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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Urteil vom 20.10.2016 – 13 K 122.16

ECLI
ECLI:DE:VGBE:2016:1020.13K122.16.0A

Tenor

Der Bescheid des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 2.

November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides

derselben Behörde vom 20. April 2016 und in der Gestalt, die

er im Termin gefunden hat, wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren

Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der

Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung zur

Beseitigung einer Einfriedung.

Randnummer 2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L...,

…...Berlin. Das Grundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich

eines Bebauungsplans aber im Geltungsbereich der Verordnung über die

Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart der

Dörfer „Malchow, Wartenberg und Falkenberg“ im Bezirk

Hohenschönhausen von Berlin vom 7. Oktober 1993 (Gesetz- und

Verordnungsblatt vom 9. November 1993).

Randnummer 3

Das Grundstück des Klägers und das von der Straße aus

gesehen rechts liegende Grundstück der L... sind mit einem

Doppelhaus bebaut. Rückwärtig befindet sich eine ähnlich wie das

Doppelhaus über beide Grundstücke errichtete Remise, so dass ein

kleiner Hofraum entsteht, der zu den Seiten offen ist und durch

dessen Mitte die Grundstücksgrenze verläuft. Die Gebäude sind in den

fünfziger Jahren als Wohn- und Wirtschaftsräume für Angehörige der

örtlichen LPG gebaut worden. Der Kläger errichtete ohne Genehmigung

auf der Grundstücksgrenze einen 1,60 m bis 1,70 m hohen und 9,90 m

langen Metallzaun mit Kunststofflamellen der Marke „Guck nicht“, da

er sich von der Nachbarin belästigt fühlte. Nach seinen Angaben

hatte er zuvor eine blickdichte Thuja-Hecke gepflanzt, die aus

ungeklärten Gründen eingegangen ist.

Randnummer 4

Auf Anzeige der Eigentümerin des Grundstücks L... und

nach Anhörung gab das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin mit Bescheid

vom 2. November 2015 dem Kläger auf, jede zweite horizontale

Kunststofflamelle aus dem Metallzaun zu entfernen. Hierfür drohte

das Bezirksamt unter Veranschlagung eines vorläufigen Kostenbetrages

von 150 € die Ersatzvornahme an. Den hiergegen erhobenen Widerspruch

wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2016

zurück. Zur Begründung führte es aus bei dem errichteten

blickdichten Zaun handele es sich nicht mehr um eine untergeordnete

Nebenanlage im Sinne des Planungsrechts. Die Anlage füge sich nicht

in die nähere Umgebung ein, weil sie der offenen Bauweise nicht

gerecht werde.

Randnummer 5

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 18. Mai 2016

erhobenen Klage, zu deren Begründung er geltend macht, es handele

sich gleichwohl um eine untergeordnete Nebenanlage. Die Einfriedung

könne allein vom hinteren Bereich der Grundstücke aus, wahrgenommen

werden.

Randnummer 6

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den

angefochtenen Bescheid teilweise geändert. Wegen der Einzelheiten

wird auf dir Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Randnummer 7

Der Kläger beantragt,

Randnummer 8

den Bescheids des Bezirksamts Lichtenberg von

Berlin vom 2. November 2015 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20. April 2016

aufzuheben.

Randnummer 9

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 10

die Klage abzuweisen.

Randnummer 11

Er wiederholt und vertieft die Erwägungen in den

angefochtenen Bescheiden.

Randnummer 12

Mit Beschluss vom 15. September 2016 hat die Kammer den

Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung

übertragen.

Randnummer 13

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme

der Örtlichkeiten; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf

das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des

Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den

Verwaltungsvorgang des Beklagten (vier Hefter), der vorgelegen hat

und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung war,

Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 14

Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO konnte der Vorsitzende als

Einzelrichter entscheiden.

Randnummer 15

Die als Anfechtungsklage statthafte und auch sonst

zulässige Klage ist begründet. Die Beseitigungsanordnung vom 2.

