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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 165 ZPO – Beweiskraft des Protokolls

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 165 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 165 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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