Rechtsprechung · VG Berlin
VG Berlin, Urteil vom 21.10.2026 – 35 K 36/25 A
- Spruchkörper
- 35. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGBE:2026:1021.35K36.25A.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren Asyl und internationalen Schutz.
Sie sind aserbaidschanische Staatsangehöriger aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit und stammen aus L… bzw. G…. Die 1983 geborenen Kläger zu 1) und 2) sind miteinander verheiratet und die Eltern der 2011 bzw. 2014 geborenen Kläger zu 3) und 4). Die Kläger verließen nach eigenen Angaben am 20. März 2024 ihr Herkunftsland und reisten am 21. März 2024 auf dem Luftweg aus Ungarn kommend (acht Stunden Aufenthalt auf dem Flughafen bis zum Anschlussflug) nach Deutschland ein. Am 8. April 2024 stellten sie einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 7. Januar 2025 gab der Kläger zu 1) im Wesentlichen an, die Klägerin zu 2) sei zu einer unerlaubten Versammlung gegangen, festgenommen und später wieder freigelassen worden. Seitdem habe sie Probleme mit seiner Mutter, seinem Bruder und seinem Vater gehabt. Ferner hätten sie Probleme mit der Schule der Kinder gehabt. Es sei schwierig gewesen, Arbeit zu finden. Die Klägerin zu 2) sei wieder nach Baku zu ihrem Bruder gezogen. Wegen der Verhaftung habe sie auch mit ihrem Bruder Schwierigkeiten gehabt. Die Klägerin zu 2) habe nach ihrer Freilassung keinerlei Probleme mit den Behörden mehr gehabt. Er habe auch Angst vor einer Verschlechterung seiner Krankheit. Er sei HIV-infiziert und leide an Hepatitis und Tuberkulose. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen, ferner auf die bei dem Bundesamt eingereichten ärztlichen Atteste des M… Klinikums J…, Berlin, vom 15. Juli 2024 und 7. August 2024.
Die Klägerin zu 2) gab bei ihrer Anhörung am 7. Januar 2025 im Wesentlichen an, die Zukunft ihrer Kinder sei ihr sehr wichtig. Nach der Teilnahme an einer Demonstration sei sie festgenommen und später wieder freigelassen worden. Danach habe sie Probleme mit ihrer Schwiegermutter gehabt. In Deutschland seien die HIV-Infektion und die Tuberkulose des Klägers zu 1) festgestellt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 9. Januar 2025, zugestellt am 15. Januar 2025, lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte die Kläger unter Setzung einer Frist von 30 Tagen zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf, drohte ihnen anderenfalls die Abschiebung in die Republik Aserbaidschan an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Kläger zu 1) und 2) hätten in der Zeit zwischen der Verhaftung der Klägerin zu 2) und der Ausreise keine Probleme mit den Behörden gehabt. Dies belege, dass eine wiederholte Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich sei. Die HIV-Infektion des Klägers zu 1) führe im weiteren Verlauf zwar zu einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung. Dieser könne jedoch im Rahmen des aserbaidschanischen Gesundheitssystems hinreichend begegnet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Hiergegen haben die Kläger am 20. Januar 2025 Klage erhoben und beziehen sich auf ihr Vorbringen bei dem Bundesamt. Auf folgende, bei Gericht eingereichte Unterlagen wird Bezug genommen: Arztbrief des Praxiszentrums P…, Berlin, vom 10. Februar 2025; Attest der Q… Klinik für Augenheilkunde, Berlin, vom 13. Februar 2025; Attest des U… Zentrums, Berlin, vom 13. Februar 2025.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Januar 2025 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
hilfsweise unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Januar 2025 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen;
hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Republik Aserbaidschan vorliegt.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen,
bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und ergänzt und vertieft deren Begründung unter Würdigung des klägerischen Vorbringens im hiesigen Verfahren. Sämtliche Medikamente seien nach der vom Gericht eingeholten Auskunft in Aserbaidschan kostenlos erhältlich.
In der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2025 hat das Gericht die Kläger zu 1) und 2) informatorisch angehört. Ferner hat das Gericht mit Verfügung vom 3. März 2025 eine Auskunft des Vertrauensarztes der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Baku (Botschaft) eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll und die Auskunft Bezug genommen.
Mit Schriftsätzen vom 20. Januar 2025 (Kläger) und 23. Januar 2025 (Beklagte) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Mit Prozesserklärung vom 26. Februar 2025 (Kläger) und Schriftsatz vom 2. Mai 2025 (Beklagte) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung erklärt.
Gründe
Die als Verpflichtungs- und Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigte, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Zuerkennung subsidiären Schutzes und der Feststellung eines Abschiebungsverbots ist rechtmäßig und die Kläger sind dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn sie haben keine dahingehenden Ansprüche (unten 1.-4.). Auch die Abschiebungsandrohung und das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig und verletzen die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; unten 5.-6.).
