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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Urteil vom 14.05.2025 – 29 K 122/24

Niederlassungserlaubnis; Verlängerung der Blauen Karte EU; mehrere Aufenthaltstitel
Spruchkörper
29. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2025:0514.29K122.24.00
Normenkette
Art 1 Abs 1 EGV 1030/2002, § 59 Abs 2 AufenthV, Anl D § 14a AufenthV, § 78 AufenthG 2004, § 18g AufenthG 2004

Leitsatz

1. Der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis hat bei Vorliegen der Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Verlängerung seiner Blauen Karte EU, da beide Aufenthaltstitel ihm eigenständige Rechtsvorteile gewähren.(Rn.43)

2. Die Inhaberschaft des Aufenthaltstitels Blaue Karte EU kann auf dem Zusatzblatt zum elektronischen Aufenthaltstitel der Niederlassungserlaubnis vermerkt werden.(Rn.47)

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, die Blaue Karte EU des Klägers zu verlängern.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Blauen Karte EU neben der bereits ausgestellten Niederlassungserlaubnis sowie die Herausgabe eines elektronischen Aufenthaltstitels für die Blaue Karte EU.

Randnummer 2

Der Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste am 13. September 2020 mit einem nationalen Visum zur Erlangung der Blauen Karte EU in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Randnummer 3

Am 27. November 2020 erteilte ihm das Landesamt für Einwanderung eine Blaue Karte EU als elektronischen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit bis zum 26. November 2024.

Randnummer 4

Am 17. Januar 2024 beantragte er beim Landesamt für Einwanderung die Verlängerung seiner Blauen Karte EU. Über den Antrag ist bislang nicht entschieden.

Randnummer 5

Am 15. Mai 2024 erteilte ihm das Landesamt für Einwanderung eine Niederlassungserlaubnis als elektronischen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit bis zum 9. Januar 2030. Auf einem Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel ist vermerkt „Ehemaliger Inhaber der Blauen-Karte EU“. Auf Aufforderung gab der Kläger zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis seinen elektronischen Aufenthaltstitel Blaue Karte EU zurück.

Randnummer 6

Mit seiner am 17. Mai 2024 bei Gericht eingegangen Klage begehrt der Kläger die Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels. Er meint, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Blauen Karte EU neben der bereits erteilten Niederlassungserlaubnis, da die Inhaberschaft mehrerer Aufenthaltstitel möglich sei. Ferner habe er einen Anspruch auf Ausstellung eines entsprechenden elektronischen Aufenthaltstitels, da ihm insoweit ein Dokumentationsanspruch zustehe. Dabei sei die Blaue Karte EU als elektronischer Aufenthaltstitel und die Niederlassungserlaubnis im Zusatzblatt auszustellen, da die Blaue Karte EU als europarechtlich normierter Aufenthaltstitel der führende sei.

Randnummer 7

Mit Klageerweiterung vom 29. Oktober 2024 begehrt der Kläger ergänzend die Verlängerung seiner Blauen Karte EU. Der Beklagte habe über seinen Antrag bislang nicht entschieden und ihm stehe der entsprechende Anspruch zu.

Randnummer 8

Der Kläger beantragt wörtlich zuletzt,

Randnummer 9

1. [den] Beklagte[n] zu verurteilen, dem Kläger einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) nach dem Muster von § 78 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 59 Abs. 2 AufenthV und Anlage D14a AufenthV unter weiterer Verwendung eines Zusatzblattes nach Anlage D11a AufenthV auszustellen, die jeweils folgende Einträge enthalten:

Randnummer 10

Vorderseite:

Randnummer 11

· Einträge in den Feldern „Namen“, „Geschlecht“, „Staatsangehörigkeit“, „Geburtsdatum“ gemäß den Informationen zur Person des Klägers in seinem indischen Reisepass mit der Seriennummer Z5985901

Randnummer 12

· bei dem Feld „Art des Titels“ den Eintrag „Blaue Karte EU“

Randnummer 13

· bei dem Feld „Karte gültig bis“ den Eintrag „26.11.2028“

Randnummer 14

· bei dem Feld „Anmerkungen“ auf der Vorderseite „18g Abs. 1 S. 1 n.F. AufenthG“

Randnummer 15

Rückseite:

Randnummer 16

· bei dem Feld „Anmerkungen“ auf der Rückseite den Eintrag „Siehe Zusatzblatt“

Randnummer 17

· bei dem Feld „Augenfarbe“ den Eintrag „Schwarz“

Randnummer 18

· bei dem Feld „Größe“ den Eintrag „165 cm“

Randnummer 19

· bei dem Feld „Anschrift“ den Eintrag „10319 Berlin, Sewanstr. 191“

Randnummer 20

· bei dem Feld „Ausstellungsdatum-/Behörde“ den Eintrag „27.11.2024 – Land Berlin Landesamt für Einwanderung“

