Ziffer 1 bezeichneten Schreibens nebst Anlagen wörtlich oder sinngemäß weitergeben, insbesondere Angaben zur Lieferketten- und Handlungsstrukturen sowie Risikoanalyse und -management nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz der Antragstellerin und damit zusammenhängender Unternehmen.

II. Der Beigeladenen und ihren Prozessbevollmächtigten wird aufgegeben, den Inhalt der Anlage ASt 2 nebst den Anlagen 1 und 2 vertraulich zu behandeln, ihn nicht außerhalb dieses Rechtsstreits zu nutzen und ihn Dritten nicht offenzulegen; diese Verpflichtung gilt auch nach Abschluss des Eilverfahrens fort.

III. Der Beigeladenen und ihren Prozessbevollmächtigten wird aufgegeben, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Ausfertigungen, Abschriften und Kopien der Anlage ASt 2 nebst deren Anlage 1 und 2 in Papierform oder elektronischer Form binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses an das Gericht herauszugeben bzw. dauerhaft zu löschen und dies gegenüber dem Gericht schriftlich zu versichern.

IV. Der Beigeladenen wird aufgegeben, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Verfahrensbevollmächtigte Herr ... oder Dritte den Inhalt der Anlage ASt 2 nicht nutzen oder offenlegen. Die Beigeladene hat die genannten Personen

a) binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses schriftlich aufzufordern, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Ausfertigungen, Abschriften und Kopien der Anlage ASt 2 in Papierform oder elektronischer Form an das Gericht herauszugeben oder dauerhaft zu löschen,

b) die genannten Personen, soweit sie Kenntnis vom Inhalt der Anlage ASt 2 erlangt haben, innerhalb derselben Frist schriftlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten, und

c) dem Gericht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich mitzuteilen, welche Maßnahmen sie nach lit. a) und b) ergriffen hat und ob die genannten Personen der Aufforderung nachgekommen sind.

V. der Beigeladenen und ihren Prozessbevollmächtigten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffern II. bis IV ein Ordnungsgeld bis zu 100.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen.

Die Antragsgegnerin beantragt (Bl. 108 d. GA),

den Antrag vom 27. August 2026 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Durch die Übermittlung der ungeschwärzten Anlage AStin 2 an die Beigeladene habe es die Antragstellerin selbst zu verantworten, dass der Inhalt der Beigeladenen bekannt gegeben worden sei. Das Bundesamt habe hinreichende Vorkehrungen zum Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Antragstellerin ergriffen und legt eine geschwärzte Version des Schreibens vom 23. Februar 2026 vor (Bl. 116 ff. d. GA). Darüber hinaus fehle es auch an einem Anordnungsanspruch. Eine pauschale Berufung auf Geheimhaltungsbedürftigkeit genüge den Anforderungen an die Darlegung eines Ausschlussgrundes nicht; vielmehr obliege es demjenigen, der sich auf den Schutz beruft, die tatsächlichen Grundlagen für jede einzelne als geheimhaltungsbedürftig reklamierte Angabe konkret darzulegen. Warum die vorgeschlagene Schwärzung wegen der Kenntnis der Beigeladenen von dem Zulieferer der Antragstellerin trotzdem Rückschlüsse auf Zulieferer zulasse, sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht erkennbar, dass die Offenlegung der Informationen zum Risikomanagement geeignet sei, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition der Antragstellerin nachteilig zu beeinflussen. Die Beigeladene habe ein Interesse an diesen Informationen, um einen Überblick über den Verfahrensstand und die behördliche Sachverhalts- und Entscheidungsbildung zu erhalten. So könne sie ihre eigenen Rechte effektiv wahrnehmen und qualifiziert mitwirken. Die Akteneinsicht wirke daher verfahrensfördernd.

Mit Beschluss vom 8. September 2026 hat das Gericht einen Beiladungsbeschluss gefasst (Bl. 75 f. d. GA) und der Beigeladenen am 24. September 2026 Akteneinsicht in die vollständige Gerichtsakte sowie die elektronisch übermittelte Behördenakte gewährt (Bl. 287 d. GA).

Die Beigeladene beantragt (Bl. 406 f. d. GA),

die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.

