Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 06.03.2026 – 4 K 512/25
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- Normenkette
- AufenthG § 53 Abs 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von fünf Jahren.
Der im Jahre in (Türkei) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.
Der Kläger reiste am 13.07.1989 mit seiner Familie erstmals in das Bundesgebiet ein. Ein anschließend von dem Kläger unter der Personalie „
in Beirut/Libanon“ betriebenes Asylverfahren blieb erfolglos. Seit September 1992 wurde der Aufenthalt des Klägers durch die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde des Stadtamtes Bremen zunächst geduldet; von 1995 bis 2000 wurden dem Kläger Aufenthaltsbefugnisse erteilt.
Am .2002 wurde das deutsche Kind des Klägers, , geboren, für das der Kläger mit der Kindsmutter zunächst das gemeinsame Sorgerecht übernahm. Nachdem dem Kläger zunächst fortlaufend Fiktionsbescheinigungen ausgestellt worden waren, wurde dem Kläger unter dem 04.08.2003 eine für ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erteilt. Im Anschluss wurden dem Kläger Fiktionsbescheinigungen ausgestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 24.06.2004 wurde das Sorgerecht für das Kind alleine auf die Kindsmutter übertragen. Nachdem polizeiliche Ermittlungen ergeben hatten, dass der Kläger und dessen Familienangehörige tatsächlich die türkische Staatsangehörigkeit besitzen und seine Echtpersonalie " '', lautet, nahm die Ausländerbehörde mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 31.08.2004 die für den Zeitraum von 1995 bis 2000 erteilten Aufenthaltsbefugnisse mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Seit dem 20.09.2004 wurde der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet geduldet.
Mit Verfügung vom 14.03.2005 wies die Ausländerbehörde den Kläger für unbefristete Dauer aus dem Bundesgebiet aus und ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisung an. Anlass der Ausweisung waren mehrere Straftaten und insbesondere die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Bremen vom 07.10.2004 wegen gemeinschaftlichen Raubes. Am 18.03.2005 kam der Kläger freiwillig seiner Ausreisepflicht nach und kehrte in die Türkei zurück.
Am 21.12.2009 reiste der Kläger erneut und illegal nach Deutschland ein und hielt sich nach seiner Einreise zunächst in Bremen verborgen. Kurze Zeit nach der Wiedereinreise wurde der Kläger wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts festgenommen und in Abschiebehaft genommen. Mit bestandskräftig gewordener Verfügung vom 10.03.2010 drohte die Ausländerbehörde dem Kläger sodann die Abschiebung in die Türkei unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an. Eine erste und zweite geplante Abschiebung konnte nicht stattfinden, weil der Kläger sich zur fraglichen Zeit jeweils in Untersuchungshaft befand. Seit dem 09.06.2010 wurde der Kläger wieder fortlaufend geduldet.
Bereits am 17.06.2010 hatte der Kläger mit der Kindsmutter des o. g. Kindes einen Vergleich vor dem Familiengericht Bremen-Blumenthal geschlossen, der den begleiteten Umgang des Klägers mit seinem Kind zum Gegenstand hatte. Seit 2016 leben das Kind und dessen Mutter in . Nach Aktenlage bestand bis 2017 gelegentlicher Kontakt zwischen dem Kläger und seinem Kind. Nunmehr ist der Sohn des Klägers in
gemeldet.
Ein Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG wurde mit Bescheid des Migrationsamt Bremen vom 08.05.2017 abgelehnt. Mit einer weiteren Verfügung des Migrationsamtes vom 05.05.2017 wurde aufgrund einer zwischenzeitlich in Kraft getretenen gesetzlichen Änderung die Wirkung der am 14.03.2005 verfügten Ausweisung von Amts wegen nachträglich auf die Dauer von vier Jahren, gerechnet ab dem Datum der Ausreise (18.03.2005), befristet. Darüber hinaus wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre ab dem Abschiebungsdatum befristet. Die vom Kläger gegen die Verfügungen eingelegten Rechtsmittel hatten jeweils keinen Erfolg.
Unter dem 31.05.2017 stellte der Kläger einen Asyl(folge)antrag. Mit Bescheid vom 19.10.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Asylanerkennung ab. Die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus wurden dem Kläger nicht zuerkannt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Der Kläger wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, würde er in die Türkei abgeschoben werden. Er können auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die gegen den vorgenannten Bescheid gerichtete Klage wies das VG Bremen mit Urteil vom 24.05.2019 ab. Der hierauf bezogene Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch das OVG Bremen mit Beschluss vom 14.11.2019 zurückgewiesen. Dem Kläger wurden seit 2020 wiederum fortlaufend Duldungen ausgestellt, zuletzt bis zum 09.07.2023.
Seit April 2020 ergingen gegen den Kläger ausweislich des vorliegenden Auszugs aus dem Bundeszentralregister folgende weiterer Verurteilungen:
Am 06.04.2020 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Kläger wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (Az.: ).
Am 09.09.2020 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Kläger wegen Diebstahls, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Körperverletzung in drei Fällen unter Einbeziehung der Entscheidung vom 06.04.2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich wurde gegen den Kläger eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt; das Urteil ist seit dem 17.09.2020 rechtskräftig (Az.: ). Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde später widerrufen.
