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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Urteil vom 14.10.2010 – 2 K 1123/09.A

Asyl, Türkei, Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Spruchkörper
2. Kammer
Normenkette
AsylVfG § 73 AufenthG § 60 Abs 8 GFK Art 33 Abs 2 Qualifikationsrichtline Art 14 Abs 4

Tatbestand

Der im Jahre 1966 in der Provinz Bingöl in der Osttürkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er wehrt sich gegen den Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seinem Fall vorliegen.

Der Kläger gelangte eigenen Angaben zufolge im November 1995 auf dem Landweg nach Deutschland. Am 20.11.1995 stellte er bei dem damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) in Lübeck einen Asylantrag. Nach vorheriger Anhörung des Klägers lehnte das BAFl mit Bescheid vom 13.03.1996 den Asylantrag wegen Einreise auf dem Landweg schon im Hinblick auf die Drittstaatenregelung ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an.

Nach Erhebung der Asylklage wurde die Beklagte mit Urteil des VG Schleswig vom 21.10.1999 (5 A 132/96) zur Feststellung verpflichtet, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Dieses erfolgte mit Bescheid vom 29.11.1999.

Dem Kläger war schon zuvor durch Bescheid der zuständigen Hamburger Behörde vom 29.01.1999 nach Hamburg umverteilt worden. Im Mai 2002 zog er von dort nach Lüneburg um.

Im März 2004 wurde ein erstes Widerrufsverfahren eingeleitet. Mit Bescheid des nunmehrigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 17.08.2006 wurde die mit Bescheid vom 29.11.1999 getroffene Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen und zugleich festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Dagegen erhob der Kläger am 04.09.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg.

Während dieses Verfahrens zog die Familie des Klägers im August 2007 nach Bremen. Auch der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt allerdings inhaftiert war, wurde nach Bremen umgemeldet.

Das VG Lüneburg hob mit Urteil vom 29.04.2008 (2 A 36/08) den Bescheid der Beklagten vom 17.08.2006 auf.

Kurz vorher war der Kläger wegen tateinheitlich begangener dreifacher gefährlicher Körperverletzung vom Landgericht Lüneburg mit Urteil vom 07.04.2008 (20 KLs / 1301 Js 10482/07) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil ... wurde am 01.10.2008 rechtskräftig, nachdem der BGH mit Beschluss vom 30.09.2008 (3 StR 323/08) die Revision des Klägers als unbegründet verworfen hatte.

Auf Vorschlag der Ausländerbehörde Bremen leitete daraufhin das Bundesamt im Mai 2009 erneut ein Widerrufsverfahren ein. Darüber wurde der Kläger mit Schreiben des Bundesamts vom 18.05.2009 in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Mit Bescheid vom 23.07.2009 traf das Bundesamt folgende Entscheidung:

1. Die mit Bescheid vom 29.11.1999 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, wird widerrufen.

2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. 3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes liegt hinsichtlich der Türkei vor.

Der Kläger erfülle im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1, 2.Alt. AufenthG.

Der Bescheid wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04.08.2009 zugestellt. Dagegen hat der Kläger am 18.08.2009 Klage erhoben. Es liege kein Widerrufsgrund vor, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG nicht gegeben seien.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 23.07.2009 teilweise, nämlich zu Ziffern 1 und 2 und Ziffer 3 Satz 1 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bremen Bezug genommen. Beigezogen wurden ferner die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Lüneburg 1103 Js 12744/07 und 1201 Js 23051/07.

Durch Beschluss vom 19.03.2010 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. ... Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 26.08.2010 wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Der angefochtene Widerrufsbescheid vom 23.07.2009 ist rechtmäßig. Der Einzelrichter folgt der Begründung dieses Bescheides und nimmt hierauf gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug. Die Beklagte war von Amts wegen gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gehalten, das Vorliegen von Widerrufsgründen zu prüfen. Dabei steht ein Widerruf, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorliegen, nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG nicht im Ermessen der Beklagten.

2.

Die Rechtskraftwirkung der Urteile des VG Schleswig vom 21.10.1999 (5 A 132/96) und des VG Lüneburg vom 29.04.2008 (2 A 36/08) steht der Prüfung von Widerrufsgründen nicht entgegen. Die gesetzliche Regelung stellt darauf ab, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorliegen, unabhängig davon, ob die seinerzeitige Zuerkennung auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhte oder nicht. Die Rechtskraftwirkung ist allerdings in der Hinsicht von Bedeutung, dass die gerichtliche Bewertung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt maßgebend für die Beurteilung ist, ob die Umstände sich seitdem verändert haben (VG Bremen, Urteil vom 03.12.2009 – 2 K 1792/06.A).

