Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Urteil vom 08.07.2014 – Lv 6/13
Leitsatz
1. Gerichte verletzen den Anspruch auf rechtliches Gehör, das Recht auf ein faires Verfahren und das Willkürverbot, wenn sie eine Klage auf differenzierte Auskunft über die Gründe, aus denen ein Stipendium an den Kläger nicht vergeben wurde, ohne Klärung des Bestehens und der Reichweite eines Auskunftsanspruchs mit der Begründung abweisen, der Anspruch sei jedenfalls durch eine von der Beteiligten erteilte inhaltsarme Auskunft erfüllt.
2. Eine Stiftung des bürgerlichen Rechts, deren Zweck die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist, ist bei der Vergabe eines Stipendiums jedenfalls dann an Grundrechte gebunden, wenn ihr Stiftungskapital aus Haushaltsmitteln bereitgestellt worden ist und die Besetzung des Stiftungsvorstands staatlichem Einfluss unterliegt.
3. Die Vergabe eines Stipendiums kann den Regeln der Kontrolle der Entscheidung eines Preisgerichts wie bei einem Preisausschreiben unterworfen sein.
Tenor
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
des Herrn Rechtsanwalts Dipl.-Jur. P. R., LL.M.,
Verfassungsbeschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dipl.-Jur. P. R., LL.M.,
Beteiligte:
1.) StudienStiftungSaar, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Prof. Dr. E. M.,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
2.) Ministerium der Justiz, vertreten durch den Minister der Justiz, Herrn R.
J., Zähringerstraße 12, 66119 Saarbrücken
hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes auf die mündliche Verhandlung vom 08. Juli 2014
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Roland Rixecker
des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Rudolf Wendt der Verfassungsrichterin Dr. Christine Eckstein-Puhl
der Verfassungsrichterin Kerstin Herrmann
des Verfassungsrichters Justizrat Raimund Hübinger
des Verfassungsrichters Hans-Georg Warken
des Verfassungsrichters Prof. Dr. Stephan Weth
des Verfassungsrichters Henner Wittling
für R e c h t erkannt:
Das Urteil des Amtsgerichts Ottweiler vom 01.12.2011 – 16 C 147/11 – und das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.02.2013 – 5 S 67/12 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf), seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SVerf) und seinem Recht auf eine dem Gleichheitssatz entsprechende Entscheidung (Art. 12 Abs. 1 SVerf).
Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ottweiler vom 01.12.2011 – 16 C 147/11 – an eine andere Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.
Das Saarland hat dem Beschwerdeführer 4/5 seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert beträgt 5000 €.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1.) ist eine durch das Saarland als Stifter im Jahr 2009 gegründete rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit einem aus Haushaltsmitteln – 6.000.000 € – bereit gestellten Stiftungskapital. Ihr Zweck ist die Förderung von Studium und Lehre, der Wissenschaft und der Forschung an den saarländischen Hochschulen. Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Vergabe von Stipendien an Studierende der saarländischen Hochschulen. Nach den Förderrichtlinien zur Vergabe von Stipendien – § 3 Abs. 4 – schreiben die Ansprechpartner – eine von der Hochschule benannte Person oder Einrichtung – die im Rahmen ihres Projektes ausgewählten Stipendien aus. Unter den eingegangenen Bewerbungen führen Sie jeweils ein Vorauswahlverfahren durch, das mit der Stiftung abzustimmen ist. Die Auswahl ist zu dokumentieren und gegenüber der Stiftung zu begründen. Der Vorstand trifft unter Beachtung der fachlichen Bewertung der Bewerber im Rahmen der Vorauswahl die endgültige Entscheidung.
Nach § 4 Abs. 1 der Förderrichtlinien trifft der Vorstand auf der Grundlage seiner Entscheidung mit dem Stipendiaten eine vertragliche Vereinbarung, die die gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt. Nach § 3 Abs. 3 der Förderrichtlinien besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Stipendiums.
Der der NPD angehörende Beschwerdeführer war – nach Ablegung der Ersten juristischen Staatsprüfung im Juli 2010 mit dem Prädikat „sehr gut“ – im Jahr 2010 Studierender an dem Europa-Institut der Universität des Saarlandes. Die Beteiligte zu 1.) schrieb im Jahr 2010 die Vergabe eines Stipendiums in Höhe von 8.000 € für ein Projekt „Think Europe – Think Different: Werden Sie fit für Europa am Europa-Institut des Saarlandes“ aus. Als Auswahlkriterien wurden genannt: „Sehr guter Studienabschluss, sehr gute englische und/oder deutsche Sprachkenntnisse, ein aussagekräftiges Motivationsschreiben“.
Der Beschwerdeführer bewarb sich um das Stipendium. Mit einer Mail des Europa-Instituts vom 01.09.2010 wurde ihm mitgeteilt, dass seine „Bewerbung wegen starker Nachfrage und nur eines verfügbaren Stipendiums nicht in die Vorauswahl gekommen“ sei. Daraufhin bat er mit einer an das Europa-Institut gerichteten Mail vom 02.09.2010 um Mitteilung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Gründe und fragte am 10.09.2010 nach. Ihm wurde mit Mail vom 21.09.2010 mitgeteilt, dass die Vorauswahl des Europa-Instituts lediglich ein Vorschlag sei, der die Beteiligte zu 1.) nicht binde.
Der Beschwerdeführer fragte sodann am 04.10.2010 erneut bei der Beteiligten zu 1.) nach. Die Beteiligte zu 1.) unterrichtete ihn, sein Schreiben sei an das Europa-Institut der Universität des Saarlandes weitergeleitet worden mit der Bitte um weitere Veranlassung. Als er auf einer alsbaldigen Bescheidung unter Darlegung ihrer Begründung bestand, unterrichtete ihn das Europa-Institut mit, im Auftrag der Beteiligten zu 1.) werde ihm mitgeteilt, dass die Beteiligte zu 1.) an ihn kein Stipendium vergeben habe, man hoffe sehr, dass sich hiermit die Angelegenheit erledigt habe. Einen förmlichen Bescheid und eine weitere Begründung der Versagung eines Stipendiums erhielt der Beschwerdeführer nicht. Daraufhin nahm der Beschwerdeführer die Beteiligte zu 1.) mit Klage vom 09.03.2011 im Zivilrechtsweg im Wesentlichen auf Auskunft in Anspruch. Der Beschwerdeführer hat – ursprünglich – vor dem Amtsgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, warum das von der Beklagten im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium „THINK EUROPE – THINK DIFFERENT“ betreffend die Förderung der Teilnahme am Aufbaustudiengang „Europäische Integration“ am Europa-Institut der Universität des Saarlandes nicht an den Kläger vergeben wurde.
