Rechtsprechung · VG Berlin
VG Berlin, Urteil vom 14.10.2026 – 18 K 551/25 A
- Spruchkörper
- 18. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGBE:2026:1014.18K551.25A.00
- Normenkette
- § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 AufenthG
Leitsatz
1. Nach einhelliger Auffassung der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung droht jungen und gesunden syrischen Männern bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle Notlage oder Verelendung, weil davon auszugehen ist, dass sie in Syrien eine Arbeit finden und über ein eigenes Einkommen verfügen werden.
2. Im Übrigen - also auch ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen - droht dies auch dann nicht, wenn sie im Haushalt eines Mitglieds ihrer Großfamilie aufgenommen und zumindest vorübergehend versorgt werden oder von diesem oder einem anderen in Syrien oder im Ausland lebenden Familienmitglied ausreichend unterstützt werden können, um sich zumindest vorübergehend selbst zu versorgen (Stichwort "Bett, Brot, Seife").
3. Darüber hinaus können syrische Asylbewerber als sogenannte Rückkehrer aus Deutschland verschiedene Rückkehrprogramme in Anspruch nehmen - insgesamt in Höhe von rund 3.000 Euro und damit dem 30-fachen des in Syrien seit Mai 2026 festgelegten gesetzlichen monatlichen Mindestlohns -, die es ihnen ermöglichen, einer extremen materiellen Not zu entgehen.
4. Der erstmals in oder kurz vor der mündlichen Verhandlung erhobene (pauschale) Einwand eines syrischen Asylbewerbers, die Eltern und Kernfamilie in Syrien seien weder leistungsfähig noch leistungswillig, ist gesteigertes Vorbringen und als verfahrensangepasst anzusehen. Es ist nicht ansatzweise plausibel, dass die gesamte Großfamilie eines syrischen Asylbewerbers, sollte dieser nach Syrien zurückkehren und nicht aus eigenen Mitteln in der Lage sein, für „Bett, Brot, Seife“ zu sorgen, (ausgerechnet) ihn in Not nicht unterstützen sollte, zumal er (über die Rückkehrprogramme) erhebliche finanzielle Mittel mitbringen würde, die er mit seiner Familie teilen würde.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und von subsidiärem Schutz betrifft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schutz als (ehemaliger) Bürgerkriegsflüchtling.
Er ist 2004 geboren, syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und muslimisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er und seine Familie stammen aus der Provinz Aleppo in Nordsyrien. Nach eigenen Angaben reiste der Kläger im Dezember 2021 aus Syrien aus und nach zweijährigem Aufenthalt in der Türkei im Oktober 2023 ins Bundesgebiet ein. Er stellte anschließend einen Asylantrag und gab hierzu bei der Anhörung im Februar 2024 und bei der ergänzenden Anhörung im Juli 2025 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen an, er sei wegen der Sicherheitslage und wegen des Krieges ausgereist. Mit Bescheid vom 19. November 2025, dem Kläger zugestellt am 24. November 2025, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Syrien zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Mit der am 3. Dezember 2025 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, er würde in Syrien wegen der dortigen humanitären Lage in eine existenzielle Notlage geraten.
Nachdem er in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen hat, soweit sie eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und von subsidiärem Schutz betrifft, beantragt der Kläger nur noch,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. November 2025 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Syrien vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Gründe
Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Juni 2026 zur Entscheidung übertragen hat.
Soweit der Kläger die Klage (hinsichtlich einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und von subsidiärem Schutz) zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Klage im Übrigen ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. November 2025 ist – soweit er noch angefochten ist – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten (I.); die Abschiebungsandrohung und Festsetzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (II.), vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.
I. Der Kläger hat weder Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - (1.), in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert mit Gesetz vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 222), noch nach Absatz 7 Satz 1 der Vorschrift (2.).
1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15 f. und vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12). Dabei ist einerseits – wegen der aus der Anwesenheit von Angehörigen der Kernfamilie und der anzunehmenden Erfüllung grundlegender familiärer Solidarpflichten resultierenden Folgen für die Existenzsicherung des Antragstellers selbst – für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt; dies gilt auch dann, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 16 ff.). Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. Können also extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter – seien es private Dritte, insbesondere Angehörige im In- oder Ausland, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen – abgewendet werden, besteht nicht die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022, a.a.O., Rn. 17 und Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 1 B 185.01 - juris Rn. 2). Dabei ist Maßstab für die Gefahrenprognose in zeitlicher Hinsicht darauf abzustellen, ob der Ausländer nach seiner Rückkehr mit der Inanspruchnahme von Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob sein Existenzminimum nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann er Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022, a.a.O., Rn. 25).