1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) richtet sich die Zuerkennung internationalen Schutzes in materieller Hinsicht nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1347 StatusVO -, da diese gemäß Art. 42 Abs. 2 StatusVO seit dem 12. Juni 2026 für alle Asylverfahren unabhängig vom Zeitpunkt der Stellung bzw. der Einreichung des Asylantrags gilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 2026 – A 12 S 1014/24 – juris, Rn. 32; VG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 2026 – VG 35 L 212/26 A – BA, S. 4 f.; VG Berlin, Beschluss vom 6. Juli 2026 – VG 35 L 205/26 A – BA, S. 3; Knoop/Rabenschlag, NVwZ 2026, 959 [959 f.] m.w.N.).
Gemäß Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatangehörigen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III der Verordnung (EU) 2024/1347 erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. „Flüchtlingseigenschaft“ ist die Anerkennung als Flüchtling (vgl. Art. 3 Nr. 1 StatusVO), nämlich vor allem als Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsland), und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Art. 3 Nr. 5 StatusVO). Die Einzelheiten, insbesondere zu Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründen, Verfolgungs- und Schutzakteuren und internen Schutzalternativen, sind in den Art. 4 bis 12 StatusVO geregelt.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Drittstaatsangehörigen die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Eine Verfolgung ist beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Drittstaatsangehörigen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint (st.Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29/17 – juris, Rn. 14 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 – juris, Rn. 14). Im Rahmen dessen wird die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, gemäß Art. 4 Abs. 4 StatusVO als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut solche Verfolgung droht.
Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass es dem Ausländer obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen des Herkunftslandes substanziiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen. Das Gericht muss sich auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage die volle richterliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 – juris, Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239.89 – juris, Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321.85 – juris, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27.85 – juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 – juris, Rn. 16).
Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor.
Die Angaben der Klägerin zu 2) zu einer Demonstrationsteilnahme mit anschließender Verhaftung und Freilassung sind unglaubhaft. Sie hat aus eigenem Antrieb bei dem Bundesamt höchst detailarm und unanschaulich hierüber berichtet („angeschlossen“; „kamen auf einmal Polizisten“; „mitkommen zur Polizeiwache“; „in einem Raum mit Metalltür festgehalten“; „anderthalb Tage dort festgehalten“; „können gehen“) und auch die ihr gestellten Nachfragen auffallend kurz und knapp sowie ohne die Angabe nennenswerter Einzelheiten beantwortet. Die Klägerin zu 2) berichtete weder über die Einzelheiten der Demonstration noch der Festnahme noch der Freilassung. Ihr pauschales Vorbringen lässt bereits keine konkrete Vorstellung der angeblichen Geschehnisse zu. Auf Grundlage des dergestalt detailarmen und kaum nennenswerte sonstige Realkennzeichen enthaltenden Vorbringens lässt sich eine Überzeugung von der Wahrheit der geschilderten Ereignisse nicht gewinnen.
Selbst wenn sich die Vorfälle jedoch – wie berichtet – zugetragen haben sollten, rechtfertigten sie keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es fehlt bereits an der erforderlichen Kausalität zwischen angeblicher Verfolgung (15. August 2023) und Ausreise (20. April 2024) (Art. 3 Nr. 5 StatusVO: „sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung […] außerhalb des Landes befindet“). Ungeachtet des Umstandes, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen angeblicher Verfolgung und Ausreise nicht erkennbar ist, hat die Klägerin zu 2) bei dem Bundesamt vordergründig angegeben, sie sei wegen der Zukunft der Kläger zu 3) und 4) aus Aserbaidschan ausgereist.
Überdies sprechen stichhaltige Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 StatusVO gegen erneute solche Verfolgung. Die Kläger haben seit der angeblichen Festnahme und Freilassung der Klägerin zu 2) keine Probleme mit den Behörden gehabt. Die Klägerin zu 2) macht auch nicht geltend, sich im Falle einer Rückkehr erneut politisch zu betätigen, etwa an regierungskritischen Demonstrationen teilzunehmen. Danach spricht nichts dafür, dass ihr erneut eine solche Festnahme droht.
2. Somit liegen auch die engeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes, wonach politisch Verfolgte Asylrecht genießen, nicht vor. Ob eine Anerkennung als Asylberechtigte mit Blick auf das europarechtliche Verwechslungsverbot in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 StatusVO nicht ohnehin ausgeschlossen wäre, bedarf keiner Entscheidung.
3. Auf dieser Grundlage kommt auch ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (vgl. Art. 18 i.V.m. Art. 3 Nr. 6 StatusVO) nicht in Betracht.
