Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 11.02.2026 – 4 K 1144/25
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- Normenkette
- AsylG § 3 Abs 1
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt u. a. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Die geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am 2023 in die Bundesrepublik ein und stellte am 2023 einen Asylantrag.
Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 2024 gab die Klägerin im Wesentlichen an, die Türkei verlassen zu haben, weil sie (damals noch: er) homosexuell sei. Dies wisse sie schon seit ihrer Jugend und sie vermisse ihren Partner sehr, von dem sie sich in der Türkei getrennt habe.
Sie habe in der Türkei verschiedene Berufe ausgeübt, aber habe Probleme gehabt, wegen ihrer Homosexualität Jobs zu finden. Sie habe in der Türkei versucht, sich selbst zu töten. Vom Wehrdienst sei sie nach sieben Monaten befreit worden, . Zuvor sei sie dort gemobbt und diskriminiert worden. Ihre Mutter habe sie mit einem Messer angegriffen und eine große Wunde am Kopf zugefügt, als sie erfahren habe, dass sie homosexuell sei. Die Polizei habe sie nicht ernst genommen. Ihre Eltern hätten sie danach mit dem Tod bedroht und ihren Partner bedroht. Sie hätten sie mehrfach über soziale Medien gefunden, ihre Handynummer herausgefunden und sie mit dem Tod bedroht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Anhörung Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 2025 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4). Es forderte die Klägerin zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf; im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisfrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte das Bundesamt der Klägerin die Abschiebung in die Türkei an. Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Es werde als glaubhaft erachtet, dass die Klägerin (damals: der Kläger) homosexuell sei und darum Schwierigkeiten mit ihrer Familie habe. Allerdings sei ein Großteil des weiteren Vortrags unglaubhaft, da Widersprüche zu den Angaben ihres Bruders in dessen Asylverfahren bestünden. Ihre Familie stelle auch keinen Verfolgungsakteur i. S d. § 3c AsylG dar, da der Staat im Falle der Klägerin schutzwillig und -fähig sei. Die Misshandlungen während der Wehrdienstzeit seien nicht kausal für die Ausreise. Eine Gruppenverfolgung von Homosexuellen und Kurden erfolge in der Türkei nicht. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Die Klägerin (damals: der Kläger) hat am 2025 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihr Vorbringen aus der Anhörung vor dem Bundesamt. Sie sei transsexuell und verstehe sich als Frau.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2025 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen; weiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 06.06.2025 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden.
Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.
Gründe
A. Die klagende Person, die im Bescheid vom 2025 und in der Klagschrift vom 2025 noch männlich bezeichnet wurde, wird nunmehr als „Klägerin“ bezeichnet. Es handelt sich um die Person, die unter dem Geschäftszeichen beim Bundesamt geführt wird. Im gerichtlichen Verfahren wird sie nunmehr als
geführt. Die Ansprache als „Herr“ wurde nicht geändert, da nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin formell das Geschlecht geändert hat. Sie möchte aber aufgrund ihrer sexuellen Orientierung als Frau bezeichnet werden, sodass sie als „Klägerin“ bezeichnet wird.
B. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren einzustellen. C. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet.
I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG. Der streitgegenständliche Bescheid vom 2025 ist, soweit darin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wird, zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 33/18, Rn. 11, juris). Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) werden in § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen – oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen – eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 – 2 BvR 478/86, juris). Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.11.2017 – 1 B 148/17, 1 PKH 93/17, Rn. 17, juris). Für eine derartige Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 33/18, Rn. 13, juris).
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 – 1 C 29.17, Rn. 14, juris, und vom 04.07.2019 – 1 C 33.18, Rn. 15, juris, jeweils m.w.N.). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23/12, Rn. 32, juris m.w.N.). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (stRspr des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 33/18, Rn. 15, juris m.w.N.).
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337 S. 9) privilegiert. Die Vorschrift vermittelt eine Beweiserleichterung, indem sie den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft in Gestalt einer widerleglichen Vermutung für ihre Wiederholung in der Zukunft beimisst, sofern die früheren Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem geltend gemachten Verfolgungsgrund aufweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 02.03.2010 – C-175/08 u.a., Rn. 94, juris). Diese tatsächliche Vermutung einer begründeten Furcht vor Verfolgung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass dem Vorverfolgten erneut eine derartige Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 33/18, Rn. 17, juris m.w.N).