In diesem Zusammenhang ist im Urteil des VG Bremen vom 29.08.2005 (4 K 1623/04.A) ausgeführt worden:

„Beruht die Asylanerkennung durch das Bundesamt auf einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteil, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung bei unveränderter Sachlage den Widerruf der Asylanerkennung. Dies folgt aus § 121 VwGO, wonach rechtskräftige Urteile die Beteiligten binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. § 73 Abs. 1 AsylVfG befreit nicht von dieser Rechtskraftbindung, sondern setzt voraus, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung dem Widerruf der Asylanerkennung nicht entgegensteht …

Die Rechtskraftwirkung eines Urteils entfällt indes, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich verändert hat.“

... Hier hatte sich eine solche Änderung ergeben. Der Kläger war wegen gefährlicher Körperverletzung mit Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 07.04.2008 (20 Kls/ 1301 Js 10482/07) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Zwar waren sowohl die Tat als auch die strafgerichtliche Verurteilung vor der asylrechtlichen Entscheidung des VG Lüneburg am 29.04.2008 (2 A 36/08) erfolgt. Darauf kommt es jedoch hier nicht an. Denn die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens steht nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG nur dann entgegen, wenn die Verurteilung rechtskräftig geworden ist. Das war sie aber zum Zeitpunkt des Urteils des VG Lüneburg vom 29.04.2008 (2 A 36/08) noch nicht. Selbst, wenn das VG Lüneburg die strafgerichtliche Verurteilung gekannt hätte - was nach Aktenlage nicht der Fall war -, konnte § 60 Abs. 8 Satz 1 2.Alt. AufenthG zu diesem Zeitpunkt im damaligen asylrechtlichen Widerrufsverfahren nicht angewandt werden. Erst der Eintritt der Rechtskraft aufgrund des Beschlusses des BGH vom 30.09.2008 (3 StR 323/08), die Revision des Klägers zu verwerfen, bewirkte insoweit eine veränderte Sach- und Rechtslage, weil nunmehr § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG im Falle des Klägers zum Ausschluss des § 60 Abs. 1 AufenthG führte.

3.

Ergänzend ist auf die Ausführungen im Prozesskostenhilfebeschluss vom 26.08.2010 hinzuweisen. Dort heißt es:

„Das Bundesamt hat den Widerruf darauf gestützt, dass der Ausschluss des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG - früher § 51 Abs. 1 AuslG - nachträglich im Hinblick auf das Vorliegen des Tatbestandes des § 60 Abs. 8 Satz 1 2.Alt. AufenthG eingetreten sei. Eine Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 1.Alt. AufenthG erübrigt sich, da die Wertung des Bundesamtes zutreffend ist.

§ 60 Abs. 1 AufenthG findet keine Anwendung, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (§ 60 Abs. 8 Satz 1 2.Alt. AufenthG).

Der Kläger ist wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, § 52 StGB vom Landgericht Lüneburg mit Urteil vom 07.04.2008 (20 KLs/1301 Js 0482/07) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Die Rechtskraft trat am 01.10.2008 ein, nachdem der BGH mit Beschluss vom 30.09.2008 (3 StR 323/08) die Revision des Klägers als unbegründet verworfen hatte.

Der Kläger ist wegen eines besonders schweren Vergehens verurteilt worden.

Er bedeutet eine Gefahr für die Allgemeinheit, weil in seinem Fall eine Wiederholungsgefahr besteht. Dem steht hier nicht entgegen, dass durch Beschluss des Landgerichts ... Bremen vom 17.05.2010 (I.Kl.StVK 136/10) die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine Strafaussetzung zur Bewährung für die Prognose der Wiederholungsgefahr zwar ein wesentliches Indiz dar, begründet aber keine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr eine längerfristige Gefahrenprognose anzustellen. Es ist dabei an die strafgerichtliche Beurteilung schon im Hinblick darauf, dass bei der Strafaussetzung zur Bewährung eher Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen, nicht gebunden. Besteht die ernsthafte Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten, dann liegt eine Wiederholungsgefahr vor, die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genügt allerdings nicht (BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 – 9 C 6/00 in NVwZ 2001, 442).