November 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 20. April 2016 sind

in der Gestalt, die sie im Termin gefunden haben, rechtswidrig und

verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1

VwGO).

Randnummer 16

Einzig in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage für

die Beseitigungsanordnung ist § 79 Satz 1 BauO Bln, wonach der

Beklagte die (teilweise) Beseitigung von Anlagen anordnen kann, die

im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet

werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt

werden können. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.

Randnummer 17

Die 9,90 m lange und etwa 1,60 bis 1,70 hohe blickdichte

Einfriedung ist eine bauliche Anlage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO

Bln, die nach § 62 Abs. 1 Nr. 7 lit. a) Alt. 2 BauO Bln

verfahrensfrei ist.

Randnummer 18

Diese Einfriedung ist jedoch nicht materiell

baurechtswidrig, was trotz Verfahrensfreiheit zu prüfen ist und

bauaufsichtliche Maßnahmen nach sich ziehen könnte (vgl. VGH

München, Urteil vom 7. September 2007 26 B 04.1591 – juris, Rn.

26; VG Berlin, Urteil vom 12. April 2016 – VG 13 K 329.14 -).

Randnummer 19

Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt kein Verstoß

gegen Planungsrecht vor, weil sich die Anlage als nicht

untergeordnete Anlage der Art nach gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nicht

„einfüge“. Es handelt es sich vielmehr um eine „sonstige“ Anlage,

die im Bauwich zulässig ist oder zugelassen werden kann (vgl. § 23

Abs. 5 S. 2 BauNVO; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12.

Auflage, § 23 Rnr. 21). Denn geschlossene Einfriedungen sind in den

Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen

bauordnungsrechtlich grundsätzlich zulässig, § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 3

BauO Berlin. Bei gegebener Privilegierung können sie daher nicht

selbstständig nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt werden (im Ergebnis

ebenso OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. Februar 2015 – 2 M 152.14juris Rn. 17).

Randnummer 20

Die Einfriedung ist bauordnungsrechtlich auch nicht

deshalb unzulässig, weil sie gegen das umgebungsbezogene

Verunstaltungsverbot des § 9 Abs. 2 BauO Bln verstößt, wonach

bauliche Anlagen u.a. das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht

verunstalten dürfen. Dass Einfriedungen an den seitlichen und

hinteren Grundstücksgrenzen in Gebieten, in denen die offene

Bauweise vorgeschrieben ist, verunstaltende Wirkung im Sinne dieser

Vorschrift haben können, hat das OVG Berlin zwar in grundsätzlicher

Weise in seinem Urteil vom 31. Juli 1992 – 2 B 14.90 -, wo ein ca.

30 m langer und etwa1,80 m hoher undurchsichtiger Holzflechtzaun in

Rede stand, ausgesprochen. Dabei hat das Oberverwaltungsgericht

ausgeführt:

Randnummer 21

Für diese … Beurteilung gilt nicht der strenge

Maßstab, der anzulegen ist, wenn es um die Frage geht, ob

die bauliche Anlage selbst …verunstaltet wirkt. Hierfür ist

nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats

erforderlich, daß die Anlage aus der Sicht eines für

ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Menschen eine das Maß

der bloßen Unschönheit überschreitende, den Geschmacksinn

verletzende Häßlichkeit aufweist … Die in § 10 Abs. 2 BauO

Bln (=§ 9 Abs. 2 BauO Bln n. F.) formulierten

umgebungsbezogenen Gestaltungsanforderungen gebieten dagegen

über die genannten architektur- und bauästhetischen

Mindestanforderungen an die bauliche Anlage als solche

hinaus die Berücksichtigung städtebaulicher und

stadtbildlicher Belange. Indem dort (Satz 1) verlangt wird,

daß die baulichen Anlagen mit dem Ziel der Vermeidung einer

Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes

oder einer Störung der beabsichtigten Gestaltung mit ihrer

Umgebung in Einklang zu bringen sind und daß (Satz 2)

