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Rechtsprechung · VG Aachen

VG Aachen, Urteil vom 12.12.2024 – 10 K 1614/23.A

Spruchkörper
10. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGAC:2024:1212.10K1614.23A.00
Normenkette
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juni 2023 wird mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3. getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf, aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Randnummer 2

Der am 1. Januar 2004 in Sar-e Pol geborene, ledige Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger des Volkes der Hazara und islamischer Religionszugehörigkeit.

Randnummer 3

Der Kläger reiste am 25. November 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein, meldete sich als Asylsuchender und stellte einen Asylantrag. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hatte der Kläger am 24. Februar 2020 in Griechenland (Xios) einen Asylantrag gestellt und wurde ihm in Griechenland am 4. Februar 2021 internationaler Schutz gewährt. Bei der Befragung durch die Bundespolizei am Flughafen Düsseldorf am Einreisetag gab der Kläger an, dass er bereits im Alter von sieben Jahren Afghanistan nach dem Tod seiner Eltern verlassen habe. Er sei mit seinem Bruder und seiner Tante in den Iran geflüchtet. Dort habe er ca. acht Jahre illegal gelebt und nicht zur Schule gehen können. Er sei dann von der iranischen Polizei aufgegriffen worden und seiner Abschiebung nach Afghanistan durch eine Flucht nach Griechenland entgangen. Dort habe er als Minderjähriger mit sechs Erwachsenen in einem kleinen Zelt leben müssen. Das Camp sei überfüllt gewesen und das Essen habe nicht für alle gereicht. Unterstützung habe er nicht erhalten. Auch habe er keine Schule besuchen können. Nach der Schutzgewährung sei auch die finanzielle Unterstützung eingestellt worden und nach Erhalt seiner Dokumente habe er das Camp verlassen müssen. Er sei auf der Straße gelandet und dann nach Deutschland geflohen, da hier auch sein Bruder lebe Gegenüber dem Bundesamt gab der Kläger im Rahmen der vorbereitenden Befragung und des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats am 14. Dezember 2022 an, dass er bereits als Kind Afghanistan verlassen habe, dann bis 2019 in Iran und anschließend in der Türkei gewesen sei. Im Oktober 2019 sei er in Griechenland eingereist und habe sich in Athen aufgehalten. Bei seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 24. Februar 2023 führte er ergänzend aus, dass er in Griechenland unter sehr schlechten – menschenunwürdigen – Bedingungen gelebt habe. Er habe dort keine Zukunft gehabt. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 12. Januar 2023 wiederholte der Kläger, dass er bereits als Kind Afghanistan verlassen habe, er illegal im Iran gelebt und keine Schule besucht habe. Lesen und Schreiben habe er im Privatunterricht gelernt.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 27. Juni 2023, dem Kläger zugestellt am 4. Juli 2023, lehnte die Beklagte den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.), und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Griechenland oder einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche zu verlassen (Ziffer 3.). Der Kläger dürfe nicht nach Afghanistan abgeschoben werden (Ziffer 3. Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.).

Randnummer 5

Der Kläger hat am 10. Juli 2023 Klage erhoben, zu deren Begründung er sinngemäß im Wesentlichen ausführt, dass ihm auf Grund der Lebensverhältnisse in Griechenland für Flüchtlinge die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung drohe. Er könne bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht seine elementarsten Bedürfnisse befriedigen.

Randnummer 6

Der Kläger hat sinngemäß schriftsätzlich beantragt,

Randnummer 7

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juni 2023 mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 aufzuheben,

Randnummer 8

hilfsweise,

Randnummer 9

festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bezüglich Griechenland vorliegen.

Randnummer 10

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

Randnummer 11

die Klage abzuweisen.

Randnummer 12

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.

Randnummer 13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. Ferner wird verwiesen auf die sog. Erkenntnisliste des Gerichts zu Griechenland, die auf der Internetseite des Gerichts unter www.vg-aachen.nrw.de einsehbar ist und auf die die Beteiligten hingewiesen worden sind.

Gründe

Randnummer 15

Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben.

Randnummer 16

Die Klage hat Erfolg.

Randnummer 17

Der Klageantrag ist zulässig und begründet.

Randnummer 18

A. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Die gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen muss.

Randnummer 19

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 -, juris, Rn. 16, und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 15 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Januar 2020 - 11 A 1897/18.A -, unveröffentlicht, Bl. 7 des Beschlussabdrucks.

Randnummer 20

Soweit das Bundesamt in Satz 4 der Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids zusammen mit der Abschiebungsandrohung nach Griechenland festgestellt hat, dass der Kläger nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf, ist diese - den Kläger ausschließlich begünstigende - Feststellung von seinem Klagebegehren nach seinem ausdrücklichen Klageantrag und bei verständiger Würdigung nicht umfasst.

Randnummer 21

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, juris, Rn. 7.

Randnummer 22

Dem steht nach Auffassung der Kammer für die vorliegende Fallkonstellation auch nicht eine Unteilbarkeit einer mit einer negativen Staatenbezeichnung verbundenen Abschiebungsandrohung entgegen.

