Rechtsprechung · VG Berlin
VG Berlin, Beschluss vom 31.08.2026 – 19 L 344/26
- ECLI
- ECLI:DE:VGBE:2026:0831.19L344.26.00
- Normenkette
- § 2 UkraineAufenthFGV, § 78 AufenthG, § 78a AufenthG
Leitsatz
1. Die Bestimmung der Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis (als Erlaubnis) gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UkraineAufenthFGV führt nicht für sich genommen darauf, dass für eine Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels ein Bedürfnis fehlt.
2. § 78 Abs. 1 AufenthG betrifft nicht die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis, sondern die den Aufenthaltstitel verkörpernde Urkunde in Gestalt der elektronischen Aufenthaltskarte. Bei deren Ausstellung handelt es sich nicht um die vorangehende erneute Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels in der Form eines Verwaltungsaktes, sondern um einen schlichten Realakt
3. Das Aufenthaltsrecht kennt eine Vielzahl an Konstellationen, in denen ein bereits vor der und unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltstitel-Urkunde bestehendes Aufenthaltsrecht gleichwohl durch die anschließende Ausstellung einer Aufenthaltstitel-Urkunde bestätigt wird.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller seine aufgrund § 2 Abs. 1 Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung bis zum 4. März 2027 fortgeltende Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (elektronischer Aufenthaltstitel) auszustellen und auszuhändigen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 7. August 2026 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene wörtliche Antrag des 50 Jahre alten Antragstellers russischer Staatsangehörigkeit,
ihm unverzüglich einen Termin zur Aktualisierung des physischen Nachweises seines bestehenden Aufenthaltstitels gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu erteilen und die erforderlichen Maßnahmen zur Aktualisierung dieses Nachweises einzuleiten,
hilfsweise eine andere geeignete vorläufige Maßnahme zu treffen, durch die er sein bestehendes Aufenthaltsrecht gegenüber Fluggesellschaften, Grenzbehörden und sonstigen Stellen zuverlässig nachweisen kann,
über den der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer entscheidet (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO),
hat nach Maßgabe des Entscheidungsausspruchs mit dem Hauptantrag Erfolg.
Das Gericht versteht den Hauptantrag des anwaltlich unvertretenen Antragstellers gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend, dass er nicht allein einen Termin zur Vorsprache und die Einleitung von Maßnahmen zur Aktualisierung des physischen Nachweises zu erreichen versucht, sondern die Ausreichung der von dem maßgeblichen Aufenthaltsrecht vorgesehenen Aufenthaltstitel-Urkunde. Soweit der Antragsteller unter anderem die Gewährung eines Termins begehrt, ist dies – gemessen an seinem Gesamtvorbringen – nicht dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller nur eine isolierte Verfahrenshandlung erstrebe, sondern allein dahin, dass er die Formulierung seines Begehrens dem regelmäßigen Vorspracheerfordernis bei dem Landesamt für Einwanderung anpasst, ohne es darauf zu beschränken. Eine Bindung des Gerichts an den das erkennbare Rechtsschutzziel unvollkommen ausdrückenden wörtlichen Antrag besteht insbesondere im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht.
Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Die Ausstellung einer Aufenthaltstitel-Urkunde ist in der Sache grundsätzlich im Wege der Leistungsklage zu erwirken, (nur) in den Fällen des § 105b Aufenthaltsgesetz – AufenthG –, in denen es der Prüfung eines berechtigten Interesses bedarf und der Entscheidung über die Ausreichung der Aufenthaltstitel-Urkunde regelnder Gehalt zukommt, im Wege der Verpflichtungsklage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2024 – OVG 11 B 3/22 – juris Rn. 31 ff. m.w.N.).
