Rechtsprechung · VG Berlin
VG Berlin, Beschluss vom 05.08.2015 – 12 L 313.15
- Spruchkörper
- 12. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGBE:2015:0805.12L313.15.0A
Orientierungssatz
1. Eine Prüfungsentscheidung kann vom Gericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob die Prüfer den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben; auch die Gewichtung einzelner Prüfungsleistungen fällt in den Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums.(Rn.7)
2. Eine rechtzeitige Rüge ist Voraussetzung dafür, dass sich der Prüfling auf eine Störung im Prüfungsverfahren berufen kann.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro
festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers gemäß § 123 Abs. 1 VwGO,
die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu
verpflichten,
1. die Klausur Mathematik 1 vom 28. Juli 2014 vorläufig als
bestanden zu werten, und
dem Antragsteller vorläufig zu bescheinigen, dass er keine
Studienleistungen endgültig nicht bestanden hat,
hilfsweise, die Klausur unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts erneut zu bewerten,
2. die Klausur Mathematik 1 vom 9. Oktober 2014 unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten,
hat keinen Erfolg.
1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der
Antragsgegnerin, die Klausur des Antragstellers vom 28. Juli 2014
im Modul Mathematik 1 des Bachelorstudiengangs Fahrzeugtechnik
vorläufig als bestanden zu werten. Mit einer solchen Anordnung
würde das Gericht in den Beurteilungsspielraum der Prüfer
eindringen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl.
2014 Rdn. 910). Die Bewertung einer Klausur obliegt allein den
Prüfern. Die Prüfungsentscheidung kann vom Gericht nur daraufhin
nachgeprüft werden, ob die Prüfer den ihnen zustehenden
Bewertungsspielraum überschritten haben; auch die Gewichtung
einzelner Prüfungsleistungen fällt in den Bereich des
prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. Das Gericht kann die
Leistungsbewertung nicht ersetzen, sondern den Prüfungsbescheid nur
mit der Maßgabe der Verpflichtung zur Neubewertung durch den Prüfer
aufheben (VG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2005 – VG 12 A
34.05 – juris). Somit hat der Antragsteller auch derzeit
keinen Anspruch auf die begehrte vorläufige Bescheinigung, dass er
keine Prüfungsleistungen endgültig nicht bestanden hat.
Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch, die Klausur vom 28.
Juli 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut
vorläufig zu bewerten, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Das
Antragsvorbringen bietet keine Anhaltspunkte für Prüfungsmängel,
die eine Neubewertung der Klausur gebieten würden. Der
Antragsteller behauptet in seinem Schriftsatz vom 15. Juli 2015,
der Prüfer habe in der Prüfungsvorbereitungsstunde zur Klausur vom
28. Juli 2014 mitgeteilt, dass die fünfte und letzte Aufgabe der
Klausur mit nur 10% in die Bewertung einginge. Auf dem
Prüfungsblatt sei die Gewichtung der einzelnen Aufgaben nicht
vermerkt gewesen; der Antragsteller habe bei Einsicht in die
Klausurenbewertung festgestellt, dass die fünfte Aufgabe mit 35% in
die Bewertung eingegangen sei. Zunächst steht die Gewichtung
einzelner Aufgabenteile, die der Prüfer nicht vorab den Prüflingen
mitteilen muss, im Beurteilungsspielraum des Prüfers. Hier haben
die Gerichte nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen
seines Bewertungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist
insbesondere dann der Fall, wenn der Prüfer von falschen Tatsachen
ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht
beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen
oder seine Bewertung willkürlich ist (vgl. zum Ganzen BVerwG,
Beschluss vom 13. Mai 2004 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375). Der
Antragsteller moniert indes nicht die Bewertung der Aufgabe 5,
sondern macht geltend, dass durch die behauptete, von der
Antragsgegnerin bestrittene, Mitteilung des Prüfers, diese Aufgabe
werde nur mit 10% in die Bewertung eingehen, er diesen Prüfungsteil
zunächst nicht bearbeitet habe, also gewissermaßen im Vertrauen auf
dessen geringe Bedeutung vernachlässigt habe. Die Richtigkeit des
Vortrags des Antragstellers unterstellt, würde dies aber keine vom
Antragsteller erstrebte Neubewertung auslösen, sondern allenfalls
einen neuen Prüfungsversuch rechtfertigen, wenn der Antragsteller
von der der Gewichtung der Aufgabe angemessenen Bearbeitung
abgehalten worden sein könnte. Im Übrigen würde auch eine
Herabsetzung der tatsächlich erfolgten Gewichtung von 24%
(entspricht 12 von 50 vergebenen Punkten) auf 10% als auch eine
komplette Eliminierung der Aufgabe 5 bei Absenkung auf zu
erreichende 38 Punkte nicht zum Bestehen führen, da der
Antragsteller, der die Aufgabe 5 nicht bearbeitet hat, auch dann
insgesamt weiterhin nur 7 Punkte erreicht.
