Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 10.04.2026 – 4 K 1240/24
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- Normenkette
- AufenthG § 15a
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wenden sich gegen seine Umverteilung gemäß § 15a AufenthG.
Der Kläger ist Staatsangehöriger Ghanas und wurde dort geboren. Nach eigenen Angaben reiste er am 20.10.2015 nach Deutschland ein, um Frau zu heiraten. Am 13.09.2023 beantragte der Kläger beim Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 FreizügG/EU als Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin. Er sei nach ghanaischem Recht mit der belgischen Staatsangehörigen ghanaischer Herkunft verheiratet, die in Hamburg als Arbeitnehmerin beschäftigt sei. Neben Kopien seines am 19.08.2019 abgelaufenen ghanaischen Reisepasses, seines am 19.12.2022 in Berlin ausgestellten neuen Reisepasses, des belgischen Passes von Frau und Gehaltsbescheinigungen für Frau legte er einen Auszug aus dem ghanaischen Register über „customary marriages“ und eine Bestätigung der Kumasi Metropolitan Assembly über die Eheschließung zwischen dem Kläger und am 02.04.2022 sowie deren Registrierung am 10.11.2022 durch den Standesbeamten nach ghanaischem Customary Marriage and Divorce Law vor. Weiter brachte er eine vor dem High Court of Justice in Accra abgegebene eidesstattliche Versicherung eines Onkels und einer Tante der Ehegatten über den Ablauf der Eheschließung sowie Dokumente ghanaischer Behörden, die die Echtheit der vorgenannten Urkunden bestätigen sollen, bei. Außerdem legte er eine Meldebescheinigung über eine Wohnanschrift in Bremen vor, die als Einzugsdatum den 01.05.2023 ausweist.
Mit Schreiben vom 15.12.2023 teilte das Migrationsamt dem Kläger mit, dass er kein Familienangehöriger einer Unionsbürgerin sei und das Freizügigkeitsgesetz keine Anwendung finde. Die Ehe mit Frau sei nach Brauch und nicht nach Gesetz erfolgt. Es kündigte die Prüfung einer Verteilung nach § 15a AufenthG aufgrund unerlaubter Einreise des Klägers an.
Unter dem 14.03.2024 stellte das Migrationsamt dem Kläger eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU aus.
Am 17.04.2024 wurde der Kläger vom Migrationsamt persönlich zur Verteilung angehört. Als Grund, wieso er in Bremen bleiben wolle, gab er an, dass seine Ehefrau zwar in Hamburg lebe, er aber nach Bremen gekommen sei, weil er hier Freunde habe, die ihn unterstützten.
Mit Bescheid vom 22.04.2024 wies die zuständige (Landes-)Behörde der Beklagten den Kläger gem. § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG einer Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen zu und drohte ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Vollstreckung mit unmittelbarem Zwang an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die nach ghanaischem Recht geschlossene Ehe werde in Deutschland nicht anerkannt. Damit unterliege der Kläger den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes. Er sei unerlaubt eingereist, weil er bei der Einreise nach Deutschland keinen gültigen Reisepass und kein Visum besessen habe. Bei der Einreise habe auch keine Krankenversicherung vorgelegen und er habe auch die Lebensunterhaltssicherung in Deutschland nicht belegt. Ein „zwingender Grund“ gegen eine Verteilung (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG) liege nicht vor. Die nach ghanaischem Recht geschlossene Ehe sei nicht nur unwirksam. Er habe auch das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft mit Frau in Bremen nicht nachgewiesen, weil sie in Hamburg gemeldet sei.
Der Kläger hat am 27.05.2024, einem Montag, Klage gegen den am 26.04.2024 zugestellten Verteilungsbescheid erhoben und die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt (4 V 1241/24). Zur Begründung hat er unter anderem eine eigene eidesstattliche Versicherung über das Zusammenleben mit seiner Ehefrau sowie die Umstände und den Ablauf der Eheschließung vorgelegt, die nach ghanaischem Recht in Stellvertretung erfolgt sei. Er ist der Auffassung, dass auf ihn nicht das Aufenthaltsgesetz, sondern das FreizügG/EU anwendbar sei. Die in Ghana geschlossene „Stellvertreterehe“ mit seiner belgischen Ehefrau sei in Deutschland rechtswirksam. Für die Form der Eheschließung sei nach Art. 11 EGBGB das Recht am Ort der Eheschließung – bei der Stellvertreterehe der Ort, an dem sich die Vertreter bei Abgabe der Erklärungen aufhalten – maßgeblich. Das ghanaische „customary law“ erlaube Stellvertreterehen; dies gelte auch, wenn einer der Ehegatten Ausländer sei. Welche der innerhalb Ghanas geltenden „Ortsrechtsordnungen“ auf ein Rechtsgeschäft – hier: die Eheschließung – Anwendung findet, richte sich gem. Sec. 54 (1) Rule 1 des Courts Act in erster Linie nach der Rechtswahl der Beteiligten. Vorliegend hätten die Eheschließenden eine solche Rechtswahl zugunsten des „customary law“ getroffen. Subsidiär gelte das Ortsrecht, das das „personale Recht“ der Beteiligten sei. Auch daraus ergebe sich vorliegend die Anwendbarkeit des „customary law“. Ein Gutachten der deutschen Botschaft in Accra vom 15.06.2015, auf das sich die Antragsgegnerin in Parallelverfahren zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung berufen habe, berücksichtige die vorgenannten Maßstäbe nicht. Jedenfalls ein Aufenthaltsrecht nach § 3a FreizügG/EU komme in Betracht.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2024 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der Kläger für die Frage der Rechtswirksamkeit der mit Frau geschlossenen Ehe auf eine vorrangige ausländerrechtliche Klärung verwiesen werden müsse. Es sei dem Kläger zumutbar und möglich, diese Klärung von Niedersachsen aus zu führen.