Diesen Antrag hat er sodann „präzisiert und wie folgt neu gefasst“,
die Beklagte zu verurteilen,
dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, warum das von der Beklagten im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium „THINK EUROPE – THINK DIFFERENT“ betreffend die Förderung der Teilnahme am Aufbaustudiengang „Europäische Integration“ am Europa-Institut der Universität de Saarlandes nicht an den Kläger vergeben wurde, in diesem Zusammenhang insbesondere darzulegen,
a)
nach welchen Kriterien sowohl die Vorauswahl als auch die Schlussauswahl für das Stipendium tatsächlich durchgeführt wurden,
b)
ob die für die Vorauswahl vorgeschlagenen Bewerber und das Stipendium letztlich erhaltende Bewerber im Hinblick auf die in der Stipendienausschreibung genannten Auswahlkriterien besser qualifiziert waren als der Kläger,
c)
bejahendenfalls, worin die bessere Qualifikation dieser Personen im Einzelnen bestanden hat,
sowie die für die Vorauswahl und die Schlussauswahl verantwortlichen Personen namentlich zu bezeichnen.
In dem Rechtsstreit hat die Beteiligte zu 1.) zunächst ausgeführt, ihr sei es nicht möglich, ein eigenständiges Auswahlverfahren durchzuführen. Sie treffe nur die Letztentscheidung unter strikter Beachtung der fachlichen Bewertung durch den die Vorauswahl vornehmenden Ansprechpartner und beschränke sich auf eine formale Prüfung. Eine Absage an nicht berücksichtigte Bewerber und erst recht eine Begründung für die Auswahlentscheidung könne sie nicht leisten. Grund für die Nichtberücksichtigung des Beschwerdeführers sei einzig und allein seine Nichtbenennung durch das Europa-Institut. Die Annahme des Beschwerdeführers, er habe das Stipendium nicht erhalten, weil er Mitglied der NPD sei, sei abwegig. Nach der fachlichen Einschätzung des Europa-Instituts seien sein Motivationsschreiben und seine Sprachkenntnisse weniger überzeugend und fachlich schlechter gewesen als die anderer Bewerber. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer durch den Direktor des Europa-Instituts, Herrn Prof. Dr. T. S., mehrfach über die Gründe der Auswahl unterrichtet worden. Dieser hatte den Beschwerdeführer – unstreitig – jedenfalls am 04.05.2011 unterrichtet, es sei „alles mit rechten Dingen zugegangen“, bei der Auswahlentscheidung sei „insbesondere auch darauf geschaut worden, welcher Bewerber das Stipendium aufgrund seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage besonders benötigt habe, um überhaupt am Europa-Institut studieren zu können“.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Ottweiler hat die Beteiligte zu 1.) erklärt, die Vorauswahl des Europa-Instituts habe das Motivationsschreiben und die Sprachkenntnisse der Bewerber zur Grundlage gehabt. Das Kriterium der Sprachkenntnisse sei jedoch von der Beteiligten zu 1.) nicht berücksichtigt worden, da es in der Ausschreibung nicht eindeutig zum Ausdruck gekommen sei.
Das Amtsgericht Ottweiler hat die Klage durch Urteil vom 01.12.2011 – 16 C 147/11 – daraufhin abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein etwaiger Auskunftsanspruch des Klägers sei durch die Angaben der Beklagten im gerichtlichen Verfahren durch Erfüllung erloschen.
Mit seiner dagegen eingelegten Berufung hat der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Ottweiler nach Maßgabe seines zuletzt gestellten Antrags abzuändern,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag,
die Beklagte zu verurteilen, über die Bewerbung des Klägers für das von der Beklagten im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium „THINK EUROPE – THINK DIFFERENT“ betreffend die Förderung der Teilnahme am Aufbaustudiengang „Europäische Integration“ am Europa-Institut der Universität des Saarlandes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Entscheidung herbeizuführen und dem Kläger das Ergebnis schriftlich mitzuteilen,
höchst hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die Bewerbung des Klägers für das von der Beklagten im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium „THINK EUROPE – THINK DIFFERENT“ betreffend die Förderung der Teilnahme am Aufbaustudiengang „Europäische Integration“ am Europa-Institut der Universität des Saarlandes ohne vorherige Durchführung eines Auswahlgesprächs allein mit der Begründung abzulehnen, drei Mitbewerber hätten im Vergleich zum Kläger bessere „Motivationsschreiben“ eingereicht.
Durch Beschluss vom 08.10.2012 – 5 S 67/12 (Bl. 296 der Verfahrensakten) – hat das Landgericht Saarbrücken den Kläger darauf hingewiesen, dass seine gegen das Urteil des Amtsgerichts Ottweiler vom 01.12.2011 – 16 C 147/11 – gerichtete Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe.
Zur Begründung ist ausgeführt, ein etwaiger Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers sei erfüllt. Die Hilfsanträge überschritten den bisherigen Streitgegenstand und seien vor dem Hintergrund des Widerspruchs der Beklagten gegen ihre Zulassung nicht zulässig.
Daraufhin hat der Beschwerdeführer die den Hinweisbeschluss verantwortenden Richterinnen und Richter des Landgerichts Saarbrücken wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Das Landgericht Saarbrücken hat durch Beschluss vom 21.12.2012 – 5 S 67/12 (Bl. 325 der Verfahrensakten) – das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Saarbrücken am 25.01.2013 hat der Beschwerdeführer seine bisherigen Anträge wiederholt und hilfsweise weiter beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Mit Urteil vom 22.02.2013 – 5 S 67/12 (Bl. 345 der Verfahrensakten) – hat das Landgericht Saarbrücken die Berufung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, ein etwaiger Anspruch des Beschwerdeführers auf die erbetenen Auskünfte sei – mit dem Hinweis auf das Motivationsschreiben – erfüllt. Ein Anspruch auf namentliche Benennung der für die Auswahl und die Schlussauswahl verantwortlichen Personen bestehe nicht. Die Hilfsanträge seien insgesamt unzulässig, weil sie eine nicht sachdienliche Klageänderung in zweiter Instanz darstellten. Das gelte auch für den Antrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Beschwerdeführer könne nämlich, wenn er die ihm erwachsenen außergerichtlichen Kosten geltend machen wolle, ihre Höhe beziffern. Im Übrigen sei dieser Hilfsantrag mit dem auf Verurteilung zur Auskunftserteilung gerichteten Hauptantrag nicht zu vereinbaren.
Daraufhin hat der Beschwerdeführer unter dem 08.03.2013 Anhörungsrüge erhoben und zugleich die entscheidenden Richter des Landgerichts Saarbrücken erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Das Ablehnungsgesuch hat das Landgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 26.04.2013, die Anhörungsrüge durch Beschluss vom 06.05.2013 zurückgewiesen.
Der Beschluss vom 26.04.2013 ist dem Beschwerdeführer am 30.04.2013 zugestellt worden. Der Beschluss vom 06.05.2013 ist dem Beschwerdeführer am 13.05.2013 zugestellt worden.
Gegen alle diese Entscheidungen hat der Beschwerdeführer nunmehr die am 28.05.2013 eingegangene Verfassungsbeschwerde erhoben.
