Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Frankfurt

VG Frankfurt, Beschluss vom 12.08.2003 – 1 G 3863/03 (V)

Keine Rückkehrberechtigung für geduldete Ausländer, die nicht dauerhaft in ihre Heimat zurückkehren wollen.
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGFFM:2003:0812.1G3863.03V.0A

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Antragsteller sind bosnischherzegowinische Staatsangehörige. Ihre Asylverfahren sind negativ abgeschlossen. Die Antragsteller verfügen im Hinblick auf eine Erkrankung der Antragstellerin zu 1) über eine Duldung.

Randnummer 2

Der Vater der Antragstellerin zu1) bzw. der Großvater der Antragsteller zu 2) bis 5), der in Mostar lebt, liegt im Sterben und will die Antragsteller nochmals sehen. Die Antragsteller wandten sich daraufhin an den Antragsgegner mit der Bitte, ihnen eine Rückkehrberechtigung für eine Reise nach BosnienHerzegowina auszustellen. Der Antragsgegner lehnte das Begehren der Antragsteller mündlich ab.

Randnummer 3

Mit Antrag vom 09.08.2003, bei Gericht eingegangen am 11.08.2003, begehren die Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Die Antragsteller vertreten die Auffassung, ihnen stehe in analoger Anwendung von § 24 Nummer 2 DVAuslG ein Anspruch auf Erteilung einer Rückkehrberechtigung zu. Im übrigen seien von dem Antragsgegner in der Vergangenheit Rückkehrberechtigungen ausgestellt worden, um bosnischherzegowinischen Staatsangehörigen eine vorübergehende Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina zum Zwecke einer sogenannten Orientierungsreise zu ermöglichen. Die Ablehnung der Erteilung einer Rückkehrberechtigung sei ermessensfehlerhaft. Zum einen habe der Antragsgegner verkannt, dass in der Person der Antragsteller dringende Gründe vorlägen, um nach BosnienHerzegowina kurzfristig zurückzukehren. Auch die schwere Traumatisierung der Antragstellerin zu 1) stehe einer vorübergehenden Rückkehr nach BosnienHerzegowina nicht entgegen. Eine kurzfristige Rückkehr nach BosnienHerzegowina wirke sich auf die Psyche der Antragstellerin zu 1) anders aus als die zwangsweise dauerhafte Rückführung. Schließlich habe der Antragsgegner in anderen Fällen beispielsweise im Fall der Frau Silvija Kelecija eine Rückkehrberechtigung erteilt.

Randnummer 4

Die Antragsteller beantragen,

Randnummer 5

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragstellern Rückkehrberechtigungen für eine dringende Reise nach BosnienHerzegowina auszustellen.

Randnummer 6

Die Antragsteller beantragen ferner,

Randnummer 7

ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Krack als Rechtsanwalt beizuordnen.

Randnummer 8

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 9

den Antrag zurückzuweisen.

Randnummer 10

Er verweist darauf, dass Rückkehrberechtigungen allein aufgrund des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern vom 03.04.1996 erteilt worden seien, um bosnischen Bürgerkriegsflüchtlingen zur Vorbereitung der dauerhaften Rückkehr eine Orientierungsreise zu ermöglichen. Sinn und Zweck der Gewährung von Orientierungsreisen sei es nicht gewesen, dass damit Besuche von erkrankten Verwandten durchgeführt worden seien. Im übrigen könnten sich die Antragsteller auch nicht auf den Erlass berufen, da diese Regelung nicht für Asylbewerber gelte, die ihren Antrag nicht vor dem 30.04.1996 zurückgenommen hätten. Selbst wenn man den Erlass grundsätzlich für anwendbar halte, könnten die Antragsteller aus ihm für sich nichts herleiten, da Ziel ihrer Reise nach BosnienHerzegowina nicht die Vorbereitung einer dauerhaften Rückkehr sei.

