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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 14.03.2018 – Lv 8/17

Leitsatz

Hat ein Zivilgericht einer Partei keine Gelegenheit gegeben, über das Ergebnis einer Beweisaufnahme zu verhandeln, und würdigt es sie zu deren Lasten anders, als eine Partei es nach ihrem unter weiteren Beweis gestellten Vorbringen offenbar sieht, so beruht seine Entscheidung auf der Verletzung rechtlichen Gehörs und des Rechts auf ein faires Verfahren.

Tenor

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

des Herrn M. S.

Verfassungsbeschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin

hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes unter Mitwirkung

des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Roland Rixecker

des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Rudolf Wendt des Verfassungsrichters Steffen Dick

des Verfassungsrichters Justizrat Raimund Hübinger

der Verfassungsrichterin Renate Trenz

des Verfassungsrichters Justizrat Hans-Georg Warken

des Verfassungsrichters Prof. Dr. Stephan Weth

der Verfassungsrichterin Almuth Zempel

am 14. März 2018

für R e c h t erkannt:

1.

Das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 10.06.2016, Az. 27 C 196/16 (13) verletzt den Verfassungsbeschwerdeführer in seinen Grundrechten auf rechtliches Gehör (Art. 60 Abs. 1 SLVerf i. V. m. Art. 1 S. 1 SLVerf) und sein Recht auf eine willkürfreie Entscheidung im Rahmen eines fairen Verfahrens gem. Art. 60 Abs. 1 SLVerf i. V. m. Art. 12 Abs. 1 SLVerf.

Das Urteil wird aufgehoben.

2.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Saarlouis zurückverwiesen.

3.

Die dem Verfassungsbeschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen sind ihm durch die Landeskasse zu erstatten.

4.

Der Gegenstandswert wird auf 300,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 11.09.2017 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen ein am 10.06.2016 verkündetes Urteil des Amtsgericht Saarlouis (27 C 196/16 (13)), nachdem die von ihm am 22.06.2016 erhobene Gehörsrüge mit Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 08.08.2017, zugestellt am 11.08.2017, zurückgewiesen wurde. Mit dem Urteil vom 10.06.2016 wird der Beschwerdeführer zur Zahlung von Werklohn in Höhe von 363,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins seit dem 28.04.2015 bis zum 16.12.2015 aus 663,78 € sowie 5% Zinsen über dem Basiszins aus 363,78 € seit dem 17.12.2015 verurteilt. Ursprünglich verlangte der vom Beschwerdeführer beauftragte Handwerksbetrieb mit Rechnung vom 25.03.2015 Werklohn in Höhe von 663,78 € für die Durchführung von Montagearbeiten am 05.03.2015 und 27.03.2015, die auf einem nicht vom Beschwerdeführer unterschriebenen Rapportzettel aufgeführt sind. Zur Montage von zwei zuvor von dem Handwerksbetrieb an den Kläger gelieferten und gesondert berechneten Zaunpfosten hatte der vom Beschwerdeführer beauftragte Gartenbaubetrieb zwei Fundamentlöcher gegraben und dort Fundamente gesetzt, was nach Ausführung des Werkunternehmers unzureichend war und die Arbeiten im Wesentlichen erforderlich gemacht habe. Vor Zustellung eines Mahnbescheides des beauftragten Werkunternehmers über 663,73 € hat der Beschwerdeführer 300,00 € gezahlt, sodass das streitige Verfahren lediglich noch in Höhe des ausgeurteilten Betrages durchgeführt wurde.