Zur Begründung führt die Beigeladene an, der Antrag sei zu unbestimmt. Die Antragstellerin zeige auch nicht auf, welche konkreten Nachteile ihr bei Offenbarung welcher konkreten Informationen drohen würden. Sie verkenne vielmehr, dass das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz auch dem Individualrechtsschutz diene. Ohne Zugang zu den Dokumenten, mit denen die Sorgfaltspflichten erfüllt werden (etwa einer Risikoanalyse oder vertraglichen Verpflichtungen von unmittelbaren Zulieferern), sei eine abschließende Bewertung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten schwer möglich und eine Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes ausgeschlossen. Die Beigeladene sei gerade nicht bloß Teil der Allgemeinheit, sondern habe eine förmliche Stellung als Verfahrensbeteiligte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und vorgelegten Behördenakten (99 Blätter einer 208-blätterigen Gesamtakte, vgl. Bl. 107 d. GA) Bezug genommen, der Gegenstand dieser Entscheidungsfindung gewesen ist.

II.

Dem Antrag bleibt der Erfolg versagt (A.), so dass er kostenpflichtig (B.) und unter Festsetzung des Streitwerts (C.) abzulehnen ist.

A.

Der Antrag ist teilweise unzulässig. Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet.

1. Die Anträge I. Nr. 2 und II. bis V. sind unzulässig.

a. Der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag I. Nr. 2 ist zu unbestimmt, weil es an einer klaren Benennung der nicht zu offenbarenden Aktenbestandteile fehlt. Wie schon im Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO vom 30. September 2026 (Bl. 361 f.) mitgeteilt, könnte dies etwa unter Angabe einer Blattzahl und ggf. weitergehender Spezifizierung auf den jeweiligen Blättern geschehen und sollte insbesondere hinsichtlich solcher Aktenbestandteile gelten, die über den Inhalt der Anlage AStin 2 hinausgehen. Da das Gericht selbst von dem Bundesamt zum Schutz etwaiger Geheimhaltungsinteressen der Antragstellerin nur eine unvollständige Akte vorgelegt bekommen hat (vgl. gerichtliches Schreiben vom 8. September 2026, Bl. 79 d. GA; Schreiben des Bundesamts vom 11. September 2026, Bl. 107 d. GA), obliegt es der Antragstellerin selbst, bei dem Bundesamt Akteneinsicht in die vollständige Behördenakte zu nehmen, um dem Gericht konkret mitzuteilen, welche dieser Teile der Beigeladenen nicht offenbart werden sollten. Dies unterblieb, sodass es dem Gericht nicht möglich ist, abzuschätzen, ob in der vollständigen Behördenakte möglicherweise weitere Bestandteile enthalten sind, die der Antragstellerin ähnlich schutzbedürftig erscheinen wie der Inhalt der Anlage AStin 2. Ferner hat die Antragstellerin Kenntnis von den von ihr dem Bundesamt gegenüber erteilten Auskünften und herausgegebenen Unterlagen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LkSG, sodass sie diese auch konkret benennen könnte.

Dem Antrag fehlt darüber hinaus auch die Antragsbefugnis, da die Möglichkeit eines Anordnungsgrunds (dazu Schoch/Schneider/Schoch, 49. EL April 2026, VwGO § 123 Rn. 107) diesbezüglich nicht ersichtlich ist. Das Bundesamt hat im bisherigen Behördenverfahren hinreichende Sensibilität für die Geheimschutzbelange der Antragstellerin bewiesen (vgl. etwa Schreiben vom 15. Juli 2026, Bl. 42 f. d. GA, und vom 7. August 2026, Bl. 49 f. d. GA) als dass zu befürchten wäre, dass es ohne vorherige Inkenntnissetzung der Antragstellerin Akteneinsicht an die Beigeladene gewährte und dabei mögliche Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse offenbarte. Dass das Bundesamt künftig seine diesbezügliche Verwaltungspraxis zulasten der Antragstellerin ändern könnte, ist weder dargetan noch sonst wie ersichtlich.