Zur Begründung hat er ausgeführt, die Entscheidungen vom 08.10.2012, 21.12.2012, 22.02.2013, 26.04.2013 und 06.05.2013 verletzten ihn in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter, das Urteil des Landgerichts Saarbrücken und die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge verletzten ihn in seinem Recht auf rechtliches Gehör und seinem Recht auf ein faires Verfahren, die Entscheidungen der StudienStiftungSaar, des Amtsgerichts Ottweiler vom 01.12.2011 und des Landgerichts Saarbrücken vom 08.10.2012 und 22. 02.2013 verletzten ihn in seinem Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, der Hinweisbeschluss vom 08.10.2012 und das Urteil des Landgerichts Saarbrücken verletzten das Willkürverbot und die Rechtsschutzgarantie.
Das hat er im Wesentlichen mit folgenden Argumenten begründet:
Die Beteiligte zu 1.) sei bei der Vergabe von Stipendien an die Beachtung von Grundrechten und an verwaltungsrechtliche Regelungen zur Begründungsbedürftigkeit von Entscheidungen gebunden, weil sie aus staatlichen Mitteln finanziert sei und nach der Bestellung ihrer Organe unter staatlichem Einfluss stehe. Das hätten die angegriffenen Entscheidungen von vornherein verkannt. Sein danach bestehender Auskunftsanspruch sei bislang nicht erfüllt. Die Angabe, maßgebend sei das Motivationsschreiben gewesen, versetze ihn nicht in die Lage, die Auswahlentscheidung nachvollziehen und ihre Rechtmäßigkeit verlässlich beurteilen zu können. Die Beteiligte zu 1.) behaupte lediglich pauschal und unsubstantiiert einen Grund für ihre Entscheidung und verstoße damit gegen das sie treffende Plausibilisierungsgebot. Das gelte umso mehr, als ihm im Verlauf seiner Bemühungen um eine Begründung der Auswahlentscheidung Unterschiedliches mitgeteilt worden sei.
Die gerichtlichen Entscheidungen hätten nicht einmal einen Prüfungsmaßstab zur Beurteilung der Frage erarbeitet, welche Anforderungen an die Erfüllungstauglichkeit einer Auskunft zu stellen sein und keines seiner dies beanstandenden Argumente beachtet.
Die Annahme des Landgerichts, die von ihm mit der Berufung vorgebrachten Hilfsanträge seien unzulässig, sei prozessrechtlich schlechthin unvertretbar und damit objektiv willkürlich.
Der Verfassungsgerichtshof hat die StudienStiftungSaar (Beteiligte zu 1.) und das Ministerium der Justiz des Saarlandes (Beteiligter zu 2.) beteiligt.
Die Beteiligte zu 1.) hat ausgeführt, sie nehme weder öffentliche Aufgaben wahr noch sei sie vom Staat beherrscht, sondern bestimme autonom über die Vergabe der ihr zur Verfügung stehenden Mittel. An Grundrechte sei sie daher ebenso wenig gebunden wie an andere öffentlich-rechtliche Normen. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf die von ihm erteilte Auskunft und keinen Anspruch auf das von ihm begehrte Stipendium.
Im Übrigen sei der Beschwerdeführer mit guten Gründen nicht berücksichtigt worden. Den drei in die Vorauswahl aufgenommenen Bewerbern sei es – aufgrund ihrer Studienabschlüsse und ihrer Motivationsschreiben – besser gelungen, „das Auswahlgremium“ von ihrer Förderungswürdigkeit zu überzeugen. Das Motivationsschreiben des Beschwerdeführers sei – wie sich gerade im Nachhinein im verfassungsgerichtlichen Verfahren ergeben habe – nicht geeignet, die Förderungswürdigkeit des Beschwerdeführers zu unterstreichen. Das Programm der politischen Partei, der er angehöre, insbesondere die „Bewahrung und Weiterentwicklung der völkischen und staatlichen Vielfalt“ sei konträr zu dem Anspruch der Ausschreibung. Im Übrigen wäre es – bei hypothetischer Vergabe des Stipendiums an ihn – zulässig gewesen, ihm das Stipendium im Nachhinein zu entziehen, weil er seine Zugehörigkeit zur NPD verschwiegen habe.
Der Beteiligte zu 2.) hat sich nicht geäußert.
II. / A. / 1.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung der Beteiligten zu 1.) wendet, das ausgeschriebene Stipendium nicht an ihn zu vergeben, ist seine Verfassungsbeschwerde – offensichtlich – unzulässig. Verfassungsbeschwerden können sich – nur – gegen Akte der saarländischen öffentlichen Gewalt, also gegen Hoheitsakte (§§ 55 Abs. 1 VerfGHG, § 56 Abs. 2 VerfGHG), richten. Die Vergabe eines Stipendiums durch eine Stiftung privaten Rechts wird nicht dadurch zu einem Akt der saarländischen öffentlichen Gewalt, dass ihr Stiftungskapital Haushaltsmitteln entstammt und ihr Gebaren hoheitlichem Einfluss unterliegen kann.
2.
a.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts Saarbrücken vom 21.12.2012 und vom 26.04.2013 – mit denen seine Ablehnungsgesuche gegen die in der Sache entscheidenden Richterinnen und Richter der 5. Zivilkammer zurückgewiesen wurden – mit dem Einwand wendet, sein Grundrecht auf den gesetzlichen Richter sei verletzt, hat er seine Verfassungsbeschwerde schon nicht hinreichend (§ 16 Abs. 1 Satz 2, § 57 VerfGHG) begründet.
Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 14 Abs. 1 SVerf) gewährleistet, dass die Sache eines Rechtsuchenden durch einen im Vorhinein nach abstrakt-generellen Regeln bestimmten Richter verhandelt und entschieden wird. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal im Ansatz dargelegt, dass die seine Ablehnungsgesuche zurückweisenden Entscheidungen nicht durch die gesetzlich und gerichtsorganisatorisch zuständigen Richterinnen und Richter getroffen worden seien. Mit seiner Annahme, seinen Ablehnungsgesuchen hätte stattgegeben werden müssen, wendet er sich auch gar nicht gegen die Zuständigkeit der darüber befindenden Richterinnen und Richter, sondern gegen die inhaltliche Richtigkeit ihrer Entscheidung. Das berührt den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 SVerf nicht.
b.
Sein Vorbringen kann allerdings dahin verstanden werden, seinen Ablehnungsgesuchen hätte von Verfassungs wegen entsprochen werden müssen. Damit rügt er in Wirklichkeit – rechtlich korrekt betrachtet – nicht eine Verletzung seines Grundrechts auf den gesetzlichen Richter, sondern eine Verletzung des Gleichheitsgrundrechts (Art. 12 Abs. 1 SVerf) durch eine objektiv willkürliche Entscheidung über seine Ablehnungsgesuche. Sie liegt indessen nicht vor. Von einer gleichheitswidrigen objektiv willkürlichen Entscheidung eines Gerichts kann nur dann ausgegangen werden, wenn ihr – offensichtlich – jede gesetzliche Grundlage fehlt und ihre rechtlichen Überlegungen jeder Verbindung mit gesetzlichen oder in der Rechtsprechung oder Rechtslehre vertretenen Auffassungen entbehren, ihre Annahme also völlig unerklärlich, in keiner Weise nachvollziehbar oder in einem außergewöhnlichen Maße schwer fehlerhaft erscheint. Davon kann in Bezug auf diese angegriffenen Entscheidungen nicht ausgegangen werden.