Dem Antragsteller, der sein Anliegen vielfach an den Antragsgegner herangetragen hat, gebührt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltstitel-Urkunde. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung vom 22. Oktober 2025 (BGBl. I 2025, Nr. 252; Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung - UkraineAufenthFGV) Aufenthaltserlaubnisse ukrainischer Staatsangehöriger gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG, die am 1. Februar 2026 gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2027 ohne Verlängerung im Einzelfall fortgelten. Die Bestimmung der Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis (als Erlaubnis) führt nicht für sich genommen darauf, dass für eine Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels (im Sinne der Urkunde; zu dieser Differenzierung vgl. Maor, in: BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition 1. Januar 2026, § 4 AufenthG Rn. 4) ein Bedürfnis fehlt. Anders läge es nur, wenn die verordnungsmittelbar bestimmte Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis den Antragsteller tatsächlich und rechtlich so stellen würde wie die (physische) Ausstellung (im Sinne der Urkunde) einer im Einzelfall verlängerten Aufenthaltserlaubnis, weil es des Nachweises der Fortgeltung der nach dem auf dem ausgestellten Aufenthaltstitel angebrachten Ablaufdatum vermeintlich abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis im Rechtsverkehr in keinem praktisch denkbaren Fall bedürfte. Dies ist hier nicht der Fall. Ausweislich der Ausländerakte hat der Antragsteller zuletzt ein jedenfalls den Zeitraum vom 8. Mai 2026 bis zum 12. Juni 2026 umspannendes Visumsverfahren zur Wiedereinreise durchlaufen müssen, nachdem er nach Zypern gereist war und ihm die Wiedereinreise in das Bundesgebiet bei vermeintlich abgelaufenem Aufenthaltstitel zunächst verweigert worden war. Zwar ist der zu diesem Zeitpunkt die Wiedereinreise hindernde Umstand – die fehlende Übernahme der Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis in das von der Auslandsvertretung einzusehende Ausländerzentralregister – zwischenzeitlich offenbar ausgeräumt. Indes hat der Antragsgegner, von der unzureichenden Aktualisierung des Ausländerzentralregisters abgesehen, die dem Antragsteller durch Fortgeltung seiner Aufenthaltserlaubnis gebührende Rechtstellung außer Betracht gelassen, ihm für die Einreise des Aufenthaltsberechtigten nicht erforderliche Mitwirkungshandlungen aufgegeben und die Einreise des Antragstellers wesentlich verzögert. Insbesondere hat der Antragsgegner zwar intern vermerkt, nicht aber gegenüber der Auslandsvertretung mitgeteilt, dass die Aufenthaltserlaubnis fortgälte. Vor Erteilung der Zustimmung zu dem – überflüssigen – Visum in dem – rechtlich nicht gebotenen – Visumsverfahren trotz Kenntnis von der „automatischen Verlängerung“ der Aufenthaltserlaubnis (Bl. 140 der Ausländerakte) hat der Antragsgegner gegenüber der Auslandsvertretung eine Vielzahl an weiteren Fragen aufgeworfen, die die Ausreise des Antragstellers, den Aufenthaltsort seiner Kinder und seiner Ehefrau, die Einkünfte des Antragstellers, einen Leistungsnachweis nach ALG II, die formlose Dokumentation der Aufenthaltszeiten und ein früheres Wiedereinreisebegehren betreffen. Zum Aufenthaltsstatus des Antragstellers hat der Antragsgegner der Auslandsvertretung angegeben, dieser werde mit dem zuständigen Referat geklärt. Nachdem der Antragsteller Unterlagen gegenüber der Auslandsvertretung eingereicht hatte, hat der Antragsgegner unterlassene Auskünfte nachgefordert und – nachdem sich die Ehefrau des Antragstellers gemeldet hatte – eine weitere Nachforderung gestellt. Erst hernach hat der Antragsgegner durch Schreiben vom 11. Juni 2026 eine Zustimmung zur Wiedereinreise nach § 24 Abs. 1 AufenthG mit Auflagen erteilt, dem Antragsteller die Vorsprache nach Wiedereinreise aufgegeben und weitere Unterlagen erfordert. Bei dieser Sachlage hat der Antragsteller, der sich auf die Anerkennung seiner Aufenthaltsberechtigung durch den Antragsgegner in der Vergangenheit nicht verlassen konnte und zu Unrecht vom Bundesgebiet ferngehalten wurde, ein erkennbares Interesse daran, künftig unabhängig von weiteren Prüfungsinteressen des Antragsgegners eigenständig seine Berechtigung zu Aufenthalt und Einreise nachweisen zu können. Ob ein solch rechtlich geschütztes Interesse zugleich daraus folgt, dass es dem Antragsteller – wie er im Einzelnen dargelegt hat – erst im