Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 06.05.2026 – 2 K 1469/25
- Spruchkörper
- 2. Kammer
- Normenkette
- § 3a Abs. 1 AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der 1989 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2022 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag.
Im seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) im Mai 2023 gab der Kläger im Wesentlichen an, die Türkei aus Furcht vor Verfolgung durch den türkischen Staat verlassen zu haben. Er habe im Auftrag der Stadtwerke Stromzähler abgelesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er im Auftrag der HDP als Kurier Briefe und Zeitschriften mitgenommen und verteilt. Später sei er im Rahmen seiner Arbeit aufgefordert worden, dabei mitzuwirken, Kunden vorzuwerfen, illegal Strom verbraucht zu haben. Dies habe er abgelehnt. Er habe daraufhin seine Arbeit aufgeben müssen. In der Umgebung habe er dann keine Arbeit bekommen. Am 25.09.2022 um vier Uhr morgens habe bei ihm zu Hause eine Razzia stattgefunden. Der Kläger sei zum Polizeipräsidium mitgenommen worden. Dort habe man ihm vorgeworfen, für den Staat und gleichzeitig für die HDP gearbeitet zu haben. Er habe alle Anschuldigungen bestritten. Man habe ihm vorgeworfen, zu lügen und ihn geschlagen. Nachmittags um 14 Uhr habe man ihn wieder laufen lassen. Er habe dann entschieden, das Land zu verlassen. Bis zur Ausreise am 14.10.2022 sei nichts mehr passiert, es habe auch keinen Haftbefehl oder einen Durchsuchungsbefehl gegen ihn gegeben. Zu seiner Ausreise hat der Kläger angegeben, er habe die Türkei illegal auf einem LKW versteckt nach Deutschland verlassen. Einen Reisepass und einen Führerschein könne er nicht vorlegen, weil sich diese Dokumente noch in der Türkei befänden. Sie lägen dort in seiner Wohnung. Dort lebten jetzt seine Eltern und Geschwister, er werde versuchen, die Papiere noch zu besorgen. Darüber hinaus habe er aufgrund seines kurdisch geprägten Vornamens während seiner Militärzeit Probleme gehabt. Auch bei Prüfungen an der Uni sei er gemobbt worden und später als Lehrer habe man ihn nicht verbeamtet. Bei einer Rückkehr befürchte er, verhaftet zu werden. Er werde beschuldigt, mit der PKK zusammengearbeitet zu haben. Mit Schreiben vom 10.07.2023 legte der Kläger dem Bundesamt ein handschriftliches Schreiben seiner Mutter vor. Demnach sei die Polizei mehrfach in der Türkei bei ihm zu Hause gewesen und habe nach dem Verbleib gefragt. Ferner wurden Bildaufnahmen aus Zeitungsartikeln einer Nachrichtenagentur vorgelegt, die den Kläger auf einer Demonstration zeigten. Die politischen Aktivitäten auch in Deutschland würden zur Kenntnis der türkischen Behörden gelangt sein.
Mit Schreiben vom 27.01.2025 legte der Kläger Dokumente zu einem in der Türkei gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda vor. Dies würde eine Verfolgungsgefahr belegen.
Mit Bescheid vom 07.05.2025 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4) und forderte den Kläger zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf; im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an. Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).
Der Kläger hat am 21.05.2025 Klage erhoben. Dabei wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 07.05.2025, zugestellt am 15.05.2025 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger gem. § 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG vorliegen,
hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 24.03.2026 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig, ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG (I.) noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (II.); es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor (III.). Auch die Abschiebungsandrohung und das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot sind nicht zu beanstanden, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (IV.). Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes erweist sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die (Nr. 1) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953 – EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder (Nr. 2) die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung, ABl. L 337 S. 9) umsetzende Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29.17 –, juris Rn. 11 sowie VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 33).
§ 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe.Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU).
Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (innerstaatliche Fluchtalternative, vgl. § 3e AsylG).
Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29.17 –, juris Rn. 13 m.w.N. sowie VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 34 ff.).
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urt v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19 und v. 04.07.2019 – 1 C 33.18 –; juris Rn. 17 f. sowie VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.07.2022 – A 10 S 1898/21 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29.17 –, juris Rn. 14 und v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 37).