Hier kann aus der Strafaussetzung nicht auf das Entfallen der Wiederholungsgefahr geschlossen werden. Die Umstände der Begehung der abgeurteilten Straftat, die Persönlichkeit des Klägers und seine Lebensumstände lassen eine Wiederholung vielmehr erwarten.

Der Kläger hatte mit seinen Söhnen einen bewaffneten Angriff auf eine arabische Familie in Lüneburg vorgenommen. Seine Söhne waren vorher mehrfach in Schlägereien mit Angehörigen der anderen Familie verwickelt gewesen. Eines der Opfer erlitt lebensgefährliche Verletzungen. Die Vorgehensweise des Klägers war geprägt von „Ehrbegriffen“ seiner ostanatolischen Heimat, die nach den Ausführungen im Urteil des Landgerichts beinhalteten, Angriffe gegen einzelne Familienmitglieder als Angriff auf die Familiengemeinschaft zu betrachten, „Bestrafungsaktionen“ selber in die Hand zu nehmen und nicht der Obrigkeit zu überlassen (Urteil S. 95). Wer so denkt, von dem geht auch künftig eine Gefahr aus, weil er bei „Angriffen auf die Familienehre“, so wie der Kläger sie versteht, nicht das Gewaltmonopol des Staates respektiert, sondern Selbstjustiz ausübt. Dass der Kläger und seine Familie von Lüneburg nach Bremen gezogen sind, verringert insofern nur die Möglichkeit eines Zusammenstoßes mit der dort betroffenen arabischen Familie, lässt aber nicht die Gefahr ähnlicher Konfronta-tionen insbesondere im Umfeld kurdischer, türkischer oder arabischer Familien entfallen, die zahlreich auch in Bremen leben. Hinzu kommt das Aggressionspotential des Klägers. Er war schon vor der abgeurteilten Straftat wegen Körperverletzung strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im strafgerichtlichen Verfahren wurde von einem Zeugen über ihn berichtet, dass der Kläger sich im Streit nicht unter Kontrolle habe (Urteil S. 32). Schließlich ist auch die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Bremen vom 25.06.2009 an die Staatsanwaltschaft Lüneburg von Bedeutung. Dort wird ausgeführt, dass der Kläger sich zwar schon seit 1995 in Deutschland aufhalte, seine Deutschkenntnisse jedoch mangelhaft seien. Eine Integration in die deutsche Gesellschaft und eine Annahme ihrer Wertevorstellungen seien nicht erfolgt. Die mangelnde Bereitschaft zur Integration in die Gesellschaft ließe auf ein Desinteresse an der rechtsstaatlichen Grundordnung schließen.

Dass sich an der mangelnden Integration des Klägers und der fehlenden Akzeptanz rechtsstaatlicher Wertevorstellungen seitdem Wesentliches geändert hat, lässt sich nicht feststellen. Wer seinen familiären „Ehrbegriff“ höher gewichtet als den Respekt vor dem Rechtsstaat, bleibt vor dem Hintergrund bereits ausgeübter Selbstjustiz eine Gefahr für die Allgemeinheit.“

... Die Einlassungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren geben im Ergebnis keine Veranlassung, von dieser Bewertung abzugehen.

Aussagen anderer Personen in den gegen den Kläger gerichteten Strafverfahren über seine Aggressivität hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2010 bagatellisiert oder abgestritten.

Die Erklärung, dass er sich im Streit nicht unter Kontrolle habe, sei damals von seinem Schwager abgegeben worden. Das habe gar nicht gestimmt.

Auch die Anzeige des Ö., die zu den Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Lüneburg 1103 Js 12744/07 und 1201 Js 23051/07 gegen den Kläger wegen Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Körperverletzung geführt hatten, hätte nicht gestimmt. Herr Ö. sei ein guter Freund von ihm gewesen. Jener führte in Lüneburg eine Gaststätte und hatte die Söhne des Klägers aus seinem Lokal verwiesen. Nach den Angaben in der Anzeige des Herrn Ö. habe der Kläger ihm am 26.02.2007 vorgehalten, dass er – Ö. - gestern seine Kinder aus der Gaststätte rausgeschmissen habe. Der Kläger habe ihn mit den Worten bedroht: „Wenn Du die Gaststätte wieder aufmachst, bring ich Dich um.“ Er sei von dem Kläger dabei mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden. Diese Ermittlungsverfahren sind im Hinblick auf das Strafverfahren 20 KLs / 1301 Js 10482/07, das zu der Verurteilung des Klägers zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe führte, lediglich nach § 154 StPO eingestellt worden.

