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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Urteil vom 10.03.2026 – 7 K 450/24

Immatrikulationsbegriff im Sinne des EPPSG (Studierenden-Energiepreispauschalengesetz), 7 K 450/24, Urteil vom 10.03.2026
Spruchkörper
7. Kammer
Normenkette
§ 1 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG)

Tenor

Der Bescheid der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft vom 22. Januar 2024 wird aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

gez. Dr. Kommer gez. Lammert gez. Bode

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung der Energiepreispauschale für Studierende.

Der Kläger nahm im Oktober 2021 ein Studium im weiterbildenden Masterstudiengang Entscheidungsmanagement (Professional Public Decision Making) – im Folgenden EMMA – bei der Akademie für Weiterbildung an der Universität Bremen, der Beigeladenen, auf. Im Dezember 2022 trat das Studierenden-Energiepreispauschalengesetz (EPPSG) in Kraft, das für Anspruchsberechtigte die Gewährung einer einmaligen sogenannten Energiepreispauschale in Höhe von 200,00 Euro vorsah.

Ende März 2023 teilte die Beigeladene den Studierenden im Weiterbildungsstudiengang EMMA mit, Weiterbildungsstudierende hätten keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale. Diese Einmalzahlung könnten nur Personen beantragen, deren Hauptstatus in der Sozialversicherung „Studierende:r“ sei. Dokumentiert werde dieser Sozialversicherungsstatus durch eine Immatrikulation als ordentliche:r Studierende:r. Bei den EMMA-Studierenden sei der Sozialversicherungsstatus hingegen „Arbeitnehmer:in“ oder „Beamt:in“.

Der Kläger wandte sich sodann an die Beklagte und erläuterte, dass er von einer Anspruchsberechtigung ausgehe, da er ausweislich einer Bescheinigung der Akademie für Weiterbildung vom 6. Oktober 2021 bis zum 30. September 2025 an der Universität Bremen immatrikuliert sei. Eine Immatrikulation sei definitionsgemäß Voraussetzung, um die Einrichtungen einer Hochschule benutzen zu dürfen. § 1 EPPSG differenziere auch nicht zwischen ordentlich Studierenden und Weiterbildungsstudierenden, sondern nehme lediglich Gasthörende aus. Soweit die Beklagte davon ausgehe, dass es sich bei den EMMA-Studierenden nicht um „richtige“ Studierende handele, folge dies wohl aus dem Umstand, dass die Akademie für Weiterbildung auch Kurse anbiete, die bei Abschluss nur zu einem Zertifikat und nicht – wie im Studiengang EMMA – zu einem akademischen Abschluss führten. Zudem hätten sowohl die Studierenden des Dualen Studiengangs Public Administration an der Hochschule Bremen, deren Hauptstatus in der Sozialversicherung ebenfalls nicht „Studierende:r“ sei, als auch berufsbegleitende Studierende anderer Universitäten die Energiepauschale erhalten.

Die Beklagte teilte dem Kläger hierauf mit, Anspruchsvoraussetzung sei nicht nur die Immatrikulation, sondern die „ordentliche Immatrikulation“. Weiterbildungsstudierende seien bei der Beigeladenen jedoch nicht als ordentliche Studierende eingeschrieben, sondern würden nach der Immatrikulationsordnung in einer gesonderten Matrikelliste geführt.

Die EMMA-Studierenden erhielten in der Folge keine Zugangsschlüssel zur Beantragung der Energiepreispauschale im elektronischen Antragsportal („www.einmalzahlung200.de“). Am 15. August 2023 stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht Bremen einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Aushändigung des für die Beantragung der Energiepreispauschale notwendigen Zugangscodes zu erreichen (Az. 7 V 1908/23). Mit Beschluss vom 22. September 2023 wurde der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Kläger die formwirksame Beantragung der Energiepreispauschale vor dem Ablauf des 30. September 2023 zu ermöglichen.