Mit Beschluss vom 11.07.2024 in der Sache 4 V 1241/24 hat die erkennende Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage bzgl. der Verteilungsentscheidung angeordnet und bzgl. der Zwangsmittelandrohung wiederhergestellt. Die Erfolgsaussichten der Klage seien offen, da es als offen anzusehen sei, ob der Kläger dem AufenthG oder dem FreizügG/EU unterliege. Zwar sei der Kläger nicht Ehemann einer Unionsbürgerin, denn die in Ghana geschlossene Stellvertreterehe sei in Deutschland nicht wirksam. Es bestehe aber die Möglichkeit, dass er als „nahestehende Person“ im Sinne von § 3a FreizügG/EU unter das Freizügigkeitsgesetz falle. Ein solches Aufenthaltsrecht begehre er hilfsweise. Solange die Ausländerbehörde darüber nicht entschieden habe, sei das AufenthG nicht anwendbar. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 28.11.2024 zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 24.03.2025 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Zudem hat es Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Boateng. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.04.2024 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen von § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen vor.
I. Das Aufenthaltsgesetz findet vorliegend auf den Kläger Anwendung. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass § 15a AufenthG wegen eines bestehenden Freizügigkeitsrechts keine Anwendung finde.
1. Die Nichtanwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes ergibt sich zunächst nicht schon aus der dem Kläger ausgestellten Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 FreizügG/EU. Mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 FreizügG/EU wird keine verbindliche Aussage über das Bestehen des Freizügigkeitsrechts getroffen, weil die Bescheinigung nur deklaratorische Bedeutung hat. (OVG Bremen, Urt. v. 28.09.2010 – 1 A 116/09, juris, Rn. 28). Die Bescheinigung kann auch nicht eine Freizügigkeitsvermutung zu Gunsten der antragstellenden Person belegen, denn diese bestünde nach Beantragung der Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers bis zur Ablehnung des Antrags auf Ausstellung der Aufenthaltskarte nur dann, wenn die antragstellende Person Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers i.S.v. Art. 2 Nr. 2 RL 2004/38/EG bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU wäre und damit der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 FreizügG/EU) bzw. der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. Art. 1 Buchst. a) RL 2004/38/EG) eröffnet wäre (OVG Hamburg, Beschl. v. 02.10.2025 – 6 Bs 110/25, juris Rn. 32).
2. Die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen. Dies gälte nur dann, wenn es sich beim Kläger um einen Ausländer handelte, dessen Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit der Unionsbürger geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Der Kläger hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 FreizügG/EU (a) oder seine Rechtsstellung als nahestehende Person eines Unionsbürgers (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 FreizügG/EU) nach dem Freizügigkeitsgesetz geregelt wird.
a. Der Kläger ist nicht mit einer Unionsbürgerin verheiratet.
Der erkennende Einzelrichter ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger mit der belgischen Staatsangehörigen Frau verheiratet ist.
Zum Nachweis der wirksamen Eheschließung hat der Kläger die o. g. Kopien ghanaischer Urkunden vorgelegt.