Randnummer 21

Zusatzblatt:

Randnummer 22

· Eintrag auf Seite 5 und bei Erreichen der Zeichenbeschränkung fortgeführt auf Seite 6 mit folgendem Inhalt:

Randnummer 23

„Der Inhaber der Blauen Karte EU ist seit dem 28.03.2024 zugleich Inhaber einer Niederlassungserlaubnis (§ 18c Abs. 2 S. 1 AufenthG). Mit der Niederlassungserlaubnis ist jede Erwerbstätigkeit erlaubt. Die Blaue Karte EU erlaubt eine qualifikationsangemessene Beschäftigung nach § 18g Abs. 1 S. 1 AufenthG. § 18g Abs. 4 S. 2 AufenthG findet keine Anwendung mehr.“

Randnummer 24

2. [den] Beklagte[n] zu verurteilen, unverzüglich mittels rechtsbehelfsfähigen Bescheids über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Blauen Karte EU (ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit) zu entscheiden und die Blaue Karte EU des Klägers (ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit) antragsgemäß zu verlängern.

Randnummer 25

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 26

die Klage abzuweisen.

Randnummer 27

Er meint, die begehrte Erteilung eines befristeten und eines unbefristeten Aufenthaltstitels gleichzeitig komme nicht in Betracht, weil regelmäßig aus einem unbefristeten Aufenthaltstitel keine eigenständige Rechtsfolge abgeleitet werden könne, die über die des unbefristeten Aufenthaltstitels hinausgehe. Überdies werde über den Vermerk „ehemaliger Inhaber einer Blauen-Karte EU“ auf einem Zusatzblatt zur Niederlassungserlaubnis verdeutlicht, dass die Privilegierungen aus der Blauen Karte nach dem Unionsrecht fortbestehen. Insoweit sei bereits kein Rechtschutzbedürfnis des Klägers erkennbar.

Randnummer 28

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 11. März 2025 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, der Beklagte seines bereits zuvor mit Schriftsatz vom 8. Juli 2024.

Randnummer 29

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. März 2025 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Randnummer 30

Wegen der weiteren Einzelheiten sowie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt des von dem Beklagten eingereichten Verwaltungsvorganges, welcher vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 31

Zur Entscheidung ist der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

Randnummer 32

Der Einzelrichter konnte im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben.

Randnummer 33

Die Klage hat wie aus dem Tenor ersichtlich Erfolg.

Randnummer 34

I. Die Klage ist zulässig.

Randnummer 35

1. Hinsichtlich der Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels ist die Klage als Leistungsklage zulässig. Insbesondere steht dem Kläger das gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Es besteht jedenfalls die Möglichkeit eines Anspruchs auf Erteilung zweier paralleler Aufenthaltstitels, denn nur so kann der Ausländer von den mit beiden Aufenthaltstiteln verbundenen Rechtsvorteilen effektiv Gebrauch machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 – 1 C 12.12 – juris, Rn. 19).

Randnummer 36

2. Hinsichtlich der im Klageantrag zu 2. begehrten Verlängerung der Blauen Karte EU ist die Klage als Untätigkeitsklage in Form der Verpflichtungsklage zulässig. Da der Antrag neben der „Verurteilung“ zur Entscheidung auch auf Verlängerung der Blauen Karte EU gerichtet ist, handelt es sich nicht bloß um eine unzulässige sog. schlichte Untätigkeitsklage, sondern ist sinngemäß (§ 88 VwGO) als Verpflichtungsklage auszulegen.

Randnummer 37

II. Die Klage ist teilweise begründet.

Randnummer 38

1. Hinsichtlich der im Klageantrag zu 2. begehrten Verlängerung der Blauen Karte EU ist die Klage begründet.

Randnummer 39

Die Unterlassung der Verlängerung der Blauen Karte EU ist rechtswidrig und verletzt denn Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat einen dahingehenden Anspruch gemäß § 18g Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Randnummer 40

a) Der Kläger erfüllt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Streitig ist lediglich, ob die eine Blaue Karte EU und eine Niederlassungserlaubnis gleichzeitig ausgeteilt werden können.

Randnummer 41

b) Der Kläger hat einen Anspruch darauf, eine Blaue Karte EU neben seiner Niederlassungserlaubnis erteilt zu bekommen.