Hierauf übermittelte die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom 28. September 2023 einen Zugangscode für die Beantragung der Energiepreispauschale. Der Kläger beantragte noch am selbigen Tage die Energiepreispauschale.

Mit Bescheid ebenfalls vom 28. September 2023 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Energiepreispauschale in Höhe von 200,00 Euro und zahlte den Betrag aus.

Am 23. Oktober 2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Bewilligungsbescheid vom 28. September 2024 sei nichtig. Dieser sei aufgrund eines technischen Fehlers gegen den ausdrücklichen Willen der Behörde automatisch erzeugt worden.

Unter dem 7. Dezember 2023 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rücknahme und Rückforderung der Energiepreispauschale an. Der Kläger trug ergänzend vor, dass sich aus der Gesetzesbegründung und § 5 EPPSG ein schutzwürdiges Vertrauen darauf ergebe, dass die Energiepreispauschale nicht zurückgefordert werde.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 22. Januar 2024, ausweislich des Bescheidkopfes per Postzustellungsurkunde versandt, nahm die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft den Bewilligungsbescheid vom 28. September 2023 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück (Ziffer 1), setzte den zu erstattenden Betrag auf 200,00 Euro fest (Ziffer 2) und ordnete die Verzinsung des Betrages mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich an, sofern der Betrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Bestandskraft und dem Zugang einer Zahlungsaufforderung erstattet werde (Ziffer 3). Zur Begründung heißt es: Der Bewilligungsbescheid sei gemäß § 48 Abs. 1, 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) zurückzunehmen, da der Kläger keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale habe. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EPPSG bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 200,00 Euro für jede Person, die am 1. Dezember 2022 an einer in Deutschland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) immatrikuliert gewesen sei. Einen bundesrechtlichen Immatrikulationsbegriff gebe es nicht. Das EEPSG gehe dementsprechend von einer landesrechtlichen Regelung des Immatrikulationsrechts auf Grundlage der Landeshochschulgesetze und der Satzungen der Hochschulen aus. Das zuständige Bundesministerium für Bildung und Forschung habe dies bestätigt. Der Kläger sei hiernach nicht immatrikuliert. Die Beigeladene, an deren Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Immatrikulation sie gebunden sei, habe für den Kläger keine Immatrikulation mitgeteilt. Anstelle einer Immatrikulation werde der Zugang zum Masterstudiengang EMMA in Form einer Zulassung auf Antrag gewährt. Diese Zulassung zum Masterstudiengang stelle keine statusrechtliche Immatrikulation im Sinne von § 34 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. dem einschlägigen Satzungsrecht der Beigeladenen dar. An die von der Beigeladenen erstellte Immatrikulationsbescheinigung sei sie nicht gebunden, da diese rechtlich selbstständig sei. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Bewilligungsbescheid sei erkennbar automatisiert allein aufgrund der Eingabe des Zugangscodes erlassen worden. § 5 EPPSG stehe der Rücknahme nicht entgegen, da der Kläger zu keinem Zeitpunkt immatrikuliert gewesen sei.

