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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 05.08.2015 – 12 L 313.15

Vorläufige Wertung einer Klausur als bestanden
Spruchkörper
12. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2015:0805.12L313.15.0A

Orientierungssatz

1. Eine Prüfungsentscheidung kann vom Gericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob die Prüfer den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben; auch die Gewichtung einzelner Prüfungsleistungen fällt in den Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums.(Rn.7)

2. Eine rechtzeitige Rüge ist Voraussetzung dafür, dass sich der Prüfling auf eine Störung im Prüfungsverfahren berufen kann.(Rn.11)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird

zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro

festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird

abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag des Antragstellers gemäß § 123 Abs. 1 VwGO,

Randnummer 2

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu

verpflichten,

Randnummer 3

1. die Klausur Mathematik 1 vom 28. Juli 2014 vorläufig als

bestanden zu werten, und

dem Antragsteller vorläufig zu bescheinigen, dass er keine

Studienleistungen endgültig nicht bestanden hat,

hilfsweise, die Klausur unter Beachtung der Rechtsauffassung des

Gerichts erneut zu bewerten,

Randnummer 4

2. die Klausur Mathematik 1 vom 9. Oktober 2014 unter Beachtung

der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten,

Randnummer 5

hat keinen Erfolg.

Randnummer 6

Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 7

1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der

Antragsgegnerin, die Klausur des Antragstellers vom 28. Juli 2014

im Modul Mathematik 1 des Bachelorstudiengangs Fahrzeugtechnik

vorläufig als bestanden zu werten. Mit einer solchen Anordnung

würde das Gericht in den Beurteilungsspielraum der Prüfer

eindringen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl.

2014 Rdn. 910). Die Bewertung einer Klausur obliegt allein den

Prüfern. Die Prüfungsentscheidung kann vom Gericht nur daraufhin

nachgeprüft werden, ob die Prüfer den ihnen zustehenden

Bewertungsspielraum überschritten haben; auch die Gewichtung

einzelner Prüfungsleistungen fällt in den Bereich des

prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. Das Gericht kann die

Leistungsbewertung nicht ersetzen, sondern den Prüfungsbescheid nur

mit der Maßgabe der Verpflichtung zur Neubewertung durch den Prüfer

aufheben (VG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2005 – VG 12 A

34.05 – juris). Somit hat der Antragsteller auch derzeit

keinen Anspruch auf die begehrte vorläufige Bescheinigung, dass er

keine Prüfungsleistungen endgültig nicht bestanden hat.

Randnummer 8

Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch, die Klausur vom 28.

Juli 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut

vorläufig zu bewerten, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Das

Antragsvorbringen bietet keine Anhaltspunkte für Prüfungsmängel,

die eine Neubewertung der Klausur gebieten würden. Der

Antragsteller behauptet in seinem Schriftsatz vom 15. Juli 2015,

der Prüfer habe in der Prüfungsvorbereitungsstunde zur Klausur vom

28. Juli 2014 mitgeteilt, dass die fünfte und letzte Aufgabe der

Klausur mit nur 10% in die Bewertung einginge. Auf dem

Prüfungsblatt sei die Gewichtung der einzelnen Aufgaben nicht

vermerkt gewesen; der Antragsteller habe bei Einsicht in die

Klausurenbewertung festgestellt, dass die fünfte Aufgabe mit 35% in

die Bewertung eingegangen sei. Zunächst steht die Gewichtung

einzelner Aufgabenteile, die der Prüfer nicht vorab den Prüflingen

mitteilen muss, im Beurteilungsspielraum des Prüfers. Hier haben

die Gerichte nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen

seines Bewertungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist

insbesondere dann der Fall, wenn der Prüfer von falschen Tatsachen

ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht

beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen

oder seine Bewertung willkürlich ist (vgl. zum Ganzen BVerwG,

Beschluss vom 13. Mai 2004 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375). Der