Soweit der Kläger diese Vorwürfe abstreitet, ist er nicht glaubwürdig. Der Kläger bietet auch nicht ansatzweise eine Erklärung dafür, warum ausgerechnet sein Schwager und ein guter Freund falsche Angaben in Strafverfahren über ihn machen sollten. Im Übrigen waren die Angaben des Ö. detailliert und wurden hinsichtlich des Faustschlages an den Kopf durch ein ärztliches Attest vom 27.02.2007 bestätigt.

Diese Berichte stützen die Einschätzung des Klägers als aggressiv und gewalttätig. In dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 07.04.2008 (20 KLs / 1301 Js 10482/07) zu der abgeurteilten Tat heißt es zu dem Kläger, seinen Söhnen und einem weiteren Verwandten (Urteil S. 16): „Festzustellen ist, dass die Angeklagten mit mindestens einem Hockeyschläger sowie zwei Messern, möglicherweise bis zu zwei Schlägern und vier Messern, im Rahmen der geplanten Bestrafungsaktion einen gemeinschaftlichen Angriff auf die drei Nebenkläger starteten, während auf der Seite der Geschädigten mindestens ein Messer zum Einsatz kam. Die Angeklagten handelten nicht in Notwehr und wussten dies auch.“ … (Urteil S. 91) „Auf Grund ... des zu erwartenden Waffeneinsatzes wussten die Angeklagten aber auch, dass das Kampfgeschehen bis hin zur Tötung einzelner Beteiligter eskalieren könnte.“

Der Kläger hatte als Leitfigur dieses Angriffs eine Bestrafungsaktion veranlasst, die bei der Planung, Bewaffnung und Ausführung eine erhebliche kriminelle Energie benötigte. Als Folge der schweren Verletzungen des Opfers E. befand sich dieser in akuter Lebensgefahr. Ohne eine sofortige intensiv-medizinische Versorgung wäre er innerhalb weniger Stunden verstorben (Urteil S. 104). Das Landgericht Lüneburg sah das Motiv bei dem Kläger in der „Verteidigung“ der Familie, zu der sich der Kläger nach seinen ethnischen Wurzeln im besonderen Maße verpflichtet fühlte (Urteil S. 101). Das Landgericht Lüneburg hatte hierzu ausgeführt (Urteil S. 95): „… geht auch die Kammer davon aus, dass die Angeklagten von traditionellen Ehrbegriffen ihrer ostanatolischen Heimat geprägt sind, Angriffe gegen einzelne Familienmitglieder als Angriff auf die Familiengemeinschaft betrachtet werden und man durchaus dazu neigt, erforderliche „Bestrafungs“- und Sühneaktionen nicht der Obrigkeit zu überlassen, sondern in eigene Hände zu nehmen.“

Diese im Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 07.04.2008 (20 KLs / 1301 Js 10482/07) beschriebene Einstellung des Klägers, die auch bei anderen Gelegenheiten zum Ausdruck gekommen ist, bedeutet hier eine Gefahr für die Allgemeinheit, da nicht davon auszugehen ist, dass sich die grundsätzliche Einstellung des Klägers zu Fragen der „Familienehre“ geändert hat.

Soweit der Kläger schriftsätzlich hat vortragen lassen, dass er während der Haftzeit eine Auseinandersetzung mit sich geführt habe und mittlerweile Selbstjustiz als ein falsches Mittel der Konfliktbewältigung ansehe, hat dieses den Charakter eines Lippenbekenntnisses. Konkrete Anhaltspunkte für eine kritische Auseinandersetzung mit seinem eigenen Verhalten gibt es nicht. Insbesondere hat der Kläger nach dem Akteninhalt bisher keine Wiedergutmachung gegenüber den Geschädigten geleistet. Wenn die älteren Kinder des Klägers mittlerweile deutsche Freundinnen haben, besagt das nicht viel über die eigene Integration des Klägers in die deutsche Gesellschaft und die Respektierung der Wertevorstellungen nach dem Grundgesetz. Dass die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe durch Beschluss des Landgerichts Bremen vom 17.05.2010 (I.Kl.StVK 136/10) zur Bewährung ausgesetzt wurde und es seitdem keine Vorkommnisse gegeben hatte, die Anlass zu einem Widerruf der Bewährung geben könnten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Landgericht bewertete positiv, dass das Vollzugsverhalten des Klägers nicht zu beanstanden gewesen sei. Er sei dort zuverlässig und akkurat gewesen. Im offenen Vollzug sei er regelmäßig einer Arbeit nachgegangen. Seine ... Ausgänge habe er bei seiner Familie verbracht. Direkt nach der Entlassung könne er eine Arbeit antreten. Diese Entscheidung beruht ersichtlich auf dem Resozialisierungsgedanken. Dass der Kläger aktuell die ihm durch die Strafaussetzung zur Bewährung gegebene Chance nutzt, ist plausibel. Langfristig allerdings bleibt der Kläger im Hinblick auf seine prinzipielle Einstellung zur Familienehre eine Gefahr. Aufschlussreich ist diesbezüglich die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Bremen an die Staatsanwaltschaft Lüneburg vom 25.06.2009 in der Vollstreckungsangelegenheit des Klägers. Dort heißt es:

„Herr A. ist ein ruhiger und unauffälliger Insasse. Dem Vollzugsablauf fügt er sich regelkonform. Seine erheblichen Sprachprobleme lassen zwischenmenschliche Beziehungen nur sehr schwer zustande kommen. Soziale Kontakte unterhält er zu seiner Familie und seinen Kindern außerhalb sowie zu Landsleuten innerhalb. Herr A. befindet sich seit 1995 in der BRD. Seine Deutschkenntnisse sind mangelhaft. Eine Integration in unsere Gesellschaft sowie die Annahme unserer Wertevorstellungen erfolgten leider nicht. … Die Schwere der Tat sowie die mangelnde Bereitschaft zur Integration in unsere Gesellschaft lassen auf ein Desinteresse an unserer rechtsstaatlichen Grundordnung schließen.“

Die Deutschkenntnisse des Klägers mögen auf dem Bau, wo er als Helfer derzeit tätig ist, inzwischen ausreichen. Dass der Kläger auch bei bestehender Schwerhörigkeit ansonsten in der Lage sei, sich in der deutschen Sprache verständlich zu machen, wurde in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2010 nicht deutlich. Der Kläger lehnte es ab, die an ihn gestellten und übersetzten Fragen auf Deutsch zu beantworten.

Die Familie bleibt der Mittelpunkt seines Lebens. Der Einzelrichter hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Ehre der Familie künftig keine zentrale Bedeutung für das Handeln des Klägers mehr haben wird, wenn er einen Angriff auf seine Familienehre wähnt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass die der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegende Wertung zu beachten ist, wonach Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem Wiederholungsrisiko verknüpft sind (BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 – 9 C 6/00 a.a.O.). Von diesem typischen Risiko muss hier angesichts der fast ausschließlichen Verankerung des Klägers in seiner Familie und wegen seines Ehrbegriffes bei künftigen Auseinandersetzungen ausgegangen werden, wobei die in der abgeurteilten Tat zum Ausdruck gekommene erhebliche kriminelle Energie und die Brutalität bei der Ausführung jener „Bestrafungsaktion“ ebenso wie die latente Aggressivität des Klägers das Wiederholungsrisiko manifestieren.

... Schließlich wird auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung betont, dass die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung einem Widerruf nicht zwangsläufig entgegensteht. Die Strafaussetzung kann unter Resozialisierungsgesichtspunkten auch bei Bestehen eines gewissen Restrisikos getroffen werden. Für den asylrechtlichen Widerruf sind demgegenüber ausschließlich ordnungsbehördliche Überlegungen anzustellen, in deren Mittelpunkt der Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten des Ausländers steht. Die hierfür anzustellende Prognose orientiert sich an strengeren Kriterien (OVG Münster, Urteil vom 29.07.2008 – 15 A 620/07.A - juris).

Letztlich ist der Kläger auch mit – bisher allerdings noch nicht rechtsbeständiger – Verfügung der Ausländerbehörde Bremen vom 31.03.2009 aus eben diesen ordnungsbehördlichen Überlegungen heraus ausgewiesen worden. In dieser Verfügung wird die Wiederholungsgefahr wie folgt begründet:

So ist dem o.g. Urteil (des Landgerichts Lüneburg vom 07.04.2008) zu entnehmen, dass Sie und Ihre Söhne bei dem Entschluss, den Konflikt mit den E.-Brüdern gewaltsam zu lösen, auf die Gepflogenheiten Ihrer ostanatolischen Heimat vertrauten anstatt die hiesige Polizei zur Hilfe zu rufen. Es ist insofern anzunehmen, dass Sie die tradierten Wertvorstellungen Ihres Heimatlandes auch weiterhin als für sich bindend betrachten und diese im Falle eines weiteren Konflikts mit der verfeindeten Familie (z.B. im Falle eines Racheaktes) erneut Ihr Handeln bestimmen und zu neuen Straftaten führen werden. Diese Annahme wird auch dadurch gestützt, dass Sie mit Begehung der o.g. Straftat eine Trennung und Inhaftierung von Ihrer Familie billigend in Kauf nahmen und damit die Regeln Ihrer Herkunftskultur über die hiesige Rechtsordnung und sogar über eigene familiäre Belange stellten. Ferner haben Sie die Tat laut Urteil nicht gestanden, was als Indiz dafür gewertet werden kann, dass eine Auseinandersetzung mit der Tat nicht stattgefunden hat. Es besteht insofern die Besorgnis, dass Sie auch künftig nicht bereit sein werden, die deutsche Rechtsordnung zu beachten.“

Diesen Überlegungen kann im Hinblick auf die asylrechtlich zu bewertende Wiederholungsgefahr im Wesentlichen zugestimmt werden.

4.

Eine Unvereinbarkeit des § 60 Abs. 8 AufenthG mit internationalem Recht oder Europarecht liegt nicht vor.

4.1

Art. 33 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) regelt ein Ausweisungs- und Zurückweisungsverbot für politisch Verfolgte. Nach Art. 33 Abs. 2 GFK kann sich jedoch ein Flüchtling nicht auf Art. 33 Abs. 1 GFK berufen, wenn der Betreffende eine Gefahr für die Allgemeinheit ... bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

Soweit in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten wird, dass wegen des grundsätzlichen Refoulementschutzes nach Art. 33 GFK die Annahme einer Wiederholungsgefahr im Hinblick auf § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG aufgrund konkret festgestellter Umstände gerechtfertigt sein müsse (Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, § 34, Rdnr. 199), ist dem dann nicht zu folgen, wenn damit mehr an konkreten Umständen verlangt werden sollte, als sie hier durch das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit aufgezeigt worden sind. Dabei ist im Hinblick auf das Verhältnis von § 60 Abs. 8 AufenthG zu Art. 33 GFK zu bemerken, dass mit dem Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch nicht über die Abschiebung des Klägers in sein Heimatland entschieden ist. Dafür ist vielmehr die Prüfung der weiteren Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG maßgebend. Da hier vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid vom 23.07.2009 das Abschiebungsverbot des § 60 Abs.5 AufenthG i.V.m. der EMRK festgestellt wurde, kommt eine Abschiebung des Klägers derzeit nicht in Betracht.

Da somit durch die Prüfung der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG der Refoulementschutz grundsätzlich auch bei Widerruf der Flüchtlingseigenschaft gesichert bleibt, gibt es keinen Grund, für die Prüfung der Wiederholungsgefahr im Hinblick auf das Vorliegen des § 60 Abs. 8 Satz 1 2.Alt. AufenthG strengere Maßstäbe zu verlangen als sie bisher in der deutschen Rechtsprechung aufgestellt worden sind.

Soweit nach § 60 Abs. 8 Satz 1 2.Alt. AufenthG ein Mindestmaß einer Verurteilung von drei Jahren unabdingbar ist, steht dieses nicht in Widerspruch zu Art. 33 Abs. 2 GFK. Die Vorschrift konkretisiert insoweit die Mindestanforderungen an eine rechtskräftige Verurteilung, die allein aber ohnehin nicht ausreichen, weil zusätzlich immer die Wiederholungsgefahr geprüft werden muss. Nur wenn sie bejaht wird, kann eine Gefahr für die Allgemeinheit angenommen werden (Hailbronner, Komm. zum Ausländerrecht, zu § 60 AufenthG, Rdnr. 205). Insofern stellt § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG eine Präzisierung der Mindestanforderungen, aber keine inhaltliche Abweichung von Art. 33 Abs. 2 GFK dar.