b. Dem Antrag II. fehlt es an der erforderlichen Antragsbefugnis, da die Möglichkeit eines Anordnungsanspruchs nicht ersichtlich ist. Die Beigeladene und ihre Prozessbevollmächtigten aus einem Folgenbeseitigungs- Unterlassungs- oder sonst wie gelagerten Anspruch für die Dauer des Eilverfahrens und darüber hinaus, wie von der Antragstellerin begehrt, zu verpflichten, kommt nicht in Betracht. Einer Beigeladenen durch Urteil oder einstweilige Anordnung unmittelbar eine Verpflichtung aufzuerlegen, ist in der Verwaltungsgerichtsordnung (anders als im Sozialgerichtsgesetz, vgl. § 75 Abs. 5 SGG) nicht vorgesehen (vgl. Kopp/Schenke/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 66 Rn. 12; OVG Bremen, Beschluss vom 29. November 2024 – 2 PA 310/24 –, Rn. 11, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Juni 1996 – 7 S 2557/94 –, Rn. 29, juris; VG München, Beschluss vom 22. Januar 2025 – M 18 E 24.7706 –, Rn. 29, juris; VG Augsburg, Urteil vom 1. Dezember 2015 – Au 3 K 15.198 –, Rn. 30, juris) und wäre darüber hinaus dem Verwaltungsprozessrecht auch wesensfremd, weil es sich dabei im Kern um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen Privatpersonen handelt, die jeweils keine hoheitlichen Befugnisse haben. Ob die Beigeladene, ihr Vertreter oder ihre Prozessbevollmächtigten zur vertraulichen Behandlung von möglicherweise erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet werden können, stellt eine Streitigkeit dar, für die der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Dass die Offenbarung durch Aktenübermittlung im laufenden Verwaltungsstreitverfahren erfolgt ist, ändert daran nichts. Da die Offenbarung nicht dem Bundesamt anzulasten ist, kommen öffentlich-rechtlich durchsetzbare Ansprüche gegen die Behörde nicht in Betracht (vgl. zu letzteren Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 30 Rn. 28; Schoch/Schneider/Schneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 30 Rn. 47).

c. Aus diesem Grund sind auch die Anträge III., IV. und V. unzulässig.

d. Der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag I. Nr. 1 ist hingegen nach sinngemäßer Auslegung des Gerichts überwiegend zulässig. Nach §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG versteht das Gericht den anwaltlich gestellten Antrag dahingehend, dass die Antragstellerin sich gegen die Offenbarung der von dem Bundesamt vorgeschlagenen geschwärzten Version des Schreibens vom 23. Februar 2026 nebst Anlagen 1 und 2 (Bl. 116-124 d. GA) wendet. Da das Bundesamt die Offenbarung der ungeschwärzten Anlage AStin 2 (Bl. 22 ff. d. GA) zu keinem Zeitpunkt beabsichtigte, fehlte dem wörtlich gestellten Antrag der Anordnungsgrund und das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Der so verstandene Antrag hat sich auch nicht durch die ungeschwärzte Übermittlung der Anlage AStin 2 an die Beigeladene im Rahmen der Akteneinsicht in die Gerichtsakte am 24. September 2026 erledigt (Bl. 287 d. GA), da die Pflichten der Antragsgegnerin in Bezug auf den Akteneinsichtseintrag der Beigeladenen vom 8. Juli 2026 davon unberührt bleiben.

Soweit die Antragstellerin den Untersagungsanspruch neben den Verfahrensbeteiligten auch auf sonstige Dritte zu erstrecken begehrt, ist der Antrag hingegen unzulässig, da es an einem Anordnungsgrund fehlt. Es ist weder dargetan noch sonst wie ersichtlich, an wen außer der Beigeladenen das Bundesamt Bestandteile der Verwaltungsakte offenbaren könnte.

2. Soweit der Antrag I. Nr. 1 zulässig ist, ist er unbegründet, denn die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch.

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Untersagung der Offenbarung der von dem Bundesamt geschwärzten Version des Schreibens vom 23. Februar 2026 gegenüber der Beigeladenen (Bl. 116 ff. d. GA).

a. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht unmittelbar aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 10 Abs. 4 LkSG, der regelt:

Der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist dabei gebührend Rechnung zu tragen.