Randnummer 23

Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 1 C 34/22 -, juris, Rn. 22 ff.

Randnummer 24

Denn dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag eine andere Fallkonstellation zugrunde. Für die vorliegende Fallkonstellation einer Unzulässigkeitsentscheidung nach Zuerkennung von Flüchtlingsschutz in einem anderen Mitgliedstaat ist das Bundesverwaltungsgericht nach Auffassung der Kammer nicht von seiner Entscheidung vom 15. Januar 2019 abgerückt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr darauf hingewiesen, dass in Fallkonstellationen wie vorliegend, eine negative Staatenbezeichnung nach § 60 Abs. 10 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu ergehen hat und (lediglich) ausgeführt, dass aus der Entscheidung vom 15. Januar 2019 nicht der Schluss gezogen werden könne, es handele sich bei der negativen Staatenbezeichnung generell um eine von der Abschiebungsandrohung im Übrigen abtrennbare Teilregelung.

Randnummer 25

Vgl. so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 1 C 34/22 -, juris, Rn. 26.

Randnummer 26

B. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Randnummer 27

Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. Juni 2023 erweist sich, soweit er streitbefangen ist, im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Randnummer 28

I. Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des Bescheides kann nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.

Randnummer 29

Zwar ergibt sich aus dem in der Bundesamtsakte befindlichen EURODAC-Ergebnis zweifelsfrei, dass dem in Griechenland gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung internationalen Schutzes durch die griechische Asylbehörde am 4. Februar 2021 entsprochen worden ist. Gleichwohl ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegend nicht anzuwenden.

Randnummer 30

1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) darf ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie), der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist, nicht als unzulässig abgelehnt werden, wenn der international schutzberechtigte Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der ihm diesen Schutz gewährt hat, der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) (und des gleich lautenden Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ) zu erfahren.

Randnummer 31

Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 (Hamed) und C-541/17 (Omar) -, juris, Rn. 35, 43 sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94, und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97.

Randnummer 32

Nach dieser Rechtsprechung ist ein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta (bzw. des Art. 3 EMRK) anzunehmen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats - hier Griechenland - zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

Randnummer 33

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 92, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 (Hamed) und C-541/17 (Omar) -, juris, Rn. 39.

Randnummer 34

Diese hohe Erheblichkeitsschwelle ist selbst in einer durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situation nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden ist und einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.

Randnummer 35

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 93, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 (Hamed) und C-541/17 (Omar) -, juris, Rn. 39.

Randnummer 36

2. Ausgehend hiervon durfte der Asylantrag des Klägers nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall seiner Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und selbst seine grundlegenden Lebensbedürfnisse ("Bett, Brot, Seife") nicht wird befriedigen können

Randnummer 37

a. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit rechtskräftigen Urteilen vom 21. Januar 2021 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse ausgeführt, dass Asylanträge von in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten grundsätzlich nicht als unzulässig abgelehnt werden dürften, weil international Schutzberechtigte nach ihrer Rückkehr nach Griechenland regelmäßig schon keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft erhielten, sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern versorgen könnten, sie keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen hätten, mit deren Hilfe sie dort ihr Existenzminimum sichern könnten, und auch die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen (im Folgenden: NGOs) sie in Griechenland nicht in die Lage versetzten, dort ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.

Randnummer 38

Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A und 11 A 2982/20.A -, juris, sowie OVG Berlin-Brandenburg., Urteil vom 23. November 2021 - OVG 3 B 54.19 -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 16. November 2021 - 1 LB 371/21 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 19. April 2021 - 10 LB 244/20 -, juris; auch bereits VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2022 – 10 K 2266/21.A -, juris, sowie zuvor Urteil vom 16. März 2020 – 10 K 157/19.A -, juris.

Randnummer 39

An dieser Einschätzung hat das OVG NRW in der Folgezeit festgehalten.

Randnummer 40

Vgl. Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 46 ff.; ebenso: Saarl. OVG, Urteile vom 15. November 2022 - 2 A 81/22, 2 A 82/22, 2 A 83/22 und 2 A 86/22 -, juris, Rn. 20 ff., 34 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 27. April 2022 - 5 A 492/21.A -, juris, Rn. 42 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Januar 2022 - A 4 S 2443/21 -, juris, Rn. 22 ff., jeweils m. w. N.; sowie Urteil der Kammer vom 16. Dezember 2022 - 10 K 2266/21.A, juris, Rn.101 ff.

Randnummer 41

b. Den dortigen umfassenden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht weiterhin vollumfänglich an. Aus der aktuellen Erkenntnislage folgt keine Verbesserung der Verhältnisse für nach Griechenland zurückkehrende Personen mit internationalem Schutzstatus.

Randnummer 42

aa. Nach den aktuellen Erkenntnissen besteht für in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte allgemein eine ernsthafte Gefahr, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland keine menschenwürdige Unterkunft erhalten und über einen längeren Zeitraum obdachlos sein werden.

Randnummer 43

Aus dem Ausland zurückkehrende international Schutzberechtigte sind weiterhin nach ihrer Ankunft am Flughafen grundsätzlich sich selbst überlassen und für ihre Unterkunft selbst verantwortlich. Eine staatliche Unterstützung in Form einer Zuweisung der Bereitstellung von Wohnraum oder Hilfsangeboten bei der privaten Anmietung von Wohnraum gibt es in Griechenland nicht.

