Rechtsprechung · VG Berlin
VG Berlin, Beschluss vom 19.10.2026 – 35 L 306/26 A
- Spruchkörper
- 35. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGBE:2026:1019.35L306.26A.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Über den Antrag entscheidet gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes AsylG der Einzelrichter.
festzustellen, dass seine am 8. Oktober 2026 bei Gericht eingegangene Klage (VG 35 K 7.../26) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juli 2025 aufschiebende Wirkung hat,
ist jedenfalls unbegründet.
Die aufschiebende Wirkung dieser Klage lässt sich im Ergebnis einer vorsorglich durchgeführten abschließenden, und nicht nur summarischen Prüfung (vgl. hierzu BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. August 2024 – 2 BvR 44/24 – juris, Rn. 16) nicht feststellen, weil sie offensichtlich unzulässig ist und die aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO deshalb nicht auszulösen vermag.
Die Klage ist verfristet.
Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) unterliegen Anträge, die – wie hier – vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, in Ansehung des Verfahrens für die Zuerkennung des internationalen Schutzes weiterhin der Richtlinie 2013/32/EU (vgl. Art. 79 Abs. 3 der Verordnung [EU] 2024/1348 AsylVfVO; § 87e Satz 1 AsylG) und dem Asylgesetz in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 AsylG a.F. Obwohl die Übergangsvorschrift des § 87e Satz 2 AsylG einen missverständlichen Wortlaut aufweist, ergibt sich aus der Gesamtschau mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des Gesetzgebers, die von Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO begründete Zäsur auf das nationale Recht dergestalt zu übertragen, dass verfahrensrechtlich eine intertemporale Geltung des Asylgesetzes in seiner alten Fassung herbeigeführt wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 2026 – VG 35 L 212/26 – juris, Rn. 9; VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 – VG 39 L 283/26 A – juris, Rn. 5 ff.; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 – 7 B 80/26 – juris, Rn. 17; a.A. ohne überzeugende Begründung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 – 15a K 3706/23.A – juris, Rn. 79 ff.).
Der Antragsteller hat die zweiwöchige Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG), auf die er in der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen worden ist, nicht gewahrt.
Die Frist begann am 1. August 2025 zu laufen. Zwar ist die Zustellung des Bescheides an den Antragsteller gescheitert. Jedoch gilt diese Zustellung mit der an diesem Tag ausweislich des entsprechenden Aktenvermerks des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erfolgten Aufgabe zur Post als bewirkt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG a.F. muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann (Satz 1). Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist (Satz 2). Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (Satz 4). Gemäß § 10 Abs. 7 AsylG a.F. ist der Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.
Der Antragsteller hatte im Zeitpunkt des erfolglosen Zustellungsversuchs im August 2025 für sein Asylverfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. Juli 2025 ist an die durch das Landesamt für Einwanderung am 1. Juli 2025 mitgeteilte, letzte bekannte Anschrift adressiert gewesen, unter welcher der Antragsteller nach seinem Vorbringen zum Zeitpunkt der gescheiterten Zustellung auch tatsächlich gewohnt haben will. Der Antragsteller ist bei der Antragstellung am 8. Oktober 2024 auch schriftlich gegen Empfangsbestätigung auf die Zustellungsvorschriften hingewiesen worden. Damit kommt vorliegend die Beweiskraft der Zustellungsurkunde vom 6. August 2025, nach deren Inhalt der Adressat des zuzustellenden Bescheides unter der dort angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war, zum Tragen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Juli 2021 – 3 L 154/18 – juris, Rn. 28).
Nach den §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes i.V.m. den §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ZPO begründet eine Zustellungsurkunde den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Hierzu gehört auch, dass der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war (vgl. BeckOK AuslR/Preisner, 47. Edition 1. Oktober 2025, AsylG § 10 Rn. 26, 31). Allerdings ist gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig. Hierfür reicht ein bloßes Bestreiten der Richtigkeit der in der Zustellungsurkunde beurkundeten Tatsachen nicht aus. Vielmehr bedarf es des vollen Nachweises eines anderen Geschehensablaufs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 2 BvR 2017/01 – juris, Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 16. März 1984 – BVerwG 4 C 52.80 – juris, Rn. 11). Aus diesem Grunde muss ein Beweisantritt substantiiert sein, d.h. es muss nach dem Vorbringen des Beteiligten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen dargelegt werden. Hierfür bedarf es der Darlegung von Umständen, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine inhaltlich falsche Beurkundung in der Zustellungsurkunde zu belegen geeignet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1986 – BVerwG 4 CB 8.86 – juris, Rn. 3 ff.; Beschluss vom 10. November 1993 – BVerwG 2 B 153.93 – juris, Rn. 3 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Juli 2021 – 3 L 154/18 – juris, Rn. 29).
Vorliegend hat der Antragsteller die inhaltliche Richtigkeit der durch den Postzusteller beurkundeten Tatsache, der Adressat habe unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden können, nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Gemessen an seinem Vorbringen im Hauptsacheverfahren und in diesem Verfahren liegt es außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht im Hauptsacheverfahren zur Annahme einer zulässigen Klage kommen wird. Er macht zwar geltend, er habe im Zeitpunkt des Zustellungsversuchs unter der angegebenen Anschrift gewohnt. Auch sei sein Name ordnungsgemäß am Briefkasten angebracht gewesen. Dies zieht die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde im vorliegenden Fall jedoch nicht in Zweifel. Denn ausweislich des von ihm im behördlichen Asylverfahren vorgelegten Verlaufsberichts vom 3. März 2025 hat seine Mutter schon damals gegenüber den behandelnden Ärzten angegeben, der Antragsteller lebe eigentlich in einem Flüchtlingsheim, sie hole ihn aber zu sich. Auf diese Unterlagen bezieht sich der Antragsteller ausdrücklich. Vor diesem Hintergrund wären nähere Angaben dazu erforderlich gewesen, ob und bis wann genau er unter der streitgegenständlichen Anschrift oder einer anderen Anschrift allein gelebt hat und ab wann genau er zu seiner Mutter gezogen ist. Anschriftenmitteilungen und Meldeunterlagen allein, die keine dahingehenden Eigenauskünfte des Antragstellers darstellen, geben hierüber nach den Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls keine hinreichend verlässliche Auskunft. Aber selbst, wenn er zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs am 6. August 2025 (Datum des Zustellungsversuchs nach der Postzustellungsurkunde) noch unter der Zustellungsanschrift gelebt hätte, wäre weiteres Vorbringen zu der von ihm behaupteten Ermittelbarkeit seiner Person durch einen Postzusteller erforderlich. Insoweit fehlt es etwa an Angaben dazu, wo der zu seiner Wohnung gehörende Briefkasten angebracht war, ob dieser frei zugänglich war, in welcher Weise sein Name und ggf. andere Namen an dem Briefkasten angebracht waren, wer ggf. alles Zugang zu diesem Briefkasten hatte, ob er in der Wohnung allein lebte und ob ihn unter derselben Anschrift nach dem gescheiterten Zustellungsversuch andere Post vor seinem ausweislich der Meldebescheinigung vom 5. Februar 2025 am 1. Februar 2025 erfolgten Umzug zu seiner Mutter noch erreichte. Dass sein Name an einer zu seiner Wohnung gehörenden Klingel angebracht gewesen wäre, macht er weder geltend noch ist etwas dafür ersichtlich.
Damit begann die Klagefrist mit der fiktiven Zustellung des Bescheides durch Aufgabe zur Post am 1. August 2025 zu laufen, endete mit Ablauf des Freitags, des 15. August 2025, 24:00 Uhr (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), und konnte durch die erst am 3. Juni 2026 bei Gericht eingegangene Klageschrift nicht mehr gewahrt werden.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand liegen nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Gemäß § 60 Abs. 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
Hindernis i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO ist ein Ereignis oder ein Umstand, welches die Fristwahrung für den Betroffenen entweder schlechthin unmöglich macht oder unzumutbar erschwert (BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1985 – 2 BvR 1167/84 – juris, Rn. 83; Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 60 Rn. 37; Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 60 Rn. 8). Verschulden liegt vor, wenn jemand hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für eine gewissenhafte und ihre Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmende Person im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihr nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar war (BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 1992 – 2 BvR 1401/91 – juris, Rn. 20; Sodan/Ziekow, a.a.O., Rn. 41; Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 9).
Gemessen an diesen Maßstäben ist eine unverschuldete Verhinderung, die Klagefrist einzuhalten, nicht feststellbar. Der Antragsteller hat zwar offenbar bis zur Einsichtnahme seines Verfahrensbevollmächtigten in die Ausländerakte keine Kenntnis von dem Bescheid und der gescheiterten Zustellung gehabt. Jedoch ist diese Unkenntnis nicht unverschuldet. Die in dem Verlaufsbericht vom 3. März 2025 angegebenen Diagnosen (Epilepsie, Minderbegabung etc.) sind nicht geeignet, den Antragsteller hinsichtlich des im Raume stehenden Verstoßes gegen die Mitwirkungsobliegenheit nach § 10 Abs. 1 AsylG a.F., nach der er verpflichtet ist, für die Dauer des Asylverfahrens Vorsorge dafür zu treffen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes stets erreichen können, zu entschuldigen. Dies gilt umso mehr, als er sich in ärztlicher, insbesondere medikamentöser Behandlung befunden hat. Dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er unter seiner Wohnanschrift ermittelbar ist, insbesondere nicht möglich gewesen wäre, die Einrichtung eines ordnungsgemäß beschrifteten Briefkastens sicherzustellen oder aber – falls er nicht mehr unter der Anschrift, sondern etwa bei seiner Mutter gewohnt haben sollte – einen etwaigen Wechsel seiner Anschrift dem Bundesamt unverzüglich i.S.d. § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG a.G. anzuzeigen, trägt er nicht substantiiert vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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