Der Kläger hat am 23. Februar 2024 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, es sei widersprüchlich, dass sich die Beklagte an die von der Beigeladenen erstellte Liste der Immatrikulierten gebunden fühle, nicht jedoch an die von derselben ausgestellten Immatrikulationsbescheinigung. Die Beklagte sei gemäß § 4 der Bremischen Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (BremEPPSG-VO) nicht an die erstellten Listen gebunden, sondern verpflichtet, die übermittelten Listen zu überprüfen. Die von ihm eingereichte Immatrikulationsbescheinigung sei ausreichend, um zumindest das Vorliegen eines Mangels und damit eine mögliche Anpassung der von der Beigeladenen erstellten Listen in Betracht zu ziehen. Er sei ordnungsgemäß an der Universität Bremen immatrikuliert. Gemäß § 34 Abs. 1 BremHG erfolge die Immatrikulation durch die Eintragung in die Immatrikulationsliste der Hochschule für einen Studiengang. Nach § 18 der Immatrikulationsordnung (ImmaO) der Beigeladenen würden Weiterbildungsstudierende lediglich in einer gesonderten Matrikelliste geführt. Ein anderer Status als eine Immatrikulation lasse sich weder aus dem Bremischen Hochschulgesetz noch aus der Immatrikulationsordnung der Universität Bremen herleiten. Er könne sich auch auf Vertrauensschutz berufen. Er sei davon ausgegangen, dass die Entscheidung über seinen Antrag in einem manuellen Prüfungsverfahren erfolge und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen entweder doch zu seinen Gunsten erfolgt sei oder im Sinne eines wirtschaftlichen Verwaltungshandelns auf eine weitergehende Prüfung verzichtet worden sei.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Bescheid vom 22. Januar 2024 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor: Das Recht, Immatrikulationen vorzunehmen, sei eine originäre Selbstverwaltungsangelegenheit der Hochschulen, die nur der Rechts-, aber nicht der Fachaufsicht unterliege. Daher beschränke sich gemäß § 4 Absatz 1 BremEPPSG-VO das Recht der zuständigen Stelle darauf, die vorgelegten Listen lediglich auf deren Plausibilität zu überprüfen. Selbst für den theoretischen Fall, dass die Universität zur Immatrikulation der EMMA-Studierenden nach dem Landesrecht verpflichtet gewesen wäre, würden die EMMA-Studierenden im Hinblick auf das Klageverfahren nicht als immatrikuliert gelten. Denn der Beigeladenen verbliebe im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts ein Spielraum, wie sie eine Immatrikulation satzungsrechtlich umsetze.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat dahingehend Stellung genommen, dass eine Immatrikulation mangels Verwaltungsakts bei den Teilnehmenden von Weiterbildungsmaßnahmen nicht vorliege. Zwar könnten auch Weiterbildungsstudierende die Einrichtungen der Universität nutzen und sie seien auch einem Fachbereich zugeordnet. Dieses äußere Bild führe aber nicht zur Annahme einer ordentlichen Immatrikulation. Die Akademie für Weiterbildung führe aus organisatorischen Gründen nach § 18 ImmaO selbst entsprechende Listen mit den Studierenden. Es gebe jedoch keinen Zulassungsbescheid gemäß § 36 BremHG. Die „Immatrikulationsbescheinigung“ der Akademie sei aufgrund der falschen Begrifflichkeit inzwischen geändert worden. Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 11. März 2025, vom 31. März 2025 und vom 2. April 2025 zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

A. Die Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). B. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

I. Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig.

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 6 Satz 1 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG) eröffnet. Eines Widerspruchverfahrens bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. § 6 Satz 2 EPPSG nicht. Die Klage ist auch fristgerecht erhoben worden. Der Kläger hat die Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewahrt. Zwar ist mangels Postzustellungsurkunde in der Behördenakte nicht bekannt, wann der streitgegenständliche Bescheid vom 22. Januar 2024 dem Kläger zugestellt wurde. Bei Annahme, dass der Bescheid noch am selben Tag versandt wurde, ist unter Berücksichtigung der Bekanntgabefiktion des § 42 Abs. 3 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) in der bis zum 5. April 2024 gültigen Fassung (vgl. Übergangsvorschrift § 5 Abs. 1 BremVwVfG der aktuellen Fassung) bei mit der Post versandten schriftlichen Verwaltungsakten davon auszugehen, dass der Bescheid dem Kläger jedenfalls nicht vor dem 23. Januar 2025 zugegangen ist, sodass die Klageerhebung am 23. Februar 2023 rechtzeitig erfolgte. Das maßgebliche Verwaltungsverfahrensrecht ist insoweit dem BremVwVfG zu entnehmen. Insbesondere handelt es sich bei der Durchführung des EPPSG nicht um eine Verwaltungstätigkeit „nach dem Sozialgesetzbuch“ i. S. v. § 1 Abs. 1 des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit der Folge der Anwendbarkeit desselben, da das EPPSG nicht in § 68 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs genannt ist und die Gesetzesbegründung die Energiepreispauschale auch nicht als Sozialleistung nach dem Sozialgesetzbuch einordnet (BT-Drs. 20/4536, S. 12).

II. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft vom 22. Januar 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Die in Ziffer 1 des Bescheides vom 22. Januar 2024 mit Wirkung für die Vergangenheit verfügte Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 28. September 2023 ist rechtswidrig.

a. Die Rücknahme kann nicht auf § 48 BremVwVfG a. F. gestützt werden.

Nach § 48 Abs. 1 BremVwVfG a. F. kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bewilligungsbescheid vom 28. September 2023 ist wirksam (aa.) und rechtmäßig (bb.), denn der Kläger hat gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EPPSG einen Anspruch auf die Energiepreispauschale.

aa. Der Bewilligungsbescheid vom 28. September 2023 ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mangels Bekanntgabewillens nichtig.

Die für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts erforderliche Bekanntgabe desselben setzt gemäß § 43 Abs. 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG a. F. unter anderem voraus, dass die Behörde den Inhalt des Verwaltungsakts gegenüber dem Betroffenen wissentlich und willentlich zur Kenntnis bringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1965 – VII C 175.64, juris Rn. 6). Bei – wie hier gemäß § 11 Abs. 1 der Bremischen Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (BremEPPSG-VO) – vollständig automatisierten erlassenen Verwaltungsakten ist insoweit nicht auf einen individuellen, sondern generalisierten Bekanntgabewillen abzustellen. Ein solcher liegt in der Programmierung der eingesetzten Software, durch die der Verwaltungsakt zum Abruf bereitgestellt oder sonst zum Empfänger auf den Weg gebracht wird. Wird ein Verwaltungsakt hingegen infolge eines von der behördlichen Programmierung abweichenden Funktionsfehlers erzeugt, fehlt es am generalisierten Bekanntgabewillen (Schoch/Schneider/Baer/Wiedmann, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 41 Rn. 23).

Ausgehend hiervon war der Bewilligungsbescheid nach Auffassung der Kammer vom generalisierten Bekanntgabewillen der Beklagten getragen. Soweit die Beklagte einwendet, die von ihr eingesetzte Software für die Internetwebsite „www.einmalzahlung200.de“ sei dergestalt programmiert, dass eine „händische“ Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nicht erfolgen könne und ein Bewilligungsbescheid automatisch generiert werde, sobald – wie im Fall des Klägers – ein Zugangscode eingegeben werde, steht dies der Annahme eines Bekanntgabewillens nicht entgegen. Die Erstellung und Bereitstellung des Bescheides erfolgte dementsprechend gerade gemäß der vorgegebenen Programmierung der Software, die sich die Beklagte zurechnen lassen muss. Die Errichtung und der Betrieb der für den automatisierten Antragsprozess vorgesehen digitalen Antragsplattform wurde vom Land Sachsen-Anhalt entsprechend der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und Sachsen-Anhalt zur Umsetzung eines digitalen Portals im Vollzug des EPPSG vom 10./14. Februar 2023 zentral für alle Bundesländer koordiniert. Dieser Verwaltungsvereinbarung ist die Beklagte mit Senatsbeschluss vom 21. September 2023 beigetreten.