Zuletzt wurde der Kläger vom Amtsgericht Bremen am 02.12.2021 wegen Körperverletzung in 4 Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt; das Urteil ist seit dem 09.12.2022 rechtskräftig (Az.: ).
Der Kläger befand sich seit dem 01.05.2023 zwecks Verbüßung der o.a. Freiheitsstrafen in Haft. Mit Beschluss des Landgerichts Bremen – Kleine Strafvollstreckungskammer – vom 28.10.2024 wurde die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 02.12.2021 und die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 9.9.2020 zum 18.11.2024 für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Dem Kläger wurde unter anderem die Weisung erteilt, direkt nach seiner Entlassung eine stationäre Drogenentzugstherapie in der Fachklinik für Rehabilitation aufzunehmen und die Therapie nicht gegen den Rat der Suchttherapeuten und der Bewährungshilfe aufzugeben. Am 18.11.2024 wurde der Kläger in der oben angegebenen Rehabilitationseinrichtung aufgenommen. Am 18.02.2025 wurde der Kläger auf ärztliche Veranlassung disziplinarisch vorzeitig aus der Therapie entlassen.
Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 21.02.2024 an, die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet zu verfügen sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen ihn anzuordnen und gab ihm eine Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 04.06.2024 nahm der vormalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers zu den beabsichtigten aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen Stellung. Er ist der Ansicht, die Voraussetzung des § 53 AufenthG lägen nicht vor. Der Kläger sei in der Vergangenheit zwar erheblich strafrechtlich Erscheinung getreten, jedoch könne der Vorwurf, dass bereits aufgrund der strafrechtlichen und der bestehenden Suchtmittelproblematik von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei, nach der aktuellen Lebenssituation des Klägers und derzeitigen Lage nicht standhalten. Der Kläger sei bekanntermaßen betäubungsmittelabhängig, sämtliche Straftaten seien einer zugrundeliegenden Betäubungsmittelabhängigkeit geschuldet. Auch die Körperverletzungsdelikte gingen ausschließlich auf eine Beziehungsdynamik zurück, die im Zusammenhang mit der Betäubungsmittelabhängigkeit auch der Partnerinnen des Klägers stünden. Die Tatumstände um die erfolgten Verurteilungen würden klar aufzeigen, dass der Kläger keine nennenswerte kriminelle Energie aufweise. Der Kläger habe sich in einer physischen wie psychischen Ausnahmesituation, geprägt von der Zwangslage des Betäubungsmittelkonsums befunden, die eine Kontrolle seines Handelns unmöglich gemacht habe. Etwaige Anzeichen, die ein Scheitern einer beabsichtigten Therapiemaßnahme erahnen lassen, seien nicht ersichtlich. Zudem sei der Kläger faktisch ein Inländer, sodass einen Ausweisung Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzen würde. Seine engsten Familienangehörigen, unter anderem seine zwei leiblichen Kinder würden ebenfalls im Bundesgebiet leben, sodass er weder enge familiäre Kontakte noch kulturelle Bindungen in der Türkei unterhalten würde und Bleiberechte für sich geltend machen könne. Insoweit behauptet der Kläger, Vater eines 2019 Vater eines geborenen Kindes
mit deutscher Staatsangehörigkeit geworden zu sein. Des Weiteren verstieße eine Ausweisung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Türkei verfüge über keine, dem deutschen Sozialsystem vergleichbare Vorrichtung zur Unterstützung Mittelloser, auf die der Kläger angewiesen sei. Zudem verfüge der Kläger möglicherweise über eine Rechtsposition gemäß Beschluss 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei und fiele damit unter den in § 53 Abs. 3 AufenthG besonders geschützten Personenkreis.
