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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Urteil vom 24.04.2026 – 1 K 1011/25

Asyl Iran, beachtliche exilpolitische Betätigung, 1 K 1011/25, Urteil vom 24.04.2026
Spruchkörper
1. Kammer
Normenkette
AsylG § 28 AsylG § 3

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.4.2025 verpflichtet, den Kläger als politischen Flüchtling anzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Der am geborene Kläger war im Besitz eines italienischen Schengenvisums mit Gültigkeit 25.9. bis 19.10.2022. Er reiste nach eigenen Angaben am 3.10.2022 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.11.2022 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 8.12.2022 gab er an, er habe sich 2019 an Demonstrationen wegen der Spritpreiserhöhung beteiligt. Daraufhin sei er festgenommen und misshandelt worden. Er habe sich schriftlich verpflichten müssen, nie wieder eine Versammlung mit mehr als fünf Personen zu besuchen und habe eine Meldeauflage für zwei Jahre bekommen. Im September 2022 habe sich sein Bruder an den Demonstrationen beteiligt und sei verwundet worden. Der Bruder sei verhaftet worden und seitdem wisse die Familie nicht, wo er sich aufhält. Sein Vater habe ihn daraufhin aufgefordert, das Haus zu verlassen. Er sei zu einer Tante nach gegangen und habe von dort die Ausreise organisiert. Die Sicherheitsbehörden seien mehrmals bei seinem Vater gewesen und hätten nach ihm gesucht. Mit Bescheid vom 10.4.2025 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert, seine Abschiebung in die Islamische Republik Iran wurde angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Gründe des Bescheides wird Bezug genommen.

Der Kläger hat am 14.4.2025 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe Iran vorverfolgt verlassen. Er sei von den iranischen Sicherheitskräften registriert und habe das Land mithilfe gefälschter Dokumente verlassen. Wegen seiner Körpergröße und wegen seiner zahlreichen Tattoos steche er aus einer Menge heraus. Als Ausdruck eines Aufbegehrens habe er im Alter von 17/16 Jahren sich ein großflächiges Kreuz tätowieren lassen. In Deutschland habe er das Tattoo durch ein anderes ersetzen lassen. Bereits wegen seiner Tattoos habe er bei einer Rückkehr mit intensiver Überprüfung seiner Person zu rechnen. In einer persönlichen Erklärung hat der Kläger die Bedeutung seiner Tattoos erläutert, es wird insoweit auf die Gerichtsakte verwiesen. Schließlich sei der Kläger exilpolitisch tätig. Hierzu sind Fotos von Demonstrationsteilnahmen vorgelegt worden und der Kläger hat auf seinen Instagram-Account verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vorn 10.04.2025, zugestellt am 12.04.2025, Az.: 9724877-439, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,

1. dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen, 2. dem Kläger subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG zuzuerkennen,

3. festzustellen, dass dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zusteht.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, es gebe keine Erkenntnisse, die darauf hindeuteten, dass Tätowierungen für sich betrachtet und losgelöst von dem dargestellten Motiv in Iran zu Verhaftung, Folter oder sonstigen flüchtlingsschutzrelevanten Repressionen führten.

Mit Beschluss vom 12.3.2026 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des sistierten Zeugen A und Augenscheinsnahme des Instagram-Accounts des Klägers. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.

Gründe

Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

I.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (sog. Verfolgungsgründe, vgl. zu deren Definition § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne von § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt (std. Rspr. vgl. etwa BVerwG, B. v. 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15; Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19).

Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Maßgebend ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; ein drohender ernsthafter Schaden ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (std. Rspr. vgl. etwa BVerwG, B. v. 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15). Wurde der Ausländer bereits vor der Ausreise in seinem Herkunftsland verfolgt bzw. war er von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; d. h. es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 16).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers zum Erfolg. Eine relevante Gefährdung resultiert daraus, dass er sich bereits in Iran an regimekritischen Demonstrationen beteiligte (1.) und dieses Engagement in Deutschland fortgesetzt hat (2.).