Randnummer 44

Vgl. Asylum Information Database (AIDA) Country Report Greece, Update 2023, S. 272; Refugee Support Aegean (RSA) Report ʺBeneficiaries of international protection in Greece - Access to documents and socio-economic rightsʺ, März 2024, S. 4; Stiftung Pro Asyl / RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, Stellungnahme vom April 2021, S. 5; OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 48 f.; Saarl. OVG, Urteil vom 15. November 2022 - 2 A 82/22 -, juris, Rn. 22; Sächs. OVG, Urteil vom 27. April 2022 - 5 A 492/21 A -, juris, Rn. 45 f.; VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2020 - 10 K 1722/18.A -, juris, Rn. 64.

Randnummer 45

Zurückgeführte international Schutzberechtigte können regelmäßig nicht in den Flüchtlingseinrichtungen unterkommen, da diese im Grundsatz ausschließlich Asylsuchenden zur Verfügung stehen. Vielmehr werden die Asylsuchenden nach Schutzzuerkennung weiterhin aufgefordert, ihre Unterkunft spätestens nach 30 Tagen zu verlassen.

Randnummer 46

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland (Version 7), Datum der Veröffentlichung: 13. Juni 2024, S. 26; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Griechenland als "sicherer Drittstaat", vom 11. August 2023, S. 7; Schweizerische Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration (SEM), Notiz Griechenland: ʺUnterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatusʺ, vom 24. Oktober 2022, S. 5; AIDA Country Report Greece, Update 2023, S. 26; OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 53; Saarl. OVG, Urteil vom 15. November 2022 - 2 A 81/22 -, juris, Rn. 23.

Randnummer 47

Eine Ausnahme kann insofern gelten, wenn die griechischen Behörden im Einzelfall eine explizite Unterbringungszusage für die zurückkehrende schutzberechtigte Person gemacht haben. In diesem Fall wurden zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte in der Vergangenheit im Flüchtlingslager Eleonas in Athen untergebracht.

Randnummer 48

Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an das Verwaltungsgericht Leipzig vom 28. Januar 2020 (ʺSituation von zurückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten nach Griechenlandʺ), S. 1 f., Sächs. OVG, Urteil vom 27. April 2022 - 5 A 492/21.A -, juris, Rn. 48.

Randnummer 49

Im Fall des Klägers wurde eine solche Unterbringungszusage nicht erteilt. Dem in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Schreiben des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 kann eine entsprechende Unterbringungszusage nicht entnommen werden. Dieses Schreiben informiert lediglich darüber, dass die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (EU-Anerkennungs-RL) rechtzeitig im Jahr 2013 umgesetzt worden sei und international Schutzberechtigten alle Rechte gewährt würden, die in der Richtlinie festgelegt seien.

Randnummer 50

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 11 A 2480/21.A -, juris, Rn. 30; Sächs. OVG, Urteil vom 27. April 2022 - 5 A 492/21.A -, juris, Rn. 49; Nds. OVG, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 10 LA 111/20 -, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 20 ZB 19.31553 - juris, Rn. 33.

Randnummer 51

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass den aus dem Ausland zurückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten in naher Zukunft - etwa wegen freigewordener Plätze - ein Verbleiben in den Flüchtlingsunterkünften ermöglicht werden könnte. Zwar ist die Zahl der neuankommenden Asylsuchenden im Zusammenhang mit den Restriktionen der Corona-Pandemie nach 2019 stark zurückgegangen und ließ die griechische Regierung das Hilfsprogramm "ESTIA" (Emergency Support To Integration and Accomodation) für die Unterbringung von Asylsuchenden Ende 2022 auslaufen u. a. mit der Begründung, es gebe genug freie Plätze in den Flüchtlingsunterkünften.

Randnummer 52

Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland (Version 7), Datum der Veröffentlichung: 13. Juni 2024, S. 27; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums ankerkannte Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Februar 2023, S. 1; Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND), "Geflüchtete verlieren in Griechenland ihre Wohnungen", vom 4. Januar 2023, https://www.rnd.de/politik/griechenland-fluechtlinge-verlieren-ihre-wohnungen-W34VTQFGFZALBOVJIV6PPSFTEM.html, zuletzt abgerufen am 12. November 2024.

Randnummer 53

Nach der Corona-Pandemie ist jedoch die Zahl der neuankommenden Asylsuchenden im Jahr 2022 und auch im Jahr 2023 wieder erheblich angestiegen (Gesamtankünfte zum 31. Dezember 2023: 48.721).