4. a) Der Kläger zu 1) hat keinen Anspruch auf die Feststellung des unter Zugrundelegung seines Vorbringens hier einzig in Betracht kommenden und geltend gemachten Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 3). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 4). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 5). Erforderlich, aber auch ausreichend für die Feststellung eines Abschiebungsverbots ist in diesen Fällen, dass sich eine vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 – juris, Rn. 3 m.w.N.). Maßstab für die Gefahrenprognose ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
Zum substantiierten Vortrag des Vorliegens einer behandlungsbedürftigen Erkrankung aus dem psychischen Formenkreis gehört angesichts der Unschärfen der Krankheitsbilder sowie ihrer vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – BVerwG 10 C 8/07 – juris, Rn. 15, zur posttraumatischen Belastungsstörung).
Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich eine wesentliche Verschlechterung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung des Klägers zu 1) für den Fall der Abschiebung in die Republik Aserbaidschan nicht als beachtlich wahrscheinlich.
Nach Informationen des Auswärtigen Amtes hat die aserbaidschanische Regierung in den letzten Jahren erhebliche Investitionen im Gesundheitswesen vorgenommen. Laut offiziellen Angaben gibt es etwa 600 medizinische Einrichtungen in ganz Aserbaidschan. Nach wie vor befinden sich die größten staatlichen Krankenhäuser und Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen in Baku. Doch wurden in den letzten Jahren auch zentrale Krankenhäuser in den Regionen gebaut. Problematisch ist nach wie vor der relativ niedrige Ausbildungsstand vieler lokaler Ärzte. Im April 2021 wurde die allgemeine Krankenversicherung eingeführt. Alle notwendigen ärztlichen Behandlungen und die Versorgung mit Medikamenten sollen damit abgedeckt werden. Behandlungsbedürftige Personen sollen sich an die Polyklinik an ihrem Wohnort wenden und erhalten dort die notwendigen Medikamente und (fach-)ärztliche Versorgung. Für Rückkehrende setzt die Inanspruchnahme der versicherten Leistungen eine vorherige Registrierung an deren Wohnort voraus. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden auch stationär minimal versorgt. Nach einer akuten Minimalversorgung erfolgt eine Entlassung, wenn Behandlungskosten und gelegentlich geforderte informelle und dem Korruptionsspektrum zuzurechnende Extra-Zahlungen an die Behandelnden und das Pflegepersonal nicht geleistet werden können. An dieser Situation hat sich auch nach Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht nichts geändert. Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert, die große Firmen in der Regel für ihre Mitarbeitenden abschließen. Die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind üblicherweise erhältlich. Mit Versorgungsengpässen bei einigen Spezial-Medikamenten muss gerechnet werden. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt. Der Aufbau einer heimischen Arzneimittelproduktion ist schon seit Jahren eine der erklärten Prioritäten der Regierung (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Aserbaidschan [Stand: April 2026] vom 8. Mai 2026 – Gz.: 508-9-516.80/3 AZE – S. 23).
Der Kläger leidet ausweislich der vorliegenden Atteste gesichert an einer medikationspflichtigen HIV-Infektion und litt zumindest im Jahr 2025 an einer Tuberkulose. Hieran gibt es keine vernünftigen Zweifel.
Ärztlicherseits wurde folgende medikamentöse Behandlung des Klägers zu 1) berichtet (Arztbrief des Praxiszentrums P…, Berlin, vom 10. Februar 2025):
Wirkstoff Dosis Indikation
Isozid 1 x 300 mg Tuberkulose (in 02/2025 für mind. 3 Monate)
Rifampicin 1 x 500 mg Tuberkulose (in 02/2025 für mind. 3 Monate)
Emtricitabin/Tenofovir 1 X 200/245 mg HIV-Infektion
Tivicay 1 x 50 mg HIV-Infektion
Die Nichteinnahme der HIV-Medikamente ginge aus ärztlicher Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Verschlechterung des Immunstatus mit Todesfolge einher.
Diese Medikamente sowie die ferner ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen Kontrollen des Immunstatus und der Virenlast sind in Aserbaidschan nach der Auskunft des Vertrauensarztes der Botschaft verfügbar und erreichbar. Die Gesamtkosten für sämtliche Medikamente werden danach durch die öffentliche Krankenversicherung getragen. Dies entspricht auch den Informationen des Auswärtigen Amtes, wonach die im April 2021 eingeführte allgemeine Krankenversicherung alle notwendigen ärztlichen Behandlungen und die Versorgung mit Medikamenten abdecken soll. Die Kläger haben dies in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen auch bestätigt (Kläger zu 1): „In der letzten Zeit wurde das für mich auch gemacht. Aber in der Vergangenheit hatte ich keine [Krankenversicherung]“; Klägerin zu 2): „erst in den letzten zwei bis drei Jahren hat man eine Versicherung eingerichtet“). Darüber hinaus sind nach dieser Auskunft Immunstatuskontrollen und Virenlastkontrollen im staatlichen HIV-Zentrum kostenlos möglich.