Der Bewilligungsbescheid ist auch nicht aufgrund eines rechtzeitigen Widerrufs der Beklagten nicht wirksam geworden. Ein Bescheid wird nach dem allgemeinen, in § 130 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) niedergelegten Rechtsgedanken nicht wirksam, wenn dem Empfänger vor oder spätestens gleichzeitig mit der Bekanntgabe ein Widerruf zugeht (vgl. BFH, Urteil vom 18. August 2009 – X R 25/06, juris Rn. 26; VG Bremen, Beschluss vom 4. November 2024 – 8 V 1894/24, juris Rn. 29). Die Beklagte hat dem Kläger jedoch erst am 23. Oktober 2023 und damit knapp einen Monat nach Zugang des Bewilligungsbescheides mitgeteilt, dass der Bewilligungsbescheid entgegen ihrem Willen erzeugt worden sei.

bb. Der Bewilligungsbescheid vom 28. September 2023 ist rechtmäßig. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Energiepreispauschale.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EPPSG besteht ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro für jede Person, die am 1. Dezember 2022 an einer in Deutschland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) immatrikuliert war. (1.) Die Beigeladene und deren Akademie für Weiterbildung stellen eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG dar.

Von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG werden Hochschulen sowie Akademien erfasst, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind. Das 26. BAföGÄndG hat den Bereich der förderungsfähigen Ausbildungen nach Nr. 6 um Akademien erweitert. Durch diese Neuregelung sollte insbesondere die Förderung von Hochschulausbildungen an staatlichen und privaten Akademien im tertiären Bereich ermöglicht werden (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Pesch, 8. Aufl. 2024, BAföG § 2 Rn. 34). Nach Ziffer 2.1.18 der Verwaltungsvorschriften zum BAföG (BAföG-VwV) sind Akademien berufliche Ausbildungsstätten, die keine Hochschulen sind. Sie können nach Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses sowie nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, nach einem zweijährigen Praktikum oder nach mehrjähriger beruflicher Tätigkeit besucht werden. Der Bildungsgang an einer Akademie dauert mindestens fünf Halbjahre und führt zu einem gehobenen Berufsabschluss, der mit Bestehen einer staatlichen Prüfung erreicht wird. Demgegenüber definiert Ziffer 2.1.19 BAföG VwV Hochschulen als Einrichtungen, die auf Tätigkeiten vorbereiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Zugangsvoraussetzung ist der Nachweis der für das gewählte Studium erforderlichen Qualifikation (insbesondere allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife).

Dies zugrunde gelegt, kann es im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die Beigelade oder die Akademie für Weiterbildung vorliegend als Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG anzusehen ist. Für ersteres spricht der Umstand, dass der Master-Studiengang des Klägers ein wissenschaftliches Weiterbildungsangebot der Hochschule im Sinne von §§ 60, 103 Abs. 3 BremHG darstellt und die Akademie für Weiterbildung lediglich als eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Beigeladenen anzusehen sein dürfte.

Selbst wenn die Akademie für Weiterbildung selbst als Ausbildungsstätte in den Blick genommen werden müsste, würde es sich vorliegend um eine förderungswürdige Akademie auf Hochschulniveau nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG handeln, weil sie im Hinblick auf den weiterbildenden Masterstudiengang EMMA mit dem Master of Arts Abschlüsse verleiht, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind. Maßgeblich für die Zuordnung sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG – der über § 1 Abs. 3 EPPSG entsprechend Anwendung findet – die Art und der Inhalt der Ausbildung. Entscheidend sind insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die Ausbildungsinhalte, die Art der Wissensvermittlung sowie der Ausbildungsabschluss (Ramsauer/Stallbaum/Pesch, 8. Aufl. 2024, BAföG § 2 Rn. 7).

Ausgehend davon weist der Studiengang Entscheidungsmanagement hinsichtlich Ausbildungsabschluss, Zugangsvoraussetzungen und Ausbildungsinhalten hochschulischen Charakter auf. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Teils für Prüfungsordnungen im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung der Universität Bremen vom 13. Dezember 2013 (AT-WB) wird bei erfolgreichem Abschluss der akademische Grad Master of Arts (M.A.) verliehen. Nach § 1 Abs. 1 der Aufnahmeordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Entscheidungsmanagement (Professional Public Decision Making) vom 25. Februar 2015 (AufnahmeO) ist Zugangsvoraussetzung grundsätzlich ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss sowie eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit; ausnahmsweise ist auch eine Zulassung ohne Hochschulabschluss möglich, sofern eine Hochschulzugangsberechtigung und eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit vorliegen. Auch die aus dem Modulhandbuch ersichtlichen Inhalte des Studiums – beispielsweise zur Entscheidungsund Spieltheorie – sprechen für eine systematisch-wissenschaftliche Ausbildung.