Randnummer 54

Vgl. UNHCR, https://data2.unhcr.org/en/situations /mediterranean/location/5179, zuletzt abgerufen am 12. November 2024; SFH, Factsheet Griechenland - Update 2023, Stand: 11. August 2023, S. 1; vgl. auch das Interview mit dem Griechischen Asylminister Karidis vom 21. September 2023, ZDF-Nachrichten, https://www.zdf.de/nachrichten /politik/griechenland-flucht-migration-100.html, zuletzt abgerufen am 12. November 2024; RND, ʺGriechenland fürchtet deutlich mehr Flüchtlinge aus der Türkeiʺ, vom 26. September 2023, https://www.rnd.de/politik/griechenland-fuerchtet-deutlich-mehr-fluechtlinge-aus-der-tuerkei-4TESJ4LR3BF5BA5DOIKNOSUALI.html, zuletzt abgerufen am 12. November 2024.

Randnummer 55

Insoweit berichtet auch die Deutsche Botschaft in Athen, dass sich trotz der seit März 2020 deutlich verringerten Zahl der Flüchtlinge die Situation der Schutzberechtigten seit 2015 nicht wesentlich verbessert hat.

Randnummer 56

Vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Februar 2023, S. 1.

Randnummer 57

Zurückkehrende international Schutzberechtigte müssen demnach versuchen, auf dem freien Wohnungsmarkt eigenständig Wohnraum zu finden.

Randnummer 58

Die private Anmietung von Wohnraum ist für Schutzberechtigte dabei, insbesondere wenn diese nach einem längeren Aufenthalt im Ausland nach Griechenland zurückkehren, schwierig. Schutzberechtigte können aufgrund des Mangels an erschwinglichen Immobilien und der hohen Wohnraumnachfrage besonders in der Region Attika um Athen - Abschiebungen bzw. Überstellungen nach Griechenland erfolgen in aller Regel nach Athen, und die nach Griechenland zurückkehrenden Schutzberechtigten finden sich hauptsächlich in Athen oder in der Region Attika um Athen wieder - häufig keine Mietwohnungen finden. Die Mietpreise im Zentrum Athens sind in den vergangenen Jahren um 20 bis 30 % gestiegen, in den Vororten von Attika um 10 bis 15 %.

Randnummer 59

Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland (Version 7), Datum der Veröffentlichung: 13. Juni 2024, S. 26; Stiftung Pro Asyl / RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, Stellungnahme, April 2021, S. 9; Saarl. OVG, Urteil vom 15. November 2022 - 2 A 82/22 -, juris, Rn. 25.

Randnummer 60

Und selbst wenn sie eine erschwingliche freistehende Wohnung finden, wird das Anmieten der Wohnung durch Sprachbarrieren und das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte und Studierende und gelegentlich zusätzlich durch Vorurteile erschwert.

Randnummer 61

Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland (Version 7), Datum der Veröffentlichung: 13. Juni 2024, S. 26; Stiftung Pro Asyl / RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, Stellungnahme, April 2021, S. 9; Saarl. OVG, Urteil vom 15. November 2022 - 2 A 82/22 -, juris, Rn. 25.

Randnummer 62

Vermietungen werden in der Praxis zudem regelmäßig nur an Personen vorgenommen, die eine feste Anstellung haben.

Randnummer 63

Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland (Version 7), Datum der Veröffentlichung: 13. Juni 2024, S. 26.

Randnummer 64

Zurückgeführte international Schutzberechtigte können in der Regel auch nicht über (staatliche) Unterkunftsprogramme eine Unterkunft erhalten.

Randnummer 65

Sie haben regelmäßig keinen Zugang zu dem vom Ministerium für Migration und Asyl finanzierten und von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) betriebenen Unterstützungsprogramm "Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection" (HELIOS II), dessen Zielgruppe international Schutzberechtigte mit einer Anerkennung ab dem 1. Januar 2018 sind und dessen Laufzeit zuletzt bis zum 31. August 2024 verlängert wurde, wobei neue Anträge nur bis zum 31. August 2024 eingereicht werden konnten.

Randnummer 66

Vgl. hierzu die Internetseite von IOM, ʺHELIOS Project Extensionʺ (im Internet abrufbar unter https://greece.iom.int/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-and-temporary-protection-helios, zuletzt abgerufen am 12. November 2024).

Randnummer 67

Das HELIOS II-Programm beinhaltet neben Integrationskursen und einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration auch Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum durch Einzelberatungen oder Dolmetscherdienste und Mietzuschüsse. Für die Fördermaßnahmen konnten sich grundsätzlich nur Personen bewerben, die zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheides offiziell in einer Unterkunft des griechischen Empfangssystems oder in Unterkünften von Schutzprogrammen von Behörden oder Nichtregierungsorganisationen für vulnerable Personen wohnten.

Randnummer 68

Vgl. HELIOS, "Project Regulations Handbook", Januar 2022, S. 3 ff. (im Internet abrufbar unter https://greece.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1086/files/documents/project-regulations-handbook_english_feb22.pdf, zuletzt abgerufen am 12. November 2024); SFH, Griechenland als "sicherer Drittstaat", vom 11. August 2023, S. 8; SEM, Notiz Griechenland: ʺUnterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatusʺ, vom 24. Oktober 2022, S. 9.

Randnummer 69

Die Anmeldung für das HELIOS II-Programm muss nach den vorliegenden Erkenntnissen ferner innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Anerkennungsbescheids erfolgen, sodass zurückgeführte anerkannte Schutzberechtigte in aller Regel vom HELIOS II-Programm ausgeschlossen waren, weil ihre Rückkehr aus dem Ausland in der Regel nicht innerhalb eines Jahres nach Zustellung des griechischen Anerkennungsbescheids erfolgte.

