Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Beschluss vom 30.03.2026 – 12 K 2223/25

Personalvertretungsrecht Überlassungsanspruch von Sachmitteln Zugriff auf elektronische Unterlagen der vorherigen Personalräte, 12 K 2223/25, Beschluss vom 30.03.2026
Spruchkörper
12. Kammer
Normenkette
§ 41 Abs 2 BremPersVG § 46 Abs 2 BPersVG § 52 Abs 2 Satz 1 BremPersVG § 69 BPersVG

Tenor

Der Beteiligte wird verpflichtet, alle in elektronischer Form vorliegenden Unterlagen des Personalrates aus den vergangenen Legislaturperioden an den Antragsteller herauszugeben.

gez. Dr. Kiesow Bobrink Glave Koltzau Morgenstern

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt von dem Beteiligten die Herausgabe bzw. Freigabe von Unterlagen des Personalrats.

Der Antragsteller ist der am 06.03.2024 gewählte Personalrat bei dem Beteiligten. Nach konstituierender Sitzung und Beginn seiner Amtszeit bat der Antragsteller den vormaligen Personalratsvorsitzenden, ihm alle Unterlagen aus den vergangenen Wahlperioden zu übergeben bzw. den Zugang hierzu freizuschalten. Dies lehnte der vormalige Personalratsvorsitzende ab. Die Unterlagen könnten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht herausgeben werden.

Daraufhin richtete der Antragsteller sein Herausgabebegehren auch an den Beteiligten. Nach diverser Korrespondenz zwischen den Beteiligten teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass man sich entschieden habe, die Unterlagen vom Datenschutzbeauftragten auf ihre Datenschutzkonformität hin prüfen zu lassen und die als unbedenklich bewerteten Dokumente und Datensätze dem Personalrat zugänglich zu machen. Der ehemalige Personalratsvorsitzende habe mittlerweile keinen Zugriff mehr. Einen Vorschlag des Beteiligten, die Unterlagen des Personalrats unter Beiziehung eines externen Datenschutzbeauftragten, der freigestellten Mitglieder des Antragstellers und der Stabsstellen Personal und Recht zu „sichten“, lehnte der Antragsteller ab.

Der Antragsteller hat am 10.07.2025 den vorliegenden Antrag gestellt. Er sei berechtigt, die Herausgabe aller Unterlagen zu fordern, die von den Vorgängergremien erstellt wurden und sich im Besitz des Personalrats befunden haben. § 41 Abs. 2 BremPersVG räume dem Personalrat Ansprüche auf all das ein, was er zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben benötige. Dazu zählten auch alle Unterlagen des Personalrats, insbesondere die von ihm und seinen Vorgängergremien erstellten Sitzungsniederschriften, Unterlagen wie Protokolle, Korrespondenzen, Materialien zu Beschlüssen und Dienstvereinbarungen sowie sämtliche Aufzeichnungen und Materialien, die Personalrat, seine Mitglieder und seine Ausschüsse angefertigt hätten. Der Leitung der Dienststelle stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Recht zu, die dem Personalrat gehörenden Unterlagen zurückzuhalten und zu überprüfen. Das Recht auf Herausgabe sei auch nicht durch das Bundesdatenschutzgesetz beschränkt. Es bestehe Einigkeit darin, dass der Personalrat Vorschriften über Datenschutz einzuhalten habe, die Verantwortlichkeit bei der Dienststelle verbleibe und der behördliche Datenschutzbeauftragte zuständig sei. Dies berechtige jedoch keinen der genannten zum Zurückbehalten oder „Sichten“ von Unterlagen. Der Antragsteller beantragt,

der Leitung des aufzugeben, alle in elektronischer Form vorliegenden Unterlagen des Personalrats aus den vergangenen Legislaturperioden an den Personalrat herauszugeben bzw. Einsicht zu gewähren.