darüber hinaus positiv auf die erhaltenswerten Eigenarten

der Umgebung Rücksicht zu nehmen ist, wird nach Wortlaut und

erkennbarem Regelungszweck eine weitergehende Bindung des

Verunstaltungsbegriffs an diese Umgebungsbedingungen

statuiert. Insoweit setzt die Feststellung einer

Verunstaltung kein so krasses geschmackliches Unwerturteil

wie das einer das ästhetische Empfinden verletzenden

Häßlichkeit voraus. Vielmehr reicht bereits ein deutlich

zutage tretender Widerspruch des Erscheinungsbildes zu den

für die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder

stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen aus, der bei einem

nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für

gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der

Betrachter anhaltenden Protest auslösen würde … Diese

Beurteilung ist nicht ausschließlich anhand der tatsächlich

in der Umgebung der Anlage vorhandenen Bebauung oder

sonstigen Grundstücksnutzung zu treffen. Die gestalterische

Umgebungsverträglichkeit einer baulichen Anlage wird

vielmehr wesentlich durch die planungsrechtliche Qualität

und Funktion des betreffenden Baugebietes mitbestimmt …;

denn aus diesen können sich die Vorstellungen des Plangebers

hinsichtlich des für das Baugebiet angestrebten

städtebaulichen Erscheinungsbildes ergeben. Maßgebende

Bedeutung können die planungsrechtliche Ausweisung des

betreffenden Gebietes, aber auch diesbezügliche

bauordnungsrechtliche sowie sonstige die Grundstücksnutzung

betreffende öffentlich-rechtliche Vorschriften, namentlich

bei der Beurteilung erlangen, ob eine bauliche Anlage gemäß

§ 10 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BauO Bln die

beabsichtigte Gestaltung der Umgebung stören würde …

Gemessen an diesen Kriterien verstößt der vom Kläger

errichtete Zaun gegen die in § 10 BauO Bln geregelten

gestalterischen Anforderungen an bauliche Anlagen. Zwar

wirkt die teilweise begrünte Holzflechtkonstruktion selbst

nicht verunstaltet im Sinne von § 10 Abs. 1 BauO Bln ... Die

Anlage verstößt jedoch wie der Beklagte zutreffend

festgestellt hat gegen die nach § 10 Abs. 2 BauO Bln zu

stellenden Anforderungen. Denn sie läßt nicht nur den

erforderlichen Einklang mit dem in der Umgebung vorhandenen

Orts- und Landschaftsbild vermissen, sondern stört vor allem

die in diesem Gebiet beabsichtigte Gestaltung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO Bln. Maßgebend für

diese Gestaltungsabsichten ist die planerische Festsetzung

der offenen Bauweise … Das wesentliche Kennzeichen der

offenen Bauweise ist die Pflicht zur Errichtung von Gebäuden

mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich). Damit ist zugleich

ein bestimmtes städtebauliches Erscheinungsbild des

betreffenden Gebietes angestrebt. Es soll eine aufgelockerte

Bebauung entstehen, bei der die einzelnen Gebäude und

Gebäudekomplexe seitlich zu den Nachbargrundstücken und nach Maßgabe der regelmäßig auch vorgeschriebenen zulässigen

Bebauungstiefe oder rückwärtigen Baugrenze auch in den

rückwärtigen Grundstücksbereichen von Freiflächen umgeben

sind … Eine in dieser Weise strukturierte aufgelockerte

Bebauung hat zum einen zur Folge, daß die einzelnen Gebäude

und die Freiflächen der Grundstücke in erhöhtem Maße dem

Zutritt von Licht und Luft geöffnet werden und die Gebäude

zueinander einen dem nachbarlichen Wohnfrieden förderlichen

Abstand einhalten. Zum anderen wird damit ein Straßen- und

Ortsbild geschaffen, in dem nicht, wie in Gebieten mit

geschlossener Bauweise, die aneinandergebauten Gebäude

dominieren, sondern das auch wegen des Einwirkens des

bauordnungsrechtlichen Gebots der gärtnerischen Anlegung der

nicht bebauten Grundstücksflächen (§ 8 Abs. 2 BauO Bln) oder

entsprechender planerischer Festsetzungen insgesamt durch

die ausgewogene Abfolge von Gebäuden und weitgehend

begrünten und zusammenhängend erscheinenden, prinzipiell

allseitig einsehbaren Freiflächen gekennzeichnet ist. … Mit

einem so beschaffenen Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild

unvereinbar sind jedoch solche im Gebiet der offenen

Bauweise an einer Grundstücksgrenze errichteten dort nicht

nach dem Bauordnungsrecht ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen, die den angestrebten Eindruck der

