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Zitierfest

LkSG · Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten

§ 15 LkSG – Anordnungen und Maßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2021.

Die zuständige Behörde trifft die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen, um Verstöße gegen die Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern. Sie kann insbesondere

  • 1. Personen laden,
  • 2. dem Unternehmen aufgeben, innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Anordnung einen Plan zur Behebung der Missstände einschließlich klarer Zeitangaben zu dessen Umsetzung vorzulegen und
  • 3. dem Unternehmen konkrete Handlungen zur Erfüllung seiner Pflichten aufgeben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 LkSG verweisen

  • § 14 LkSG – Behördliches Tätigwerden; Verordnungsermächtigung
  • § 17 LkSG – Auskunfts- und Herausgabepflichten
  • § 24 LkSG – Bußgeldvorschriften