Die Entscheidung vom 21.12.2012 weist das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers mit mehreren Argumenten zurück: Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch einen Hinweis auf die beabsichtige Zurückweisung seiner Berufung verletze rechtliches Gehör nicht, sondern wahre es. Zwar hätten die abgelehnten Richter sich nicht mit der Argumentation des Beschwerdeführers im Einzelnen auseinandergesetzt. Das verlange das Gesetz im Rahmen eines Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO aber auch gar nicht. Im Übrigen könne dahinstehen, ob die Annahme der abgelehnten Richter, die Begründung, andere Bewerber hätten ein besseres Motivationsschreiben vorgelegt, damit sei sein Auskunftsanspruch erfüllt, zutreffend sei oder nicht. Eine solche Annahme sei jedenfalls nicht schlechthin unvertretbar.
Gleiches gelte für die Überlegungen, der Beschwerdeführer sei nicht auf die Benennung der über die Vergabe des Stipendiums entscheidenden Personen angewiesen, eine zulässige Klageerweiterung oder Klageänderung liege nicht vor.
Das hält sich im Rahmen der Regelungen des zivilprozessualen Ablehnungsrechts. Wenn die über das Ablehnungsgesuch befindenden Richter die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der abgelehnten Richter – unabhängig von ihrer Billigung oder ihrer objektiven Unrichtigkeit – jedenfalls als nicht „grob fehlerhaft“ und geradezu unverständlich, mithin willkürlich, betrachtet, richtet sie sich zweifelsfrei nach den von der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung statuierten Voraussetzungen der Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs. Daher ist es – unabhängig davon, ob der Verfassungsgerichtshof ihre Argumentation teilt oder nicht – ausgeschlossen, ihre über das Ablehnungsgesuch befindende Entscheidung ihrerseits als willkürlich und damit gleichheitswidrig zu betrachten.
Nichts Anderes gilt für den Beschluss vom 26.4.2013. Wenn die nunmehr zuständigen Richter erneut annehmen, eine grobe Verletzung formellen und materiellen Rechts liege nicht vor, ist eine solche Erwägung nicht ihrerseits „grob“ falsch, sondern stützt sich darauf, dass „schlichte“ Verletzungen des einfachen Rechts oder gar nur eine „schlicht“ fehlerhafte Bewertung des Vorbringens einer Prozesspartei keine Bedenken gegen die Unparteilichkeit und Neutralität eines Richters oder einer Richterin erwecken. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob es sich tatsächlich lediglich um „schlichte“ rechtliche Fehler handelt.
3.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Hinweisbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 08.10.2012 wendet, fehlt es von vornherein an einer grundrechtlichen Beschwer. Hinweisbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO informieren einen Verfahrensbeteiligten über den Stand der Meinungsbildung des mit seinem Rechtsmittel befassten Gerichts. Sie regeln nichts und greifen daher in Rechte eines Beschwerdeführers nicht ein.
B.
Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts Ottweiler und des Landgerichts Saarbrücken in der Sache selbst hat indessen Erfolg.
Beide Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf), seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SVerf) und seinem Recht auf willkürfreie Entscheidung (Art. 12 Abs. 1 SVerf). Darauf beruhen sie auch.
1.
a.
Das Grundrecht auf rechtliches Gehör verbürgt seinem Träger zwar nicht, dass seine Argumente geteilt werden, sondern lediglich, dass er vor einer ihn betreffenden gerichtlichen Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung hat und seine Äußerungen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden. Das Grundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren kann in einem Zivilrechtsstreit verletzt sein, wenn ein Gericht sein Verfahren nicht so gestaltet, wie die Parteien es auf der Grundlage der maßgeblichen Vorschriften der Verfahrensordnung von ihm erwarten dürfen. Allerdings führt nicht jeder Verfahrensfehler bereits zu einer verfassungswidrigen Verletzung dieses Grundrechts. Das ist vielmehr nur dann der Fall, wenn er spezifisches Verfassungsrecht verletzt, also nicht nur Verfahrensvorschriften des einfachen Rechts missachtet, sondern grundlegende, in den Vorschriften der maßgeblichen Verfahrensordnung zum Ausdruck kommende rechtsstaatliche Prinzipien verkannt werden.
Das Grundrecht auf eine dem Grundsatz der Gleichheit aller Bürgerinnen und Bürger vor dem Gesetz entsprechende willkürfreie Entscheidung ist verletzt, wenn ein Gericht die maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen seiner Entscheidung, vor allem ihre Beeinflussung durch Grundrechte einer beteiligten Person, – objektiv – grob verkennt und auf dieser Grundlage eine schlechthin unverständliche und nicht mehr nachvollziehbare Entscheidung trifft.
Fehler dieser Art sind den angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts Ottweiler und des Landgerichts Saarbrücken in der Sache unterlaufen.
b.
Die angegriffenen Entscheidungen bewerten die Auskunft der Beteiligten zu 1.) im Verlauf des Rechtsstreits, maßgebend für die Vergabe des ausgeschriebenen Stipendiums sei das Motivationsschreiben des Beschwerdeführers gewesen, als Erfüllung eines – unterstellten – „Begründungsanspruchs“. Das verletzt den Beschwerdeführer nicht nur in seinem Recht auf rechtliches Gehör und missachtet die gebotene Fairness des Verfahrens, sondern stellt auch eine – objektiv – willkürliche Entscheidung dar.
Ob ein Anspruch auf Information über die Gründe einer Entscheidung erfüllt worden ist, hängt davon ab, ob und welche Informationen ein Anspruchsberechtigter über die Gründe einer Entscheidung beanspruchen darf. Daher kann eine Erwägung, der Bewerber um ein Stipendium habe die – hypothetisch gebotene – Auskunft über die Gründe seiner Nichtberücksichtigung in ausreichendem Maße durch die Mitteilung erhalten, entscheidend sei sein „Motivationsschreiben“ gewesen, nur dann seinen – unterstellten – Informationsanspruch erfüllen, wenn ihm nur eine solche – formale und inhaltlich nicht aussagekräftige – Information zusteht.