1. / a)

Zur Chronologie der Massenproteste in Iran liegen folgende Erkenntnisse vor:

Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sahen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte. Im September 2022 löste der Tod von Mahsa [Jina] Amini durch die Sittenpolizei eine noch nie dagewesene Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus. Zum ersten Mal gingen Menschen unterschiedlichen Alters, ethnischer Herkunft und sozialer Schichten gemeinsam auf die Straße. Die Proteste wurden insbesondere von Frauen, jungen Menschen und marginalisierten Ethnien - v. a. Kurden und Belutschen - getragen. Sie zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand 15.1.2026). Bei den Protesten im Herbst 2022 war keine Führungsfigur erkennbar, der Sicherheitsapparat verhaftete umgehend alle Personen, die einen erkennbaren Grad an Sichtbarkeit oder Vernetzung mitbrachten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand 19.3.2025 - Lagebericht).

b)

Zur Verfolgung der politischen Opposition in Iran führt das Auswärtige Amt (Lagebericht) aus:

Es erfolgt eine strenge Überwachung der Bevölkerung, u.a. über ein zentrales Register der IDNummern und biometrische Fotos aller Iranerinnen/Iraner. Die Angabe der ID-Nummer ist bei sämtlichen behördlichen Dienstleistungen sowie für den Abschluss von Handyverträgen notwendig. Mit Aussagen über Überwachungskameras mit angeblicher Gesichtserkennungssoftware sowie der Möglichkeit, Verstöße gegen Bekleidungsvorschriften per Messenger an die iranischen Sicherheitsbehörden zu melden, baut das Regime weiter Druck auf die Bevölkerung auf. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Dabei sind Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten, besonders stark im Fokus und stärkerer Repression ausgesetzt, was u.a. zu längeren Haftstrafen und einer höheren Zahl von Todesurteilen und Hinrichtungen als im Rest der Bevölkerung führt. Ihnen werden pauschal Separatismus-Bestrebungen vorgeworfen. Als rechtliche Grundlage dienen weitgefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 des iranischen Strafgesetzbuches (IStGB)) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des IStGB). Personen, die das System der Islamischen Republik Iran öffentlich kritisieren und die zugleich Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv.

Beobachter der Proteste ab September 2022 berichteten, dass viele Demonstranten nicht auf den Straßen verhaftet wurden, sondern ein oder zwei Tage später zu Hause. Es ist wenig über konkrete technische Aspekte bei der Vorgehensweise der Behörden zur Unterdrückung der Proteste bekannt. Es wird vermutet, dass die Behörden ein Computersystem verwenden, das hinter den Kulissen der iranischen Mobilfunknetze arbeitet und den Betreibern eine breite Palette von Fernbefehlen zur Verfügung stellt, mit denen sie die Nutzung der Telefone ihrer Kunden verändern, stören und überwachen können, wie zum Beispiel die Datenverbindungen verlangsamen, die Verschlüsselung von Telefongesprächen knacken, die Bewegungen von Einzelpersonen oder großen Gruppen verfolgen und detaillierte Zusammenfassungen von Metadaten darüber erstellen, wer mit wem, wann und wo gesprochen hat. Iranische Mobiltelefonnutzer berichteten von SMS, die sie von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhalten haben, dass sie sich in einem „Unruhegebiet“ aufgehalten hätten und dieses Gebiet nicht noch einmal aufsuchen oder nicht noch einmal mit „anti-revolutionären“ Regierungsgegnern online in Verbindung treten sollten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationen Iran).

c)

Vor diesem Hintergrund hindert der Umstand, dass es dem Kläger gelungen ist, Iran auf offiziellem Wege mit einem italienischen Visum zu verlassen, nicht an der Annahme, dass er im Blickfeld der iranischen Sicherheitskräfte stand.

Der Kläger war den iranischen Sicherheitskräften bereits durch die Teilnahme an Demonstrationen 2019 als regimekritische Person bekannt und hatte sich verpflichten müssen, nie wieder an Versammlungen teilzunehmen. Bei den Demonstrationen 2022 war er von den Sicherheitskräften vor einer Teilnahme gewarnt worden. Sein Bruder wurde bei einer solchen Demonstration verhaftet und stand nach der Freilassung im Visier der Sepah. Nach der Festnahme des Bruders hielt sich der Kläger nicht mehr zuhause auf, nach ihm wurde noch mehrfach von den Sicherheitskräften gefragt. Bei der Ausreise durfte der Kläger daher von einer latenten Verfolgungsgefahr ausgehen.

2.

In Deutschland hat der Kläger seine regimefeindlichen Aktivitäten fortgesetzt und verstärkt. Er unterstützt die iranischen Monarchisten bei der Durchführung von Demonstrationen und hat sich deren Emblem als Tattoo auf die Brust stechen lassen. Zudem betreibt er einen Instagram-Account, in dem er regimefeindliche Posts verbreitet. Seine exilpolitischen Aktivitäten sind damit Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung, § 28 Abs. 1a AsylG.

a)

Zur Beobachtung und Verfolgung von exilpolitischen Aktivitäten durch die iranischen Sicherheitskräfte liegen der Einzelrichterin folgende Erkenntnisse vor:

Iranerinnen/Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich (offline wie online) regimekritisch äußern, müssen mit Repressionen und Strafverfolgung rechnen, wenn sie in den Iran zurückkehren. Aktivitäten werden von iranischen Diensten genau beobachtet. Ihre in Iran lebenden Familien werden regelmäßig unter Druck gesetzt. Besonders prominente Exiloppositionelle, Blogger, Journalistinnen/Journalisten etc. droht Verschleppung aus dem Ausland nach Iran, teils werden sie unter Vorwänden in Nachbarstaaten des Iran gelockt, wo der Zugriff für die iranischen Dienste leicht möglich ist. In Iran drohen ihnen Schauprozesse und Hinrichtung. Iranerinnen/Iraner im Ausland sind in erheblichem Ausmaß transnationaler Repression ausgesetzt. Beispielsweise verurteilte im März 2025 ein New Yorker Gericht zwei russische Staatsangehörige aufgrund von Plänen zur Entführung und Tötung einer bekannten Frauenrechtsaktivistin und Exil-Iranerin, die nachweislich vom iranischen Regime beauftragt und bezahlt wurden (Auswärtiges Amt, Lagebericht).

Das Bundesamt für Migration und Fremdenwesen (Länderinformationen) führt aus: Die „roten Linien“ für Aktivisten sind in Iran sehr unklar. Für aktivistische Tätigkeiten im Ausland sind sie etwas klarer. Vor allem sogenannte „high profile“-Aktivisten, beispielsweise mit großer Online-Followerschaft, sind dabei von Verfolgung betroffen. Hinsichtlich der Themen, mit denen sich Aktivisten beschäftigen, kommt es mitunter allerdings vor, dass es scheinbar keinen Unterschied macht, ob eine Person Handlungen setzt, von denen das Land sogar profitiert. Manchmal scheinen die Behörden auch einfach falsch informiert zu sein. Die iranischen Behörden fokussieren vor allem auf Vereinigungen, d. h. darauf, wer mit wem zusammenarbeitet, und für welche Organisation. Die Teilnahme an Straßenprotesten steht dagegen weniger im Zentrum der Aufmerksamkeit.

Seit der blutigen Niederschlagung der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini werden Rückkehrer verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft. Iranische Nachrichtendienste beobachten seitdem Aktivitäten von Personen auch außerhalb Irans, z. B. Äußerungen in den sozialen Medien oder eine Teilnahme an Protesten im Ausland. Diese Personen werden dann bei einer Einreise nach Iran eingehenden Durchsuchungen und Verhören unterzogen. Dies gilt sowohl für Schrifterzeugnisse im Gepäck als auch für elektronische Kommunikationsmittel wie Mobiltelefone, Notebooks oder Tablets, deren ausgelesene Daten als Vorwand für strafrechtliche Vorwürfe genutzt werden. Es sind Fälle von hohen Haftstrafen bekannt, die auf einer solchen Grundlage erfolgten. Selbst Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können willkürlich aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden. Lange Haftstrafen unter harten Bedingungen und Folter sind möglich; bei schwerwiegenderen Vorwürfen auch die Verhängung von Körperstrafen oder der Todesstrafe.

Ein maßgeblicher Teil der Überwachung durch die Sicherheitsbehörden findet online statt, wobei die Behörden diesbezügliche Bemühungen nach Protestbeginn Mitte September 2022 verstärkt haben. Die Behörden überwachen Aktivisten im Exil, haben aber nicht die Kapazitäten, alle von ihnen zu überwachen. Das Regime setzt auf Grundlage seiner Interessen Prioritäten, und diese Prioritäten können sich auch ändern. Regimekritische Beiträge mit geringer Reichweite in den sozialen Medien werden von den iranischen Behörden möglicherweise nicht sonderlich wichtig genommen, da sie davon ausgehen, dass dies beispielsweise zu den üblichen Aktivitäten von Studenten zählt. Die iranischen Sicherheitsbehörden beobachten und sammeln allerdings Informationen. Iranische Auslandsstudenten sind zudem beispielsweise insofern angreifbar, als sie zur Ausreise aus Iran und für ihren Auslandsaufenthalt ein Visum benötigen.