Der Beteiligte beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der ehemalige Personalratsvorsitzende habe die Auffassung vertreten, dass der Umfang der Daten nach Rücksprache mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz jedenfalls soweit personenbezogene Daten betroffen seien gegen eine ungeprüfte Übergabe aller Daten spreche. Mittlerweile seien dem Antragsteller solche Daten übergeben worden, die keine Rückschlüsse auf personenbezogene Daten zuließen. Im Übrigen bestehe das Problem in einer auffälligen Diskrepanz zwischen dem Umfang der in Rede stehenden Daten und den gesetzlichen Grenzen bezüglich der Aufbewahrung und Erhebung personenbezogener Daten, insbesondere hinsichtlich der Zweckbindung bzw. des Erforderlichkeitsprinzips. Nach derzeitiger Kenntnis des Beteiligten gehe es um 22.000 Dateien (22 GB Datenvolumen). Aus hiesiger Sicht des datenschutzrechtlich letztlich Verantwortlichen spreche einiges dafür, dass sich ein solcher Umfang außerhalb des auch für die Personalratsarbeit zu beachtenden Grundsatzes der Zweckbindung und der Erforderlichkeit von Datenerhebungen (§§ 5, 6 DSGVO) bewege. Es liege nicht in seinem Interesse, dem Antragsteller Daten vorzuenthalten, die er beanspruchen könne und die er für die Personalratsarbeit tatsächlich benötige. Andererseits sehe er sich in der Verpflichtung, die gesetzlichen Voraussetzungen einzuhalten. Schließlich habe auch das Bundesverwaltungsgericht ganz aktuell und im Anwendungsbereich des Bremischen Personalvertretungsgesetzes darauf hingewiesen, dass der Informationsanspruch des Personalrats als solcher und der darauf bezogene Anspruch auf Übermittlung von Unterlagen strikt aufgabengebunden und in ihrer Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt seien. Ob der vormalige wie der aktuelle Personalrat ein die jeweils einschlägigen Tilgungsfristen wahrendes Datenschutzkonzept etabliert habe und auch pflege, sei nicht bekannt. Ferner habe der Antragsteller auf Grundlage der nunmehr übergebenen Unterlagen seine Aufgaben uneingeschränkt erfüllen können. Zu einer Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit sei nichts vorgetragen. Zudem entfalle ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Notwendigkeit bestimmter Schmittel, wenn die entsprechenden Daten nicht mehr den Anforderungen der DSGVO genügten, was hier bezüglich eines bislang unbekannten, aber voraussichtlich erheblichen Teils dieser Daten anzunehmen sei. Die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Datenminimierung und Zweckbindung seien zu beachten. Aus diesem Grund werde eine gemeinsame Sichtung der Daten unter Beteiligung des Datenschutzbeauftragten als mildestes und zugleich angemessenes Mittel erachtet. Dieses Angebot gelte unverändert fort.

II. Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Der unmittelbar auf die Herausgabe der streitgegenständlichen Unterlagen gerichtete Antrag ist als Verpflichtungsantrag zulässig. Es ist, insbesondere in Bezug auf den Überlassungsanspruch des Personalrates (vgl. § 46 Abs. 2 BPersVG) anerkannt, dass dieser unmittelbar mit einem Leistungs- bzw. Verpflichtungsantrag geltend gemacht werden kann und der Antragsteller zur Durchsetzung derartiger Ansprüche nicht etwa auf einen Feststellungsantrag zu verweisen ist (vgl. zu § 44 Abs. 2 BPersVG a.F. BVerwG, Beschl. v. 29.06.2004 – 6 PB 3/04, juris Rn. 2; Kramer, BremPersVG, 1. Aufl. 2016, § 41 Rn. 115).

2. Der Antrag ist begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch gegen den Beteiligten auf Herausgabe der dem Beteiligten in elektronischer Form vorliegenden Unterlagen des Personalrates aus den vergangenen Legislaturperioden (a). Berechtigte Interessen des Beteiligten oder zwingende gesetzliche Bestimmungen stehen dem Anspruch nicht entgegen (b).

a) Der Antragsteller hat gegen den Beteiligten einen Anspruch auf Herausgabe aller in elektronischer Form vorliegenden Unterlagen des Personalrats aus den vergangenen Legislaturperioden.

aa) Der Anspruch ergibt sich aus § 41 Abs. 2 BremPersVG. Nach dieser Regelung hat die Dienststelle für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Damit sind dem Personalrat Ansprüche auf all das eingeräumt, was er zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt (vgl. zu § 44 Abs. 2 BPersVG a.F. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1994 – 6 P 25/92, juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 27.10.2009 – 6 P 11/08, juris Rn. 11 m.w.N.). Es handelt sich um einen durchsetzbaren Überlassungsanspruch des Personalrates gegen den Dienstherrn.

