Rechtsprechung · VG Berlin
VG Berlin, Beschluss vom 09.02.2012 – 35 KE 38.11, (20 K 152.11)
- Spruchkörper
- 35. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGBE:2012:0209.35KE38.11.0A
Orientierungssatz
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr im Verwaltungsprozess unmittelbar mit der Klageerhebung fällig.(Rn.4)
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 23. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 363,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Vorliegend ist nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG (KV GKG) eine 3,0-fache Verfahrensgebühr entstanden. Bei einem Streitwert gemäß vorläufiger Streitwertfestsetzung vom 16. Mai 2011 in Höhe von 5.000,00 Euro beträgt die 1,0-fache Gebühr 121,00 Euro (§ 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG). Mithin beträgt die Verfahrensgebühr hier insgesamt 363,00 Euro (= 3 x 121,00 Euro).
Dem Vorbringen des Erinnerungsführers lassen sich keine Gründe entnehmen, die die Richtigkeit des Kostenansatzes sonst in Zweifel ziehen könnten.
Nach alledem war die Erinnerung zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (vgl. VG München, Beschluss vom 30. Dezember 2010 M 5 M 10.4892 -, Rn. 4; zit. nach juris; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/ders., Gerichtskostengesetz Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Kommentar, 2. Aufl. 2009, § 66 GKG Rn. 41).
Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 f., 52 ff. GKG.
Zitierte Vorschriften
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