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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 03.01.2014 – 3 K 1044.13

Feststellung der Unvereinbarkeit des Namensänderungsgesetzes mit dem Grundgesetz
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2014:0103.3K1044.13.0A
Normenkette
§ 40 Abs. 1 VwGO, § 173 VwGO, § 17a GVG, Art. 93 GG

Orientierungssatz

1. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. (Rn.16)

2. § 17a GVG findet keine Anwendung im Falle der Nichteröffnung des Verwaltungsrechtsweges aufgrund des Vorliegens einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit. (Rn.19)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig

vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des

Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht

die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt die Feststellung der Unvereinbarkeit des

Namensänderungsgesetzes mit dem Grundgesetz.

Randnummer 2

Der Kläger beantragte bereits mehrfach die Änderung seines Vor-

und seines Familiennamens nach dem Namensänderungsgesetz. Zur

Begründung gab er jeweils an, dass ihn sein Vor- und sein Nachname

an die Zeit erinnerten, in der er in der DDR politischer Verfolgung

ausgesetzt gewesen sei, so dass ihm ein psychisches Überwinden

dieser belastenden Erfahrung nicht möglich sei. Gegen die

Ablehnungen seiner Anträge, die jeweils damit begründet wurden,

dass in den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt kein wichtiger

Grund liege, der eine Namensänderung rechtfertige, ging der Kläger

bisher erfolglos mit Widerspruch und Klage vor; derzeit ist

deswegen noch ein Verfahren beim Verwaltungsgericht Halle (1 A

12/13 HAL) anhängig.

Randnummer 3

Mit seiner am 30. September 2013 eingegangenen Klage begehrt der

Kläger die Feststellung, dass das Namensänderungsgesetz mit dem

„wichtigen Grund“ als Voraussetzung für eine

Namensänderung ihn in seinen Grundrechten verletzte.

Randnummer 4

Er ist der Auffassung, dass die Klage zulässig sei, da dem

System verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nicht entnommen werden

könne, dass die Überprüfung von Rechtssetzungsakten ausgeschlossen

sein solle. Es könne daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

die Feststellung begehrt werden, dass eine Rechtsverordnung gegen

höherrangiges Recht verstoße.

Randnummer 5

Er ist weiter der Auffassung, dass die Klage auch begründet sei.

Der „wichtige Grund“ sei erst in der NS-Zeit zur

Voraussetzung für eine Namensänderung gemacht worden, um es

jüdischen Mitbürgern zu erschweren, durch eine Änderung eines

„typisch jüdischen“ Namens ihre „Herkunft zu

verschleiern“. Bereits die Anwendung dieses aus rassistischen

Motiven geschaffenen Gesetzes verstoße gegen die im Grundgesetz

geschützten Rechte auf Achtung der Menschenwürde und auf freie

Entfaltung der Persönlichkeit. Diese elementaren Grundrechte, die

so wenig wie möglich einzuschränken seien, um ihr Leerlaufen zu

vermeiden, seien abgesehen davon durch das Namensänderungsgesetz

auch deshalb verletzt, weil mit der Voraussetzung des durch den

Betroffenen nachzuweisenden „wichtigen Grundes“ eine zu

hohe Hürde für eine Namensänderung geschaffen worden sei, die nicht

durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Denn die Funktion

des Namens bestehe primär in der Kennzeichnung des Individuums, die

aber auch nach einer in das Belieben des Namensträgers gestellten

Namensänderung ausreichend gewährleistet werden könne, wie

sonstige, voraussetzungslos zulässige Namensänderungen (z.B. nach

einer Eheschließung oder einer Adoption) zeigten.

Randnummer 6

Der Kläger beantragt,

Randnummer 7

festzustellen, dass das Gesetz über die Änderung von

Familiennamen und Vornamen ihn in seinen Grundrechten, namentlich

seinem Recht auf Achtung der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG und

seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2

Abs. 1 GG verletzt.

Randnummer 8

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 9

die Klage abzuweisen.