Dieser im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zugute. Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29.17 –, juris Rn. 15 und v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.07.2022 – A 10 S 1898/21 –, juris Rn. 14 f. m.w.N. und v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 38).
Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Trotz der sachtypischen Tatsachenermittlungs- und - bewertungsprobleme sowie der Beweisschwierigkeiten, denen der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge häufig ausgesetzt ist, muss sich das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen. Dabei darf das Gericht allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 33.18 –, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 39).
Vor diesem Hintergrund kommt dem persönlichen Vorbringen des Betroffenen und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Richtlinie 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Das gilt dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, und festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 40 m.w.N.).
Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen (vgl. auch § 25 Abs. 1 AsylG). Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche oder Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 41 m.w.N.).
Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 42 m.w.N.).
Diese Grundsätze der Überzeugungsgewissheit gelten nicht nur für das Vorbringen des Schutzsuchenden in Bezug auf Vorgänge, die seiner persönlichen Sphäre zuzurechnen sind. Sie gelten auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf der Basis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat das Tatsachengericht bei der Erstellung der Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden zu befinden. Diese in die Zukunft gerichtete Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse – im Unterschied zu Aussagen über Vergangenheit und Gegenwart – typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Geschehen ist nach der Natur der Sache immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich, hier am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Auch wenn die Prognose damit keines „vollen Beweises“ bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner – verfahrensfehlerfrei – gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (eingehend BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 33.18 –, juris Rn. 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.11.2019 – A 11 S 2376/19 –, juris Rn. 60). Dabei bedarf es für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung weder einer eindeutigen Faktenlage noch einer mindestens 50-%igen Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genügt – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt –, wenn bei zusammenfassender Würdigung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 19 und Beschl. v. 28.04.2017 – 1 B 73.17 –, juris Rn. 10). In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Dabei sind gewisse Prognoseunsicherheiten als unvermeidlich hinzunehmen und stehen einer Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 43).
2. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
a. Der Einzelrichter geht davon aus, dass der Kläger nicht vorverfolgt ausgereist ist, sodass ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU nicht zugutekommt. Soweit der Kläger geschildert hat, es habe am 25.09.2022 eine Razzia bei ihm gegeben, bei der er von der Polizei mitgenommen worden sei, und die im Ergebnis auch zu seinem Ausreiseentschluss geführt habe, konnte der Einzelrichter unter Würdigung aller vorliegenden Umstände nicht die notwendige Überzeugung von der Wahrheit dieses Vortrages gewinnen. Der Kläger hat keine objektiven Beweise für die angebliche Razzia beigebracht. Zudem findet sich zu dieser oder einem wie auch immer gearteten Interesse der Sicherheitsbehörden am Kläger im Vorfeld seiner Ausreise nichts in den vorgelegten Ermittlungsakten. Hätten ernsthafte Vorwürfe gegen den Kläger bestanden, wären insbesondere Eintragungen in den polizeilichen und justiziellen Informationssystemen zu erwarten gewesen, die laut den vorgelegten Unterlagen vor der Ausreise aber gerade fehlten. Es ist zudem nur bedingt plausibel, dass der Kläger zunächst festgenommen worden und rund 10 Stunden festgehalten worden sein soll, um dann ohne weitere Folgen entlassen zu werden. Überdies ist die Schilderung zur angeblichen Razzia nach dem Eindruck des Einzelrichters detailarm geblieben und weißt keine nennenswerten Realkennzeichen auf.
Mangels objektiver Belege kommt es vorliegend zudem besonders auf die Glaubwürdigkeit des Klägers an (vgl. auch Art. 4 Abs. 5 lit. c) RL 2011/95/EU). Von dieser ist das Gericht nicht überzeugt. Der Kläger hat er zur Überzeugung des Einzelrichters in Bezug auf die Umstände seiner Ausreise die Unwahrheit behauptet. So hat er vorgetragen, er habe die Türkei illegal am 14.10.2022 mit einem Lkw verlassen. Dies widerspricht den von ihm vorgelegten Unterlagen aus dem angeblich in der Türkei gegen ihn geführtem Ermittlungsverfahren. Aus diesen ergibt sich an mehreren Stellen, dass er die Türkei am 12.09.2022 über den Flughafen Istanbul verließ. Diesen Widerspruch vermochte der Kläger nicht aufzuklären. Überdies gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung zum Verbleib seines Passes an, diesen vor seiner Ausreise über einen Verwandten den angeblichen Schleusern gegeben. Er wisse nicht, wo der Pass verblieben sei. Demgegenüber gab er beim Bundesamt an, seinen Reisepass nicht vorlegen zu können, weil sich dieser in der Türkei in seiner Wohnung befände. Seine Eltern und Geschwister lebten jetzt dort, er werde versuchen, die Papiere zu besorgen. In der Folge legte der Kläger gegenüber dem Bundesamt dann lediglich eine Kopie der ersten Seiten des Passes vor, sodass etwaige Sichtvermerke in diesem nicht dokumentiert sind.
