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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Urteil vom 18.03.2013 – Lv 6/12

Leitsatz

1. Zur Reichweite des Grundrechts der Gewerbefreiheit und des Schutzes von Ehe und Familie bei der Entscheidung über die konkrete Form der Verbüßung einer Freiheitsstrafe.

2. Es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, über die konkrete Form des Antritts der Verbüßung einer Freiheitsstrafe – im geschlossenen oder im offenen Strafvollzug – unter Würdigung der Grundrechte des Verurteilten auf der Grundlage zulänglicher tatsächlicher Feststellungen zu entscheiden.

3. Ist gegen einen Verurteilten ausdrücklich kein Berufsverbot nach § 70 StGB verhängt worden, weil das Strafgericht festgestellt hat, dass von ihm keine Gefahr der Begehung berufsbezogener Straftaten mehr ausgehe, kann sich die Vollstreckungsbehörde nicht hierüber hinwegsetzen und die Ladung in den geschlossenen Strafvollzug ausschließlich damit begründen, es müsse dort erst geprüft werden, ob eine solche Gefahr bestehe.

Tenor

Im Namen des Volkes!

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

des B. A., zur Zeit in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt O.

- Verfassungsbeschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

wegen Verletzung von Grundrechten durch Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug

hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.3.2013

unter Mitwirkung

des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Roland Rixecker

des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Rudolf Wendt

der Verfassungsrichterin Dr. Christine Eckstein-Puhl

der Verfassungsrichterin Kerstin Herrmann

des Verfassungsrichters Justizrat Raimund Hübinger

des Verfassungsrichters Hans-Georg Warken

des Verfassungsrichters Prof. Dr. Stephan Weth

des Verfassungsrichters Henner Wittling

für Recht erkannt:

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 13.12.2011 – 41 VRs 05 Js 705/08 –, der Bescheid des Generalstaatsanwalts in Saarbrücken vom 09.02.2012 – Zs 26/2012 – und der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 24.04.2012 – VAs 2/12 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 1 Satz 1 und 2, Art. 2 Satz 1 der Verfassung des Saarlandes. Sie werden aufgehoben.

Das Saarland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu ersetzen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 08.06.2012 – der 07.06.2012 war ein gesetzlicher Feiertag – eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen den seinem Verteidiger am 07.05.2012 zugegangenen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 24.04.2012 (VAs 2/12), den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Saarbrücken vom 09.02.2012 (Zs 26/2012) und den Bescheid der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 13.12.2011 in der Strafvollstreckungssache 41 VRs 05 Js 705/08.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder, die im Jahr 2011 12,13,15 und 21 Jahre alt waren. Er war als selbständiger Kraftfahrzeugsachverständiger tätig. Er wurde durch ein nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2010 rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.05.2010 (6 KLs 8/10) wegen sechs tatmehrheitlich begangener Fälle des vollendeten und 16 tatmehrheitlich begangener Fälle des versuchten Betruges sowie der Beihilfe zu einem Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei der Strafzumessung hat die Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers – unter anderem – gewürdigt, dass er nicht vorbestraft war, eine geradlinige Biografie aufwies sowie ein umfassendes, auch bislang nicht ermittelte Straftaten umfassendes Geständnis abgelegt hatte, zu seinen Lasten den erheblichen Tatzeitraum, die Vielzahl begangener Taten und die erhebliche Höhe des entstandenen Schadens. Von der Möglichkeit, ein Berufsverbot zu verhängen, hat die Entscheidung abgesehen, weil eine Gesamtwürdigung des Beschwerdeführers und seiner Taten nicht die Gefahr erkennen lasse, er werde bei Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit weitere einschlägige Betrugsstraftaten begehen.

Unter dem 11.04.2011 lud die Staatsanwaltschaft Saarbrücken (41 VRs 05 Js 705/08) den Beschwerdeführer zum Strafantritt in die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken, eine Anstalt des geschlossenen Vollzuges. Mit Schreiben vom 15.04.2011 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers, diesen unter Aufhebung der Ladung zum Strafantritt vom 11.04.2011 in Abweichung vom Vollstreckungsplan für das Saarland zur Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten unmittelbar in eine Anstalt des offenen Vollzuges zu laden.

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken wies den Antrag – nach Einholung ablehnender Stellungnahmen der JVA Ottweiler vom 22.06.2011 und 07.11.2011, in der der offene Vollzug vollstreckt wird – am 13.12.2011 zurück. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Ladung zum Strafantritt in den geschlossenen Vollzug sei nach der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe im Vollstreckungsplan für das Saarland vorgesehen. Die Zuweisung „in die Vollzugsbehörde des geschlossenen Vollzugs“ werde bei allen Verurteilten angewandt. Eine sachgerechte Entscheidung, ob eine Verbüßung der Freiheitsstrafe im vorliegenden Verfahren im offenen Vollzug durchgeführt werden könne, könne nur durch die Vollzugsbehörde in Anwendung des § 6 StVollzG getroffen werden. Es sei nämlich nach den bekannten Umständen keine zweifelsfreie Aussage darüber zu treffen, ob der Verurteilte für diese Vollzugsform tatsächlich geeignet sei. Die berufliche Situation des Verurteilten „stelle keinen besonderen Einzelfall dar“, der ein Abweichen vom Vollstreckungsplan rechtfertigen würde, zumal die Unterbringung im geschlossenen Vollzug eine Fortführung der selbständigen Arbeit grundsätzlich nicht ausschließe. Gegen die Entscheidung erhob der Verteidiger des Beschwerdeführers Beschwerde mit der Begründung, dieser sei für den offenen Vollzug geeignet. Ferner stelle der offene Vollzug die Regelvollzugsform dar. Auch sei es gesetzeswidrig, dass nur die Vollstreckungsbehörde die Eignung des Verurteilten für den geschlossenen oder offenen Vollzug feststellen könne.

