Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 21.04.2026 – 7 K 1057/25
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Normenkette
- § 28 Abs. 1 JAPG § 80 Abs. 1 VwGO Art. 12 GG
Tenor
Die Klage wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung des ersten juristischen Staatsexamens.
Der Kläger begann ein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bremen und wurde am 7. Juli 2022 erstmalig zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen. Er fertigte die Aufsichtsarbeiten 2022 an (Erstversuch).
Zunächst online, im Anschluss mit Bescheid vom 8. November 2022, dem Kläger zugestellt am 22. November 2022, teilte die Beklagte dem Kläger das Ergebnis der Aufsichtsarbeiten im Erstversuch individuell mit. Die vom Kläger erreichte durchschnittliche Punktzahl betrug und ihm wurde mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht vorlägen. Er habe die Prüfung gemäß § 21 Abs. 4 des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG) nicht bestanden und könne sich nur innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe dieses Bescheides zur Wiederholungsprüfung gemäß § 28 Abs. 1 JAPG melden.
Mit Schreiben vom 21. November 2022, bei der Beklagten am selben Tag eingegangen, erhob der Kläger Widerspruch gegen das Nichtbestehen der Prüfung. Nach Einholung der Stellungnahmen der Korrektoren der beanstandeten Aufsichtsarbeiten nahm der Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2023, der Beklagten zugegangen am 3. Juli 2023, den Widerspruch zurück.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Verlängerung der Frist zur Anmeldung seiner Wiederholungsprüfung. Zur Begründung wies er auf seine Arbeitsbelastung durch ein im Oktober 2022 begonnenes duales Studium hin.
Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 darauf hin, dass ihrer Ansicht nach aus § 28 Abs. 1 Satz 2 JAPG in der damals geltenden Fassung folge, dass die Meldung zu einer Wiederholungsprüfung nur innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen Prüfung zulässig sei und das Gesetz keine Verlängerungsmöglichkeit vorsehe. Die Beklagte wies in diesem Zusammenhang auf die Zustellung des Nichtbestehensbescheides am 22. November 2022 hin und teilte dem Kläger mit, dass eine Anmeldung bis zum 21. November 2024 zu erfolgen habe.
Mit Schreiben vom 17. April 2024 beantragte der Kläger ein weiteres Mal eine Fristverlängerung. Zur Begründung verwies er erneut auf die Arbeitsbelastung im Rahmen seines dualen Studiums. Das Studium nehme derzeit regulär 40 Stunden pro Woche in Anspruch, sei aber auch darüberhinausgehend zeitaufwendig. Ferner sei er im 2018 Vater geworden und verbringe seine übrige Freizeit mit und seiner Partnerin. Der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften sei auch für seinen weiteren Werdegang gewinnbringend und biete im Falle des Nichtbestehens des dualen Studiums eine berufliche Alternative.
Mit E-Mail vom 19. April 2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass diese Entscheidung nicht in ihrem Ermessen liege, weil kein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis bekannt sei und der elementare Grundsatz der Chancengleichheit es ihr nicht ermögliche, die Frist aus anderen Gründen zu verlängern.
Am 19. Dezember 2024 beabsichtigte der Kläger sich im Justizprüfungsamt der Beklagten zur Wiederholungsprüfung zum ersten juristischen Staatsexamen anzumelden. Die Anmeldung wurde vor Ort abgelehnt mit der Begründung, dass die Frist abgelaufen sei. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 wandte sich der Kläger abermals an die Beklagte und bat um eine diesbezügliche Stellungnahme und um eine Erklärung, warum die Fristverlängerung nicht möglich sei. Mit E-Mail vom 7. Januar 2025 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass mit Ablauf des 22. November 2024 fiktiv das Nichtbestehen des Wiederholungsversuchs infolge des Fristablaufs eingetreten sei.