Dabei handelt es sich um die einzige Vorschrift des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, die die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen regelt. Sie bezieht sich nach einer systematischen Auslegung hingegen nicht auf das gesamte Gesetz, sondern nur auf die in § 10 LkSG geregelte Dokumentations- und Berichtspflicht. Die interne Dokumentationspflicht in Absatz 1 soll eine informatorische Grundlage für die öffentlich-rechtliche Durchsetzung der Sorgfaltspflichten schaffen. Sie kann darüber hinaus dem Unternehmen dazu dienen, den Nachweis über die Erfüllung seiner Pflichten zu führen. Die Dokumentation ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich und kann deshalb auch sensible Informationen enthalten, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse berühren (BT-Drs. 19/28649 vom 19. April 2021, S. 51). Die externe Berichtspflicht zu sämtlichen Schritten der Risikoanalyse erstreckt sich hingegen nur auf das rechtlich Zulässige und Gebotene. Unternehmen dürfen darin nach der Vorstellung des Gesetzgebers keine Informationen preisgeben, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt sind (BT-Drs. 19/28649 vom 19. April 2021, S. 52; vgl. weitergehend BeckOGK/Hermann/Weigel, 1.9.2023, LkSG § 10 Rn. 67, 73). Außerhalb dieser Dokumentations- und Berichtspflicht verhält sich weder das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz noch seine Gesetzesbegründung zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen für betroffene Unternehmen. Daher ist auf die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückzugreifen.

b. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen über die vorgeschlagene Schwärzung hinausgehenden Anspruch auf Geheimhaltung aus § 30 VwVfG. Diese Vorschrift lautet:

Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Daten, die Teile einer Infrastruktur betreffen, die

1. entweder durch Rechtsvorschrift als kritische Infrastruktur bestimmt worden sind oder

2. besonders schutzbedürftig zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und für die Funktionsfähigkeit der Infrastruktur maßgeblich sind,

von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.

Sie stellt eine Ausnahme zum Akteneinsichtsrecht nach § 29 Abs. 2 Alt. 3 VwVfG dar (vgl. Schoch/Schneider/Schneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 29 Rn. 80). Die Beigeladene kann einen Anspruch auf Einsicht die ihr Verfahren nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz betreffenden Akten geltend machen, weil sie Beteiligte nach § 29 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist. Als antragstellende Person nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 LkSG, der lautet

Die zuständige Behörde wird tätig:

(…)

auf Antrag, wenn die antragstellende Person substantiiert geltend macht,

a) infolge der Nichterfüllung einer in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Pflicht in einer geschützten Rechtsposition verletzt zu sein oder

b) dass eine in Buchstabe a genannte Verletzung unmittelbar bevorsteht.

ist die Beigeladene als Antragstellerin im behördlichen Verfahren eine "geborene Beteiligte" nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (so Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 13 Rn. 12; Schoch/Schneider/Geis, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 13 Rn. 13) und nicht bloß eine Initiatorin eines Verwaltungsverfahrens, auf dessen Verlauf sie nach der Einleitung keinen Einfluss mehr hat, wie die Antragstellerin meint. Auch wenn die Gesetzesmaterialien sich vorrangig mit der Einleitung des Verwaltungsverfahrens auf Antrag befassen und keine ausdrücklichen Vorgaben zur Verfahrensstellung der antragstellenden Person im weiteren Verfahrensverlauf (vgl. dazu insbesondere BT-Drs. 19/28649 vom 19. April 2021, S. 55) machen, so ist dem Gesetz durch teleologische und historische Auslegung auch seiner Begründung zu entnehmen, dass die antragstellende Person vollständig am Verwaltungsverfahren nach den §§ 9 ff. VwVfG zu beteiligen ist, um ihr einen effektiven Schutz ihrer Menschenrechte zu ermöglichen.

Anders als im Außenwirtschaftsrecht, dem eine individualschützende Drittwirkung grundsätzlich fremd ist (dazu VG Frankfurt am Main BeckRS 2024, 24316; 2024, 35566; HessVGH BeckRS 2025, 24251; BeckOK AußenWirtschaftsR/Gerster, 20. Ed. 1.4.2026, AWG § 8 Rn. 49a; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Februar 2026 – 2 BvR 1626/25 –, Rn. 82, juris = NVwZ 2026, 495 <497>), entfaltet das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz eine solche individualschützende Drittwirkung für unmittelbar Betroffene. Dies ist gesetzlich in § 4 Abs. 4 LkSG angelegt, der lautet:

Das Unternehmen hat bei der Errichtung und Umsetzung seines Risikomanagementsystems die Interessen seiner Beschäftigten, der Beschäftigten innerhalb seiner Lieferketten und derjenigen, die in sonstiger Weise durch das wirtschaftliche Handeln des Unternehmens oder durch das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens in seinen Lieferketten in einer geschützten Rechtsposition unmittelbar betroffen sein können, angemessen zu berücksichtigen.

und wird durch die Gesetzesbegründung weiter gestützt. Diese gibt als Ziel des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes an:

Dadurch sollen zum einen die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen in den Lieferketten gestärkt, zum anderen den legitimen Interessen der Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen Rechnung getragen werden.