Der Generalstaatsanwalt in Saarbrücken wies die Beschwerde mit Bescheid vom 09.02.2012 (Zs 26/2012) zurück. Zur Begründung hat er ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien nur Vorkehrungen zu treffen, welche sicherstellten, dass die für die Erhaltung des Arbeitsverhältnisses relevanten Entscheidungen so rechtzeitig getroffen würden, dass sachlich nicht gerechtfertigte Arbeitsplatzverluste vermieden werden könnten. In der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken seien für Erstverbüßer und Selbststeller Vorkehrungen für eine beschleunigte vollzugsinterne Erstbegutachtung getroffen. Der Beschwerdeführer sei Erstverbüßer; daher stünden dem Strafvollzug keine über die Erkenntnismöglichkeiten der Staatsanwaltschaft hinausgehenden einzelfallbezogenen Erkenntnisse und Überprüfungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer die gerichtliche Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts beantragt.

Das Saarländische Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Entscheidung vom 24.04.2012, dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 07.05.2012 zugegangen, abgewiesen (VAs 2/12).

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der offene Vollzug stelle, soweit keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr bestehe, zwar für geeignete Gefangene die Regelvollzugsform dar. Eine gesetzliche Regelung, die ausdrücklich die vor Vollzugsbeginn anwendbaren Kriterien für die vollstreckungsbehördliche Einweisung in einen bestimmten Anstaltstyp normiere, existiere allerdings nicht. Welche Justizvollzugsanstalt für den Vollzug einer Freiheitsstrafe zuständig sei, ergebe sich danach grundsätzlich aus dem Vollstreckungsplan. Dem Verurteilten stehe kein Rechtsanspruch auf Unterbringung im offenen Vollzug zu, sondern lediglich ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch. Das Ermessen erstrecke sich hierbei nicht nur darauf, ob der Gefangene überhaupt im offenen Vollzug untergebracht werde, sondern auch zu welchem Zeitpunkt. Den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung habe die Staatsanwaltschaft bei Prüfung der Voraussetzungen der Vollstreckung im offenen Vollzug zutreffend bestimmt und aufgrund eines vollständig ermittelten Sachverhalts dargelegt. Dass die Vollstreckungsbehörde im Rahmen ihrer Eignungsbeurteilung sämtliche von dem Antragsteller geltend gemachten Umstände erwogen, ihnen aber nicht das Gewicht beigemessen habe, das der Antragsteller ihnen beimisst, sondern zum jetzigen Zeitpunkt, namentlich vor einer fachspezifischen, innerhalb der Justizvollzugsanstalt vorzunehmenden Untersuchung des Beschwerdeführers, im Hinblick auf eine nicht auszuschließende Missbrauchsgefahr von dessen fehlender Eignung ausgegangen sei, erscheine zumindest vertretbar.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde. Er ist der Auffassung, dass ihn die Unterbringung im geschlossenen Strafvollzug in seinen Grundrechten aus Art. 3, 9, 13, 22 SVerf sowie aus Art. 45 SVerf verletze. Er sei, abgesehen von Besuchsterminen, von seiner Familie dauerhaft getrennt, befinde sich durchweg in der JVA Saarbrücken und könne vor allem seiner beruflichen Tätigkeit wegen der Unterbringung im geschlossenen Vollzug nicht nachgehen. § 10 StVollzG beinhalte den Grundsatz, dass zu Freiheitsstrafen Verurteilte regelmäßig im offenen Vollzug unterzubringen seien. Obwohl der offene Vollzug der Regelvollzug sei, sei es vollzugspraktische Realität - auch im Saarland - regelmäßig in den geschlossenen Vollzug zu laden und dort die Strafhaft beginnen zu lassen, so dass die Unterbringung grundsätzlich im geschlossenen Vollzug und contra legem erfolge. Ferner mache die Staatsanwaltschaft Saarbrücken von der Vorschrift des § 26 Abs. 1 StrVollstrO keinen Gebrauch, die intendiere, dass die Vollstreckungsbehörde vor Beginn des Vollzuges zur Vermeidung von Nachteilen für den Betroffenen die entsprechenden Voraussetzungen zu überprüfen im Stande sein müsse. Das Fehlen der sachlichen und personellen Voraussetzungen für die Umsetzung des gesetzlichen Normprogramms dürfe nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Dies gelte vor allem für etwaige Zweifel an der Eignung des Beschwerdeführers für den offenen Vollzug. Beim Beschwerdeführer lägen die Voraussetzungen für die Unterbringung im offenen Vollzug vor, insbesondere sei ein Abweichen vom Vollstreckungsplan gerechtfertigt. Die Schlussfolgerung, die die Staatsanwaltschaft Saarbrücken ziehe, sei nicht fundiert. Ferner sei es gemäß § 26 Abs. 1 StrVollstrO zwingend notwendig gewesen, Zweifel innerhalb des Verfahrens des § 26 StrVollstrO zu klären. Eine Delegation der eigenen Zuständigkeit zur Vollzugsbehörde hin sei aus einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen, denn die Klärung setze eine Verbringung in den geschlossenen Vollzug voraus, welche de lege lata vermieden werden sollte. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb in (Grenz-)Fällen wie dem vorliegenden wegen fehlender eigener Ressourcen keine ambulante Exploration des Beschwerdeführers im Wege der Amtshilfe durch die Vollzugsbehörde erfolge, so dass eine Unterbringung im geschlossenen Vollzug zunächst vermieden werden könne, bis etwaige Zweifelsfragen geklärt seien. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, es gäbe aktuell zu wenige Plätze im offenen Vollzug im Saarland, so dass die gesetzlichen Vorgaben nach §10 StVollzG grundsätzlich vollzugspraktisch nicht umsetzbar seien. Darüber hinaus müsse der Beschwerdeführer auch bei erwiesener Eignung für den offenen Vollzug weiterhin im geschlossenen Vollzug verbleiben, bis ein Platz im offenen Vollzug frei werde, worauf er selbst indes keinerlei Einfluss habe.