Randnummer 70

Vgl. HELIOS, "Project Regulations Handbook", Januar 2022, S. 3 (im Internet abrufbar unter https://greece.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1086/files/documents/project-regulations-handbook_english_feb22.pdf, zuletzt abgerufen am 12. November2024); SFH, Griechenland als "sicherer Drittstaat", vom 11. August 2023, S. 8; Stiftung Pro Asyl / RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, Stellungnahme, April 2021, S. 8; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Februar 2023, S. 2, 5; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland (Version 5), Datum der Veröffentlichung: 16. Januar 2023, S. 24; SEM, Notiz Griechenland - ʺUnterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatusʺ, vom 24. Oktober 2022, S. 5 f., 9 . –; Saarl. OVG, Urteil vom 15. November 2022 – 2 A 81/22 -, juris, Rn. 24.

Randnummer 71

Darüber hinaus wurden Mietzuschüsse erst ausgezahlt, wenn die Bewerber bereits einen abgeschlossenen Mietvertrag vorlegen konnten, was in der Regel voraussetzte, dass die Betroffenen in der Lage waren, ein bis zwei Monatsmieten im Voraus zu entrichten. Mangelnde finanzielle Ressourcen und die strengen Voraussetzungen für eine Teilnahme am HELIOS Programm erschwerten den Zugang vieler Schutzberechtigter.

Randnummer 72

Vgl. AIDA Country Report Greece, Update 2023, S. 271.

Randnummer 73

Das - zumal vorwiegend an Asylsuchende gerichtete - Unterkunftsprogramm ESTIA II wurde - wie bereits oben ausgeführt - am 31. Dezember 2022 eingestellt. Ein im September 2020 gestartetes Pilotprojekt der IOM namens "FILOXENIA-INTEGRATION" lief im Februar 2021 aus. Das ebenfalls von IOM betriebene Projekt "Harmonizing Protection Practices in Greece" (HARP) lief Ende Dezember 2022 aus.

Randnummer 74

Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland (Version 7), Datum der Veröffentlichung: 13. Juni 2024, S. 28.

Randnummer 75

Soweit international Schutzberechtigte einen Platz in einer Unterbringungseinrichtung für Obdachlose beantragen können, sind diese nur begrenzt vorhanden und es gilt als äußerst schwierig, dort unterzukommen, da die Einrichtungen chronisch überfüllt sind und Wartelisten führen.

Randnummer 76

Vgl. AIDA Country Report Greece, Update 2023, S. 271; SFH, Griechenland als "sicherer Drittstaat", vom 11. August 2023, S. 7; Stiftung Pro Asyl / RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, Stellungnahme, April 2021, S. 10; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland (Version 7), Datum der Veröffentlichung: 13. Juni 2024, S. 27; OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 61.

Randnummer 77

Die bestehende Notfallunterstützung erreicht zudem vor allem griechische Staatsangehörige, während Migrantinnen und Migranten nur unzureichende Unterstützung erhalten.

Randnummer 78

Vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Februar 2023, S. 9.

Randnummer 79

Der Zugang zu den Obdachlosenunterkünften ist häufig durch eine Reihe von Kriterien eingeschränkt. So nehmen die meisten Unterkünfte aufgrund eines Mangels an Dolmetschern nur griechisch- oder englischsprachige Personen auf. Die staatlichen Unterkünfte verlangen die Vorlage weiterer Unterlagen (z.B. einer Steueridentifikationsnummer - AFM - oder einer Sozialversicherungsnummer - AMKA -), eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie medizinische Gutachten.

Randnummer 80

Vgl. AIDA Country Report Greece, Update 2023, S. 271; RSA, Report ʺBeneficiaries of international protection in Greece - Access to documents and socio-economic rightsʺ, März 2023, S. 25; Stiftung Pro Asyl / RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, Stellungnahme, April 2021, S. 11; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Februar 2023, S. 10; OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 63.

Randnummer 81

Die Ausstellung dieser Unterlagen - wie z. B. der AFM - ist in der Praxis für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtige, besonders wenn diese über keine gültige Aufenthaltserlaubnis (ADET) verfügen, mit erheblichen Verzögerungen und Schwierigkeiten verbunden.

Randnummer 82

Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland (Version 7), Datum der Veröffentlichung: 13. Juni 2024, S. 25; RSA, Report ʺBeneficiaries of international protection in Greece - Access to documents and socio-economic rightsʺ, März 2024, S. 5 ff., 16 ff.

Randnummer 83

Die Hilfsangebote von Nichtregierungsorganisationen, die ihre Hilfe nicht eingestellt haben,

Randnummer 84

vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn 67,

Randnummer 85

wie u. a. der Organisation Médicins du Monde, der Afghan Migrants & Refugees Community, des National Centre for Social Solidarity (EKKA) oder der Organisation Safe Place International,

Randnummer 86

vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland (Version 7), Datum der Veröffentlichung: 13. Juni 2024, S. 29,

Randnummer 87

reichen insgesamt nicht aus, die hohe Nachfrage nach Wohnraum abzudecken.