Nach weitergehender Korrespondenz vom 12. März 2025 und 14. März 2025, in der der Kläger die Ansicht vertrat, dass die Frist aufgrund seines Widerspruchs zu verlängern sei, erließ die Beklagte am 17. März 2025 den streitgegenständlichen Bescheid und lehnte seine Anmeldung vom 19. Dezember 2024 zu der Wiederholungsprüfung ab. Zur Begründung führte die Beklagte ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, dass der Kläger bereits mit Nichtbestehensbescheid vom 8. November 2022 auf die Frist hingewiesen worden sei. Die Frist habe der Kläger versäumt; eine Ausnahme gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 JAPG sei nicht erkennbar, weil die Versäumnis aufgrund der wiederholten Erinnerungen verschuldet gewesen sei. Maßgebend für den Fristbeginn sei zudem die Bekanntgabe und nicht erst die Bestandskraft des Bescheides.
Der Kläger hat am 16. April 2025 Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 17. März 2025 erhoben.
Er ist der Auffassung, dass die Anmeldefrist nicht gelte, weil sie sowie ein fester Zeitraum für die Wiederholungsprüfung unverhältnismäßig seien und ihn in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzen würden. Es bestehe keine Notwendigkeit für eine solche Regelung. Ein schnelles Verfahren durch die Frist zu erreichen, greife bei einem langen Widerspruchsverfahren ohnehin nicht durch. Bei dem Zeitraum des durchgeführten Widerspruchsverfahrens habe es sich um eine Art Schwebezustand gehandelt, in dem er – der Kläger – die berechtigte Hoffnung gehabt habe, dass sein Widerspruch zum Erfolg führe. Der Zeitraum sei deshalb hinzuzuaddieren in analoger Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften zu einer Hemmung. Er habe sich in diesem Zeitraum nicht zur Anmeldung gedrängt fühlen dürfen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei der Zeitraum deshalb bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nach § 28 Abs. 1 Satz 3 JAPG vor, weil im Rahmen des Ermessens eine Verlängerung aufgrund des Widerspruchsverfahrens hätte bewilligt werden müssen. Die Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 1 Satz 3 JAPG ergebe keinen Sinn, wenn eine Verlängerung nicht nach pflichtgemäßem Ermessen möglich sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. März 2025 zu verpflichten, dem Antrag des Klägers auf Anmeldung zur Wiederholungsprüfung stattzugeben. Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vor, dass der Kläger mehrmals auf den drohenden Fristablauf hingewiesen worden sei. Die Versäumnis sei deshalb nicht unverschuldet. Für die erbetene Ermessensentscheidung sei insofern kein Raum. Zudem sei der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 2 JAPG eindeutig und stelle auf das Datum der Bekanntgabe für den Fristbeginn ab. Für eine Analogie sei deshalb kein Raum. Die Regelung sei zudem verhältnismäßig und verletze den Kläger auch nicht in seinen Rechten, weil das JAPG eine verhältnismäßige Frist enthalten dürfe. Der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG sei aus dem öffentlichen Interesse an einem zügigen Fortgang und Abschluss der Ausbildung gerechtfertigt. Die Norm sei verfassungsgemäß. Das Vorgehen im Widerspruchsverfahren gegen den Erstversuch lasse zudem die Frist der Wiederholungsprüfung unberührt. Dem Kläger sei auch nach dem Widerspruchsverfahren noch genügend Zeit verblieben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage i. S. d. § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Ein Vorverfahren war gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht erforderlich, weil der Ablehnungsbescheid von einer obersten Landesbehörde, nämlich der Senatorin für Justiz und Verfassung, Justizprüfungsamt, erlassen wurde.
II. Die Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung des Antrags auf Anmeldung zur Wiederholungsprüfung rechtmäßig erfolgte, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Stattgabe seiner Anmeldung zur Wiederholungsprüfung zum ersten juristischen Staatsexamen aus § 28 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG).
Gemäß § 28 Abs. 1 JAPG dürfen Prüflinge, die eine Pflichtfachprüfung nicht bestanden haben, welche weder als Freiversuch noch als Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung abgelegt wurde, diese einmal wiederholen (Satz 1). Die Meldung hierzu ist innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen Prüfung zulässig (Satz 2). Das Justizprüfungsamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Frist unverschuldet versäumt worden ist (Satz 3).