Die jenseits der behaupteten Razzia im Verwaltungsverfahren vom Kläger angesprochenen Diskriminierungserfahrungen erreichen schon nicht die Intensität von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG und liegen soweit ersichtlich auch schon länger zurück. Der Vom Kläger vorgetragene Verlust des Arbeitsplatzes bei den Stadtwerken steht soweit ersichtlich nicht in Zusammenhang mit einer Diskriminierung aufgrund seiner Volkszugehörigkeit, sondern geht auf die Verweigerung der Mitwirkung an aus Sicht des Klägers illegalen Aktivitäten zurück. Selbst wenn man hier zudem eine staatliche und diskriminierende Maßnahme annähme, würde zudem ebenfalls die Intensität einer schweren Menschenrechtsverletzung nach § 3a Abs. 1AsylG nicht erreicht.
b. Dass gegen den Kläger in der Türkei nunmehr ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden sein soll, führt nicht zur Annahme einer individuellen Verfolgungsgefahr im Falle seiner Rückkehr. aa. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann sich grundsätzlich aus einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung ergeben (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Dies setzt zunächst voraus, dass die geltend gemachte Verfolgung gerade wegen eines oder mehrerer der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG näher definierten Verfolgungsgründe droht. Dabei legt im Falle strafrechtlicher Maßnahmen auch der einschränkende Wortlaut des der § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG („können“) grundsätzlich eine konkrete Betrachtung der Umstände wie etwa der spezifischen Strafverfolgungspraxis nahe. Es kann daher nicht in einem Automatismus aus der bloßen Existenz eines Straftatbestandes oder auch einer Verurteilung auf eine Verfolgung aus politischen Gründen geschlossen werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.08.2025 – 3 L 84/25 –, juris Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 13.2.2026 – 3a K 2237/21 –, juris Rn. 78; bezogen den Tatbestand der Präsidentenbeleidigung in der Türkei VG Würzburg Urt. v. 14.03.2025 – W 7 K 24.31937 –, juris Rn. 20; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 09.02.2023 – 13a ZB 22.30152 –, juris Rn. 10 f.).
Eine asylrechtliche relevante Verfolgung besteht nicht, wenn eine staatliche Strafverfolgungsmaßnahme allein dem – grundsätzlich legitimen – staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, dient oder sie nicht über das hinausgeht, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird. Das Asylrecht gewährt keinen Schutz vor drohenden (auch massiven) Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter haben. Entscheidend ist, ob der Staat lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Straftäter wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger asylerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Nur im letztgenannten Fall liegt eine politische Verfolgung vor. Auch eine an sich nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann daher in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (sog. Politmalus, vgl. VG Ansbach, Urt. v. 23.12.2024 – 4 K 23.30183 –, juris Rn. 48).
Wie bei allen als Verfolgungshandlungen in Betracht kommenden staatlichen Maßnahmen ist auch im Fall strafrechtlicher Ermittlungen (oder auch einer bereits erhobenen Anklage) zu berücksichtigen, welche Folgen dem Betroffenen mit welcher Wahrscheinlichkeit drohen. Es bedarf – je nach Stadium eines Verfahrens – zunächst einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass ein bisher nur staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren tatsächlich zur Anklage gelangt und ein Gerichtsverfahren gegen den Schutzsuchenden eröffnet wird. Sodann muss eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung bestehen, die wiederum hinreichend wahrscheinlich zu einer Strafe führt, welche die Schwelle einer flüchtlingsschutzrelevanten Intensität im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG erreicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht [Schweiz], Urt. v. 08.11.2024 – E-4103/2024, Rn. 8.2, https://www.bvger.ch/de/rechtsprechung/entscheiddatenbank).