Nach diesen Maßstäben ist das Gericht nicht überzeugt davon, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre.
Zwar ist die Versorgungslage in Syrien bürgerkriegsbedingt sehr kritisch; hierzu wird auf die Ausführungen der 13. Kammer mit Urteil vom 24. April 2026 - VG 13 K 401/25 A - (UA S. 17 bis 20) Bezug genommen und auf die dort verwerteten, auch hier ins Verfahren eingeführten Erkenntnisse, insbesondere EUAA, Country of Origin Information Report Syria, Juli 2025; BAMF, Länderreport 81, Syrien, November 2025; EUAA, Country Guidance Syria, December 2025; Schweizer Flüchtlingshilfe, Syrien: Allgemeine Lage, Januar 2026 (vgl.a. das Urteil der 23. Kammer vom 26. März 2026 - VG 23 K 704/24 A - UA S. 23 bis 26). Gleichwohl droht einem gesunden und jungen Mann – wie dem Kläger – bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle Notlage oder Verelendung. Dies ist einhellige Auffassung der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Lage in Syrien (vgl. zuletzt VG Regensburg, Urteil vom 11. August 2026 - RN 11 K 26.33090 -; VG Halle (Saale), Urteil vom 30. Juni 2026 - 4 A 421/25 HAL -; VG Saarlouis, Urteil vom 11. Mai 2026 - 3 K 126/26 -; VG Ansbach, Urteil vom 8. Mai 2026 - AN 1 K 25.32982 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 16. April 2026 - 6 B 243/26 MD -; VG Osnabrück, Urteil vom 20. März 2026 - 7 B 19/26 -, jeweils juris).
a. Der Kläger, der mit der Sprache im Heimatland noch vertraut ist, wird als junger und gesunder Mann einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Er hat den Beruf Fleischer erlernt und in diesem Beruf gearbeitet, sowohl in Syrien als auch in der Türkei und in Deutschland. In Deutschland ist er aktuell bei einer Fleischtheke als Verkäufer tätig.
b. Im Übrigen könnte der Kläger in Syrien – auch ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen – im Haushalt eines Mitglieds seiner Großfamilie aufgenommen und zumindest vorübergehend versorgt werden oder von diesem oder einem anderen in Syrien oder im Ausland lebenden Familienmitglied ausreichend unterstützt werden, um sich zumindest vorübergehend selbst zu versorgen. Nach seinen Angaben bei den Anhörungen vom 19. Februar 2024 und vom 17. Juli 2025 leben in Syrien in einem Eigentumshaus seiner Familie seine Eltern, ein Bruder und dessen Familie sowie die Frau und Kinder eines weiteren Bruders. Die Familie hat auch eine Wohnung in R…, in der sie im Winter lebt. Sie besitzt einen Hektar Land, auf dem sie Aleppo-Pistazien anbaut und verkauft. Seine religiös angetraute Ehefrau lebt ebenfalls in Syrien, abwechselnd bei ihren Eltern und den Eltern des Klägers. Zudem leben in Syrien drei Schwestern des Klägers, die verheiratet sind und bei ihren Ehemännern wohnen. Außerdem leben in Großbritannien ein Bruder, ein Neffe und ein weiterer Cousin, in der Türkei ein Cousin sowie in Deutschland zwei Brüder, davon ein Bruder als Fleischer in Vollzeit und der andere Bruder auf Arbeitssuche ebenfalls als Fleischer. Beide Brüder wurden subsidiärer Schutz zuerkannt und verfügen über eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis. Damit verfügt der Kläger in Syrien und im Ausland über ein familiäres und soziales Netzwerk, das ihn unterstützen und ihn in die Lage versetzen kann, eine Unterkunft zu finden, sich waschen zu können und seinen Bedarf an Lebensmitteln zu decken (schlagwortartig zusammengefasst mit „Bett, Brot, Seife“). Selbst wenn seine Kernfamilie in Syrien ihn nicht unterstützen könnte, könnte er von anderen in Syrien oder im Ausland lebenden Mitgliedern der Großfamilie ausreichend Unterstützung erhalten, um zumindest vorübergehend versorgt zu werden. Dies gilt auch, soweit die vom Kläger angegebene Ehefrau mit zu berücksichtigen sein sollte.
c. Darüber hinaus kann der Kläger als sogenannter Rückkehrer aus Deutschland verschiedene Rückkehrprogramme in Anspruch nehmen. Diese ermöglichen es ihm, einer extremen materiellen Not für einen absehbaren Übergangszeitraum zu entgehen.