Im streitigen Verfahren wandte der Verfassungsbeschwerdeführer Mängel an den gelieferten und mit nicht streitgegenständlicher gesonderter Rechnung bereits bezahlter Zaunpfosten ein, bestritt den Umfang der Arbeitsstunden und führte aus, der Handwerksbetrieb habe mit dem Gartenbaubetrieb Absprachen bezüglich der Fundamentlöcher getroffen. Er hat dargelegt, dass der Handwerksbetrieb zu Unrecht behauptet habe, die Fundamentlöcher seien falsch gesetzt worden und mit Nichtwissen bestritten, dass die im Rapport und in der Rechnung aufgeführten Arbeitsstunden angefallen sind und erforderlich waren. Die Fundamentlöcher hätten nicht neu ausgehoben, sondern nur teilweise vergrößert werden müssen. Er stellt durch Parteivernehmung und Anhörung seiner Person unter Beweis, dass Mitarbeiter des beauftragten Werkunternehmers anlässlich des ersten Montagetermins unzureichendes Arbeitsgerät gehabt hätten, so dass es unnötigerweise zu einem zweiten Montagetermin gekommen sei. Der Werkunternehmer trägt dazu vor, dass das Ausheben der Löcher vom Beschwerdeführer beauftragt worden sei; er habe die Ordnungsgemäßheit der Löcher nicht überprüfen müssen. Da seine Mitarbeiter lediglich die Montage hätten durchführen sollen, hätten sie kein Arbeitsgerät bei sich führen müssen, um die unzureichenden Fundamentlöcher zu vergrößern.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.04.2016 erklärte sich der Beschwerdeführer zu diesem Vortrag des Werkunternehmers nicht. Das Gericht kündigte im Termin an, den Mitarbeiter des Werkunternehmers als Zeugen zu laden. In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 02.05.2016 hat der Beschwerdeführer unter Beweis durch Anhörung seiner Person und Parteieinvernehmung gestellt, dass der Werkunternehmer eingeräumt habe, er habe die Dicke der zu montierenden Bretter bei der Anfertigung der Pfosten übersehen, deshalb habe er, der Beschwerdeführer Gewährleistungsansprüche. Er hat ferner vorgetragen, dass der Werkunternehmer zur Mangelbeseitigung Vorlegebänder eingebaut habe, was aber den Mangel nicht behebe und die dauernde Gebrauchsfähigkeit nicht herstelle. Deshalb schätze er die Kosten für den später einmal auszuführenden Austausch der Bänder auf mindestens den Klagebetrag.

Das Amtsgericht hat unter dem 09.05.2016 Beweis erhoben durch den als Zeugen benannten Mitarbeiter des Werkunternehmers, der bekundet hat, dass die vorgefundenen Löcher nicht tief genug gewesen seien und nicht den richtigen Abstand gehabt hätten. Mit dem Spaten, den man beim ersten Termin dabei gehabt habe, sei man nicht weiter gekommen, weil die Öffnung an einen Betonsockel gegrenzt habe, was mit einem Spaten nicht hätte bearbeitet werden können. Der Zeuge bestätigte den Stundenaufwand von 2-1/2 (berechneten) Stunden und die berechneten An- und Abfahrtskosten für LKW und Diesel für den ersten von zwei Montageterminen.

Während der Klägervertreter in diesem Termin Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 02.05.2017 beantragte und erhielt, erklärte sich der Beschwerdeführer nicht weiter. Das Protokoll enthält keinen Hinweis, ob das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien erörtert worden ist. In ihrem Beschluss zur Gehörsrüge führt die Richterin aus, ihrer Erinnerung nach habe sie dargelegt, dass sie dem Zeugen glaube.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 24.05.2017 nahm der Beschwerdeführer dann zur Beweisaufnahme Stellung. Der Werkunternehmer habe zur Höhe der Vergütung keinen ausdrücklichen Vortrag gehalten, es liege keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer vor, die Beweisaufnahme habe die Richtigkeit des Rapportzettels und die Erforderlichkeit der berechneten Arbeitsstunden nicht bestätigt. Der Vortrag des Werkunternehmers und die Angaben des Zeugen seien widersprüchlich. Die Aussage des Zeugen sei unglaubhaft, weil man sich vergegenwärtigen müsse, welche Erdmassen von zwei Mitarbeitern innerhalb von zwei Stunden hätten bewegt werden müssen. Der Beschwerdeführer legt selbst dar, dass er bei diesem ersten Termin „später hinzugekommen“ sei und keine Grabarbeiten bestätigen könne.

Das Amtsgericht Saarlouis hat in seinem angegriffenen Urteil dargelegt, dass die angebliche Mangelhaftigkeit der vor Auftragserteilung für den streitgegenständlichen Auftrag gelieferten Pfosten dem Beschwerdeführer kein Zurückbehaltungsrecht gebe. Nach den glaubhaften Darlegungen des Zeugen seien die Löcher für die Montage der Pfosten vom Gartenbauer unzureichend vorbereitet gewesen seien. Der Zeuge habe auch den Arbeitsaufwand „in den Rapporten“ und die Fahrtkosten glaubhaft bestätigt.

Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers, mit der er eine Überraschungsentscheidung gerügt und eine unzureichende Berücksichtigung seines Vorbringens sowie das Unterlassen seiner Anhörung oder Parteivernehmung beanstandet hat, hat das Amtsgericht Saarlouis zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer sieht – unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im zivilgerichtlichen Verfahren – seine Grundrechte auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 12 Abs. 1 SVerf), auf ein faires Verfahren (Art. 60 Abs. 1 SVerf) und auf rechtliches Gehör (Art. 60 Abs. 1 SVerf i. V. m. Art. 1 S. 1 SVerf) sowie das Willkürverbot als verletzt an.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Verfassungsbeschwerdeführer in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, ein faires Verfahren und eine willkürfreie Entscheidung.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist für die Entscheidung über die vorliegende Verfassungsbeschwerde zuständig, weil sie sich entsprechend Art. 97 Nr. 4 SLVerf i.V.m. § 9 Nr. 13 SVerfGHG gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Saarlouis mit der Behauptung wendet, durch die saarländische öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein. (§ 55 Abs. 1 SVerfGHG). Sie ist auch rechtzeitig in der Monatsfrist nach Zustellung der Entscheidung über die Gehörsrüge beim Verfassungsgerichtshof des Saarlandes eingegangen. (§ 56 Abs. 1 SVerfGHG). Der Rechtsweg ist erschöpft, weil mangels Erreichens des Berufungsstreitwertes eine Berufung zum Landgericht nicht zulässig ist (§ 55 Abs. 3 SVerfGHG, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Berufung, die nicht zugelassen wurde, ist bei Nichterreichen der Berufungssumme nicht statthaft. (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 76. Auflage, § 511, Rdn. 21; Voßkuhle, NJW 2003, 2193, 2194)

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das Urteil des Amtsgerichtes Saarlouis vom 10.06.2016 – 27 C 196/16 (13) – verletzt die Grundrechte des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 S. 1 SVerf), auf ein faires gerichtliches Verfahren (Art. 60 Abs. 1 SVerf i. V. m. Art. 12 SLVerf) sowie auf willkürfreie Entscheidung.

1.

Die Verfassung des Saarlandes kennt zwar keine Art. 103 Abs. 1 GG vergleichbare Vorschrift (Rixecker in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 20 Rdnr. 16). Wohl aber gewährleistet sie ein jedermann zustehendes Grundrecht auf rechtliches Gehör, das aus Art. 60 Abs. 1 und Art. 1 S. 1 SVerf herzuleiten ist (SVerfGH, Beschluss vom 19.11.2007 – Lv 8/07, Rdn. 7; Beschluss vom 26.03.2003 – Lv 1/03, Rdn. 8) und das Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleich ist (SVerfGH, Beschluss 26.06.2003 – Lv 1/03, Rdnr. 9). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht nur ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein gerichtliches Verfahren konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist, sondern zugleich das zentrale prozessuale Grundrecht eines Menschen (BVerfGE 107, 395, 408). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt eines gerichtlichen Verfahrens sein, er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 107, 395, 409). Sein Inhalt besteht darin, dass jeder Einzelne sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten kann (BVerfGE 60, 305, 310). Wer bei Gericht formell ankommt, soll auch substantiell ankommen, also wirklich gehört werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die zu treffende gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Parteien haben (BVerfGE 53, 219, 222). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sichert damit den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung ihrer Äußerungen. (BVerfGE 107, 395, 409) Das Gericht muss die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (BVerfGE 96, 205, 216). Dabei gilt, dass die Gerichte nicht verpflichtet sind, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ihrer Entscheidungen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 217; SVerfGH, Beschl.v. 28.03.2017 Lv 8/16). Vielmehr muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat (BVerfGE 96, 205, 216). Ergeben sich aus den besonderen Gründen des Einzelfalles Anhaltspunkte, dass ein Gericht seine Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Befasst sich der wesentliche Kern eines Tatsachenvortrages einer Partei mit Fragen, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung sind und wird hierauf in den Entscheidungsgründen nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nicht-Berücksichtigung des Vortrages schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichtes unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146).

2.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Saarlouis verletzt das Grundrecht auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht und beruht auf dieser Verletzung. a.

Das folgt zunächst daraus, dass das Amtsgericht Saarlouis nach der Vernehmung des Zeugen versäumt hat, über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln. Die Erfüllung dieser aus § 285, § 279 Abs. 3 ZPO folgenden gesetzlichen Pflicht, die Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, hat – unabhängig von jedweder „Erinnerung“ der Richterin – als verletzt zu gelten, weil sie anders als §§ 160 Abs. 2, 165 ZPO das vorsieht, nicht protokolliert worden ist. Da nicht auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme die von ihm auch in seiner Gehörsrüge und mit seiner Verfassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente dargestellt hätte und das Amtsgericht sie gewürdigt hätte, beruht die Entscheidung schon allein deshalb auf der Grundrechtsverletzung.