Einen Bewertungsfehler hinsichtlich der Bewertung der Aufgabe 1
a der Klausur macht der Antragsteller nicht glaubhaft. Er behauptet
lediglich unsubstantiiert, dass er diese Aufgabe zutreffend
bearbeitet habe, der Prüfer indes diese Teilleistung mit 0 Punkten
bewertet habe. Wenn der Prüfling, wie hier, eine fachspezifische
Bewertung angreift, weil er meint, der Prüfer habe die fachlich
zutreffende Lösung als fehlerhaft angesehen, besteht zwar eine
uneingeschränkte rechtliche Überprüfbarkeit (vgl. BVerfG,
Beschlüsse vom 14. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83 -,
BVerfGE 84, 34 und – 1 BvR 1529/84 und 138/87 – BVerfGE
84, 59; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 – 6 C 12.92
–, Buchholz 421.0, Prüfungswesen Nr. 320 und Urteil vom 16.
März 1994 – 6 C 5.93 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen
Nr. 329). In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die
Pflicht, behauptete Bewertungsfehler mit „wirkungsvollen
Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer
nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll
das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden
können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten
Einzelpunkten die Korrektur bzw. Bewertung bestimmter
Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Fehler aufweisen. Eine
bloße Wiederholung des eigenen Standpunkts auf verbreiterter
subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die
fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung
muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien
einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten
Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete
fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als
unhaltbar erscheine. Macht er geltend, die Prüfer hätten zu einer
verallgemeinerungsfähigen Frage eine vom Prüfling vertretene
Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit
vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegensatz
zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter
Weise aufzuzeigen, d.h. er muss klarstellen, dass und was genau die
Prüfer seiner Meinung nach als falsch oder unvertretbar bezeichnet
haben, und er kann sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfung
vertretenen gegenteiligen Standpunktes unter Hinweis auf
entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern.
Dieser Substantiierungspflicht ist der Antragsteller nicht
nachgekommen. Er behauptet lediglich, sein Lösungsweg und das
Ergebnis seien richtig. Er hätte sich vielmehr mit der in der
schriftlichen Prüferkritik, dass die Rechnung bei Aufgabe 1 a
fehle, auseinandersetzen und substantiiert Einwände gegen diese
Wertung erheben müssen.
2. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, dass die
Antragsgegnerin die Klausur vom 9. Oktober 2014 unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut vorläufig bewerten lässt.
Selbst wenn die vom Antragsteller behaupteten Verfahrensfehler
(Befangenheit des Prüfers, unterschiedliche Bearbeitungszeiten der
Prüflinge) vorlägen, führten diese nicht zu einer Neubewertung,
sondern zu einer vom Antragsteller nicht zum Gegenstand des
einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemachten Wiederholung der
Prüfung. Abgesehen davon dürften die behaupteten Verfahrensfehler
prüfungsrechtlich unbeachtlich sein, weil es an einer
unverzüglichen Rüge fehlt. Eine rechtzeitige Rüge ist indes
grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass sich der Prüfling auf eine
Störung im Prüfungsverfahren berufen kann. Der Prüfling soll durch
die Rüge seine persönliche Beschwer offenlegen, damit die
Prüfungsbehörde erkennen kann, dass die Einwirkung seitens des
Prüflings als erheblich empfunden wird und die Prüfungsbehörde
gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen ergreifen kann. Insbesondere die
unverzügliche Rüge der Befangenheit ist unverzichtbar, damit
darüber eine Entscheidung seitens der Prüfungsbehörde eingeholt
werden kann. Eine nachträgliche Ablehnung wegen Befangenheit,
obwohl dem Antragsteller mögliche Gründe hierfür bereits vor
Ablegung der Prüfung bekannt waren ist nicht möglich. Dies betrifft
das vom Antragsteller angeführte, geraume Zeit vor der Prüfung
erfolgte Gespräch mit dem Prüfer.
Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, die Aufgaben 3 d
und 5 a seien nicht eindeutig bzw. ungenau gestellt, kann nicht
Grundlage der erstrebten Neubewertung sein. Denn eine
Fehlerhaftigkeit der Aufgabenstellung würde eine Wiederholung der
Klausur zur Folge haben, weil Teile der Klausur nicht als Grundlage
für eine Bewertung herangezogen werden könnten.
Soweit der Antragsteller das Fehlen der Mitteilung über die
Gewichtung der einzelnen Aufgaben auf dem Aufgabenblatt sowie das
Fehlen einer Musterlösung moniert, ist schon nicht erkennbar, wie
sich hieraus ein Anspruch auf Neubewertung ergeben soll. Im Übrigen
hat der Prüfling keinen Anspruch darauf, dass ihm bei Bearbeitung
die Gewichtung der einzelnen Aufgabenteile mitgeteilt wird, und,
dass der Prüfer eine sog. Musterlösung fertigt bzw. dem Prüfling
Einsicht in eine solche gewährt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias,
a.a.O., Rdn. 198).
Anhaltspunkte für Prüfungsmängel, die eine Neubewertung der
Klausur gebieten, sind nicht glaubhaft gemacht worden. Der
Antragsteller behauptet in seiner eidesstattlichen Versicherung vom
4. August 2015 entgegen den Ausführungen in seiner Antragsschrift,
dass der letzte Themenbereich für die Klausur vom 9. Oktober 2014
mit 10 % angekündigt worden sei; zu Beginn der Klausur habe der
Prüfer die Punkteverteilung nicht mitgeteilt, dies habe er erst
während der Klausurbearbeitung nachgeholt. Wie bereits oben unter
1. ausgeführt, steht die Gewichtung einzelner Aufgabenteile im
Beurteilungsspielraum des Prüfers. Selbst wenn der Prüfer vorab
eine Gewichtung des letzten Aufgabenteils mit 10% angegeben haben
sollte, was die Antragsgegnerin bestreitet, würde dies nicht zu
einer vom Antragsteller erstrebten Neubewertung führen, sondern
allenfalls zu einer Prüfungswiederholung, die der Antragsteller
nicht geltend macht. Im Übrigen würde auch eine Herabsetzung der
tatsächlich erfolgten Gewichtung von 22% (entspricht 11 von 50
vergebenen Punkten) auf 10% als auch eine komplette Eliminierung
der Aufgabe 5 bei Absenkung auf zu erreichende 39 Punkte nicht zum
Bestehen führen, da der Antragsteller, der für die Bearbeitung der
Aufgabe 5 vom Erstprüfer keine Punkte erhalten hat, auch dann
insgesamt bei Hinzurechnung von 8 Zusatzpunkten (hierzu s.u.) nur
19 Punkte statt der bei Eliminierung der Aufgabe 5 erforderlichen
19,5 Punkte erreicht.
Zwar dürfte zunächst ein Bewertungsverfahrensfehler darin
liegen, dass Prüflinge durch während der Vorlesungszeit gelöste
Aufgaben bis zu 8 sog. Zusatzpunkte erlangen konnten, die den in
der Klausur erreichten Punkten hinzugerechnet wurden. Da der
Klausurbewertung nur die in der Klausur gezeigten Leistungen zu
Grunde zu legen sind, dürfen während der Vorlesung bzw. in
Hausarbeit erbrachte Leistungen im Rahmen der Klausurbewertung
keine Rolle spielen. Indes sind solche Bewertungsverfahrensfehler
prüfungsrechtlich unbeachtlich, wenn sie offensichtlich auf das
Prüfungsergebnis keinen Einfluss haben (vgl. zu Bewertungsfehlern
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. April 1991 – 1
BvR 419.81, 1 BvR 213.83 – juris Rdn. 61 f.). So ist es im
Falle des Antragstellers. Er hat von 50 erreichbaren Punkten im
Rahmen des vom Erstprüfer zugrunde gelegten Bewertungsschemas nur
11 Punkte erhalten. Rechnete man zu seinen Gunsten 8 Zusatzpunkte
hinzu, hätte er 19 Punkte erreicht. Die Bestehensgrenze lag indes
bei 25 Punkten (VG Berlin, Beschluss vom 2. Juli 2015 – VG 12
K 38.15).
