Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 29.07.2026 – 6 K 3710/25
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- Normenkette
- BremBesG § 25 a.F.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt bei der Festsetzung ihrer Erfahrungsstufe die Berücksichtigung von Zeiten nach ihrer Ernennung, in denen sie ihre Mutter pflegte.
Die 1988 geborene Klägerin wurde mit Wirkung vom .2023 zur Verwaltungsinspektorin auf Probe ernannt. Ihr wurde eine Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung Angehöriger in der Zeit vom 01.05.2024 bis zum 31.12.2024 gewährt.
Vor ihrer Ernennung ins Beamtenverhältnis übte die Klägerin verschiedene berufliche Tätigkeiten aus und befand sich vom und vom
in Elternzeit.
Mit Bescheid vom 25.10.2024 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie mit Wirkung vom 2023 innerhalb der Besoldungsgruppe A 9 in die Erfahrungsstufe 2 eingeordnet zu haben. Die Beklagte berücksichtigte 1 Jahr und 10 Monate Kinderbetreuungszeiten bei der Einstufung . Die oberste Dienstbehörde entschied, dass keine hauptberuflichen förderlichen Zeiten anerkannt würden.
Hiergegen erhob die Klägerin am 06.12.2024 Widerspruch und machte geltend, bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe sei die Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung Angehöriger in der Zeit vom 01.05.2024 bis 31.12.2024 nicht berücksichtigt worden. In diesem Zeitraum habe sie ihre Mutter gepflegt, deren Pflegebedürftigkeit durch den Sozialmedizinischen Dienst festgestellt worden sei. Aus diesem Grund müsse die Erfahrungszeit neu festgesetzt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2025 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie trug vor, bei Diensteintritt stehe dem Beamten kraft Gesetzes regelmäßig die erste mit einem Betrag belegte Grundstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe zu. Maßgebend für den Einstieg in die Grundgehaltstabelle sei grundsätzlich der Zeitpunkt der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen. Ein höherer Einstieg in die Grundgehaltstabelle sei möglich, wenn sogenannte Zeiten dienstlicher Erfahrung bestehen oder als solche anerkannt werden können. Mit der Ernennung erfolge die finale Festsetzung der Erfahrungsstufe. Die Klägerin sei am .2023 zur Verwaltungsinspektorin auf Probe ernannt worden, weshalb die Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung Angehöriger vom 01.05.2024 bis 31.12.2024 nach dem Zeitpunkt der Ernennung nicht anzuerkennen sei. Aus diesem Grund sei die Festsetzung der Erfahrungsstufe 2 unter Anerkennung von 1 Jahr und 10 Monaten Betreuungszeit korrekt. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 01.10.2025 zugestellt.
Die Klägerin hat am 28.10.2025 Klage erhoben. Sie trägt vor, die Bewertung ihrer Erfahrungsstufe sei fehlerhaft. Mit Schreiben vom 22.04.2024 sei ihr eine Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung Angehöriger in der Zeit vom 01.05.2024 bis zum 31.12.2024 (8 Monate) gewährt worden. In dieser Zeit habe sie ihre Mutter gepflegt, deren Pflegebedürftigkeit durch den Sozialmedizinischen Dienst festgestellt wurde
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid vom 25.10.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2025 aufzuheben, soweit bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe der Klägerin die Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung Angehöriger in der Zeit vom 01.05.2024 bis zum 31.12.2024 nicht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BremBesG berücksichtigt wurde und die Beklagte zu verpflichten, die Erfahrungsstufe der Klägerin unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.05.2025 bis zum 31.12.2024 gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BremBesG neu festzusetzen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids.
Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 09.04.2026 gem. § 6 Abs. 1 VwGO auf die Einzelrichterin übertragen.
Die Einzelrichterin hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 18.05.2026 darauf hingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
Über die Klage entscheidet die zuständige Einzelrichterin gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
II. Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Begehrens auf Festsetzung einer höheren Erfahrungsstufe. Die Ablehnung der Berücksichtigung der Pflegezeit nach dem Zeitpunkt ihrer Ernennung als Verwaltungsinspektorin ist rechtmäßig.
1. Das auf Neubescheidung gerichtete Begehren ist als Verpflichtungsklage statthaft und im Übrigen zulässig. Der isolierte Anfechtungsantrag ist im Rahmen der Versagungsgegenklage nicht notwendig. Gemäß § 88 VwGO ist das Gericht nicht an die Anträge gebunden, sondern an das Klagebegehren. Die Auslegung des Begehrens führt dazu, das Begehren als Neubescheidungsbegehren unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu interpretieren ist.