Weder das Amtsgericht Ottweiler noch das Landgericht Saarbrücken haben sich jedoch – auch nur im Ansatz – mit der durch den Beschwerdeführer schon mit seinen Anträgen aufgeworfenen Frage befasst, ob er verlangen darf, über zu konkretisierende und zu plausibilisierende Gründe für die Vergabe des ausgeschriebenen Stipendiums an einen anderen Bewerber oder eine andere Bewerberin unterrichtet zu werden, und ob er beanspruchen darf zu erfahren, welches Gewicht den in der Ausschreibung des Stipendiums genannten Kriterien und dem im Verlauf des Zivilrechtsstreits als allein entscheidend bezeichneten Motivationsschreiben zukommen sollte, und warum und nach welchen Gesichtspunkten letztlich angeblich allein das Motivationsschreiben den alleinigen Ausschlag gegeben haben soll. Das ist unabhängig davon, dass nach den im Verfassungsrechtsstreit abgegebenen Erklärungen der Beteiligten zu 1.) diese Begründung offenbar falsch ist.
Davon abgesehen hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht nur verlangt zu erfahren, warum er das ausgeschriebene Stipendium nicht erhalten hat. Er hatte beansprucht, über die – notwendigerweise im Vorhinein abstrakt festzulegenden – Kriterien der Vergabeentscheidung unterrichtet zu werden und über die individuell wenn auch nicht personenbezogene Gewichtung der Kriterienerfüllung durch andere Bewerberinnen und Bewerber sowie über ihre konkrete Maßgeblichkeit für die Letztentscheidung informiert zu werden. Dass das geschehen wäre, wird nicht einmal von der Beteiligten zu 1.) behauptet und ist auch den Verfahrensakten nicht zu entnehmen.
Der von dem Beschwerdeführer behauptete Auskunftsanspruch geht damit über den ihm inzident – wenn auch nur unterstellten – zugesprochenen erheblich hinaus, ohne dass sich die angefochtenen Entscheidungen dazu geäußert hätten, welche Überlegungen sie veranlasst haben, von dem im Einzelnen sachlich und rechtlich untermauerten Vorbringen des Beschwerdeführers abzuweichen. Die angefochtenen Entscheidungen gehen folglich auf das entscheidungserhebliche Vorbringen des Beschwerdeführers mit keinem Wort ein, nehmen es also nicht zur Kenntnis und erwägen es offensichtlich nicht. Sie haben damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Zugleich haben sie in objektiv unvertretbarer Weise die Erfüllung eines Anspruchs angenommen ohne den Inhalt des zu erfüllenden – hypothetischen – Anspruchs zu definieren. Zudem und vor allem ist nicht nachvollziehbar, warum die angegriffenen Entscheidungen davon ausgehen, dass der Anspruch auf Mitteilung der Qualifikation der Mitbewerber des Beschwerdeführers durch den Hinweis der Beteiligten zu 1) darauf erfüllt ist, das Motivationsschreiben sei das einzige Kriterium für die Auswahl gewesen. Dass damit nichts über die Qualifikation der Mitbewerber gesagt ist, liegt auf der Hand. Die angegriffenen Entscheidungen sind daher willkürlich.
Dass die Beteiligte zu 1.) im verfassungsgerichtlichen Verfahren – erstmals – weitere Gründe für ihre Vergabeentscheidung vorbringt, ist unerheblich. Aufgabe des verfassungsgerichtlichen Verfahrens ist es nicht, einem Beteiligten eine weitere Tatsacheninstanz zur Verfügung zu stellen.
c.
Für die Abweisung der in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge als unzulässig gilt nichts Anderes. Sie verletzen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren und sind objektiv willkürlich. Die die Entscheidung tragende Erwägung, ein nach einer ursprünglich auf eine differenzierte Auskunft gerichteten Klage für den Fall der Annahme ihrer Erteilung gestellter Hilfsantrag auf „Neubescheidung“ enthalte eine – nicht sachdienliche – Klageänderung, ist mit zivilprozessualen Grundsätzen evident nicht vereinbar.
Der Beschwerdeführer hatte einen Auskunftsanspruch erkennbar als vorbereitenden Hilfsanspruch eines je nach dem Inhalt der zu erteilenden Auskunft bestehenden Hauptanspruchs auf Vergabe des Stipendiums an ihn oder jedenfalls auf eine neue, die Auswahlkriterien zutreffend bedenkende Entscheidung geltend gemacht. Es ist uneingeschränkt anerkannt, dass der Übergang von einem Auskunftsanspruch zu einem auf der Auskunft beruhenden Leistungsanspruch zwar eine Klageerweiterung, jedoch keine Klageänderung darstellt (BGH Urt.v. 08.11.1978 – VIII ZR 199/77 – NJW 1979, 925; Beschl.v. 02.06.1969 – II ZB 5/68 – BGHZ 52, 169). Dass der Beschwerdeführer mit seinem hilfsweise gestellten Antrag auf „Neubescheidung“ seiner Bewerbung um ein Stipendium nichts Anderes verlangt als eine „Leistung“ der Beteiligten zu 1.), deren Grundlage die von ihm zwar für fehlerhaft gehaltene, nach der durch die Zivilgerichte als Erfüllung betrachteten „Auskunft“ jedoch – hilfsweise – hingenommene Information sein soll, ist evident.
Wenn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken sich vor diesem Hintergrund mit dem sachlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise befasst, sondern sein Verlangen als unzulässig verworfen hat, nimmt sie sein Vorbringen verfassungswidrig nicht zur Kenntnis, gestaltet ihr Verfahren unfair und handelt unter Missachtung einer völlig unbestrittenen Rechtsprechung objektiv willkürlich.
Selbst wenn von einer Klageänderung auszugehen wäre, könnte ihr Sachdienlichkeit im Übrigen schwerlich abgesprochen werden: Die Entscheidung über den Hilfsantrag auf „Neubescheidung“ bedurfte keiner neuen tatsächlichen Feststellungen, sondern lediglich einer neuen rechtlichen Entschließung (vgl. BGH, Urt. v. 27.01.2012 – V ZR 92/11 – ZflR 2012, 251).
Nichts Anderes gilt für den Hilfsantrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beteiligten zu 1.) auf Tragung der Kosten des Rechtsstreits. Es lag auf der Hand – und hätte, falls das Landgericht dies anders bewertet haben sollte, eines rechtlichen Hinweises bedurft zur Wahrung eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens – , dass der Beschwerdeführer insoweit die Konsequenz aus der aus seiner Sicht zwar fehlerhaften, aber hilfsweise hingenommenen Annahme einer Erfüllung seines Auskunftsanspruchs und einer Unzulässigkeit des primären Hilfsantrags hatte ziehen und den Rechtsstreit hilfsweise einseitig für erledigt hatte erklären wollen. Die landgerichtliche Feststellung, der Beschwerdeführer mache einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend, liegt daher – jedenfalls ohne faire Erörterung der Rechtsauffassung des Gerichts – völlig fern.
2.
Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf diesen verfassungsrechtlich zu beanstandenden Grundrechtsverletzungen, weil nicht auszuschließen ist, dass eine unter Berücksichtigung der Grundrechte des Beschwerdeführers rechtlich zutreffende Beurteilung seiner behaupteten Informationsansprüche zu abweichenden Entscheidungen geführt hätte.
a.