Der Beschwerdeführer – der die Strafverbüßung am 5.6.2012 angetreten hat und nach Gewährung von Außenlockerungen ab dem 6.12.2012 am 20.2.2013 in den offenen Vollzug verlegt worden ist – beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 24.04.2012 (VAs 2/12) sowie den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken vom 13.12.2011 (Zs 26/2012) aufzuheben.

Dem Ministerium der Justiz und dem Generalstaatsanwalt in Saarbrücken ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie verteidigen die angefochtenen Entscheidungen unter Vertiefung der dortigen Ausführungen. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Ladung in den offenen Vollzug. § 10 Abs. 1 StVollzG gehe weder davon aus, dass der offene Vollzug eine besondere Vergünstigung darstelle, die grundsätzlich zu gewähren sei, noch könne daraus abgeleitet werden, dass eine Verbringung in den geschlossenen Vollzug de lege lata vermieden werden solle. Vielmehr solle der Verurteilte in die Vollzugsform geladen werden, für die er geeignet sei. Ein Gefangener solle daher in den offenen Vollzug geladen werden, wenn „er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeit des offenen Vollzugs missbrauchen werde“. Im Rahmen einer solchen Entscheidung seien neben dem Vollzugsziel der Resozialisierung auch andere Vollzugsziele wie der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten, der Aspekt der Verteidigung der Rechtsordnung und die Erhaltung und Stärkung des Vertrauens in die Bestandskraft und Durchsetzungskraft der Rechtsordnung zu berücksichtigen. Diese Ziele und Zwecke könnten gefährdet sein, wenn dem Verurteilten nach Verurteilung und noch vor Strafantritt ohne ausreichende prognostische Absicherung gestattet werde, seine frühere Erwerbstätigkeit, deretwegen er zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofort und nahtlos auf demselben Gebiet und in demselben Rahmen wie früher aus dem Vollzug heraus fortzusetzen. Weiter führt der Generalstaatsanwalt aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag lediglich einen schlichten Hinweis auf seine wirtschaftlichen Interessen vorgebracht habe, ohne auf die Situation seines Betriebes und seiner Familie konkret einzugehen, so dass die Bedenken dagegen, ihm die unveränderte Fortführung seiner Erwerbstätigkeit aus dem Vollzug heraus zu ermöglichen, den von ihm angeführten Grund, die Verweigerung dieser Möglichkeit belaste ihn unverhältnismäßig, deutlich überwögen. Ferner sei die JVA Ottweiler als Anstalt des offenen Vollzuges beteiligt worden. Diese habe auch zweimal Stellung dazu genommen und dabei genau jene Bedenken gegen die Eignung des Beschwerdeführers für den offenen Vollzug zum Ausdruck gebracht, die seitens der Staatsanwaltschaft vorgebracht wurden. Schließlich könne im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde lediglich der angefochtene Einzelakt und nicht die gesamte Ladungspraxis der Staatsanwaltschaft Saarbrücken überprüft werden.