Zwar hat der Kläger erstmalig die Pflichtfachprüfung nicht bestanden. Die Frist zur Anmeldung zur Wiederholungsprüfung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 JAPG ist aber entgegen der Ansicht des Klägers verfassungsgemäß (dazu 1.), die Frist war zudem am 19. Dezember 2024 bereits abgelaufen (dazu 2.) und die Ablehnung der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 1 Satz 3 JAPG erfolgte in rechtmäßiger Weise (dazu 3.). 1. Die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 JAPG begegnet in formeller Hinsicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und ist auch materiell verfassungsgemäß. Insbesondere verletzt die Frist zur Anmeldung zur Wiederholungsprüfung die Prüflinge nicht in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und ist verhältnismäßig ausgestaltet. Die Frist zur Anmeldung zum Wiederholungstermin gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 JAPG greift zunächst in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein. Die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gebietet das Einräumen der Möglichkeit, eine nicht bestandene berufsrelevante Prüfung jedenfalls einmalig zu wiederholen (Fischer/Jeremias/Dieterich, PrüfungsR/Fischer, 9. Aufl. 2026, Rn. 766). Das Setzen einer Frist zur Anmeldung verkürzt den gewährten Schutzbereich und greift insofern in diesen ein (Fischer/Jeremias/Dieterich a.a.O. Rn. 767). Zwar sieht § 28 Abs. 1 Satz 1 JAPG die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung vor, allerdings ist eine Anmeldung hierzu nur innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Nichtbestehens möglich, § 28 Abs. 1 Satz 2 JAPG.
Der durch die Fristsetzung erfolgende Eingriff in die Berufsfreiheit ist indes gerechtfertigt. Die Befristung verfolgt das legitime Interesse an einem zügigen Fortgang und Abschluss der Ausbildung sowie das ebenfalls durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse von Studienbewerbern an einer Organisation der Ausbildungsstelle, die in absehbarer Zeit Klarheit darüber schafft, ob ein Studium innerhalb einer angemessenen Zeit beendet wird und sodann ein Studienplatz frei wird (Fischer/Jeremias/Dieterich a.a.O. Rn. 767 m. w. N; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 7 ZB 13.1220, juris Rn. 17).
Die Fristsetzung erweist sich dahingehend auch als geeignet. Die Förderung des benannten Ziels wird, entgegen der Ansicht des Klägers, auch bei der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erreicht. Ein Vorgehen gegen den Erstversuch lässt grundsätzlich das Antreten der Wiederholungsprüfung im Wiederholungsversuch unberührt. Unabhängig vom Ausgang des Widerspruchsverfahrens besteht deshalb nach circa zwei Jahren jedenfalls Gewissheit hinsichtlich des Wiederholungsversuches und führt damit im Falle des Bestehens auch regelmäßig zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens. Lediglich in den Fällen, in denen der Prüfling den Wiederholungsversuch ebenfalls nicht besteht und das Widerspruchsverfahren wegen des Erstversuches weiterhin läuft, ergibt sich die Förderung des Ziels nicht direkt, sondern erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens, weil erst dann endgültige Klarheit herrscht. Allerdings ist auch nicht verfassungsrechtlich erforderlich, dass das gewählte Mittel optimal, d.h. in jedem denkbaren Szenario ein besonderes Maß an Förderung bewirkt (Stern/Sodan/Möstl, StaatsR/Sodan, 2. Aufl. 2022, § 87 Rn. 12, beck-online). Insofern genügt es, dass die Frist in jedem anderen Fall zu einem zügigeren Fortgang und Abschluss der Ausbildung führt. Die Norm ist ferner erforderlich. Ein milderes, gleichermaßen effektives Mittel ist nicht ersichtlich. Eine variablere Ausgestaltung würde dem benannten Ziel nicht gleichermaßen gerecht, weil sie im Gegensatz zur starren Frist zu Rechtsunsicherheiten beim Ablauf führen würde und damit eine eingeschränktere – unsicherere – Planbarkeit der Universitäten aber auch der Prüflinge sowie der Studienbewerber mit sich brächte. Die Beschränkung ist schließlich auch mit Blick auf die hierdurch erfolgenden Einschränkungen der Berufsfreiheit angemessen. Erforderlich ist hierzu eine Abwägung zwischen dem Nutzen der Maßnahme und den durch die Maßnahme herbeigeführten Beeinträchtigungen (Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 108. EL August 2025, GG Art. 20, VII Rechtsstaat, Rn. 119, beck-online). Das Setzen einer Frist für den Wiederholungsversuch ist jedenfalls bei einer verhältnismäßigen Ausgestaltung dieser zu rechtfertigen. Für eine angemessene Ausgestaltung ist insbesondere erforderlich, die Ausnahme der unverschuldeten Säumnis oder des Härtefalls zuzulassen (Fischer/Jeremias/Dieterich a.a.O. Rn. 767; VG München, Urteil vom 12. September 2017 – M 3 K 14.1790, juris Rn. 19).