Der Einordnung der Akademie für Weiterbildung als Ausbildungsstätte stünde schließlich nicht entgegen, dass diese nicht im Ausbildungsstättenverzeichnis der Beklagten aufgeführt ist. Zwar wird vom Gesetzgeber nahegelegt, im Vollzug des EPPSG auf die in den Ländern geführten Ausbildungsstättenverzeichnisse zurückzugreifen (BT-Drs. 20/4536, S. 8). Die Aufnahme in ein Ausbildungsstättenverzeichnis hat jedoch nur deklaratorische Bedeutung und ist nicht konstitutiv für die Einordnung als Ausbildungsstätte i. S. d. § 2 Abs. 1 BAföG (Ramsauer/Stallbaum/Pesch, 8. Aufl. 2024, BAföG § 2 Rn. 6).

(2.) Der Kläger war am 1. Dezember 2022 auch im Sinne des § 1 Abs. 1 EPPSG immatrikuliert.

(a.) Der Begriff der Immatrikulation ist im EPPSG nicht legaldefiniert. Nach dem allgemeinen hochschulrechtlichen Verständnis handelt es sich bei der Immatrikulation um einen begünstigenden Verwaltungsakt, mit dem nach Maßgabe des jeweiligen Landeshochschulgesetzes, der konkreten Hochschulsatzung und der Studien- und Prüfungsordnungen die Mitgliedschaft in einer Hochschule begründet und mitgliedschaftliche Rechte sowie studienbezogene Rechte erworben werden (vgl. Lindner in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Auflage 2022, Rn. 162 ff.; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Auflage 2004, Rn. 802: Immatrikulation als Verleihung der „akademischen Bürgerrechte“).

Nach Auffassung des Gerichts knüpft § 1 Abs. 1 Satz 1 EPPSG jedoch nicht an die öffentlich-rechtliche Immatrikulation nach Maßgabe der Landeshochschulgesetze und der Hochschulsatzungen an, sondern ist eigenständig und funktionsbezogen dahingehend auszulegen, dass er die Zugehörigkeit zur Gruppe der Studierenden in organisatorischer und funktionaler Hinsicht durch das Bestehen eines geregelten Studienverhältnisses erfasst, nicht jedoch zwingend eine Immatrikulation im hochschulrechtlichen Sinne voraussetzt. Dies folgt insbesondere aus einer systematischen und teleologischen Auslegung der Norm. Im Einzelnen:

Dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 EPPSG, wonach anspruchsberechtigt ist, „wer […] immatrikuliert war“, lässt sich zunächst nicht eindeutig entnehmen, ob der Gesetzgeber an den formal-hochschulrechtlichen Begriff der Immatrikulation anknüpfen wollte, der als solcher nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Landeshochschulrechts sowie der einschlägigen Hochschulsatzungen zu bestimmen wäre, oder ob stattdessen ein eigenständiges, funktionales Verständnis zugrunde zu legen ist.