Die Klägerin hat auch erfolglos ein Vorverfahren durchgeführt. Angesichts eines fehlenden Vermerks in der Verwaltungsakte über den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 25.20.2024 kann eine Verfristung des am 06.12.2024 erhobenen Widerspruchs nicht angenommen werden. Hiervon unabhängig hat die Beklagte den Widerspruch rügelos als unbegründet zurückgewiesen. Die einmonatige Klagefrist wurde eingehalten.
2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Neubescheidung ihres Begehrens auf Festsetzung einer höheren Erfahrungsstufe beziehungsweise auf weitergehende Anrechnung der Pflege von Angehörigen zu. Die mit Bescheid vom 25.10.2024 vorgenommene Berücksichtigung der Kinderbetreuungszeiten aus der Elternzeit vom in Höhe von einem Jahr und fünf Monaten sowie vom in Höhe von fünf Monaten erweist sich als rechtmäßig.
a) Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Erfahrungsstufe ist § 25 BremBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.12.2016 (Brem.GBl. 2016, S. 924) sowie in der vom 01.12.2022 bis zum 31.05.2023 geltenden Fassung (nachfolgend: BremBesG a.F.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder der gerichtlichen Entscheidung. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Festlegung der Erfahrungsstufe nach den Regelungen des Bremischen Besoldungsgesetzes eine dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung ab dem Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge bilden soll. Maßgeblich ist daher die Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Dienstbezüge gegenüber der Beklagten erstmals entstanden ist (VG Bremen, Urt. v. 28.08.2018 – 6 K 544/17 –, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.08.2018 – 1 A 1044/16 –, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.07.2018 – 4 S 1462/17 –, juris Rn. 22). Abzustellen ist folglich auf den Zeitpunkt der Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Probe, mithin den 06.04.2023. Damit ist klargestellt, dass die zum Zeitpunkt der Ernennung geltende Fassung des Bremischen Besoldungsgesetzes maßgeblich ist, mithin die hier einschlägige alte Fassung. Spätere gesetzliche Änderungen bleiben außer Betracht.
b) Aus der Maßgeblichkeit dieses Stichtages folgt jedoch nicht nur, welche Gesetzesfassung Anwendung findet. Vielmehr ergibt sich daraus zugleich, dass auch die berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Umstände auf diesen Zeitpunkt bezogen sein müssen. Wenn für die Festsetzung der Erfahrungsstufe auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge abzustellen ist, können nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits vorlagen. Später eingetretene Umstände konnten die damalige Festsetzungsentscheidung begrifflich nicht beeinflussen. Diese aus dem Stichtagsprinzip folgende zeitliche Begrenzung wird durch die Auslegung des § 25 BremBesG a.F. zusätzlich gestützt. Wie sich aus Wortlaut, Systematik und Zweck der Norm ergibt, knüpft die Anerkennung von Erfahrungszeiten an die erstmalige Stufenfestsetzung im Zeitpunkt der Ernennung an. Damit stellt sich die zeitliche Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Zeiten sowohl aus dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt als auch aus der normativen Ausgestaltung des § 25 BremBesG a.F. selbst dar. Der Zeitraum der Pflege im Jahre 2024 liegt somit außerhalb des berücksichtigungsfähigen Zeitraumes, denn die Pflege der Mutter war nach dem Zeitpunkt der Ernennung zur Beamtin auf Probe am .2023 und ist somit nicht mehr zu berücksichtigen.
Gemäß § 25 Abs. 1 BremBesG a.F. wird das Grundgehalt der Besoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird das Grundgehalt der ersten mit einem Betrag ausgewiesenen Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe festgesetzt. Abweichend hiervon wird eine höhere Stufe festgesetzt, soweit Erfahrungszeiten nach Absatz 2 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom ersten Tag des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Gem. § 25 Abs. 2 Nr. 5 BremBesG a.F. sind als Erfahrungszeiten anzuerkennen Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (…) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen. Die Klägerin pflegte in einem Zeitraum vom 01.05.2024 bis zum 31.12.2024 über acht Monate ihre Mutter, deren Pflegebedürftigkeit durch den Sozialmedizinischen Dienst festgestellt wurde.