Zwar wird dem Prüfling durch § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 JAPG ein äußerer zeitlicher Rahmen für seine weitere Prüfungsvorbereitung vorgegeben, den er grundsätzlich nicht beeinflussen kann und der – sollte er diesen nicht wahren – in einem endgültigen Nichtbestehen mündet. Allerdings stellt sich die Einhaltung dieses zeitlichen Rahmens grundsätzlich nicht als unzumutbar dar. Die vollumfängliche Vorbereitung auf das erste juristische Staatsexamen erfolgt typischerweise im Rahmen eines Jahreskurses, der darauf ausgelegt ist, dass Teilnehmende im Anschluss an dieses Jahr das Examen erfolgreich bestehen können. Die Frist von zwei Jahren ermöglicht es dem Prüfling diesen Kurs bei Bedarf vollständig ein (weiteres) Mal zu hören, sich darüber hinaus eigenständig vertieft vorzubereiten und sie bietet ebenfalls Raum, um sich nach der Mitteilung des Nichtbestehens zu sammeln und neu zu organisieren. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil nach der letztmöglichen Anmeldung zur Prüfung regelmäßig weitere sechs bis acht Wochen vergehen, bevor die Aufsichtsarbeiten geschrieben werden. Zudem führt die Frist dazu, dass der Prüfling animiert wird sich zeitnah wieder mit der Vorbereitung zu befassen und so sein bereits bestehendes Wissen aufrechtzuerhalten und die Prüfung erfolgreich abzuschließen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ein Prüfling sich im Regelfall auch für seinen Erstversuch bereits vorbereitet haben dürfte, sodass regelmäßig der Besuch des Jahreskurses ohnehin kein zweites Mal notwendig sein dürfte.
Das Justizprüfungsamt kann daneben gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 JAPG Ausnahmen von der Frist zulassen. Die Norm sieht die Möglichkeit vor, unter der Voraussetzung des fehlenden Verschuldens der Fristversäumnis von der grundsätzlich starren Frist abzuweichen. Hierdurch wird die Vorschrift in verhältnismäßiger Weise Unwägbarkeiten im Leben des Prüflings gerecht und beinhaltet eine variable Komponente zum Wohle des Art. 12 Abs. 1 GG. Es ergibt sich hierdurch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen des Prüflings und denen der Neubewerber sowie der Ausbildungsstätte. Ob daneben bereits von dem Begriff der unverschuldeten Säumnis der Anmeldefrist auch Härtefälle umfasst sind, bei denen es dem Prüfling nicht zumutbar ist, sich für den kommenden Prüfungstermin zu melden und die Prüfung an diesem Termin anzutreten, oder ob dies erst die Folge einer verfassungskonformen Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 3 JAPG sein könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2010 – OVG 5 M 12.09, juris Rn. 8 - 9; VG Dresden, Urteil vom 18. Mai 2017 – 5 K 3385/14, juris Rn. 49 - 55), kann dahinstehen. Zwar wäre eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend möglich. Die Frist begann jedoch mit der Bekanntgabe des Nichtbestehensbescheides (hierzu 2.) und war in Ermangelung eines Härtefalls oder einer unverschuldeten Säumnis auch nicht zu verlängern (hierzu 3.).