Die dem Beteiligten in elektronischer Form vorliegenden Unterlagen des Personalrates aus den vergangenen Legislaturperioden sind Sachmittel im Sinne dieser Regelung. Einschlägig ist die Begrifflichkeit insbesondere auch für den Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnik, beispielsweise einen von einem Betriebsrat genutzten PC samt Internetzugang (vgl. BAG, Beschl. v. 18.07.2012 – 7 ABR 23/11, ZD 2013, 36, Rn. 15 ff.). Im Sinne der praktischen Nutzbarkeit solcher Informationstechnik kann nichts anderes für den Zugang eines dem Personalrat zur Erfüllung seiner Aufgaben überlassenen PCs zu solchen Dateien gelten, die von den Mitgliedern der Personalräte der letzten Legislaturen angelegt wurden und sich nunmehr im Intranet des Dienstherrn befinden (vgl. zum elektronischen Leserecht in Dateien und E-Mail-Korrespondenz BAG, Beschl. v. 12.08.2009 - 7 ABR 15/08, NZA 2009, 1218).

bb) Der Antragsteller darf die streitgegenständlichen Unterlagen als für seine laufende Geschäftsführung erforderlich im Sinne des § 41 Abs. 2 BremPersVG ansehen.

(1) Die Prüfung, ob ein verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt zunächst dem Betriebsrat (vgl. zu § 40 Abs. 2 BetrVG: BAG, Beschl. v. 18.07.2012 – 7 ABR 23/11, ZD 2013, 36, Rn. 20 ff.). Dies gilt auch für den hier einschlägigen Überlassungsanspruch des Personalrates gegen den Dienstherrn (vgl. zu § 37 Abs. 4 NPersVG: OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.05.2015 – 18 LP 7/14, NZA-RR 2015, 612, 613). Der Personalrat hat dabei die Frage, ob ein sächliches Mittel für ihn erforderlich und deshalb vom Dienststellenleiter zur Verfügung zu stellen ist, nicht allein nach seiner subjektiven Einschätzung zu beantworten. Vielmehr ist die Erforderlichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls anhand der konkreten Verhältnisse der Dienststelle und der sich stellenden Personalratsaufgaben zu bestimmen. Der Personalrat hat sich insoweit auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu stellen, der die Interessen der Dienststelle einerseits und der Beschäftigten und ihrer Vertretung andererseits gegeneinander abzuwägen hat (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 09.10.2001 - PL 15 S 2437/00, NZA-RR 2003, 335, unter Verweis auf BAG, PersR 1998, 437, 438). Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Personalrates im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes, kann das Gericht die Entscheidung des Personalrates nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. BAG, Beschl. v. 18.07.2012 – 7 ABR 23/11, ZD 2013, 36, Rn. 20).

(2) Zwar ist die Erforderlichkeit im Ausgangspunkt grundsätzlich von der Personalvertretung darzulegen. Entgegen der Auffassung des Beteiligten ist von dem Antragsteller hierfür jedoch nicht zu verlangen, dass er konkrete Aufgaben benennt, zu deren Erfüllung er Zugriff auf die von ihm begehrten Dateien benötigt hätte oder, dass er ohne diesen Zugang gar seine personalvertretungsrechtlichen Pflichten verletzen müsste (vgl. BAG, Beschl. v. 18.07.2012 – 7 ABR 23/11, ZD 2013, 36, Rn. 23). Es ist in dem vorliegenden Fall vielmehr auch ohne derartige Darlegungen ersichtlich, dass die Möglichkeit der Recherche in den Unterlagen der Personalräte aus den vergangenen Legislaturperioden der Erledigung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben dient und die interessengerechte Ausübung dieser Aufgaben hierdurch begünstigt werden kann. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wird es sich dabei um solche Unterlagen handelt, die typischerweise regelmäßig im Zuge der Aufgabenwahrnehmung eines Personalrates entstehen. Beispielsweise um Mitschriften von Besprechungen gemäß § 52 Abs. 3 BremPersVG, zur Durchführung der Personalratsaufgaben übermittelte Unterlagen gemäß § 54 Abs. 3 BremPersVG oder auch Vermerke zu selbst geführten Gesprächen mit Beschäftigten und eigene Recherchen. Schon hieraus wird ein hinreichender Zusammenhang der in Streit stehenden Sachmittel zur personalvertretungsrechtlichen Aufgabenwahrnehmung ersichtlich. Die Aufgaben des Antragstellers erschöpfen sich ausweislich des BremPersVG auch nicht lediglich in punktuellen Mitbestimmungsereignissen. Insbesondere die effektive Ausübung des Initiativrechts und die Ausfüllung der Überwachungsaufgaben (§ 53 Abs. 3, § 54 Abs. 1, § 64 Abs. 1 BremPersVG) wird erst dann auf Augenhöhe möglich sein, wenn die Möglichkeit der Kenntnisnahme von Themenfeldern und Diskussionslinien zwischen den Beteiligten besteht, die bereits länger zurückliegen als der Beginn der laufenden Legislatur.