Es ist zunächst Sache des Asylsuchenden, seine guten Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. In Bezug auf in seine eigene Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, muss der Asylsuchende eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1983 – 9 C 68/81, Rn. 5, juris). Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat ist den glaubhaften Erklärungen des Schutzsuchenden größere Bedeutung beizumessen, als dies sonst in der Prozesspraxis bei Parteibekundungen der Fall ist (vgl. Art. 4 Abs. 5 Qualifikationsrichtlinie sowie BVerwG, Beschluss vom 29.11.1996 – 9 B 293/96, Rn. 2, juris). Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylbewerber geschilderten Sachverhalts verlangt aber regelmäßig einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und anschaulichen Tatsachenvortrag. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt unbeachtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2014 – 1 B 6/14, Rn. 5. juris).
2. Hiervon ausgehend ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Überzeugung der Einzelrichterin steht fest, dass der Klägerin in der Türkei bei einer Rückkehr individuelle Verfolgung in Form von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
a. Zwar findet eine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei findet nicht statt (vgl. VG Bremen, Urteil vom 27.01.2023 – 2 K 1016/20, Rn. 44, juris m.w.N.). Das entspricht der – soweit ersichtlich einhelligen – obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2024 – OVG 2 B 12/22, juris). Zudem stünde Kurden in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative gem. § 3e Abs. 1 AsylG offen (vgl. VG Bremen, Urteil vom 27.01.2023 – 2 K 1016/20, Rn. 44, juris m.w.N.).
Es kann außerdem offen bleiben, ob eine Gruppenverfolgung von homo- und transsexuellen Personen anzunehmen ist. Unter der Berücksichtigung der allgemeinen Lage für LGBTQ-Personen in der Türkei kommt es zwar zweifellos zu Diskriminierungen und insbesondere bei Aktivisten wohl auch zu Verfolgungsmaßnahmen. Ob derzeit ausreichende Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung aller LGBTQ-Personen in der Türkei vorliegen und die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsintensität und -dichte gegeben ist, muss vorliegend nicht entschieden werden (vgl. VG Dresden, Urteil vom 14.11.2025 – 3 K 837/24.A, Rn. 39, juris, m.w.N.).
b. Die Klägerin ist jedoch vorverfolgt ausgereist. Die von ihm geltend gemachte Vorverfolgung durch ihre Familie wegen ihrer sexuellen Orientierung ist ausreichend schwer, um eine Vorverfolgung anzunehmen. Damit kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie zugute.
Die erkennende Einzelrichterin ist auf der Grundlage des Inhalts der Akten sowie der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass ihr bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung droht. Vorliegend sprechen keine stichhaltigen Gründe gegen die erneute nichtstaatliche Verfolgung durch die Familie der Klägerin.
Es kann daher dahinstehen, ob die geschilderten Probleme bei der Suche nach einem Arbeitsplatz im Einzelfall der Klägerin eine taugliche Verfolgungshandlung darstellen. Das ist nur der Fall, wenn sie das Existenzminimum der betroffenen Person durch eine ernsthafte Gefährdung der Grundlagen ihrer menschenwürdigen unmittelbaren physischen Existenz infrage stellen (VG Köln, Urteil vom 15.05.2023 – 15 K 6324/21.A, Rn. 35, juris m.w.N.). Zwar bestehen Zweifel, ob sie ihr Existenzminimum in der Türkei durch Erwerbstätigkeit außerhalb der Prostitution sichern kann. Es ist auch nicht mit Unterstützungsleistungen durch ihre Familie zu rechnen, da wesentliche Teile ihrer Familie sie nach ihren Angaben wegen ihrer Homo- und Transsexualität ablehnen. Allerdings gab sie in der Anhörung beim Bundesamt an, immer wieder Gelegenheitsjobs für kurze Zeit ausgeübt zu haben. Weiter kann auch dahinstehen, ob für die Vorfälle, die die Klägerin nach ihren Schilderungen beim Wehrdienst erlebt hat – welche die erkennende Einzelrichterin nach den emotionalen Angaben der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung für glaubhaft hält – eine Wiederholungsgefahr besteht, und ob sie kausal für die Ausreise waren.