Einen Bewertungsfehler hinsichtlich der Bewertung der Aufgabe 1
a zeigt der Antragsteller nicht auf. Er teilt lediglich mit, dass
der Prüfer auf Nachfrage des Antragstellers seine Bewertung von
ursprünglich 0 Punkte auf 2 Punkte angehoben habe. Dass nach dieser
im Rahmen des Überdenkens zugunsten des Antragstellers erfolgten
Korrektur ein Bewertungsfehler weiterhin vorliegt, ist nicht
glaubhaft gemacht.
Auch ist ein Bewertungsfehler aufgrund sachfremder Erwägungen
nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller verweist auf die
schriftlichen Anmerkungen des Prüfers wie „Vektorrechnung
ganz schwach“ oder „keine Weiterentwicklung zu
bemerken“. Diese Anmerkungen des Prüfers lassen nicht
erkennen, dass ihm die notwendige innerliche Distanz zur Bewertung
fehlte oder dass er gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen hat.
Die Anmerkung zur Vektorrechnung ist eine inhaltsbezogene
Bewertung. Allein aus einer drastischen Ausdrucksweise des Prüfers
kann noch nicht auf eine aus sachfremden Erwägungen bestehende
Bewertung geschlossen werden (vgl. Niehues/Fischer/ Jeremias,
a.a.O. Rdn. 644). Auch der Hinweis des Prüfers auf eine nicht
erkennbare Weitentwicklung zeigt keine sachfremde Erwägung auf. Die
Entwicklung des Antragstellers auf dem Gebiet der Mathematik ist
zwar nicht Gegenstand der Klausurbewertung, indes ist es
prüfungsrechtlich unschädlich, wenn der Prüfer, der zugleich Dozent
und Ausbilder ist, den Antragsteller darauf hinwiest, dass er in
einem Teilbereich (hier Aufgabe 5 der Klausur) keine Fortschritte
erkennen lässt.
Entgegen der Behauptung des Antragstellers ist die Klausur vom
9. Oktober 2014 von zwei Prüfern korrigiert worden (Prof. K... und
Prof. S...).
Prof. S... ist ebenfalls zu dem Ergebnis „nicht
bestanden“ gelangt. Er hat bei einer von ihm festgelegten
Maximalpunktzahl von 100 Punkten dem Antragsteller 30 Punkte
zuerkannt und zunächst die Note 5,0 vermerkt. Die dann vorgenommene
Korrektur auf dem Aufgabentext in die Note 4,0 erfolgte, nachdem
Prof. S... kurzzeitig erwogen hatte, die Bestehensgrenze bei 30%
der erreichbaren Punkte zu ziehen. Dies ist indes nicht umgesetzt
worden, da in § 14 Abs. 1 der Rahmenstudien- und
-prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge –
RStPO – Ba/Ma vom 2. Juli 2012 (Amtliches Mitteilungsblatt
der Beklagten Nr. 04/13 vom 29. Januar 2013) festgelegt ist, dass
bei Erreichen von weniger als 50% der erreichbaren Punktezahl die
Note 5,0 zu vergeben ist (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin vom 1.
Juli 2015 im Klageverfahren des Antragstellers VG 12 K 38.15). Die
Bewertung mit 5,0 ist seitens der Antragsgegnerin in der Folge auch
aufrechterhalten worden (vgl. Bescheinigung über die
Prüfungsleistungen des Klägers vom 11, Februar 2015, Bl. 34 des zum
Klageverfahren VG 12 K 38.15 eingereichten Verwaltungsvorgangs der
Antragsgegnerin).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus
§§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.
4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen
Erfolg, weil es an der nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166
Abs. 1 VwGO erforderlichen Erfolgsaussicht mangelt.
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