Randnummer 10

Sie ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei,

da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Rechtswidrigkeit

eines Gesetzes abstrakt festgestellt werden könne. Da der Kläger

bereits ein auf konkreten Rechtsschutz gerichtetes Verfahren führe,

fehle es außerdem am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Randnummer 11

Die Klage sei aber auch unbegründet, denn es bestünden keine

Zweifel an der Vereinbarkeit des Namensänderungsgesetzes mit

höherrangigem Recht. Das Namensrecht sei vom Grundsatz der

Namenskontinuität geprägt, weshalb eine Namensänderung nicht in das

Belieben des Namensträgers gestellt werden dürfe, sondern nur

ausnahmsweise in Betracht komme. Dem trage der unbestimmte

Rechtsbegriff des „wichtigen Grundes“ Rechnung, der in

seiner derzeitigen Ausfüllung durch die Rechtsprechung auch kein

nationalsozialistisches Gedankengut darstelle.

Randnummer 12

Die Beteiligten sind zur Möglichkeit der Entscheidung mittels

Gerichtsbescheid angehört worden. Mit Beschluss vom 20. Dezember

2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als

Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Randnummer 13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 14

Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den aufgrund

der Übertragung durch die Kammer zuständigen Einzelrichter sowie

gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine

besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art

aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten haben

insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Randnummer 15

Die Klage ist unzulässig, da der Verwaltungsrechtsweg nicht

eröffnet ist und eine Verweisung an das Gericht des eröffneten

Rechtsweges ausscheidet.

Randnummer 16

Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen

öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher

Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Gesetz einem

anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Randnummer 17

Vorliegend ist jedoch zum einen eine verfassungsrechtliche

Streitigkeit gegeben. Diese liegt nach ständiger Rechtsprechung

dann vor, wenn die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher

Normen den eigentlichen Kern des Rechtsstreits bilden, mithin das

streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht

geprägt ist (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 3. November 1988, 7 C

115/86, zit. n. juris, m.w.N.). Der Kläger begehrt jedoch die

abstrakte Feststellung der Unvereinbarkeit eines Bundesgesetzes

– des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und

Vornamen (Namensänderungsgesetz) – mit dem Grundgesetz, so

dass eine verfassungsrechtliche Frage den Kern des Rechtsstreits

bildet, bei dem die Beklagte gerade in ihrer Funktion als

gesetzgebendes Verfassungsorgan betroffen wäre. Zum anderen ist für

die Feststellung der Unvereinbarkeit von Bundesgesetzen mit dem

Grundgesetz gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a, 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 8a

und Nr.11 BVerfGG ausdrücklich der Rechtsweg zum

Bundesverfassungsgericht eröffnet.

Randnummer 18

Die vom Kläger zur Begründung seiner abweichenden Auffassung in

Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes

(Beschluss vom 17. Januar 2006, 1 BvR 542/02, zit. n. juris)

betrifft die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für eine Klage,

die auf Feststellung der Unvereinbarkeit einer –

untergesetzlichen – Rechtsverordnung mit höherrangigem Recht

gerichtet ist. Der dieser Entscheidung zugrundliegende Sachverhalt

ist daher mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.

Randnummer 19

Eine Verweisung des Verfahrens nach § 17a Abs. 2 S. 1 GVG i.V.m.

§ 173 VwGO an das Bundesverfassungsgericht scheidet aus, denn diese

Vorschrift findet keine Anwendung im Falle der Nichteröffnung des

Verwaltungsrechtsweges aufgrund des Vorliegens einer

verfassungsrechtlichen Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den

Verfassungsgerichten eröffnet ist (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage,

§ 40, Rn. 32; VG Freiburg, Urteil vom 17. April 2001, 1 K 2733/00,

zit. n. juris, m.w.N.; Bay. VGH, Urteil vom 20. November 2006, 5 BV

05.1586, zit. n. juris; m.w.N.).

Randnummer 20

Die Kostenentscheidung beruht auf

§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf

§ 167 VwGOi.V.m.

§§ 708 Nr. 11,

711 S. 1 und S. 2 ZPOi.V.m.

§ 709 S. 2 ZPO.

Randnummer 21

BESCHLUSS

Randnummer 22

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des

Gerichtskostengesetzes auf

Randnummer 23

5.000,00 Euro

Randnummer 24

festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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