"Offenheit" der baulichen Nutzung der Grundstücke dadurch

beeinträchtigen oder vermindern, daß sie aufgrund ihrer

Dimension und technischen Ausführung das betreffende

Grundstück von anschließenden Freiflächen wandartig

abriegeln und insoweit Elemente einer für die geschlossene

Bauweise kennzeichnende unmittelbaren Grenzbebauung

aufweisen. Eine solche das aufgelockerte Gesamtbild störende

Wirkung kann namentlich von undurchsichtigen Einfriedungen

oder Sichtblenden ausgehen, wenn sie aufgrund ihrer Länge

und Höhe eine die Freiflächen der Grundstücke unorganisch

voneinander trennende, den Durchblick verhindernde und zudem

die freie Luftzirkulation vermindernde Schranke bilden …

Will ein Grundstückseigentümer gleichwohl eine Einsichtnahme

auf sein Grundstück verhindern oder den Einblick in

Nachbargrundstücke vermeiden, so muß er grundsätzlich darauf

verwiesen werden, eine dieser Gebietsart adäquate natürliche

Barriere in Form einer dicht wachsenden Hecke zu schaffen,

die auch einen gewissen Schallschutz bieten kann, anders als

eine künstliche geschlossene Einfriedung jedoch den

Luftdurchtritt nicht hindert. Derartige das in der offenen

Bauweise angestrebte Orts- und Landschaftsbild störende

Wirkungen gehen hier von dem von dem Kläger errichteten

Holzflechtzaun aus. Die in dem betreffenden Gebiet

vorhandene Bebauung entspricht im wesentlichen der

planerisch festgesetzten offenen Bauweise … Der 30 m lange

Holzflechtzaun des Klägers vermittelt den Eindruck einer

sein Grundstück von dem Nachbargrundstück und dessen

größtenteils begrünte Freiflächen mauerartig abriegelnden

Barriere. Daß der Kläger die ursprünglich 1,90 m hohe Anlage

durch Entfernung von zwei Holzlamellen im oberen Bereich bis

auf eine Höhe von etwa 1,50 m teilweise durchsichtig gemacht

hat, ändert an dieser Wirkung nichts, da der größte Teil

nach wie vor nicht durchsichtig ist … Zu Unrecht beanstandet

es der Kläger im Berufungsverfahren als fehlerhaft, daß der

Beklagte mit der Anordnung der Beseitigung des gesamten

Holzflechtzauns nicht … die ihn am wenigsten beeinträchtigte

Maßnahme getroffen habe, da zur Herstellung baurechtmäßiger

Zustände … auch die Anordnung der Entfernung jeder zweiten

waagerechten Holzlamelle ausgereicht hätte. Eine

Konstellation, bei der bereits durch die Anordnung der

Entfernung einzelner Bauteile baurechtmäßige Zustände

hergestellt werden können …, ist hier jedoch nicht gegeben,

da die baurechtswidrige Anlage eine bautechnische Einheit

bildet. In derartigen Fällen ist die Bauaufsichtsbehörde

weder gehalten noch mit Rücksicht auf die Bau- und

Gestaltungsfreiheit des Bauherrn auch nur berechtigt, eine

bloße Veränderung oder Umgestaltung des illegalen Bauwerks

anzuordnen, sofern nicht ausnahmsweise eindeutig feststeht,

daß nur eine einzige Form der zur Baurechtmäßigkeit der

Anlage führenden Reduzierung ihrer Substanz möglich ist …

Vielmehr ist es in solchen Fällen allein Sache des

Verfügungsadressaten, die Eignung eines anderen zur

Beseitigung der Baurechtswidrigkeit ebenso geeigneten

Mittels aufzuzeigen, das seine Interessen stärker schont …

