Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 01.06.2026 – 3 K 2874/24
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Normenkette
- Ortsgesetz über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen § 2 Abs 1, SGB VIII § 90 Abs 1 Nr 3
Tenor
Der Bescheid der Senatorin für Kinder und Bildung vom 15.10.2024 wird insoweit aufgehoben, als darin ein Elternbeitrag für den Monat Oktober 2024 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Elternbeiträgen für den Zeitraum vor Beginn der Eingewöhnung ihrer Tochter in einer Kindertageseinrichtung.
Die Kläger sind Eltern einer am .2021 geborenen Tochter, die für das Kindergartenjahr 2024/2025 in die Kindertageseinrichtung „
" aufgenommen wurde.
Mit Bescheid vom 15.10.2024 setzte die Senatorin für Kinder und Bildung die Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Leistungen in der Kindertageseinrichtung für das Kindergartenjahr 2024/2025 fest. Vom 01.08.2024 bis 30.11.2024 wurden je 287,00 Euro monatlich und vom 01.12.2024 bis 31.07.2025 je 35,00 Euro monatlich festgesetzt.
Die Eingewöhnung der Tochter der Kläger begann am 04.11.2024. Zuvor fand keine Betreuung in der Kindertageseinrichtung statt.
Die Kläger haben am 11.11.2024 Klage gegen den Beitragsbescheid erhoben. Sie halten die Erhebung der vollen Beiträge einschließlich der Verpflegungspauschale für die Monate August bis Oktober für unverhältnismäßig. In dieser Zeit sei ihr Kind in der Einrichtung weder betreut noch verpflegt worden. Auch wenn die Beiträge als Jahresbeitrag erhoben würden, müsse berücksichtigt werden, dass die Betreuungszeit faktisch um drei Monate verkürzt gewesen sei.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom 15.10.2024 aufzuheben, soweit darin Beiträge für die Zeit bis zum 31.10.2024 festgesetzt werden.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Bei den Kitagebühren handele es sich gem. § 2 Abs. 1 des Ortsgesetzes über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen um einen Jahresbeitrag. Der tatsächliche Beginn der Eingewöhnung habe hierauf keinen Einfluss und sei auch von verschiedenen Faktoren abhängig. Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass die Kosten für das Personal, die Räumlichkeiten usw. unabhängig vom Start der Eingewöhnung anfielen. Bei dem Beitrag handele es sich zudem nur um eine Kostenbeteiligung, die die tatsächlichen Kosten für die Betreuung nicht decke.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
I.
Die zulässige Anfechtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Senatorin für Kinder und Bildung vom 15.10.2024 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit darin Elternbeiträge für den Monat Oktober 2024 festgesetzt werden (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In Bezug auf die Erhebung von Elternbeiträgen für die Monate August und September 2024 erweist sich der angefochtene Bescheid hingegen als rechtmäßig.
1.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Betreuungskosten sind §§ 90 Abs. 1 Nr. 3, 24 SGB VIII i. V. m. §§ 19, 19b Abs. 1 des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz – BremKTG) vom 19.12.2000 (Brem.GBl. S. 491), in der Fassung vom 06.07.2024 (Gesetz v. 19.06.2024 (Brem.GBl. S. 540) i. V. m. dem Ortsgesetz über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen (Ortsgesetz) vom 20.12.2016 (Brem.GBl. 2016, S. 914) in der Fassung vom 12.06.2024 (Gesetz v. 28.05.2024 (Brem.GBl. S. 218)).
Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Gemäß § 19 Abs. 1 BremKTG sind Eltern verpflichtet, sich an den Kosten für die Betreuung, Förderung und Verpflegung ihres Kindes in einer Tageseinrichtung zu beteiligen. Die Beteiligung erfolgt über die Erhebung von Beiträgen, die unter Berücksichtigung der Kriterien des § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII gestaffelt werden sollen. Gemäß § 19b Abs. 1 BremKTG werden die Kostenbeiträge von den Stadtgemeinden festgesetzt und erhoben. Die Stadtgemeinde Bremen erhebt Beiträge zu den Kosten für die Inanspruchnahme eines Angebots der Förderung eines Kindes in einer Tageseinrichtung nach den §§ 22 und 24 SGB VIII nach § 1 Ortsgesetz.
Die Höhe der monatlich zu entrichtenden Beiträge richtet sich dabei gemäß § 3 Abs. 1 Ortsgesetz nach dem in der Tageseinrichtung regelmäßig in Anspruch genommenen Betreuungsangebot und wird nach dem Einkommen der Eltern und unter Berücksichtigung der Haushaltsgröße gestaffelt. Der monatlich zu entrichtende Beitrag ergibt sich für das jeweilige Betreuungsangebot aus Nr. 1 der Anlage zum Ortsgesetz (§ 3 Abs. 2 Ortsgesetz). Die Betreuungsangebote mit mindestens sechs Stunden täglich beinhalten gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 Ortsgesetz die Teilnahme am Mittagessen. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Ortsgesetz i. V. m. Nr. 2 der Anlage des Ortsgesetzes wird hierfür ein zusätzlicher Verpflegungsbeitrag in Höhe von 35,00 Euro erhoben.