2. Die Anmeldefrist von zwei Jahren war am 19. Dezember 2024 bereits abgelaufen. Zwar geht die Kammer davon aus, dass es hinsichtlich der Wiederholungsfrist in zeitlicher Hinsicht maßgeblich auf den Anmeldezeitpunkt ankommt. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist jedoch entgegen der Ansicht des Klägers bereits abgelaufen. Die Frist begann am 23. November 2022 zu laufen und endete mit Ablauf des 22. November 2024.
§ 28 Abs. 1 Satz 2 JAPG stellt ausgehend vom Wortlaut ausdrücklich auf die Bekanntgabe der Ergebnisse als fristauslösendes Ereignis für die Anmeldefrist ab. Der Nichtbestehensbescheid wurde dem Kläger am 22. November 2022 zugestellt, sodass die Frist mit Beginn des 23. November 2022 ausgelöst wurde, vgl. § 5 Abs. 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BremVwVfG in der bis zum 5. April 2024 geltenden Fassung [a.F.], § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Der eingelegte Widerspruch ließ den Beginn und den Verlauf der Frist dabei unberührt. Weder die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs (dazu a.) noch eine analoge Anwendung der §§ 203 ff. BGB (dazu b.) führen zu einem anderen Ergebnis.
a. Der zunächst eingelegte, im Anschluss aber mit Schriftsatz vom 29. Juni 2023 zurückgenommene, Widerspruch nahm jedenfalls im Ergebnis keinen Einfluss auf den Fristbeginn.
Dabei muss nicht abschließend geklärt werden, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs betreffend den Nichtbestehensbescheid im Erstversuch gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zunächst auch Auswirkungen auf die Frist für den möglichen Widerholungsversuch nahm. Die Wiederholungsfrist hätte freilich nicht zu laufen begonnen, wenn sich im Rechtsbehelfsverfahren nachträglich herausstellt hätte, dass die Erstprüfung aufgrund eines wesentlichen Verfahrensmangels erneut durchzuführen ist. Deshalb wird in der Rechtsprechung angenommen, dass im Falle der Klageerhebung gegen den Nichtbestehensbescheid im Erstversuch eine entsprechende prüfungsrechtliche Frist auch nicht zu laufen beginnt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Juni 2011 – 8 LB 199/09, juris Rn. 30, 101; VG Bremen, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 1 V 474/15, nicht veröffentlicht; zum Neubeginn nach dem Ende der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2017 – 5 N 18.16, juris Rn. 14). Dieses dogmatische Verständnis steht in Einklang mit der späteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bezogen auf einen Prüfling, der gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt und erst nach erfolglosem Abschluss des Verfahrens den Wiederholungsversuch wahrnehmen möchte, die Anwendung einer Fristbestimmung nicht zum Ausschluss des Wiederholungsversuchs führen darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8/19, juris Rn. 68; vom 24. April 2024 – 6 C 5/22, juris Rn. 12). Demgegenüber vertritt der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 9. August 2016 – 7 A 1454/15.Z, juris Rn. 17) die Auffassung, dass für den Beginn der Frist zum Ablegen einer Wiederholungsprüfung nicht an die Bestandskraft der Nichtbestehensentscheidung oder die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Prüfungsanfechtungsverfahren, sondern an den Zeitpunkt der letzten Prüfung (bzw. Bekanntgabe des Nichtbestehensbescheides) anzuknüpfen ist.
Eine abschließende Entscheidung ist vorliegend jedoch entbehrlich. Denn die (zu unterstellende) aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers hinsichtlich des Erstversuches ist auch in Hinblick auf die Wiederholungsfrist aus Sicht der Kammer jedenfalls durch dessen Rücknahme ex tunc entfallen (vgl. zur zeitlichen Dauer des Suspensiveffekts: BVerwG, 30. Januar 1968 - VI C 35.65; Wysk, 4. Aufl. 2025, VwGO § 80 Rn. 10, beck-online).