Antragsteller moniert indes nicht die Bewertung der Aufgabe 5,

sondern macht geltend, dass durch die behauptete, von der

Antragsgegnerin bestrittene, Mitteilung des Prüfers, diese Aufgabe

werde nur mit 10% in die Bewertung eingehen, er diesen Prüfungsteil

zunächst nicht bearbeitet habe, also gewissermaßen im Vertrauen auf

dessen geringe Bedeutung vernachlässigt habe. Die Richtigkeit des

Vortrags des Antragstellers unterstellt, würde dies aber keine vom

Antragsteller erstrebte Neubewertung auslösen, sondern allenfalls

einen neuen Prüfungsversuch rechtfertigen, wenn der Antragsteller

von der der Gewichtung der Aufgabe angemessenen Bearbeitung

abgehalten worden sein könnte. Im Übrigen würde auch eine

Herabsetzung der tatsächlich erfolgten Gewichtung von 24%

(entspricht 12 von 50 vergebenen Punkten) auf 10% als auch eine

komplette Eliminierung der Aufgabe 5 bei Absenkung auf zu

erreichende 38 Punkte nicht zum Bestehen führen, da der

Antragsteller, der die Aufgabe 5 nicht bearbeitet hat, auch dann

insgesamt weiterhin nur 7 Punkte erreicht.

Randnummer 9

Einen Bewertungsfehler hinsichtlich der Bewertung der Aufgabe 1

a der Klausur macht der Antragsteller nicht glaubhaft. Er behauptet

lediglich unsubstantiiert, dass er diese Aufgabe zutreffend

bearbeitet habe, der Prüfer indes diese Teilleistung mit 0 Punkten

bewertet habe. Wenn der Prüfling, wie hier, eine fachspezifische

Bewertung angreift, weil er meint, der Prüfer habe die fachlich

zutreffende Lösung als fehlerhaft angesehen, besteht zwar eine

uneingeschränkte rechtliche Überprüfbarkeit (vgl. BVerfG,

Beschlüsse vom 14. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83 -,

BVerfGE 84, 34 und – 1 BvR 1529/84 und 138/87 – BVerfGE

84, 59; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 – 6 C 12.92

–, Buchholz 421.0, Prüfungswesen Nr. 320 und Urteil vom 16.

März 1994 – 6 C 5.93 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen

Nr. 329). In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die

Pflicht, behauptete Bewertungsfehler mit „wirkungsvollen

Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer

nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll

das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden

können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten

Einzelpunkten die Korrektur bzw. Bewertung bestimmter

Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Fehler aufweisen. Eine

bloße Wiederholung des eigenen Standpunkts auf verbreiterter

subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die

fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung

muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien

einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten

Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete

fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als

unhaltbar erscheine. Macht er geltend, die Prüfer hätten zu einer

verallgemeinerungsfähigen Frage eine vom Prüfling vertretene

Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit

vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegensatz

zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter

Weise aufzuzeigen, d.h. er muss klarstellen, dass und was genau die

Prüfer seiner Meinung nach als falsch oder unvertretbar bezeichnet

haben, und er kann sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfung

vertretenen gegenteiligen Standpunktes unter Hinweis auf

entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern.

Dieser Substantiierungspflicht ist der Antragsteller nicht

nachgekommen. Er behauptet lediglich, sein Lösungsweg und das

Ergebnis seien richtig. Er hätte sich vielmehr mit der in der

schriftlichen Prüferkritik, dass die Rechnung bei Aufgabe 1 a

fehle, auseinandersetzen und substantiiert Einwände gegen diese

Wertung erheben müssen.

Randnummer 10

2. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, dass die

Antragsgegnerin die Klausur vom 9. Oktober 2014 unter Beachtung der

Rechtsauffassung des Gerichts erneut vorläufig bewerten lässt.

Randnummer 11

Selbst wenn die vom Antragsteller behaupteten Verfahrensfehler

(Befangenheit des Prüfers, unterschiedliche Bearbeitungszeiten der

Prüflinge) vorlägen, führten diese nicht zu einer Neubewertung,

sondern zu einer vom Antragsteller nicht zum Gegenstand des

einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemachten Wiederholung der

Prüfung. Abgesehen davon dürften die behaupteten Verfahrensfehler

prüfungsrechtlich unbeachtlich sein, weil es an einer

unverzüglichen Rüge fehlt. Eine rechtzeitige Rüge ist indes

grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass sich der Prüfling auf eine

Störung im Prüfungsverfahren berufen kann. Der Prüfling soll durch

die Rüge seine persönliche Beschwer offenlegen, damit die

Prüfungsbehörde erkennen kann, dass die Einwirkung seitens des

Prüflings als erheblich empfunden wird und die Prüfungsbehörde

gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen ergreifen kann. Insbesondere die

unverzügliche Rüge der Befangenheit ist unverzichtbar, damit

darüber eine Entscheidung seitens der Prüfungsbehörde eingeholt

werden kann. Eine nachträgliche Ablehnung wegen Befangenheit,

obwohl dem Antragsteller mögliche Gründe hierfür bereits vor

Ablegung der Prüfung bekannt waren ist nicht möglich. Dies betrifft

das vom Antragsteller angeführte, geraume Zeit vor der Prüfung

erfolgte Gespräch mit dem Prüfer.

Randnummer 12

Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, die Aufgaben 3 d

und 5 a seien nicht eindeutig bzw. ungenau gestellt, kann nicht

Grundlage der erstrebten Neubewertung sein. Denn eine

Fehlerhaftigkeit der Aufgabenstellung würde eine Wiederholung der

Klausur zur Folge haben, weil Teile der Klausur nicht als Grundlage

für eine Bewertung herangezogen werden könnten.

Randnummer 13

Soweit der Antragsteller das Fehlen der Mitteilung über die

Gewichtung der einzelnen Aufgaben auf dem Aufgabenblatt sowie das

Fehlen einer Musterlösung moniert, ist schon nicht erkennbar, wie

sich hieraus ein Anspruch auf Neubewertung ergeben soll. Im Übrigen

hat der Prüfling keinen Anspruch darauf, dass ihm bei Bearbeitung

die Gewichtung der einzelnen Aufgabenteile mitgeteilt wird, und,

dass der Prüfer eine sog. Musterlösung fertigt bzw. dem Prüfling

Einsicht in eine solche gewährt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias,

a.a.O., Rdn. 198).

Randnummer 14

Anhaltspunkte für Prüfungsmängel, die eine Neubewertung der

Klausur gebieten, sind nicht glaubhaft gemacht worden. Der

Antragsteller behauptet in seiner eidesstattlichen Versicherung vom

4. August 2015 entgegen den Ausführungen in seiner Antragsschrift,

dass der letzte Themenbereich für die Klausur vom 9. Oktober 2014

mit 10 % angekündigt worden sei; zu Beginn der Klausur habe der

Prüfer die Punkteverteilung nicht mitgeteilt, dies habe er erst

während der Klausurbearbeitung nachgeholt. Wie bereits oben unter

1. ausgeführt, steht die Gewichtung einzelner Aufgabenteile im

Beurteilungsspielraum des Prüfers. Selbst wenn der Prüfer vorab

eine Gewichtung des letzten Aufgabenteils mit 10% angegeben haben

sollte, was die Antragsgegnerin bestreitet, würde dies nicht zu

einer vom Antragsteller erstrebten Neubewertung führen, sondern

allenfalls zu einer Prüfungswiederholung, die der Antragsteller

nicht geltend macht. Im Übrigen würde auch eine Herabsetzung der

tatsächlich erfolgten Gewichtung von 22% (entspricht 11 von 50

vergebenen Punkten) auf 10% als auch eine komplette Eliminierung

der Aufgabe 5 bei Absenkung auf zu erreichende 39 Punkte nicht zum

Bestehen führen, da der Antragsteller, der für die Bearbeitung der

Aufgabe 5 vom Erstprüfer keine Punkte erhalten hat, auch dann

insgesamt bei Hinzurechnung von 8 Zusatzpunkten (hierzu s.u.) nur

19 Punkte statt der bei Eliminierung der Aufgabe 5 erforderlichen

19,5 Punkte erreicht.

Randnummer 15

Zwar dürfte zunächst ein Bewertungsverfahrensfehler darin

liegen, dass Prüflinge durch während der Vorlesungszeit gelöste

Aufgaben bis zu 8 sog. Zusatzpunkte erlangen konnten, die den in

der Klausur erreichten Punkten hinzugerechnet wurden. Da der

Klausurbewertung nur die in der Klausur gezeigten Leistungen zu

Grunde zu legen sind, dürfen während der Vorlesung bzw. in

Hausarbeit erbrachte Leistungen im Rahmen der Klausurbewertung

keine Rolle spielen. Indes sind solche Bewertungsverfahrensfehler

prüfungsrechtlich unbeachtlich, wenn sie offensichtlich auf das

Prüfungsergebnis keinen Einfluss haben (vgl. zu Bewertungsfehlern

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. April 1991 – 1

BvR 419.81, 1 BvR 213.83 – juris Rdn. 61 f.). So ist es im

Falle des Antragstellers. Er hat von 50 erreichbaren Punkten im

Rahmen des vom Erstprüfer zugrunde gelegten Bewertungsschemas nur

11 Punkte erhalten. Rechnete man zu seinen Gunsten 8 Zusatzpunkte

hinzu, hätte er 19 Punkte erreicht. Die Bestehensgrenze lag indes

bei 25 Punkten (VG Berlin, Beschluss vom 2. Juli 2015 – VG 12

K 38.15).

Randnummer 16

Einen Bewertungsfehler hinsichtlich der Bewertung der Aufgabe 1

a zeigt der Antragsteller nicht auf. Er teilt lediglich mit, dass

der Prüfer auf Nachfrage des Antragstellers seine Bewertung von

ursprünglich 0 Punkte auf 2 Punkte angehoben habe. Dass nach dieser

im Rahmen des Überdenkens zugunsten des Antragstellers erfolgten

Korrektur ein Bewertungsfehler weiterhin vorliegt, ist nicht

glaubhaft gemacht.

Randnummer 17

Auch ist ein Bewertungsfehler aufgrund sachfremder Erwägungen

nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller verweist auf die

schriftlichen Anmerkungen des Prüfers wie „Vektorrechnung

ganz schwach“ oder „keine Weiterentwicklung zu

bemerken“. Diese Anmerkungen des Prüfers lassen nicht

erkennen, dass ihm die notwendige innerliche Distanz zur Bewertung

fehlte oder dass er gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen hat.

Die Anmerkung zur Vektorrechnung ist eine inhaltsbezogene

Bewertung. Allein aus einer drastischen Ausdrucksweise des Prüfers

kann noch nicht auf eine aus sachfremden Erwägungen bestehende

Bewertung geschlossen werden (vgl. Niehues/Fischer/ Jeremias,

a.a.O. Rdn. 644). Auch der Hinweis des Prüfers auf eine nicht

erkennbare Weitentwicklung zeigt keine sachfremde Erwägung auf. Die

Entwicklung des Antragstellers auf dem Gebiet der Mathematik ist

zwar nicht Gegenstand der Klausurbewertung, indes ist es

prüfungsrechtlich unschädlich, wenn der Prüfer, der zugleich Dozent

und Ausbilder ist, den Antragsteller darauf hinwiest, dass er in

einem Teilbereich (hier Aufgabe 5 der Klausur) keine Fortschritte

erkennen lässt.

Randnummer 18

Entgegen der Behauptung des Antragstellers ist die Klausur vom

9. Oktober 2014 von zwei Prüfern korrigiert worden (Prof. K... und

Prof. S...).

Randnummer 19

Prof. S... ist ebenfalls zu dem Ergebnis „nicht

bestanden“ gelangt. Er hat bei einer von ihm festgelegten

Maximalpunktzahl von 100 Punkten dem Antragsteller 30 Punkte

zuerkannt und zunächst die Note 5,0 vermerkt. Die dann vorgenommene

Korrektur auf dem Aufgabentext in die Note 4,0 erfolgte, nachdem

Prof. S... kurzzeitig erwogen hatte, die Bestehensgrenze bei 30%

der erreichbaren Punkte zu ziehen. Dies ist indes nicht umgesetzt

worden, da in § 14 Abs. 1 der Rahmenstudien- und

-prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge –

RStPO – Ba/Ma vom 2. Juli 2012 (Amtliches Mitteilungsblatt

der Beklagten Nr. 04/13 vom 29. Januar 2013) festgelegt ist, dass

bei Erreichen von weniger als 50% der erreichbaren Punktezahl die

Note 5,0 zu vergeben ist (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin vom 1.

Juli 2015 im Klageverfahren des Antragstellers VG 12 K 38.15). Die

Bewertung mit 5,0 ist seitens der Antragsgegnerin in der Folge auch

aufrechterhalten worden (vgl. Bescheinigung über die

Prüfungsleistungen des Klägers vom 11, Februar 2015, Bl. 34 des zum

Klageverfahren VG 12 K 38.15 eingereichten Verwaltungsvorgangs der

Antragsgegnerin).

Randnummer 20

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die

Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus

§§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.

Randnummer 21

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen

Erfolg, weil es an der nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166

Abs. 1 VwGO erforderlichen Erfolgsaussicht mangelt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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