(BT-Drs. 19/28649 vom 19. April 2021, S. 2, 69 = BT-Drs. 19/30505 vom 9. Juni 2021, S. 2)

und präzisiert dies weiter dahingehend:

Der Schutz dieses Gesetzes erfolgt sowohl im öffentlichen Interesse als auch im individuellen Interesse der unmittelbar Betroffenen.

Die Beachtung der Interessen der Beschäftigten der Unternehmen, der Beschäftigten in der jeweiligen Lieferkette und derjenigen, die in sonstiger Weise von der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens oder seiner Lieferkette unmittelbar betroffen sein können, soll dazu beitragen, dass das Unternehmen seine menschenrechtlichen Risiken erkennt, richtig einschätzt und geeignete Präventions- und Abhilfemaßnahmen wählt.

(BT-Drs. 19/28649 vom 19. April 2021, S. 43, vgl. ferner auch BT-Drs. 19/30505 vom 9. Juni 2021, S. 39)

Außerdem heißt es dort ausdrücklich:

§ 14 dient dem Zweck dieses Gesetzes, neben dem Allgemeininteresse auch die Interessen und Rechte des Einzelnen zu schützen.

(BT-Drs. 19/28649 vom 19. April 2021, S. 54)

und

Der antragsstellenden Person steht der Verwaltungsrechtsweg offen.

(BT-Drs. 19/28649 vom 19. April 2021, S. 55),

was den verwaltungsgerichtlich durchsetzbaren Individualschutzweck des Gesetzes hervorhebt (so auch Kaltenborn/Krajewski/Rühl/Saage-Maaß/Bachmann/Brunk, 1. Aufl. 2023, LkSG § 3 Rn. 215; BeckOGK/Kieninger, 1.9.2023, LkSG § 3 Rn. 183, 202 f.).

Die Beteiligung der antragstellenden Person im Verwaltungsverfahren ist nach dem Willen des Gesetzgebers das Gegenstück zum zivilrechtlichen Haftungsausschluss nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LkSG, der lautet:

Eine Verletzung der Pflichten aus diesem Gesetz begründet keine zivilrechtliche Haftung.

Das Verwaltungsverfahren dient gerade der Verwirklichung des von dem Gesetz beabsichtigten Individualrechtsschutzes, der nicht zulasten einer zivilrechtlichen Haftung der betroffenen Unternehmen ermöglicht werden soll. Der Gesetzgeber führt dazu aus:

Der Regierungsentwurf eines Sorgfaltspflichtengesetzes wurde mit dem Ziel und der Vorstellung beschlossen, gegenüber der geltenden Rechtslage keine zusätzlichen zivilrechtlichen Haftungsrisiken für Unternehmen zu schaffen. Die zum Zwecke einer Verbesserung der Menschenrechtslage in internationalen Lieferketten begründeten neuen Sorgfaltspflichten sollen vielmehr im Verwaltungsverfahren und mit Mitteln des Ordnungswidrigkeitsrechts durchgesetzt und sanktioniert werden. Dies ist insbesondere im Hinblick auf § 823 Absatz 2 BGB klarzustellen. Soweit unabhängig von den neu geschaffenen Sorgfaltspflichten bereits nach der geltenden Rechtslage eine zivilrechtliche Haftung begründet ist, soll diese jedoch unverändert fortbestehen und in besonders schwerwiegenden Fällen in ihrer Durchsetzung erleichtert werden.

(BT-Drs. 19/30505 vom 9. Juni 2021, S. 39)

Der von dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz beabsichtigte verwaltungsverfahrensrechtliche Individualschutz kann nur effektiv ausgeübt werden, wenn die antragstellende Person nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 LkSG über ihren Antrag hinaus auch die Möglichkeit hat, die von dem Bundesamt daraufhin ergriffenen Mittel – deren Wahl steht in seinem Ermessen (BT-Drs. 19/28649 vom 19. April 2021, S. 54) – auf Ermessensfehler überprüfen zu können, was etwa durch eine Akteneinsicht in die das Verfahren betreffenden Akten nach § 29 Abs. 1 VwVfG ermöglicht werden kann.