Dieses Verständnis steht in Einklang mit dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes. Der Kläger hat durch Rücknahme seines Widerspruchs zugleich auf eine mögliche gerichtliche Überprüfung verzichtet. Generell ist die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht endgültig. Sie soll dem Rechtsmittelführer lediglich im Zeitraum zwischen der Einlegung des Rechtsmittels und der Entscheidung hierüber Schutz vor einer irreparablen Vereitelung seines Rechtsanspruchs gewähren. Insofern überschritte es den durch § 80 Abs. 1 VwGO gewährten Schutz, würde die aufschiebende Wirkung eine dauerhafte Verbesserung der Rechtsposition begründen und zu einer endgültigen Hemmung für die Dauer des Rechtsschutzverfahrens führen (NK-VwGO/Puttler, 6. Aufl. 2025, VwGO § 80 Rn. 41 - 42, beck-online). Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung ist deshalb ex tunc und wirkt auf den Erlasszeitpunkt des Bescheides zurück (Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 23, beck-online).
Dies gilt nicht nur im Falle eines Zurückweisungsbescheides, sondern auch in den Fällen, in denen das Widerspruchsverfahren durch die Rücknahme des Widerspruchs endet. Auch in diesen Fällen besteht keine Notwendigkeit mehr für eine temporäre Sicherung der Rechtsansprüche. Hierfür spricht in Konstellationen wie der vorliegenden auch die andernfalls bestehende Gefahr des Missbrauchs des Widerspruchs. Führte ein Widerspruchsverfahren gegen den Erstversuch zu einer Verlängerung der Frist des Wiederholungsversuches, weil die aufschiebende Wirkung endgültig wäre, so könnte der Prüfling durch die Einlegung des Widerspruchs Zeit gewinnen und vor einer Widerspruchsentscheidung den Widerspruch grundsätzlich risikofrei zurücknehmen (Schoch/Schneider/Porsch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 73 Rn. 62, beck-online). Insofern wäre es diesem Prüfling möglich, einen zeitlichen Vorteil gegenüber seinen Mitprüflingen zu erreichen, der die Chancengleichheit in der Wiederholungsprüfung beeinflussen würde und eine dauerhafte Verbesserung seine Situation begründen würde. Dies stünde grundlegend im Widerspruch zum lediglich temporären Schutz des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Kläger legte zwar zunächst mit Schreiben vom 21. November 2022 Widerspruch gegen den Nichtbestehensbescheid ein, nahm diesen jedoch mit Schreiben vom 29. Juni 2023, zugegangen am 3 Juli 2023, vor einer Entscheidung durch die Beklagte zurück. Die aufschiebende Wirkung – unabhängig von der Frage ihres Einflusses auf den Lauf der Frist – entfiel in der Konsequenz ex tunc, sodass für die Fristberechnung auf die Bekanntgabe am 22. November 2022 abzustellen ist.
Die Frist endete vor diesem Hintergrund mit Ablauf des 22. November 2024 (§ 28 Abs. 1 Satz 1 JAPG, § 5 Abs. 3 BremVwVfG, § 31 Abs. 1 BremVwVfG a.F., § 188 Abs. 2 BGB).
b. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der klägerseits angeführten analogen Anwendungen der zivilrechtlichen Hemmungsvorschriften, §§ 203 ff. BGB.
Es besteht bereits keine planwidrige Regelungslücke. Die Folgen eines Widerspruchs sind abschließend § 80 Abs. 1 VwGO zu entnehmen, der eine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollziehung des Verwaltungsaktes festlegt. Unabhängig davon könnte eine Analogie jedenfalls nicht weiterreichen, als die bereits dargelegten spezielleren, verwaltungsprozessualen Auswirkungen des Widerspruchsverfahrens. Wollte man danach der aufschiebenden Wirkung einen Einfluss auf den Fristbeginn entnehmen, so entfiele diese Wirkung – wie dargestellt – jedenfalls mit Rücknahme des Widerspruchs. Nichts anderes – Weiterreichendes – könnte gelten, wollte man eine Analogie annehmen. Andernfalls käme der aufschiebenden Wirkung entgegen ihres temporären Schutzcharakters eine endgültige Wirkung zu.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch keine vergleichbare Interessenlage zur Anspruchsverjährung im Zivilrecht vorliegt. Anders als dort besteht hier keine Notwendigkeit für eine Hemmung. Während die Hemmung im Zivilrecht den Zweck verfolgt, den Gläubiger davor zu schützen, dass sein Anspruch (im laufenden Verfahren) verjährt, ohne dass er zu einer Beschleunigung beitragen könnte (MüKoBGB/Grothe, 10. Aufl. 2025, BGB § 204 Rn. 2), besteht diese Gefahr in der vorliegenden Situation nicht. Es wäre dem Kläger trotz eines laufenden Widerspruchsverfahrens möglich gewesen, sich auf den Wiederholungstermin vorzubereiten, diesen ggf. wahrzunehmen und so seine Rechte vollumfänglich zu wahren. Ein Vorgehen gegen den Erstversuch ist insofern unabhängig von der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung. Insbesondere verpflichtet die Anmeldung auch nicht zur Teilnahme, sollte in der Zwischenzeit der Widerspruch positiv beschieden werden.