2.
Die Höhe des festgesetzten Betreuungsbeitrages ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und dahingehende rechtliche Bedenken sind auch nicht ersichtlich.
3.
Es ist weiterhin rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Kläger für die Monate August und September 2024 zu Elternbeiträgen herangezogen wurden, obwohl ihre Tochter in diesem Zeitraum tatsächlich nicht in der Tageseinrichtung betreut wurde (a). Die Heranziehung zu Elternbeiträgen für den Monat Oktober 2024 trotz vollständigen Ausfalls der Betreuungs- und Verpflegungsleistungen stellt sich jedoch als unverhältnismäßig dar (b).
a)
Die Heranziehung der Kläger zu Elternbeiträgen für die Monate August und September 2024 erweist sich als rechtmäßig, obwohl die Tochter der Kläger in diesem Zeitraum faktisch nicht in der Kindertageseinrichtung betreut wurde.
Nach der Beitragssystematik des Ortsgesetzes beginnt der Beitragszeitraum gemäß § 2 Abs. 1 Ortsgesetz mit dem Kindergartenjahr, welches dem Schuljahr (1. August bis 31. Juli des folgenden Jahres) entspricht, und besteht auch während der Schließzeiten der Tageseinrichtung. Eine Beitragsrückerstattung für die Nichtbereitstellung von Betreuungsund Verpflegungsleistungen sieht das Ortsgesetz nur in § 6 Abs. 1 im Falle eines mehr als zehn Tage dauernden Streikes vor, sofern in dieser Zeit kein Notdienst eingerichtet war. Weitere Ausnahmen von der Beitragspflicht trotz Abwesenheit sind, abgesehen von dem wegen Leistungsausfällen während der Corona-Pandemie eingeführten § 6a Ortsgesetz, nicht ausdrücklich geregelt. Insbesondere eine anteilige Reduzierung wegen einer später beginnenden Eingewöhnung ist nach dem Ortsgesetz nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund ist die Beitragspflicht der Kläger mit Beginn des Kindergartenjahres 2024/25 entstanden und besteht auch trotz fehlender tatsächlicher Betreuung in den Monaten August und September 2024.
Das Ortsgesetz überschreitet mit seiner Beitragssystematik auch nicht den durch die Regelungsermächtigung in § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII eröffneten Rahmen. Grundlage für die Beitragserhebung ist danach die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen. Die Inanspruchnahme eines Angebots liegt bereits mit der generellen Aufnahme des Kindes in der Einrichtung und der Belegung eines vorgehaltenen Betreuungsplatzes vor. Sie setzt nicht zwingend den tatsächlichen Besuch des Kindes in der Kindertageseinrichtung voraus (vgl. OVG NRW, Urt. v. 29.06.2017 – 12 A 1451/16, juris Rn. 28-31).
Darin liegt auch kein Verstoß gegen das im Abgabenrecht als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beachtende Äquivalenzprinzip. Elternbeiträge sind als Beiträge sui generis nur begrenzt dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip unterworfen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 05.09.2012 – 12 A 1426/12, juris Rn. 7). Bei den Elternbeiträgen steht die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung, also die Zuteilung staatlicher Förderung im Vordergrund. Die Elternbeiträge treten in ihrer Bedeutung hinter die weitaus überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung nach §§ 22 und 24 SGB VIII zurück und sind als ein die staatliche Leistungsgewährung reduzierender Minderungsposten anzusehen. Sie sollen die Gesamtbetriebskosten der Betreuungseinrichtung nicht vollständig decken, sondern stellen eine bloße Beteiligung an den entstehenden Kosten dar. Der überwiegende Anteil der Gesamtbetriebskosten wird durch staatliche Leistungsträger abgedeckt. Die Elternbeiträge werden nicht im Rahmen eines Umlageverfahrens erhoben, so dass Beitragsausfälle nicht zu einer Beitragserhöhung zu Lasten der verbleibenden Beitragspflichtigen führen. Aus einem solchen Ausfall etwa resultierende Finanzierungslücken gehen zu Lasten der anderen Finanzierungsträger (vgl. OVG NRW, Urt. v. 05.09.2018 – 12 A 838/17, juris Rn. 47 ff.). Es besteht – anders als im Zivilrecht – kein synallagmatisches Austauschverhältnis, das ins Verhältnis gesetzte Leistung und Gegenleistung erfordert. Leistungsstörungen wegen Schlecht- oder Nichterfüllung führen erst dann zwingend zu einer Ermäßigung oder Aufhebung der Beitragsfestsetzung, wenn das Ausgleichsverhältnis zwischen Beitrag und Wert der Verwaltungsleistung „gröblich“ gestört ist (vgl. OVG NRW, Urt. v. 09.07.2013 – 12 A 1530/12, juris Rn. 92).