Mit Bescheid vom 10.02.2025 erließ die Beklagte ein Ausweisungsverfügung (Ziff. 1) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren an (Ziff. 2). Den Bescheid begründet die Beklagte im Wesentlichen damit, dass der Kläger nicht unter Assoziationsabkommen EWG/Türkei falle, da ihm kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zustehe. Die Beklagte ist der Ansicht, es bestehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine nicht nur entfernte Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger im Falle des Verbleibs im Bundesgebiet wiederum die hiesige öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Begehung weiterer, unter Umständen auch erheblicher Straftaten stören werde. Hierfür spreche die lange strafrechtliche Vita sowie die Arten und Schwere der vom Kläger begangenen Rechtsverstöße. Es sei festzustellen, dass frühere Verurteilungen den Kläger in der Vergangenheit nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hätten und auch vorangehende aufenthaltsrechtliche Maßnahmen keine Verhaltensveränderung beim Kläger bewirkt haben. Die Umstände der Taten, die den Verurteilungen vom 09.09.2020 und 02.12.2021 zugrunde lägen, würden keine Besonderheiten aufweisen, die die Verfehlungen in einem günstigeren Licht erscheinen ließen. Auf die zur Bewährung aufgesetzte Verurteilung vom 09.09.2020 habe sich der Kläger an Bewährungsauflagen nicht gehalten und während der Bewährungszeit erneut ein Körperverletzungsdelikt begangen und sich damit als notorischer Wiederholungstäter und Bewährungsversager erwiesen. Die Begehung weiterer Straftaten während einer Bewährungszeit stelle ein starkes Indiz für eine Wiederholungsgefahr dar. Auch die besondere unbewältigte langjährige Suchtmittelabhängigkeit, die die Hauptursache der Delinquenz des Klägers sei, spreche für ein Fortbestehen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Kläger. Ein Wegfall der Wiederholungsgefahr könne nur angenommen werden, wenn der Kläger erfolgreich therapiert sei und seine Fähigkeit, drogenfrei zu leben auch über längere Zeit außerhalb des Rahmens der Therapieeinrichtung unter Beweis gestellt habe, was bisher nicht erfolgt sei. Vor dem Hintergrund der langjährigen, mithin seit nunmehr über 25 Jahren andauernden Suchtmittelabhängigkeit und den oben dargelegten Erfolgschancen einer Therapie, der ebenso langen strafrechtlichen Vita des Klägers, seines in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, seiner Ausbildungs- und Erwerbsbiografie, seiner Lebensumstände vor der Haft, seiner beschriebenen Persönlichkeit und seiner Einstellung zur Verwirklichung beruflicher Ziele könne selbst im Falle einer erfolgreichen Therapie nicht mit der notwendigen Sicherheit auf eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung und einen dauerhaften Einstellungswandel, der zu der Annahme einer langfristigen Straffreiheit führen könnte, geschlossen werden. Der Kläger habe aufgrund seiner Verurteilungen ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1b Alt. 2 AufenthG und schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 2 Nr. 1, 10 AufenthG verwirklicht. Er könne sich demgegenüber auf keines der in § 55 AufenthG normierten schwerwiegenden oder besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen berufen. Insbesondere könne der Kläger sich nicht auf § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG berufen. Denn die bloße Vaterschaft für ein im Bundesgebiet lebendes deutsches Kind genüge nicht und das insoweit erforderliche Sorge- und Umgangsrecht mit einem deutschen Kind sei nicht ersichtlich. Der Sohn sei bereits volljährig, sodass die Beziehung weniger schützenswert sei. Soweit der Kläger vorgetragen habe, er habe 2019 noch ein Kind bekommen, habe er dies nicht durch Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft gemacht. Der Aufenthalt des Klägers über 30 Jahre sei zu seinen Gunsten zu bewerten. Allerdings sei relativierend zu berücksichtigen, dass der Kläger sich nicht durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe, die Wiedereinreise Im Dezember 2009 unerlaubt gewesen sei, der Aufenthalt in Deutschland seither nicht rechtmäßig sei, und er wiederholten Aufforderungen, seiner gesetzlichen Pflicht zur (Wieder-)Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nachgekommen sei. Zudem habe der Kläger trotz seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet keine nennenswerten Integrationsleistungen erbracht. Zu Gunsten des Klägers werde auch berücksichtigt, dass im Bundesgebiet wesentliche soziale Bindungen und Kontakte, insbesondere zu den Eltern bestehe. Jedoch sei der Kläger aufgrund seines Alters nicht mehr im erforderlichen Umfang auf den Beistand seiner Eltern angewiesen. Eine Reintegration sei dem Kläger in der Türkei möglich. Dass es in der Türkei keine dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe gebe, führe nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung; denn die Grundversorgung gelte in der Türkei als gesichert. Die Beklagte meint, dem Kläger würden nicht die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 8 EMRK zugutekommen; er sei kein „faktischer Inländer“ geworden. Aufgrund der vormals genannten Straftaten stehe der Ausweisung auch nicht das Europäische Niederlassungsabkommen entgegen. Dass für die Dauer von sechs Jahren angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot sei als angemessen anzusehen. Der Kläger hat am 05.03.2025 Klage erhoben. Zur Klagebegründung verweist er auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren.
Am 12.06.2025 wurde der Kläger abgeschoben.
Der Kläger beantragt wörtlich,
die Beklagte zu verpflichten, meine Ausweisung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie mein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihre Verfügung vom 10.02.2025.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
A. Der Klageantrag des Klägers ist gemäß § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.02.2025 aufzuheben. B. Die so verstandene Klage hat sowohl hinsichtlich der Ausweisung (I.) als auch dem Einreise- und Aufenthaltsverbot (II.) zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 10.02.2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I. Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Ausweisung unbegründet. Die formell rechtmäßige Ausweisung erweist sich als materiell rechtmäßig.
1. Nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Interessen des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. 2. Der anzuwendende Maßstab wird vorliegend nicht durch § 53 Abs. 3a AufenthG verschärft. Danach darf ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Der Kläger ist jedoch nicht als Asylberechtigter anerkannt. Sowohl der im Jahr 1992 gestellte Asylantrag als auch der im Jahr 2017 gestellte Asyl(folge)antrag des Klägers wurden bestandskräftig abgelehnt.