bb. In Anwendung dieser Grundsätze stellt die den Kläger betreffende Strafverfolgung auf Grundlage des Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 3713 nicht schon mit Blick auf die herangezogene Norm oder eine generelle Verfolgungspraxis im Zusammenhang mit dieser eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar (1). Es ist zudem nicht erkennbar, dass im Einzelfall ein Politimalus anzunehmen wäre (2). Schließlich besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Folgen für den Kläger, welche die Schwere einer Verfolgungshandlung erreichen (3).
(1) Die in Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 3713 geregelte abstrakte Strafbarkeit der Propaganda für eine terroristische Organisation dient dem Schutz des Staates vor Terrorismus und der Unterbindung der Verherrlichung terroristischer Ziele und ist damit von der legitimen Verteidigung der staatlichen Ordnung umfasst. Entsprechendes gilt mit Blick auf die abstrakte Strafandrohung und auch die erkennbare Strafpraxis. Nach Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terror-Gesetzes Nr. 3713 wird, wer Propaganda für eine terroristische Organisation betreibt, mit Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren bestraft; wird die Tat mithilfe der Massenmedien begangen, ist die Strafe um die Hälfte heraufzusetzen. Dies stellt – auch verglichen mit der entsprechenden deutschen Strafnorm des § 129a Abs. 5 StGB, welche für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und für die Werbung von Mitgliedern oder Unterstützern einer terroristischen Vereinigung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht – keine unvertretbar scharfe Ahndung dar (siehe VG Ansbach, Urt. v. 23.12.2024 – 4 K 23.30183 –, juris Rn. 52 ff.). Überdies bestehen auch in anderen europäischen Staaten ähnliche Straftatbestände (vgl. für die Schweiz: Bundesverwaltungsgericht [Schweiz], Urt. v. 08.11.2024 – E-4103/2024 –, Rn. 8.6.3, https://www.bvger.ch/de/rechtsprechung/entscheiddatenbank).
Auch aus der tatsächlichen Strafpraxis im Zusammenhang mit der Strafnorm lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit eine flüchtlingsrechtlich relevante politische Verfolgung ableiten. Zwar zeigt sich im Bereich der Terrorismusstraftaten ein tendenziell negatives Bild: Die türkische Regierung sieht die Sicherheit des Staates unter anderem durch die – auch in der EU als Terrororganisation gelistete – PKK sowie aus türkischer Sicht mit der PKK verbundene Organisationen wie die kurdische Miliz YPG in Syrien gefährdet. Problematisch ist die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs durch die Gerichte. So können etwa öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den kurdisch geprägten Gebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung durch die türkische Justiz bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (Bericht des Auswärtigen Amts [AA] zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Türkei, 20.05.2024, S. 4, 8). Zudem bestehen insoweit rechtsstaatliche Defizite (siehe BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei [BFA], Version 10, 06.08.2025, S. 67 ff.; AA, ebd., S. 12). Dennoch lässt allein eine Anwendung der Strafnorm des Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terror-Gesetzes Nr. 3713 als solche noch keinen Politmalus erkennen (VG Augsburg, Urt. v. 23.02.2022 – Au 6 K 21.31131 – juris Rn. 47; Bundesverwaltungsgericht [Schweiz], Urt. v. 08.11.2024 – E-4103/2024 –, Rn. 8.7.3, https://www.bvger.ch/de/rechtsprechung/ entscheiddatenbank). Dies gilt auch, wenn die Häufigkeit der Einleitung und Durchführung entsprechender Strafverfahren im Vergleich zur Zahl jener in der Bundesrepublik Deutschland aus vergleichbarem Anlass befremden mag. Sie