August 2026 nicht gelungen ist, einen von ihm gebuchten Flug zu boarden, weil die Fluggesellschaft die nicht dokumentierte Fortgeltung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht anerkannt hat, bedarf keiner Entscheidung. Das Gericht weist aber darauf hin, dass die das Rechtsschutzbedürfnis verneinende Auffassung des Antragsgegners, die Fluggesellschaften müssten die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis kennen, es obliege dem aufenthaltsberechtigten Ausländer, auf die gesetzliche Lage zu verweisen, und gleichwohl entstehende Probleme lägen allein auf dem Gebiet des privaten Rechts, mit dem gefahrenabwehrrechtlichen Erfordernis der eindeutigen Nachvollziehbarkeit des Aufenthaltsstatus (auch) für in dessen Überprüfung sonst eingebundene Dritte kaum vereinbar erscheint. Die von dem Antragsgegner angeführte Arbeitsüberlastung der Ausländerbehörden rechtfertigt es auch für einzelne aufenthaltsberechtigte Gruppen nicht, den formellen Nachweis des Aufenthaltsrechts durch Erläuterungen zur Rechtslage und formlose Schreiben zu ersetzen und auszuhöhlen; erst recht stehen solche auf eine angenommene Verwaltungsvereinfachung zielende Erwägungen nicht bereits dem subjektiven Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers entgegen. Soweit dem von dem Antragsgegner angeführten Kostenbeschluss der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Mai 2026 – VG 11 L 296/26 – über den Einzelfall hinaus eine gegenteilige Auffassung zu entnehmen sein sollte, wird dem nicht gefolgt.
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –), dass ein materiell-rechtlicher Anspruch besteht, auf den er sein Begehren stützt (Anordnungsanspruch), und dass dieser Anordnungsanspruch durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, mithin eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG – nur dann zulässig, wenn dem Antragsteller im Falle des Abwartens auf die Hauptsachenentscheidung schwere und unzumutbare, insbesondere nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile drohten und zusätzlich bereits bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9.12 – juris Rn. 22 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 – juris Rn. 1; jeweils m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Antragsteller, dessen Begehren im Eilverfahren vollständig vorweggenommen wird, hat einen Anordnungsanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Nach § 78 Abs. 1 AufenthG wird ein Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG, d.h. die Aufenthaltserlaubnis (§ 7), als eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt, wobei der Ausländer nach der Erstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (der elektronischen Aufenthaltskarte) durch die Bundesdruckerei einen Anspruch auf Herausgabe des ausgestellten Dokuments hat. Die Vorschrift betrifft nicht die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis, sondern die den Aufenthaltstitel verkörpernde Urkunde in Gestalt der elektronischen Aufenthaltskarte. Bei deren Ausstellung handelt es sich nicht um die vorangehende erneute Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels in der Form eines Verwaltungsaktes, sondern um einen schlichten Realakt (vgl. VGH München, Beschluss vom 4. August 2025 – 19 ZB 24.2080- juris Rn. 19).
Dem Antragsteller gebührt die Ausstellung und Herausgabe einer Aufenthaltstitel-Urkunde auf dieser Grundlage. Die Aufenthaltserlaubnis des mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheirateten, in der Ukraine daueraufenthaltsberechtigten Antragstellers gilt zwar gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 UkraineAufenthFGV einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Die Bestimmung der Fortgeltung, die die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall ersetzt, entbindet aber allein den Fortbestand des materiellen Aufenthaltsrechts von dem Erlass eines auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verwaltungsaktes der Ausländerbehörde im Einzelfall. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wird insofern von der – ansonsten regelmäßig tatsächlich mit ihr einhergehenden – Neuausstellung der Aufenthaltstitel-Urkunde entkoppelt. Daraus folgt aber entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht, dass die physische Verkörperung dieser materiellen Verlängerung in Gestalt der Aushändigung einer elektronischen Aufenthaltskarte nach § 78 AufenthG nicht mehr in Betracht kommt.