Zweck der Berücksichtigung von Erfahrungszeiten nach § 25 Abs. 2 BremBesG a.F. ist es, bereits vor Eintritt in das Beamtenverhältnis erworbene, für das Amt relevante berufliche Erfahrung bei der erstmaligen besoldungsrechtlichen Einstufung angemessen zu honorieren. Die Festsetzung der Erfahrungsstufe soll eine verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Anspruchs auf Dienstbezüge schaffen und die bis dahin durchlaufene berufliche Entwicklung widerspiegeln. Historisch geht die Regelung auf das Bundesrecht zurück. Die Anerkennung entsprechender Zeiten wurde mit dem Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 2012) eingeführt. Der Bundesgesetzgeber wollte damit insbesondere Verzögerungen im beruflichen Werdegang berücksichtigen, die durch Pflege- oder Betreuungszeiten entstanden sind, etwa im Rahmen eines Studiums, einer Ausbildung oder einer sonstigen qualifizierenden Vortätigkeit. Nach den Gesetzgebungsmaterialien sollten Pflegezeiten in dem Umfang anerkannt werden, in dem sie zu einer Verzögerung des angestrebten beruflichen Abschlusses oder der weiteren beruflichen Entwicklung geführt haben. (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 2018 – 4 S 1462/17 –, juris, Rn. 22; OVG des Saarlandes, Urteil vom 16. März 2022 – 1 A 10/20 –, juris, Rn. 29.). Auch die landesrechtliche Ausgestaltung in § 25 BremBesG knüpft in Struktur und Zielrichtung an diese bundesrechtlichen Leitgedanken an, sodass sie bei der Auslegung herangezogen werden können.
Auch der Wortlaut knüpft nach Auffassung des Gerichtes an Erfahrungszeiten vor der Ernennung an. Der Wortlaut des § 25 Abs. 1 BremBesG a.F. stellt die Festsetzung des Grundgehalts ausdrücklich in einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge. Nach Satz 2 wird „mit der ersten Ernennung“ das Grundgehalt der ersten Stufe festgesetzt. Bereits diese Formulierung knüpft die Stufenfestsetzung an einen klar bestimmten Stichtag, nämlich den Zeitpunkt der erstmaligen Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Besoldungsanspruch. Satz 3 bestimmt sodann: „Abweichend von Satz 2 wird eine höhere Stufe festgesetzt, soweit Erfahrungszeiten nach Absatz 2 anerkannt werden.“ Die Anerkennung von Erfahrungszeiten stellt eine Modifikation der in Satz 2 vorgesehenen Festsetzung im Zeitpunkt der ersten Ernennung dar, in der die höhere Stufe an die Stelle der grundsätzlich vorgesehenen ersten Stufe tritt, und zwar im Rahmen derselben Festsetzungsentscheidung. Nach Satz 4 wird „die Stufe mit Wirkung vom ersten Tag des Monats festgesetzt […], in dem die Ernennung […] wirksam wird“. Die Norm ordnet damit ausdrücklich an, dass die Stufenfestsetzung ihre Wirkung auf den Monat der Ernennung zurückbezieht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einordnung ist wie bereits festgestellt somit der Beginn des Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Dienstbezüge. Aus dieser sprachlichen Verknüpfung ergibt sich, dass die bei der Festsetzung berücksichtigungsfähigen Umstände zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen müssen. Da die höhere Stufe im Moment der Ernennung festgesetzt wird und ihre Wirkung auf diesen Zeitpunkt bezogen ist, können nur solche Erfahrungszeiten berücksichtigt werden, die bis zu diesem Stichtag bereits entstanden und abgeschlossen sind. Zeiten, die erst nach Wirksamwerden der Ernennung anfallen, fallen ihrem Wortsinn nach nicht unter die im Zeitpunkt der Festsetzung anzuerkennenden Erfahrungszeiten.