Randnummer 88

Vgl. SFH, Griechenland als "sicherer Drittstaat", vom 11. August 2023, S. 8.

Randnummer 89

Auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse ist das Gericht weiterhin davon überzeugt, dass in Griechenland zahlreiche international Schutzberechtigte entweder obdachlos sind oder in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen zur Untermiete leben.

Randnummer 90

Vgl. dazu eingehend bereits: OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 69 ff., m. w. N.

Randnummer 91

Soweit die deutsche Botschaft in Athen darauf hinweist, dass zuverlässige Daten zur Obdachlosigkeit in Griechenland nicht vorhanden seien, Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen jedoch kein ʺaugenscheinliches Massenphänomenʺ darstelle,

Randnummer 92

vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Februar 2023, S. 9,

Randnummer 93

ergibt sich hieraus nichts Abweichendes. Diese Angabe bezieht sich zunächst allein auf die Situation in der Hauptstadt Athen, wobei es schwierig sein dürfte die Situation der Obdachlosigkeit in einer Großstadt verlässlich aufgrund persönlicher Beobachtungen einzuschätzen.

Randnummer 94

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 85 ff.

Randnummer 95

Dass Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, mag nach der Erkenntnislage (auch) auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen sein, über die auf "informelle Möglichkeiten" der Unterkunft - etwa in verlassenen bzw. besetzten Gebäuden - zurückgegriffen werden kann.

Randnummer 96

Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland (Version 7), Datum der Veröffentlichung: 13. Juni 2024, S. 27; dazu bereits VG Aachen, Urteile vom 13. Juli 2020 - 10 K 870/20.A -, juris, Rn. 116 ff., und vom 6. Mai 2020 - 10 K 1722/18.A -, juris, Rn. 116 ff., jeweils m. w. N.

Randnummer 97

Auf derartige "informelle Möglichkeiten" der Unterkunft können rückgeführte Schutzberechtigte nicht verwiesen werden, denn der Aufenthalt in solchen Gebäuden wäre zum einen illegal und zum anderen wegen der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände unzumutbar.

Randnummer 98

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2022 – 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 88; VG Köln, Beschluss vom 1. Oktober 2024 – 18 L 1669/24.A -, n.v.; dazu bereits VG Aachen, Urteile vom 13. Juli 2020 - 10 K 870/20.A, juris, Rn. 118 ff., und vom 6. Mai 2020 - 10 K 1722/18.A -, juris, Rn. 118 ff., jeweils m. w. N.

Randnummer 99

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass aus dem Ausland zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in Griechenland in angemessener Zeit Schutz vor der drohenden länger andauernden Obdachlosigkeit erhalten können.

Randnummer 100

Vgl. RSA, Report ʺBeneficiaries of international protection in Greece - Access to documents and socio-economic rightsʺ, März 2023, S. 28; dazu bereits VG Aachen, Urteil vom 16. März 2020 – 10 K 157/19.A -, juris, Rn. 158 ff., m. w. N.

Randnummer 101

bb. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland sind anerkannt Schutzberechtigte mit hoher Wahrscheinlichkeit ferner nicht in der Lage, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen und können insoweit voraussichtlich auch der Gefahr, keine menschenwürdige Unterkunft zu erhalten und über einen längeren Zeitraum obdachlos zu sein, nicht durch die Aufnahme bezahlter Arbeit wirksam entgegenwirken.

Randnummer 102

Die Sprachbarriere und die generell hohe Arbeitslosigkeit in Griechenland erschweren den Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Arbeitslosenquote betrug in Griechenland im September 2024 9,3 %. Griechenland weist damit - nach Spanien - noch immer die zweithöchste Arbeitslosenquote in der EU auf - auch wenn sich die griechische Wirtschaft von den negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie im Jahr 2020 zwischenzeitlich erholt hat -.

Randnummer 103

Vgl. hierzu die Darstellung von Statista, Stand: September 2024, im Internet abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/160142/umfrage/arbeitslosenquote-in-den-eu-laendern/, zuletzt abgerufen am 12. November 2024; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Februar 2023, S. 7; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland (Version 5), Datum der Veröffentlichung: 16. Januar 2023, S. 22; AIDA, Country Report: Greece, Update 2022, S. 246, 247; Saarl. OVG, Urteil vom 15. November 2022 - 2 A 82/22 -, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 90 ff.

Randnummer 104

Angesichts dieser Arbeitsmarktlage und ohne griechische Sprachkenntnisse ist es für anerkannt Schutzberechtigte auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihnen grundsätzlich eine erhebliche Eigeninitiative hinsichtlich der Sicherung ihres Existenzminiums abverlangt werden kann, nur schwer möglich und beinahe aussichtslos, eine legale bezahlte Arbeit zu finden, um den Lebensunterhalt oder die Kosten für die Anmietung von Wohnraum aus eigener Kraft bezahlen zu können.