Das Aufenthaltsrecht kennt eine Vielzahl an Konstellationen, in denen ein bereits vor der und unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltstitel-Urkunde bestehendes Aufenthaltsrecht gleichwohl durch die anschließende Ausstellung eines Aufenthaltstitels, d.h. grundsätzlich einer elektronischen Aufenthaltskarte nach § 78 AufenthG, bestätigt wird. Nach § 4 Abs. 2 AufenthG ist ein nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei aufenthaltsberechtigter Ausländer grundsätzlich verpflichtet, das Bestehen dieses Rechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen (Satz 1); diese Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt (Satz 2). Diese Vorschrift wird für Fälle des Aufenthaltsrechts nach Art. 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend angewandt. Nach den aus dem Übergangsrecht bei Einführung des elektronischen Aufenthaltstitel entstandenen Vorschriften des § 105b Satz 1 und 2 AufenthG können Inhaber eines Aufenthaltstitel nach § 78a Abs. 1 Satz 1 AufenthG und unbeschadet dessen Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 AufenthG ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium – d.h. die Ausstellung einer elektronischen Aufenthaltskarte – beantragen, wenn sie jeweils ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen. Auch unbeschadet dieser besonderen Vorschriften ist eine Aufenthaltstitel-Urkunde mit dem Inhalt der Aufenthaltstitel-Erlaubnis nach Verlust oder bei Unbrauchbarkeit der Aufenthaltstitel-Urkunde zumindest grundsätzlich erneut auszustellen, wenn der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2024 – OVG 11 B 3/22 – juris Rn. 27). Ob darüber hinaus nicht im Regelfall praktisch die Erteilung von Aufenthaltstiteln (als Erlaubnis) der Ausreichung von Aufenthaltstiteln vorangeht, weil die (konkludente) Bekanntgabe der antragsgemäßen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits in der Bestellung des elektronischen Aufenthaltstitels (als Urkunde) im Beisein des antragstellenden Ausländers liegt, der erst nach Herstellung durch die Bundesdruckerei, regelmäßig einige Wochen später, ausgehändigt werden kann (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. Mai 2025 – VG 24 L 923/24 – S. 3 f. d. amtl. Abdr.; VG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – VG 21 L 574/24 – S. 5 d. amtl. Abdr.; VGH Kassel, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 9 B 2282/20 – juris Rn. 11; zumindest im Einzelfall verneint bei VG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2025 – VG 30 L 1053/24 – S. 8 d. amtl. Abdr., bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2025 – OVG 11 S 9/25 – S. 6 ff. d. amtl. Abdr.), bedarf keiner Entscheidung.
Vorgaben, nach denen in ihrem Geltungsbereich für die Verkörperung der gewährten Aufenthaltsberechtigung kein Raum wäre, trifft die UkraineAufenthFGV auch der Sache nach nicht. Hinsichtlich des Nachweises der unmittelbar fortgeltenden Aufenthaltserlaubnis bestimmt allein § 2 Abs. 2 Satz 2 UkraineAufenthFGV, dass die Verpflichtung zur Vorlage gemäß § 57a Nr. 2 Aufenthaltsverordnung entfällt. Danach sind Aufenthaltsberechtigte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 UkraineAufenthFGV (lediglich) nicht verpflichtet, nach Kenntnis vom Verlust der technischen Funktionsfähigkeit des Chips ihrer elektronischen Aufenthaltskarte der Ausländerbehörde das Dokument vorzulegen und die Neuausstellung zu beantragen. Ein vollständiger Dispens von den ausweisrechtlichen Pflichten nach § 48 ff. AufenthG ist der Vorschrift nicht eindeutig zu entnehmen. Erst recht wird – zumindest auf Antrag – ein Vorgehen nach § 78 bzw. § 78a AufenthG nicht ausgeschlossen. Vielmehr zeigt die Regelungssystematik der UkraineAufenthFGV keinen hinlänglichen Anhalt dafür auf, dass der Nachweis der Aufenthaltsberechtigung schlechterdings entbehrlich wäre. Insbesondere die Staatenlose und Drittstaatsangehörige – wie den Antragsteller – betreffenden weiteren Voraussetzungen einer Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis in § 2 Abs. 1 Satz 2 UkraineAufenthFGV stehen dem Schluss von einem abgelaufenen Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG auf seine automatische Fortgeltung bis zum 4. März 2027 entgegen. Soweit nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UkraineAufenthFGV die (generelle) Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse mit ihrer Verlängerung oder Neuerteilung (im Einzelfall) endet, betrifft dies allein die materielle Berechtigung, nicht aber deren Verkörperung; die Neuausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels – einer Aufenthaltstitel-Urkunde – wegen einer fortgeltenden Aufenthaltserlaubnis führt nicht etwa zu deren Erlöschen.