In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass nach § 1 Abs. 4 EPPSG i. V. m. § 2 Abs. 2 BAföG auch Studierende an nichtstaatlichen Hochschulen anspruchsberechtigt sind. Der Gesetzgeber wollte damit bewusst auch Studierende an privaten Hochschulen in den Anwendungsbereich des EPPSG einbeziehen (vgl. BT-Drs. 20/4536, S. 11: „Durch den Verweis auf § 2 Abs. 2 BAföG werden auch Ergänzungsschulen und nichtstaatliche Hochschulen sowie nichtstaatliche Akademien im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 6 BAföG einbezogen (…)“). An privaten Hochschulen erfolgt die Begründung des Studienverhältnisses jedoch regelmäßig nicht durch einen hoheitlichen Akt der Immatrikulation, sondern durch den Abschluss eines privatrechtlichen Studienvertrages. Eine Immatrikulation im klassischen hochschulrechtlichen Sinne – als Verwaltungsakt mitgliedschaftsbegründender Wirkung – liegt dort typischerweise nicht vor. Gleichwohl hat der Gesetzgeber den Begriff der „Immatrikulation“ verwendet, ohne eine Differenzierung zwischen staatlichen und privaten Hochschulen vorzunehmen. Daraus ist zu schließen, dass der Begriff im Kontext des EPPSG funktional zu verstehen ist. „Immatrikuliert“ ist danach, wer in einem geregelten Studienverhältnis zu einer anerkannten Ausbildungsstätte steht und von dieser als Studierender geführt wird – unabhängig von der konkreten rechtlichen Ausgestaltung dieses Verhältnisses.

Hinzu tritt, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Satz 2 EPPSG ausdrücklich lediglich solche Personen vom Anspruch ausnimmt, die am Stichtag „ausschließlich als Gasthörer oder Gaststudierender immatrikuliert“ waren. Gasthörer bzw. Gaststudierende sind Personen, die nur einzelne Lehrveranstaltungen einer Hochschule besuchen und die typischerweise nach der jeweiligen Satzung der Hochschule nicht immatrikuliert sind (vgl. BeckOK HochschulR NRW/Achelpöhler, 37. Edition, 1. Dezember 2025, HG § 52 Rn. 11; BeckOK HochschulR BW/Hofmann, 37. Edition, 1. März 2025, LHG § 64 Rn. 11). Diese negative Abgrenzung legt im Umkehrschluss nahe, dass alle übrigen Formen der Zugehörigkeit zum Kreis der Studierenden – unabhängig von ihrer konkreten rechtlichen Ausgestaltung – erfasst sein sollen. Wäre hingegen ein strikt formales Verständnis der Immatrikulation maßgeblich, hätte es dieser ausdrücklichen Ausnahme nicht bedurft.

Hierfür streitet auch der vom Gesetzgeber mit dem EPPSG verfolgte Zweck. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte die Energiepreispauschale „alle[n] Studentinnen und Studenten“ zugutekommen (BT-Drs. 20/4536, S. 1). Der Gesetzgeber hat damit ersichtlich nicht an eine bestimmte hochschulrechtliche Statusform anknüpfen wollen, sondern an die Zugehörigkeit zur Gruppe der Studierenden. Diese weite Zielsetzung wird dadurch bestätigt, dass ausdrücklich auch Studierende in atypischen Konstellationen – etwa im Teilzeitstudium, im dualen Studium oder im Urlaubssemester – erfasst werden sollten (BT-Drs. 20/4536, S. 10). Der Gesetzgeber hat mithin ein funktionales Verständnis zugrunde gelegt, das nicht auf die formale Ausgestaltung des Studienverhältnisses abstellt. Einer solchen Auslegung steht auch die Zielsetzung der Verwaltungsvereinfachung nicht entgegen. Angesichts der geschätzten Anspruchsberechtigten von 2,95 Millionen Studierenden und 450 000 Schülerinnen und Schülern (BT-Drs. 20/4741, S. 2) wollte der Gesetzgeber ein praktikables Massenverfahren schaffen, um eine zügige Auszahlung der Energiepreispauschale zu gewährleisten (vgl. BT-Drs. 20/4741, S. 6). Eine Auslegung, die eine aufwendige materiell-rechtliche Einzelfallprüfung erforderlich machte, liefe diesem Ziel zuwider. Dem Anliegen der Verwaltungsvereinfachung wird jedoch auch dann hinreichend Rechnung getragen, wenn unabhängig von der statusrechtlichen Immatrikulation sämtliche Personen erfasst werden, die sich in einem geregelten Studienverhältnis zu einer Ausbildungsstätte befinden und von dieser typischerweise als Studierende geführt werden.