Auch wird der Maßstab nicht durch § 53 Abs. 3 AufenthG verschärft. § 53 Abs. 3 AufenthG ergänzt den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG und legt erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen unter anderem für Ausländer, die nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, fest. Eine solche Person darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6/21 –, juris Rn. 26 f.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger ist zwar türkischer Staatsbürger, ihm steht indessen kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zu. Ausweislich des vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Rentenversicherungsverlaufs war der Kläger lediglich vom 15.12.2017 bis zum 31.12.2027 sowie vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2018 und zuletzt vom 26.04.2023 bis zum 08.05.2023 versicherungspflichtig beschäftigt. Mit diesen unterbrochenen und nur sehr kurzen Beschäftigungsverhältnissen werden offensichtlich nicht die Voraussetzungen nach Art. 6 Assoziationsabkommen EWG/Türkei erfüllt. Im Übrigen hat der Kläger trotz Hinweises der Beklagten mit Schreiben vom 18.07.2024 nicht den Nachweis dafür erbracht, dass er oder seine Eltern die Voraussetzungen nach Art 6 Assoziationsabkommen EWG/Türkei erfüllt haben.
3. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Ab. 1 AufenthG sind erfüllt.
Es liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, welches bei der gebotenen Abwägung mit den entgegenstehenden Bleibeinteressen überwiegt. Zudem geht von dem Kläger eine Wiederholungsgefahr aus.
a. Der fortgesetzte Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, weil von dem Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Wiederholungsgefahr ausgeht.
Nach derzeitigem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Februar 2022 – 1 C 6/21 –, juris Rn. 21) besteht nach Würdigung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose die ernsthafte, nicht nur entfernte Möglichkeit, dass er sich erneut an der Verwirklichung von Körperverletzungsdelikten und anderen Delikten verbunden mit Beschaffungskriminalität beteiligen wird.
aa. Bei der tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten droht, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. Zu den relevanten Umständen, die bei der Prognose zu berücksichtigen sind, können die Höhe der verhängten Strafe gehören, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, eine Sozialprognose, die einer etwaige Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zugrunde liegt, die in der Tat zum Ausdruck kommende kriminelle Energie, ob der Kläger in dasselbe soziale Umfeld, aus dem heraus er die Tat begangen hat, zurückgekehrt ist oder zurückkehren wird und welche Auswirkungen dies gegebenenfalls auf die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholungsgefahr hat, gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 – 9 C 6/00 –, juris Rn. 19; VGH Mannheim, Beschluss vom 23.06.2020 – 11 S 990/19 –, juris Rn. 14). An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 – 1 C 13/11 –, juris, Rn. 18; OVG Bremen, Beschluss vom 15.07.2020 – 2 B 88/20 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die erneute Begehung solcher Straftaten ernsthaft droht (vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 12.03.2020 – 2 B 19/20 –, juris Rn. 16 und vom 26.09.2019 – 2 B 214/19 –, juris Rn. 21).
bb. Hieran gemessen gelangt die Kammer unter den aktuell gegebenen Umständen zu der Prognose, dass vom Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit individuell die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten mit Betäubungsmittelbezug ausgeht, sodass ein relevantes spezialpräventives Interesse an der Ausweisung des Klägers besteht.
Es steht zu erwarten, dass der Kläger erneut weitere Straftaten begehen wird, um seine Drogensucht zu finanzieren.
Die Verurteilungen des Klägers wegen Diebstahls und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist dem Deliktsfeld der sogenannten Beschaffungskriminalität zuzuordnen. Auch die diversen gegenüber seinen Partnerinnen seit 2019 begangenen Körperverletzungsdelikte, aufgrund derer der Kläger verurteilt worden ist, sind auf die Drogenproblematik des Klägers zurückzuführen. Ausweislich des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 18.09.2023 handelte es sich bei den Körperverletzungstaten um Taten in einer Drogenbeziehung, in der es permanent zu Streit um Geld und Drogen kam. Auslöser der Streitigkeiten und der Gewalt sei stets die Nichtverfügbarkeit von Drogen gewesen.
Solange die unbewältigte Drogenproblematik des Klägers, die wesentliche Ursache seiner Delinquenz ist, nicht therapiert ist und er seine Fähigkeit, drogenfrei zu leben, nicht auch außerhalb des festen Rahmens des Strafvollzuges und von Therapieeinrichtungen über längere Zeit unter Beweis gestellt hat, kann nicht von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden (vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 29.10.2019 – 2 B 169/19 –, juris Rn. 16 f. und vom 17.01.2019 – 1 B 333/18 –, juris Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 14.03.2019 – 19 CS 17.1784 –, juris Rn. 15). Dem Kläger ist es bislang nicht gelungen, dies zu erreichen. Er konsumiert seit über zwei Jahrzehnten harte Drogen. Im Vollzug kam es in zwei Fällen am 06.03.2024 sowie am 05.06.2024 zu Pflichtverstößen aufgrund des Konsums berauschender Stoffe. Auch die jüngste Suchttherapie in der Einrichtung ist gescheitert, da der Kläger aufgrund seines Verhaltens gegenüber anderen Patienten auf ärztliche Veranlassung vorzeitig aus der Therapie entlassen wurde. Wenngleich der Abbruch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Rückfall stand, so zeigt das Verhalten des Klägers in der Therapie, dass es ihm nicht möglich war, persönliche Empfindungen zurückzustellen, um sich erfolgreich seiner Drogensucht zu stellen. Insgesamt besteht der Eindruck, dass der Kläger nicht dazu in der Lage ist für eine längere Zeitspanne drogenfrei zu leben. Selbst wenn er nach seiner Aufnahme in der Therapieeinrichtung keine Drogen mehr konsumieren sollte, folgt hieraus nicht, dass von einer Überwindung der seit über 25 Jahren andauernden Drogenabhängigkeit auszugehen wäre. Es fehlen nachgewiesene Therapieerfolge. Weder die begonnene Therapie in der Rehabilitationseinrichtung von November 2024 bis Februar 2025 noch die Teilnahme des Klägers an einer abteilungsinternen Therapievorbereitungsgruppe während des geschlossenen Vollzugs kann die Annahme stützen, dass der Kläger seine nunmehr langjährige Sucht überwunden hat.