Denn die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung folgt im Wesentlichen bereits aus den Todesdrohungen, die die Eltern der Klägerin ihr gegenüber geäußert haben. Es ist angesichts der Lage für homosexuelle Personen in der Türkei sowie angesichts der durch die Klägerin geschilderten konservativen Einstellung ihrer Familie auch beachtlich wahrscheinlich, dass die Familie versuchen würde, diese Drohungen in Taten umzusetzen (aa.). Die Bedrohungen durch die Eltern knüpfen auch an ein Merkmal i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an (bb.) und es ist ein Akteur gem. § 3c AsylG vorhanden (cc.).
aa. Die erkennende Einzelrichterin hält es für beachtlich wahrscheinlich, dass die Eltern der Klägerin bei einer Rückkehr versuchen würden, sie wegen ihrer Homosexualität zu töten. Der Vortrag der Klägerin ist glaubhaft und kann der Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht nach der Überzeugung des Gerichts zugrunde gelegt werden.
Insbesondere folgt die Rückkehrgefährdung daraus, dass es vor ihrer Ausreise nicht nur bei Drohungen ihrer Familie blieb, sondern die Klägerin von ihrer Mutter im Jahr mit einem Messer angegriffen wurde und ihr dabei eine große Wunde am Kopf zugefügt wurde. Zu diesem Angriff war es nach den glaubhaften Angaben der Klägerin gekommen, als sie ihren Eltern von ihrer Homosexualität berichtet habe. Ihre diesbezüglichen Angaben sind zur Überzeugung der Einzelrichterin glaubhaft und wurden durch ein ärztliches Attest über die Kopfwunde der Klägerin vom bestätigt. Die Klägerin hat ihre Fluchtgründe in der Anhörung beim Bundesamt umfassend, realitätsnah, in sich widerspruchsfrei und insgesamt detailreich vorgetragen. Dabei hat sie die erlebten Geschehnisse nicht bloß chronologisch geschildert. Auf Nachfragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung konnte sie zu jedem Zeitpunkt ihre Angaben vertiefen, erläutern und um konkrete Beispiele oder sonstige Details ergänzen. Außerdem war ihr Vortrag sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung von einer nachvollziehbaren Emotionalität geprägt. Weiter stimmte ihr Vortrag beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung in den wesentlichen Punkten überein und ergänzt sich. An der Homosexualität und Transsexualität der Klägerin hat die Einzelrichterin nach der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Ihre diesbezüglichen Schilderungen waren umfangreich und glaubhaft. Es bestehen aufgrund ihrer Angaben und ihrem gesamten Auftreten im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Auch an den Bedrohungen und Feindseligkeiten ihrer Eltern ihr gegenüber wegen ihrer sexuellen Orientierung hat die Einzelrichterin nach der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Es wird auf die obigen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin verwiesen. Dem steht auch nicht entgegen, dass sie zunächst auf die Bedrohung durch ihre Eltern und sodann auf den „Clan“ verwies. Denn sie konnte in der mündlichen Verhandlung aufklären, dass die körperlichen Verletzungen nur von ihrer Mutter ausgegangen seien, sie von anderen, nahen Familienmitgliedern bedroht wurde und befürchte, auch von weiteren Familienmitgliedern - dem „Clan“ – bedroht zu werden, wenn diese von ihrer sexuellen Ausrichtung erfahren würden. Zur Überzeugung der Einzelrichterin ist darin keine Steigerungstendenz, sondern eine logische Konkretisierung ersichtlich.
Dem steht nicht entgegen, dass der Vortrag der Klägerin in einzelnen Aspekten von dem Vortrag ihres Bruders abwich. Etwa gab die Klägerin an, dass die Eltern zu Beginn des Jahres in gelebt hätten, als es zu dem Messerangriff kam, der Bruder der Klägerin gab in seiner Anhörung beim Bundesamt hingegen an, dass seine Eltern bei seiner Ausreise im Jahr bereits seit vier bis fünf Jahren in gelebt hätten. Weiter gab die Klägerin in ihrer Anhörung beim Bundesamt an, dass sie vor der Ausreise in gelebt habe. Der Bruder der Klägerin gab in seiner Anhörung hingegen an, dass er sie wegen der Ausreise kontaktiert habe, als sie in gearbeitet habe. Diese Abweichungen führen zur Überzeugung der Einzelrichterin aus mehreren Gründen nicht zu einer Unglaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin. Denn es steht nicht fest, dass der Bruder der Klägerin in den für ihn persönlich unwichtigen örtlichen und zeitlichen Angaben zur hiesigen Klägerin nicht etwas verwechselt hat. Außerdem konnte die Klägerin die Abweichung zwischen und glaubhaft damit erklären, dass sie zwar in gelebt habe, aber sich eine Zeit lang in aufgehalten habe. Bezüglich des Wohnortes der Eltern gab sie an, dass die Eltern erst nach dem Vorfall nach gezogen seien. Es erscheint möglich, dass die zeitlichen Angaben jeweils ungenau sind. Insbesondere führen diese Abweichungen aber nicht zu einer Unglaubhaftigkeit, da sie Randaspekte betreffen. Es bestehen zur Überzeugung der Einzelrichterin keine Ungereimtheiten dazu, dass die Klägerin homo- und transsexuell ist und, dass sie von ihrer Familie wegen ihrer sexuellen Orientierung mit dem Tod bedroht wurde und gesucht wurde.