Die Systematik des § 25 BremBesG a.F. spricht ebenso für eine Berücksichtigung der Erfahrungszeiten vor der Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge. Absatz 1 und 2 regeln die erstmalige Stufenfestsetzung bei Ernennung, während Absatz 3 und 4 die weitere Entwicklung innerhalb des bestehenden Beamtenverhältnisses betreffen. Absatz 3 ordnet den Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach Zeiten dienstlicher Erfahrung an, Absatz 4 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen sich dieser Aufstieg bei Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögert oder ausnahmsweise nicht verzögert. Damit differenziert das Gesetz ausdrücklich zwischen der Einstufung zu Beginn des Beamtenverhältnisses und der späteren beamtenrechtlichen Diensterfahrung. Diese Zweiteilung zeigt, dass Absatz 2 auf vor der Ernennung liegende Umstände abstellt, während Absatz 3 und 4 die Zeit nach der Ernennung erfassen. Würden nach der Ernennung entstandene Zeiten als Erfahrungszeiten im Sinne des Absatzes 2 berücksichtigt, würde die eigenständige Regelung des Stufenaufstiegs in Absatz 3 weitgehend leerlaufen. Auch die zweifache Regelung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten in Absatz 2 und Absatz 4 bestätigt diese Trennung. Die erneute Erwähnung in Absatz 4 wäre systematisch nicht erforderlich, wenn Absatz 2 bereits Zeiten nach der Ernennung erfassen würde. Auch der Vergleich mit § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremBesG a.F. verdeutlicht den vorbeamtenrechtlichen Bezug. Die dort genannte „gleichwertige Tätigkeit“ muss nach Satz 2 im Zeitpunkt der Ernennung der Wertigkeit des Einstiegsamtes entsprechen, was ersichtlich auf eine vor der Ernennung ausgeübte Tätigkeit abstellt. Da Nr. 1 und Nr. 5 demselben Absatz unterfallen, spricht dies für einen einheitlichen zeitlichen Anknüpfungspunkt. Hinzu kommt, dass Absatz 2 Satz 3 die Berücksichtigung weiterer hauptberuflicher Tätigkeiten von deren „Förderlichkeit“ für die spätere Verwendung abhängig macht. Diese Förderlichkeitsprüfung kann sich systematisch nur auf Vortätigkeiten beziehen, deren Nützlichkeit für das bei Ernennung übertragene Amt zu bewerten ist und setzt somit einen zeitlich vorgelagerten Sachverhalt voraus. Schließlich wird auch in der Rechtsprechung ausdrücklich auf „Vortätigkeit“ abgestellt. Das OVG Sachsen-Anhalt hebt hervor, dass die Zeiten der Vortätigkeit in Bezug auf Dauer, Qualität und Nützlichkeit zu gewichten sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10.12.2014 – 1 L 53/13 –, juris Rn. 46), was den systematischen Bezug des Absatzes 2 auf vor der Ernennung liegende Zeiten ebenfalls unterstreicht.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Es kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
gestellt werden.
Korrell
Verwaltungsgericht Freie der Freien Hansestadt Bremen
Hansestadt Bremen Zustellungsvermerk:
6 K 3710/25
Aktenzeichen:
Das Urteil wurde dem Kläger am … (Bl. … der Gerichtsakte) und der Beklagten ☐ am … (Bl. … der Gerichtsakte) zugestellt.
Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 30.07.2026 (Bl. 86 der Gerichts ☒ akte) und der Beklagten am 30.07.2026 (Bl. 83 der Gerichtsakte) zugestellt. Bremen, 31.07.2026
Lahrmann
Justizbeschäftigte
Protokoll
Folgende Dokumente wurden durch Verena Korrell untrennbar verbunden:
Blatt Dokumentname Originalname Typ
- Gerichtsbescheid 6_K_3710_25_Gerichtsbe Gerichtsbesch (geschwärzt) scheid_82661838e5a044 eid
(geschwärzt) 66af4444c7d49e2983.do
cx
- Zustellungsvermerk 6_k_3710_25_zustellungs Vermerk
(Kopie) (Kopie) vermerk_2542c161c6c04
ea3a3d5edd70403426c1
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Verwaltungsgericht Freie der Freien Hansestadt Bremen
Hansestadt Bremen Niederlegungsvermerk:
6 K 3710/25
Aktenzeichen:
Das Urteil ist am in unvollständiger Fassung auf der Geschäftsstelle nieder ☐ gelegt worden.
Das Urteil ist am in vollständiger Fassung zur Geschäftsstelle gelangt. ☐
Der Gerichtsbescheid ist am 29.07.2026 in vollständiger Fassung zur Geschäfts ☒ stelle gelangt.
Bremen, 30.07.2026
Lahrmann
Justizbeschäftigte
Protokoll
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- Gerichtsbescheid 6_K_3710_25_Gerichtsbe Gerichtsbesch (geschwärzt) scheid_82661838e5a044 eid
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- Niederlegungsvermerk 6_k_3710_25_niederlegu Vermerk
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Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 25 BremBesG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VG Bremen in 6 K 3710/25 entschieden?“