Rechtsprechung · VG Berlin
VG Berlin, Urteil vom 16.06.2026 – 22 K 57/23
- Spruchkörper
- 22. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGBE:2026:0616.22K57.23.00
- Normenkette
- § 34 ArchBKG BE, § 37 Abs 1 Nr 3 ArchBKG BE 2006, § 41 Abs 3 ArchBKG BE 2006
Leitsatz
Ein Ingenieur ist von der Pflichtmitgliedschaft in der Baukammer Berlin befreit, wenn er Mitglied einer anderen Ingenieurkammer ist. Dies gilt auch dann, wenn die Ingenieurgesellschaft, die er vertritt, ihren Geschäftssitz in Berlin hat.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Januar 2023 ver- pflichtet, den Kläger mit Wirkung zum 22. Januar 2026 aus dem Verzeichnis der Pflichtmitglieder der Beklagten zu löschen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte 4/5 und der Kläger 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Löschung aus dem Verzeichnis der Pflichtmitglieder der Beklagten.
Der Kläger ist Ingenieur, wohnt im Bundesland Brandenburg und ist einer von zwei Geschäftsführern der N…GmbH, die ihren Geschäftssitz in Berlin hat. Er ist seit August 2021 Mitglied der Brandenburgischen Ingenieurkammer und dort seit August 2022 als Nachweisberechtigter für Tragwerksplanung eingetragen.
Mit Bescheid vom 29. September 2022 teilte die Beklagte ihm mit, dass er auf Grund der Entscheidung des Eintragungsausschusses der Beklagten in ihr Verzeichnis der Pflichtmitglieder eingetragen worden sei. Er erfülle die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft, da er ein im Bauwesen tätiger Ingenieur sei, der seinen Beruf als gesetzlicher Vertreter einer Ingenieurgesellschaft ausübe, die Leistungen für Bauvorhaben in Berlin erbringe.
Mit Schreiben vom 8. November 2022 beantragte der Kläger seine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten, weil er bereits Pflichtmitglied der Brandenburgischen Ingenieurkammer sei. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Löschung aus dem Verzeichnis der Pflichtmitglieder mit Bescheid vom 25. Januar 2023 mit der Begründung ab, dass die Mitgliedschaft in der Brandenburgischen Ingenieurkammer keine Pflichtmitgliedschaft im Sinne des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes (ABKG) sei. Die Eintragungsvoraussetzungen lägen daher weiterhin vor.
Mit seiner am 17. Februar 2023 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, die Mitgliedschaft in Brandenburg sei mit der Pflichtmitgliedschaft in Berlin gleichzusetzen. Um in Brandenburg in die Liste der Nachweisberechtigten für Tragwerksplanung eingetragen zu werden, müsse der Bewerber Mitglied der Kammer sein, was einer Pflichtmitgliedschaft entspreche. Dasselbe gelte für die Bauvorlageberechtigung. Mit ihrer unabhängig von anderen Mitgliedschaften begründeten Zwangsmitgliedschaft widerspreche die Beklagte zudem dem Bestreben aller Bundesländer, unnötige Doppelmitgliedschaften zu vermeiden. Die nach aktueller, seit Januar 2026 geltenden Rechtslage erforderliche „Mitgliedschaft“ in einer anderen Ingenieurkammer liege ohnehin vor.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Januar 2023 zu ver- pflichten, ihn aus dem Verzeichnis der Pflichtmitglieder der Baukammer Berlin zu löschen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der von dem Kläger für sich in Anspruch genommene Befreiungstatbestand des § 41 Abs. 3 ABKG in der bis zum 21. Januar 2026 geltenden Fassung sei nicht erfüllt, da die Mitgliedschaft in der Brandenburgischen Ingenieurkammer eine freiwillige Mitgliedschaft sei, nicht eine Pflichtmitgliedschaft. Auch nach neuer Rechtslage seien die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft nicht gegeben. Ingenieure oder gesetzliche Vertreter von Ingenieurgesellschaften, die ihren Geschäftssitz in Berlin haben, seien auch nach der Änderung des Architekten- und Baukammergesetzes Pflichtmitglieder der Baukammer Berlin. Von der Rechtsänderung des § 41 Abs. 3 ABGK betroffen seien lediglich die Personen, die in einem anderen Bundesland ihren Geschäftssitz haben, dort in einer Kammer Mitglied sind und in Berlin gelegentlich Leistungen im Sinne des § 30 ABKG erbringen. Eine andere Auslegung der Gesetzesänderung wäre ein Systembruch im Architekten- und Baukammergesetz, das die Pflichtmitgliedschaft an den Geschäftssitz knüpfe. Dies sehe auch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen so, die Beschwerden von Mitgliedern der Beklagten gegen ihre Eintragung entsprechend zurückgewiesen habe. Im Übrigen bestünden Zweifel, ob die Gesetzesänderung überhaupt verfassungsrechtlich zulässig sei. Laut einer von ihr in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme des Herrn U… verstoße die Änderung des § 41 Abs. 3 ABGK gegen das Gebot der Sachgerechtigkeit und Folgerichtigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.