Verfassungsrechtlich sei es nicht zwingend, in einem festen Arbeitsverhältnis stehende und auch im Übrigen geeignete Verurteilte unmittelbar in den offenen Vollzug zu laden. Es sei vielmehr in gleicher Weise zu akzeptieren, wenn in solchen Fällen in den geschlossenen Vollzug eingewiesen und anschließend über die Verlegung in den offenen Vollzug oder die Gewährung von Freigang zügig entschieden werde, so dass es nicht zum Arbeitsplatzverlust komme. Ferner sei bei der Erstellung des Vollzugsplanes seitens der Konferenz der Justizvollzugsanstalt festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nach Abwägung aller positiven und negativen Gesichtspunkte derzeit für den offenen Vollzug oder für Vollzugslockerungen unter Fortführung der Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger nicht geeignet erscheine. Im Rahmen der Selbstbeschäftigung sei hier zu berücksichtigen, dass es im Allgemeinen erhöhte Sorgfaltspflichten seitens der Justizvollzugsanstalt gebe, da eine Kontrollinstanz durch den Arbeitgeber nicht gegeben sei. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer im Falle der Zustimmung zur Fortsetzung der Berufstätigkeit im Wege des freien Beschäftigungsverhältnisses anderen vor ihm auf der damaligen Warteliste stehenden Gefangenen vorzuziehen und auf den nächsten frei werdenden Haftplatz abzurufen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig und in der Sache begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem aus Art. 1 Satz 1 und 2, Art. 2 Satz 1 SVerf folgenden Persönlichkeitsrecht, zu dessen Gewährleistungsgehalt der grundrechtliche Anspruch (BVerfGE 98, 169 ff., 200; BVerfG Urt. v. 01.07.1998 – 2 BvR 441/90 u.a. –) einer jeden Person zählt, dass die Vollstreckung und der Vollzug einer Freiheitsstrafe auf die Resozialisierung der betroffenen Person ausgerichtet sind.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

1.

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist gemäß Art. 97 Nr. 4 SVerf, §§ 9 Nr. 13, 55 ff. SVerfGHG zur Entscheidung über Verfassungsbeschwerden berufen, die von einem Beschwerdeführer mit der Behauptung erhoben werden, durch einen Akt der saarländischen öffentlichen Gewalt in seinen Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein.

2.

Der Beschwerdeführer ist als Träger von Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten beschwerdefähig

3.

Bei den Akten der saarländischen öffentlichen Gewalt – dem Beschwerdegegenstand –, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet, handelt es sich um die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 13.11.2011, den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken vom 09.02.2012 und den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 24.04.2012.

4.

Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt.

a.

(1)

Der Beschwerdeführer kann sich allerdings nicht auf eine Verletzung des Art. 45 Satz 1 SVerf berufen. Danach genießt die menschliche Arbeitskraft den Schutz des Staates. Diese – grundrechtliche – Gewährleistung schützt die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit eines Menschen vor – im Wesentlichen – unzumutbaren Arbeitsbedingungen. Sie schützt ihn nicht davor, an der Aufnahme oder Fortführung einer beruflichen Tätigkeit aus anderen als seine „Arbeitskraft“ beeinträchtigenden (hoheitlich veranlassten) Umständen behindert zu werden. Das durch Art. 45 Satz 2 SVerf gewährleistete Recht auf Arbeit ist kein verfassungsbeschwerdefähiges Grundrecht oder anderes verfassungsmäßiges Recht, auf das eine Verfassungsbeschwerde gestützt werden kann (VerfGH, Beschl. v. 09.06.1995 – Lv 6/94).

(2)

Der Beschwerdeführer kann sich gleichfalls nicht auf eine Verletzung des Art. 9 Abs. 1 SVerf berufen. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 SVerf gewährleistet die Freizügigkeit. Darunter ist das Recht zu verstehen, an jedem Ort des Saarlandes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Dieses Recht wird durch die Anordnung der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in einer bestimmten Justizvollzugsanstalt schon deshalb nicht verletzt, weil dem Grundrechtsträger die Freizügigkeit – jedenfalls – durch die rechtskräftige Entscheidung über die Verhängung einer Freiheitsstrafe für deren Dauer bereits genommen worden ist.

(3)

Schließlich kann sich der Beschwerdeführer weder auf die Freiheit der Person (Art. 3 Satz 1 SVerf) noch, was er selbst nicht angeführt hat, die Gewerbefreiheit (Art. 44 Satz 1 SVerf) berufen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Freiheit der Person durch die Anordnung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in einer bestimmten Form des Strafvollzuges berührt sein kann. Die dies allgemein verneinende verfassungsgerichtliche Rechtsprechung betrifft die formellen Garantien der Freiheit der Person nach Art. 13 Abs. 1 SVerf (Art. 104 Abs. 1 GG), nicht aber ihren materiellen Schutzbereich. Dahinstehen kann auch, ob die mittelbare Wirkung einer Strafvollstreckung auf die Ausübung eines Berufs einem Eingriff in die nach saarländischem Verfassungsrecht (jedenfalls soweit es um die Wahl und Ausübung einer selbständigen Tätigkeit geht) durch Art. 44 Satz 1 SVerf garantierte Berufsfreiheit – zu deren Gewährleistungsbereich auch der Schutz vor staatlichen Maßnahmen zählt, die jemanden zur Aufgabe eines bestimmten Arbeitsplatzes (BVerfG B.v. 27.1.1998 -1 BvL 15/87 – BVerfGE 97, 169) oder einer selbständigen Tätigkeit zwingen – gleich zu stellen ist.