(3) Eine Überschreitung des dem Antragsteller eingeräumten Beurteilungsspielraumes lässt sich hier daher nicht feststellen. Dabei kann dem Beteiligten nicht darin gefolgt werden, dass der Beurteilungsspielraum in Bezug auf solche Dateien entfallen soll, die datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Nach der oben zitierten Rechtsprechung werden die von den datenschutzrechtlichen Regelungen geschützten Interessen der Dienststelle und der betroffenen Beschäftigten vielmehr in die von dem Antragsteller vorzunehmende Interessenabwägung einzustellen sein. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass diesen Interessen hier nicht der Vorrang eingeräumt wurde. Mangels Kenntnis vom konkreten Inhalt der einzelnen Unterlagen ist es dem Antragsteller schon nicht möglich zu prüfen, welche Interessen konkret in die Abwägung einzustellen sind und seine hiergegen in Abwägung zu bringenden eigenen Interessen an einer Nutzung der konkreten Information zu substantiieren. Da auch das Gericht keine Kenntnis vom Inhalt der Dateien hat, vermag es eine Überschreitung des Beurteilungsspielraumes nicht festzustellen. Eine Amtsermittlung gemäß § 70 Abs. 2 BremPersVG i.V.m. § 83 ArbGG hat sich in dieser prozessualen Lage insoweit auch nicht aufgedrängt. Die Amtsermittlung findet ihre Grenzen in den Mitwirkungspflichten der Beteiligten, vgl. § 70 Abs. 2 BremPersVG i.V.m. § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. In der vorliegenden Konstellation einer allseitigen Unkenntnis vom konkreten Inhalt der begehrten Unterlagen, die durch die Verweigerung der Herausgabe durch den Beteiligten verursacht wurde, ist das Gericht nicht verpflichtet, sich seinerseits Kenntnis über den konkreten Inhalt der Unterlagen zu verschaffen, indem es den Beteiligten bittet, die Unterlagen als Beweismittel vorzulegen. Abgesehen von der damit in Kombination mit dem Akteneinsichtsrecht (§ 70 Abs. 2 BremPersVG i.V.m. § 80 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 299 Abs. 1 ZPO) möglicherweise verbundenen Erledigung der vorliegenden Angelegenheit würde dem Antragsteller hierdurch die von § 41 Abs. 2 BremPersVG eingeräumte Möglichkeit genommen werden, die Erforderlichkeit im Ausgangspunkt selbst zu bewerten und den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Beurteilungsspielraum autonom auszuüben.

b) Berechtigte Interessen des Beteiligten oder zwingende gesetzliche Bestimmungen stehen dem Anspruch nicht entgegen.

aa) Insbesondere begründen datenschutzrechtliche Bestimmungen keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Herausgabe der streitgegenständlichen Unterlagen. Für die Beachtung des Datenschutzes bei dem Umgang mit den streitgegenständlichen Unterlagen hat der Personalrat in eigener Verantwortlichkeit zu sorgen. Werden auf dem Rechner des Personalrats personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbetriebliche Gestaltung so zu organisieren, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (vgl. zur Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG a.F. hinsichtlich eines Internetzugangs des Betriebsrats BAG, Beschl. v. 18.07.2012 – 7 ABR 23/11, ZD 2013, 36, Rn. 31). Die Verantwortung dafür trägt aber der Personalrat, der die geeigneten und erforderlichen Sicherungen festzulegen hat (vgl. BAG, Beschl. v. 18.07.2012 – 7 ABR 23/11, ZD 2013, 36, Rn. 29 ff.). Als Teil der verantwortlichen Stelle i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG a.F. (vgl. jetzt Art. 4 Nr. 7 DSGVO) ist der Personalrat selbst dem Datenschutz verpflichtet und hat unter Beachtung des Strukturprinzips der Unabhängigkeit in der Personalvertretung eigenständig und nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen über Maßnahmen zu beschließen, um einem Missbrauch der Daten innerhalb seines Verantwortungsbereichs zu begegnen (vgl. zu § 34 Abs. 4 BetrVG bei elektronisch gespeicherten Unterlagen des Betriebsrats BAG, Beschl. v. 12.08.2009 – 7 ABR 15/08, BeckRS 2009, 73185, Rn. 27).