Im Übrigen gilt: Selbst wenn die Abteilungsrichterin, wie sie in dem Beschluss zur Gehörsrüge ausführt, ihrer – mit Blick auf § 165 ZPO unmaßgeblichen – Erinnerung nach darauf hingewiesen haben sollte, dass sie dem Zeugen glaube, stellt dies – selbst im Hinblick auf den recht geringen Streitwert – gerade wegen des von dem Beschwerdeführer mehrfach bestrittenen Umfangs der angeblich abgeleisteten und tatsächlich berechneten Stunden keinesfalls die nach § 279 Abs. 3 ZPO vorgesehene Erörterung des Sach- und Streitstandes sowie die Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme dar. Dabei geht der BGH (Urt. v. 15.04.2016, V ZR 42/15, juris Rdn. 29 ff = NJW 2016, 3100) zwar nicht davon aus, dass das Gericht verpflichtet sei, das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Hinweis auf die für es wesentliche Aspekte zu erörtern und den Parteien Gelegenheit zu geben, weiteren Beweis anzubieten. Er weist jedoch darauf hin, dass es eines richterlichen Hinweises nach § 139 Abs. 1 ZPO bedürfe, wenn eine entsprechende Würdigung erst im Urteil eine für eine Partei unzulässige Überraschungsentscheidung darstelle (vgl. a. HK-ZPO Wöstmann, 6. Auflage, § 139 Rdn. 5 unter Hinweis auf § 278 Abs. 3 ZPO a. F.). Die in dem Beschluss zur Gehörsrüge aufgeführte Erinnerung der Richterin, ausgeführt zu haben, dass sie dem Zeugen glaube, reicht nicht aus, die fehlende Erörterung zu ersetzen, zumal, selbst wenn die Richterin dem Zeugen glaubte, dies nicht ausreichend war, die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit der abgerechneten Stunden zu zerstreuen und den tatsächlichen Umfang als bewiesen anzusehen. Der Sinn der Vorschrift des § 279 Abs. 3, 285 ZPO besteht nach Auffassung des BGH darin, einer Partei zu ermöglichen, auf der Grundlage einer Beweisaufnahme neue Beweisanträge zustellen, wenn die Partei die Erheblichkeit ihres Angriffs- oder Verteidigungsmittels erst dann erkennt (BGH, Beschl. 25.01.2012, IV ZR 230/11, juris Rdn. 16 mit Hinweis auf Zöller/Greger, ZPO, § 285, Rdn. 1; MünchKommZPO/Prütting, 3. Aufl., § 285, Rdn. 3; Musielak/Foerster, ZPO, 8. Aufl., ZPO, § 285, Rdn. 3). Hätte das Gericht das Ergebnis der Beweisaufnahme erörtert und erklärt, alleine die (für das Beweisthema des Stundenumfangs) nicht ausreichende Zeugenaussage zugrundelegen zu wollen, hätte der Beschwerdeführer, wie er es vor Verkündung der Entscheidung in zwei Schriftsätzen unternommen hat, auf dem Umstand, dass Beweis nicht geführt sei, hinweisen können. Damit wäre – zutreffend – zu den erheblichen Fragen des Prozessstoffes deutlich geworden, dass Entscheidungsreife nicht vorgelegen haben kann, was das Gericht allerdings auch von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen.

b.

Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt sodann daraus, dass das Amtsgericht angebotene und erhebliche Beweise nicht erhoben hat und damit seine Entscheidung als Überraschungsentscheidung zu betrachten ist. Der Beschwerdeführer hatte die Zahl und damit die Angemessenheit der von der Werkunternehmerseite berechneten Stunden bestritten. Der ohne Beweisbeschluss als Zeuge vernommene Mitarbeiter des Werkunternehmers hat ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 09.05.2016 zu der Art der Arbeiten, auch zum zeitlichen Umfang der Arbeiten anlässlich des ersten Termins ausgesagt. Zu dem vom Beschwerdeführer bestrittenen Umfang (auch des zweiten Termins) hat er indessen keine Aussage gemacht. Dazu war er weder benannt noch befragt worden. Bei verständiger Würdigung des Verfahrensablaufs konnte und durfte der Beschwerdeführer daher davon ausgehen, dass der von ihm nicht nur im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24. Mai 2016 und im Schriftsatz vom 08.06.2016, also nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bestrittene Umfang der abgerechneten Stunden weiterer Beweis erhoben würde. Damit ist die Entscheidung zudem nicht willkürfrei auf der Grundlage einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage und aufgrund einer unvoreingenommenen rechtlichen Würdigung unter Einbeziehung des Vortrages der Parteien ergangen (BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02, juris Rdn. 20 = BVerfGE 107, 395

Damit verstößt das angegriffene Urteil auch gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und willkürfreie Entscheidung. Das Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 60 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 S. 1 und Art. 12 Abs. 1 SVerf gewährt neben dem Grundrecht auf rechtliches Gehör auch das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und auf willkürfreie Entscheidung, wonach im gerichtlichen Verfahren eine umfassende, tatsächliche und rechtliche Prüfung stattfinden muss (SVerfGH Beschluss 19.11.2007 Lv 8/07). Weil das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis entgegen dem Sach- und Streitstand einen streitigen Sachverhalt – nämlich die Angemessenheit und den Umfang der abgerechneten Stunden – als bewiesen unterstellt, obwohl zu dieser Frage – erkennbar – der angebotene Beweis (noch) nicht erhoben wurde und die Zeugenaussage den erforderlichen Beweis nicht erbracht hat, verletzt es auch diese Grundrechte.

c.

Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer im Übrigen in seinem Recht auf ein faires Verfahren. Das Amtsgericht wäre von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer persönlich anzuhören. Zu den – menschenrechtlich durch Art. 6 EMRK, der als Bundesrecht gilt und dessen Interpretation durch den EGMR die Auslegung der Verfassung des Saarlandes leitet – gewährleisteten justiziellen Grundrechten zählt, dass die Beweiserhebung und Beweiswürdigung über ein Geschehen, zu dem eine Partei Zeugenbeweis anbieten, die andere aber nur ihre eigenen Wahrnehmungen bekunden kann, nicht ohne Berücksichtigung einer persönlichen Anhörung dieser formalbeweisrechtlich der anderen unterlegenen Partei erfolgen darf (vgl. BGH Urt.v. 20.07.2017 III ZR 296/15 VersR 2018, 163 m.w.N. in Rdn. 14). Die Missachtung des Anliegens des Beschwerdeführers, durch das Amtsgericht Saarlouis persönlich zu all den Umständen angehört zu werden, zu denen der Zeuge vernommen worden ist, verletzt das Grundrecht auf ein faires Verfahren und führt allein deshalb zur Aufhebung des angegriffenen Urteils.

d.

Das angegriffene Urteil verletzt schließlich den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, auf ein faires Verfahren und auf eine willkürfreie Entscheidung aus folgendem Grund: Der Beschwerdeführer trägt in seinen schriftlichen Ausführungen vom 24.06.2016 und 08.06.2016 umfangreich zur Frage der Angemessenheit der geltend gemachten und abgerechneten Stunden vor und legt aus seiner Sicht bestehende Widersprüche zwischen dem Vorbringen des beauftragten Werkunternehmers im Klageverfahren und den Angaben des Zeugen dar, weist aber auch darauf hin, dass die Lieferung und Montage der Zaunpfosten ein einheitlicher Vertrag sei, auch wenn er das Material für die Zaunpfosten schon gezahlt habe, und macht insofern auch Ausführungen zur Frage der Mangelhaftigkeit der Werkleistungen. Dazu legt er Mail-Verkehr mit dem Werkunternehmer vor, dem dieser substantiell nicht entgegengetreten ist. Im Hinblick darauf, dass der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer womöglich diesbezüglich mehr hätte vortragen müssen, als dass die Mangelhaftigkeit der Leistung den Betrag der offenen Klageforderung überschreiten würde, hätte es eines Hinweises nach § 139 Abs. 2 ZPO bedurft, der vom Gericht nicht gegeben worden ist. Die Nichtbeachtung des diesbezüglichen Vortrages in Ermangelung eines entsprechenden Hinweises verstößt gegen die Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers.

II.

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berufen, die noch nicht entscheidungsreife Sache, die gegebenenfalls in einzelnen Fragen noch aufgeklärt werden muss, an der Stelle des Fachgerichtes zu betreiben. Insbesondere ist keine Einordnung zum Sachvortrag des Beschwerdeführers zu Einzelfragen des Prozessstoffes vorzunehmen. Dies bleibt dem Fachgericht, das sich nach Aufhebung des Urteils mit der Sache zu befassen hat, vorbehalten.

Die Auslagenentscheidung beruht auf § 26 Abs. 3 SVerfGHG. Das Saarland hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dick

JR. Hübinger Trenz JR. Warken

Prof. Dr. Weth Zempel

Ausgefertigt:

(Dörr)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 60 SVerf SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 12 SVerf SL, Art. 6 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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