Aus diesem glaubhaften Vortrag und den weiteren Umständen des Verfahrens ist im Falle einer Rückkehr der Klägerin in die Türkei auf die vorgenannte beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung zu schließen.
bb. Soweit sich die Klägerin auf Bedrohungen ihrer Eltern wegen ihrer sexuellen Orientierung beruft, knüpfen die geltend gemachten Verfolgungshandlungen durch ihre Eltern an ein Merkmal i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an. Es ist einer der von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3 b Abs. 1 AsylG benannten Verfolgungsgründe erkennbar. Die Bedrohungen können eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründen.
Die Klägerin gehört als Homosexuelle bzw. Transsexuelle einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Fall 5, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG an. Danach gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Als eine bestimmte soziale Gruppe kann dabei auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (vgl. VG Köln, Urteil vom 15.05.2023 – 15 K 6324/21.A, Rn. 29 ff., juris m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere hat die Gruppe der homosexuellen Personen in der Türkei eine deutlich abgegrenzte Identität, weil sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. So kommt es nicht nur regelmäßig zu diskriminierenden Äußerungen, Hassreden oder Maßnahmen von der Seite der türkischen Regierung. Homosexuelle Menschen sind in der Türkei vielmehr auch im gesellschaftlichen Bereich erheblichen Diskriminierungen ausgesetzt, weil eine andere als eine heterosexuelle Orientierung nicht akzeptiert wird. Entsprechend werden homosexuelle Menschen bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung häufig von ihrem sozialen und beruflichen Umfeld ausgegrenzt oder belästigt und nicht selten Opfer von Gewalt. Im Bereich des Militärs zählt Homosexualität noch immer als eine "fortgeschrittene psychosexuelle Störung". All diese Umstände setzen voraus, dass homosexuelle Personen in der Türkei als ein Teil einer von der Mehrheitsgesellschaft deutlich abgegrenzten Gruppe wahrgenommen werden (vgl. VG Köln, Urteil vom 15.05.2023 – 15 K 6324/21.A, Rn. 29 ff., juris m.w.N.). Zur Überzeugung der Einzelrichterin gilt dies erst Recht für Personen, die transsexuell sind und daher optisch als Frau auftreten, obwohl sie melderechtlich als Mann geführt werden, wie es bei der Klägerin der Fall ist.
cc. Es ist auch ein Akteur gem. § 3c AsylG vorhanden. Ihre Familie stellt mangels Territorialgewalt keinen geeigneten Akteur im Sinne von § 3c Nr. 1 und 2 AsylG dar. Mit Blick auf die als Akteur angeführten Personen kommt insofern nur § 3c Nr. 3 AsylG in Betracht. Von einem nichtstaatlichen Akteur kann danach aber nur ein zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führender ernsthafter Schaden ausgehen, sofern die in der Nr. 1 (Staat) und Nr. 2 (Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Familie der Klägerin erfüllt, weil der türkische Staat nach der aktuellen Auskunftslage erwiesenermaßen nicht willens ist, homosexuellen und transsexuellen Personen einen wirksamen Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d Abs. 2 AsylG zu bieten. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der türkische Staat geeignete Schritte einleiten würde, um eine Verfolgung der Klägerin durch ihre Familie zu verhindern oder auch nur wesentlich zu erschweren.
Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 15.05.2023 – 15 K 6324/21.A, Rn. 41 ff, juris m.w.N.) führt u.a. aus, dass in der Türkei nur ein begrenzter Schutz für Personen bestehe, die einer sexuellen Minderheit angehören und deshalb bedroht oder die deshalb Opfer von Gewalttaten werden. Die türkische Regierung und die türkischen Medien behaupten immer wieder, dass die Orientierung und die Aktivitäten der sexuellen Minderheiten mit der öffentlichen Moral und den spirituellen Werten der türkischen Gesellschaft unvereinbar seien und dass sie Familienwerte bedrohten. In diesem Zusammenhang berufe sich die türkische Regierung auch auf die öffentliche Ordnung und behaupte, sie könne die Sicherheit von LGBT-Gruppen nicht garantieren. Es komme regelmäßig vor, dass die türkische Polizei Fälle von Gewalt gegen LGBT-Personen nicht oder nicht in effektiver Weise verfolgt oder eine Rechtfertigung zugunsten der Täter annimmt, weil entsprechende Taten als "entschuldbar" angesehen werden und die Opfer sie gewissermaßen "verdient" hätten. Eine Straflosigkeit für Täter bei solchen Hasstaten - auch im Falle von Tötungen - sei weit verbreitet. Außerdem hätten Beschuldigte im Falle von Gewalttaten gegen Angehörige von sexuellen Minderheiten eine geringere Strafe zu erwarten, weil seitens der Gerichte routinemäßig eine Regelung angewendet wird, wonach eine Strafmilderung möglich ist, wenn der Täter zur Tat "ungerechtfertigt provoziert" worden ist (…).
Weiter führt das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 16.06.2023 – 39 L 244/23 A, Rn. 7, juris m.w.N) aus, dass es nach der Erkenntnislage des Gerichts in Großstädten (Istanbul, Izmir, Ankara) und an der Südküste in bestimmten Bereichen Möglichkeiten gebe, Homo- und Transsexualität zu zeigen. Außerdem bestehe für Transsexuelle die Möglichkeit eines gesetzlichen Geschlechtswechsels im türkischen Recht. Darüber hinaus sei Homo- und Transsexualität gesellschaftlich jedoch nicht akzeptiert. Bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung würden Homosexuelle, vor allem aber Transsexuelle häufig von ihrem sozialen und beruflichen Umfeld ausgegrenzt oder belästigt und nicht selten Opfer von Gewalt und Diskriminierung. Die türkische Verfassung schütze sowohl das Recht auf freie Meinungsäußerung, als auch die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit – ohne LGBTI-spezifische Einschränkungen. Gleichwohl werden vor allem Generalklauseln über „öffentliche Moral und Ordnung“ als repressives Mittel genutzt, um die Rechte von LGBTI-Personen und -Organisationen einzuschränken. Körperliche Angriffe und Hassverbrechen, die sich vorrangig gegen Transgender-Personen richten, hätten zuletzt zugenommen. Die Türkei gehöre zu den Ländern mit den höchsten Mordraten an Transgender-Personen. Diskriminierende Äußerungen und Hassreden von Regierungsvertretern und Medien gegen die LGBTIQ-Gemeinschaft hätten ebenfalls zugenommen. Hochrangige Staatsbeamte beriefen sich regelmäßig auf nationale und moralische Werte, während sie die sexuellen Minderheiten ins Visier nahmen. Es gebe keine spezifischen Gesetze zur Bekämpfung dieser Verbrechen. Es bestehe ein begrenzter Schutz für Organisationen sexueller Minderheiten, die bedroht werden. LGBTI-Aktivist*innen sehen sich verstärkt mit Anklagen und Gerichtsprozessen konfrontiert. Zwar sei positiv zu vermerken, dass es in Verfahren auch im vergangenen Jahr Freisprüche gab, allerdings führt bereits die Anklage zur Stigmatisierung und Einschüchterung. Veranstaltungen von LGBTI-Organisationen werden regelmäßig mit Verweis auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gefährdung der Versammlungsteilnehmer verboten. Diskriminierung von LGBTI-Personen sei weit verbreitet – auch von institutioneller Seite. Der Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung und Bildung sei häufig nur eingeschränkt vorhanden. Zudem seien Fälle bekannt, in denen Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung ihren Arbeitsplatz verloren haben – sowohl in der öffentlichen Verwaltung, als auch in der Privatwirtschaft. Beschwerden oder Klagen würden aufgrund des repressiven Klimas nur selten eingereicht.
Dem schließt sich die erkennende Einzelrichterin nach Durchsicht der aktuellen Erkenntnismittel an (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Türkei Stand 08.06.2025, S. 301 ff.). Dafür spricht auch die Angabe der Klägerin, dass die Polizei ihr nicht habe helfen wollen.
c. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht nach § 3e Abs. 1 AsylG ausgeschlossen. Danach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil es keinen Landesteil der Türkei gibt, in dem die Klägerin keine Verfolgung zu befürchten hätte. Es besteht vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie nach einer etwaigen Rückkehr in die Türkei unabhängig von ihrem konkreten Aufenthaltsort in absehbarer Zeit ausfindig gemacht würde.