Das von Bund, Ländern und dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanzierte Programm „Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme“ (REAG/GARP) ist ein humanitäres Hilfsprogramm. Es unterstützt die freiwillige Rückkehr in das Herkunftsland oder die Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Staat logistisch und finanziell. Es ermöglicht verschiedene Leistungen, die als Bar- oder Sachleistung gewährt werden. Dazu gehören grundsätzlich Reise- und Transportkosten, wie etwa Flugkosten sowie die Fahrt zum Flughafen in Deutschland, Reisebeihilfen in Höhe von 200 Euro für Personen ab 18 Jahren, Starthilfen in Höhe von 1.000 Euro für Personen ab 18 Jahren sowie medizinisch bedingter Zusatzbedarf. Danach kann der Kläger finanzielle Mittel (Start- und Reisebeihilfe) in Höhe von insgesamt 1.200 Euro in Anspruch nehmen.
Ferner gibt es das Europäische Reintegrationsprogramm für Syrien (EURP). Vorgesehen sind sowohl kurzfristige („Post Arrival Package“) als auch langfristige Hilfen („Post Return Package“) vor Ort. Im Rahmen der Kurzzeit-Unterstützung erfolgen nach der Ankunft eine Flughafenabholung, der Weitertransport zum Zielort, notwendige Übernachtungen vor Erreichen des Zielorts, die Übernahme medizinischen Zusatzbedarfs sowie die Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige. Die Kurzzeit-Unterstützung kann als Sachleistung gewährt werden und/oder in bar ausgezahlt werden. Sie ist innerhalb von 14 Werktagen nach der Ankunft abrufbar. Die Höhe der Leistungen beträgt bei einer freiwilligen Rückkehr 615 Euro pro Person und bei rückgeführten Personen 205 Euro. Die Langzeitunterstützung wird bis zu zwölf Monate nach der Ausreise gewährt und umfasst ausschließlich Sachleistungen. Sie umfasst Wohnungsunterstützung, medizinische Versorgung bei schweren Erkrankungen, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Arbeitsplatzsuche, Unterstützung bei der Geschäftsgründung, Familienzusammenführung, rechtliche Beratung und administrative Hilfe sowie psychosoziale Betreuung. Die Höhe der Unterstützung beträgt bei einer freiwilligen Rückkehr für den Hauptantragsteller 2.000 Euro, für jedes weitere Familienmitglied 1.000 Euro und für rückgeführte Personen ebenfalls 1.000 Euro. Bei Inanspruchnahme der Förderprogramme kann der Kläger neben den Fahrt- und Flugkosten eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 Euro sowie eine einmalige Förderung von 1.000 Euro erwarten. Danach kann der Kläger – ohne Berücksichtigung von Mitteln zur Langzeit-Unterstützung – finanzielle Mittel (Kurzzeit-Unterstützung, Reisebeihilfe, einmalige Förderung) in Höhe von insgesamt 1.815 Euro in Anspruch nehmen.
Die danach zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in Höhe von insgesamt rund 3.000 Euro entsprechen in etwa dem 30-fachen des in Syrien seit Mai 2026 festgelegten gesetzlichen monatlichen Mindestlohns von 12.560 neuen syrischen Pfund; hierbei sind nicht einmal die Mittel zur Langzeit-Unterstützung einberechnet.
d. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung – auf gerichtlichen Vorhalt, er sei ein junger und gesunder Mann, der zudem bereits Berufserfahrung habe und bei dem davon auszugehen sei, dass er sich ausreichende Mittel zum Überleben beschaffen könne – erhobene Einwand des Klägers, seine Eltern hätten Schulden, würden von Gläubigern bedroht, seien deswegen geflohen, sie würden nicht mehr im Haus der Familie wohnen, er könnte nicht bei ihnen wohnen, er müsste sich eine Mietwohnung nehmen, wofür er nicht die Mittel hätte, seine Familie könnte ihn, wenn er zurückkehrte, nicht unterstützen, sie hätten auch keine Ersparnisse mehr, und an der Situation würde sich in den nächsten sechs Monaten nichts ändern – ist gesteigertes Vorbringen und offensichtlich verfahrensangepasst. Hiervon war im gesamten Verfahren nie die Rede, selbst nicht bei dem zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz des Klägers nicht. Es ist auch nicht ansatzweise plausibel, dass die gesamte Großfamilie des Klägers, sollte dieser nach Syrien zurückkehren und nicht aus eigenen Mitteln in der Lage sein, für „Bett, Brot, Seife“ zu sorgen, (ausgerechnet) ihn in Not nicht unterstützen sollte, zumal der Kläger über die oben dargelegten Rückkehrprogramme finanzielle Mittel in Höhe des 30-fachen des gesetzlichen monatlichen Mindestlohns in Syrien mitbringen würde, die er – wie er selbst ausdrücklich betont – mit seiner Familie teilen würde.
Abgesehen davon blendet der Einwand aus, dass es (wie oben ausgeführt) auch zahlreiche (weitere) Angehörige in Syrien und im Ausland gibt, die den Kläger unterstützen könnten, insbesondere die in Deutschland und in Großbritannien lebenden Brüder.
Im Übrigen ist das Vorbringen, seine Eltern hätten aus ihrem Pistazienhandel Schulden in Höhe von 170.000 US-Dollar, weil sie betrogen worden sein, mehr als ungereimt. Seine Eltern sind nach seinen Angaben bei der Anhörung selbst Pistazienanbauer und -verkäufer, so dass allenfalls plausibel wäre, dass sie wegen betrügerischer Käufer Außenstände haben, nicht jedoch dass sie selbst Schulden, zumal in dieser Höhe, aus ihrem Pistaziengeschäft haben.
Der Einwand des Klägers (mit gleichlautenden Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten in den Parallelverfahren), die von den Kammern des Verwaltungsgerichts verwerteten Erkenntnisse hätten sich im Zuge einer massiven Abwärtsspirale und mit Blick auf die konfliktträchtige Lage in Nahost seit Jahresanfang 2026 bereits zeitlich überholt, jedenfalls seien sie abzugleichen mit aktuelleren Erkenntnismitteln – hierzu benennt er insbesondere den Bericht des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartments vom 30. Januar 2026, die Stellungnahme von Pro Asyl vom 31. März 2026, Berichte zur Lohnentwicklung und Lebenshaltungskosten in Syrien, den Bericht des UNHCR „International protection considerations with regard to asylum-seekers from Syria“ vom Mai 2026 und die Studie des International Rescue Committee „Home, but not whole“ vom Juli 2026 –, überzeugt nicht.
Aus den in Bezug genommen Erkenntnissen ergibt sich zwar weiterhin allgemein eine sehr kritische Versorgungslage in Syrien, aber sie bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass gesunden und jungen Männern eine existenzielle Notlage oder Verelendung im asylrechtlichen Sinne droht, d.h. dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien nicht in Lage wären, eine Unterkunft zu finden, sich waschen zu können und ihren Bedarf an Lebensmitteln zu decken. Ihnen lässt sich nicht entnehmen, dass diese Rückkehrergruppe grundsätzlich oder überwiegend nicht in der Lage wäre, selbst ein ausreichendes Einkommen für „Bett, Brot, Seife“ zu erzielen, noch dass sie, falls sie keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgingen, einer extremen materiellen Not für einen absehbaren Übergangszeitraum selbst dann nicht entgehen könnten, wenn sie – wie hier – über ein in Syrien oder/und im Ausland vorhandenes familiäres und soziales Netzwerk verfügen oder über finanzielle Mittel aus Rückkehrprogrammen in der oben genannten Größe verfügen.