Soweit es um den grundrechtlichen Schutz vor bestimmten Formen des Strafvollzuges und ihren Wirkungen auf die Ausübung eines Gewerbes geht, richten sich Art und Maß des verfassungsrechtlichen Schutzes jedoch nach der – als spezielleres Schutzversprechen vorgehenden – Gewährleistung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person und dem aus ihr folgenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf Resozialisierung.

b.

(1)

Jedoch ist zunächst und vor allem nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in seinem Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Satz 1 und 2, Art. 2 Satz 1 SVerf) verletzt ist, zu dessen Gewährleistungsgehalt zählt, die soziale Integration des Verurteilten soweit wie möglich zu erhalten oder wiederherzustellen, und die schädlichen Auswirkungen der Strafvollstreckung und des Strafvollzuges soweit wie möglich zu vermeiden (vgl. u.a. BVerfGE 35,202 ff.; 36,174 ff.; 45, 187 ff.; 64, 261 ff.; 69, 161 ff.; 98, 169 ff.; 116, 69 ff.). Dazu kann gehören, eine verurteilte Person in eine dem am besten gerecht werdende Vollzugsform zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu laden. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass die Anordnung der Verbüßung einer Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug, die die Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zunächst – und sei es vorüber gehend – ausschließt, dieses Schutzversprechen berührt.

(2)

Nichts Anderes gilt für das Grundrecht auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie (Art. 22 SVerf). Zu dessen Gewährleistungsgehalt zählt auch, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe durch die konkreten Formen und Abläufe des Strafvollzuges nachteilige Wirkungen auf den Kontakt zu Ehepartnern und Kindern – soweit das unter Berücksichtigung anderer verfassungsrechtlich begründeter Ziele des Strafvollzuges möglich ist – zu vermeiden hat. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass die Anordnung der Verbüßung einer Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug, die die Fortführung einer familiären Gemeinschaft zunächst – und sei es nur vorübergehend – nachhaltig beeinträchtigt, dieses Schutzversprechen berührt.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer zwar nicht in seinem Grundrecht auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie, wohl aber – aufgrund einer unzulänglichen Abwägung der Vollstreckungsbehörden und des gegen deren Entscheidung angerufenen Gerichts – in seinem Persönlichkeitsrecht.

1.

a.

Ist eine Person zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden, so erfolgt die Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Das Gesetz – die Strafprozessordnung – regelt den Ablauf des Verfahrens der Strafvollstreckung nur teilweise. So ist § 457 Abs. 2 StPO zu entnehmen, dass die verurteilte Person von der Vollstreckungsbehörde – soweit nicht ein besonderer Ausnahmefall vorliegt (§§ 455, 455a, 456 StPO) – zum Antritt der Strafe zu laden ist und, wenn sie sich nicht stellt, durch Vorführungs- oder Haftbefehl dem Strafvollzug zugeführt werden kann. Daraus folgt, dass die Vollstreckungsbehörde, also die Staatsanwaltschaft, entscheidet, in welcher Vollzugsform – dem geschlossenen oder dem offenen Strafvollzug – die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zunächst beginnt.

Das Gesetz regelt nicht, nach welchen Kriterien die Vollstreckungsbehörde die Entscheidung über die konkrete Form des Strafantritts zu treffen hat. Jedoch bestimmt die Strafvollstreckungsordnung, eine Verwaltungsvorschrift, die jedes Bundesland, soweit ersichtlich bundeseinheitlich, erlassen hat, jedenfalls im Ansatz, nach welchen Grundsätzen dies zu geschehen hat. So bestimmt § 22 StrafVollStrO, dass sich die örtlich und sachlich zuständige Justizvollzugsanstalt, in der die Strafvollstreckung beginnt, aus dem Vollzugsplan ergibt. Davon kann nach § 26 StrafVollstrO aus besonderen Gründen abgewichen werden. Der Vollzugsplan für das Saarland, zu dessen Erlass § 152 Abs. 1 StVollzG ermächtigt, sieht - soweit die Regelungen hier einschlägig sind - vor, dass männliche Verurteilte in den geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken zu laden sind, soweit nicht gegen sie eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu vollstrecken ist und sie bislang keine länger dauernde Freiheitsstrafe verbüßt haben. Jedoch kann nach § 26 Abs. 1, 2 StrafVollStrO von dieser „Regelzuständigkeit“ aus bestimmten Gründen abgewichen werden.

b.

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist nicht befugt darüber zu entscheiden, ob eine Regelung, in welche Vollzugsform die Vollstreckungsbehörden eine rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilte Person zu laden haben, in der Form eines – parlamentarischen – Gesetzes zu erfolgen hat, weil es von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung der Grundrechte, des ein Recht auf Resozialisierung enthaltenden Persönlichkeitsrechts oder des Schutzes von Ehe und Familie, sein kann, ob jemand eine Freiheitsstrafe, wenn auch nur für kurze Zeit, im geschlossenen oder im offenen Vollzug zu verbringen hat. Denn das gesetzliche Strafvollstreckungsrecht gehört weiterhin nicht zu den in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fallenden Sachgebieten. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes vermag daher lediglich zu prüfen, ob im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben und ihrer auf Bundesrecht beruhenden administrativen Ausgestaltung die Vollstreckungsbehörde das ihr dort eingeräumte Ermessen so, wie seine Maßstäbe und Grenzen in der Auslegung von Bundesrecht durch Bundesgerichte bestimmt worden sind, unter Beachtung der auch die Vollstreckungsbehörde des Saarlandes bindenden Grundrechte der Verfassung des Saarlandes ausgeübt hat.