Randnummer 105

Vgl. AA, Auskunft an das VG Berlin vom 4. Dezember 2019 (ʺZugang zum Arbeitsmarkt für Dublin-Überstellte und anerkannte Schutzberechtigteʺ u.a.), Seite 7, dazu bereits VG Aachen, Urteile vom 13. Juli 2020 - 10 K 870/20.A -, juris, Rn. 133, und vom 6. Mai 2020 – 10 K 1722/18.A -, juris, Rn. 133, jeweils m. w. N.

Randnummer 106

Auf illegale und unversicherte Arbeit in der Schattenwirtschaft, in der die ständige Gefahr der Ausbeutung besteht, müssen sich anerkannt Schutzberechtigte nicht verweisen lassen.

Randnummer 107

Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2024 – 18a L 1299/24.A -, juris, Rn. 24; dazu bereits auch VG Aachen, Urteile vom 13. Juli 2020 - 10 K 870/20.A -, juris, Rn. 140, und vom 6. Mai 2020 - 10 K 1722/18.A -, juris, Rn. 140, jeweils m. w. N.

Randnummer 108

Soweit zuletzt vereinzelt verwaltungsgerichtliche Entscheidungen ergangen sind,

Randnummer 109

vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A –, juris, Rn. 157 ff.; VG Hamburg, Urteile vom 28. Juni 2024 – 12 A 4023/22 –, juris, Rn. 73 ff. und vom 15. August 2024 – 12 A 3228/24 – juris Rn. 80 ff., VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28. Februar 2024 – 8 K 727/23.A –, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 27. August 2024 – AN 17 S 24.50516 –, juris,

Randnummer 110

ausweislich derer zurückkehrende international Schutzberechtigte zumindest im Fall junger, gesunder und arbeitsfähiger Männer in der Lage sein werden, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, indem sie gegebenenfalls auf Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft verwiesen werden, folgt dem die Kammer nicht. Eine Tätigkeit in der sogenannten Schattenwirtschaft, die auch in Griechenland verboten ist, ist Schutzsuchenden nicht zumutbar. Bereits das der Europäischen Union innewohnende Prinzip gemeinsam geteilter Werte, hier konkret der Rechtsstaatlichkeit, verbietet es einem Mitgliedstaat, Asylsuchende wie Schutzberechtigte darauf zu verweisen, in einem anderen Mitgliedstaat die dortige Rechtsordnung zu missachten.

Randnummer 111

Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2024 – 18a L 1299/24.A –, juris, Rn. 26; im Ergebnis auch: VG Berlin, Beschluss vom 30. September 2024 – 34 L 210/24.A – , juris, Rn. 22.

Randnummer 112

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat es bisher offengelassen, ob Unionsrecht einem solchen Verweis entgegensteht.

Randnummer 113

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 1 B 83/21 –, juris, Rn. 26.

Randnummer 114

Hinzu kommt, dass die Arbeitsaufnahme für rückkehrende Schutzberechtigte häufig mit bürokratischen Hindernissen verbunden ist. Für den Zugang zum Arbeitsmarkt wird in Griechenland ein fester Wohnsitz und unter anderem eine AMKA benötigt, deren Ausstellung häufig mit Verzögerungen verbunden ist.

Randnummer 115

Vgl. SFH, Griechenland als "sicherer Drittstaat", vom 11. August 2023, S. 8; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Februar 2023, S. 2; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland (Version 5), Datum der Veröffentlichung: 16. Januar 2023, S. 21, 30 f.; RSA, Report ʺBeneficiaries of international protection in Greece - Access to documents and socio-economic rightsʺ, März 2023, S. 18 f; AIDA, Country Report: Greece, Update, S. 247; Saarl. OVG, Urteil vom 15. November 2022 - 2 A 82/22 -, juris, Rn. 30.

Randnummer 116

cc. Aus dem Ausland zurückkehrende anerkannt schutzberechtigte Personen können nach ihrer Rückkehr nach Griechenland auch nicht durch staatliche Sozialleistungen ihren Lebensunterhalt sichern.

Randnummer 117

Personen mit internationalem Schutzstatus haben in Griechenland unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger. Die, abgesehen von den Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderung, niedrigschwelligste Sozialleistung ist das Garantierte Mindesteinkommen (EEE). Das EEE ist seit März 2020 die neue Bezeichnung des 2017 in Griechenland eingeführten Sozialen Solidaritätseinkommens (KEA) und beruht auf drei Säulen: der finanziellen Einkommensunterstützung, den sozialen Dienstleistungen (wie z.B. einer kostenlosen medizinischen Versorgung für Nichtversicherte und die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern) und der beruflichen Integration. Voraussetzung für den Bezug des Garantierten Mindesteinkommens ist unter anderem ein legaler Aufenthalt in Griechenland von einem Jahr und die Vorlage einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, einer AFM, einer AMKA und einer Bankkontonummer einer Bank in Griechenland sowie einer Arbeitslosenkarte oder eines Belegs über die monatlichen Einkünfte.

Randnummer 118

Vgl. SEM, Notiz Griechenland: Garantiertes Mindesteinkommen vom 31. Oktober 2022, S. 1 ff.

Randnummer 119

Die Ausstellung dieser Unterlagen - wie z.B. der AFM und der AMKA - ist in der Praxis mit erheblichen Verzögerungen verbunden.