Auch der Einwand des Klägers, er lebe nach Abbruch der Therapie wieder bei seinen Eltern und werde nunmehr von seiner Herkunftsfamilie aufgefangen, kann die Überzeugung der Kammer nicht erschüttern. Denn diese familiären Beziehungen haben auch schon in der Vergangenheit bestanden und haben den Kläger weder davon abgehalten, Drogen zu konsumieren noch davon Straftaten zu begehen.
Die Annahme einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr steht auch die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts vom 09.09.2020 und 02.12.2021 zur Bewährung durch die 82. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremens durch Beschluss vom 28.10.2024 nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung kommt Aussetzungsentscheidungen der Strafgerichte nach § 57 StGB, bei denen es maßgeblich darauf ankommt, ob die vorzeitige Entlassung verantwortet werden kann, bei der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose zwar eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus und sie führen auch nicht dazu, dass eine Wiederholungsgefahr regelmäßig entfallen würde; es bedarf allerdings einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 - 1 C 10.12, juris Rn. 18 ff.; OVG Bremen, Urt. v. 15.11.2019 - 2 B 243/19, juris Rn. 16; VG Bremen, Urteil vom 12.07.2021 – 4 K 1545/19, juris Rn. 51). Ein Abweichen ist vorliegend schon geboten, weil die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nur verbunden mit der Anweisung erfolgte, dass der Kläger nach seiner Entlassung unmittelbar die Drogenentzugstherapie in der Fachklinik aufnimmt und die stationäre Therapie nicht gegen den Rat des Suchttherapeuten und der Bewährungshilfe aufgibt. Dieser Weisung ist er durch den vorzeitigen Abbruch der Therapie nicht gefolgt.
Zwar hat die Kammer keine Zweifel an der subjektiven Motivation des Klägers, die insbesondere durch die jüngsten Bemühungen des Klägers um die Aufnahme in die Rehabilitationseinrichtung im November 2024 zum Ausdruck gekommen sind. Jedoch bestehen erhebliche Zweifel, dass er die Schwere seiner Drogenproblematik erkannt hat. Dies muss schon gelten, weil er die jüngste Drogentherapie aufgrund einer ärztlichen Veranlassung wieder abgebrochen hat. Außerdem kann bei einer seit Jahrzehnten andauernden Abhängigkeit nicht allein aufgrund einer teilweise durchgeführten Therapie Rückfalltendenzen des Klägers – insbesondere vor dem Hintergrund seines andauernden Konsums auch innerhalb der letzten Jahre – ausgegangen werden.
Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr spricht auch das Bewährungsversagen des Klägers nach der Aussetzung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 09.09.2020 und der später erfolgte Widerruf der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung. Denn nachdem er am 09.09.2020 unter anderem aufgrund mehrerer Körperverletzungsdelikte zum Nachteil seiner Partnerin verurteilt wurde und die Strafe verbunden mit Bewährungsauflagen unter dem dringlichen Hinweis, sich seiner Partnerin nicht mehr zu nähern, zur Bewährung ausgesetzt wurde, hat der Kläger hiervon unbeeindruckt bereits am 04.10.2020 und 18.10.2020 erneut Körperverletzungen zum Nachteil seiner Partnerin begangen. Auch hielt der Kläger auflagenwidrig weder Kontakt zu seinem Bewährungshelfer noch nahm er die gerichtlich auferlegte Drogentherapie auf. Die im Jahr 2005 gegen den Kläger verfügte Ausweisung, die auch zu einer Ausreise aus dem Bundesgebiet von 2005 bis 2009 geführt hat, hat ebenfalls keine Änderung in seinem Verhalten bewirkt. Gleiches gilt für die diversen, in der Vergangenheit erfolgten Verurteilungen des Klägers, nach denen er stets erneut straffällig geworden ist. Für eine Wiederholungsgefahr spricht auch, dass dem Kläger im Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt Bremen vom 18.09.2023 eine ungünstige Sozial- und Legalprognose ausgestellt wurde.