Gründe
Die Klage, über die die Berichterstatterin gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer als Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig und überwiegend begründet. Seit der am 22. Januar 2026 in Kraft getretenen Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes ist der Kläger von der Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten befreit.
I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und zulässig. Die einmonatige Klagefrist (§ 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist eingehalten; ein Vorverfahren war nicht durchzuführen (§ 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 62 Satz 2 ABKG). Der Kläger hat ein Rechtschutzbedürfnis auch, soweit die begehrte Löschung vergangene Zeiträume umfasst. Der Beklagtenvertreter hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Beklagte Löschungen auch rückwirkend zu dem Zeitpunkt, an dem die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorlagen, vornimmt. Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 ABKG ist bei der Führung der Verzeichnisse u.a. das Datum der Eintragung und der Löschung zu vermerken. Im Hinblick auf etwaige belastende Verwaltungsakte, die – wie die Beitragserhebung – an Beginn bzw. Ende der Kammermitgliedschaft anknüpfen, besteht insoweit auch ein schützenswertes Interesse des Klägers.
II. Die Klage ist begründet, soweit sie den Zeitraum ab dem 22. Januar 2026 betrifft. Seit diesem Zeitpunkt ist der Kläger von der Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten befreit und hat einen Anspruch auf Löschung aus deren Verzeichnis der Pflichtmitglieder, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (1.). Für den Zeitraum davor ist die Klage unbegründet, da der Kläger bis zur Änderung des § 41 Abs. 3 ABKG die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft nicht erfüllte (2.).
1. Die begehrte Löschung richtet sich nach § 34 Abs. 2 bis 4, § 37 Abs. 1 Nr. 3, § 41 Abs. 3 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes (ABKG) vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 720), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Januar 2026 (GVBl. S. 14). Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 ABKG führt die Baukammer Verzeichnisse ihrer Mitglieder, gegliedert u.a. nach Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern. Über die Eintragung in das Verzeichnis der Pflichtmitglieder und die Löschung der Eintragung u.a. in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 3 entscheidet der Eintragungsausschuss (§ 34 Abs. 4 Satz 1 ABKG). Nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 ABKG ist die Eintragung unter anderem dann zu löschen, wenn nach der Eintragung die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 nicht mehr vorliegen. Der Kläger erfüllt zwar grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Eintragung als Pflichtmitglied nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG (a). Er ist jedoch als Mitglied einer anderen Ingenieurkammer gemäß § 41 Abs. 3 ABKG von der Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten befreit (b).
a) Gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG sind im Bauwesen tätige Ingenieure, die ihren Beruf als gesetzliche Vertretungsberechtigte einer Ingenieurgesellschaft oder eines Vereins ausüben, die auch Aufgaben gemäß § 30 wahrnehmen und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen oder ihren Geschäftssitz oder Vereinssitz im Land Berlin haben, Pflichtmitglieder der Baukammer Berlin. Zu den Berufsaufgaben der Ingenieure zählt nach § 30 ABKG u.a. die Ausübung von Ingenieurtätigkeiten in einer oder mehreren Fachrichtungen durch Übernahme von technischen und technisch-wissenschaftlichen Aufgaben, die sich auf Beratung, Planung, Berechnung, Konstruktion, Prüfung und Gutachtertätigkeit beziehen.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Er ist ein im Bauwesen tätiger Ingenieur, der seinen Beruf als Geschäftsführer der Ingenieurgesellschaft x… ausübt. Die Ingenieurgesellschaft übernimmt im Bereich des Bauwesens unter anderem Aufgaben aus dem Bereich Statik und Tragwerksplanung und nimmt damit auch Aufgaben gemäß § 30 ABKG wahr. Ihren Geschäftssitz hat die Ingenieurgesellschaft im Land Berlin.
b) Der Kläger ist jedoch gemäß § 41 Abs. 3 ABKG von der Pflichtmitgliedschaft befreit. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die Mitglieder einer anderen Ingenieurkammer im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind, von der Pflichtmitgliedschaft in der Baukammer Berlin befreit. Seit der letzten Änderung der Vorschrift durch Art. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes vom 8. Januar 2026 kommt es danach nicht mehr darauf an, ob die Person „Pflichtmitglied“ in einer anderen Ingenieurkammer ist; ausreichend ist vielmehr, „Mitglied“ einer anderen Ingenieurkammer im Bundesgebiet zu sein. Dies trifft auf den Kläger zu. Er ist ausweislich der von ihm vorgelegten Bescheinigungen seit dem 23. August 2021 Mitglied der Brandenburgischen Ingenieurkammer.
Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenommene Gesetzesänderung verfassungswidrig sein könnte, wie die Beklagte unter Vorlage einer von ihr eingeholten gutachterlichen Stellungnahme behauptet, bestehen nicht. Die Einzelrichterin teilt die von der Beklagten geäußerten Bedenken, dass die Ersetzung des Wortes Pflichtmitglied durch das Wort Mitglied gegen das Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz innewohnende Gebot der Sachgerechtigkeit und Folgerichtigkeit verstoßen könnte, nicht. Verfassungswidrige widersprüchliche Anordnungen im Gesetz durch die Anerkennung anderer Kammermitgliedschaften vermag das Gericht nicht zu erkennen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten findet der Befreiungstatbestand auch auf Ingenieure, die eine Ingenieurgesellschaft mit Geschäftssitz in Berlin vertreten, Anwendung, sofern eine andere Kammermitgliedschaft besteht. Der Wortlaut des § 41 Abs. 3 ABKG sieht keine Ausnahmeregelung für Ingenieure vor, die ihren Geschäftssitz in Berlin haben oder eine Ingenieurgesellschaft mit Geschäftssitz in Berlin gesetzlich vertreten. Einer einschränkenden Auslegung ist die Norm angesichts ihres insoweit klaren Wortlauts nicht zugänglich. Das methodische Mittel zu einer einengenden Rechtsfortbildung über die Auslegung hinaus, die die Beklagte vertritt, wäre die teleologische Reduktion des Gesetzes. Deren Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Sie ist unter anderem dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – 5 C 1/18 – juris Rn. 15 m.w.N.).