Zudem ist nach dem vom Kläger in Bezug genommenen Bericht des UNHCR (nur) eine von vier Personen arbeitslos und in Syrien geleistete humanitäre Hilfe (nur) für vulnerable Gruppen nicht ausreichend (S. 46 des Berichts). Dafür, dass junge und gesunde Männer nach einer Rückkehr nach Syrien nicht in der Lage wären, eine Unterkunft zu finden, sich waschen zu können und ihren Bedarf an Lebensmitteln zu decken („Bett, Brot, Seife“), gibt der Bericht nichts her. Gleiches gilt für die vom Kläger in Bezug genommene Studie des International Rescue Committee über im März und April 2026 erfolgte Befragungen unter Syrien-Rückkehrern. Hinzu kommt, dass seit Dezember 2024 etwa 3,4 Millionen Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind (S. 9 der Studie), ohne dass es Berichte darüber gibt, dass (zurückkehrende) junge und gesunde Männer in nennenswerter Anzahl obdachlos sind und Hunger leiden. Dies ergibt sich auch nicht mit den vom Kläger in Bezug genommenen Berichten des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartments und von Pro Asyl. Darüber hinaus wurden nach dem EUAA-Bericht „Syria: Country Focus“ vom Juli 2026 zu Syrien-Rückkehrern (S. 98 f.) ausweislich einer im Jahr 2026 von UNHCR durchgeführten Befragung als wesentliche Hindernisse für eine Rückkehr der eingeschränkte Zugang zu Wohnraum (39 %) und zu grundlegender Infrastruktur, einschließlich Strom- und Wasserversorgung (35 %), fehlende finanzielle Mittel für die Rückkehr (34 %) sowie Sicherheitsbedenken (32 %) genannt. Der Kläger hat aber über seine (Groß-) Familie Zugang zu Wohnraum und kann finanzielle Mittel aus den Rückkehrprogrammen in Anspruch nehmen. In dem EUAA-Bericht wird eine Bewertung der Internationalen Organisation für Migration wiedergegeben, die auf zwischen März und April 2026 erhobenen Daten beruht. Danach sind die Rückkehrbedingungen in der Provinz Idlib mit einem Wert von 3,5 als „weitgehend förderlich“ für die Rückkehr und Reintegration von Binnenvertriebenen und Rückkehrern eingestuft. Die Provinzen Damaskus (3,5), Tartus (3,4) und Aleppo (3,3) haben danach unter den als „teilweise förderlich“ eingestuften Provinzen die höchsten Werte. Die Provinzen Hasaka (2,3), Raqqa (2,5) und Suweida (2,7) wiesen danach die am wenigsten förderlichen Bedingungen auf. Schließlich unterstützt nach dem Bericht der UNHCR freiwillige Rückkehrer nach Syrien durch einmalige Geldleistungen für besonders schutzbedürftige Haushalte (etwa 600 US-Dollar je Haushalt), Unterstützung bei den Transportkosten, Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Beschaffung bzw. Wiederbeschaffung von Dokumenten sowie die Instandsetzung beschädigter Unterkünfte; die Unterstützung umfasst darüber hinaus Schutzleistungen, psychosoziale bzw. psychische Unterstützungsangebote sowie die Bereitstellung von Hilfsgütern über Gemeindezentren. Nach dem Bericht beabsichtigt UNHCR im Jahr 2026, rund 600.000 Rückkehrer unmittelbar zu unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen in den Aufnahmeländern sowie auf Rückkehrern liegen soll, die bei ihrer Ankunft in Syrien als besonders schutzbedürftig eingestuft werden. Auch diesen Erkenntnissen lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass junge und gesunde Männer nach einer Rückkehr nach Syrien nicht in Lage wären, eine Unterkunft zu finden, sich waschen zu können und ihren Bedarf an Lebensmitteln zu decken („Bett, Brot, Seife“).
Der Einwand des Klägers zu steigenden Lebenshaltungskosten ist substanzlos. Die Auflistung des Preisspektrums der Website „Numbeo“ für einzelne Lebensmittel ist bereits ungeeignet, um Rückschlüsse auf die Lebenshaltungskosten am Existenzminimum zu ermöglichen. Denn diese listet lediglich Preise für verschiedene Lebensmittel auf und bildet überdies einen Index ab, der die Kosten mit denen in New York City vergleicht. Dabei gilt New York City mit einem Wert von 100 % als Referenzwert (https://de.numbeo.com/lebenshaltungskosten/erläuterung-der-indices, letzter Abruf am 17. Juni 2026). Der Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM), Notiz Syrien, Humanitäre und sozioökonomische Lage vom 30. Januar 2026, gibt Berichte wieder, die das minimale Haushaltsbudget für eine fünfköpfige Familie zwischen 250–390 US-Dollar je nach Region angeben. Der hieraus ersichtliche Preisanstieg ist aber kein Beleg dafür, dass junge und gesunde Männer nach einer Rückkehr nach Syrien nicht in Lage wären, eine Unterkunft zu finden, sich waschen zu können und ihren Bedarf an Lebensmitteln zu decken („Bett, Brot, Seife“).