Zwar heißt es im Lagebericht des Auswärtigen Amtes, dass es in Großstädten (Istanbul, Izmir, Ankara) und an der Südküste in bestimmten Bereichen möglich sei, Homosexualität zu zeigen. Allerdings erscheint fraglich, ob eine inländische Fluchtalternative nicht schon deshalb ausscheiden dürfte, weil nach den aktuellen Erkenntnismitteln in Großstädten (Istanbul, Izmir, Ankara) und an der Südküste es lediglich „in bestimmten Teilbereichen“ möglich sein soll, Homosexualität zu zeigen (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 08.11.2022 – 4 A 175/19, Rn. 56 f., juris).
Dies kann im vorliegenden Einzelfall aber dahinstehen. Denn diese Feststellung zielt ersichtlich darauf ab, dass in diesen Gebieten für LGBTI-Personen - jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - keine Verfolgungshandlungen durch die anderen Bewohner dieser Gegenden drohen. Im vorliegenden Fall gehen die Verfolgungshandlungen indes von der Familie der Klägerin aus. Um dieser Bedrohung zu entgehen, müsste die Klägerin auch in Großstädten wie Istanbul, Izmir oder Ankara mehr oder weniger versteckt leben, so dass von einer "Aufnahme" in diesem Landesteil gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht die Rede sein kann (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 08.11.2022 – 4 A 175/19, Rn. 56 f., juris). Es ist nach den überzeugenden Angaben der Klägerin davon auszugehen, dass ihre Eltern über die Großfamilie und über das Internet den Aufenthalt der Klägerin in Erfahrung bringen könnten, wie es nach den glaubhaften Angaben der Klägerin auch schon vor ihrer Ausreise geschehen war. Sie gab in der Anhörung beim Bundesamt an, dass ihre Familie sie einmal in gefunden habe und einmal in . Diese Angaben sind zur Überzeugung der Einzelrichterin glaubhaft, weil sie detailliert beschreiben konnte, wie ihre Familie sie gefunden hatte und da sie im Zuge dessen zugab, als Prostituierte gearbeitet zu haben. Die Gefahr besteht im Einzelfall der Klägerin bei einer Rückkehr umso mehr, da aufgrund der Angaben der Klägerin davon auszugehen ist, dass sie wieder als „Escort“ arbeiten würde bzw. müsste und sich dafür im Internet präsentieren müsste, sodass sie für ihre Familie einfacher aufzufinden wäre. Dafür spricht auch, dass sie, wenn sie sich in den bestimmten Teilbereichen der Städte aufhalten müsste, es für die Familie noch einfacher wäre, sie ausfindig zu machen. Es kann nicht erwartet werden und ist ihr offenbar nicht möglich, ihre sexuelle Orientierung vollständig zu verstecken und in der „Norm-Gesellschaft“ der Türkei abzutauchen. Hinzu kommt noch, dass ihre Eltern mehrere Jahre in lebten und daher davon auszugehen ist, dass sie sich in der Stadt auskennen und Kontakte dort haben. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass ihre Großfamilie sie infolge ihrer Besonderheiten (der offen gelebten Homo- bzw. Transsexualität), leicht ausfindig machen könnte.
d. Vor diesem Hintergrund ist es der Klägerin schließlich nicht zumutbar, in die Türkei zurückzukehren. Ein Ausnahmefall nach § 3 Abs. 4 Hs. 2 AsylG liegt nicht vor. Auf der Rechtsfolgenseite besteht ein gebundener Anspruch des Klägers auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ("wird [...] zuerkannt").
3. Da der Klägerin ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Zudem sind auch die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Anordnung sowie Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben.
II. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils auf § 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Da in dem zurückgenommenen Teil, der Asylanerkennung nach Art. 16a GG, kein weitergehender Anspruch als in der Flüchtlingsanerkennung nach § 3 AsylG zu erkennen ist, fallen der Klägerin hinsichtlich des zurückgenommenen Teils keine Kosten zur Last.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Zitierte Vorschriften
- § 3 AsylG
- § 60 AufenthG
- § 11 AufenthG
- § 77 AsylG
- § 78 AsylG
- § 83b AsylG
- Art. 16a GG
- § 113 VwGO
- § 154 VwGO
- § 155 VwGO
- § 167 VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: § 3a AsylG, § 3c AsylG, § 3b AsylG, § 3e AsylG, § 3d AsylG, § 4 AsylG, Art. 15 EMRK
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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