4.2

Schließlich liegt auch keine Unvereinbarkeit mit Europarecht vor. Richtig ist allerdings, dass § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG im Wortlaut von Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der EU vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von ... Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie – ABl. EU Nr. L 304 S. 12) abweicht. Nach Art. 14 Abs. 4 b) Qualifikationsrichtlinie kann einem Flüchtling die ihm zuerkannte Rechtsstellung aberkannt werden, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaates darstellt, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Demgegenüber verlangt § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens. Die dazu gezogene Schlussfolgerung, dass § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG im Hinblick darauf, dass das deutsche Recht auch ein besonders schweres Vergehen als Eingriffsgrundlage behalten habe, deswegen mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei (so Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, a.a.O, § 34, Rdnr. 193), vermag das erkennende Gericht nicht zu teilen. Art. 14 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie knüpft mit dem Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nicht speziell an die deutsche strafrechtliche Nomenklatur zu Verbrechen und Vergehen an. Es handelt sich vielmehr um einen gemeinschaftsrechtlichen Begriff, der von den EU-Mitgliedstaaten in die nationale Gesetzgebung umzusetzen ist. Der Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ in Art. 14 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie bringt zum Ausdruck, dass ein Kriminaldelikt mit besonders hohem Unrechts- und Schuldgehalt vorliegen muss. Dieser Gehalt muss im nationalen Recht zum Ausdruck kommen, wobei hierbei an die jeweils im Mitgliedstaat bestehenden besonderen strafrechtlichen Begriffe angeknüpft werden kann. Wenn der deutsche Gesetzgeber unter dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ auch ein besonders schweres Vergehen erfasst, das zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt hat, hat er sich damit nicht in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht begeben. Denn auch ein solches Vergehen weist einen besonders hohen Unrechts- und Schuldgehalt auf (Hailbronner, a.a.O., zu § 60 AufenthG, Rdnr. 206).

Letztlich zeigt auch ein Vergleich mit Art. 33 Abs. 2 GFK auf, dass zwischen Art. 14 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie und § 60 Abs. 8 AufenthG kein Widerspruch besteht. Denn Art. 33 Abs. 2 GFK benutzt mit den Begriffen „wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens“ die gleiche Terminologie wie das deutsche Recht. Die Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie können aber nicht als abweichend von den Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention verstanden werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Erwägungsgrund Nr. 2 der Qualifikationsrichtlinie die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der GFK (so Huber u.a., Komm. zum AufenthG, zu § 60, Rdnr. 4). Im Erwägungsgrund Nr. 2 zur Qualifikationsrichtlinie heißt es:

... „Der Europäische Rat kam … überein, auf ein Gemeinsames Europäisches Asyl-system hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 … stützt, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist.“

Wenn demzufolge der gemeinschaftsrechtliche Begriff eines „besonders schweren Verbrechens“ in Art. 14 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GFK zu interpretieren ist, ergibt sich kein Gegensatz zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG.

5.

Der Umstand, dass der Widerruf entgegen § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht unverzüglich erfolgt ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden (Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 in NVwZ-RR 1997, 741):

„Voraussetzung für die Aufhebung des Widerrufsbescheides ist, daß der Ausländer durch einen dem Widerrufsbescheid anhaftenden Rechtsfehler in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO). Ein als asylberechtigt Anerkannter wird aber nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) einen - ansonsten berechtigten - Widerruf der Asylanerkennung nicht unverzüglich ausspricht. Denn die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf ist dem Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheides, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition des anerkannten Asylberechtigten auferlegt. Angesichts der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde zum Widerruf soll die bei fehlender Verfolgungsgefahr nicht länger gerechtfertigte (vgl. dazu BVerwG, Buchholz 402.25 § 16 AsylVfG Nr. 1; BVerwG, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 1) Asylberechtigung im Interesse der alsbaldigen Entlastung der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat unverzüglich beseitigt werden.“

Dem ist zu folgen.

6.

Die Voraussetzungen für ein Absehen vom Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG liegen nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur auf den Widerrufsgrund des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG bezieht, der hier nicht einschlägig ist, oder sich dieser Zumutbarkeitsgesichtspunkt auch auf alle anderen Widerrufsgründe nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erstreckt (vgl. hierzu Marx, Komm. z. AsylVfG, 7. Aufl., zu § 73, Rdnrn. 113, 116 m.w.N.). Hierfür müssten jedenfalls schwere physische oder psychische Schäden vorliegen, die infolge einer bereits erlittenen Verfolgung entstanden sind und die sich ... bei einer Rückkehr in die Türkei wesentlich verschlechtern würden (Marx, a.a.O., zu § 73, Rdnr. 129 m.w.N.). Eine solche gesundheitliche Sondersituation hat der Kläger nicht vorgetragen. Sie ist auch nicht aktenkundig.

7.

§ 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG steht dem Widerruf ebenfalls nicht entgegen. Die Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen erfolgte innerhalb von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung des VG Lüneburg vom 29.04.2008 (2 A 36/08).

8.