Der Vorlage des Senats zur Beschlussfassung über das Fünfte Gesetz zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes (s. Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 19/2649 vom 9. September 2025; im Folgenden: Beschlussvorlage), die das Abgeordnetenhaus ohne Änderungen oder dokumentierte Anmerkungen angenommen hat, ist zu entnehmen, dass bei dem Entwurf zur Änderung des Befreiungstatbestandes ein besonderes Augenmerk auf den von der Beklagten benannten Fällen lag, in denen in anderen Bundesländern ansässige Ingenieure Leistungen für Vorhaben in Berlin erbringen und schon allein aufgrund dieser Leistungserbringung Pflichtmitglieder nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 ABKG sind (vgl. Beschlussvorlage S. 50). Die Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten führt in diesen Fällen, wie auch aus bei der Kammer eingegangenen Klageverfahren bekannt ist, zu besonderem Unverständnis bei den betroffenen Ingenieuren. Es war mithin ein Anliegen, Berufsträger aus anderen Bundesländern bei der Erbringung von Ingenieurleistungen im Land Berlin nicht zu benachteiligen (vgl. Beschlussvorlage S. 58).
Der Zweck der neu gefassten Norm erschöpft sich jedoch nicht darin, allein in diesen Fällen unerwünschte Doppelmitgliedschaften zu vermeiden. Vielmehr geht es generell um die Anerkennung anderer bestehender Kammermitgliedschaften nach dem Prinzip länderfreundlichen Verhaltens und im Besonderen um die bessere Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg und der dortigen Ingenieurkammer. In der Beschlussvorlage heißt es dazu: „Die Anerkennung anderer bestehender Kammermitgliedschaften entspricht dem Verfassungsprinzip länderfreundlichen Verhaltens. Dies gilt besonders im Verhältnis zu Brandenburg, mit dem Berlin eine gemeinsame Metropolregion bildet“ (S. 50). „Die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg wird im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Kammermitgliedschaften der Ingenieurinnen und Ingenieure verbessert. Eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der Baukammer Berlin ist künftig möglich, sofern eine Mitgliedschaft bei der Ingenieurkammer des Landes Brandenburg nachgewiesen wird. Dadurch kann die länderübergreifende Zusammenarbeit der beiden Kammern und auch der Ingenieurinnen und Ingenieure in Berlin und Brandenburg befördert werden“ (S. 3). Dieser Zweck wird gerade durch die jetzt in § 41 Abs. 3 ABKG normierte einschränkungslose Anerkennung anderer Kammermitgliedschaften als Grundlage einer Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten verwirklicht. Die von der Beklagten befürwortete eingeschränkte Anwendung der Norm hingegen, nach der etwa der Kläger zur Vermeidung einer Doppelmitgliedschaft seine seit dem Jahr 2021 bei der Ingenieurkammer Brandenburg bestehende Mitgliedschaft wieder aufgeben müsste, liefe dem zuwider.
Auch zur Erreichung des von dem Beklagtenvertreter betonten Zwecks der Kammermitgliedschaft, eine wirkungsvolle Berufsaufsicht sicherzustellen, bedarf es keiner Korrektur des Wortlauts der Vorschrift. In der Beschlussvorlage (S. 50) wird hierzu ausgeführt: „Eine adäquate Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten kann zudem bei Zugehörigkeit zu einer anderen Ingenieurkammer ebenso gewährleistet werden.“ Die Einzelrichterin sieht keinen Anlass, daran zu zweifeln. Ausweislich der Beschlussvorlage konnte die Beklagte bereits bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs nicht schlüssig begründen, weshalb sie eine besondere Gefährdung der Sicherheit oder des Verbraucherschutzes befürchtet, wenn anstelle der Baukammer Berlin eine andere Berufskammer die Berufsaufsicht ausübt (Beschlussvorlage S. 59). Eine solche Begründung hat sie auch im Klageverfahren nicht gegeben.
Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung für Ingenieure mit Geschäftssitz in Berlin planwidrig versäumt hätte, sind auch sonst nicht ersichtlich. Sämtliche Anknüpfungstatbestände einer Pflichtmitgliedschaft einschließlich des Geschäftssitzes im Land Berlin sind in Absatz 1 der geänderten Vorschrift ausdrücklich aufgeführt. Dass dieser Fall bei der Änderung des Absatzes 3 übersehen wurde, erscheint daher fernliegend, zumal die Anknüpfung an den Geschäftssitz wiederholt in der Entwurfsbegründung erwähnt wird.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten zitierten Passus der Beschlussvorlage, demzufolge der Senat der ablehnenden Haltung der Beklagten gegenüber der Änderung der Vorschrift wie folgt entgegengetreten ist (S. 57): „An der Notwendigkeit der Anerkennung bestehender Mitgliedschaften wird festgehalten. Der Umfang der Pflichtmitgliedschaft in Berlin wird für in Berlin ansässige Ingenieurinnen und Ingenieure durch die Regelung nicht beschränkt. Vielmehr soll die Anerkennung von Mitgliedschaften in anderen Ingenieurkammern verbessert werden.“ Daraus lässt sich kein weiterer Schluss ziehen, als dass die Pflichtmitgliedschaft als solche unangetastet bleiben sollte, die Anerkennung der anderen Kammermitgliedschaften bei dem Änderungsentwurf im Vordergrund stand und zugrunde gelegt wurde, dass im Regelfall eine Kammermitgliedschaft im Land des Geschäftssitzes besteht. So heißt es auch an anderer Stelle der Beschlussvorlage (S. 58), dass es sich bei der anderen Mitgliedschaft „typischerweise“ um die Kammer des Geschäftssitzes handelt. Das bedeutet indes nicht, dass der Gesetzgeber das wiederholt betonte Prinzip des länderfreundlichen Verhaltens in Fällen einer bestehenden anderen Kammermitgliedschaft, in denen zugleich ein Geschäftssitz in Berlin unterhalten wird, aufgeben wollte. Gerade im Verhältnis zum Land Brandenburg, mit dem Berlin eine „gemeinsame Metropolregion“ bildet (vgl. Beschlussvorlage S. 58), kann es zu Überschneidungen der Anknüpfungstatbestände für eine Kammermitgliedschaft kommen (die Eintragung in die Brandenburgische Ingenieurliste setzt u.a. voraus, dass im Land Brandenburg die Hauptwohnung oder Niederlassung der beruflichen Tätigkeit liegt oder dort die überwiegende berufliche Beschäftigung ausgeübt wird, § 4 Abs. 1 Nr. 1 BbgIngG). Dabei zeigt der Geschäftssitz einer von einem Ingenieur (mit-)vertretenen Ingenieurgesellschaft nicht ohne Weiteres an, in welchem Land der Schwerpunkt der Ingenieurtätigkeit liegt. Es entspräche nicht dem in der Beschlussvorlage betonten Prinzip des länderfreundlichen Verhaltens und der mit der Gesetzesänderung angestrebten verbesserte Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg, wenn der Mitgliedschaft bei der Beklagten in bestimmten Fällen (Geschäftssitz in Berlin) einseitig Vorrang vor der Mitgliedschaft bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer – die ihrerseits andere Kammermitgliedschaften vorbehaltlos anerkennt – eingeräumt würde. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist daher eine planwidrige Unvollständigkeit der Norm nicht ersichtlich und führt eine dem Wortlaut folgende Anwendung des Befreiungstatbestandes, der keine Ausnahme vorsieht, keineswegs zu einem Systembruch oder einem sinnwidrigen, mit dem Gesetzeszweck unvereinbaren Ergebnis.
Die Beklagte ist mithin zur Löschung des Klägers aus dem Verzeichnis der Pflichtmitglieder mit Wirkung zum 22. Januar 2026, dem Tag des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes vom 8. Januar 2026 (s. dessen Art. 2), verpflichtet.
2. Soweit sich das Löschungsbegehren des Klägers auf den Zeitraum vor dem 22. Januar 2026 bezieht, ist die Klage jedoch unbegründet. Die Eintragung als Pflichtmitglied war bis dahin rechtmäßig.