folgt aber aus der Strafhoheit des türkischen Staates (VG Ansbach, Urt. v. 23.12.2024 – 4 K 23.30183 –, juris Rn. 50). Insbesondere urteilen die türkischen Ermittlungs- und Justizbehörden soweit ersichtlich Vorwürfe mit Bezug zum Anti-Terror-Gesetz nicht undifferenziert und quasi automatisch ab (Bundesverwaltungsgericht [Schweiz], ebd., Rn. 8.7.2). So führte im Jahr 2023 nur rund ein Fünftel der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren mit einem Bezug zum Anti-Terror-Gesetz Nr. 3713 zu einer Anklage. In den vor türkischen Strafgerichten behandelten 5.524 Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Anti-Terror-Gesetz erfolgte in 1.022 Fällen eine Verurteilung und in 1.522 Fällen ein Freispruch. In 1.937 Verfahren wurde die „Verkündung des Urteils aufgeschoben“ („Postponement of announcing a judgement“ bzw. „Hükmün Açiklamasinin Geri Birakilmasi“). Diese Entscheidungen kommen einer Art bedingter Verurteilung gleich, wobei das Strafurteil im Fall des Bestehens der Bewährung faktisch nichtig wird. In 1.013 Fällen erfolgten „andere Entscheidungen“ („other judgements“), wobei Verfahrenseinstellungen infolge Wegfalls der Prozessvoraussetzungen im Vordergrund stehen dürften. Selbst wenn man annimmt, dass es bei den „aufgeschobenen“ Urteilen in der Hälfte der Verfahren wegen Nichtbewährung zu einer späteren Verkündung des Strafurteils kommt (tatsächlich dürften es weniger sein), ergibt sich bei Delikten nach dem Anti-Terror-Gesetz ein ungefährer Anteil von verkündeten Verurteilungen von rund einem Drittel im Verhältnis zur Gesamtzahl der anhängigen Strafverfahren. Aus diesen statistischen Einschätzungen ergibt sich, dass bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Delikten nach dem Anti-Terror-Gesetz die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit (bzw. Möglichkeit) einer Verurteilung im Jahr 2023 etwas unter 10 % lag. Selbst für den Fall mehrerer Ermittlungsverfahren wird damit der Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht erreicht (siehe zu alledem Bundesverwaltungsgericht [Schweiz], Urt. v. 08.11.2024 – E-4103/2024 –, Rn. 8.3.2 ff., mit Verweis auf die Datenquellen, https://www.bvger.ch/de/rechtsprechung/ entscheiddatenbank).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich diese Verhältnisse hier mittlerweile maßgeblich geändert hätten. So hat sich zwar für das Jahr 2025 die statistische Wahrscheinlichkeit einer Anklageerhebung etwas erhöht, da es in einem Viertel der Ermittlungsverfahren auch tatsächlich zu einer Anklage kam (22.231 Ermittlungsverfahren bei 5.555 Anklageerhebungen, siehe General Directorate for criminal Records and Statistics, Justice Statistics 2025, S. 89, https://adlisicil.adalet.gov.tr/Home/SayfaDetay/adalet-istatistikleriyayin-arsivi). Zudem kam es in 6.412 gerichtlichen Strafverfahren zu 1.036 Verurteilungen, 1.781 Freisprüchen, 2.583 aufgeschobenen Urteilsverkündungen und 1.012 anderen Entscheidungen (ebd., S. 118). Wird wie zuvor unterstellt, dass die Hälfte der aufgeschobenen Verurteilungen schließlich doch noch verkündet werden, ergibt sich ein Anteil von etwas über einem Drittel der Verfahren (rund 36 %), in denen es zu verkündeten Verurteilungen kam. Bezogen auf die Gesamtzahl an Ermittlungsverfahren liegt die statistische Wahrscheinlichkeit dafür unter Heranziehung dieser Annahme damit bei rund 10,5 %. Für 2024 stellten sich die Zahlen ähnlich dar (siehe General Directorate for criminal Records and Statistics, Justice Statistics 2024, S. 77 und 106, abrufbar ebd.). Würde man einen allgemeinen Politmalus unterstellen, wäre eine deutlich höhere Rate von Verurteilungen zu erwarten. Dass ein solcher nicht per se angenommen werden kann, wird auch durch die Strafpraxis der Gerichte