So liegt der Fall hier. Das Durchsichtigmachen des

Holzflechtzauns durch das Herausziehen jeder zweiten Lamelle

stellt einen Eingriff in die gesamte Bausubstanz dar, die

nicht die einzige denkbare Möglichkeit der Herstellung

rechtmäßiger Zustände ist. Auch die Beseitigung weiterer

Lamellen oder etwa eine gesamte Umgestaltung der Anlage

könnten ebenso wirksame Änderungsmaßnahmen sein. Solche

müßte aber der Kläger anbieten.“

Randnummer 22

Diese Rechtsprechung hat das OVG Berlin-Brandenburg im

Jahre 2015 bestätigt und zugleich auf die straßenseitige Einfriedung

erweitert, sofern im Bebauungsplan eine vordere Baugrenze

festgesetzt ist, die von der fraglichen Einfriedung überschritten

wird (Beschluss vom 29. Januar 2015 – OVG 10 N 49.14 bezüglich

einer 30 m langen und 1,90 m hohen Einfriedung aus

Metallplatten).

Randnummer 23

Der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung lassen

sich jedoch keine näheren, d. h. zahlenmäßig konkretisierten Angaben

dazu entnehmen, ab welcher (Mindest-)Höhe und ab welcher

(Mindest-)Länge eine Einfriedung in Gebieten mit offener Bauweise

verunstaltende Wirkung hat. Es liegt auf der Hand, dass die

fragliche Einfriedung optisch ein bestimmtes städtebauliches Gewicht

haben muss, um verunstaltend wirken zu können; das setzt eine

bestimmte Mindesthöhe und eine bestimmte Mindestlänge zwingend

voraus. Die Kammer hält insoweit die Wertungen des

Abstandsflächenrechts für im Ansatz übertragbar. Danach wäre eine

Mindesthöhe von etwa 1,50 m zu fordern, weil i.d.R. erst ab einer

solchen Höhe eine bauliche Anlage gebäudegleiche Wirkung gem. § 6

Abs. 1 Satz 2 BauO Bln und damit „abriegelnden“ Charakter i. S. der

genannten obergerichtlichen Rechtsprechung haben kann (vgl. OVG

Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. August 2015 – OVG 10 S 12.15

-). Hinsichtlich der Mindestlänge kann auf die in § 6 Abs. 7 Nrn. 1

und 2 BauO Bln zum Ausdruck kommende Wertung Bezug genommen werden,

wo Nebenanlagen, die eine Länge von 9 m nicht überschreiten, unter

bestimmten Voraussetzungen für abstandsflächenrechtlich irrelevant

erklärt werden. Die Frage einer umgebungsbezogenen Verunstaltung

erfordert indes eine wertende Betrachtung, so dass die genannten

Zahlen lediglich Richtwerte darstellen und letztlich eine

Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen ist. Dabei ist auch die

Regelung des § 12 Abs. 1 AGBauGB zu beachten. Hiernach besteht die

Möglichkeit, im Verordnungswege Anforderungen u. a. an die äußere

Gestaltung von baulichen Anlagen festzusetzen. Damit verbietet sich

eine allzu extensive Auslegung des § 9 Abs. 2 BauO Bln. Die

Vorschrift ist auf klare Fälle verunstaltender Wirkung zu

beschränken; im Zweifel liegt keine Verunstaltung vor. Weitergehende

Gestaltungsanforderungen – etwa ein generelles Verbot blickdichter

Einfriedungen oder generelle Höhenbegrenzungen – bleiben gem. § 12

Abs. 1 AGBauGB dem Verordnungsgeber (der Senatsverwaltung für

Stadtentwicklung, § 12 Abs. 3) vorbehalten und können nicht „auf

kaltem Wege“ auf bezirklicher Ebene durch die Bauaufsicht eingeführt

werden.