bb) Diese Aufgabenzuweisung bestätigt sich auch in der Wertung des § 69 BPersVG. Nach Satz 1 dieser Regelung hat der Personalrat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten, während in Satz 2 der Regelung die Dienststelle als für die Verarbeitung der Daten datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle benannt wird. Um das hierdurch entstehende Spannungsfeld zwischen datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit der Dienststelle und innerorganisatorischer Selbstständigkeit und Weisungsfreiheit des Personalrats auszugleichen, sieht § 69 Satz 3 BPersVG vor, dass Dienststelle und Personalrat sich bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften gegenseitig unterstützen. In der Gesetzesbegründung ist hierzu beispielhaft angeführt, dass der Personalrat innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs eigenverantwortlich die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung sicherzustellen habe, hierfür jedoch auf Sachmittel der Dienststelle angewiesen sei (vgl. BT-Drs. 19/26820, 112).

Das Bremische Personalvertretungsrecht enthält zwar keine § 69 BPersVG entsprechende Regelung zur Klarstellung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten. Dieselben Wertungen lassen sich für den Geltungsbereich des Bremischen Personalvertretungsrechts aber aus dem in § 52 Abs. 2 Satz 1 BremPersVG verankerten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. dazu VG Bremen, Beschl. v. 07.06.2005 – P V 997/05.PVL, juris Rn. 5) ableiten.

cc) Obliegt es hiernach dem Antragsteller, die Vorschriften über den Datenschutz in seiner Sphäre einzuhalten, darf er zunächst alle streitgegenständlichen Unterlagen als für die Ausübung seiner Tätigkeiten erforderlich ansehen und diese herausverlangen. Er ist dann jedoch verpflichtet, diese nach Sichtung und Prüfung bei fehlender Erforderlichkeit wieder zu löschen bzw. insgesamt einen datenschutzkonformen Umgang mit den Dateien zu etablieren.

Daran vermag auch die von dem Beteiligten angeführte erhebliche Datenmenge nichts zu ändern. Insoweit mögen Zweifel an der Erforderlichkeit sämtlicher Dateien aufkommen. Es obliegt jedoch nicht dem Beteiligten, insoweit eine Vorprüfung vorzunehmen. Die Prüfung der Erforderlichkeit obliegt, wie gezeigt, zunächst dem Antragsteller in eigener Verantwortung. Um es der Dienststelle dann wiederum zu ermöglichen, ihre datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit aus § 69 Satz 2 BPersVG zu erfüllen, folgt aus § 69 Satz 3 BPersVG bzw. hier aus § 52 Abs. 2 Satz 1 BremPersVG ein Anspruch des Beteiligten gegen den Antragsteller auf Auskunft und Mitwirkung bei der bei der Erfüllung dieser Pflichten (vgl. zu § 79a Satz 3 BetrVG BAG, Beschl. v. 09.05.2023 – 1 ABR 14/22, NZA 2023, 1404, Rn. 57). Diese Ansprüche können jedoch nicht schon der hier geltend gemachten Herausgabe der Daten im Sinne eines Zurückbehaltungsrechts entgegengehalten werden, denn ohne die Möglichkeit auf die Daten zuzugreifen, kann der Antragsteller diese weder verarbeiten, noch Auskunft über sie erteilen.

dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem Beteiligten angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2025 (Az.: 5 P 7.23, abrufbar unter: https://www.bverwg.de/de/290425B5P7.23.0). Darin hat das Bundesverwaltungsgericht zu der Regelung des § 54 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BremPersVG unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung entschieden, dass der Informationsanspruch des Personalrats als solcher und der darauf bezogene Anspruch auf Übermittlung von Unterlagen strikt aufgabengebunden und in ihrer Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt seien. Hieraus lässt sich für den vorliegenden Streitgegenstand jedoch nichts gewinnen. § 54 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BremPersVG gibt dem Personalrat einen Anspruch auf Übermittlung der für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen. Dabei handelt es sich im Ausgangspunkt um Unterlagen, im Fall des Bundesverwaltungsgerichts ging es um eine Liste der Gleitzeitkontensalden unter Namensnennung der Beschäftigten, die bei der Dienststelle vorliegen und vom Personalrat zu dessen Aufgabenwahrnehmung beansprucht werden.