Der Beschwerdeführer kann sich allerdings weder, wie er es ausführlich unternimmt, auf einen „Bewerbungsverfahrensanspruch“ entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG – der im saarländischen Verfassungsrecht aus Art. 114 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art 12 Abs. 1, 3 SVerf folgt – noch auf eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 39 SVwVfG stützen. Weder geht es um ein Recht des Beschwerdeführers auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt noch kann die Entscheidung einer Stiftung des privaten Rechts verwaltungsverfahrensrechtlichen Regeln unterworfen werden.
b.
Es kann dahinstehen, ob die Beteiligte zu 1.) nach verwaltungsprivatrechtlichen Grundsätzen unmittelbar an Grundrechte gebunden ist und sich dann ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe eines Stipendiums jedenfalls aus Art. 12 Abs.1 SVerf ergeben würde. Die unmittelbare Bindung der Grundrechte nach verwaltungsprivatrechtlichen Grundsätzen besteht dann, wenn öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts durch einen Träger hoheitlicher Gewalt – sei es auch unter Einschaltung eines von ihm beherrschten Privaten – wahrgenommen werden (vgl. u.a. BGH, Urtl. v. 17.06.2003 – XI ZR 195/62 – BGHZ 155, 166, Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl., § 3 Rdn. 78 ff.). Die Beteiligte zu 1.) ist jedoch selbst kein Träger hoheitlicher Gewalt und wird – ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung – jedenfalls nicht unmittelbar durch eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Staates oder durch nach der Stiftungssatzung vorgesehene Einflussrechte beherrscht. Das ändert allerdings nichts daran, dass die Beklagte zu 1.) nicht völlig frei und von jedem Gebot der Sachgerechtigkeit und der Willkürfreiheit ihrer Entscheidungen entbunden ist und nach freiem Belieben entscheiden darf, weil anerkannt ist, dass im Privatrecht von einer Drittwirkung der Grundrechte auszugehen ist.
c.
Handelt es sich um die ein Stipendium betreffende Vergabeentscheidung durch einen Träger hoheitlicher Gewalt, besteht Einigkeit darüber, dass ein Vergabeverfahrensanspruch besteht, der, da die Vergabe eine öffentlich-rechtlich gebundene Entscheidung durch einen Verwaltungsakt darstellt, einer wenn auch eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle auf seine Verfahrensgerechtigkeit und auf seine inhaltliche Willkürfreiheit unterliegt (vgl. u.a. VG Frankfurt Urt.v. 04.02.2014 – 3 K 1058/12 – juris; vgl. auch Szalai, Rechtsschutz bei Stipendienvergabe, SächsVBl. 2010, 229 ff.; Edenfeld, Die Hochbegabtenförderung durch Studienstiftungen in der Bundesrepublik Deutschland, WissR 30, 235, 251 ).
d.
Handelt es sich indessen um die Gewährung eines Stipendiums durch eine grundsätzlich privatautonom tätige Person oder Einrichtung, unterliegt sie diesen Bindungen nicht gleichermaßen.
Welche Ansprüche eines Bewerbers vor und bei der Vergabe eines Stipendiums durch eine Stiftung des privaten Rechts bestehen, ist ungeklärt. Rechtsprechung dazu findet sich, soweit ersichtlich, nicht. Die Rechtslehre vertritt, soweit sie die Frage überhaupt anspricht, die Auffassung, das Rechtsverhältnis nach der Vergabeentscheidung stelle einen Vertrag sui generis, ein atypisches Dauerschuldverhältnis dar, dessen rechtliche Konturen allerdings nicht geklärt erscheinen (vgl. Szalai a.a.O. S. 231 ff; Edenfeld a.a.O. S. 239 ff.). Der davon zu trennenden Entscheidung über das „Ob“ der Vergabe stehe ein „Teilhabeanspruch“ eigener Art gegenüber, mit dem die Beachtung der regelmäßig von „Förderrichtlinien“ bestimmten Auswahlkriterien, ein korrektes Auswahlverfahren und eine beschränkte Kontrolle der Auswahlentscheidung erreicht werden könne. Ob und auf welcher rechtlichen Grundlage dem gefolgt werden kann, mag dahinstehen.
Ungeachtet dessen darf nämlich die wertsetzende Bedeutung der Grundrechte – des Gleichheitsgrundrechts (Art. 12 Abs. 1 SVerf), des Diskriminierungsverbots (Art. 12 Abs. 3 SVerf) und des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf) – bei Anwendung des Privatrechts nicht verkannt werden (vgl. BVerfGE 81, 242 ff.; 89, 214 ff.). Privatautonomie besteht danach nur im Rahmen der geltenden Gesetze, die ihrerseits an die Grundrechte – des Grundgesetzes wie, soweit es um Landesrecht geht, der Verfassungen der deutschen Bundesländer – gebunden sind. Sie wollen keine wertneutrale Ordnung statuieren, sondern objektive Grundentscheidungen treffen, die für alle Bereiche des Rechts, also auch für das Zivilrecht, gelten. Keine bürgerlichrechtliche Vorschrift und keine ihrer Anwendungen darf in Widerspruch zu den Prinzipien stehen, die in den Grundrechten zum Ausdruck kommen. Das gilt vor allem für diejenigen Vorschriften des Privatrechts, die zwingendes Recht enthalten und damit der Privatautonomie Schranken setzen (vgl. BVerfG a.a.O.)
Darüber hinaus gewährleistet Art. 33 Abs. 3 Satz 1 SVerf jedermann den Zugang zu einem Hochschulstudium. Für diesen Zugang zu einem Hochschulstudium – zu dem auch, wie hier, ein Masterstudiengang des Europa-Instituts der Universität des Saarlandes zählt – verbürgt Art. 33 Abs. 3 Satz 1 SVerf i.V.m. Art 12 Abs. 1 SVerf einen Anspruch auf sachgerechte Auswahl der sich bewerbenden Personen (Dörr in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 33 Rdn. 23). Wird aber die Aufnahme in einen Studiengang und das Betreiben des Studiums maßgeblich erleichtert oder gefördert durch die Vergabe eines Stipendiums aus öffentlichen Mitteln, muss diese den gleichen Grundsätzen unterworfen sein, damit nicht möglicherweise sachwidrige Kriterien die Entschließung von Studierenden, sich überhaupt um einen Zugang zu einem Studiengang zu bemühen, beeinflussen.
Das heißt: Der von der Verfassung des Saarlandes verbürgte Anspruch auf „gleichen“ Zugang zu einem Hochschulstudium beinhaltet gleichermaßen einen Anspruch auf Gewährung gleicher Bedingungen des Zugangs, soweit sie in tatsächlicher Hinsicht staatlichem Einfluss – der finanziellen Förderung nämlich – unterliegen.
Nichts Anderes gilt im Übrigen für den als Bundesrecht dem saarländischen Landesrecht vorgehenden Art. 2 des Zusatzprotokolls I der EMRK, der ein Recht auf gleichen Zugang zur Bildung verbürgt (Bitter in Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 2 ZP I Rdn. 1).
Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Stiftung des privaten Rechts – wie die Beteiligte zu 1.) – von einem Hoheitsträger, dem Saarland als Stifter – gegründet und mit öffentlichen Mitteln ausgestattet worden ist, ihr erster Vorstand durch den Stifter und jeder weitere Vorstand durch ein vom Stifter – zum Teil in Abstimmung mit den saarländischen (staatlichen) Hochschulen – bestelltes Kuratorium berufen wird, das seine Amtsführung auch hinsichtlich der Beachtung der Stiftungszwecke überwacht, zu denen die Vergabe von Stipendien an Studierende zählt (Bekanntmachung vom 14.05.2009 – Amtsbl. 1074; Stiftungssatzung § 2 Abs. 3; § 6 Abs. 2; § 9 Abs. 1, 3; § 10).
e.
Verfassungsrechtlich wäre es nicht zu beanstanden, wenn die Zivilgerichte die Ausschreibung eines Stipendiums durch eine Stiftung des privaten Rechts, das Verfahren der Bewerbung und der Auswahl, und die Entscheidung über die Vergabe als „Preisausschreiben“ im Sinne des § 661 BGB betrachten und die Entscheidung des „Preisgerichts“ den schon dem Privatrecht insoweit bekannten, grundrechtlich und menschenrechtlich beeinflussten Kontrollen unterwerfen würden.
aa.
Das BGB versteht unter einem Preisausschreiben eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat (§ 661 BGB). Von einer Auslobung wird gesprochen, wenn durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere die Herbeiführung eines Erfolges, ausgesetzt wird (§ 657 BGB).
Ziel der Ausschreibung eines Stipendiums ist die Zuwendung materieller (im Einzelfall auch lediglich immaterieller) Leistungen durch den Ausschreibenden. Voraussetzung seiner Vergabe ist eine Bewerbung, mit der typischerweise verschiedene Nachweise der Fähigkeiten und Leistungen der sich bewerbenden Person – darunter, wie im Streitfall, ein neu anzufertigendes „Motivationsschreiben“ – beigebracht werden müssen. Werden diese Nachweise von dem „Preisgericht“, der Auswahlkommission, für vorzugswürdig erachtet, wird der sich bewerbenden Person die „Belohnung“, das heißt der Preis, aufgrund der „Vornahme dieser Handlung“ zuerkannt.
Zur Typik des Preisausschreibens gehört zwar in aller Regel mehr als eine schlichte Bewerbung um einen Preis, nämlich die Darstellung eines bestimmten Erfolges, vor allem die Lösung einer mehr oder weniger schweren Aufgabe, also „die Herbeiführung eines Erfolges“. Jedoch lässt schon der Wortlaut des Gesetzes die Vornahme einer Handlung genügen (Seiler in MünchKommBGB-, 6.Aufl., § 657 Rdn. 8,9; Soergel/von Reden, BGB, 13. Aufl., § 657 Rdn. 13). Herkömmlich – vor allem vor der durch das europäische Recht beeinflussten Neuregelung der Vergabe öffentlicher Aufträge – wurde demgemäß die Vergabe von öffentlichen Mitteln für Dienst- und Werkleistungen dem Regime der Auslobung unterstellt (vgl. MünchKommBGB-Seiler, 6.Aufl., § 661 Rdn. 19 ff.; Soergel/von Reden, BGB, 13. Aufl., Vor §§ 657 -661a BGB, Rdn. 20 ff.).
Die rechtlichen Regeln zur Kontrolle von Preisvergaben – die gesetzlich vorgesehene Verbindlichkeit (§ 661 Abs. 2 Satz 2 BGB) der Entscheidung des Preisgerichts und ihre judikativ entwickelte dennoch bestehende beschränkte Überprüfbarkeit entsprechend den für eine privatautonom herbeigeführte schiedsgerichtliche Entscheidung erarbeiteten Regeln (BGH Urt.v. 14.06.1955 – V ZR 120/53 – BGHZ 17, 366; Seiler in MünchKommBGB, 6.Aufl., § 661 Rdn. 14; Soergel/von Reden, 13. Aufl., § 661, Rdn. 34 ff.) – werden den Besonderheiten der Entschließung über die Vergabe eines Stipendiums auch nach verfassungsrechtlichen Maßstäben in besonderem Maße gerecht: Die Vergabeentscheidung ist danach grundsätzlich verbindlich. Ihre – gebotene – gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf festzustellen, ob sie von zutreffenden tatsächlichen Feststellungen ausgegangen ist, ob ein faires Verfahren beachtet wurde, ob die Ausschreibungsbedingungen beachtet und willkürfrei angewendet wurden und ob dabei der „ordre public“, zu dem vor allem die grundsätzlichen Wertentscheidungen der deutschen Verfassungen gehören, respektiert wurde (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 b, d, Abs. 2 Nr. 2 b ZPO).
bb.
Nach diesen Grundsätzen gilt – schon zivilrechtlich –, dass die sich um ein Stipendium bewerbende Person verlangen darf, dass ihre Bewerbung – mit den sie tragenden Gründen – in Erwägung gezogen wird. Zugleich muss über die Bewerbung durch das dazu berufene Organ in einem transparenten, die (ursprünglichen) Ausschreibungsbedingungen zugrunde legenden Verfahren unter Beachtung der Grundrechte der Bewerberin oder des Bewerbers entschieden werden.
Es spricht im Übrigen manches dafür, dass der sich bewerbenden Person ungeachtet des in der Ausschreibung vorgesehenen „schriftlichen Auswahlverfahrens“ die Gelegenheit zu einem – zu dokumentierenden – Auswahlgespräch gegeben wird, ohne dass dies allerdings verfassungsrechtlich zwingend vorgegeben wäre.
Wäre das beachtet worden, hätte das verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt:
Entscheidungen eines Preisgerichts unterliegen zwar keiner „Billigkeitskontrolle“. Verfügen sie aber wie hier letztlich über staatlich bereit gestellte Mittel und beeinflusst der Staat zumindest mittelbar über die Bestellung der Organe einer von ihm geschaffenen privaten Stiftung und die Kontrolle von deren Entscheidungen ihre Vergabe, so entfällt eine grundrechtliche Kontrolle nicht allein dadurch, dass er die Vergabe der von ihm im öffentlichen Interesse bereit gestellten Hausmittel einem Privaten überträgt.
cc.
Daraus folgt, dass die Entscheidung über die Förderung von Studierenden durch Stipendien aus öffentlichen Mitteln nicht allein den Regeln der Privatautonomie unterliegt, sondern bestimmten formellen und inhaltlichen, rechtsstaatlichen Bindungen unterworfen ist.
Diese hat die Beteiligte zu 1.) bislang missachtet. Auf das „Motivationsschreiben“ allein durfte sie schon deshalb nicht abstellen, weil das der Ausschreibung und ihrer damit einher gehenden Selbstbindung widersprach.