Randnummer 11

Es treffe zu, dass der Antragsgegner Frau Silvija Kelecija eine Rückkehrberechtigung erteilt habe. Hintergrund der Erteilung sei jedoch gewesen, dass die Ausländerin in Bosnien habe Unterschriften leisten müssen, um Geburtsurkunden für ihre beiden Kinder zu bekommen. Vor der Ausreise sei allerdings die Bereitschaft zur endgültigen freiwilligen Ausreise bekundet worden. Auch in diesem Fall habe die Reise dem Zweck der Vorbereitung der dauerhaften Rückkehr gedient. Aus der Regelung des § 24 DVAuslG könnten die Antragsteller ebenfalls nichts für sich herleiten. Die Regelung gelte nur für Personen, die über keine Pässe oder einen Passersatz verfügten.

Randnummer 12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Akten des Asylverfahrens Bezug genommen.

Randnummer 13

II. Der nach § 123 VwGO statthafte Antrag der Antragsteller ist nicht begründet. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Rückkehrberechtigung.

Randnummer 14

Ein gesetzlicher Anspruch der Antragsteller auf Erteilung einer Rückkehrberechtigung ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch und nicht aus § 24 Nummer 2 DVAuslG. Danach kann einem Ausländer, der keinen Pass oder Passersatz besitzt, auf dem Ausweisersatz die Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet bescheinigt werden, wenn er aus beruflichen oder dringenden privaten Gründen vorübergehend das Bundesgebiet verlassen will. Nach der amtlichen Begründung ist die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung und der Ausnahme von der Passpflicht als Zwischenstufe zwischen dem nicht zum Grenzübertritt berechtigenden Ausweisersatz und der Ausstellung eines Passersatzes vorgesehen. Da die Antragsteller über gültige Pässe verfügen, ist diese Vorschrift auf sie nicht anwendbar. Im übrigen ist es nicht Ziel dieser Durchführungsvorschrift eine weitere im Ausländergesetz nicht vorgesehene Form der Aufenthaltsgenehmigung vergleichbar einem Visum zu regeln. Die Vorschrift soll nur sicherstellen, dass ein zum Aufenthalt berechtigter Ausländer der wegen Fehlens eines Passes oder Passersatzes nicht ausreisen könnte, aus- und wieder einreisen kann.

Randnummer 15

Auch auf den Erlass vom 03.04.1996 Aktenzeichen II A 42-23 d können sich die Antragsteller schon deshalb nicht berufen, weil dieser Erlass durch Erlass durch Erlass des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vom 31.01.2001 aufgehoben wurde. Im übrigen erlaubte der Erlass auch die Erteilung einer Rückkehrberechtigung nur zur Vorbereitung der dauerhaften Rückkehr mit dem Ziel den Ausländern eine Orientierungsreise in ihre Heimat zu ermöglichen. Die Antragsteller wollen aber gerade nicht dauerhaft in ihre Heimat zurückkehren.

Randnummer 16

Auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes des Artikel 3 GG haben die Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Rückkehrberechtigung. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass er außerhalb des Erlasses Rückkehrberechtigungen nur in solchen Fällen erteilt habe, in denen eine kurzfristige Rückkehr von bosnischherzegowinischen Staatsangehörigen in die Heimat erforderlich war, um eine dauerhafte Rückkehr vorzubereiten. So wurde eine Rückkehrberechtigung erteilt, um die Ausstellung von Geburtsurkunden zu ermöglichen, damit die nicht in BosnienHerzegowina geborenen Kinder in dem Pass der Mutter eingetragen werden können und dann gemeinsam mit der Mutter nach BosnienHerzegowina dauerhaft zurückkehren können.

Randnummer 17

Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner darüber hinaus in weiteren Fällen Rückkehrberechtigungen erteilt hat, um eine vorübergehende Rückkehr aus dringenden privaten Gründen zu ermöglichen, ist nicht dargetan. Im übrigen wäre eine solche Praxis vor dem Hintergrund des § 56 Abs. 4 AuslG wonach eine Duldung mit der Ausreise des Ausländers erlischt, auch rechtlich bedenklich.

Randnummer 18

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen, da sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Randnummer 19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.

Randnummer 20

Im Hinblick auf die mangelnden Erfolgsaussichten des Antrages war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

Randnummer 21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Frankfurt in 1 G 3863/03 (V) entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten