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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Urteil vom 27.02.2026 – 8 K 342/25

Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis aufgrund einer Liebesbeziehung zu einer 14-jährigen Schülerin, 8 K 342/25, Urteil vom 27.02.2026
Spruchkörper
8. Kammer
Normenkette
BremDG § 10

Tenor

Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. gez. Korrell gez. Buns gez. Dr. Danne

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit der Disziplinarklage die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.

Der am 1968 geborene Beklagte steht seit dem 2012 nach einem Wechsel aus dem Landesdienst im Schuldienst der Stadtgemeinde Bremen. Er wurde als Studienrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A 13) zunächst von 2012 bis 2014 an der eingesetzt. Ab 2014 wurde er im Wege der Versetzung dem

zugewiesen, wobei er dort aufgrund längerer Krankheit nie unterrichtete. Im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme wurde der Beklagte seit dem 2018 am eingesetzt, um dort zwei Latein- und zwei Religionskurse im Wege der Elternzeitvertretung zweier Kolleginnen zu übernehmen. Eine formale Zuweisung an das erfolgte nicht. Der Beklagte hat mit seiner ehemaligen Ehefrau ein minderjähriges Kind. Eine disziplinarische Vorbelastung besteht nicht.

Der Beklagte unterrichtete die damals 14-jährige Zeugin (geb. 2005) am im Fach Latein. Unstreitig entwickelte sich zwischen der Schülerin und dem Beklagten seit Dezember 2019 ein freundschaftliches Verhältnis. Die Zeugin passte regelmäßig auf die Tochter des Beklagten auf oder unternahm mit dem Beklagten, dessen damaliger Ehefrau und der gemeinsamen Tochter gemeinsame Aktivitäten. Sie war zu seinem Geburtstag eingeladen, verbrachte Silvester bei der Familie und übernachtete im Haus des Beklagten. Zudem duzte die Schülerin den Beklagten und der Beklagte und die Zeugin gaben sich Spitznamen.

Mit E-Mail vom 17.01.2020 wandte sich die Schulverwaltung an die Bildungsbehörde (Betreff: Kindeswohlgefährdung). Hintergrund war die Befürchtung einer Lehrerin der Schule (Frau ), die Zeugin habe sich in sie verliebt und würde sie privat „stalken“. In diesem Zusammenhang und durch weitere Meldungen von Müttern anderer Schülerinnen des Lateinkurses erlangte die Schulverwaltung Kenntnis von dem intensiven Kontakt zwischen der Schülerin und dem Beklagten.

Um die Intensität des privaten Kontaktes zwischen dem Beklagten und der Schülerin aufzuklären und dem Verdacht einer sexuellen Beziehung nachzugehen, fanden am 20.02.2020 getrennte Gespräche mit dem Beklagten, der Zeugin und weiteren Schülerinnen statt.

Am 25.02.2020 wurde der Beklagte im gegenseitigen Einvernehmen von seinen unterrichtlichen Verpflichtungen am „freigestellt“. Die im Zusammenhang mit der „Freistellung“ geplante Hospitation an einer anderen Schule erfolgte aufgrund der pandemiebedingten Schulschließungen ab dem 16.03.2020 nicht mehr.

Im Anschluss an das Gespräch mit der Schulleitung und der Bildungsbehörde vom 20.02.2020 wandte sich die Zeugin am 06.04.2020 per E-Mail an die damalige Senatorin für Kinder und Bildung. Sie sehe sich in ihren Kinderrechten verletzt, da die Freundschaft zu dem Beklagten unterbunden werden sollte. In der E-Mail fand sich unter anderem folgende Passage:

„Was in meinem Leben momentan geschieht, erinnert mich an einen Fall aus Brandenburg. In diesem Fall ging es darum, dass ein 14-jähriges Mädchen eine Liebesbeziehung zu einem 30 Jahre älteren, angeheirateten Onkel hat.“

Durch diese Anspielung sah sich die Schulbehörde in ihrer Annahme bestätigt, dass auch zwischen dem Beklagten und Zeugin eine sexuelle Beziehung bestehe.

Mit Verfügung vom 09.04.2020 leitete die Senatorin für Kinder und Bildung gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein, enthob ihn mit sofortiger Wirkung des Dienstes und erteilte ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ein Hausverbot für alle öffentlichen Schulen der Stadtgemeinde Bremen. Es bestehe der Verdacht, dass der Beklagte eine Liebesbeziehung mit sexuellem Kontakt zu seiner Schülerin – der Zeugin – unterhalte. Daher sei von einem schweren Dienstvergehen auszugehen. Da wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen am 09.04.2020 durch die Senatorin für Kinder und Bildung gegen den Beklagten Anzeige erstattet worden sei, werde das Disziplinarverfahren für die Dauer der polizeilichen Ermittlungen ausgesetzt.

Mit einer schriftlichen Stellungnahme vom 06.05.2020 wandte sich die Zeugin

erneut an die Senatorin für Kinder und Bildung. Es habe keine sexuelle Beziehung gegeben. Solange der Beklagte ihr Lehrer gewesen sei, habe ein rein freundschaftliches Verhältnis bestanden. Dass sie sich lieben, hätten sie erst später erkannt. Sie würden bis zu ihrem 16. Geburtstag keinen sexuellen Umgang miteinander pflegen.

In der Folgezeit nahm die Polizei Bremen (K 32 Sexualdelikte) die polizeilichen Ermittlungen auf, die im November 2020 nach mehreren Zeugenvernehmungen und Auswertungen von Datenträgern abgeschlossen waren.

Am 23.02.2021 erhob die Staatsanwaltschaft Bremen gegen den Beklagten Anklage wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 2 Satz 1 StGB, sog. institutioneller Schutzbefohlenenmissbrauch). Ihm wurde zur Last gelegt, in einer Nacht des Wochenendes vom 14.02. bis zum 16.02.2020 die minderjährige Schülerin sexuell missbraucht zu haben, indem er sich in seinem Wohnzimmer auf dem Sofa auf die Schülerin, deren Oberkörper nackt war, legte und sie auf den Mund küsste, wobei es zu keinen weiteren geschlechtsbezogenen Verhaltensweisen kam, weil die damalige Ehefrau des Beklagten das Wohnzimmer betrat. Auf den genauen Inhalt der Anklageschrift wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 16.04.2021 ordnete die Senatorin für Kinder und Bildung die Einbehaltung von 40% der monatlichen Bezüge des Beklagten an. Das hiergegen von dem Beklagten geführte Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Bremen wurde mit Beschluss vom 07.10.2021 nach Abgabe einer Erledigungserklärung durch den Beklagten eingestellt (VG Bremen, Beschl. v. 07.10.2021 – 8 V 1032/21). Das Hauptsacheverfahren wurde ebenfalls durch übereinstimmende Erledigungserklärungen eingestellt, nachdem die Klägerin den Einbehalt der Bezüge für den Zeitraum von Mai 2021 bis Oktober 2021 auf 10% reduziert hatte (VG Bremen, Beschl. v. 07.10.2021 – 8 K 1102/22).

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 17.01.2022 wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Das Strafverfahren wurde durch das Amtsgericht Bremen-Blumenthal mit Beschluss vom 30.06.2022 gemäß § 153a StPO gegen eine Geldauflage in Höhe von 1.500,00 Euro eingestellt.

Nachdem die Senatorin für Kinder und Bildung bereits am 01.07.2022 über die Beendigung des Strafverfahrens unterrichtet worden war, nahm sie mit Verfügung vom 26.05.2023 das nach § 20 Abs. 3 BremDG ausgesetzte Disziplinarverfahren wieder auf. Mit weiterem Schreiben vom 16.08.2024 übersandte sie dem Beklagten den Ermittlungsbericht und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Beklagte nahm mit anwaltlichem Schreiben vom 16.09.2024 Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, die Zeugin habe Probleme gehabt. Sie sei unter anderem in eine Lehrerin verliebt gewesen. Die Schülerin habe Rat und seelischen Beistand bei ihm gesucht und Vertrauen zu ihm gefasst. In der Folge habe sie auf seine Tochter aufgepasst und sich in seinem familiären Umfeld aufgehalten. Während des bestehenden Lehrer-Schüler-Verhältnisses habe er keine Liebesbeziehung zu der Zeugin gehabt. Die Annahme der Bildungsbehörde beruhe nur auf Indizien. Die angeblich von einer Freundin heimlich fotografierte E-Mail vom 14.01.2020 auf dem Handy der Zeugin sei zum einen nicht verwertbar und belege im Übrigen auch keine Liebesbeziehung. Dass eine freundschaftliche Beziehung bestanden habe, sei nie bestritten worden. Eine Liebesbeziehung (ohne sexuelle Kontakte) habe es erst ab dem 12.03.2020 gegeben. Zudem sei eine weitere Bestrafung nicht möglich, nachdem das Strafverfahren eingestellt worden sei. Auch müsse der Zeitablauf berücksichtigt werden, da sich die Disziplinarbehörde mehr als 4,5 Jahre Zeit gelassen habe.

Am 14.02.2025 hat die Klägerin – nach Beteiligung des Personalrats Schulen und der Gleichstellungsbeauftragten – Disziplinarklage erhoben. Der Beklagte sei eine Liebesbeziehung zu seiner damals 14-jährigen Schülerin eingegangen. Unstreitig habe sich der Kontakt im Herbst/Winter 2019 zwischen dem Beklagten und der Schülerin intensiviert, nachdem diese Probleme gehabt habe (Ess- und Trinkstörung, Probleme im familiären Bereich). Silvester 2019/20 habe die Zeugin im Haushalt des Beklagten mit ihm, seiner damaligen Ehefrau sowie seiner Tochter gefeiert und auch dort übernachtet. Ebenso habe sie an der Geburtstagsfeier des Beklagten am 03.01.2020 mit Familie und Freunden teilgenommen und auch in dieser Nacht in dessen Haushalt übernachtet. Weil sich die Zeugin gut mit der Tochter des Beklagten verstanden habe, habe sie öfter auf diese aufgepasst. Die Zeugin habe in der Folge regelmäßig an privaten Unternehmungen der Familie teilgenommen. Die Schülerin habe den Beklagten geduzt und verwende für ihn Spitznamen wie „ " oder „ l', während der Beklagte die Schülerin „ “ nenne. Der Beklagte und die Zeugin hätten sich regelmäßig über E-Mail und persönlich über private Belange ausgetauscht und darüber gesprochen, dass die Zeugin in eine Lehrerin der Schule (Frau ) verliebt sei. Der Beklagte habe seine Hilfe angeboten und auch die Schulpausen mit der Zeugin verbracht. Die Klägerin gehe davon aus, dass der Beklagte nicht erst ab dem 12.03.2020 eine Liebesbeziehung mit der Schülerin eingegangen sei, sondern bereits vor dem 20.02.2020. Dies ergebe sich auch aus einer E-Mail des Beklagten an die Zeugin , die eine Freundin von deren Handy abfotografiert habe. Zudem habe die Zeugin gegenüber dem Gutachter für das im Auftrag des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal für das dortige familienrechtliche Verfahren erstattete jugendpsychiatrische Gutachten angegeben, mit dem Beklagten seit dem 12.12.2019 liiert zu sein. Im Übrigen sei der Beklagte am 12.03.2020 noch nicht suspendiert, sondern nur freigestellt gewesen. Eine vorübergehende, informelle Freistellung von der Pflicht zur Erteilung von Unterricht ändere nichts an der Rechtsstellung des Beklagten. Durch sein Verhalten habe der Beklagte ein schweres, innerdienstliches Dienstvergehen begangen, welches zu einem endgültigen Vertrauensverlust führe. Erschwerend werde berücksichtigt, dass es der Zeugin in der Zeit körperlich und seelisch nicht gut gegangen sei. Zudem werde erschwerend angesehen, dass sich der Beklagte nicht das erste Mal mit einer minderjährigen Schülerin eingelassen habe. Auch mit seiner ersten Ehefrau, der Zeugin , sei er eine Liebesbeziehung eingegangen, als diese minderjährig (17 Jahre alt) und seine Schülerin gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Anhörungsverfahren. Die Behauptungen der Klägerin träfen nicht zu. Das Strafverfahren gegen ihn sei eingestellt worden. Daher sei eine Bestrafung in dem Disziplinarverfahren nicht möglich. Die Behauptungen seiner Exfrau entsprächen nicht der Wahrheit. Ihr Verhalten sei von grenzenlosem Hass gekennzeichnet gewesen.

Bereits seit dem 11.10.2024 ist der Beklagte mit seiner ehemaligen Schülerin – der Zeugin – verheiratet.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2026 Beweis erhoben und die Exehefrau des Beklagten Frau und seine Ehefrau Frau (geb. ) als Zeuginnen vernommen. Zudem ist der Beklagte informatorisch befragt worden. Bezüglich der gemachten Aussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Straf- und Ermittlungsakte verwiesen. Die gerichtlich angeforderte Personalakte des Beklagten konnte von der Klägerin nicht ausfindig gemacht werden und fand daher keinen Eingang in das gerichtliche Verfahren.

Gründe

Die Disziplinarklage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

I. Die Disziplinarklage ist zulässig.

Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklage sind weder vorgebracht noch ersichtlich (§ 54 BremDG).

Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte wurden ordnungsgemäß beteiligt (§ 54 Abs. 2 BremPersVG, § 13a Landesgleichstellungsgesetz).

II. Die Disziplinarklage ist auch begründet.

Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 BremDG dürfen bei einer Disziplinarklage nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht hat auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5 BremDG) zu erkennen oder die Disziplinarklage abzuweisen, § 59 Abs. 2 Satz 2 BremDG.

Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen (hierzu 1.), welches die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gem. § 10 BremDG erfordert (hierzu 2.).

1. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen.

Das Bremische Disziplinargesetz definiert den Begriff des Dienstvergehens nicht selbst, sondern verweist insoweit in § 2 BremDG auf § 47 Abs. 1 BeamtStG. Danach begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen.

a. Die Kammer legt ihrer Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:

Unstreitig unterrichtete der Beklagte die damals 14-jährige Schülerin – die Zeugin

– im Fach Latein. Im Herbst 2019 (vor den Herbstferien) schlief im Unterricht ein und der Beklagte bot ihr an, sie könne sich ihm anvertrauen, wenn sie Probleme habe. Zu diesem Zeitpunkt litt die Schülerin an einer Ess- und Trink- und Schlafstörung, hatte Probleme im familiären Bereich und war in eine Lehrerin der Schule verliebt. Die Schülerin vertraute sich dem Beklagten an und besuchte ihn am 12.12.2019 in dessen Privathaushalt. Dieser Kontakt intensivierte sich in der Folgezeit dahingehend, dass sich der Beklagte und die Schülerin private E-Mails schrieben, die Zeugin auf die Tochter des Beklagten aufpasste und in diesem Zusammenhang mehrfach gemeinsame Aktivitäten unternommen wurden. Ferner lud der Beklagte die Schülerin zur Silvesterfeier und zu seinem Geburtstag ein, wobei die Schülerin jeweils im Haushalt des Beklagten übernachtete. Darüber hinaus gaben sich der Beklagte und die Zeugin

Spitznamen. In der Folgezeit entwickelte sich zwischen dem Beklagten und der Schülerin eine freundschaftliche Beziehung.

Jedenfalls seit Ende Februar 2020 – im Anschluss an einen gemeinsamen Aufenthalt in Cuxhaven – führen der Beklagte und eine Liebesbeziehung, die Ende März 2020 in der Verlobung mündete. Seitdem kam es zu Küssen und Umarmungen. Dies ergibt sich bereits aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beklagten selbst und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung.

Das Gericht geht indes ferner davon aus, dass es bereits zuvor, nämlich jedenfalls ab dem 15.02.2020, zu intimen, sexuell geprägten Handlungen zwischen dem Beklagten und der Schülerin gekommen ist. So lag der Beklagte am späten Abend des 15.02.2020 auf der Schülerin und küsste sie, wobei diese mit nacktem Oberkörper auf dessen Sofa lag. Dies ergibt sich nach Überzeugung der Kammer aus der Zeugenaussage der Zeugin

in der mündlichen Verhandlung. Sie hat ihre Wahrnehmung an dem Abend des 15.02.2020 detailreich, widerspruchsfrei und ohne erkennbare Belastungstendenz geschildert. Ihre Angaben waren in sich schlüssig und stehen im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Aussagen, die sie bereits im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei sowie später im Strafverfahren vor dem Amtsgericht gemacht hat. Inhaltliche Abweichungen von Bedeutung haben sich nicht ergeben. Die wesentlichen Kernaussagen – insbesondere zu der von ihr beobachteten Situation – hat die Zeugin über verschiedene Verfahrensstadien hinweg konstant geschildert. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht zudem, dass die Zeugin Erinnerungslücken aufgrund des langen zurückliegenden Zeitraumes offen eingeräumt hat. Sie hat mehrfach deutlich gemacht, an welche Einzelheiten sie sich noch sicher erinnern konnte und bei welchen Punkten ihre Erinnerung unsicher ist. Dieses differenzierte Aussageverhalten spricht gegen eine rekonstruierte oder gesteuerte Darstellung des Geschehens und vielmehr für eine authentische Wiedergabe ihrer tatsächlichen Wahrnehmung. Anhaltspunkte für eine Belastungstendenz gegenüber dem Beklagten waren nicht erkennbar. Zwar handelt es sich bei der Zeugin um die ehemalige Ehefrau des Beklagten; gleichwohl hat sie ihre Wahrnehmung erkennbar zurückhaltend und ohne Übertreibungen geschildert. Insbesondere hat sie ausdrücklich angegeben, dass die Schülerin nach ihrer Wahrnehmung lediglich am Oberkörper nackt gewesen sei, während der Beklagte und die Schülerin im Übrigen vollständig bekleidet gewesen seien. Diese Einschränkung spricht gerade gegen eine Belastungstendenz und verdeutlicht aus Sicht der Kammer, dass die Zeugin bemüht war, ihre Beobachtungen möglichst präzise und ohne Dramatisierung wiederzugeben. Insgesamt vermittelte die Zeugin in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck. Die Kammer hat daher keinen Anlass, an der Richtigkeit ihrer Schilderungen zu zweifeln. Der Einwand des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, die Aussage der Zeugin sei widersprüchlich, weil sie einerseits bekundet habe, nach der Trennung kein besonderes Interesse an der „Beziehung“ zwischen dem Beklagten und der Schülerin gehabt zu haben, andererseits aber das Wohnzimmer betreten habe, um nachzusehen, was dort vor sich gehe, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht in Zweifel zu ziehen. Aus der von der Zeugin geschilderten Gleichgültigkeit gegenüber dem Privatleben ihres bereits getrenntlebenden Ehemannes folgt nicht zwingend, dass sie jede spontane Neugier oder situatives Interesse ausgeschlossen hätte. Ein situationsbedingter, spontaner Blick in das Wohnzimmer steht daher nicht in Widerspruch zu ihrer sonstigen Einlassung, zumal der Umstand, dass die Zeugin das Wohnzimmer betreten hat, zwischen den Beteiligten außer Streit steht. Die Frage nach der konkreten Motivationslage für das Betreten ist ohne Bedeutung; maßgeblich sind allein die in diesem Zusammenhang gemachten Angaben.

Der Umstand, dass das gegen den Beklagten geführte Strafverfahren eingestellt worden ist, steht einer eigenständigen disziplinarrechtlichen Würdigung des zugrundliegenden Sachverhalts nicht entgegen. Nach § 23 Abs. 1 BremDG ist das Disziplinargericht lediglich an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils gebunden. Hieran fehlt es, da das Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt worden ist. Eine solche Einstellung stellt gerade kein strafgerichtliches Urteil dar und enthält insbesondere keine tatsächlichen Feststellungen zum Tatgeschehen.

Soweit der Beklagte und die Zeugin den Angaben der Zeugin

entgegengetreten sind, vermag die Kammer ihren Einlassungen nicht zu folgen. Die Angaben des Beklagten und der Schülerin waren in zentralen Punkten von Widersprüchen geprägt und vermochten keine in sich konsistente Darstellung des Geschehens zu vermitteln. Dies betrifft bereits die Entwicklung der Beziehung zwischen dem Beklagten und der Schülerin. So gab der Beklagte im behördlichen Disziplinarverfahren und in seiner Klageerwiderung als Beginn der Liebesbeziehung das Datum 12.03.2020 an, wohingegen er in der mündlichen Verhandlung den 29.02.2020 nannte. Auch die Angaben zum Zeitpunkt ihres ersten Geschlechtsverkehrs wichen voneinander ab und konnten von beiden Seiten nicht nachvollziehbar in eine stimmige und zeitliche Abfolge eingeordnet werden. Insgesamt wirkten diese Darstellungen wenig plausibel und teilweise erkennbar von dem Bemühen geprägt, die Intensität der Beziehung während der bestehenden Lehrer-Schüler-Verhältnisses zu relativieren bzw. den Zeitpunkt des Beginns auf einen möglichst späten Zeitpunkt – jedenfalls nach der informellen Freistellung – zu verlagern. Besonders deutlich traten die Widersprüche im Zusammenhang mit der von der Zeugin

geschilderten Situation zutage, in der diese den Beklagten und die Schülerin gemeinsam im Wohnzimmer antraf. Die Zeugin gab in der mündlichen Verhandlung an, sie habe im Wohnzimmer ihren Pullover ausziehen wollen, weshalb der Beklagte den Raum verlassen habe und auf den Flur gegangen sei. Diese Darstellung steht nicht im Einklang mit ihren früheren Angaben im Strafverfahren und deckt sich auch nicht mit der Einlassung des Beklagten, der angab, er sei währenddessen im Wohnzimmer gewesen und habe die Vorhänge zugezogen. Die Kammer bewertet diese Abweichungen nicht als bloße Erinnerungsschwächen bei Randdetails. Vielmehr betrafen sie zentrale Aspekte des Geschehens und insbesondere die Frage, in welcher konkreten Situation die Zeugin die beiden antraf. Gerade insoweit wäre bei tatsächlich erlebten Ereignissen eine im Kern übereinstimmende Schilderung zu erwarten gewesen. Hinzukommt, dass die Zeugin ihre Darstellungen in der mündlichen Verhandlung erst auf einem Vorhalt des Gerichts korrigiert hat. Dies spricht dafür, dass die Zeugin ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung zunächst nicht aus eigenem Erinnerungsvermögen heraus, sondern erkennbar situationsbedingt angepasst geschildert hat.

Untermauert wird das Vorliegen einer damaligen intimen Beziehung auch durch die in den Akten befindlichen Nacktfotografien der Zeugin vom 07.04.2020, die sich auf einer CD/DVD befanden, die der Beklagte später seiner damaligen Ehefrau übergab. Die näheren Umstände, wie diese Fotoaufnahmen auf die CD gelangten und ob und wann der Beklagte von ihrem Inhalt Kenntnis hatte, konnten im Rahmen der Beweisaufnahme zwar nicht abschließend aufgeklärt werden. Die Angaben des Beklagten und der Zeugin hierzu waren teilweise widersprüchlich und vermochten kein in sich stimmiges Gesamtbild zu vermitteln. Die Kammer sieht jedoch davon ab, diese Frage abschließend zu entscheiden. Selbst wenn zugunsten des Beklagten unterstellt würde, dass er von den konkreten Bildinhalten keine Kenntnis gehabt haben sollte, lässt der Umstand, dass die damals 14-jährige Zeugin entsprechende Fotografien in eindeutig intimen Posen (vollständig nackt, Detailfotos vom unbekleideten Intimbereich mit Reizwäsche und Gleitgel in den Händen) von sich anfertigte oder anfertigen ließ, Rückschlüsse auf die Qualität und Dynamik der zwischen den beiden bestehenden Beziehung zu. Allein die Anfertigung und das Verbringen der CD/DVD mit den intimen Aufnahmen in den Haushalt des Beklagten spricht dafür, dass die Schülerin den Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt nicht lediglich als Partner oder Freund ohne jegliche Intimität wahrnahm, sondern die Beziehung von ihrer Seite zumindest auch eine deutlich sexualisierte Komponente aufwies. Diese Umstände fügen sich in das Gesamtbild ein, dass die Beziehung bereits deutlich über ein gewöhnliches Lehrer-Schüler-Verhältnis hinausging und von einer erheblichen intimen, persönlichen und emotionalen Nähe geprägt war.

Nachdem bereits aufgrund der oben dargestellten Beweisaufnahme sowie der übrigen festgestellten Umstände hinreichend feststeht, dass zwischen dem Beklagten und der damals 14-jährigen Schülerin während des aktiven Lehrer-Schüler-Verhältnisses eine (intime) Liebesbeziehung bestand, lässt die Kammer ausdrücklich offen, ob die in den Akten befindlichen Ausdrucke von E-Mail-Verläufen tatsächlich von dem Beklagten und der Zeugin stammen oder ob diese – wie von dem Beklagten behauptet – nachträglich verändert worden sein könnten, obgleich Wortwahl, Inhalt und die Verwendung der zwischen dem Beklagten und der Zeugin üblichen Spitznamen dafür sprechen, dass die Nachrichten tatsächlich aus der Kommunikation der beiden stammen und sich in das Gesamtbild der festgestellten Beziehung einfügen.

b. Mit diesem Verhalten hat der Beklagte gegen die in § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerte Wohlverhaltenspflicht (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) verstoßen.

Das Verhalten von Beamtinnen und Beamten muss innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

Bezogen auf das Amt eines Lehrers verlangt die Wohlverhaltenspflicht die Einhaltung strikter (körperlicher) Distanz zu Schülerinnen und Schülern. Aus dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule folgt, dass ein Lehrer gegenüber den Schülern nicht nur die Pflicht zum Unterricht, sondern auch zur Erziehung unter Beachtung der Elternrechte hat. Die Lehrer sollen die Schüler mit dem geltenden Wertesystem und den Moralvorstellungen der Gesellschaft bekannt machen und sie zu deren Einhaltung anhalten. Damit der Erziehungsauftrag mit der notwendigen Überzeugung und Glaubwürdigkeit erfüllt werden kann, ist von einem Lehrer besondere Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit auf sittlichem Gebiet zu verlangen. Lehrkräfte können diesen Bildungs- und Erziehungsauftrag nur glaubwürdig und überzeugend erfüllen, wenn sie den ihnen anvertrauten Schülern mit der gebotenen Wertschätzung begegnen und ihre individuelle Persönlichkeit respektieren. Die Aufgaben einer Lehrkraft beinhalten notwendigerweise Kontakte mit Schülern, und zwar nicht nur im eigentlichen Unterricht, sondern auch bei außerunterrichtlichen Aktivitäten wie Klassenfahrten, Projekttagen, Sportveranstaltungen, Schulfeiern etc.. Das Ansehen und Vertrauen, welches Lehrkräfte in der Öffentlichkeit, aber auch bei den Eltern und Schülern, genießen, sowie die von ihnen zu erfüllende Vorbildfunktion verlangen es, dass sie unter Respektierung der Intimsphäre und ohne jede unangemessene Betonung des Sexuellen mit den Schülern umgehen. Insbesondere haben Lehrkräfte strikte körperliche Distanz zu minderjährigen Schülerinnen und Schülern zu wahren und jegliches Verhalten mit sexuellem Bezug gegenüber oder mit diesen Personen zu unterlassen. Körperliche Distanz hat das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern auch dann zu prägen, wenn eine Schülerin mit deren Aufgabe vordergründig einverstanden ist. Schüler haben einen Anspruch darauf, dass sich ihre sexuelle Entwicklung im Rahmen des Normalen, d.h. insbesondere innerhalb der eigenen Altersgruppe und unabhängig von zumindest potentiellen Abhängigkeitsverhältnissen vollzieht. Hinzu kommt, dass durch das Eingehen intimer Verhältnisse zu Schülern das – für die Ordnungsgemäßheit des Schulbetriebs gleichfalls unabdingbare – Vertrauen in die Unvoreingenommenheit der Lehrer sowie nicht zuletzt in die Gleichbehandlung aller Schüler in erheblichem Maße beeinträchtigt wird (OVG RP, Urt. v. 24.02.2012 – 3 A 11426/11 juris, Rn. 28; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.07.2025 – 3 LD 9/24, juris Rn. 46, juris). Eltern und Öffentlichkeit müssen darauf vertrauen können, dass ein Lehrer seine minderjährigen Schüler nicht in verfängliche Situationen bringt, die es als fraglich erscheinen lassen, dass er die psychische und physische Integrität, die Intimsphäre sowie die sexuelle Selbstbestimmung der Schüler in der gebotenen Weise respektiert. Bereits um den Schulfrieden potentiell beeinträchtigende Sorgen der Eltern zu vermeiden, ist daher jedes Verhalten zu unterlassen, das – ungeachtet zulässiger Hilfsbereitschaft und schulischer Zuwendung – den berechtigten Verdacht entsprechender Grenzüberschreitungen begründet (OVG NRW, Urt. v. 14.03.2018 – 3d A 502/17.O, juris Rn. 56). Die so beschriebene Grenze ist überschritten, weit bevor (strafrechtlich erhebliche) sexuelle Übergriffe oder gar sexueller Missbrauch zur Diskussion stehen. Minderjährige Schülerinnen und Schüler werden durch Lehrer als ihre Vorbilder – auch psychisch – beeinflusst. Damit dies ausschließlich auf dem dafür wie oben beschrieben vorgesehenen Boden geschieht, müssen partnerschaftlichfreundschaftliche ebenso wie erst recht Liebesbeziehungen zwischen Lehrerinnen oder Lehrern auf der einen und Schülerinnen oder Schülern auf der anderen Seite unterbleiben (OVG NRW, Urt. v. 14.03.2018 – 3d A 502/17.O, juris Rn. 58). An einen Lehrer werden insoweit deutlich höhere Anforderungen gestellt, als sie das Strafrecht fordert, das lediglich das sozialethische Minimum schützt (Nds OVG, Urt. v. 28.07.2025– 3 LD 9/24, juris Rn. 45 – 46; VG Bremen, Beschl. v. 10.10.2025 – 8 V 902/25, juris Rn. 63).

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Beklagte die gebotene körperliche, aber auch die erforderliche psychische Distanz gegenüber seiner damaligen Schülerin und heutigen Ehefrau erheblich vermissen lassen.

Bereits eine intensive freundschaftliche Beziehung zwischen einem Lehrer und einer 14- jährigen Schülerin mit wiederholten privaten Übernachtungen, Spitznamen und außerschulischen Treffen begründen eine emotionale, exklusive Sonderbeziehung, die geeignet ist, die notwendige Autoritäts- und Vertrauensstruktur zu gefährden. Vor allem das Übernachten im Privathaushalt führt zu einer vollständigen Aufhebung der erforderlichen Distanz zwischen Lehrern und Schülern. Auch die Einladung einer Schülerin (Geburtstag, Silvester) ist kein neutraler Sozialkontakt mehr, sondern Ausdruck einer exklusiven Vertrauensstellung und geeignet emotionale Abhängigkeit zu begründen. Gleiches gilt für die Übertragung familiärer Aufgaben, wie das Babysitting für die Tochter. Eine derartige persönliche Nähe ist geeignet, das für die schulische Beziehung notwendige professionelle Distanzverhältnis aufzuheben und das Vertrauen in die Integrität und Unvoreingenommenheit der Lehrkraft zu beeinträchtigen.

Hier ging die Beziehung zwischen dem Beklagten und der Zeugin nach dem oben festgestellten Sachverhalt sogar noch deutlich über eine solche freundschaftliche Sonderbindung hinaus. Das Unterhalten einer das schulisch veranlasste Lehrer-Schüler-Verhältnis bei weitem übersteigenden Liebesbeziehung zu einer 14-jährigen Schülerin (mit Küssen, Umarmungen und teilweisem Ausziehen und aufeinanderliegen) ist mit den Anforderungen an einen verbeamteten Lehrer bereits im Ansatz unvereinbar. Eine solche Beziehung steht in einem fundamentalen Widerspruch zu der aus dem Lehreramt folgenden Schutz- und Distanzpflicht gegenüber minderjährigen Schülerinnen und Schülern.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beklagten, es habe aufgrund seiner bereits zum 25.02.2020 erfolgten „Freistellung“ von den unterrichtlichen Verpflichtungen kein Lehrer-Schüler-Verhältnis mehr bestanden. Eine bloße organisatorische Freistellung von der Unterrichtserteilung stellt keine beamtenrechtliche Maßnahme dar, die die Stellung des Beklagten als Lehrer der Schule und die hieraus folgenden beamtenrechtlichen Pflichten entfallen ließe. Insbesondere vermag die formlose Freistellung weder den Status des Beamten als aktiver Beamter noch die ihn treffenden Wohlverhaltens-, Schutz- und Distanzpflichten gegenüber minderjährigen Schülerinnen und Schülern aufzuheben. Beamtenrechtlich tritt eine rechtlich relevante Zäsur hinsichtlich der Wahrnehmung des Amtes allenfalls mit einer disziplinarrechtlichen Suspendierung oder einem beamtenrechtlichen Verbot des Führens der Dienstgeschäfte ein. Bis zu einer solchen Maßnahme bleibt der Beamte Träger seines Amtes und unterliegt uneingeschränkt den aus diesem Amt folgenden Pflichten. Entscheidend ist, dass das Distanzgebot nicht nur die konkrete Unterrichtsituation schützt, sondern allgemein vor Ausnutzung der aus dem Lehreramt resultierenden Autoritäts- und Vertrauensstellung. Diese Stellung entsteht aber nicht täglich neu. Sie endet nicht mit dem Stundenplan und wird auch nicht durch Krankheit, Urlaub oder eine formlose „Freistellung“ unterbrochen. Andernfalls ließe sich das Distanzgebot durch organisatorische Maßnahmen faktisch umgehen. Der Lehrer könnte intensive Nähebeziehungen während der aktiven Phase aufbauen, sich (vorübergehend) freistellen lassen und unmittelbar danach intime Beziehungen aufnehmen. Hier erfolgte die Freistellung zudem gerade vor dem Hintergrund, dass die Schulbehörde die zwischen dem Beklagten und der Schülerin bestehende Beziehung näher aufklären und möglichen Grenzüberschreitungen nachgehen wollte. Ziel der Maßnahme war damit ersichtlich, weiteren Gefährdungen des gebotenen Distanzverhältnisses vorzubeugen und die Situation zu überprüfen. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass sich (spätestens) in dem Zeitraum der Freistellung genau das Risiko verwirklicht hat, dem durch die formlose Freistellung begegnet werden sollte. Unabhängig hiervon ist der Einwand auch deshalb unerheblich, weil das Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt, dass die persönliche Beziehung zwischen dem Beklagten und der Schülerin die Grenze des bloß Freundschaftlichen bereits zu einem Zeitpunkt überschritten hatte, als der Beklagte noch nicht freigestellt war. Nach der für die Kammer glaubhaften Aussage der Zeugin traf diese den Beklagten und die Schülerin bereits am 15.02.2020 in einer Situation, die eine bestehende intime bzw. sexualisierte Beziehung belegt. Selbst wenn man daher zugunsten des Beklagten eine faktische Distanzierung durch die Freistellung annehmen wollte, änderte dies an der disziplinarrechtlichen Bewertung nichts, weil die aus Sicht der Kammer maßgebliche Grenzüberschreitung bereits zuvor im bestehenden schulischen Abhängigkeits- und Schutzverhältnis erfolgte. Auch der weitere Einwand des Beklagten, es habe bereits deshalb kein maßgebliches Lehrer-Schüler-Verhältnis bestanden, weil er der Schule formal nie zugewiesen gewesen sei, greift nicht durch. Maßgeblich ist, dass der Beklagte – wie von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung erklärt – auf Betreiben der senatorischen Behörde am als Lehrer im Unterricht eingesetzt worden und die aus diesem Einsatz folgende Autoritäts- und Vertrauensstellung entstanden ist. Auch ist unerheblich, ob das betriebliche Eingliederungsverfahren aufgrund seiner längeren Erkrankung vollständig und ordnungsgemäß abgeschlossen wurde und in welchem Umfang er an der Schule unterrichtete. Dass die organisatorische Umsetzung dieser Maßnahme möglicherweise nicht vollständig formalisiert war oder ein betriebliches Eingliederungsgespräch nicht stattgefunden hat, berührt die tatsächliche Ausübung der Lehrtätigkeit und die hieraus resultierende Stellung gegenüber den Schülerinnen und Schülern nicht. Die disziplinarrechtliche Bewertung kann daher nicht davon abhängen, ob die schulorganisatorische Einbindung des Beklagten in jeder Hinsicht formal ordnungsgemäß dokumentiert war.

Gleichwohl verkennt die Kammer nicht, dass informelle organisatorische Lösungen wie Freistellungen oder ein unbefristetes „Reinschnuppern“ bei der Einbindung von Lehrern in den Schulbetrieb zu rechtlichen Unklarheiten führen können. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der klaren Verantwortungszuordnung erscheint es daher zweckmäßig, entsprechende Maßnahmen künftig möglichst durch formalisierte beamtenrechtliche oder disziplinarrechtliche Entscheidungen umzusetzen und zu dokumentieren.

c. Der Beklagte hat das Dienstvergehen innerdienstlich begangen.

Ein Verstoß gegen die innerdienstliche Pflicht ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung beruht dabei nicht auf der formalen Zuordnung in räumlicher oder zeitlicher Beziehung zur Dienstausübung. Das wesentliche Unterscheidungselement ist vielmehr funktionaler Natur. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Besteht eine derartige funktionale Verknüpfung, kommt es nicht darauf an, ob das Dienstvergehen innerhalb oder außerhalb der Dienstzeit begangen wird. Ist eine solche Einordnung nicht möglich - insbesondere, wenn sich das Handeln als das Verhalten einer Privatperson darstellt –, ist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren (BVerwG, Urt. v. 01.02.2024 - 2 A 7.23 - NVwZ 2024, 926 Rn. 27 m. w. N.).

Bei Beachtung dieser Grundsätze war das Fehlverhalten des Beklagten eng mit dessen dienstlicher Tätigkeit als Lehrer verbunden. Das Eingehen und die Unterhaltung einer Beziehung (platonisch oder sexuell) zu einer Schülerin ist der dienstlichen Sphäre zuzuordnen, denn die Beziehung beruhte gerade auf der Position des Beklagten als Lehrer an der von der Schülerin besuchten Schule. Erst diese Stellung versetzte den Beklagten in die Lage, die persönlichen Probleme der Schülerin zu erkennen und durch entsprechende Gespräche und Hilfsangebote ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihr aufzubauen, das er dann zur Anbahnung und Intensivierung der Beziehung nutzte (OVG Lüneburg, Urt. v. 28.07.2025 – 3 LD 9/24, juris Rn. 51; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.10. 2021 – OVG 80 D 5/20, juris Rn. 30).

d. Die Pflichtverletzung hat der Beklagte schuldhaft im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Er handelte vorsätzlich und es liegen keine Schuldausschließungsgründe vor. 2. Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen ist disziplinarrechtlich mit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 10 BremDG zu ahnden.

Dem Gericht kommt bei der Entscheidung über die Disziplinarklage eine eigenständige Disziplinarbefugnis zu. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 BremDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensverlustes. Die gegen den Beamten ausgesprochene Maßnahme muss unter Beachtung aller be- und entlastenden Umstände in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BremDG ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken. Weitere mögliche Disziplinarmaßnahmen sind die Zurückstufung (§ 9 BremDG), die Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BremDG), die Geldbuße (§ 7 BremDG) und der Verweis (§ 6 BremDG).

a. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden) (BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 – 2 C 12/04 –, BVerwGE 124, 252-265, Rn. 24).

Ausgehend hiervon wiegt das Dienstvergehen des Beklagten schwer. Maßgeblich ist hier zunächst, dass der Beklagte während eines fortbestehenden Lehrer-Schüler-Verhältnisses eine intime Liebesbeziehung zu seiner damals 14-jährigen Schülerin unterhielt. Hierdurch hat der Beklagte elementare Rechte einer Angehörigen derjenigen Personengruppe verletzt, deren Schutz und Erziehung zu seinen Kernpflichten als Lehrkraft zählt. Eltern müssen sich ebenso wie ihre Kinder darauf verlassen können, dass Lehrer weder das durch die Schulpflicht begründete staatliche Obhuts- und Näheverhältnis noch die Wehrlosigkeit Minderjähriger gegenüber Personen, die ihnen aufgrund des Altersunterschieds sowie kraft Amtes als Respektspersonen gegenübertreten und denen sie folgen sollen, oder die mit dem Heranwachsen einhergehenden emotionalen Unsicherheiten zur Eingehung einer (sexuellen) Beziehung ausnutzen. Kinder und Jugendliche befinden sich in einer starken Prägungsphase und suchen besonders nach emotionaler Zuwendung, Anerkennung, Verständnis und Zuneigung. Lehrer sollen die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten der heranwachsenden jugendlichen Menschen fördern und ihre Persönlichkeit weiterentwickeln. Diesen Erziehungsauftrag können sie glaubwürdig und überzeugend nur erfüllen, wenn sie ihr Verhältnis zu den Schülern auch dann von sexuellen Beziehungen und Handlungen jeder Art ausnahmslos freihalten, wenn sie sich Anreizen ausgesetzt fühlen. Von einem ausgebildeten Pädagogen ist zu erwarten, dass er derartige Situationen, mit denen sich ein Lehrer stets konfrontiert sehen kann, emotional, intellektuell und lebenspraktisch zu meistern versteht und die gebotene Distanz wahrt (OVG Lüneburg, Urt. v. 28.07.2025 – 3 LD 9/24, juris Rn. 65). Besonders erschwerend wirkt im vorliegenden Fall, dass die Zeugin erst 14 Jahre alt war und sich zur damaligen Zeit – wie der Beklagte wusste – in einer psychisch labilen Situation befand. Der Beklagte hat aus seiner Funktion als Lehrer der Schülerin ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgebaut, indem er ihr wegen ihrer psychischen und familiären Probleme seine Hilfe angeboten hatte. Indem er im Rahmen dieses besonderen Vertrauensverhältnisses das Entstehen einer intimen Beziehung zugelassen und gefördert hat, hat er das ihm entgegengebrachte Vertrauen in außergewöhnlicher Weise missbraucht. Hinzu tritt erschwerend der ganz erhebliche Altersunterschied zwischen dem Beklagten und der Schülerin, der das bestehende strukturelle Ungleichgewicht weiter verstärkte. Dass dem Beklagten letztlich nicht nachweisbar war, dass es während des Lehrer-Schüler-Verhältnisses auch zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, ist unerheblich. Ein solcher Schritt würde lediglich eine weitere Eskalationsstufe der Beziehung darstellen. Bereits die festgestellten intimen Kontakte überschreiten die Grenze dessen, was mit der Rolle eines Lehrers gegenüber einer minderjährigen Schülerin vereinbar ist.

b. Der Beklagte hat durch sein schweres Dienstvergehen nach Überzeugung der Kammer das Vertrauen seiner Dienstherrin und der Allgemeinheit endgültig verloren.

Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies erfordert eine umfassende Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls und unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 – 2 C 12/04 –, BVerwGE 124, 252- 265, Rn. 26).

Die volle Ausschöpfung des gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Dabei kann dahinstehen, ob der festgestellte Sachverhalt zugleich strafrechtliche Relevanz aufweist, wodurch unter Umständen eine regelhafte Entfernung bereits indiziert wäre. Denn auch ohne die strafrechtliche Beurteilung hat der Beklagte durch sein Verhalten seine Nichteignung für den Lehrerberuf gezeigt und das Vertrauen endgültig zerstört. Wie dargestellt, ist ein Lehrer nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Es gehört zu den Pflichten eines verbeamteten Lehrers, die Integrität der Schüler zu wahren, ihre behutsame Entwicklung zu gewährleisten und dem Anspruch und Vertrauen der Schüler und ihrer Eltern darauf gerecht zu werden, dass Lehrer das Obhuts- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse nutzen. Daraus folgt, dass beim Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern körperliche Distanz einzuhalten ist, auch dann, wenn ein Schüler mit deren Aufgabe einverstanden ist. Diese Pflicht betrifft den Kernbereich der pädagogischen Pflichten; ihre Verletzung macht den Beamten regelmäßig untragbar (BayVGH, Urt. v. 04.12.2024 – 16a D 22.1787, juris Rn. 34; für einen endgültigen Vertrauensverlust siehe auch OVG NRW, Urt. v. 14.04.2021 – 3d A 1050/20.O –, Rn. 98, juris; OVG RP, Urt. v. 24.02.2021 – 3 A 11426/11 –, Rn. 37, juris; BayVGH, Urt. v. 26.11.2003 – 16a D 00.1864 –, Rn. 122, juris; VGH BW, Urt. v. 25.03.1996 – D 17 S 20/95 –, Rn. 21, juris; VG Wiesbaden, Urt. v. 21.11.2018 – 28 K 1477/15.WI.D –, Rn. 184, juris). Mit dem Eingehen einer (intimen) Liebesbeziehung mit seiner minderjährigen Schülerin hat der Beklagte in erster Linie seine eigenen Bedürfnisse befriedigt, die Erfordernisse seines Berufs, insbesondere das der körperlichen Zurückhaltung, zurücktreten lassen und sich damit als Lehrer und Pädagoge untragbar erwiesen. Sein Verhalten stellt eine eklatante Überschreitung der durch den pädagogischen Auftrag bestimmten Grenze zwischen Lehrer und Schülerin dar. Insgesamt ist daher wegen des Versagens im Kernbereich der Dienstpflichten und der groben Verletzung des verfassungsrechtlichen Erziehungsauftrags die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens geboten.

Besonders schwer ist das Vertrauen dadurch beeinträchtigt, dass der Beklagte die intime Beziehung zu der Zeugin in der Zeit seiner Freistellung noch intensivierte, indem er sich etwa mit ihr verlobt hat. Gerade in einer für ihn unsicheren Zeit, nachdem die Gespräche in der Schule stattgefunden haben und ein Kontaktverbot von der Mutter der Zeugin beantragt war, hat er die Dienstpflichtverletzung fortgeführt.

Erschwerend ist im Rahmen des Persönlichkeitsbildes des Beklagten zudem auch die weitere Beziehung mit seiner ehemaligen Schülerin und damaligen Ehefrau zu berücksichtigen. Auch diese Beziehung entstand während eines aktiven Lehrer-Schüler-Verhältnisses, als der Beklagte seine damals 17-jährige Exfrau unterrichtete.

Angesichts der Schwere des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen er sich als Beamter untragbar gemacht hat, können weder die fehlende Vorbelastung noch die dienstlichen Leistungen zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, Urt. v. 04.12.2024 – 16a D 22.1787, juris Rn. 44).

Ebenso wenig rechtfertigt die lange Dauer des Disziplinarverfahrens eine mildernde Berücksichtigung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme. Zwar hat sich das behördliche Verfahren über einen langen Zeitraum erstreckt. So wurde das ausgesetzte Disziplinarverfahren erst knapp ein Jahr nach Einstellung des Strafverfahrens wiederaufgenommen und auch die anschließende Übersendung des Ermittlungsberichtes dauerte weitere 15 Monate sowie die Erhebung der Disziplinarklage weitere sechs Monate. Allein der Zeitablauf führt jedoch nicht dazu, dass von der an sich gebotenen disziplinarrechtlichen Bewertung abzusehen oder eine mildere Maßnahme zu verhängen wäre. Ist ein Beamter wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens im öffentlichen Dienst untragbar geworden, so kann er nicht deshalb Beamter bleiben, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. In diesem Fall lässt sich die Anerkennung eines Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis vereinbaren. Das von den Beamten durch sein Dienstvergehen zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung wiederhergestellt werden (BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 – 2 C 16/23, BVerwGE 183, 332-350, Rn. 50; OVG Bremen, Urt. v. 08.02.2012 – DB A 284/10, juris Rn. 45).

Auch der Einwand des Beklagten, eine disziplinarrechtliche Ahndung sei aufgrund der Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens nach § 153a StPO ausgeschlossen, greift nicht durch. Bereits die unterschiedlichen Zielrichtungen von Strafrecht und Disziplinarrecht stehen einer solchen Betrachtung entgegen. Während das Strafrecht in erster Linie der Ahndung schuldhaften Unrechts und dem Schutz der Allgemeinheit dient, verfolgt das Disziplinarrecht den Zweck, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten. Die disziplinarrechtliche Bewertung knüpft daher nicht allein an die strafrechtliche Beurteilung eines Verhaltens an, sondern an die Frage, ob durch das Verhalten dienstliche Pflichten verletzt und das für das Beamtenverhältnis erforderliche Vertrauen beeinträchtigt worden ist. Entsprechend sieht das Disziplinarrecht eine Sperrwirkung strafrechtlicher Entscheidungen nur in eng begrenzten Fällen vor. Nach § 14 BremDG entfaltet eine Einstellung nach § 153a StPO keine Sperrwirkung für das Disziplinarverfahren, wenn es um die Höchstmaßnahmen der Rückstufung oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geht. Eine Sperrwirkung gegenüber der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis besteht hier auch von vornherein nicht, da das Strafverfahren und das Disziplinarverfahren nicht denselben Sachverhalt im Sinne des § 14 BremDG betreffen. Das zugrundliegende Strafverfahren betraf lediglich einen Teilaspekt des zugrundliegenden Geschehens, nämlich allein den Vorfall vom 15.02.2020, während das Disziplinarverfahren den gesamten Verlauf der Beziehung zwischen den Beklagten und der Schülerin sowie die hieraus resultierenden dienstlichen Pflichtverletzungen in den Blick nimmt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 1 BremDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BremDG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 10 BremDG, § 13 BremDG, § 14 BremDG, § 59 BremDG, § 2 BremDG, § 20 BremDG, § 23 BremDG, § 3 BremDG, § 5 BremDG, § 54 BremDG, § 6 BremDG, § 7 BremDG, § 76 BremDG, § 8 BremDG, § 9 BremDG, § 54 PersVG HB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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