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Rechtsprechung · VG Cottbus

VG Cottbus, Beschluss vom 28.06.2011 – 1 L 164/11

Spruchkörper
1. Kammer
Normenkette
§ 13 S. 1 Nr. 2b FeV, § 11 Abs. 8 FeV, § 11 Abs. 6 FeV

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 €

festgesetzt.

Gründe

I.

Die zulässigen Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung der Klage vom 03. Juni 2011 (VG 1 K 460/11) gegen Ziffer 1.

und 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. August 2010

in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2011 und auf

Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 und 3 der

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind unbegründet. Entsprechendes

gilt für die Antragserweiterung vom 20. Juni 2011 mit dem Begehren,

den Antragsgegner zu verpflichten, die Verfahrensakten an die

Begutachtungsstelle zur Durchführung einer

medizinischen-psychologischen Begutachtung des Antragstellers zu

übersenden.

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung des Entzugs der

Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in

dem Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2011, dort Seite 6, formell

hinreichend begründet, § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, und der Antrag hat

auch in materieller Hinsicht keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die

aufschiebende Wirkung in dem Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ganz

oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft eine eigene

Ermessensentscheidung und hat zwischen dem von der Behörde geltend

gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides

und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung

seines Rechtsbehelfs abzuwägen, wobei die Erfolgsaussichten des

Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind. Ein öffentliches

Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes fehlt

regelmäßig, wenn sich dieser bereits im Rahmen einer summarischen

Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist; demgegenüber

überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung

das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des

Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, wenn die Regelung

offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse

hinzutritt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht

hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen

Interessenabwägung.

Hiervon ausgehend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse

das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil die

Ordnungsverfügung vom 12. August 2010 mit den zur Überprüfung des

Gerichts gestellten Regelungen nach der im Eilverfahren allein

möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig ist und den

Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1

VwGO (1.) und zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der

sofortigen Vollziehung dieser Regelungen besteht (2.).

1. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in

der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003

(BGBl. I. S. 310; dieses zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.

Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1 der

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

(Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S.

1980) hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber die Fahrerlaubnis zu

entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von

Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV

insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5

oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen

verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde

und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

ausgeschlossen ist. Sofern diese Voraussetzungen noch nicht zur

Überzeugung der Behörde feststehen, vielmehr lediglich Tatsachen

bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des

Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen,

hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in § 11 bis § 14 FeV

genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage eines

ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachtens die

Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 S. 3 StVG i. V. m. § 2 Abs.

8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV) und dem Ergebnis der Eignungsuntersuchung

entsprechend in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die

Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Verweigert der Betroffene

die Untersuchung oder bringt er das von ihm geforderte Gutachten

nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer

Entscheidung auf dessen Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 S. 1

FeV), sofern die Anordnung der ärztlichen oder

medizinisch-psychologischen Untersuchung formell und materiell

rechtmäßig, insbesondere auch anlassbezogen und verhältnismäßig war

(vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 2008 – BVerwG 3 C 26.07 -,

BVerwGE 132, 315, 317 (Rn. 20); BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2005 -

BVerwG 3 C 21.04 -, Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11; BVerwG, Urt.

v. 13. November 1997 - BVerwG 3 C 1.97 -, Buchholz 442.16 § 15b

StVZO Nr. 28, S. 15).

Der Antragsgegner konnte vorliegend aus dem Umstand, dass der

Antragsteller das von ihm geforderte medizinisch-psychologischen

Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt hat, nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV

auf dessen fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

schließen. Die Aufforderung vom 07. Oktober 2010 entsprach den

materiellen und formellen Anforderungen und insbesondere war auch

die dem Antragsteller gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens

angemessen.

Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass die

Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b)

FeV vorliegen, wonach die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der

Prüfung der Entziehung der Fahrerlaubnis anordnet, dass ein

medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter

Alkoholeinfluss begangen wurden. Der Antragsteller hatte in dem für

die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung maßgeblichen Zeitpunkt

ihres Erlasses (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 13. Februar

2007 – 1 M 13/07 –, juris, unter Rn. 7 und ausführlich

VG Ansbach, Beschl. v. 11. April 2003 - AN 10 S 03.00474 –,

juris, unter Rn. 36 ff.) zum dritten Mal unter Alkoholeinfluss ein

Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt, denn die jeweils mit einer

Geldbuße und einem Fahrverbot geahndeten Vorfälle vom 25. August

2004, 12. September 2005 und 09. Juni 2009 waren nach § 29 Abs. 1

S. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 S. 1- 4 StVG

noch verwertbar.

Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten

beizubringen, genügte auch den formellen Anforderungen des § 11

Abs. 6 S. 1 und 2 FeV. Nach diesen Bestimmungen legt die

Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des

Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der

Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im

Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von

Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen

unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und

unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle

oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten

Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das

Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die

zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Hiervon ausgehend

entspricht die Anordnung vom 07. Oktober 2010 den formellen

Voraussetzungen, insbesondere konnte ihr der Antragsteller die

Gründe für die Anordnung der Beibringung eines

medizinisch-psychologischen Gutachtens entnehmen und auch die

Fragestellung ist nicht zu beanstanden. Zudem ist der Antragsteller

auf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen oder

einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens und darauf

hingewiesen worden, dass er die zu übersendenden Unterlagen

einsehen kann, § 11 Abs. 8 S. 2 FeV, § 11 Abs. 6 S. 2 2. Hs.

FeV.

Die dem Antragsteller eingeräumte Frist zur Vorlage des

Gutachtens bis zum 13. Dezember 2010 und damit von knapp über zwei

Monaten war angemessen. Sie bestimmt sich ausschließlich nach der

Zeitspanne, welche die Begutachtungsstelle voraussichtlich

benötigen wird, um das Gutachten zu erstellen, eine

Verfahrenspflicht, eine positive Begutachtung zu ermöglichen, gibt

es nicht (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21. Juli 2009 - 10 B

10508/09 -, juris, Rn. 8; VG München, Beschl. v. 08. November 2005

– M 6 b S 05.3392 –, juris; a. A. Bayerischer VGH,

Beschl. v. 27. Februar 2007 – 11 CS 06.3132 –, juris:

Aufforderung rechtswidrig, wenn die Zeitspanne so knapp bemessen

ist, dass sich bis zu ihrem Ablauf der von Rechts wegen

erforderliche Abstinenznachweis nicht führen lässt, ebenso VG

Mainz, Beschl. v. 13. Februar 2007 – 7 L 873/07. MZ -, juris;

offen noch Beschl. der Kammer v. 04. August 2010 - VG 1 L 142/10).

Die Kammer schließt sich den Ausführungen der vormals für das

Fahrerlaubnisrecht zuständigen 2. Kammer des Verwaltungsgerichts

Cottbus an (Beschl. v. 06. Dezember 2007 – 2 L 270/07), die

zur Begründung auf folgende Argumentation verwiesen hatte:

"... Ferner verhilft der Vortrag des Antragstellers, die

Behörde habe ihn auf das Erfordernis eines Abstinenznachweises

(mindestens 6 Monate) nicht hingewiesen und die Frist für die

Beibringung des Gutachtens nicht ausreichend bemessen, dem Antrag

nicht zum Erfolg. Der Antragsgegner war vorliegend schon nicht

gehalten, bei der Festsetzung der Frist einen möglichen

Abstinenzzeitraum zu berücksichtigen. Es ist nicht Aufgabe der

Fahrerlaubnisbehörde, mit der Frist sicherzustellen, dass der

Betroffene einen etwaigen Abstinenznachweis erbringen kann (so

aber: VGH München, Beschluss vom 27. Februar 2007 -11 CS 06.3132-,

zitiert nach Juris). Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches

Gutachten beizubringen, ist nämlich vorliegend in einem

Fahrerlaubnisentziehungsverfahren ergangen. Die Entziehung der

Fahrerlaubnis ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie dient dazu,

die bei weiterer Teilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrzeugführers

drohenden Schäden für die Sicherheit des Straßenverkehrs und der

damit im Zusammenhang stehenden hochrangigen Rechtsgüter, wie Leib

und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, abzuwehren. Mit diesem

Gefahrenabwehrzweck unvereinbar ist es, einen derzeit ungeeigneten

Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr weiterhin zuzulassen. Wie

sich aus § 3 Abs. 1 StVG ergibt, ist der Behörde (deshalb) bei

erwiesener Ungeeignetheit auch kein Ermessen eingeräumt; sie hat

die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Begründen die bekannten

Tatsachen noch nicht den Nachweis der Ungeeignetheit, so muss sich

die Fahrerlaubnisbehörde Gewissheit über die Eignung verschaffen

... Die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens nach § 46 Abs.

3 i.V.m. § 14 FeV ist eine Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung, die

der Vorbereitung eines Fahrerlaubnisentzugs dient und Aufschluss

darüber geben soll, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis trotz der bei

der Behörde bestehenden Eignungszweifel aktuell (noch oder wieder)

zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet oder ungeeignet ist. An

diesem mit der Anordnung eines Gutachtens im

Fahrerlaubnisentziehungsverfahren verbundenen und allein im

öffentlichen Sicherheitsinteresse liegenden Zweck, möglichst

zeitnah Klarheit über die Eignung bzw. Nichteignung und die bei

einer weiteren Teilnahme von dem Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden

Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs zu erhalten, hat

sich die Bemessung der Frist zuvörderst zu orientieren. Freilich

hat die Fahrerlaubnisbehörde dabei eine angemessene Frist zu

bestimmen. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach dem

Zeitraum, der zur Erstellung eines im Zeitpunkt der Anordnung

naturgemäß noch ergebnisoffenen Gutachtens notwendig ist. Nicht

einzustellen ist die Zeit, die der jeweils Betroffene zusätzlich

benötigt, eine etwaige derzeit noch bestehende Ungeeignetheit

auszuräumen. Dies würde nämlich zur Konsequenz haben, dass ein

Fahrerlaubnisinhaber trotz derzeit bestehender Ungeeignetheit

weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen kann, weil die

Fahrerlaubnisbehörde von den in der Begutachtung zum Vorschein

gekommenen und die aktuelle Nichteignung belegenden Tatsachen

mangels Fristablauf keine Kenntnis erhält und sie deshalb nicht

nach § 3 Abs. 1 StVG einschreiten kann. Dass der

Fahrerlaubnisinhaber aber möglicherweise später -etwa nach einer

hinreichend langen Phase der Drogenabstinenz- die für eine positive

Eignungsprognose erforderlichen Anforderungen erfüllt, rechtfertigt

es lediglich, ihm in dem Zeitpunkt die Fahrerlaubnis

wiederzuerteilen oder -sofern das Widerspruchsverfahren noch

anhängig ist- die Fahrerlaubnisentziehung aufzuheben, zu welchem

die zuvor bestandene Nichteignung ausgeräumt ist. Bis dahin

gebieten der Grundsatz einer effektiven Gefahrenabwehr und die

gefährdeten überragenden Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer

Verkehrsteilnehmer, dass der ungeeignete Kraftfahrzeugführer nicht

mehr als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen darf und

der Fahrerlaubnisbehörde die die Nichteignung belegenden Tatsachen

auch zur Kenntnis gebracht werden..."

Im Übrigen aber hätte es einer Fristverlängerung über die

gewährten zwei Monate hinaus auch deshalb nicht bedurft, weil sich

nicht feststellen lässt, dass es vorliegend eines

Abstinenznachweises überhaupt bedurfte.

Allerdings kann auch dann, wenn eine Alkoholabhängigkeit nach

Nr. 8.3 und 8.4 der Anlage 4 zu § 11, 13 und 14 FeV (noch) nicht

gegeben ist, der Nachweis einer Alkoholabstinenz erforderlich sein

(Bayerischer VGH, Beschl. v. 31. Juli 2008 – 11 CS 08.1103

–, juris, unter Rn. 31/32; anders OVG Rheinland-Pfalz,

Beschl. v. 21. Juli 2009 - CB 10 B 10508/09 –, juris, unter

Rn. 9). Nach Nr. 8.2 der Anlage 4 liegt die Fahreignung nach

Beendigung des Alkoholmissbrauchs wieder vor, wenn die Änderung des

Trinkverhaltens gefestigt ist. Von welcher Gestalt die hiernach

erforderliche Änderung des Trinkverhaltens zu sein hat, regelt die

Fahrerlaubnis-Verordnung allerdings nicht ausdrücklich. Die

Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung

(Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan: Kommentar, 2. Aufl. 2005,

unter 3.11.1, S. 129) gehen davon aus, dass das

Alkoholtrinkverhalten ausreichend geändert wurde, wenn Alkohol

entweder nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und

Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn eine

Alkoholabstinenz eingehalten wird. Diese Alkoholabstinenz sei zu

fordern, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen sei, dass sich

ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken

nicht erreichen lässt. Die vollzogene Änderung im Umgang mit

Alkohol sei stabil und motivational gefestigt, wenn die Änderung

aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus erfolgt und sie u.

a. nach genügend langer Erprobung und Erfahrungsbildung (in der

Regel ein Jahr, mindestens jedoch 6 Monate) bereits in das

Gesamtverhalten integriert sei. Ob es vorliegend des Nachweises

einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz bedarf – und

nicht lediglich zur Vermeidung einer weiteren Trunkenheitsfahrt

einer "gefestigten Haltung bei der Ablehnung von

Alkoholangeboten" (S. 13 des Gutachtens vom 08. Juli 2010) -,

lässt sich allerdings diesem Gutachten nicht zweifelsfrei

entnehmen, die Stellungnahme des Diplom-Psychologen vom 20.