Insoweit prüft der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes allerdings nicht nach, ob die Ausübung dieses Ermessens „einfachrechtlich“ korrekt erfolgt ist. Seine Aufgabe und Befugnis ist allein die Kontrolle, ob bei dieser Entscheidung die dem Beschwerdeführer verliehenen Grundrechte gar nicht als entscheidungsrelevant erkannt oder ob ihre Bedeutung und ihr Gewicht in grundsätzlicher Weise verkannt worden sind und sich so die getroffene Entscheidung als unverhältnismäßig erweist. Das ist der Fall.

2.

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat mit ihrer Entscheidung vom 13.12.2011 schon im Ansatz verkannt, dass es ihre Aufgabe als Vollstreckungsbehörde ist, bei Ladung zum Strafantritt über die konkrete Form des Freiheitsentzuges zu entscheiden. Bei deren Erfüllung hat sie das ihr zustehende Ermessen von Verfassungs wegen – nach vollständiger Aufklärung des Sachverhalts und unter Berücksichtigung der Grundrechte der zum Strafantritt zu ladenden Person und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – selbst auszuüben und darf dies nicht auf die Vollzugsbehörde verlagern (BVerfG, Beschl. v. 27.09.2007 – 2 BvR 725/07 – EuGRZ 2007, 738 – Rz. 63 bei juris). Es ist schon nicht recht verständlich, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft Saarbrücken (und dies billigend das Ministerium der Justiz in seiner Äußerung) Stellungnahmen der Vollzugsbehörde des offenen Vollzuges, der JVA Ottweiler, zur Eignung des dieser völlig unbekannten Beschwerdeführers für diese Form der Verbüßung der Freiheitsstrafe eingeholt hat. Ihre Erwägung, die Zuweisung in die Vollzugsbehörde des geschlossenen Vollzuges werde auf der Grundlage des – „nicht zuletzt aus vollzugsorganisatorischen Gründen erlassenen“ – Vollstreckungsplans bei allen Verurteilten angewandt, die Zuweisung beruhe indessen „nicht allein“ darauf, sondern folge aus einem „Vergleich“ der schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers mit den „vollzugsorganisatorischen Möglichkeiten der Vollzugsbehörde für den geschlossenen Vollzug“, zeigt, dass sie sowohl von einem nicht zureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist als auch ein von ihr auszuübendes Ermessen von vornherein nicht ausgeübt hat. Darüber hinaus ist weder nachvollziehbar, was die „vollzugsorganisatorischen Möglichkeiten“, die von der Beachtung von Grundrechten nicht befreien würden, bedeuten, noch, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer im Verlauf der „zügigen“ Prüfung seiner Eignung für den offenen Vollzug erst rund sechs Monate nach Strafantritt Vollzugslockerungen erhalten hat und erst rund 8 Monate nach Strafantritt zum offenen Vollzug zugelassen wurde. Sollte dies bei Verurteilten aus Gründen, die nicht auf von ihnen unterschiedlich ausgehenden Gefahren beruhen, unterschiedlich gehandhabt werden, so läge auch darin ein Verfassungsverstoß.

Darüber hinaus ist die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde auch in sich widersprüchlich. Sie meint, die Gewährung der Vollzugslockerung des Freigangs nach § 11 StVollzG könne in gleichem Maße wie die Verbüßung der Freiheitsstrafe im offenen Vollzug zur Erhaltung „des Arbeitsverhältnisses“ – gemeint ist wohl die selbständige berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers – beitragen. Abgesehen davon, dass dies in der Sache zweifelhaft ist, ist die Voraussetzung der Gewährung von Freigang, dass nicht zu befürchten ist, der Gefangene werde die Vollzugslockerung zu Straftaten missbrauchen. Gerade diese Befürchtung hegt die Vollstreckungsbehörde indessen auf allerdings tatsächlich ungesicherter und rechtlich fehlerhafter Grundlage.

Den Nichtgebrauch des gewährten Ermessens hat der Generalstaatsanwalt Saarbrücken indessen ausgeglichen, indem er die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde zutreffend erkannt und im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die verfassungsrechtlich zu beachtenden Gesichtspunkte im Allgemeinen abgewogen hat. Er hat jedoch einen entscheidenden, von Verfassungs wegen zu beachtenden Umstand verkannt und so, ohne dass das Saarländische Oberlandesgericht dies korrigiert hätte, das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 1 Satz 1 und 2, Art. 2 Satz 1 SVerf durch eine unzulängliche Ermessensausübung verletzt.

3.

Im Ergebnis zu Recht – wenn auch ohne nähere Begründung – haben der Bescheid des Generalstaatsanwalt und der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts dem grundrechtlichen, besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 22 SVerf kein Gewicht beigemessen.