Die Art und Weise, wie iranische Behörden Iraner im Ausland überwachen, hängt vom Ziel ab. Die iranischen Behörden zielen mit Malware auf einige bekannte („high profile“) Dissidenten in der Diaspora ab. Auch Social-Media-Profile von Personen, die nicht zu den profilierten Dissidenten gehören, können überwacht werden. So können die iranischen Behörden beispielsweise lesen, worüber jemand twittert, oder sehen, wer Teil des Netzwerks einer Person ist. Hierfür verwenden die iranischen Behörden öffentlich zugängliche Informationen und überwachen keine privaten [d. h. nicht öffentlich einsehbaren] Konten. Dieser Quelle zufolge haben es die iranischen Behörden bei der Überwachung der iranischen Diaspora v. a. auf Führungspersönlichkeiten und Organisatoren abgesehen, d. h. auf Personen, die eine Gruppe oder Partei anführen, oder auf Personen, die von einer Gruppe von Menschen gehört werden. Das Regime könnte hochrangige politische Aktivisten als Bedrohung ansehen und dann ausgeklügelte Cybersecurity-Angriffe gegen sie starten. Während sich das Regime bei der Überwachung üblicherweise auf bedeutsame Persönlichkeiten fokussiert, sind laut einer anderen Quelle auch Aktivisten aus der „mittleren Ebene“ von Hacking-Angriffen betroffen, und auch „einfache“ Iraner werden mitunter überwacht, da jede Art von Information für die Behörden nützlich ist.

Bei der Gefährdungsbeurteilung ist schließlich zu berücksichtigen, dass sich die innenpolitische Sicherheitslage in Iran im Zuge der aktuellen Entwicklungen um den bewaffneten Konflikt mit den USA und Israel auch innenpolitisch wieder deutlich verschärft hat und zu einer andauernden Verhaftungswelle und erneut bereits zu mehreren Hinrichtungen geführt hat (vgl. Nachweise bei VG Aachen, Urt. v. 27.6.2025 – 10 K 944/22.A –, juris). Behörden, die für die innere Sicherheit zuständig sind, scheinen zunehmend alarmiert über die Möglichkeit bewaffneter Aufstände, lokaler Rebellionen oder Sabotageakte durch infiltrierte Netzwerke. Seit den Angriffen vom Juni 2025 haben sie ihre Suche nach Personen intensiviert, die angeblich für das Versagen staatlicher Institutionen verantwortlich sind. Es wird vermehrt über Verhaftungen und Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen berichtet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen).

b)

Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, die Aussagen des Kronprinzen entsprächen 1:1 seinen Vorstellungen. Aus diesem Grunde unterstütze er die Organisation des Zeugen A . Er sei verantwortlich für die Ausarbeitung von Parolen, die auf Demonstrationen gerufen und auch auf Plakaten gedruckt würden. Diese Angaben wurde von dem Zeugen A bestätigt. Herr A schilderte zunächst überzeugend seine eigene maßgebliche Rolle in der Vernetzung der iranischen Oppositionellen in Bremen und auch überregional. Der Kläger sei hier sei etwa einem Jahr tätig. Er mache alles, was anfällt und sei auf großen Demonstrationen als Ordner tätig. Er sei groß und habe ein lautes Organ. Wenn er die Parolen rufe, sei dies sehr überzeugend.

Das exilpolitische Engagement des Klägers erstreckt sich zudem auf die Unterstützung der monarchistischen Bewegung auf seinem Instagram-Account. Er erreicht mit diesem Account eine erhebliche Anzahl von Personen; die Reichweite geht deutlich über einen rein auf den privaten Bereich beschränkten Personenkreis hinaus. Die Posts beschränken sich nicht auf die Wiedergabe einzelner Parolen, sondern enthalten durchdachte Anmerkungen zur politischen Situation in Iran, eine eigene Handschrift des Klägers ist erkennbar.

Das geschilderte exilpolitische Engagement des Klägers geht über das eines reinen Mitläufers hinaus. Ausgehend von dem Umstand, dass der Kläger den iranischen Sicherheitskräften bereits als Regimegegner aufgefallen ist und bei Berücksichtigung der Tatsache, dass bei einer Festnahme und körperlichen Durchsuchung des Klägers auch dessen monarchistisches Tattoo auffallen würde (vgl. hierzu VG Würzburg, B. v. 5.6.2025, W 8 S 25.32135, juris Rn. 37), ergibt sich in einer Gesamtschau, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner politischen Überzeugung, einem Verfolgungsgrund gem. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG, von Seiten des iranischen Staates, einem Akteur i.S.d. § 3c Nr. 1 AsylG, Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 1-4 AsylG ausgesetzt wäre.

II.

Die Klageanträge auf Gewährung subsidiären Schutzes und Feststellung von Abschiebungsverboten werden gemäß § 88 VwGO als Hilfsanträge ausgelegt. Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hatte, bedurfte es keiner Entscheidung über die hilfsweise gestellten Anträge.

III.

Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3a AsylG, § 3b AsylG, § 3c AsylG, § 3d AsylG, § 3e AsylG, § 4 AsylG, Art. 3 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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