Hiermit wäre zwar eine Auslegung in einem Sinne, die eine komplexe materiell-rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert, nicht zu vereinbaren. Diesem Ziel wird jedoch auch Genüge getan, wenn unabhängig von der statusrechtlichen Immatrikulation alle Studierenden erfasst sind, die in einem geregelten Studienverhältnis zu einer Ausbildungsstätte stehen und die von dieser typischerweise ebenfalls als Studierende in Verzeichnissen geführt werden.

(b.) Hiervon ausgehend sind die Studierenden im Weiterbildungsstudiengang EMMA als immatrikulierte Studierende im Sinne des EPPSG anzusehen. Sie nehmen an einem strukturierten Studienangebot mit dem Ziel eines regulären Masterabschlusses teil und wurden – wenn auch gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 der Immatrikulationsordnung (ImmaO) der Beigeladenen in der am 1. Dezember 2022 geltenden Fassung in einer gesonderten Matrikelliste – von der Beigeladenen als Studierende geführt. Sie sind unstreitig keine Gasthörer.

Der Anspruchsberechtigung der EMMA-Studierenden steht auch nicht entgegen, dass sie neben ihrem Teilzeitstudium berufstätig sind und sich damit typischerweise in einer anderen wirtschaftlichen Lage befinden als Vollzeitstudierende in einem regulären Studium. Der Gesetzgeber hat die Energiepreispauschale für Studierende – im Unterschied zum Heizkostenzuschussgesetz vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698), das unter anderem die Bezieher von Ausbildungsförderung nach dem BAföG förderte – als bedürftigkeitsunabhängige Leistung ausgestaltet.

(c.) Ob die EMMA-Studierenden im Sinne des Bremischen Hochschulgesetzes i. V. m. der Immatrikulationsordnung der Beigeladenen immatrikuliert waren bzw. sind, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. Die hochschulrechtliche Einordnung ist für die Auslegung des § 1 Abs. 1 EPPSG nicht maßgeblich, da der dort verwendete Begriff der Immatrikulation – wie ausgeführt – funktional und nicht im Sinne eines bestimmten landesrechtlichen Statusbegriffs zu verstehen ist.

b. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides lässt sich auch nicht rechtmäßig auf eine andere Rechtsgrundlage stützen. Insbesondere kommt eine Umdeutung in einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 BremVwVfG a. F. mangels Widerrufsgrund nicht in Betracht.

2. Ebenfalls rechtswidrig ist die zusammen mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheides verfügte und auf § 49a BremVwVfG a. F. gestützte Festsetzung des Rückzahlungsbetrags nebst Zinsen gemäß Ziffer 2 und 3 des Bescheides vom 22. Januar 2024.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben, weil es sich um eine Angelegenheit der Ausbildungsförderung handelt (OVG Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – 2 B 290/23, juris Rn. 4). Die Studierenden-Energiepreispauschale wurde vom Gesetzgeber als „Ausbildungsbeihilfe“ im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG konzipiert (vgl. BT-Drs. 20/4536, S. 8).

Die Beigeladene war nicht an den Verfahrenskosten zu beteiligen, da sie keinen Antrag gestellt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Mangels Antragstellung sind der Beigeladenen billigerweise aber auch nicht ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 EPPSG, § 48 BremVwVfG, § 5 EPPSG, § 4 BremEPPSG-VO, § 41 BremVwVfG, § 43 BremVwVfG, § 49 BremVwVfG, § 49a BremVwVfG, § 5 BremVwVfG, § 6 EPPSG, § 103 HG HB 2026, § 34 HG HB 2026, § 36 HG HB 2026, § 60 HG HB 2026

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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