3. Es liegt schließlich auch kein Fall des § 28 Abs. 1 Satz 3 JAPG vor. Der Kläger hat die Frist zur Anmeldung weder unverschuldet versäumt noch begründet sein Vortrag die Annahme eines Härtefalls.
Ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift führt zunächst die unverschuldete Fristversäumnis der Anmeldung zur möglichen Anwendung der Ausnahmeregelung. Verschuldet ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und die ihm nach den Umständen zumutbar ist. Das konkrete Maß an Achtsamkeit und Vorsorge richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG NVwZ-RR 1990, 86; NJW 1997, 2966). Abzustellen ist auf das Maß innerhalb des Verkehrskreises, in dem sich der Betreffende bewegt und welches ihm individuell möglich und zumutbar ist (BeckOK VwVfG/Michler, 70. Ed. 1.1.2026, VwVfG § 32 Rn. 9, 10, m. w. N.).
Ausgehend hiervon muss die Annahme eines Härtefalls einen vergleichbaren Ausnahmefall darstellen. Da eine einmalige Wiederholungsprüfung einer berufsrelevanten Prüfung verfassungsrechtlich aus Art. 12 Abs. 1 GG geboten ist (Fischer/Jeremias/Dieterich a.a.O. Rn. 766), ist eine dementsprechende Auslegung des Begriffs verfassungsrechtlich notwendig. Letztlich kann ein Härtefall dennoch nur eng begrenzte Ausnahmefälle umfassen, um dem Gebot der Chancengleichheit der Prüflinge in berufsbezogenen Prüfungen gemäß Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG gerecht zu werden (VG Hamburg, Urteil vom 16. Januar 2017 – 2 K 6510/15 –, juris Rn. 30). Ein Härtefall erfordert insofern einen Ausnahmefall, der den einzelnen Prüfling individuell betrifft und bei dem die Fristverlängerung dem Ausgleich von widrigen Umständen dient, deren Beeinflussung außerhalb der Sphäre des Prüflings liegt. Sinn und Zweck einer Härtefallregelung ist es, Widrigkeiten, Schicksalsschläge und Unbilligkeiten im Einzelfall auszugleichen bzw. zu vermeiden. Insofern – und dementsprechend korrespondierend mit der Auslegung des Begriffs der unverschuldeten Säumnis – können nur solche Umstände Berücksichtigung finden, auf die der Prüfling dem Grunde nach keinen Einfluss hatte (VG Wiesbaden Urteil vom 7. Mai 2019 – 6 K 1877/18.WI, BeckRS 2019, 68920 Rn. 22) Wenn ein Prüfling sich jedoch aus freien Stücken dazu entschließt, von einer verbleibenden Möglichkeit der Anmeldung und damit dem Wiederholungsversuch keinen Gebrauch zu machen, hat er die Versäumung des Zeitraums stets zu vertreten und in der Folge stellt dies auch keine Härte dar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2010 a.a.O., Rn. 9).