bekräftigt, namentlich durch das Aussprechen bedingter Freiheitsstrafen und das Ausschöpfen der Möglichkeit, die Verkündung des Strafurteils aufzuschieben (vgl. Bundesverwaltungsgericht [Schweiz], Urt. v. 08.11.2024 – E-4103/2024 –, Rn. 8.7.2, https://www.bvger.ch/de/rechtsprechung/entscheiddatenbank). Auch allein daraus, dass die im Ermittlungsverfahren in der Türkei gegenständliche Handlung des Klägers in Deutschland wohl nicht strafbar wäre und keine Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfolgte oder zu erwarten ist, kann noch nicht auf eine politische Verfolgung geschlossen werden. Insofern fällt die Frage, was für ein Verhalten als strafrechtlich vorwerfbar angesehen wird, grundsätzlich in die Strafhoheit des türkischen Staates (vgl. auch VG Ansbach, Urt. v. 23.12.2024 – 4 K 23.30183 –, juris Rn. 50). (2) Im vorliegenden Einzelfall bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der türkische Staat mit der ergriffenen Strafverfolgung über den dahinterstehenden legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz im Bereich der Terrorismusbekämpfung hinausgehend die Absicht verfolgen würde, den Kläger im Sinne eines Politmalus wegen seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals zu treffen. Aus den vorgelegten Übersetzungen der angeblichen türkischen Ermittlungsunterlagen ergibt sich, dass im Ausgangspunkt nicht der Kläger als Person im Interesse der Strafverfolgungsbehörde lag, sondern dass Auslandsaktivitäten der PKK/KCK und deren Strukturen in Frankreich im Fokus standen. Dabei wurden sodann Bilder von Demonstrationen ausgewertet, die u.a. in Bremen stattfanden. Auf einem dieser Bilder wurde der Kläger identifiziert. Er hielt dort ein Plakat mit der Aufschrift: „Wir fordern die lückenlose Aufklärung der Morde in Paris!“. Darunter befanden sich Bilder von Personen mit den Daten „9.01.2013“ und 23.12.2022“. Dies wiederum war unterschrieben mit: „Wir kennen die Täter! Wir vergessen nicht – Wir vergeben nicht“. Das bereits zuvor Verdachtsmomente gegen den Kläger bestanden hätten oder auch Erkenntnisse zu politischen Aktivitäten in der Türkei vorhanden gewesen wären, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus ihnen insbesondere, dass der Kläger zuvor gerade nicht zur Fahndung ausgeschrieben war und weder im „POLNET-System“ im Hinblick auf Terrorstraftaten noch im „KİHBİ-Register“, bei dem es sich laut Übersetzung um ein zentrales kriminalpolizeiliches Informationssystem handelt, Einträge vorhanden waren.
(3) Es kann derzeit in Bezug auf den Kläger überdies keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung festgestellt werden, welche hinsichtlich der Strafe die Intensität einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG erreichen würde. Es wurde oben bereits dargelegt, dass die abstrakte statistische Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung in einem anhängigen Ermittlungsverfahren Straftaten nach dem Anti-Terror-Gesetz und damit auch wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eher gering ist. Überdies geben die verfügbaren Statistiken zwar keine Auskunft über die Höhe der von den türkischen Gerichten verhängten Strafen. Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat insofern indessen auf Erfahrungen mit der Praxis der türkischen Strafjustiz verwiesen, wonach bei dem hier interessierenden Delikt – namentlich bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil – die Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft werden und allfällige Freiheitsstrafen in der Praxis der türkischen Gerichte häufig bedingt ausgesprochen werden (Bundesverwaltungsgericht [Schweiz], Urt. v. 08.11.2024 – E-4103/2024, Rn. 8.7.1, https://www.bvger.ch/de/rechtsprechung/ entscheiddatenbank).