Nach alledem besteht daher aus Sicht der Kammer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, dass der Kläger erneut die oben genannten Delikte begehen wird. b. Die Ausweisung des Klägers erweist sich schließlich auch als verhältnismäßig. Entscheidend ist die umfassende, einzelfallbezogene Interessenabwägung, in die alle Umstände des Einzelfalls einzustellen sind. Diese Abwägung geht hier zuungunsten des Klägers aus. Die Ausweisung verletzt insbesondere nicht sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Die Ausweisung ist im vorliegenden Fall von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. Sie dient dem Schutz eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Rechtsgüter, nämlich der Verhinderung von Straftaten, und ist in einer demokratischen Gesellschaft notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK und mithin verhältnismäßig (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 12.03.2020 – 2 B 19/20 –, juris Rn. 25). aa. In die erforderliche Abwägung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob er sich rechtstreu verhalten hat, einzustellen. Auch die Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein. Ferner sind die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie (Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK) und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 –, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschluss vom 12.03.2020 – 2 B 19/20 –, juris Rn. 23; VGH Mannheim, Beschluss vom 21.01.2020 – 11 S 3477/19 –, juris Rn. 51). Im Rahmen der Abwägung ist nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten (BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28.16 –, juris Rn. 39).
bb. Ein strengerer Maßstab gilt vorliegend nicht.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bedarf die Ausweisung eines Ausländers, der den größten Teil oder gar die Gesamtheit seiner Kindheit und Jugend rechtmäßig im Aufenthaltsstaat verbracht hat, sehr gewichtiger Gründe (vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011, – 41548/06 –, Trabelsi ./. Deutschland, EuGRZ 2012, 11 [15 f. – Rn. 55]; Urteil vom 23.06.2008, – 1638/03, Maslov ./. Österreich, Rn. 75 ; Urteil vom 08.12.2020 – 59006/18, M.M. ./. Schweiz, Ziff. 52, 55, 57). In dieselbe Richtung geht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Nach ihr ist bei der Ausweisung in Deutschland geborener beziehungsweise als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 19). Dabei bezieht auch das Bundesverfassungsgericht diese besonders hohen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im Inland aufgewachsener Ausländer nur auf solche Personen, deren Aufenthalt zumindest teilweise – möglicherweise sogar gerade im Zeitpunkt der Ausweisung – rechtmäßig war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, Rn. 15; jeweils juris (Grundrechtseingriff liege „im Entzug des Aufenthaltsrechts“) sowie BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 32 (besondere Eingriffsintensität von Maßnahmen, die einen sehr langen rechtmäßigen Aufenthalt beenden); so auch OVG Bremen, Urteil vom 15.12.2021 – 2 LB 379/21, juris Rn. 40).
Ein strengerer Maßstab im Sinne der o. g. Rechtsprechung des EGMR findet vorliegend indessen keine Anwendung. Dies muss schon gelten, weil der Aufenthalt des Klägers weit überwiegend und insbesondere zum Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung rechtswidrig war. Wenngleich sich der Kläger 32 Jahre in Deutschland aufgehalten hat, war sei Aufenthalt nur von 2003 bis 2004 rechtmäßig.
cc. Gemessen an den unter aa. genannten Maßstäben überwiegt das öffentliche Interesse an der Abwehr der von einem weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit das Bleibeinteresse des Klägers. (1) Typisierend betrachtet begründet die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Bremen vom 09.09.2020 nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 b) Alt. 2 AufenthG ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, weil der Kläger wegen einer Straftat nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln, nämlich wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde. Dass es sich hierbei um eine Gesamtstrafe handelt, bei deren Bildung auch Strafen für andere Deliktsarten Berücksichtigung gefunden haben, ist unerheblich. Denn wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hätte die Verurteilung aufgrund des Betäubungsmitteldelikts für sich genommen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat geführt.
Das Ausweisungsinteresse wiegt ferner schwer im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 10 AufenthG. Denn der Kläger wurde wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Der Kläger ist zudem abhängig von „Crack“ und konsumiert gelegentlich Heroin, sodass er auch Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und sich einer der Rehabilitation dienenden Behandlung entzogen (§ 54 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG). Aufgrund der Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls mit Urteil vom 06.04.2020 hat der Kläger auch nicht nur geringfüglich gegen Rechtsvorschriften verstoßen (§ 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG).
(2) Der Kläger kann sich demgegenüber auf kein in § 55 AufenthG ausdrücklich normiertes (besonders) schwerwiegendes Bleibeinteressen berufen. Insbesondere besteht kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Danach wiegt das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht Sorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt.
Ein Bleibeinteresse im o. g. Sinne folgt nicht aus der klägerseits behaupteten Vaterschaft zu dem 2019 geborenen Kind . Ob er der leibliche Vater des Kindes ist, kann dahinstehen. Denn er lebt mit dem Kind nicht in einer Lebensgemeinschaft, übt weder die Sorge für das Kind aus, noch ist für das Gericht erkennbar, dass er Umgang zu diesem pflegt. Von dem Bestehen einer gelebten und zu schützenden Vater-Kind-Beziehung ist nicht auszugehen.