Konkrete, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 AufenthG liegen nicht vor.

Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Umsetzungsgesetz) vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) zwischen den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG einerseits und den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu differenzieren (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43.07 in NVwZ 2008, 1241). Danach sind in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie zum subsidiären Schutz aufgenommen worden. Der Gesetzgeber hat die positiven Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 Qualifikationsrichtlinie als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet, über deren Vorliegen bei Asylbewerbern allein das Bundesamt zu entscheiden hat.

Das Vorliegen dieser Abschiebungsverbote ist vorrangig, weil ihre Feststellung zugleich verbindlich die positiven Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus nach der Qualifikationsrichtlinie feststellt und dem Schutzsuchenden regelmäßig weitergehende Rechte vermittelt als die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43.07 a.a.O.).

8.1

Für den Kläger ist kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG zu bejahen. Weder droht ihm konkrete Foltergefahr noch die Todesstrafe. Er ist bei Aufenthalt in der Westtürkei auch nicht einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt. Damit sind die Voraussetzungen für subsi-diären Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie nicht gegeben.

... 8.2

Das Vorliegen einer Folter- und Misshandlungsgefahr ist nach § 60 Abs. 2 AufenthG etwas anders zu beurteilen als nach Art. 16 a Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthG (VG Bremen, Urteil vom 11.02.2010 – 2 K 1351/09.A). Während für eine Asylanerkennung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus aslyrelevanten Gründen schon die allgemeine Gefahr ausreicht, dass dem Asylbewerber Folter oder menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatstaat je nach dem anzuwendenden Prognosemaßstab drohen, erfordert die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Das Element der „Konkretheit“ der Gefahr statuiert das zusätzliche Erfordernis einer akuten, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation (VG Bremen, Urteil vom 07.01.2010 – 2 K 573/07.A zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Eine konkrete Foltergefahr liegt daher nur vor, wenn bei Berücksichtigung aller im Einzelfall zu beachtenden Umstände aus stichhaltigen Gründen die ernsthafte Gefahr der Folter besteht (Hailbronner, a.a.O., zu § 60 AufenthG, Rdnrn. 127 – 130 unter Hinweis auf die Rechtsprechung von EGMR, BVerfG und BVerwG).

Die bloße Möglichkeit, Opfer von Folter und menschenrechtswidrigen Übergriffen zu werden, reicht für die Annahme einer konkreten Gefahr ebenso wie das Vorliegen einer generellen Gefahr nicht aus (Hailbronner a.a.O., zu § 60 AufenthG, Rdnr. 126).

Eine konkrete Folter- oder Misshandlungsgefahr im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG liegt hier im Falle des Klägers nicht vor. Er ist exilpolitisch nicht aufgefallen. Aus den Gründen, die vor seiner Ausreise 1995 eine Verfolgungsgefahr auslösten, können schon wegen der zwischenzeitlichen Amnestieregelungen in der Türkei keine konkreten Gefahren hergeleitet werden. Im Übrigen hat das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 11.04.2010 ausgeführt:

„Dem Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten – dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt waren.“

Da auch nicht davon auszugehen ist, dass nach dem Kläger in der Türkei noch gefahndet wird, gibt es keine stichhaltigen Gründe für eine konkrete Foltergefahr mehr.

8.3

Für den Kläger besteht ferner weder die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) noch die Situation, dass er in der Türkei als Angehöriger ... der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Dafür ist klägerseitig nichts vorgetragen worden. Für das Bestehen solcher Gefahren liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, zumal der Kläger seinen Aufenthalt in der Westtürkei nehmen kann, die von den Auseinandersetzungen im Osten der Türkei nicht unmittelbar betroffen ist.

8.4

Das Vorliegen des auf nationalem Recht beruhenden Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 5 AufenthG hat das Bundesamt bejaht. Von daher bedarf es im Falle des Klägers keiner Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mehr . Dafür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich. Eine Trennung von seiner in Deutschland lebenden Familie wäre nicht zielstaatsbezogen.

9.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Recht sm i t t el bel ehr ung

Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur statthaft, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG zuzulassen ist. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.

gez. Kramer

Für die Ausfertigung:

Kohlmeyer

Verwaltungsangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

des Verwaltungsgerichts

Beschluss

... Der Gegenstandswert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Hi nw eis

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Bremen, 14.10.2010

Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer -:

gez. Kramer

Für die Ausfertigung:

Kohlmeyer

Verwaltungsangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

des Verwaltungsgerichts

...

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