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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Urteil vom 07.10.2010 – 20 K 367.10 V

Rechtsschutzbedürfnis bei Verpflichtungsklage über ein Visumsbegehren
Spruchkörper
20. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2010:1007.20K367.10V.0A
Normenkette
§ 42 Abs. 1 VwGO, § 113 Abs. 1 S. 5 VwGO

Orientierungssatz

Auch nach Ablauf der im Visumsantrag bezeichneten Reisedaten kann es geboten sein, im Wege der Verpflichtungsklage über das Visumsbegehren zu entscheiden, wenn dem Begehren erkennbar kein zeitlich bestimmter Reiseanlass zugrunde liegt, sondern dieses fortbesteht und vom Betreffenden weiterverfolgt wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Klageverfahren, mit dem der fortbestehende, auf möglichst zeitnahe Verwirklichung gerichtete Besuchswunsch weiterverfolgt wird, nicht durch einen erneuten Visumsantrag überholt wird, mit dem der Sache nach das dasselbe Besuchsbegehren geltend gemacht wird. Stellt der Einreisewillige einen solchen, erneuten Visumsantrag, muss er jedenfalls dann, wenn die Behörde daraufhin in eine erneute Sachprüfung eintritt, im Rahmen dieses (neuen) Visumsverfahrens um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen.(Rn.17)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin, eine ukrainische Staatsangehörige begehrt die Erteilung eines Schengen-Visums zum Zweck des Besuchs einer Freundin.

Randnummer 2

Die Klägerin beantragte im Mai 2009 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kiew (Botschaft) erfolglos die Erteilung eines Schengen-Visums zum Zweck des Besuchs einer Bekannten, Frau …, der die Klägerin nach ihren Angaben bei Antragstellung bei der Betreuung ihres Kindes helfen wollte.

Randnummer 3

Die Klägerin beantragte am 17. Juli 2009 bei der Botschaft erneut, diesmal für den Zeitraum vom 25. Juli bis 25. September 2009, die Erteilung eines Schengen-Visums zum Besuch ihrer Bekannten und gab nach dem Zweck ihres Aufenthalts befragt an, „Hilfe mit den Kindern“ leisten zu wollen. Der Antrag wurde im Juli 2009 abgelehnt. Auf die Remonstration der Klägerin trat die Botschaft erneut in eine Sachprüfung ein, hielt jedoch an der Visumsverweigerung mit Remonstrationsbescheid vom 25. September 2009, der Klägerin zugegangen am 12. Oktober 2009, fest. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, es bestünden Zweifel an dem angegebenen Aufenthaltszweck.

Randnummer 4

Mit ihrer am 7. November 2009 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wendet sich gegen den Verdacht, eine illegale Beschäftigung aufnehmen zu wollen und trägt näher zu der mit der Bekannten und deren Sohn bestehenden Verbindung, zu ihrer Erwerbstätigkeit sowie zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie weiterer, persönlicher Motive für den beabsichtigten Besuchsaufenthalt vor.

Randnummer 5

Am 11. Mai 2010 stellte die Klägerin bei der Botschaft erneut einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums zum Zweck des Besuchs ihrer Bekannten. Gegen die nach erneuter Sachprüfung ergangene Ablehnung dieses Antrages mit Bescheid der Botschaft vom 12. Mai 2010 remonstrierte die Klägerin. Das Remonstrationsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Randnummer 6

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Verhandlungstermin den schriftsätzlich gestellten, auf den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2010 bezogenen Antrag, mit dem er die Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit begehrt hatte, zurückgenommen.

Randnummer 7

Die Klägerin beantragt nunmehr,

Randnummer 8

die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kiew vom 25. September 2009 zu verpflichten, ihr ein Schengen-Visum zu Besuchszwecken zu erteilen,

Randnummer 9

hilfsweise,

Randnummer 10

festzustellen, dass der Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kiew vom 25. September 2009 rechtswidrig gewesen ist.

Randnummer 11

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 12

die Klage abzuweisen.

Randnummer 13

Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Visumsverfahren und führt ergänzend an, die Klage sei bereits unzulässig, da der beantragte Besuchszeitraum verstrichen sei.

Randnummer 14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Randnummer 15

Das Gericht hat durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entschieden, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss übertragen hat.

Randnummer 16

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit Haupt- und Hilfsantrag bereits unzulässig.

Randnummer 17

1. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar kann es Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) auch nach Ablauf der im Visumsantrag bezeichneten Reisedaten gebieten, im Wege der Verpflichtungsklage über das Visumsbegehren zu entscheiden, wenn dem Begehren erkennbar kein zeitlich bestimmter Reiseanlass zugrunde liegt, sondern dieses fortbesteht und vom Antragsteller weiterverfolgt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 – OVG 2 B 16.09 –, juris, Rn. 17, 19; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2009 – OVG 3 B 6.09 –, juris, Rn. 19). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Klageverfahren, mit dem der fortbestehende, auf möglichst zeitnahe Verwirklichung gerichtete Besuchswunsch weiterverfolgt wird, nicht durch einen erneuten Visumsantrag überholt wird, mit dem der Sache nach das dasselbe Besuchsbegehren geltend gemacht wird. Stellt der Einreisewillige – wie vorliegend die Klägerin – einen solchen, erneuten Visumsantrag, muss er jedenfalls dann, wenn die Beklagte – wie vorliegend daraufhin in eine erneute Sachprüfung eintritt, im Rahmen dieses (neuen) Visumsverfahrens um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es mangels Rechtsschutzlücke in einem solchen Fall nicht, eine nach Ablehnung eines vorangegangenen Visumsantrages erhobene Verpflichtungsklage trotz Ablaufs der im Visumsantrag angegebenen Reisedaten als zulässig anzusehen.

Randnummer 18

2. Auch die mit dem Hilfsantrag verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend) ist unzulässig. Der Klägerin fehlt es an dem erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse. Dieses ergibt sich entgegen der von ihr vertretenen Rechtsauffassung auch nicht unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr. Denn die Gefahr, dass in absehbarer Zeit bei im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer gleichartigen negativen Entscheidung zu rechnen ist, hat sich bereits aufgrund des von der Klägerin am 11. Mai 2010 gestellten Visumsantrages und des Eintritts der Beklagten in eine erneute Sachprüfung realisiert. Die Klägerin muss sich daher auf die im Rahmen des neuen Visumsverfahrens gegebenen Möglichkeiten, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. die dem ablehnenden Bescheid der Botschaft vom 12. Mai 2010 beigegebene Rechtsmittelbelehrung), verweisen lassen.

Randnummer 19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung.

Randnummer 20

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorgesehenen Gründe vorliegt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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