Auch hinsichtlich des 2002 geborenen Kindes des Klägers besteht kein Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG des Klägers. Dies muss schon gelten, weil sein Sohn bereits volljährig ist. Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger mit seinem Kind in einer häuslichen Lebensgemeinschaft lebt oder sonst ein schützenswertes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der Kläger hat bereits nicht dargetan, dass er zu seinem mittlerweile volljährigen Kind
überhaupt eine Beziehung pflegt. Nach Aktenlage bestand lediglich bis 2017 gelegentlicher Kontakt zwischen dem Kläger und seinem erstgeborenen Kind, welches nunmehr in lebt. In der Haft wurde er von seinem Sohn nicht besucht. Nach alledem ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass zwischen dem Kläger und seinem Sohn eine schützenswerte Beziehung besteht.
Aus den oben genannten Gründen besteht auch kein schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG. Es ist unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich, dass die Belange oder das Wohl eines Kindes durch eine Ausweisung des Klägers betroffen wären.
(3) Nach der Durchführung einer umfassenden Gesamtabwägung ist festzuhalten, dass das spezialpräventiv begründete öffentliche Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt. Der durch die Ausweisung bedingte Eingriff in die Rechte des Klägers ist gerechtfertigt.
Zugunsten des Klägers ist anzuerkennen, dass Kläger sich seit 32 Jahren (hiervon ein Jahr rechtmäßig) in Deutschland aufhält. Die Kammer hat erkannt, dass der Kläger den weitüberwiegenden Teil seines Lebens in Deutschland verbracht hat. Auch ist für ihn zu berücksichtigen, dass seine Herkunftsfamilie sowie sein Kind bzw. seine Kinder im Bundesgebiet leben. Die Ausweisung erweist sich dennoch als verhältnismäßig.
Der weit überwiegende Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet war unrechtmäßig. Er ist seit dem Jahr 2019 vollziehbar ausreisepflichtig und ist seiner Pflicht zur Ausreise seither nicht freiwillig nachgekommen.
Der Kläger, der bereits im Alter von vier Jahren ins Bundesgebiet eingereist ist, ist im Bundesgebiet zwar in gewissem Umfang sozialisiert worden. Er verfügt über deutsche Sprachkenntnisse und hat im Bundesgebiet die Schule besucht. Dennoch ist er in den 32 Jahren seines Aufenthalts nicht abschließend in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Gegen eine nachhaltige Integration in wirtschaftlicher Hinsicht, spricht, dass der Kläger weder einen Schul- noch einen Berufsausbildungsabschluss vorweisen kann. Im Bundesgebiet war er bis auf sehr kurze Zeiträume arbeitslos. Hinweise darauf, dass er sich mit eigenen Aktivitäten sozial in die hiesige Gesellschaft integriert hat, sind nicht ersichtlich. Der Kläger trägt allein die Beziehung zu seiner Herkunftsfamilie vor. Insoweit ist in die Abwägung jedoch das Alter des Klägers von mittlerweile 42 Jahren einzustellen, mit welchem Kinder auf den Beistand der Eltern in aller Regel nicht mehr angewiesen sind. Das Bestehen gewachsener Freundschaften oder eine Beziehung zu seinem Kind bzw. seinen Kindern ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für weitere Umstände einer sozialen Verwurzelung in Deutschland bestehen nicht.
In die Gesamtabwägung ist zu Lasten des Klägers zudem seine seit über 25 Jahren bestehende Drogensucht und seine fehlende Rechtstreue einzustellen. Hierbei fällt insbesondere negativ ins Gewicht, dass er ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse verwirklicht hat und weiterhin eine konkrete Wiederholungsfahr besteht. Auch die bestehende Ausreisepflicht hat den Kläger nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten.
Dafür, dass dem Kläger eine Reintegration in die türkischen Lebensverhältnisse nicht gelingen könnte, bestehen schließlich keine Anhaltspunkte. Sowohl sozial und kulturell, als auch sprachlich und wirtschaftlich ist er nicht derart von der Türkei als Herkunftsstaat entwurzelt, dass eine (Re-)Integration unmöglich erscheint. Das erkennende Gericht verkennt hierbei nicht, dass der Kläger den überwiegenden Anteil seines Lebens in Deutschland verbracht hat. Der Kläger ist jedoch männlich, mittleren Alters und arbeitsfähig. Die Türkei ist kein ihm völlig fremdes Land. So hat er die ersten vier Lebensjahre und nach einer Ausweisung aus Deutschland bereits von 2005 bis 2009 in der Türkei gelebt. Demgemäß ist er für einen beträchtlichen Zeitraum in seinem Herkunftsland zurechtgekommen und ist mit den sozialen Gewohnheiten vertraut. Durch das Aufwachsen in der Türkei bis zu seinem fünften Lebensjahr und das weitere Aufwachsen in einem türkischen Elternhaus sind ihm kulturelle als auch gesellschaftliche Gewohnheiten geläufig. In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass die kulturellen Gepflogenheiten dem Kläger im Rahmen der Erziehung mitgegeben worden sind. Es ist ferner davon auszugehen, dass der Kläger zumindest in Grundzügen in der Lage ist, sich in der Türkei zu verständigen, denn ein grundsätzliches Sprachverständnis reicht aus, um sich vor Ort zumindest verständigen zu können. Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger offensichtlich auch während seines Aufenthalts vom 2005 bis 2009 geschafft hat, sich in der Türkei zu verständigen. Er ist dort sogar den Militärdienst angetreten; dies scheint der Kammer ohne jegliche türkische Sprachkenntnisse nur sehr schwer möglich.