Randnummer 42

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. März 2013 – 1 C 12.12 –entschieden, dass ein Ausländer einen Anspruch auf Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel nebeneinander hat. Denn nur so kann der Ausländer von den mit beiden Aufenthaltstiteln verbundenen Rechtsvorteilen effektiv Gebrauch machen (BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 – 1 C 12.12 – juris, Rn. 19).

Randnummer 43

So verhält es sich hier. Der Besitzer einer Niederlassungserlaubnis hat – wie hier – bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Blauen Karte EU, denn beide Aufenthaltstitel gewähren ihm eigenständige Rechtsvorteile (vgl. VG Dresden, Urteil vom 19. November 2020 – 3 K 1477/18 – juris, Rn. 27 ff.).

Randnummer 44

Die vom Beklagten vorgenommene Differenzierung der Unmöglichkeit der Erteilung eines befristeten und eines unbefristeten Aufenthaltstitels gleichzeitig kann das Gericht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen.

Randnummer 45

2. Hinsichtlich der im Klageantrag zu 1. begehrten Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels in einer speziellen Form ist die Klage hingegen unbegründet.

Randnummer 46

Der Kläger hat zwar einen Anspruch auf Erteilung der Blauen Karte EU. Die Form der Ausstellung dieser obliegt jedoch dem Beklagten.

Randnummer 47

Der Dokumentationspflicht nach § 78 AufenthG kann auch durch ein Zusatzblatt zum elektronischen Aufenthaltstitel genüge getragen werden.

Randnummer 48

So kann die Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel nebeneinander praktisch umgesetzt werden, indem jeder weitere Aufenthaltstitel auf dem Zusatzblatt zum elektronischen Aufenthaltstitel vermerkt wird (Schleswig-Holsteinischer Landtag, Landesbeauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen, Mehrere Aufenthaltstitel nebeneinander, Handreichung für die Beratungspraxis, 9. August 2024, S. 2).

Randnummer 49

Dabei muss erkennbar sein, dass der Kläger (auch) über eine Blaue Karte EU verfügt, indem nicht nur die Rechtsgrundlage, sondern auch der Begriff ausdrücklich erwähnt wird. Eine solche Eintragung lässt sich nach dem Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Mai 2012 – 1 C 6.11 – auch dann, wenn der betroffene Ausländer – wie hier – über mehrere Aufenthaltstitel verfügt, als Zusatz zur Art des Titels oder im Anmerkungsfeld des Dokuments vornehmen (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 und 12 AufenthG, § 59 Abs. 2 i.V.m. Anl. D 14a AufenthVO, Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang a) Verordnung <EG> Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige). Damit genügt die Nachweisbarkeit der Inhaberschaft des Aufenthaltstitels durch die Eintragung auf dem Zusatzblatt den Vorgaben der Verordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012 – 1 C 6.11 – juris, Rn. 30).

Randnummer 50

Auch besteht kein zwingender Vorrang des elektronischen Aufenthaltstitels Blaue Karte EU aufgrund europarechtlicher Normierung. Ein solcher Vorrang bestünde nur bei Vorrang einer europarechtlichen Regelung für denselben Lebenssachverhalt. Hier betreffen die Regelungen der Blauen Karte EU und die Niederlassungserlaubnis jedoch unterschiedliche Aufenthaltszwecke, weswegen sie parallel erteilt werden dürfen. Auch vor dem Hintergrund, dass die Niederlassungserlaubnis – anders als die Blaue Karte EU – unbefristet ist, drängt sich ein Vorrang des elektronischen Aufenthaltstitels Blaue Karte EU nicht auf.

Randnummer 51

Insoweit genügt zwar, wie der Beklagte meint, der Vermerk „ehemaliger Inhaber der Blauen-Karte EU“ nicht, um dem Recht auf beide Aufenthaltstitel parallel genüge zu tragen. Dies gilt nur für den Fall der Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU bei Inhabern der Blauen Karte EU (vgl. Tonn, in: Klaus/Wittmann, 1. Auflage 2022, AufenthV § 59 Rn. 37), nicht jedoch – wie hier – bei der gleichzeitigen Erteilung der Niederlassungserlaubnis.

Randnummer 52

Allerdings steht es dem Beklagten frei, zu wählen, ob er die Niederlassungserlaubnis als elektronischen Aufenthaltstitel ausstellt und auf dem Zusatzblatt die Inhaberschaft der Blauen Karte EU vermerkt oder andersrum.

Randnummer 53

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 54

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

Randnummer 55

BESCHLUSS

Randnummer 56

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

Randnummer 57

10.000,00 Euro

Randnummer 58

festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 59 AufenthV, § 14a AufenthV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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