Anders als etwa im an jedermann gerichteten Informationsfreiheitsgesetz, nach dessen § 6 Satz 2 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einen absoluten Schutz genießen (Schoch, 3. Aufl. 2024, IFG § 6 Rn. 120) und betroffene Unternehmen über eine Art "Vetoposition" verfügen (BeckOK InfoMedienR/Guckelberger, 53. Ed. 1.8.2026, IFG § 6 Rn. 11), können Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Rahmen der behördlichen Kontrolle nach §§ 14 ff. LkSG Verfahrensbeteiligten gegenüber offengelegt werden, wenn dies verhältnismäßig ist (so auch BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 – KVB 69/23 –, BGHZ 240, 1 Rn. 27 zum Kartellrecht). Dem Gesetzeszweck des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes kann nur Rechnung getragen werden, wenn Informationen, die Lieferkettensorgfaltspflichten betreffend, nicht pauschal unter Verweis auf entgegenstehende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Offenbarung an Verfahrensbeteiligte entzogen werden können. Dementsprechend vermittelt § 30 VwVfG den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens einen Anspruch darauf, dass ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbart werden. Befugt im Sinne des § 30 VwVfG kann eine Offenbarung sein, wenn sich das Recht dazu aus einer gesetzlichen Vorschrift ergibt. Darüber hinaus können auch ungeschriebene Offenbarungsbefugnisse den Geheimnisschutz der Beteiligten einschränken. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Güterabwägung ergibt, dass das Geheimhaltungsinteresse hinter noch wichtigeren anderen Interessen zurücktreten muss (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 – KVB 69/23 –, BGHZ 240, 1 Rn. 29 m. w. N. auch zu den Gesetzesmaterialien). Unter sinngemäßer Anpassung des von dem Bundesgerichtshof zum Kartellrecht entwickelten Maßstabes auf den Gesetzeszweck des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes muss die Weitergabe eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses des von einer risikobasierten Kontrolle nach §§ 14 ff. LkSG betroffenen Unternehmens an einen Verfahrensbeteiligten geeignet und erforderlich sein, die Maßnahmen des Bundesamtes zu fördern. Zudem müssen das mit der Offenlegung verfolgte öffentliche Interesse an der Verfahrensförderung und die – insoweit gleichgerichteten – (Verfahrens-)Interessen der Verfahrensbeteiligten das Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Unternehmens überwiegen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 – KVB 69/23 –, BGHZ 240, 1 Rn. 31).

Die Eignung und Erforderlichkeit der Offenlegung der geschwärzten Version des Schreibens vom 23. Februar 2026 zur Förderung der behördlichen Kontrolle nach §§ 14 ff. LkSG steht außer Zweifel. Da die Beigeladene – von der Antragstellerin unwidersprochen und vom Gericht nach summarischer Durchsicht der Behördenakte nicht zu beanstanden – gegenüber dem Bundesamt substantiiert geltend gemacht hat, infolge der Nichterfüllung einer in den §§ 3 bis 9 LkSG enthaltenen Pflicht in einer geschützten Rechtsposition verletzt zu sein oder dass eine solche Verletzung unmittelbar bevorstehe, kann sie desto besser zum Verfahrensgegenstand Stellung nehmen und das Verfahren fördern, je eingehender sie über das Unternehmen und seine Anstrengungen zur Einhaltung der Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes unterrichtet wird. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Kenntnis von der betreffenden geheimen Information den Beitrag der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren verbessern kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 – KVB 69/23 –, BGHZ 240, 1 Rn. 32). Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein gleich geeignetes, aber milderes Mittel gegenüber der Offenlegung gibt, also insbesondere, dass die Beigeladene ohne die Preisgabe des in Frage stehenden Geheimnisses auf andere, für den Zweck seiner Stellungnahme und der damit verbundenen Verfahrensförderung gleichwirkungsvolle Weise informiert werden kann (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 – KVB 69/23 –, BGHZ 240, 1Rn. 33).

