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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Urteil vom 08.01.2014 – 3 K 382.13

Anspruch auf Namensänderung
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2014:0108.3K382.13.0A
Normenkette
§ 1 NamÄndG, § 3 Abs. 1 NamÄndG

Orientierungssatz

1. Die zuständige Behörde darf auf Antrag den Familiennamen eines deutschen Staatsangehörigen nur ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. (Rn.24)

2. Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund kann sich daraus ergeben, dass ein Familienname in dem engeren Lebensbereich des Namensträgers mehrfach vorkommt, sofern die Gefahr häufiger Verwechslungen besteht. (Rn.34)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages

abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit

in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages

leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin begehrt die Änderung ihres Familiennamens.

Randnummer 2

Die Klägerin wurde 1986 als Tochter von Frau C... und Herrn H...

geboren und erhielt als nichteheliches Kind zunächst den

Familiennamen ihrer Mutter. Nach der Trennung vom Vater der

Klägerin heiratete deren Mutter 1992 Herrn W... die Klägerin

erhielt daraufhin im Wege der sogenannten Einbenennung dessen

Familiennamen. Im Jahr 1995 trennte sich die Mutter der Klägerin

wieder von ihrem Ehemann.

Randnummer 3

Am 8. Oktober 2012 beantragte die Klägerin beim Beklagten, ihren

Familiennamen in den Familiennamen ihres Vaters, T..., zu ändern.

Zur Begründung gab sie an, dass weder sie noch ihr Vater Einfluss

auf die anlässlich der Heirat ihrer Mutter im Wege der Einbenennung

erfolgte Änderung ihres Familiennamens gehabt hätten. Zu ihrem

Stiefvater habe sie, da er nie Interesse an ihrer Entwicklung

gezeigt habe, keine persönliche bzw. familiäre Bindung aufbauen

können. Seit der Trennung ihrer Mutter von ihrem Stiefvater haben

sie zu diesem keinerlei Kontakt mehr. Im Gegensatz dazu sei ihre

Beziehung zu ihrem leiblichen Vater sehr gut. Dieses Verhältnis

habe ihr Stiefvater jedoch während der Ehe mit ihrer Mutter –

u.a. auch durch die Einbenennung – zu unterbinden versucht.

Sie fühle sich daher ihrer Familie nicht zugehörig, was sie, wie

sich auch aus einem anlässlich der Antragstellung vorgelegten

psychologischen Attest ergebe, sehr belaste. Ihr Wunsch sei es

daher, den Namen ihres Vaters zu führen, um erkennbar zu machen, wo

ihre Wurzeln lägen.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2012 lehnte der Beklagte den Antrag

ab, da kein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund

erkennbar sei. Insbesondere lasse das von der Klägerin vorgelegte

Attest nicht erkennen, welche persönliche Belastung für die

Klägerin mit der Führung ihres Familiennamens einhergehe.

Randnummer 5

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 widersprach die Klägerin der

ablehnenden Entscheidung und begründete dies damit, dass ihr

Familienname weder ihrer mütterlichen noch ihrer väterlichen

Familienlinie zugeordnet werden könne. Es fehle daher am klaren

Bezug ihres Familiennamens zur leiblichen Familie. Auch handele es

sich bei ihrem Familiennamen um einen sogenannten

„Sammelnamen“, der so häufig existiere, dass er seine

Unterscheidungskraft eingebüßt habe, so dass es in ihrem

persönlichen und beruflichen Umfeld immer wieder zu Verwechslungen

käme.