Dem Kläger ist es auch unter dem Aspekt der Existenzsicherung zumutbar in seinen Herkunftsstaat Türkei zurückzukehren. Sozialleistungen für Bedürftige werden in der Türkei gewährt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei, Datum der Veröffentlichung: 06.08.2025, S. 339) Dem Kläger ist es zudem als gesunder Mann mittleren Alters auch möglich, einer Beschäftigung in der Türkei nachzugehen.
Die Begehung weiterer Straftaten durch den Kläger ist zudem sehr wahrscheinlich. Der Anlass für die Begehung der Straftaten, die Drogensucht des Klägers, ist bislang nicht weggefallen. Der Kläger hat sich selbst in Haft in zwei Fällen Betäubungsmittel verschafft, sein zuletzt vergangener Therapieversuch ist fehlgeschlagen und ausweislich der Einschätzungen der Justizvollzugsanstalt Bremen weist der Kläger keine günstige Sozialund Legalprognose (Stellungnahme vom 31.07.2024) auf. Zudem ist der Kläger Bewährungsversager.
Unter Berücksichtigung sämtlicher vorgenannter Umstände ist die Ausweisung verhältnismäßig. Trotz des Aspektes der langen Aufenthaltsdauer des Klägers in der Bundesrepublik seit seinem fünften Lebensjahr ist keine tragfähige, persönliche, soziale oder wirtschaftliche Verwurzelung in Deutschland erkennbar. Er weist außer den Beziehungen zu seinen in Deutschland lebenden Eltern und Geschwister keine weiteren sozialen Anknüpfungspunkte, auch keine bereits bestehenden Freundschaften, auf. Es sind auch keine wirtschaftlichen Integrationsleistungen durch ihn erbracht worden. Hingegen ist ihm eine (Re-)Integration in seinen Herkunftsstaat zumutbar, denn eine Entwurzelung des Klägers ist unter keinem zu berücksichtigenden Aspekt erkennbar. Der Kläger ist in einem türkischen Elternhaus in der Bundesrepublik aufgewachsen. Das grundsätzliche Sprachverständnis ist ebenfalls vorhanden. Angesichts der mangelnden Sozialisation im Bundesgebiet sowie der Möglichkeit einer (Re-)Integration im Herkunftsstaat einerseits und der sehr hoch einzuschätzenden Gefahr der Begehung weiterer Straftaten andererseits überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der Gesellschaft vor Eigentums-, Betäubungsmittel- sowie Körperverletzungsdelikten. c. Die Ausweisung des Klägers stellt zuletzt keine nach der EMRK unzulässige Doppelbestrafung dar (vgl. EGMR, Urteil vom 18.10.2006 – 46410/99 (Üner ./. NL) –, juris Rn. 56; OVG Bremen, Beschluss vom 30.06.2020 – 2 B 147/20, juris Rn. 16).
II. Die Klage ist hinsichtlich des unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides angeordneten fünfjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbotes zulässig, jedoch ebenfalls unbegründet. 1. Die Klage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Anfechtungsklage zulässig, da es sich bei der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und der Befristung seiner Wirkungen um einen einheitlichen belastenden Verwaltungsakt handelt, der in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 – 1 C 47.20 –, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, Rn. 19; jeweils juris).
2. Das von der Beklagten formell rechtmäßig für die Dauer von fünf Jahren verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot erweist sich auch als materiell rechtmäßig.
Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass die Beklagte bei Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens ein nach § 114 Satz 1 VwGO beachtlicher Ermessensfehler unterlaufen ist. Durch die Bestimmung einer Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren wurde der vorgegebene Rahmen nicht überschritten. Insbesondere erweist sich die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots als noch nicht unverhältnismäßig. 3. Unschädlich ist schließlich, dass die Verfügung der Beklagten vom 10.02.2025 keine Abschiebungsandrohung enthält. Eine solche brauchte nicht erneut ergehen, weil dem Kläger schon in dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.10.2017 die Abschiebung in die Türkei angedroht worden war. Die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes ist seit dem 14.12.2019 vollziehbar. Diese Abschiebungsandrohung ist weiterhin wirksam und konnte Grundlage einer Vollstreckung der Ausreisepflicht des Klägers sein (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 28.08.2020 – 4 V 1518/20, juris Rn. 23). Die Abschiebungsandrohung aus dem Jahr 2017 ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 – C-546/19, juris Rn. 53) die Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 S. 98) und bildet zusammen mit der Ausweisung die Grundlage für die Aufrechterhaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 04.01.2022 – 2 LB 383/21, juris Rn. 32).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Zitierte Vorschriften
- § 53 AufenthG
- § 54 AufenthG
- § 55 AufenthG
- § 11 AufenthG
- § 25 AufenthG
- § 60 AufenthG
- § 29a BtMG
- Art. 2 GG
- § 57 StGB
- § 113 VwGO
- § 114 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 88 VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: Art. 8 EMRK
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Bremen in 4 K 512/25 entschieden?“