Randnummer 120

Dies berücksichtigend sind aus dem Ausland zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte regelmäßig von einem Bezug des EEE ausgeschlossen.

Randnummer 121

Vgl. RSA, Report ʺBeneficiaries of international protection in Greece - Access to documents and socio-economic rightsʺ, März 2023, S. 21 f.

Randnummer 122

Die Kammer sieht keine Veranlassung dafür, die vorgenannten Schwierigkeiten grundsätzlich nur für vulnerable Personen anzunehmen, im Falle junger, gesunder und arbeitsfähiger alleinstehender Männer hingegen eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC grundsätzlich zu verneinen.

Randnummer 123

Vgl. so auch: VG Köln, Beschluss vom 1. Oktober 2024 – 18 L 1669/24.A–, n.v.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2024 – 18a L 1299/24.A –, juris, Rn. 26; VG Berlin, Beschluss vom 30. September 2024 – 34 L 210/24.A –, juris, Rn. 22 ff.

Randnummer 124

Zwar mag es zutreffen, dass die Gruppe der jungen, gesunden und arbeitsfähigen alleinstehenden Männer anpassungs- und durchsetzungsfähiger und insgesamt flexibler sein mag. Allerdings lässt sich den ausgewerteten Erkenntnissen entnehmen, dass die Probleme bei der Anmietung einer Wohnung oder dem Zugang zum Arbeitsmarkt struktureller Natur sind und damit alle Gruppen anerkannt Schutzberechtigter gleichermaßen treffen dürften. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ressentiments und Vorurteile in der Bevölkerung gerade gegenüber jungen, alleinstehenden Männern im Vergleich zu Familien mit Kindern oder alleinstehenden Frauen größer sind und dies Auswirkungen auf ihre Chancen auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt hat.

Randnummer 125

c. Dies zugrunde gelegt ist auch im Einzelfall des Klägers davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückführung nach Griechenland angesichts der dort schwierigen Aufnahmebedingungen unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine länger andauernde Obdachlosigkeit droht.

Randnummer 126

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Griechenland trotz der beschriebenen Schwierigkeiten und Unzulänglichkeiten der Aufnahmebedingungen seine grundlegenden Lebensbedürfnisse aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise doch wird befriedigen können, ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht und sind auch nicht anderweitig ersichtlich.

Randnummer 127

Dass der Kläger aufgrund seiner persönlichen Umstände in der Lage sein wird, trotz der beschriebenen unzuträglichen Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Griechenland eine menschenwürdige Unterkunft zu erlangen, ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht. Seinem Vorbringen im Rahmen der Anhörungen beim Bundesamt lassen sich keine Anhaltspunkte für eine (noch) bestehende soziale Vernetzung des Klägers in Griechenland (etwa ein landsmannschaftliches bzw. familiäres Netzwerk) entnehmen, die eine Unterbringung bei Freunden, Verwandten etc. erwarten lässt. Nach den angesichts der Erkenntnislage glaubhaften Angaben des Klägers hatte er nach der Schutzgewährung keine Unterstützung mehr in Griechenland erhalten und seine Unterkunft verlassen müssen. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger noch eigene finanzielle Mittel in einer Höhe zur Verfügung stehen, die ihm die private Anmietung einer Wohnung in Griechenland ermöglichen würde. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger auf Grund einer besonderen beruflichen Qualifikation über Voraussetzungen verfügt, die ihn im Vergleich zum Großteil der zurückkehrenden anerkannt Schutzberechtigten grundsätzlich privilegieren könnte. Der Kläger hat insoweit ausgeführt, dass er Afghanistan schon als kleines Kind verlassen und weder in Iran noch in Griechenland eine Schule besucht habe. Auch eine berufliche Ausbildung ist danach nicht erfolgt. Seine Chancen, einen - legalen - Arbeitsplatz zu finden, sind auch bei entsprechenden (Integrations-)Bemühungen und entsprechender Eigeninitiative, angesichts der geringen Schulbildung und fehlenden Berufsausbildung sowie mangelnden Sprachkenntnisse als gering anzusehen.

Randnummer 128

II. Die unter Ziffer 2. des Bundesamtsbescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG war ebenfalls aufzuheben, da sie bei Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung jedenfalls verfrüht ergangen ist. Denn das Bundesamt ist nunmehr zunächst verpflichtet, den Antrag des Klägers zu prüfen. Eine Entscheidung über Abschiebungsverbote kann sachgemäß erst nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgen und insoweit auch nur in Bezug auf den (Heimat-)Staat, in den abgeschoben werden soll.

Randnummer 129

Die unter Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Griechenland ist - mit Ausnahme der nicht angefochtenen Feststellung in Satz 4, dass der Kläger nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf - ebenfalls aufzuheben.

Randnummer 130

Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AsylG vorliegt. Ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegt - wie ausgeführt - jedoch nicht vor; § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist nicht einschlägig.

Randnummer 131

Die in Ziffer 4. des Bundesamtsbescheids enthaltene Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben.

Randnummer 132

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 EMRK, § 35 AsylG

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