Die oben dargestellten Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG lagen bereits zum Eintragungszeitpunkt unstreitig vor. Der Kläger war entgegen seiner Ansicht vor dem 22. Januar 2026 auch nicht von der Pflichtmitgliedschaft befreit. Gemäß § 41 Abs. 3 ABKG in der bis zum 21. Januar 2026 geltenden Fassung (ABKG a.F.) sind Personen, die Pflichtmitglieder einer anderen Ingenieurkammer im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind, von der Pflichtmitgliedschaft in der Baukammer Berlin befreit.
Der Kläger ist zwar seit 2021 bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer als Mitglied in die Ingenieurliste eingetragen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Pflichtmitgliedschaft im Sinne des § 41 Abs. 3 ABKG a.F. Nach § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes (BbgIngG) bilden die in die Ingenieurliste eingetragenen Ingenieurinnen und Ingenieure als Mitglieder die Brandenburgische Ingenieurkammer. Die Eintragung in die Ingenieurliste erfolgt, anders als bei der Beklagten, nur auf Antrag (vgl. § 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1 BbgIngG). Eine Verpflichtung, sich eintragen zu lassen oder eine sonstige Bestimmung über eine Pflichtmitgliedschaft enthält das Brandenburgische Ingenieurgesetz nicht. Aus dem Umstand, dass die Brandenburgische Ingenieurkammer gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BbgIngG einen Nachweis der Bauvorlageberechtigung nur denjenigen Ingenieuren ausstellt, die in die Ingenieurliste eingetragen sind, und gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BbgIngG einen entsprechenden Hinweis auf die Bauvorlageberechtigung nur bei eingetragenen Ingenieuren als Zusatz in die Ingenieurliste aufnimmt, ergibt sich nichts anderes. Die Eintragung des Zusatzes und die Ausstellung des Nachweises sind ebenso wie die einfache Eintragung nicht verpflichtend ausgestaltet (vgl. § 4 Abs. 2 BbgIngG). Dass der Kläger ohne eine entsprechende Eintragung in die Liste der Brandenburgischen Ingenieurkammer dort nicht als bauvorlageberechtigter Ingenieur tätig werden könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Denn eine Bauvorlageberechtigung nach dem Recht anderer Bundesländer wird entsprechend anerkannt (vgl. § 65a BbgBO). Vergleichbares gilt für den Zusatz „Tragwerksplanung“ (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 1 BbgBO).
Schließlich spricht auch die Begründung für den Entwurf zur Änderung des § 41 Abs. 3 ABKG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes dafür, dass § 41 Abs. 3 ABKG in seiner bisherigen Fassung nicht die Mitgliedschaft in der Brandenburgischen Ingenieurkammer erfasste. Mit der Änderung des Befreiungstatbestandes sollte, wie bereits ausgeführt, auch die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg „im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Kammermitgliedschaften der Ingenieurinnen und Ingenieure verbessert“ werden. In der Vorlage zur Beschlussfassung über das Änderungsgesetz heißt es dazu: „Eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der Baukammer Berlin ist künftig möglich, sofern eine Mitgliedschaft bei der Ingenieurkammer des Landes Brandenburg nachgewiesen wird.“ (Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 19/2649 vom 9. September 2025, Beschlussvorlage S. 3). Daraus kann gefolgert werden, dass eine solche Befreiung bislang nicht möglich war.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat den überwiegenden Teil der Kosten zu tragen, da sie im Hinblick auf die auch für die Zukunft bedeutsame Befreiung des Klägers von Pflichtmitgliedschaft unterliegt. Der Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.
Zitierte Vorschriften
- § 65a BbgBO
- § 66 BbgBO
- Art. 3 GG
- § 113 VwGO
- § 155 VwGO
- § 167 VwGO
- § 42 VwGO
- § 6 VwGO
- § 68 VwGO
- § 74 VwGO
- § 709 ZPO
Außerdem: § 41 ABKG BE, § 30 ABKG BE, § 34 ABKG BE, § 4 BbgIngG, § 33 BbgIngG, § 37 ABKG BE, § 62 ABKG BE, § 6 BbgIngG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Berlin in 22 K 57/23 entschieden?“