Der Anspruch auf Ausstellung und Herausgabe einer elektronischen Aufenthaltskarte ist an ein berechtigtes Interesse des Antragstellers nicht gebunden. Eines solchen Interesses bedarf es nur bei Neuausstellung eines Aufenthaltstitels unter den Voraussetzungen des § 105b Satz 1 und Satz 2 AufenthG. Unbeschadet des zeitlichen Anwendungsbereichs der – ihrem Wortlaut nach eines Übergangscharakters entkleideten – Vorschrift des § 105b Satz 2 AufenthG erstrebt der Antragsteller nicht die Neuausstellung, sondern die Erstausstellung seiner Aufenthaltstitel-Urkunde für den aktuellen Geltungszeitraum. Davon abgesehen, liegt ein berechtigtes Interesse des Antragstellers aus den vorstehend zu seinem Rechtsschutzbedürfnis angeführten Gründen erkennbar vor.
Dem Antragsgegner gebührt nicht die Wahl, ob er dem Antragsteller eine Aufenthaltstitel-Urkunde in Gestalt der elektronischen Aufenthaltskarte nach § 78 AufenthG oder nach einem einheitlichen Vordruckmuster – d.h. als Klebeetikett im Reisepass oder einem diesen ersetzenden Dokument – gemäß § 78a AufenthG ausstellt. Der Antragsteller würde sich zwar erkennbar mit der abermaligen Ausstellung eines Klebetiketts – wie zuletzt bis zum 4. März 2026 – begnügen. Nach § 78a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kommt die Ausstellung einer Aufenthaltstitel-Urkunde auf dieser Grundlage indes nur zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten und zur Verlängerung der Aufenthaltsdauer um höchstens einen Monat in Betracht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Soweit demgegenüber der Antragsgegner in den Verfahrenshinweisen zum Aufenthalt in Berlin (VAB) A 78a.1.0 angibt, nach § 78a Abs. 1 Satz 1 AufenthG können Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen vor dem Hintergrund der besonderen Belastungssituation der Ausländerbehörden weiterhin in Form eines Klebeetiketts ausgestellt werden und dabei sieben Fallgruppen identifiziert, ist dafür – wird die zeitliche Beschränkung auf einen Monat nicht beachtet (dazu erst VAB A 78a.1.1) – eine gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm drohen im Falle des Abwartens auf die Hauptsachenentscheidung schwere und unzumutbare, nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile. Insbesondere droht, wie der Antragsteller konkret aufgezeigt und glaubhaft gemacht hat, über die Berechtigung des Ausländerzentralregisters hinaus die weitere Einschränkung der Reisefreiheit während der gesamten Geltungsdauer der Aufenthaltsberechtigung. Diese Besorgnis wird insbesondere davon getragen, dass die Einlassungen des Antragsgegners in diesem Verfahren nicht von der Erkenntnis eigenen Fehlverhaltens geprägt waren.
Hat der Hauptantrag Erfolg, bedarf es einer Entscheidung über den Hilfsantrag nicht.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstands beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Ungeachtet der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist der nach Ziff. 8.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 anzusetzende hälftige Auffangstreitwert von 2.500 Euro nochmals um die Hälfte zu reduzieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 – juris Rn. 9 m.w.N.).
Zitierte Vorschriften
- § 78 AufenthG
- § 78a AufenthG
- § 4 AufenthG
- § 123 VwGO
- § 105b AufenthG
- § 24 AufenthG
- § 48 AufenthG
- Art. 19 GG
- § 122 VwGO
- § 154 VwGO
- § 87a VwGO
- § 88 VwGO
- § 920 ZPO
Außerdem: § 2 UkraineAufenthFGV
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