Randnummer 6

Mit der Klägerin am 11. April 2013 zugestellten

Widerspruchsbescheid vom 8. April 2013 wies der Beklagte den

Widerspruch zurück und gab zur Begründung an, dass die nach der

Heirat ihrer Mutter und ihres Stiefvaters nach bürgerlichem Recht

vollzogene Namensgebung nach öffentlichem Recht nur ausnahmsweise

dann geändert werden dürfe, wenn ein wichtiger Grund dies

rechtfertige. Ein solcher wichtiger Grund liege jedoch lediglich

dann vor, wenn die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers an

der Namensänderung die öffentlichen Interessen, namentlich an der

Aufrechterhaltung des Familiennamens als wichtiges

Identifizierungsmerkmal, überwögen. Dies sei aber vorliegend nach

wie vor nicht erkennbar. Auch wenn der Familienname der Klägerin zu

den Namen gehöre, welche in Deutschland häufiger aufträten, so

fehle es ihm nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Der

Name der Klägerin („S...te...“) könne in seiner

Schreibweise und Aussprache von verwandten Namen (wie z.B.

„S...de...“) unterschieden werden. Dass es dennoch

– wie auch bei anderen, selteneren Namen – zu

Verwechslungen kommen könne, müsse hingenommen werden. Der Wunsch

der Klägerin, den Namen ihres leiblichen Vaters zu führen, um so

ihre emotionale Verbundenheit mit diesem zu dokumentieren, sei zwar

grundsätzlich nachvollziehbar, stelle aber ebenfalls keinen

wichtigen Grund dar, da das von der Klägerin vorgelegte

psychologische Attest nicht in ausreichendem Umfang belege, dass

die bisherige, langjährige Namensführung die Klägerin in ihrer

psychischen Entwicklung gestört habe und mit dieser nach wie vor

nicht hinnehmbare psychischen Belastungen verbunden seien.

Randnummer 7

Mit ihrer am 10. Mai 2013 eingegangenen Klage verfolgt die

Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und

vertieft sie im Wesentlichen ihr Vorbringen im Ausgangs- und

Widerspruchsverfahren:

Randnummer 8

Dass es sich bei ihrem Familiennamen um einen Sammelnamen

handele, der die abstrakte Gefahr häufiger Verwechselungen

begründe, was einen die Namensänderung rechtfertigenden Grund

darstelle, ergebe sich zum einen daraus, dass ihr Name

„S...te...“ von dem als Sammelnamen anerkannten

Familiennamen „S...de...“ zwar anhand der Schreib-,

nicht aber anhand der Sprechweise zu unterscheiden sei, denn in

vielen regional geprägten Dialekten würde das „t“ wie

„d“ ausgesprochen. Zum anderen ergebe sich dieser

Umstand daraus, dass in Berlin rund 800 Telefonanschlüsse auf ihren

und gleichklingende Familiennamen angemeldet seien. Im Übrigen

bestehe nicht nur eine abstrakte, sondern sogar eine konkrete

Verwechselungsgefahr, weil bei ihrem Arbeitgeber, der Bundesagentur

für Arbeit, allein über 400 Kolleginnen und Kollegen ebenfalls

ihren Familiennamen führten und es deswegen häufig zu

Verwechselungen im Telefon- und Schriftverkehr komme.

Randnummer 9

Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund liege

auch in der seelischen Belastung, die sich daraus ergebe, dass sie

am Familiennamen ihres Stiefvaters festgehalten werde. Diese

Belastung übersteige die erforderliche Erheblichkeitsschwelle, weil

das Verhältnis zu diesem zerrüttet sei. Ihr Familienname erinnere

sie tagtäglich an diese für sie belastende Zweierbeziehung und

störe sie daher erheblich in ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Die

Namensänderung sei auch nicht aufgrund einer bereits erfolgten

emotionalen Ablösung überflüssig geworden, da sie gerade aufgrund

ihres derzeitigen Namens bislang nicht zu einem unbelasteten

seelischen Zustand habe gelangen können.

Randnummer 10

Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund liege

letztlich darin, dass die Einbenennung, durch welche sie ihren

Familiennamen erhalten habe, rechtswidrig gewesen sei, weil sie der

Einwilligung ihres leiblichen Vaters als Mitinhaber der

Personensorgerechtes und darüber hinaus auch ihrer Einwilligung

selbst bedurft hätte, da sie zum damaligen Zeitpunkt bereits das 5.

Lebensjahr vollendet gehabt habe.