Ist die Offenlegung eines bestimmten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses gegenüber der Beigeladenen nach diesen Maßstäben zur Förderung des Verfahrens geeignet und erforderlich, ist ihre Angemessenheit durch eine Abwägung zwischen den von der Offenlegung betroffenen Rechtsgütern festzustellen, die auf einen bestmöglichen Ausgleich der widerstreitenden Interessen gerichtet sein muss (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 – KVB 69/23 –, BGHZ 240, 1 Rn. 34).

Dabei kann sowohl zugunsten der Antragstellerin in die Abwägung eingestellt werden, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse den Schutz sowohl der deutschen Verfassung (Art. 12 Abs. 1 GG) als auch den damit und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) übereinstimmenden Schutz der Unionsgrundrechte (Art. 17 Abs. 2 GrCh, Art. 16 GrCh) genießen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 – KVB 69/23 –, BGHZ 240, 1 Rn. 35 m. w. N.). Danach sind Beeinträchtigungen des Schutzes der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin nur bei Vorliegen hinreichend gewichtiger Rechtfertigungsgründe hinnehmbar (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 – KVB 69/23 –, BGHZ 240, 1 Rn. 37), wobei zu berücksichtigen ist, dass das Bundesamt keine Offenbarung des streitgegenständlichen Schreibens an die Öffentlichkeit beabsichtigt, sondern an eine verfahrensbeteiligte Privatperson, die möglicherweise von einer der in den §§ 3 bis 9 LkSG enthaltenen Pflicht in einer geschützten Rechtsposition verletzt ist und ihrerseits gegebenenfalls zivilrechtlich zur Geheimhaltung verpflichtet werden kann.

Auf Seiten des Bundesamts sind bei der Abwägung die mit der Akteneinsicht verbundenen Zwecke in Rechnung zu stellen. Diese dienen – wie oben dargestellt – in erster Linie der im öffentlichen Interesse liegenden Sachverhaltsermittlung zur Durchsetzung der Vorschriften des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. Darüber hinaus schützt sie auch das diesem Zweck insoweit gleichgerichtete Interesse der Beigeladenen, als Beteiligter des Verwaltungsverfahrens über den Verfahrensstand in Kenntnis gesetzt zu werden, um auf dieser Grundlage ihre sonstigen Verfahrensrechte wirksam ausüben zu können. Da auch die Besonderheiten der in Rede stehenden Eingriffsnorm bei der Abwägung in den Blick zu nehmen sind, ist im Streitfall darüber hinaus zu berücksichtigen, dass das behördliche Tätigwerden nach §§ 14 ff. LkSG dem Zweck dieses Gesetzes dient, neben dem Allgemeininteresse auch die Interessen und Rechte des Einzelnen zu schützen (BT-Drs. 19/28649 vom 19. April 2021, S. 54). Dabei ist die Verpflichtung von Unternehmen, in ihren Lieferketten die in dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten, mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 LkSG), von besonderer Bedeutung. Damit die zuständige Behörde die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen kann, um Verstöße gegen die Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Abs. 1 LkSG festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern (§ 15 Satz 1 LkSG), sind betroffene Unternehmen über § 17 Abs. 1 Satz 1 LkSG oftmals verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen. Das öffentliche Interesse an der Offenlegung solcher Geheimnisse gegenüber der Beigeladenen zum Zwecke der Verfahrensförderung wiegt umso schwerer, je wichtiger die Kenntnis der Beigeladenen von der jeweiligen Information für die Sachaufklärung im Verfahren ist und je näher sie an dem Kernvorwurf steht. Der Stellungnahmemöglichkeit von Beigeladenen, die – wie im Streitfall – möglicherweise persönlich betroffen von etwaigen Verstößen des betroffenen Unternehmens sind, kommt dabei besonderes Gewicht zu. Wegen ihrer jeweils möglichen Kenntnisse und Betroffenheit kann ihre Einschätzung der Wahrnehmung der Verpflichtungen des § 3 LkSG des betroffenen Unternehmens von erheblicher Bedeutung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 – KVB 69/23 –, BGHZ 240, 1 Rn. 38).