Es sind auch keine Umstände erkennbar, die im konkreten Fall zur Annahme einer gesteigerten Gefahr für eine Verurteilung hinreichender Intensität führen. Soweit ersichtlich wird derzeit lediglich ein Ermittlungsverfahren mit Bezug zum Anti-Terrorgesetz gegen den Kläger geführt, dessen Ergebnis noch nicht absehbar ist. Der gegen den Kläger ergangener Haftbefehl vom 23.06.2023 dient der Festnahme zur Vernehmung im Ermittlungsverfahren. Weiterhin sprechen – unterstellt man den dahingehenden Vortrag als wahr – die nur recht niederschwellige politische Aktivität des Klägers in der Türkei (Verteilen von Briefen, Zeitschriften usw. für die HDP), seine Ersttäterschaft in Bezug auf ein Delikt mit Terrorbezug, die Umstände des konkreten Delikts (bei dem der Kläger insbesondere lediglich als Teilnehmer einer Demonstration identifiziert wurde) und das Fehlen anderer auf eine individuelle Verfolgung hindeutender Umstände dafür, dass von einer gegenüber der allgemeinen statistischen Wahrscheinlichkeit deutlich reduzierten Verurteilungsgefahr auszugehen ist. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung Fotos von sich auf weiteren Veranstaltungen gezeigt hat, auf denen auch kurdische Fahnen zu sehen sind, ist bereits nicht ersichtlich, warum die türkischen Behörden um diese Bilder oder die Teilnahme wissen sollten.
Da am Kläger vor seiner Ausreise offenbar kein besonders Interesse bestand, ist auch insofern keine gesteigerte Gefahr einer hinreichend schweren Bestrafung ersichtlich. Er ist offenbar legal ausgereist und aus den vorgelegten angeblichen türkischen Ermittlungsunterlagen ergibt sich nichts zu vorherigen Ermittlungen mit politischem Bezug. Es ist insbesondere vor der Ausreise offenbar nie zu offiziellen Ermittlungen mit direktem Bezug zu seiner angeblichen Tätigkeit für die HDP oder auch der angeblichen Verweigerung einer Mitwirkung an Betrugsversuchen gegenüber Stromkunden gekommen. Nach der Aussage des Klägers in der Anhörung beim Bundesamt lagen bis zu seiner Ausreise auch kein Haftbefehl oder ein Durchsuchungsbeschluss vor.
Der Einzelrichter würde dabei selbst dann nicht von einem hinreichend erkennbaren „Politmalus“ ausgehen, wenn er den Vortrag des Klägers zu einer angeblichen Razzia als so geschehen ansehen würde. Insofern handelte es sich um einen einzelnen Übergriff, der weder in einem erkennbaren Zusammenhang mit der nun geltend gemachten Strafverfolgung steht, noch mit offiziellen Ermittlungen verbunden war. Ansonsten wären entsprechende Hinweise in den vom Kläger vorgelegten Ermittlungsunterlagen zu erwarten gewesen.
c. Anders als die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, geht der Einzelrichter auch nicht davon aus, dass dem Kläger aufgrund der im Falle einer Rückkehr drohenden Verhaftung zur Vollstreckung des vorgelegten Haftbefehls der Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist. Insofern ist zunächst erneut darauf hinzuweisen, dass der Haftbefehl die Befragung des Klägers ermöglichen soll.
Soweit die Klägervertreterin angemerkt hat, dem Kläger drohe bereits während einer solchen Haft Folter, ist hierfür auf Grundlage der vorhandenen Erkenntnismittel keine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Demnach verbieten die türkische Verfassung und dortige Gesetze Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafen und hat zudem das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter ratifiziert (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei [BFA], Version 10, 06.08.2025, S. 96). Sowohl die Botschaft Österreichs in Ankara als auch das Auswärtige Amt sehen keine Anhaltspunkte für systematische Folter. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates zeigte sich allerdings 2024 „alarmiert“ über glaubwürdige Berichte, die darauf hindeuten, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in der Türkei tendenziell systematisch und/oder weit verbreitet sind und besorgt über Berichte, die darauf hinwiesen, dass trotz der „Null-Toleranz“-Botschaft der Behörden die Anwendung von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnis in den letzten Jahren zugenommen habe und die früheren Fortschritte der Türkei überschatte (BFA, ebd., S. 99). Nach Angaben einer Menschenrechtsvereinigung wurden indessen etwa im Jahr 2023 zwar insgesamt 5.312 Menschen durch Sicherheitskräfte gefoltert oder misshandelt. Angesichts der Einwohnerzahl der Türkei von über 85 Millionen lässt dies aber kein systematisches Vorgehen erkennen. Dies gilt auch dann, wenn man eine hohe Dunkelziffer annimmt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass lediglich 348 Fälle von Folter in Polizeihaft gemeldet wurden, während der weit überwiegende Anteil an Personen (3.487) anlässlich von Protesten durch Sicherheitskräfte geschlagen wurde (BFA, ebd., S. 98). Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann zur Überzeugung des Einzelrichters nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Rahmen einer möglichen Verhaftung zur Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Risiko einer Folter ausgesetzt ist. c. Eine Gruppenverfolgung von Personen allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit kann für die Türkei nicht angenommen werden.