August 2010 spricht eher dagegen und dieses Erfordernis ergibt sich

auch nicht zwingend aus dem bisherigen Umgang des Antragstellers

mit Alkohol im Straßenverkehr. Zudem hat der Antragsteller selbst

in dem Widerspruchsschreiben vom 10. September 2010 einen entgegen

gesetzten Standpunkt vertreten und erst in Reaktion auf die

Aufforderung des Antragsgegners vom 07. Oktober 2010 mit Schreiben

vom 20. Oktober 2010 vorgetragen, er nehme an einem sechsmonatigen

Alkoholabstinenz-Kontrollprogramm teil und bitte aus diesem Grund,

die Frist zur Vorlage des Gutachtens bis Ende Februar 2011 zu

verlängern. Hiervon ausgehend liegen auch tragfähige Gründe dafür,

dass das geforderte Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt wurde

– der Dekra e.V. hat die Verfahrensakte zudem erst

unter dem 06. Januar 2011 an den Antragsgegner zurückgesandt -

nicht vor. Der Antragsgegner hat aus der Nichtbeibringung des

Gutachtens nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV zu Recht den Schluss auf die

Nichteignung des Antragstellers gezogen.

Die auf § 3 Abs. 2 S. 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 S. 1 FeV

gestützte Anordnung, den Führerschein bei der Behörde abzugeben,

unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

2. Wegen der von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer

ausgehenden Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs und für

hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer besteht ein

öffentliches Interesse daran, diesen ohne Gewährung eines

zeitlichen Aufschubs schon vor dem rechtskräftigem Abschluss des

Klageverfahrens von der Teilnahme mit Kraftfahrzeugen am

Straßenverkehr auszuschließen. Dieses Interesse überwiegt die

gegenläufigen Belange des Antragstellers, insbesondere sein

Interesse daran, vorerst weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr

teilnehmen zu können, und geht auch beruflichen bzw.

wirtschaftlichen Interessen grundsätzlich vor. Es besteht auch vor

dem Hintergrund des vom Antragsteller absolvierten

Kontrollprogramms zur Alkoholabstinenz und zwar ungeachtet der

Tatsache, dass dieses Programm ausweislich der vorgelegten

Bescheinigung des Dekra e. V. v. 14. April 2011 in der Zeit vom 09.

August bis zum 20. August 2010 unterbrochen war und daher lediglich

"ansonsten" die erhobenen Befunde für eine

Alkoholabstinenz in dem Kontrollzeitraum bis zum 25. Januar 2011

sprechen. Vor diesem Hintergrund besteht auch bezüglich der

Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins ein überwiegendes

öffentliches Vollziehungsinteresse, da es zu verhindern gilt, dass

durch den weiteren Besitz des die Fahrerlaubnis verkörpernden

amtlichen Dokuments der Anschein erweckt werden kann, Inhaber einer

gültigen Fahrerlaubnis zu sein.

3. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung bleibt mit Blick auf

die vorstehenden Entscheidungen ebenfalls ohne Erfolg. Die

weiterhin begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Übersendung

der Verfahrensakten an die vorgesehene Begutachtungsstelle kommt

ungeachtet der Frage, ob dieses Begehren § 80 Abs. 5 oder § 123

Abs. 1 S. 2 VwGO unterfallen würde, bereits deshalb nicht in

Betracht, weil sich die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung

nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten

Behördenentscheidung beurteilt und eine Begutachtung des

Antragstellers in dem vorliegenden Verfahren - anders in einem

weiteren Verwaltungsverfahren auf Neu-Erteilung der Fahrerlaubnis -

nicht mehr in Betracht kommt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 und § 52

Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach Ziffer 46.2 und 46.3

des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgdr.

u. a. bei Kopp/Schenke: VwGO, 16. Aufl. 2009, Anh. § 164 Rn. 14)

ist für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A 1 und B von

einem Streitwert in Höhe von 7.500,00 € auszugehen, der für

das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren

ist. Den weiteren Begehren des Antragstellers misst die Kammer

keine selbstständige Bedeutung bei und lässt sie im Rahmen der

Streitwertbemessung außer Betracht.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 15b StVZO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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