Der Einzelrichter hat durch die vorgelegten Dokumente nicht die volle Überzeugung davon gewinnen können, dass tatsächlich eine Eheschließung zwischen dem Kläger und Frau stattgefunden hat (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO sowie § 438 Abs. 1 ZPO). Insbesondere wird eine solche Eheschließung nicht durch die von dem Kläger vorgelegten Kopien der ghanaischen Urkunden belegt. In diesem Zusammenhang wird auf das nach den allgemein zugänglichen Informationen der Deutschen Botschaft in Accra festgestellte unsichere Urkundswesen in Ghana verwiesen. Die Botschaft hat festgestellt, dass in Ghana die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden nicht gegeben sind. Ein hoher Prozentsatz der vorgelegten Urkunden ist inhaltlich unrichtig. Zudem werden der Botschaft regelmäßig gefälschte oder verfälschte Urkunden vorgelegt. Daher wurde mit Billigung des Auswärtigen Amtes die Legalisation durch die Botschaft eingestellt (vgl. https://accra.diplo.de/gh-de/service/urkunden, zuletzt abgerufen am 26.03.2026). Ghanaische Personenstandsurkunden sind vor diesem Hintergrund grundsätzlich ungeeignet, einen Identitätsnachweis zu erbringen (vgl. hierzu ausführlich VG Bremen, Beschl. vom 09.10.2024 – 4 V 2438/24, juris Rn. 7).
Der Kläger hat eine wirksame Eheschließung nicht durch andere Möglichkeiten der Glaubhaftmachung dargelegt. Weder er noch die Zeugin haben zu den Umständen der Eheschließung substantiiert vorgetragen. Die Zeugin gab in der mündlichen Verhandlung sogar als vermeintliches Hochzeitsdatum ein anderes Datum an als das, was sich aus den vorgelegten ghanaischen Dokumenten ergibt. Auch verblieben die Angaben des Klägers und der Zeugin hinsichtlich ihres Kennenlernens und eines vermeintlichen Ehelebens in der mündlichen Verhandlung weitgehend blass und substanzlos. Auffällig ist zudem, dass die Angaben des Klägers und der Zeugin zum Wohnort der Zeugin bei Eheschließung eklatant voneinander abwichen. Der Kläger gab an, die Zeugin habe zu diesem Zeitpunkt in Belgien gelebt. Die Zeugin selbst gab an, dass sie von 2014 an in England gelebt habe. Einen Aufenthalt der Zeugin in England erwähnte der Kläger hingegen mit keinem Wort. Zudem widersprachen sich die Angaben des Klägers und der Zeugin hinsichtlich des Aufenthalts der Zeugin in Mönchengladbach unter der Woche. Während der Kläger angab, die Zeugin übernachte dann in der Wohnung ihres Onkels, gab die Zeugin an, dass sie während ihrer Aufenthalte in Mönchengladbach bei einer Freundin übernachte. Auch die weiteren in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Beweismittel belegen nicht, dass der Kläger und die Zeugin miteinander verheiratet sind.
b. Der Kläger unterfällt auch nicht deswegen dem Anwendungsausschluss des § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, weil sich seine Rechtsstellung als (vermeintlicher) Lebensgefährte einer Unionsbürgerin nach dem Freizügigkeitsgesetz richtet.
Zwar bestimmt § 1 Abs. 1 Nr. 5 FreizügG/EU, dass das Freizügigkeitsgesetz „die Einreise und den Aufenthalt“ von nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) bis c) FreizügG/EU regelt. Der Anwendungsvorrang des Freizügigkeitsgesetzes beginnt bei verständiger Auslegung jedoch erst mit der Verleihung eines Aufenthaltsrechts nach § 3a FreizügG/EU.
Nach der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c) FreizügG/EU sind nahestehende Personen einer Person auch eine Lebensgefährtin oder ein Lebensgefährte, mit der oder dem die Person eine glaubhaft dargelegte, auf Dauer angelegte Gemeinschaft eingegangen ist, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, wenn die Personen beide weder verheiratet noch Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft im Sinne der Nummer 2 sind. Nahestehende Personen sind jedoch nicht nach § 2 oder § 3 FreizügG/EU unmittelbar freizügigkeitsberechtigt. Ihnen steht ein Recht zur Einreise und Aufenthalt nach § 3a FreizügG/EU erst zu, wenn ihnen ein solches Recht auf Antrag verliehen wurde.