Die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.11.2015 – 1 B 76/15 –, juris Rn. 4). Danach kann sich die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begehrt, nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung) (siehe zu Einzelheiten des Prüfungsmaßstabes BVerwG, Beschl. v. 02.02.2010 – 10 B 18/09 –, juris Rn. 2, Urt. v. 21.04.2009 – 10 C 11/08 –, juris Rn. 13 m. w. N.).
Eine derartige Gruppenverfolgung von Kurden findet in der Türkei nicht statt. Das entspricht der soweit ersichtlich einhelligen – und unter Auswertung der vorhandenen Erkenntnismittel ergangenen – obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa SächsOVG, Urt. v. 06.03.2024 – 5 A 3/20.A –, juris Rn. 41 ff. m. w. N.), und auch der ständigen Rechtsprechung der Kammer (statt vieler: VG Bremen, Urt. v. 27.01.2023 – 2 K 1016/20 –, juris). Auch nach Auswertung aktueller Erkenntnismittel hält der Einzelrichter hieran fest (siehe zur aktuellen Situation Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei, Version 10, 06.08.2025, S. 253 ff. und ergänzend Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Januar 2024).
II. Die Voraussetzungen für die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes liegen ebenfalls nicht vor.
Ein Ausländer ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, nach Nr. 2 Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder nach Nr. 3 eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Da der Einzelrichter nach den obigen Ausführungen nicht davon überzeugt ist, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt ist. Andere relevante Gefahren, die zu einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes führen könnten, sind nicht ersichtlich.
III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei.
1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Das umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 13). Danach haben die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendig noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urt. v. 28.06.2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi – Rn. 278 und v. 29.01.2013 – Nr. 60367/10, S.H.H. – Rn. 74). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 25). Anderes gilt nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.02.2019 – 1 B 2.19 –, juris Rn. 6).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei nichtstaatlichen Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein verfolgungsmächtiger Akteur fehlt. Das ist dann der Fall, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen (vgl. EGMR <GK>, Urt. v. 13.12.2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – Rn. 174; EuGH, Urt. v. 16.02.2017 – C 578/16 PPU –, juris Rn. 68). Diese Schwelle kann erreicht sein, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Der EuGH sieht die Schwelle der Erheblichkeit erst dann erreicht, wenn sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 89 ff. und – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 90 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr des EGMR („real risk“) entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 13).
Die Schwelle der Erheblichkeit wird vorliegend nicht erreicht. Der Kläger hat vor seiner Ausreise in der Türkei bereits gearbeitet und soweit ersichtlich seinen Lebensunterhalt über einen längeren Zeitraum sichern können. Es ist nicht ersichtlich oder substantiiert vorgetragen worden, warum er bei einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und wenigstens ein Einkommen zu erwirtschaften, dass ein Leben oberhalb der nach Art. 3 EMRK bedenklichen Schwelle garantiert. Der Einzelrichter geht daher davon aus, dass der in der Türkei nicht unabhängig von seinem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einer Art. 3 EMRK verletzenden Gefahr extremer materieller Not ausgesetzt sein wird. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen (dort S. 10 ff.).
2. Auch auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann kein Abschiebungsverbot festgestellt werden. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen spricht hierfür ebenfalls nichts. Weiterhin wird auch hier auf den Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen (dort S. 12 ff.).
IV. Die Abschiebungsandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung im angegriffenen Bescheid Bezug genommen (dort S. 14 f.). Gleiches gilt schließlich für das gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnete und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Zitierte Vorschriften
- § 3 AsylG
- § 60 AufenthG
- § 108 VwGO
- § 11 AufenthG
- § 113 VwGO
- § 25 AsylG
- § 77 AsylG
- § 78 AsylG
- § 83b AsylG
- § 129a StGB
- § 102 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: § 3a AsylG, Art. 3 EMRK, § 3b AsylG, § 4 AsylG, § 3c AsylG, § 3d AsylG, § 3e AsylG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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