Hier liegt der Fall jedoch anders. Streitgegenständlich sind nicht der Organisationsphäre und der alleinigen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der Dienststelle zuzurechnende Unterlagen, sondern solche, die jedenfalls Dienststellenintern dem Personalrat selbst bzw. dem Personalrat der vergangenen Legislatur zuzuordnen sind, weil die Unterlagen von dem Personalrat selbst erstellt wurden oder, beispielsweise im Rahmen des § 54 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BremPersVG nach Prüfung der Erforderlichkeit, bereits von der Dienststelle dem Personalrat überlassen worden sind.

Ferner wurde die Frage der Erforderlichkeit in dem zitierten Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht geprüft und beantwortet, wozu sich die Kammer nach obigen Ausführungen mangels hinreichender Kenntnis – auch der Beteiligten – vom Inhalt der Unterlagen nicht in der Lage sieht.

ee) Dabei kann dahinstehen, wem die hier streitgegenständlichen – dem Personalrat der vergangenen Legislatur bereits überlassenen – Sachmittel sachenrechtlich zuzuordnen sind. Die Frage, ob der Personalrat oder auch dessen einzelne Mitglieder Eigentums-, Besitz- oder Nutzungsrechte an ihm von der Dienststelle überlassenen Sachmitteln erwerben, beispielsweise wenn ein von der Dienststelle überlassenes Papier beschriftet oder auf dem überlassenen PC eine neue Datei im Massenspeicher der Dienststelle erstellt wird, wird unterschiedlich beantwortet (vgl. zu § 40 BetrVG bspw. Fitting, 33. Aufl. 2026, Rn. 107 m.w.N.). Unabhängig von dieser Einordnung besteht aber jedenfalls Einigkeit darin, dass die Dienststelle auch nach Ablauf der Amtszeit des Personalrats dessen Akten nicht herausverlangen kann (zu § 40 BetrVG, GK-BetrVG/Weber, 10. Aufl. 2014, Rn 208, m.w.N.). Vielmehr folgt aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass die Dienststelle die Unterlagen des Personalrates auch dann nicht einsehen darf, wenn kein neuer Personalrat gewählt wird (zu § 40 BetrVG Hess/Worzalla/Glock/Nicolai, 10. Aufl. 2018, Rn. 149 m.w.N.). Auch vor diesem Hintergrund scheidet eine vorweggenommene Prüfung der datenschutzrechtlichen Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Daten für die Personalratsarbeit durch die Dienststelle aus. Andersherum ist der Personalrat selbst in seiner Verfügungsbefugnis dahingehend beschränkt, dass er nicht berechtigt ist, seine Akten am Ende seiner Amtszeit zu vernichten, weil hierdurch der Anspruch des nächsten Betriebsrates auf diese vereitelt wird (zu § 40 BetrVG Hess/Worzalla/Glock/Nicolai, 10. Aufl. 2018, Rn. 149; GK-BetrVG/Weber, 10. Aufl. 2014, Rn 208).

ff) Auch der von dem Beteiligten angeführte Leitfaden der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über die Datenverarbeitung im Personalrat (abrufbar unter: https://www.bfdi.bund.de/DE/Fachthemen/Inhalte/Arbeit-Besch%C3%A4ftigung/Datenverarbeitung_Personalrat.html) führt zu keinem anderen Ergebnis.

Es trifft zu, dass darin auch auf die eigene Verantwortlichkeit für eine rechtmäßige Verarbeitung der bei dem Personalrat aufkommenden personenbezogenen Daten hingewiesen wird. Diese Verantwortlichkeit kann dem Herausgabeanspruch jedoch nicht entgegengehalten werden. Bis zur erfolgten Herausgabe kommen die Daten noch nicht bei dem Antragsteller auf. In dieser, auch der gesetzlichen Wertung des § 69 BPersVG entsprechenden, Zuweisung bestätig sich vielmehr, dass es an dem Antragsteller ist, den Umgang mit den an ihn herauszugebenden Unterlagen in der Folge datenschutzkonform zu gestalten. Sei es durch umfangreiche Löschung. Sich dieser Aufgabe gemeinsam, unter Zuhilfenahme sachkundiger Stellen anzunehmen mag sachdienlich erscheinen, kann von dem Beteiligten jedoch nicht beansprucht werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. Sie muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 69 BPersVG, § 41 PersVG HB, § 52 PersVG HB, § 46 BPersVG, § 54 PersVG HB, § 70 PersVG HB, § 44 BPersVG, § 5 DSGVO, § 6 DSGVO, § 53 PersVG HB, § 64 PersVG HB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Bremen in 12 K 2223/25 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten