Rechtsprechung · VG Ansbach
VG Ansbach, Beschluss vom 01.07.2026 – AN 9 E 25.801
- Spruchkörper
- 9. Kammer
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 20.221,78 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Am 29. Januar 2018 stellte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin einen Bauantrag zur Nutzungsänderung von Laden (Metzgerei) in Wettbüro auf dem Anwesen …(FlNr. …, Gemarkung …) in … Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 teilte die Antragsgegnerin mit, dass eine Genehmigung nicht erteilt werden könne. Am 21. Juni 2018 stellten Mitarbeiter der Antragsgegnerin bei einer Ortseinsicht fest, dass im streitgegenständlichen Anwesen bereits mit entsprechenden Umbauarbeiten zur Einrichtung eines Wettbüros begonnen worden sei. Bei einer erneuten Ortseinsicht am 27. Juni 2018 wurde festgestellt, dass das Wettbüro zwischenzeitlich eröffnet und die Nutzung insofern aufgenommen worden sei.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2018 versagte die Antragsgegnerin die Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung (Ziffer 1), untersagte der Antragstellerin die Nutzung der Räume im Erdgeschoss des streitgegenständlichen Anwesens als Wettbüro und bestimmte, dass die Nutzung spätestens innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Zustellung des Bescheides einzustellen sei (Ziffer 2). Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Ziffer 2 angeordnet (Ziffer 3) und für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 EUR angedroht (Ziffer 4).
Der unter dem Aktenzeichen AN 9 S 18.01337 erhobene Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss vom 30. Juli 2018 abgelehnt.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2019 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen 9 CS 18.1742) die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 30. Juli 2018 zurück.
Die gegen den Bescheid gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 18. Mai 2020 (AN 9 K 18.01338) abgewiesen. Die Entscheidung ist seit dem 30. Juni 2020 rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 8. April 2019 bestimmte die Antragsgegnerin eine Nachfrist von drei Tagen ab Zustellung des Bescheids, innerhalb derer die Antragstellerin die Nutzungsuntersagung aus Ziffer 2 des Bescheids vom 29. Juni 2018 zu erfüllen habe (Ziffer 1). Zugleich drohte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein neues Zwangsgeld in Höhe von 30.000,00 EUR an (Ziffer 2). Die gegen die erneute Zwangsgeldandrohung gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 22. Februar 2021 (AN 9 K 19.00955) abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021 zurückgenommen.
Im Rahmen einer Ortseinsicht am 8. Februar 2022 wurde durch den Außendienst der Bauordnungsbehörde der Antragsgegnerin festgestellt, dass das Wettbüro weiterhin betrieben werde. Am 6. Mai 2022 wurde ein weiterer Zwangsgeldbescheid erlassen. Dieser bestimmte in Ziffer 1 zur Erfüllung der Anordnung Nr. 2 des unanfechtbaren Bescheides vom 29. Juni 2018 eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist wurde in Ziffer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 40.000,00 EUR angedroht.
Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien wurde der Bescheid am 13. Mai 2022 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2022 ließ die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 6. Mai 2022 erheben (AN 9 K 22.01490) und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (AN 9 S 22.01489) stellen.
Mit Beschluss vom 17. August 2022 wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
Die gegen diesen Beschluss eingereichte Beschwerde der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2022 (9 CS 22.2043) zurückgewiesen. Die Klage gegen diesen Bescheid (AN 9 K 22.01490) wurde am 17. März 2023 abgewiesen.
Weitere Baukontrollen wurden am 1. und 4. August 2022 durchgeführt. Auf den auf den 1. August 2022 datieren Lichtbildern sind unter anderem Bildschirme, die teilweise Wettquoten anzeigen, sowie zusammengeschobene Sitzgelegenheiten zu erkennen.
Der Antragstellerin wurde mit Blick auf die Nutzung des oben näher bezeichneten Ladenlokals als Wettbüro auch zu keinem späteren Zeitpunkt eine Baugenehmigung erteilt.
Am 13. Januar 2023 wurde eine weitere Baukontrolle durchgeführt, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu der Einschätzung kam, dass zu diesem Zeitpunkt ein Wettbüro im Betrieb sei. Die Tische und Stühle waren auf die Seite geschoben und mit einem rotweißen Flatterband vollständig abgesperrt. Sämtliche Flachbildschirme an den Wänden des Lokals waren ausgeschaltet.
Am 18. Oktober 2023 erließ die Antragsgegnerin einen Bescheid, wonach zur Erfüllung der Anordnung Nr. 2 des unanfechtbaren Bescheides vom 29. Juni 2018 eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides bestimmt werde (Ziffer 1). In Ziffer 2 des Bescheides wurde für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 EUR angedroht.
Die Antragstellerin ließ gegen diesen Bescheid unter Aktenzeichen AN 9 K 23.2407 Klage erheben und unter dem Aktenzeichen AN 9 S 23.2406 Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 teilte die Antragsgegnerin mit, dass bei der Ortseinsicht am 13. Januar 2023 festgestellt worden sei, dass das Wettbüro weiterhin betrieben werde. Im Eingangsbereich seien Werbeanlagen in Form von Schaufenster- und Türbeklebung mit der Aufschrift „…“ angebracht. Das Wettbüro sei mit mehreren Flachbildschirmen, Wettautomaten, einem Kassenbereich sowie Tischen und Stühlen ausgestattet. Die Stühle und Tische seien auf die Seite geschoben und mit einem rotweißen Flatterband abgesperrt gewesen. Die Flachbildschirme seien nicht eingeschaltet gewesen. Diese Änderungen reichten für die Erfüllung der Forderung, die Nutzung der Räumlichkeiten als Wettbüro zu unterlassen, nicht aus. In den Räumlichkeiten sei auch weiterhin wettbürotypische Einrichtung vorhanden. Dass die Flachbildschirme zum Zeitpunkt der Ortseinsicht am 13. Januar 2023 ausgeschaltet gewesen seien, stehe dem nicht entgegen, da sich diese jederzeit durch einen Knopfdruck einschalten ließen. Der nun am 13. Januar 2023 vorgefundene Zustand habe sich im Vergleich zur vorherigen Ortseinsicht am 14. August 2022 nicht wesentlich geändert. Zur Dokumentation seien Fotos gefertigt worden. Das unter Nr. 2 des Bescheides vom 6. Mai 2022 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 40.000,00 EUR sei inzwischen zur Zahlung fällig geworden und entsprechend der beigefügten Zwangsgeldfestsetzung sofort zu bezahlen.
Mit Beschluss vom 19. Februar 2024 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2023 angeordnet. Das Klageverfahren (AN 9 K 23.2407) wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärung mit Beschluss vom 18. März 2024 beendet.
Mit Schreiben vom 3. März 2025 wurde die Zwangsvollstreckung bezüglich einer Forderung in Höhe von 40.443,56 EUR angekündigt.
Mit Klage vom 20. März 2025 beantragte die Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, zu erklären, dass die mit Schreiben vom 3. März 2025 angekündigte Zwangsvollstreckung eingestellt werde und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Bescheid vom 29. Juni 2018 sowie vom 6. Mai 2022 zurückzunehmen. Gleichzeitig stellte die Antragstellerin einen Antrag gemäß § 123 VwGO.
Zur Begründung des Antrags führte die Antragstellerin aus, dass der Anordnungsanspruch im Anspruch aus Art. 21 VwZVG auf Abgabe einer Einstellungserklärung im Hinblick auf die angekündigte Zwangsvollstreckung sowie dem gleichzeitigen Anspruch auf Rücknahme der Bescheide vom 29. Juni 2018 und 6. Mai 2022 aus Art. 48 BayVwVfG liege. Ein Anspruch gemäß Art. 21 VwZVG bestehe, da nach Erlass des Bescheids nachträglich Gründe gegen die Vollstreckung entstanden seien. Diese lägen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Februar 2024 sowie dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2024. Im Beschluss vom 19. Februar 2024 (AN 9 S 23.2406) habe das Gericht maßgeblich darauf abgestellt, dass nach den Lichtbildern vom 5. September 2023 sich in den Räumlichkeiten eine Vielzahl von Bildschirmen befände. Diese seien jedoch allesamt abgeschaltet und zeigten weder Sportereignisse noch Live-Quoten. Dem Gericht lägen auch keine anderen Lichtbilder vor, welche die Darstellung von Sportereignissen und Quoten kurz vor oder nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses zeigen würden.
Infolge dieser Entscheidung habe die Antragsgegnerin den Bescheid vom 18. Oktober 2023 aufgehoben. Die Situation im Ladenlokal der Antragstellerin habe sich auch zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung am 13. Januar 2023 nicht anders dargestellt als zum Zeitpunkt der Besichtigung am 5. September 2023. Auch am 13. Januar 2023 seien sämtliche Bildschirme abgeschaltet gewesen und hätten weder Sportereignisse noch Wett-Quoten gezeigt. Ein von Seiten der Antragstellerin gesetzter Anreiz zu einem vergnüglichen Verweilen habe daher zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden. Folglich habe es sich bei dem Betrieb der Antragstellerin auch damals schon um eine bloße Wettannahmestelle und keineswegs um eine Vergnügungsstätte gehandelt. Die Fälligkeitsmitteilung der Antragsgegnerin widerspreche somit inhaltlich der rechtskräftigen Entscheidung des hiesigen Gerichts. Im Rahmen der Ortsbesichtigung vom 13. Januar 2023 sei seitens der Antragstellerin kein Verstoß gegen die Nutzungsuntersagung des Wettbüros zu erkennen gewesen. Das angedrohte Zwangsgeld sei damit nie fällig gewesen. Somit sei die Einstellung der Zwangsvollstreckung des Zwangsgelds zu erklären.
Ein Anspruch aus Art. 21 VwZVG ergebe sich ebenfalls aus dem nach Erlass des Bescheids vom 6. Mai 2022 bzw. nach der Fälligkeitsmitteilung vom 27. Januar 2023 ergangenen Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2024. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe mit diesem Urteil die Änderung des Bebauungsplans Nr. … für unwirksam erklärt. Somit sei der einzige Grund für eine Versagung der beantragten Baugenehmigung nachträglich weggefallen. Die Antragstellerin habe damit gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Damit sei auch die Nutzungsuntersagung des Wettbüros im Rahmen des Bescheids vom 29. Juni 2018 sowie die darauf beruhende Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 6. Mai 2022 hinfällig. Die Nutzungsuntersagung und die damit verbundene Zwangsgeldandrohung seien vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig geworden. Sie beruhten auf einem Ermessensfehler der Antragsgegnerin, somit sei auch die Zwangsvollstreckung der angedrohten 40.000,00 EUR unrechtmäßig. Eine Zwangsvollstreckung verstoße daher auch gegen Treu und Glauben und sei für die Antragstellerin unzumutbar.
Ebenfalls bestehe ein Anspruch aus Art. 48 BayVwVfG auf Rücknahme der Bescheide vom 29. Juni 2018 und 6. Mai 2022. Ein Anspruch aus Art. 48 BayVwVfG entstehe in Fällen, in denen das Ermessen der Behörde auf Null reduziert sei. Vorliegend hätten die Bescheide vom 29. Juni 2018 und 6. Mai 2022 für die Antragstellerin unzumutbare Folgen. Darüber hinaus habe sich die Sachlage geändert. Schließlich sei die Rücknahme auch nach Treu und Glauben geboten. Wenn mit dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der einzige Grund für eine Versagung der beantragten Baugenehmigung weggefallen sei, sei die Rücknahme der Nutzungsuntersagung nur noch eine reine Formsache. Die Rücknahme der genannten Bescheide sei auch auf Grund des Grundsatzes von Treu und Glauben geboten.
Auch ein Anordnungsgrund bestehe, denn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung wäre für die Antragstellerin unzumutbar. Die drohende Zwangsvollstreckung der insgesamt 40.443,56 EUR bedrohe die Existenz der Antragstellerin und würde diese in die Insolvenz treiben. In dem Antrag liege auch keine Vorwegnahme der Hauptsache, dies sei nur dann der Fall, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsachenentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.
Die Antragstellerin beantragt,
Die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Schreiben vom 3. März 2025 angekündigte Zwangsvollstreckung des mit Bescheid vom 6. Mai 2022 angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 40.000,00 EUR bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt die Antragsgegnerin u.a. aus, dass sich aus den in der Akte befindlichen Lichtbildern ergebe, dass die streitgegenständlichen Räumlichkeiten zum Zeitpunkt der Baukontrolle im Jahr 2023 mit wettbürotypischem Material ausgestattet gewesen seien. Auch die vorhandene Schaufensterbeklebung habe auf ein Wettbüro hingedeutet. So seien die Fenster zu einem überwiegenden Teil mit blickdickten Beklebungen versehen, von denen einige stilisierte Sportdarstellungen zeigten. Außerdem finde sich vielfach der Schriftzug „…“. Dieser Schriftzug befinde sich auch im Innenraum des streitgegenständlichen Anwesens, dort mit dem Zusatz „Sportwetten“. Im Innenraum seien diverse Wettterminals der Firma … vorhanden, darüber hinaus mindestens 14 an der Wand angebrachte Flachbildschirme. Die Monitore seien zum Zeitpunkt der Ortseinsicht nicht eingeschaltet gewesen. Weiterhin seien Tische und Stühle vorhanden gewesen. In der Zusammenschau der weiterhin vorhandenen Wettterminals mit dem Vorhandensein der wettbürotypischen Einrichtungsgegenstände betreibe die Antragstellerin auch weiterhin ein Wettbüro. Der bei der Ortseinsicht im Januar 2023 vorgefundene Zustand unterscheide sich von dem Zustand, der den Entscheidungen in den Verfahren AN 9 S 22.01489 und AN 9 K 22.01490 zugrunde gelegen habe, lediglich dergestalt, dass im damaligen Verfahren eine der beiden Bildschirmreihen eingeschaltet gewesen sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die auch weiterhin in den Räumlichkeiten vorhandene Einrichtung innerhalb kürzester Zeit reaktiviert werden könne. Die Bildschirme könnten per Knopfdruck eingeschaltet werden und das Flatterband kurzfristig entfernt werden. In der nachfolgenden Beschwerdeentscheidung (9 CS 22.2043) sei der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass es sich bei der von der Antragstellerin betriebenen Wettvermittlungsstelle um eine Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros handele; diese Rechtsauffassung sei ausführlich begründet worden. In Abgrenzung zur Entscheidung im Verfahren AN 9 S 23.2406 könne der Betrieb eines Wettbüros auch schon durch das Vorhandensein wettbürotypischer Ausstattung angenommen werden. Dabei sei bereits das Vorhalten der vorgefundenen Einrichtungsgegenstände Teil der untersagten Wettbüronutzung. Dies ergebe sich aus dem Zusammenspiel der mindestens 14 an der Wand montierten Monitore, der vorhandenen Wettterminals und der ebenfalls noch in den Räumlichkeiten vorhandenen Sitzgelegenheiten. Die vorgefundene Einrichtung entspreche damit der eines Wettbüros und gerade nicht der einer mit einer Ladennutzung vergleichbaren Wettannahmestelle. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei der Behörde im Vollzug einer Nutzungsuntersagung eines Wettbüros mit Vergnügungsstättencharakter nicht zuzumuten, die Wettvermittlungsstelle ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore eingeschaltet seien oder gewesen seien oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt würden, solange der Inhaber der Wettvermittlungsstelle nicht von sich aus erkläre, auf die Vermittlung von Live-Wetten zu verzichten und nachvollziehbar darlege, welches Informationsangebot er zum Betrieb der zugelassenen Wettannahmestelle zur Verfügung stellen wolle. In einem solchen Fall der mangelnden Kooperation des Wettvermittlungsstellenbetreibers sei das wirtschaftliche Interesse an der Fortsetzung des Betriebs unter Einsatz des bisherigen technischen Equipments nicht schutzwürdig. Es werde ebenfalls darauf hingewiesen, dass sich durch die Notwendigkeit des Nachweises der Inbetriebnahme der wettbürotypischen Einrichtungsgegenstände erhebliche Probleme im bauaufsichtlichen Vollzug der Nutzungsuntersagung ergäben. Das ergebe sich schon aus der Natur des Wettbürobetriebs. So fänden kundenrelevante Spiele grundsätzlich eher in den Abend- oder späten Nachmittagsstunden statt. Diese Zeiten lägen jedoch außerhalb der Dienstzeiten der Bauüberwachung, so dass es nahezu unmöglich erscheine, die konkrete Inbetriebnahme nachzuweisen. Dass der Nutzungsuntersagung nicht Folge geleistet werde, müsse daher auch schon durch das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungsgegenstände nachgewiesen werden können.
Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2026 erwiderte die Antragstellerin dahingehend, dass es zutreffend sei, dass sich Monitore im Inneren der streitgegenständlichen Räumlichkeiten befunden hätten. Ebenso sei es aber unstreitig, dass diese abgeschaltet und die Sitzgelegenheiten abgesperrt gewesen seien. Wie sich aus der Schaufensterbeklebung und dem Werbeslogan „…“ ergeben solle, dass ein Wettbüro und nicht eine Wettannahmestelle betrieben werde, könne nur das Geheimnis der Antragsgegnerin bleiben. Ersichtlich sei dies jedenfalls nicht. Aus der Beklebung gehe lediglich hervor, dass man im Inneren Sportwetten abschließen könne, wie es bei einer zulässigen Wettannahmestelle der Fall sei. In der in Bezug genommenen Werbung sei hingegen kein Hinweis auf Live-Wetten oder ein sonstiges vergnügliches Unterhaltungsprogramm zu erkennen. Zur Begründung ihrer Auffassung verweise die Antragsgegnerin ferner auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 2018 (15 ZB 17.1092). Dort heiße es, dass der Behörde im Vollzug einer Nutzungsuntersagung eines Wettbüros mit Vergnügungsstättencharakter nicht zuzumuten sei, die Wettvermittlungsstelle ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore eingeschaltet seien oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt würden, solange der Inhaber der Wettvermittlungsstelle nicht von sich aus erkläre, auf die Vermittlung von Live-Wetten zu verzichten und nachvollziehbar darlege, welches Informationsangebot er zur Verfügung stellen wolle. Diese Voraussetzungen lägen aber gar nicht vor. Vorliegend habe die Antragstellerin sich immer kooperationsbereit gezeigt und verhalten. Seit der Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten als Wettbüro im Jahr 2018 sei das Vorhaben nur noch als zulässige Wettannahmestelle betrieben worden und sich hierauf auch diverse Male berufen worden. Zudem erstreite die Antragstellerin seitdem die ordnungsgemäße Legalisierung der Nutzung der Räumlichkeiten als Wettbüro. Berücksichtigung finden müsse auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin in den vergangenen Jahren diverse Kontrollen durchgeführt habe (Februar 2023, September 2023 und November 2024) und jedes Mal das gleiche Bild vorgefunden habe. Es seien keine laufenden Monitore vorhanden gewesen und es habe keine Live-Wettenübertragung stattgefunden. Wenn sich der Betreiber der Wettannahmestelle aber kooperationsbereit und rechtmäßig verhalte, könne sich die Behörde nicht mehr auf die oben dargestellte Privilegierung ihrer Untersuchungspflicht berufen. Der Umstand, dass die fortlaufende Überprüfung des Zustands mit einem gewissen Aufwand für die Behörde verbunden sein mag, ändere daran nichts. Nachdem sich die Antragsgegnerin unstreitig davon überzeugt habe, dass sämtliche Bildschirme abgeschaltet und die Sitzgelegenheiten zudem abgesperrt gewesen seien, hätte sie untersuchen und davon überzeugen müssen, dass die Räumlichkeiten auch tatsächlich als Wettbüro genutzt würden. Insoweit könne keine Rede davon sein, dass die maßgeblichen Vorgänge in einer Wettannahmestelle/einem Wettbüro in den Abend- oder späten Nachmittagstunden stattfänden oder es der Antragsgegnerin unzumutbar gewesen sein solle, wenigstens eine einzige Ortsbesichtigung in den späten Nachmittagsstunden durchzuführen. Zumal der Antragstellerin diverse Bescheide von Wettstätten bekannt seien, die auf Abendkontrollen zurückgingen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die technische Infrastruktur auch dazu programmiert sein müsse, dass eine fortbestehende Möglichkeit, etwaige Spielstände derzeit laufender Sportereignisse abzurufen und sich insoweit zu informieren, für sich einen Anreiz generiere, sich länger in den betreffenden Räumlichkeiten einer Wettvermittlungsstelle aufzuhalten. Denn für die Einstufung als Vergnügungsstätte und Wettbüro müsse die Möglichkeit bestehen, das Spiel bzw. Wettverhalten aktuell an die noch laufenden Wettereignisse anzupassen. Derartiges habe die Antragsgegnerin aber nicht dargelegt und könne dies auch nicht, da keine entsprechende Programmierung der abgeschalteten Monitore bestehen könne. Im Übrigen bleibe es bei den weiteren Einwänden, insbesondere bei dem Umstand, dass auch die Nutzung als Wettbüro spätestens nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2024 zulässig wäre.
Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2026 wies die Antragsgegnerin auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 2026 (Az. 9 ZB 24.2013) hin, in der erkennbar auf die Beibehaltung wettbürospezifischen Equipments und nicht auf dessen Betrieb abgestellt werde. Schon das bloße Vorhandensein von Einrichtungsgegenständen scheine relevant zu sein.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten.
II.
Der zulässige Antrag gemäß § 123 VwGO auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Beitreibung des Zwangsgeldes einstweilen einzustellen, ist unbegründet.
A. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 6. Februar 2023 zunächst an die Behörde gewandt, so dass das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist.
B. Der Antrag ist aber unbegründet.
1. Es ist bereits kein Anordnungsgrund ersichtlich. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erfordert gerade die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Entscheidung über die Hauptsache. (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2023 – 15 CS 23.606 – juris Rn. 29; B.v. 7.2.2023 – 15 CE 22.2689 – juris Rn. 12).
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr, unter Berücksichtigung ihrer Interessen, unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (siehe hierzu BayVGH, B.v. 16.4.2019 – 15 CE 18.2652 – juris Rn. 23). Es ist in diesem Zusammenhang für die Annahme der Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung gerade nicht ausreichend, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes aufgrund seiner Höhe wirtschaftliche Auswirkungen auf die Antragstellerin hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2001 – 2 CE 01.2330 – juris Rn. 9). Vielmehr wäre ein irreparabler Schaden, wie z.B. eine Existenzgefährdung, der im Falle eines Abwartens der Entscheidung in der Hauptsache eintreten würde, darzulegen und auch glaubhaft zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2001 – 2CE 01.2339 – juris Rn. 9; B.v. 12.5.2023 – 15 CS 23.606 – juris Rn. 21). Die bloße unsubstantiierte Behauptung, dass die drohende Zwangsvollstreckung die Existenz der Antragstellerin bedrohe und diese in die Insolvenz treiben würde, genügt diesen Anforderungen nicht.
Auch aus der bloßen Höhe des Zwangsgeldes kann nicht automatisch auf die Dringlichkeit geschlossen werden, da abhängig von der jeweiligen finanziellen Situation Zwangsgelder in gänzlich unterschiedlichen Höhen zu sehr unterschiedlichen wirtschaftlichen Auswirkungen führen können.
2. Jedenfalls ist aber kein Anordnungsanspruch gegeben. Weder Art. 21 VwZVG noch Art. 48 BayVwVfG begründen einen Anordnungsanspruch.
2.1 Ein Anspruch aus Art. 21 VwZVG ist nicht erkennbar. Mittels Art. 21 VwZVG sollen Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend gemacht werden, wobei solche nur zulässig sind, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.
2.1.1 Die Antragstellerin macht geltend, dass der Nutzungsuntersagung bei der Ortseinsicht bereits nachgekommen worden ist und aus diesem Grund die Vollstreckung einzustellen ist. Zur Begründung verweist sie auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Februar 2024.
Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass bei der Ortseinsicht am 13. Januar 2023 die Bildschirme zum Zeitpunkt der Ortseinsicht nicht eingeschaltet waren und sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2024 beruft, hält das erkennende Gericht an der getroffenen Aussage fest, dass entscheidend für die Einordnung als Vergnügungsstätte der vom Betreiber gesetzte Anreiz zu einem vergnüglichen Verweilen ist.
Hinsichtlich der Beurteilung der Ausgestaltung dieses Anreizes führt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bereits das Bereithalten von Einrichtungsgegenständen, wie von Wettterminals und Monitoren, die der Vermittlung von Live-Wetten dienen, zur Aufnahme einer Nutzung als Vergnügungsstätte. Als weitere Indizien für eine Vergnügungsstätte kommen die Unterhaltung steigernde bzw. eine (noch) längere Verweildauer fördernde Elemente, wie etwa die Existenz von Bildschirmen zur Übertragung von Sportereignissen und Sitzgelegenheiten oder aber ein gastronomisches Angebot in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2021 – 9 ZB 19.2484 – juris Rn. 12). Wenn bereits das Bereithalten dieser Einrichtungsgegenstände für die Annahme einer Nutzungsaufnahme ausreicht, so ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine Aufgabe der Nutzung nicht gegeben, wenn die betreffenden Einrichtungsgegenstände weiter bereitgehalten werden (in diesem Sinne auch BayVGH, B.v. 27.3.2026 – 9 ZB 24.2013 – juris Rn. 18). Eine Nutzungsuntersagung begründet gerade die Verpflichtung, alles zu tun, was erforderlich ist, um die untersagte Nutzung aufzugeben, und gleichzeitig alles zu unterlassen, wodurch die Nutzung fortgesetzt werden würde (siehe Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand Februar 2026, Art. 76 Rn. 271).
Es gilt auch zu berücksichtigen, dass die betreffenden Einrichtungsgegenstände ohne großen Aufwand jederzeit wieder in Betrieb genommen werden könnten.
Der Behörde ist es im Vollzug einer Nutzungsuntersagung eines Wettbüros mit Vergnügungsstättencharakter nicht zuzumuten, ständige Überprüfungen anzustellen, ob die Monitore eingeschaltet sind oder waren bzw. welche Inhalte auf ihnen dargestellt werden, solange der Inhaber der Wettvermittlungsstelle nicht von sich aus erklärt, auf die Vermittlung von Live-Wetten zu verzichten und nachvollziehbar darlegt, welches Informationsangebot er zum Betrieb der zugelassenen Wettannahmestelle zur Verfügung stellen will. Entscheidend ist in diesem Fall der zu Tage tretende Kooperationswille. Eine bloße mündliche oder schriftliche Erklärung des Betreibers ist in dieser Situation aber nicht ausreichend. Der jeweilige Betreiber muss vielmehr glaubhaft darlegen, dass die Terminals und Monitore aufgrund technischer Umrüstung oder auch durch komplette Demontage und Entfernung aus den Räumlichkeiten nicht mehr für die Vermittlung von Live-Wetten zur Verfügung stehen (siehe hierzu BayVGH, B.v. 23.7.2018 – 15 ZB 17.1092 – juris Rn. 16 ff.). Eine entsprechende Darlegung ist durch die Antragstellerin aber gerade nicht erfolgt, weshalb auch der Verweis auf die Entscheidung vom 23. Juli 2018 nicht verfängt, da in dieser Entscheidung gerade die hinreichende Kooperationsbereitschaft durch einen Nachweis der technischen Umrüstung, hier in Form einer Abschaltung durch den Wettbetreiber, belegt wurde.
Somit ist es nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht entscheidend, ob zum Zeitpunkt der Ortseinsicht die Monitore an- oder ausgeschaltet waren, eine hinreichende Aufgabe der Nutzung wurde jedenfalls nicht dokumentiert.
2.1.2 Unabhängig davon gilt es auch Folgendes zu berücksichtigen: Eine Zwangsgeldandrohung (Art. 36 VwZVG) ist gemäß Art. 31 Satz 3 Satz 2 ein aufschiebend bedingter Leistungsbescheid im Sinn von Art. 23 Abs. 1 VwZVG. Die geltend gemachte Geldforderung, das Zwangsgeld, wird nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Abs. 1 VwZVG kraft Gesetzes fällig (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG), wenn die durch die Grundverfügung auferlegte Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung bei Ablauf der Erfüllungsfrist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) nicht oder nicht vollständig erfüllt ist (vgl. BayVGH vom 11.7.2001 BayVBl 2002, 275 = NVwZ-RR 2002, 608). Die Erfüllungsfrist endete aber einen Monat nach der Zustellung des Bescheids vom 6. Mai 2022, die am 13. Mai 2022 erfolgt ist. Die Fälligkeit des Zwangsgeldes tritt damit durch einen nach dem 13. Juni 2022 erfolgten Verstoß gegen die Nutzungsuntersagung kraft Gesetzes ein. Selbst wenn man also den eingeschalteten Zustand der Monitore für entscheidend erachten wollte, so wäre gleichwohl zu berücksichtigen, dass bei einer am 1. August 2022 stattgefundenen und durch Lichtbilder dokumentierten Ortseinsicht der Beklagten Monitore mit der Anzeige von Live-Quoten vorgefunden wurden. Ein zur Fälligkeit des Zwangsgeldes führender Verstoß lag damit zweifelsohne vor. Es ist insoweit unschädlich, dass die Fälligkeitsmitteilung sich nur auf die am 13. Januar 2023 stattgefundene Ortseinsicht bezieht. Die Fälligkeitsmitteilung hat nur deklaratorischen Charakter und ist kein Verwaltungsakt. Eine unzureichende Begründung derselben ist daher irrelevant (siehe hierzu VG Ansbach, U.v. 29.1.2025 – AN 15 K 24.1714 – juris Rn. 35 f., 68 f.).
2.2 Die Antragstellerin beruft sich weiter auf einen Anspruch aus Art. 48 BayVwVfG. Auch diesbezüglich ist aber kein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht.
Grundsätzlich wird es für zulässig erachtet, sich im Rahmen eines Anspruchs aus Einstellung der Zwangsvollstreckung auf die Rechtswidrigkeit des zu vollstreckenden, bestandskräftigen Grundverwaltungsaktes zu berufen, wenn dem Betroffenen im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null ein Anspruch auf Rücknahme gem. Art. 48 BayVwVfG oder auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. Art. 51 BayVwVfG zusteht (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2005 – 1 CE 05.153 – juris Rn. 22 m.w.N.) Soweit man auf die bestandskräftige Zwangsgeldandrohung abstellt, ist ein Anspruch gem. Art. 48 oder 51 BayVwVfG nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist auch kein Vortrag erfolgt. Selbst wenn man aber, wie durch die Antragstellerin vorgebracht, auf die bestandskräftige Nutzungsuntersagung abstellt, so ist weder substantiiert vorgetragen noch in sonstiger Weise erkennbar, dass das im Rahmen einer Entscheidung über Art. 48 oder 51 BayVwVfG bestehende Ermessen auf Null reduziert wäre. Insbesondere ist gerade nicht ersichtlich, dass infolge der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2024 nunmehr ein zwingender Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung bestünde. Vielmehr ist im Verfahren AN 9 K 24.2174, das die Erteilung der Baugenehmigung betrifft, bislang auch die Frage der ausreichenden Stellplätze noch nicht geklärt. Ungeachtet dessen ist für eine Nutzungsuntersagung ohnehin keine materielle Illegalität des Vorhabens von Nöten, so dass schon aus diesem Grund auch eine inzwischen eingetretene materielle Legalität keinen zwingenden Anspruch auf Rücknahme oder Wiederaufgreifen begründen würde.
2.1.3 Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die Antragstellerin der Nutzungsuntersagung inzwischen nachgekommen ist. Gem. Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG ist ein angedrohtes Zwangsgeld beizutreiben, wenn der Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wurde, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte.
C. Der Antrag ist daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nrn. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 21 BayVwZVG, Art. 23 BayVwZVG, Art. 36 BayVwZVG, Art. 31 BayVwZVG, Art. 37 BayVwZVG
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