Gemessen hieran steht dem Kläger weder unter dem Aspekt des durchgeführten Widerspruchsverfahrens (dazu a.) noch aufgrund seiner privaten bzw. beruflichen Situation (dazu b.) eine Verlängerungsmöglichkeit zu.
a. Das durchgeführte Widerspruchsverfahren begründet keine unverschuldete Säumnis bzw. einen Härtefall. Der Kläger entschied sich für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens und machte insofern von seinem Recht Gebrauch, gegen den Nichtbestehensbescheid des Erstversuches vorzugehen. Zunächst ist grundsätzlich zuzuerkennen, dass der Kläger innerhalb dieser Zeit durchaus die Hoffnung hegen konnte, dass das Verfahren zum Erfolg führen und insofern der Wiederholungsversuch hinfällig würde. Dies ist aber nicht der zwingende Ausgang eines solchen Verfahrens. Vielmehr dürfte dem Kläger stets bewusst gewesen sein, dass das Widerspruchsverfahren auch erfolgslos enden könnte.
Zwar könnte unter dem Aspekt des effektiven Rechtsschutzes und des Art. 12 GG diskutabel sein, inwieweit eine Fristverlängerung nach Ausübung des Ermessens anzeigt wäre, fiele das Ende der Frist in ein laufendes Widerspruchs- oder Klageverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8/19, a.a.O., Rn. 68; zum Fristablauf während eines laufenden Klageverfahrens unter den Gesichtspunkten des Art. 12 GG: BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 5/22, juris Rn. 12). Eine damit vergleichbare Situation ist vorliegend aber nicht gegeben. Vor dem Hintergrund, dass das Verfahren lediglich etwas mehr als sieben Monate der zwei Jahre lief, ist nicht zu erkennen, weshalb es dem Kläger (vergleichbar unverschuldet) nicht hätte zugemutet werden können, sich mehr als 16 Monate später zur Wiederholungsprüfung anzumelden und diese voraussichtlich 18 Monate später auch zu absolvieren. Insbesondere war er entgegen seines Vortrags gerade nicht gedrängt, sich innerhalb des laufenden Widerspruchsverfahrens bereits anzumelden, sondern erst knapp 1,5 Jahre später. Die verbliebene Zeit war auch unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Vorbereitung weiterhin ausreichend. Dies gilt auch deshalb, weil der Kläger bereits mit dem Nichtbestehensbescheid vom 8. November 2022 erstmalig auf die Frist hingewiesen wurde. Insofern bestand für ihn von Beginn an eine Planungsmöglichkeit hinsichtlich des Wiederholungsversuches.
b. Schließlich begründet das neu begonnene duale Studium auch unter Einbeziehung der familiären Situation des Klägers keinen Härtefall. Der Kläger entschied sich für die Aufnahme des dualen Studiums vor der Kenntnis über die Ergebnisse seines Erstversuches. Ihm hätte bei der Aufnahme des dualen Studiums bewusst sein müssen, dass im Falle des Nichtbestehens eine entsprechende Doppelbelastung auf ihn zukäme. Als er die Mitteilung am 22. November 2022 diesbezüglich schließlich erhielt, setzte er sein Studium welches er erst im vorherigen Monat begonnen hatte, dennoch fort. Da ihm zusammen mit der Mitteilung der Ergebnisse vom 8. November 2022 zugleich auch die Anmeldefrist mitgeteilt wurde, begab er sich „sehenden Auges“ in die Situation der Doppelbelastung unter laufender Frist und bei familiärer Eingebundenheit. Die Freiwilligkeit der Aufnahme des Zweitstudiums steht insofern grundlegend einem Hindernis entgegen, das außerhalb der Sphäre des Prüflings läge und ausgeglichen werden müsste.
Auch die Geburt im Jahre 2018 kann für sich genommen, jedenfalls seit dem Zeitpunkt des ersten Fristverlängerungsantrags, keinen Härtefall begründen. Das Kind dürfte im Zeitpunkt des ersten Antrags auf Fristverlängerung bereits fünf Jahre alt gewesen sein. Dass insofern eine Situation bestand, die über das Normalmaß an geteilter Betreuung eines Vorschulkindes hinausging, ist nicht ersichtlich.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Zitierte Vorschriften
- Art. 12 GG
- § 80 VwGO
- § 203 BGB
- § 187 BGB
- § 188 BGB
- Art. 3 GG
- § 113 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 42 VwGO
- § 68 VwGO
- § 80b VwGO
Außerdem: § 31 BremVwVfG, § 5 BremVwVfG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VG Bremen in 7 K 1057/25 entschieden?“