Randnummer 24

Gemessen an diesen Maßstäben verstößt die vom Kläger

errichtete blickdichte Einfriedung zwischen dem Doppelhaus und der

Remise nicht gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot. Höhe

(1,70 m) und Länge (ca. 9,90 m) der Einfriedung überschreiten

zusammen nicht die genannten Mindestmaße in einem für das

Verunstaltungsverbot relevanten Umfang. Dadurch dass die Einfriedung

nicht etwa eine Brandwand verlängert, sondern entlang der

Grundstücksgrenze den „Hof“ zwischen dem Vorderhaus und der Remise

teilt, stellt sich auch nicht die Frage einer etwaigen Anrechnung

von anderen zulässigerweise grenzständig errichteten Gebäuden oder

Anlagen. Zu berücksichtigen ist die Grundentscheidung des

Gesetzgebers, der auch blickdichte Einfriedungen unabhängig von

ihrer Länge (anders als nach früherem Recht) privilegiert. Dies

geschah offensichtlich um die Schaffung sozialer Distanz, die durch

derartige blickdichte Einfriedungen bewirkt wird, und die ein

Schutzzweck der Abstandsflächen darstellt, zu ermöglichen (vgl.

Broy-Bülow in: Wilke und andere, Bauordnung für Berlin, 6. Auflage § 6 Rn. 101 m.w. Nachweis). Diese gesetzgeberische Grundentscheidung

darf durch die Verwaltungsgerichte nicht mithilfe einer extensiven

Verunstaltungsrechtsprechung unterlaufen werden. Die Einfriedung ist

hier aber nicht etwa in der freien Landschaft errichtet worden,

sondern lässt sich zwanglos einer „inneren“ Hofsituation zuordnen.

Deswegen kann von einer relevanten Verunstaltung des Straßen-, Orts-

und Landschaftsbildes hier nicht gesprochen werden. Dies gilt auch

unter Zugrundelegung des gebotenen weiten Maßstabes, wonach hierfür

bereits ein deutlich zu Tage tretende Widerspruch des

Erscheinungsbildes zu den für die Umgebung bestimmenden

städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen, der bei

einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für

gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter

anhaltenden Protest auslösen würde, ausreicht und nicht etwa

„krasses Unwerturteil“ erforderlich ist (OVG Berlin-Brandenburg,

Beschluss vom 29. Januar 2015 – OVG 10 N 49.14 – juris, Rn. 21).

Randnummer 25

Die Einfriedung verstößt auch nicht gegen 172 Abs. 1 und

Abs. 3 BauGB in Verbindung mit der Verordnung über die Erhaltung

baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart der Dörfer

„Malchow, Wartenberg und Falkenberg“ im Bezirk Hohenschönhausen von

Berlin vom 7. Oktober 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom 9.

November 1993). Die streitige Einfriedung von 9,90 m Länge ist kein

Fremdkörper im Sinne der Ziele der Erhaltungsverordnung.

Einfriedungen sind nach den Leitlinien des Bezirks grundsätzlich

zulässig. Höfe können sogar an den seitlichen Grundstücksgrenzen

durch verklinkerte oder verputzte Mauern geschlossen werden. Im

Hinblick auf die fehlende Sichtbarkeit der Einfriedung von der

Straße aus und die „Innenlage“ der Einfriedung in Bezug auf das

Doppelhaus und die dahinter befindliche Remise, die die seitliche

Außenwirkung der Einfriedung einschränkt, ist wie erwähnt eine

relevante Auswirkung auf das Ort-und Landschaftsbild nicht

festzustellen. Im Übrigen handelt es sich bei der hier streitigen

Anlage nicht um eines der nach der Begründung der Verordnung

besonders geschützten zweigeschossigen Landarbeiterhäuser.

Randnummer 26

Die Zwangsmittelandrohung war dementsprechend mit

aufzuheben.

Randnummer 27

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und

§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht

gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO

zuzulassen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 12 AGBauGB BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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