Der Einwand des Klägers, der Direktor für konsularische Angelegenheiten im syrischen Außenministerium und damit ein hochrangiges Mitglied der Exekutive habe im Hinblick auf die humanitäre Lage dringend von einer Rückführung von Syrern in ihr Heimatland abgeraten, ist ebenfalls substanzlos, weil sich hieraus nichts hinreichend Konkretes in Bezug auf Abschiebungsverbote entnehmen lässt, wie bereits das Berufungsgericht der Kammer entschieden hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2026 - 3 N 89/26 - juris Rn. 21). Dies blendet der Kläger mit seiner erneuten Rüge mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2026 aus.
Der Einwand des Klägers, selbst der Präsident des Bundesamtes habe ausweislich eines SPIEGEL-Interviews vom 6. März 2026 eine „Rückkehrprämie“ von mindestens 8.000 Euro gefordert, überzeugt ebenfalls nicht. Der genannte Betrag betraf allein die Einschätzung, welche Anreize für eine freiwillige Ausreise von Syrern und Syrerinnen notwendig sein dürften, und nicht die Frage der Auskömmlichkeit von Rückkehrhilfen.
Schließlich war dem (im vorliegenden Verfahren sowie in den Parallelverfahren, die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers geführt werden) angekündigten Beweisantrag nicht nachzugehen, zur Feststellung der Tatsache, dass der Kläger auch unter Beachtung der ihm zu gewährenden Rückkehrhilfen nicht in der Lage sein wird, sich eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen bzw. sein Existenzminimum in seinem Herkunftsort bei Rückkehr zu sichern, einen Ortstermin zur Einnahme des Augenscheins anzuberaumen. Dies folgt schon daraus, dass eine Beweiserhebung im Ausland die territoriale Souveränität des ausländischen Staates berührt und daher grundsätzlich nur im Weg der Rechtshilfe zulässig ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 13 S 1456/24 - juris Rn. 10 zu einer Videoverhandlung sowie § 363 Abs. 1 ZPO). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind entsprechend den Grundsätzen der Gebietshoheit und der Unabhängigkeit der Staaten Hoheitsakte auf fremdem Staatsgebiet auch dann verboten, wenn sie nicht mit Zwangshandlungen verbunden sind; entsprechend müssen für eine Beweisaufnahme, wenn es sich, wie hier, nicht um eine Zeugenvernehmung ohne Zwang handelt und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, staatliche Stellen des ausländischen Staates in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1983 - 9 B 10466/81 - juris Rn. 5). Im Übrigen folgt dies auch daraus, dass das Gericht auf der Grundlage der ins Verfahren eingeführten zahlreichen Erkenntnismittel (aus unterschiedlichen Quellen) ausreichende eigene Sachkunde besitzt, die streitige Frage zu beurteilen, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle Notlage oder Verelendung drohen würde (und er damit einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbotes hätte). Eine Verpflichtung des Gerichts zur Einholung zusätzlicher Auskünfte oder Gutachten oder gar einer eigenen Inaugenscheinnahme der humanitären Verhältnisse im Herkunftsort des Klägers bestünde nur dann, wenn die ins Verfahren eingeführten Erkenntnismittel hierzu unvollständig oder nicht ausreichend aktuell wären. Dies ist hier nicht der Fall. Darüber hinaus können taugliche Objekte einer richterlichen Inaugenscheinnahme nur Personen oder Sachen sein in Bezug auf ihre Existenz oder Substanz (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 371 Rn. 1), nicht jedoch – wie mit dem Beweisantrag begehrt – allgemein humanitäre Verhältnisse in einem Land hinsichtlich der Versorgung der Zivilbevölkerung mit Lebensmitteln, Wohnraum, Strom, Wasser, Treibstoff sowie deren Kosten und hinsichtlich des Zugangs zu Arbeit.
e. Ergänzend wird auf die Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 10. September 2026 Bezug genommen.
2. Es besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, insbesondere leidet der Kläger nicht unter Erkrankungen.
Zitierte Vorschriften
- § 60 AufenthG
- § 34 AsylG
- § 83b AsylG
- § 11 AufenthG
- § 59 AufenthG
- § 75 AufenthG
- § 113 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 92 VwGO
- § 363 ZPO
- § 708 ZPO
Außerdem: Art. 3 EMRK
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