Randnummer 11

Ihr Familienname sei daher in „T...“ zu ändern, da

nur dieser Name – anders als der Familienname

„S...“ – die Identifizierungs- und soziale

Zuordnungsfunktion erfülle, die Familiennamen zukommen solle. Sie

sei weder mit Herrn S... verwandt, noch sei dieser weiterhin mit

ihrer Mutter verheiratet, die mittlerweile wiederum einen ganz

anderen Namen trage. Durch den Familiennamen „S...“

werde mithin ein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge

erweckt, nicht hingegen durch den Familiennamen „T...“,

weil dies der Name ihres Vaters sei.

Randnummer 12

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 13

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes

Lichtenberg von Berlin vom 3. Dezember 2012 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 8. April 2013 zu

verpflichten, den Familiennamen der Klägerin in Timm zu ändern,

Randnummer 14

hilfsweise,

Randnummer 15

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes

Lichtenberg von Berlin vom 3. Dezember 2012 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 08. April 2013 zu

verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 8. Oktober 2012 unter

Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Randnummer 16

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 17

die Klage abzuweisen

Randnummer 18

und verteidigt im Wesentlichen die angegriffenen Bescheide.

Randnummer 19

Ergänzend führt er aus, dass die Möglichkeit der

„Rückbenennung“ nach einer bürgerlich-rechtlichen

Einbenennung vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt gewesen sei

und daher über den Umweg der öffentlich-rechtlichen Namensänderung

nur ausnahmsweise in besonderen Härtefällen erfolgen dürfe, die von

normalen Konfliktsituationen erheblich abwichen, weil aus ihr

schwerwiegende Nachteile für den Betroffenen resultierten. Dafür

reiche jedoch nicht jede aus einem innerfamiliären Konflikt

resultierende seelische Belastung aus. Eine solche könne eine

Namensänderung vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn es bei

objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der gegebenen

Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung unzumutbar erscheine,

den Betroffenen an seinem bisherigen Namen festzuhalten, weil

dieser seiner Persönlichkeitsentwicklung hinderlich im Wege stehe.

Auch wenn hierfür die Grenze der psychischen Belastbarkeit noch

nicht erreicht sein müsse, sei dafür vorliegend nichts ersichtlich,

insbesondere weil die Klägerin bereits deutlich über 20 Jahre alt

gewesen sei, als sie den Antrag gestellt habe.

Randnummer 20

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Dezember

2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung

übertragen.

Randnummer 21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug

genommen.

Gründe

Randnummer 22

Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO

statthafte und auch sonst zulässige Klage, über die aufgrund der

Übertragung durch die Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO der

Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist

unbegründet.

Randnummer 23

Der Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2012 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 8. April 2013 ist

rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten

(§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), denn Klägerin hat keinen Anspruch auf die

mit den Bescheiden abgelehnte Änderung ihres Familiennamens.

Randnummer 24

Als Rechtsgrundlage für die begehrte Namensänderung kommen nur

die §§ 1, 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen

und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NamÄndG) in der Fassung

vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) in Betracht. Danach darf

ein Familienname durch Entscheidung der zuständigen

Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund

die Änderung rechtfertigt. Bei dieser Voraussetzung handelt es sich

um einen gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren Rechtsbegriff,

bei dessen Anwendung es darauf ankommt, ob das schutzwürdige

Interesse des Betroffenen an der Namensänderung so wesentlich ist,

dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen

Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der

Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen

Namens fordern, zurücktreten müssen. Eine Namensänderung ist danach

nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, mit

der Namensführung verbundene bloße Unannehmlichkeiten zu ersparen.

Es müssen vielmehr so schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein

oder eine Namensänderung solche erheblichen Vorteile mit sich

bringen, dass verständiger Weise die Aufrechterhaltung des Namens

nicht zumutbar erscheint (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a.

BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2011, 6 B 65/10, zit. n.juris,

Rn. 5, m.w.N.).

Randnummer 25

Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt kein die Namensänderung

rechtfertigender wichtiger Grund vor.