Sollte das „Motivationsschreiben“ indessen im Ergebnis den Ausschlag geben, bedürfte es einer eingehenden Abwägung mit den weiteren Auswahlkriterien: Es kann nicht sein, dass ein auf drei oder vier Seiten begrenztes „Motivationsschreiben“ ohne nähere inhaltliche Bewertung anderer Teile von Studienleistungen und Prüfungsergebnissen als Kriterium ohne nachvollziehbare und inhaltlich offen zu legende Begründung den Ausschlag für die Vergabe eines Stipendiums geben soll.
c.
Nichts Anderes würde im Übrigen gelten, wenn man das Rechtsverhältnis zwischen der ein Stipendium ausschreibenden privaten Stiftung von der Ausschreibung bis zur Vergabe als (vor der Zuwendungsvereinbarung bestehendes) vorvertragliches Schuldverhältnis der Anbahnung eines Stipendiatenförderungsvertrages betrachten würde. Auch dann würden diejenigen Grundsätze – nach Treu und Glauben (§ 241 Abs. 2 BGB) und unter Berücksichtigung der Grundrechte der sich bewerbenden Person – gelten, die für die Vergabe öffentlicher Mittel unter konkurrierenden Privatpersonen maßgeblich sein müssen. Das folgt schon daraus, dass die Beteiligte zu 1.) mit ihrer Ausschreibung jeder sich bewerbenden Person bestimmte Auswahlkriterien und ein bestimmtes Auswahlverfahren versprochen und nach ihren Förderrichtlinien (§ 2 Abs. 3 Satz 2) zugesichert hat, die Fördermittel nachvollziehbar und fair zu verteilen. d.
Unterliegt aber die Entscheidung der Beteiligten zu 1.) – ihres Vorstands als „Preisgericht“ – ungeachtet eines bestehenden und möglicherweise weiten Beurteilungsspielraums danach formalen und inhaltlichen Bindungen, so ist es zwingend, dass sie – zumindest auf Verlangen – nachvollziehbar begründet werden muss, damit der nicht berücksichtigte Studierende prüfen kann, ob er die ihm zustehenden Rechte auf eine – eingeschränkte – Kontrolle der Vergabe gerichtlich geltend machen kann. Ist es nämlich – unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten – denkbar, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung des Vorstands der Beteiligten zu 1.) über die Vergabe des Stipendiums „THINK EUROPE – THINK DIFFERENT“ – in begrenztem Maße der gerichtlichen Kontrolle zuführen darf, dann ist notwendige Voraussetzung dieses Rechts, dass ihm das Verfahren der Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern und die maßgeblichen – nicht personalisierten – Gründe der Entscheidung einschließlich einer zu plausibilisierenden Gewichtung von Eignungskriterien dargelegt werden. Denn den ihm zweifelsfrei zustehenden, inhaltlich begrenzten Anspruch auf Kontrolle der preisgerichtlichen Entscheidung kann er nur wahrnehmen, wenn ihm die Grundlagen der Entscheidung mitgeteilt werden.
Eine solche Begründung ist der Beteiligten zu 1.) im Übrigen auch unschwer möglich, weil ihr „Ansprechpartner“ – das Europa-Institut der Universität des Saarlandes – die ihm übertragene Vorauswahl zu dokumentieren und seinen Vorschlag der Beteiligten zu 1.) gegenüber zu begründen hat, sodass der Vorstand der Beteiligten zu 1.) unter der Beachtung der fachlichen Bewertung der Bewerber im Rahmen der Vorauswahl die endgültige Entscheidung treffen kann (§ 3 Abs. 4 Satz 3 der Förderrichtlinien).
Sie ist im zivilgerichtlichen Verfahren bislang unterblieben.
Die Zivilgerichte werden darüber – unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und der wissenschaftlichen Einschätzungsprärogative der Beteiligten zu 1.) – sowie über die geltend gemachten Hilfsansprüche des Beschwerdeführers neu zu befinden haben.
III.
Die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen führt dazu, dass der Verfassungsgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Spruchkörper des Landgerichts Saarbrücken zurückverweist. Allerdings sieht § 61 VerfGHG lediglich die Aufhebung der für verfassungswidrig erklärten Entscheidungen vor. Anders als der in seiner Anwendung streitige und durch die Verfassungsrechtsprechung des Bundes unterschiedlich ausgelegte § 95 Abs. 2 BVerfGG, der eine Zurückverweisung an ein „zuständiges“ Gericht erlaubt, fehlt der saarländischen Regelung eine Vorschrift, die sich zur weiteren Behandlung des durch die für verfassungswidrig erklärten Entscheidungen abgeschlossenen Zivilrechtsstreits verhält. Das Gesetz enthält also insoweit eine Regelungslücke.
Dennoch hat der Verfassungsgerichtshof das bislang schon zum Anlass genommen, sich für befugt zu halten, eine Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper des zuständigen Gerichts anzunehmen (VerfGH Beschl. v. 09.04.2010 - lv 8/09).
Das Bundesrecht – in seiner Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht – erlaubt sowohl eine Zurückverweisung an die erste zivilgerichtliche als auch eine solche an die Berufungsinstanz (Rennert in Umbach/Clemens, BVerfGG, § 95 Rdn. 59 m.w.N.). Vorgeschlagen wird, in die „bereite Instanz“, also diejenige zurückzuverweisen, die zur verfassungsmäßigen Erledigung des Ausgangsrechtsstreits imstande ist (Rennert a.a.O. m.w.N.). Geht man davon aus, dass mit der Verfassungsbeschwerde als einem „außerordentlichen Rechtsbehelf“ ganz spezifische – verfassungsrechtliche – Verletzungen des Rechts gerügt werden, liegt es nahe, angesichts der Regelungslücke des saarländischen Verfassungsprozessrechts auf das Revisionsrecht des Bundes zur Lückenausfüllung zurückzugreifen und eine Befugnis – entsprechend § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO – anzunehmen, in begründeten Fällen an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts zurückzuverweisen.
Ungeachtet der verfassungsrechtlichen Unangreifbarkeit der die Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers zurückweisenden Entscheidungen erscheint es sachgerecht, den Rechtsstreit an einen anderen, bislang mit der Sache nicht befassten Spruchkörper des Landgerichts Saarbrücken zurückzuverweisen.
IV.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen obsiegt hat. Der angenommene Gegenstandswert entspricht dem Mindestwert im verfassungsgerichtlichen Verfahren.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl Herrmann JR. Hübinger Warken
Prof. Dr. Weth Wittling
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 12 SVerf SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 14 SVerf SL, Art. 33 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, Art. 114 SVerf SL, Art. 2 SVerf SL, § 39 SVwVfG SL, § 16 VerfGHG SL, § 55 VerfGHG SL, § 56 VerfGHG SL, § 57 VerfGHG SL, § 61 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VerfGH Saarland in Lv 6/13 entschieden?“