Ein solches Missverhältnis besteht hier – noch – nicht, soweit die Kläger für die Monate August und September 2024 zum vollen Beitrag herangezogen wurden, obwohl eine Betreuung ihrer Tochter in der Einrichtung nicht erfolgte. Zwar ist zugunsten der Kläger zu berücksichtigen, dass es sich bei einer Zeitspanne von zwei Monaten nicht mehr um einen geringfügigen Leistungsausfall handelt. Zudem lagen die Gründe für die nicht erfolgte Betreuung nicht in der Sphäre der Kläger, sondern im Verantwortungsbereich der Tageseinrichtung. Diese hat den Klägern eine Eingewöhnung ihrer Tochter erst ab dem 04.11.2024 ermöglicht. Den Kindertageseinrichtungen ist allerdings ein gewisser Zeitraum für die Organisation der Eingewöhnung neuer Kinder zuzugestehen. Es erscheint nachvollziehbar, dass eine zeitgleiche Eingewöhnung sämtlicher neuer Kinder zu Beginn eines Kindergartenjahres die Einrichtungen und die Kinder überfordern würde. Eine gestaffelte Eingewöhnung der neuen Kinder mit im laufenden Kindergartenjahr liegenden Startterminen erscheint danach unabdingbar (vgl. zu den verschiedenen Modellen bspw.: https://vkmk.de/presse/2025/8/6/eingewhnungsmodelle-in-der-kita-berliner-mnchenerund-tbinger-ansatz-im-vergleich, abgerufen am 08.06.2026). Die Heranziehung zu Elternbeiträgen während dieser Zeit, in der noch keine Betreuung stattfindet, ist daher von den Eltern grundsätzlich hinzunehmen, wenn sie einen angemessenen zeitlichen Rahmen nicht überschreitet.
b)
Die Heranziehung der Kläger für den Monat Oktober 2024 erweist sich nach diesen Maßgaben hingegen als unverhältnismäßig. Eine „gröbliche“ Störung des Ausgleichsverhältnisses im oben genannten Sinne liegt vor, soweit – wie vorliegend – zwei Monate nach Beginn des Kindergartenjahres die Eingewöhnung noch nicht begonnen hat und eine tatsächliche Betreuung des betroffenen Kindes aus Gründen, die außerhalb der Sphäre der Kläger liegen, nicht aufgenommen wurde. Eine Zeitspanne von zwei Monaten erscheint ausreichend, um die Eingewöhnung sämtlicher neuer Kinder zumindest begonnen zu haben. Den Eltern ist es nicht zuzumuten, den vollen Elternbeitrag für einen darüber hinausgehenden Zeitraum zu zahlen, obwohl die Betreuung ihres Kindes aus weder in ihrem Verantwortungs- noch in ihrem Einflussbereich liegenden Faktoren nicht erfolgt. Diese Situation ist jedenfalls in ihren tatsächlichen Auswirkungen vergleichbar mit einem Streik des Tagesstätten-Personals. In diesem Fall sieht das Ortsgesetz bereits nach einer Dauer von 10 Tagen der Nichtbereitstellung der Betreuungs- und Verpflegungsleistungen eine Beitragsrückerstattung vor.
4.
Die obigen Ausführungen (3. a) und b)) gelten entsprechend für die erhobene Verpflegungspauschale. Kosten für die Verpflegung der Kinder sind Teil der Betreuungsleistungen im Sinne des § 90 SGB VIII. Nach § 22 Abs. 2 SGB VIII umfasst die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Betreuung, Bildung und Erziehung. Zur Betreuung gehört auch die Sorge für das körperliche Wohlbefinden der Kinder. Dazu zählt regelmäßig ihre Versorgung mit Mahlzeiten während der Betreuungszeit. Die hierfür entstehenden Kosten sind daher Bestandteil der Betreuungskosten. Sie stellen keinen eigenständigen Sonderbeitrag dar. Dass sie in der Beitragsstruktur gesondert ausgewiesen werden, ändert an ihrer rechtlichen Einordnung nichts (vgl. Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 90 SGB VIII (Stand: 04.02.2026), Rn. 37 m. w. N.).
II.
Die Kostenentscheidung für das nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 19 BremKTG, § 19b BremKTG
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