Die Annahme der Verfügbarkeit und Erreichbarkeit einer HIV-Behandlung bestätigen auch die eingeführten Erkenntnisse. Danach wird landesweit von etwa 10.000 Erwachsenen und Kindern mit einer HIV-Infektion ausgegangen, wohingegen weniger als 200 AIDS-bedingte Todesfälle berichtet werden. Die Rate der HIV-Neuinfektionen hat seit 2010 um 36 % und die Rate AIDS-bedingter Todesfälle um 76 % abgenommen. 89 % der HIV-Infizierten kennen ihren Status. 7.500 bzw. 72 % der Infizierten befinden sich in einer antiretroviralen Therapie, die bei 7.000 bzw. 67 % dieser Menschen zu einer Unterdrückung der Virenlast führt (UNAIDS, Country factsheet Aserbaidschan 2023, S. 1 f.).
Die von dem Kläger bei dem Bundesamt berichtete Hepatitis greifen die ärztlichen Atteste nicht auf (Attest des M… Klinikums J…, Berlin, vom 15. Juli 2024: HBV/HCV negativ).
Eine Sehstörung ist über eine Verdachtsdiagnose hinaus nicht nachgewiesen (Attest der Q… Klinik für Augenheilkunde, Berlin, vom 13. Februar 2025). Auch eine konkrete Behandlungsbedürftigkeit ist nicht dargelegt. Überdies ist das augenärztliche Attest nicht hinreichend aktuell, um heute noch von einer etwa vorliegenden Augenerkrankung ausgehen zu können.
Eine psychische Erkrankung des Klägers zu 1) ist nicht substantiiert dargelegt. Das vorgelegte, nervenfachärztliche Attest des U… Zentrums, Berlin, vom 13. Februar 2025 ist bereits nicht hinreichend aktuell. Ferner enthält das Attest keine ICD-10-kodierte Diagnose und lässt nicht hinreichend erkennen, auf welcher Grundlage die angegebene Diagnose beruht. Es ist noch nicht einmal erkennbar, ob sich der Kläger über einen einmaligen Arztbesuch zur Erstellung des Attests hinaus überhaupt dort in ärztlicher Behandlung befunden hat ( „seit Februar 2025 in meiner nervenärztlichen Behandlung“). Eine grundsätzliche Behandlungsbedürftigkeit wird zwar angenommen, eine pharmakologische oder psychotherapeutische Behandlung aber nicht berichtet. Auf die Verfügbarkeit oder Erreichbarkeit etwaiger Behandlungen in Aserbaidschan kommt es auch von daher nicht an.
b) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – hierbei insbesondere aus Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich insbesondere aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Ausländer im Herkunftsstaat keine Existenzgrundlage hätte. Das Vorhandensein einer Existenzgrundlage ist in der Regel anzunehmen, wenn der Ausländer durch eigene Arbeit oder Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 – BVerwG 1 B 128.02 – juris m.w.N.).
Danach kann vom Vorhandensein einer Existenzgrundlage ausgegangen werden. Eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers zu 1) macht dieser weder geltend noch ist etwas dafür ersichtlich. Seine Tuberkulose dürfte aufgrund der medikamentösen und sonstigen Behandlung abgeklungen sein. Seine HIV-Infektion ist durch die antiretrovirale Behandlung samt Begleitkontrollen eingestellt. Die Kläger zu 1) und 2) sind danach darauf zu verweisen, sich auf dem aserbaidschanischen Arbeitsmarkt um erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten zu bemühen und hieraus den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu sichern. Der Kläger zu 1) hat in der Vergangenheit als Fensterbauer bis zu 800,00 AZN monatlich erwirtschaftet, die Klägerin zu 2) als Friseurin bis zu 500 AZN monatlich. Diese Tätigkeiten können sie wieder aufnehmen. Für den Zeitraum etwaiger Anfangsschwierigkeiten können sie sich von ihren in Aserbaidschan lebenden Verwandten unterstützen lassen. Eine erste Unterkunft werden sie prognostisch bei der Mutter des Klägers zu 1) finden, auf deren Hof sie schon in der Vergangenheit gelebt haben. Kontakte zu den Verwandten in der Vergangenheit waren umfangreich vorhanden. Auf das damit bestehende familiäre Netz können sie zurückgreifen.
6. Das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Zitierte Vorschriften
- § 60 AufenthG
- § 113 VwGO
- § 34 AsylG
- § 77 AsylG
- § 11 AufenthG
- § 59 AufenthG
- § 60a AufenthG
- Art. 16a GG
- § 101 VwGO
- § 108 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 86 VwGO
- § 87a VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: Art. 2 VO (EU) 2024/1347, Art. 4 VO (EU) 2024/1347
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