Randnummer 26

Es ist zunächst nicht erkennbar, dass es für die Klägerin

unzumutbar wäre, ihren bisherigen Familiennamen fortzuführen, weil

dies für sie mit einer nicht hinnehmbaren psychischen Belastung

verbunden wäre.

Randnummer 27

Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine seelische

Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen

werden kann, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände

nach allgemeiner Verkehrsauffassung den Namensänderungswunsch

nachvollziehbar erscheinen lässt, wofür nicht zwingend erforderlich

ist, dass ihr ein Krankheitswert zukommt (BVerwG, a.a.O.). Eine

solche die Namensänderung rechtfertigende seelische Belastung kann

sich insbesondere auch daraus ergeben, dass das familiäre

Verhältnis zu einem Stiefelternteil, dessen Familiennamen der

Betroffene – wie hier die Klägerin – im Wege einer

bürgerlich-rechtlichen Einbenennung gemäß § 1618 BGB erhalten hat, nachhaltig zerrüttet ist (VG Weimar,

Urteil vom 10. Oktober 2012, 1 K 733/11, StAZ 2013, 324).

Randnummer 28

Dass das Verhältnis zwischen ihr und ihrem Stiefvater in diesem

Sinne „zerrüttet“ und es für sie daher unzumutbar sei,

den Namen ihres Stiefvaters als Familiennamen fortzuführen, hat die

Klägerin jedoch nur pauschal behauptet, nicht aber nachvollziehbar

dargelegt.

Randnummer 29

Insbesondere stehen ihre diesbezüglichen, erst im Klageverfahren

erfolgten Ausführungen im Widerspruch zu ihren anfänglichen Angaben

im Rahmen der Antragstellung, denen zufolge sie seit der Trennung

ihrer Mutter von ihrem Stiefvater mit diesem lediglich -

„nichts mehr zu tun“ habe. Eine erhebliche seelische

Belastung der Klägerin, die daraus resultiert, dass die Beziehung

zu ihrem Stiefvater nachhaltig gestört ist, dessen Familiennamen

sie nach wie vor führt, ist mit einer solchen, höchstens neutralen

Darstellung des Verhältnisses nicht dargetan.

Randnummer 30

Auch soweit die Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens

ergänzend darauf abstellte, dass sie zu ihrem Stiefvater, da er nie

Interesse an ihrer persönlichen Entwicklung gezeigt habe, keine

familiäre Bindung habe aufbauen können, so dass sie ihren

Familiennamen auf eine belastende Weise nicht als zu sich gehörend

empfinde, rechtfertigt dies nicht als wichtiger Grund i.S.d. §§ 1,

3 Abs. 1 NamÄndG die begehrte Namensänderung. Es ist zwar

nachvollziehbar, dass der Namensführung eine wesentliche Bedeutung

für die Identitätsbildung und Identitätswahrung gerade auch nicht

ehelich geborener Kinder zukommt. Der Gesetzgeber hat es jedoch

abgelehnt, solchen Kindern die Möglichkeit zu eröffnen, eine im

Wege der bürgerlich-rechtlichen Einbenennung nach § 1618 BGB

vollzogene Namensgebung nach einer Scheidung im Wege einer

„Rückbenennung“ wieder rückgängig zu machen (vgl.

BT-Drs.14/8131 S. 8). Sofern keine besonderen Umstände hinzutreten

– wie beispielsweise in dem vom VG Weimar (a.a.O.)

entschiedenen Fall, der dadurch gekennzeichnet war, dass der

Stiefvater der dortigen Klägerin diese und ihre Mutter nach der

Scheidung fortlaufend belästigte, was den Wunsch der Klägerin

danach, an diese traumatischen Erlebnisse nicht tagtäglich durch

den im Wege der Einbenennung erworbenen Familiennamen ihres

Stiefvaters erinnert zu werden, verständlich erscheinen ließ

– reicht der bloß allgemein nachvollziehbare Wunsch danach,

eine sich aus einer Einbenennung ergebende Namensführung rückgängig

zu machen, um so seine Identität zu finden und zu festigen, nicht

aus, eine sich spezifisch aus der Namensführung ergebende, die

Namensänderung als wichtiger Grund rechtfertigende seelische

Belastung zu begründen. So aber verhält es sich im vorliegenden

Fall.