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG, der verlangt, dass bestimmten sonstigen Familienangehörigen und Partnern von Unionsbürgern, die nicht in den Kreis der in Art. 2 Nr. 2 Richtlinie 2004/38/EG definierten Kernfamilie fallen, Einreise und Aufenthalt zu „erleichtern“ sind (Tewocht, BeckOK AuslR, 46. Edt., Stand: 01.04.2025, § 3a FreizügG/EU, Rn. 1). Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, Familienangehörigen im weiteren Sinne, denen von einem Unionsbürger Unterhalt gewährt wird, ein Recht auf Einreise und Aufenthalt zuzuerkennen, sondern diesen lediglich die Möglichkeit zu geben, eine Entscheidung über ihren Antrag erhalten zu können, die auf einer eingehenden Untersuchung ihrer persönlichen Umstände beruht und im Fall der Ablehnung begründet wird (EuGH, Urt. v. 05.0 9. 2012 − C-83/11, Rn. 21 f.; Urt. v. 15.09.2022 – C-22/21, Rn. 24 f.). Beim Kläger fehlt es bisher an einer entsprechenden Feststellung und auch an einem Antrag nach § 3a Abs. 1 FreizügG/EU. Die Erteilung des Aufenthaltsrechts nach § 3a FreizügG/EU wirkt konstitutiv. Wird ein solches Recht nicht erteilt, kommen ausschließlich die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zur Anwendung (Gerstner-Heck, BeckOK MigR, 24. Edt. 01.01.2026, § 3a FreizügG/EU, Rn. 1). Der Anwendungsausschluss des § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG knüpft nicht bereits an die Eigenschaft als nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 4 AufenthG an. Die Rechtsstellung nahestehender Personen wird vielmehr erst dann abschließend vom Freizügigkeitsgesetz geregelt, wenn ihnen das Aufenthaltsrecht des § 3a FreizügG/EU tatsächlich verliehen worden ist.
Würde man bereits die personale Beziehung ausreichen lassen, um die Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes zu sperren, hätte das für solche nahestehende Personen, die keinen Antrag nach § 3a FreizügG/EU stellen, zur Folge, dass ihr Aufenthalt weder den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes unterfallen würde, noch abschließend nach dem Freizügigkeitsrecht geregelt würde. Das Freizügigkeitsgesetz sieht zudem die Möglichkeit einer Feststellung über das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts, wie es für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in § 2 Abs. 4 und 5 Abs. 4 AufenthG geregelt wird, bzw. einer Verlustfeststellung (§ 6 FreizügG/EU) für nahestehende Personen, denen kein Recht nach § 3a FreizügG/EU verliehen wurde, nicht vor. Überdies ist der personale Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU sehr weit gefasst. Nahestehende Personen sind etwa sämtliche Verwandte im Sinne des § 1589 BGB und die Verwandten des Ehegatten oder Lebenspartners, also z.B. auch Cousinen des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber für einen derart großen Personenkreis die Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes per se ausschließen wollte (OVG Bremen, Beschl. vom 28.01.2026 – 2 B 355/24, juris Rn. 14 ff.) Die personale Stellung des Klägers als vermeintlicher Lebensgefährte einer Unionsbürgerin hindert seine Verteilung wegen unerlaubter Einreise gemäß § 15a AufenthG – vorbehaltlich des Bestehens zwingender Gründe, § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG – nicht. Vielmehr ist über einen möglichen Antrag nach § 3a FreizügG/EU erst nach Abschluss des Verteilungsverfahrens durch die dann zuständige Behörde des Bundeslandes zu entscheiden, in das die Person verteilt worden ist (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
II. Die Voraussetzungen von § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen vor. Hiernach werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt.
1. Der ghanaische Kläger, der weder um Asyl nachgesucht hat, noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben worden ist, ist unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
2. Der Kläger hat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung auch keinen ihrer Verteilung entgegenstehenden „zwingenden Grund“ i. S. v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nachgewiesen. Danach ist bei der Umverteilung Rechnung zu tragen, wenn der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nachweist, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen. Der Kläger hat das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten nicht glaubhaft machen können, da schon keine Ehe vorliegt (s. o.).
3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Prüfung, ob sie nach dem bundesweiten Verteilungsschlüssel die ihr zuerkannte Aufnahmequote bereits erfüllt hat, Fehler begangen haben könnte.
III. Die Zwangsmittelandrohung erweist sich als rechtmäßig. Insbesondere hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass in seinem Fall ein Vollstreckungshindernis aus familiären oder gesundheitlichen Gründen vorliegt. Die Beklagte hat dem Kläger auch eine Frist zur Erfüllung der ihm auferlegten Pflicht gesetzt (§ 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BremVwVG). Gegen die Länge der von der Beklagten bestimmten Frist ist angesichts des öffentlichen Interesses an einer zügigen Durchführung des Verteilungsverfahrens rechtlich nichts zu erinnern.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Zitierte Vorschriften
- § 3a FreizügG/EU
- § 15a AufenthG
- § 1 FreizügG/EU
- § 1 AufenthG
- § 5 FreizügG/EU
- § 14 AufenthG
- § 2 AufenthG
- § 1589 BGB
- Art. 11 EGBGB
- § 2 FreizügG/EU
- § 3 FreizügG/EU
- § 6 FreizügG/EU
- § 108 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 438 ZPO
- § 708 ZPO
Außerdem: Art. 2 RL 2004/38/EG, Art. 3 RL 2004/38/EG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VG Bremen in 4 K 1240/24 entschieden?“