Das öffentliche Interesse an der Offenlegung zur Verfahrensförderung und damit zur effektiven Durchsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und das insoweit gleichgerichtete Verfahrensinteresse der Beigeladenen haben wegen ihrer erheblichen Bedeutung nicht von vornherein hinter dem (grundrechtlich) gebotenen Geheimnisschutz zurückzustehen. Umgekehrt müssen private Geheimhaltungsinteressen – auch wenn sie nur einfachrechtlichen Schutz beanspruchen könnten – nicht generell dem Sachaufklärungsinteresse weichen. Vielmehr müssen die privaten Geheimhaltungsinteressen jeweils für sich mit dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Beigeladenen an der Offenlegung zur Verfahrensförderung abgewogen und miteinander soweit wie möglich in Einklang gebracht werden. Nur wenn sich bei der Einzelabwägung ergibt, dass die öffentlichen Interessen und die insoweit gleichgerichteten Interessen der Beigeladenen an der Preisgabe der geheimen Information ein größeres Gewicht haben als das private Geheimhaltungsinteresse, kommt ihnen Vorrang zu (so BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 – KVB 69/23 –, BGHZ 240, 1 Rn. 39).

Nach den vorstehenden Maßstäben ist das Bundesamt befugt, die geschwärzte Version des Schreibens vom 23. Februar 2026 an die Beigeladene offenzulegen. Darin sind keine schutzwürdigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin mehr enthalten.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 – KVB 69/23 –, BGHZ 240, 1 Rn. 47 m. w. N.).

Ob, wie die Antragstellerin wohl sinngemäß meint, sämtliche ihre Lieferkette betreffenden Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzustufen sind, kann dahinstehen. Sie sind jedenfalls nicht schutzwürdig. Denn jedenfalls dient das auf das Auskunftsersuchen nach § 17 LkSG erfolgte Schreiben vom 23. Februar 2026 gerade der Darlegung, dass die Antragstellerin aus ihrer Sicht den Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes ausreichend nachkomme und kann in dessen Anwendungsbereich nicht pauschal als absolut geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden ohne den Sinn und Zweck des Gesetzes leer laufen zu lassen. Die nicht geschwärzten Ausführungen zur Lieferkettenstruktur, dem Kenntnisstand der Antragstellerin, ihrer anlassbezogenen Risikoanalyse sowie potenzielle Präventions- und Abhilfemaßnahmen und die dazugehörigen Chronologien sind erforderlich, damit die Beigeladene den Verfahrensstand sinnvoll nachvollziehen und überprüfen kann, ob das Bundesamt seinen gesetzlichen Pflichten hinreichend nachkommt.

Dass die Beigeladene diese Informationen missbräuchlich verwenden könnte, ist für das Gericht derzeit nicht ersichtlich. Da die Antragstellerin keine substantiierten Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Anliegens der Beigeladenen geäußert hat und solche auch für das Gericht nicht erkennbar sind, steht nicht ohne weiteres zu erwarten, dass diese Informationen der breiten Öffentlichkeit bekannt werden. Vielmehr obliegt der Beigeladenen als Beteiligter in einem behördlichen Prüfverfahren ein vertrauensvoller Umgang mit ihr offenbarten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen als Voraussetzung für eine wirksame Durchsetzung ihrer Rechte nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

Dabei ist die gesetzgeberische Wertung, die individualschützenden menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Pflichten der Unternehmen höher als den Wert unbeschwerter Geschäftsbeziehungen zu Zulieferern in der Lieferkette zu gewichten, zu berücksichtigen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Antragstellerin im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz auf eine Kooperation ihrer Vertragspartner angewiesen ist, die ihrerseits unter Umständen kein Interesse an einer Mitwirkung im behördlichen Verfahren hegen und daher möglicherweise sogar Geschäftsbeziehungen zur Antragstellerin abbrechen. Dabei handelt es sich um einen Konflikt, den der Gesetzgeber mit der Schaffung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes bewusst eingegangen ist.

Inwiefern die nicht geschwärzten Informationen Rückschlüsse auf den Abnahmebedarf und die Produktionsmengen der Antragstellerin sowie damit einhergehende Kalkulationsdaten, Bezugsquellen und Marktstrategien offenzulegen vermögen, erschließt sich nicht. Von daher erübrigen sich Ausführungen dazu, ob diese Angaben nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz offenzulegen sind oder als originäre Betriebs- und Geschäftsgeheimnis im engeren Sinne schutzwürdig sind.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die unterliegende Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

C.

Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht bei der Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt hat, dass das Ziel des Antrags keiner Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist der Auffangstreitwert von 5 000 Euro folglich zu halbieren.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 8 EMRK

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