Randnummer 31

Auch das bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte

psychologische Attest ist nicht geeignet, diesen Eindruck zu

widerlegen. Dass, wie dort ausgeführt wird, die Klägerin ein

„Identitätsproblem“ hat, weil sie den Familiennamen

ihres “ungeliebten“ Stiefvaters führen muss, dem

gegenüber sie „Abscheu“ verspürt, wird nur pauschal

behauptet, nicht aber – z.B. anhand nachvollziehbarer

Beispiele oder konkreter Diagnosen – ausreichend

substantiiert dargelegt.

Randnummer 32

Gegen einen erhöhten Leidensdruck der Klägerin und damit gegen

eine für sie mit der Namensführung verbundene unzumutbare Belastung

spricht im Übrigen der Umstand, dass sie den Namensänderungsantrag

erst im Jahr 2012 und damit erst acht Jahre nach dem Eintritt ihrer

Volljährigkeit gestellt hat; spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre

ihr jedoch ein entsprechender Antrag auch ohne Zustimmung ihrer

Mutter als gesetzliche Vertreterin möglich gewesen.

Randnummer 33

Desweiteren gibt der Familienname der Klägerin auch bei

objektiver Betrachtung keinen Anlass, das öffentliche Interesse an

der Namenskontinuität aus wichtigem Grund i.S.d. §§ 1, 3 Abs. 1

NamÄndG zurücktreten zu lassen.

Randnummer 34

Zwar kann sich ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger

Grund auch daraus ergeben, dass ein Familienname in dem engeren

Lebensbereich des Namensträgers mehrfach vorkommt, sofern die

Gefahr häufiger Verwechslungen besteht. Wenn der Familienname im

gesamten Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes oder in

größeren Teilbereichen so oft vorkommt, dass er generell an

Unterscheidungskraft eingebüßt hat (sog.

Sammelname), braucht auch eine konkrete

Verwechslungsgefahr nicht glaubhaft gemacht zu werden.

Sammelnamen sind z.B. die Namen Meyer, Schmidt und Schulz,

gegebenenfalls in ihren verschiedenen Schreibweisen, sowie regional

ähnlich häufig vorkommende Familiennamen (VG Frankfurt / Oder,

Urteil vom 27. April 2009, 5 K 1498/05, zit. n. juris, m.w.N.)

Randnummer 35

Die Klägerin hat jedoch das Vorliegen dieser Voraussetzungen

bereits nicht im ausreichenden Maße substantiiert dargelegt.

Randnummer 36

Zum einen handelt es sich beim Familiennamen der Klägerin nicht

um einen Sammelnamen im o.g. Sinne. Nach einer über www.teleauskunft.de eingeholten

Auskunft über die im Land Berlin angemeldeten Telefonanschlüsse

– über die angesichts des Umstandes, dass mittlerweile jede

volljährige Person mindestens über einen Festnetzanschluss verfügt,

Rückschlüsse auf die tatsächliche Namensverteilung, jedenfalls aber

auf die Größenverhältnisse von Familiennamen untereinander zulässig

sind – sind lediglich 400 Teilnehmer mit dem Familiennamen

der Klägerin (auch in der Schreibweise mit „oe“ statt

„ö“) registriert. Demgegenüber sind die als Sammelnamen

anerkannten Familiennamen Müller, Schmidt und Meyer jeweils rund

4.000 mal registriert. Mit einer solchen Häufung ist die

Verbreitung des Familiennamens der Klägerin nicht ansatzweise zu

vergleichen, so dass, auch wenn der Familienname der Klägerin

keineswegs selten ist, doch keine Rede davon sein kein, dass er

jegliche Unterscheidungskraft verloren hätte. Telefonanschlüsse auf

den Familiennamen „S...de... sind (ebenfalls auch in der

Schreibweise mit „oe“) demgegenüber zwar rund 1.400 mal

registriert. Es kann jedoch offen bleiben, ob es sich damit bei

diesem Namen bereits um einen sogenannten Sammelnamen handelt. Denn

der Familienname der Klägerin („S...te...“) kann in

seiner Schreibweise und in seiner Aussprache von diesem Namen auch

angesichts des Umstandes, dass in manchen Dialekten das

„t“ wie ein „d“ ausgesprochen wird,

hinreichend zuverlässig unterschieden werden. Denn dass die

phonetische Unterscheidung dieser beiden Namen – trotz eines

ggf. zumutbaren Hinweises des Namensträgers – für eine sich

in der Regel im Dialekt verständigende, daneben aber auch

hochdeutsch sprechende Person unmöglich sei, ist weder von der

Klägerin vorgetragen worden noch sonst erkennbar, so dass keine

abstrakte Gefahr der Namensverwechselung besteht.

Randnummer 37

Die Klägerin hat aber auch eine konkrete Gefahr der

Verwechselung ihres Familiennamens nicht ausreichend substantiiert

dargetan. Dass bei ihrem Arbeitgeber, der Bundesagentur für Arbeit,

weitere 400 Mitarbeiter ihren Familiennamen tragen, hat die

Klägerin zum einen nur behauptet, nicht aber unter Beweis gestellt.

Zum anderen hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert

dargelegt, dass es die Grenze der unzumutbaren Belastung

überschreiten würde, aus der Schreibweise ihres Namens

resultierende Namensverwechselungen – die auch bei selteneren

Familiennamen nicht unüblich sind, wie dem erkennenden

Einzelrichter, dessen Name ebenfalls in zwei unterschiedlichen

Schreibweisen (einmal mit, einmal ohne „e“) existiert,

aus eigener Erfahrung bekannt ist – durch einen

entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis zu begegnen.

Dass, wie die Klägerin auf entsprechende Nachfrage in der

mündlichen Verhandlung angab, „alle zwei bis drei Tage“

hausinterne Post falsch zugestellt würde, die sie dem richtigen

Empfänger zuleiten müsse, reicht hierfür jedenfalls nicht aus.

Randnummer 38

Im Übrigen hat, worauf der Beklagte unwidersprochen hingewiesen

hat, die Klägerin nicht dargelegt, dass der Familienname

„T...“, den sie im Wege der Namensänderung zu führen

begehrt, seltener ist als ihr bisheriger Familienname, und damit

der behaupteten Gefahr der Namensverwechselung durch die

Namensänderung überhaupt wirksam begegnet werden könnte.

Randnummer 39

Letztlich ist auch der von der Klägerin erhobene Einwand, dass

die Einbenennung, über die sie ihren jetzigen Familiennamen

erhalten habe, rechtswidrig gewesen sei, nicht geeignet, einen

wichtigen Grund i.S.d. §§ 1, 3 Abs. 1 NamÄndG zu begründen.

Randnummer 40

Abgesehen davon, dass fraglich erscheint, ob dem von der

Klägerin gerügten Verstoß gegen die bürgerlich-rechtlichen

(Verfahrens-)Regelungen überhaupt auf dem Wege der

öffentlich-rechtlichen Namensänderung aus wichtigem Grund begegnet

werden könnte, oder ob die Klägerin insoweit auf ggf. statthafte

Rechtsmittel gegen die als fehlerhaft gerügte Einbenennung vor den

ordentlichen Gerichten beschränkt ist, übersieht die Klägerin, dass

§ 1618 BGB in seiner zum Zeitpunkt der Einbenennung geltenden

Fassung eine Einwilligung des leiblichen Vaters gar nicht und eine

eigene Einwilligung des in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten

Kindes nur dann vorsah, wenn dieses das vierzehnte Lebensjahr

vollendet hatte, was jedoch in ihrer Person zum damaligen Zeitpunkt

nicht der Fall war.

Randnummer 41

Auch der hilfsweise gestellte Bescheidungsantrag ist mangels

Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 1, 3 Abs. 1 NamÄndG

unbegründet.

Randnummer 42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167

VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 NamÄndG, § 3 NamÄndG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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