Allerdings gilt der grundrechtliche, besondere Schutz von Ehe und Familie auch für den Strafvollzug. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug greift in dieses Grundrecht in schwer wiegender Weise ein, indem sie den Kontakt zum Ehepartner und zu den – vor allem minderjährigen – Kindern auf die Möglichkeiten zeitlich begrenzter Besuche und im Verlauf des Strafvollzuges gelegentlichen Freigang beschränkt und so die innerfamiliäre Kommunikation, die Ausübung der ehelichen Lebensgemeinschaft und insbesondere jene der elterlichen Sorge nachhaltig beeinträchtigt. Dass diese Beeinträchtigung Folge der von einem Verurteilten selbst verantworteten Tat ist, ist – jedenfalls soweit es um die Sorge für minderjährige Kinder geht – grundsätzlich – nicht Ausschlag gebend (BVerfG, Beschl.v. 23.03.2006 – 2 BvR 173/06 – Rz. 9 bei juris). Die durch Art. 22 SVerf grundrechtlich geschützten Interessen sind im Vollzug einer Freiheitsstrafe in verhältnismäßiger Weise zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 42,95 ff.). Das kann im Allgemeinen durch die Gewährleistung von ausreichenden Besuchskontakten und im Verlauf des Vollzuges durch Lockerungen geschehen. Jedoch hat auch die Vollstreckungsbehörde in die Ausübung ihres Ermessens – nach Feststellung eines tatsächlich bestehenden familiären Bandes und eines etwaigen spezifischen Sorgebedarfs – dieses grundrechtlich geschützte Interesse eines Verurteilten einzubeziehen, weil die Verbüßung einer Freiheitsstrafe im offenen Vollzug einen geringeren Eingriff in den grundrechtlichen besonderen Schutz von Ehe und Familie bedeutet als eine solche im geschlossenen. Dem genügt sie nicht allein dadurch, dass sie – wie im Streitfall – die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Lage der Familie bedenkt.

Die Vollstreckungsbehörde muss jedoch nicht schon von Verfassungs wegen ohne konkreten Anlass Nachforschungen über die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Ehe und der Familie eines Verurteilten und ihren möglichen Ausgleich durch vollzugsorganisatorische Maßnahmen anstellen. Muss sich ihr eine besondere familiäre Beschwernis – beispielsweise eine weit fortgeschrittene Schwangerschaft der Ehepartnerin oder die besondere Pflegebedürftigkeit eines Kindes – nicht aufdrängen, so darf sie, ohne das in ihrer Ermessensentscheidung zum Ausdruck bringen zu müssen, davon ausgehen, dass die Beeinträchtigungen des von Art. 22 SVerf geschützten Interesses im Rahmen des geschlossenen Vollzuges soweit wie möglich ausgeglichen werden können. Eine darüber hinausgehende ausdrückliche Abwägung ist folglich nur dann verfassungsrechtlich geboten, wenn eine verurteilte Person dies zum Gegenstand eines bestimmten Vollstreckungsanliegens macht.

Der Beschwerdeführer hat sich im Streitfall erst mit seiner Verfassungsbeschwerde auf seinen Familienstand und die Sorge für minderjährige Kinder berufen, ohne ihn oder seine Familie etwa spezifisch treffende Nachteile anzuführen. Dann ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vollstreckungsbehörde dem nicht näher nachgeht und bei der Ausübung ihres Ermessens – stillschweigend – vom Regelfall einer auch verfassungsrechtlich hinzunehmenden Beeinträchtigung von Ehe und Familie ausgeht.

4.

Das gilt für die beruflichen Konsequenzen, die die Verbüßung der Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug – im Vergleich zu einer solchen im offenen Vollzug – für den Beschwerdeführer hat, nicht in gleichem Maße.

a.

Die Verfassung des Saarlandes verlangt – wie das Grundgesetz – , dass der Strafvollzug auf das Ziel der sozialen Integration ausgerichtet ist. Gefangenen sollen die Fähigkeit und der Wille zu verantwortlicher Lebensführung vermittelt werden. Sie sollen sich – auch im ureigenen Interesse der Gesellschaft selbst – in Zukunft unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch behaupten, ihre Chancen wahrnehmen und ihre Risiken bestehen können (BVerfGE 45, 187 ff.; 35, 202 ff.). Schädlichen Folgen der Strafvollstreckung und des Strafvollzuges soll, soweit dies unter Beachtung der Ziele der Strafvollstreckung und des Strafvollzuges, möglich ist, entgegen gewirkt werden. Dem trägt in besonderer Weise die Einrichtung des offenen Vollzuges (§ 10 Abs. 1 StVollzG) Rechnung. Nach der Konzeption des im Saarland – noch als Bundesrecht – fortgeltenden Strafvollzugsgesetzes ist er, soweit keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht, für geeignete Gefangene die Regelvollzugsform und nicht etwa eine besondere Vergünstigung. Aber auch unabhängig davon sind bei der Entscheidung über die konkrete Form der Verbüßung einer Freiheitsstrafe – und die vom Gesetzgeber und der Verwaltung dafür zur Verfügung zu stellenden vollzugsorganisatorischen Möglichkeiten – grundrechtliche Belange Verurteilter ebenso zu berücksichtigen wie – selbstverständlich – die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Notwendigkeit der Verhütung weiterer Straftaten, der Verteidigung der Rechtsordnung und der Verwirklichung des "staatlichen Strafanspruchs".

Die damit notwendige Abwägung ist besonders sorgfältig dann vorzunehmen, wenn keine Fluchtgefahr besteht und wenn ein Missbrauch nicht zu gewärtigen ist. Dabei liegt die Gefahr einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Belange vor allem dann nahe, wenn ein danach objektiv für den offenen Vollzug geeigneter Verurteilter, der vor dem Strafantritt über einen Arbeitsplatz verfügt oder – nachweislich – einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit nachgeht, in den geschlossenen Vollzug geladen wird. Arbeit und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit sind wichtige Mittel der sozialen Integration und zentrale Voraussetzung dafür, künftig ein Leben in Freiheit ohne Straftaten zu führen. Der Verlust eines Arbeitsplatzes oder einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit sind daher, wenn keine Fluchtgefahr und keine Missbrauchsgefahr vorliegen, und wenn es nicht angezeigt ist, dass aus überwiegenden anderen Gründen - beispielsweise der Generalprävention – Teile einer längeren Freiheitsstrafe vorab im geschlossenen Vollzug zu verbüßen sind, mit besonderem Gewicht in die von der Vollstreckungsbehörde vorzunehmende Abwägung bei der Wahl der konkreten Vollzugsform einzustellen (BVerfG, Beschl. v. 27.09.2007, a.a.O.). Zugleich wird die Vollstreckungsbehörde darauf zu achten haben, dass die Entscheidung über die Ladung in den geschlossenen oder den offenen Strafvollzug, gerade wenn generalpräventive Gründe den Ausschlag geben sollen, unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung getroffen wird, also nicht eine Gruppe von Verurteilten bevorzugt wird, ohne dass Gründe solcher Art und solchen Gewichts vorliegen, die eine Differenzierung, gemessen an dem jeweiligen Kriterium der Auswahl, rechtfertigen können. Das hat die Generalstaatsanwaltschaft - und ihr folgend das Saarländische Oberlandesgericht – im Ansatz grundsätzlich zutreffend erkannt und gewürdigt. Hatte eine deshalb zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilte Person in Ausübung ihres Berufs über einen längeren Zeitraum hinweg eine nicht unerhebliche Zahl von Straftaten von einem gewissen Gewicht begangen, so ist es an sich von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Beurteilung ihrer Eignung zum offenen Vollzug von einer – zügig vorzunehmenden – Untersuchung der Vollstreckungsbehörde oder auch der Vollzugsbehörde des geschlossenen Vollzuges abhängig gemacht wird.

Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft und Saarländisches Oberlandesgericht haben jedoch verkannt, dass ihre Wertung, die bei Verbüßung der Freiheitsstrafe im offenen Vollzug zu erwartende Fortführung der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kraftfahrzeugsachverständiger berge die Gefahr erneuten betrügerischen Verhaltens, nicht vereinbar ist mit den – rechtskräftigen – Feststellungen des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 27.05.2010. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.05.2010 hat nämlich die Verhängung eines Berufsverbots ausdrücklich abgelehnt mit der Begründung, von dem Beschwerdeführer seien bei Fortführung seines Berufs keine weiteren Straftaten zu erwarten.

Nach § 70 StGB kann ein Berufsverbot als Maßregel der Besserung und Sicherung nach pflichtgemäßem Ermessen eines Strafgerichts verhängt werden, wenn eine Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt ist, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung und unter grober Missachtung der beruflichen Pflichten und des mit ihnen verbundenen Vertrauens begangen worden ist, und wenn eine Gesamtwürdigung der Taten und des Täters die Gefahr erkennen lässt, die verurteilte Person werde auch künftig bei weiterer Ausübung ihres Berufs erhebliche Straftaten begehen. Diese Prognose verlangt die Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Begehung künftiger berufsbezogener Straftaten (MünchKommStGB/Bockemühl, § 70 Rdn.14). Ist eine verurteilte Person erstmalig straffällig geworden, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass bereits die „Verurteilung“ zu einer Freiheitsstrafe genügen wird, den Täter von der Wiederholung seines straffälligen Verhaltens abzuhalten; auch im Hinblick auf die Betroffenheit des Grundrechts der Berufsfreiheit sind an die Annahme weiterer Gefährlichkeit strenge Anforderungen zu stellen (BGH NStZ 1995, 124).

Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Entscheidung eines Strafgerichts über die Verhängung eines Berufsverbots und die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde über die Verbüßung einer Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug unterschiedlichen Maßstäben unterliegen können. Ungeachtet dessen ist Voraussetzung der Verhängung eines Berufsverbots die auf festzustellenden Tatsachen beruhende Annahme der wahrscheinlichen Gefahr der Begehung weiterer berufsbezogener Straftaten. Nichts Anderes ist aber mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz der Gewerbefreiheit auch – ein – Kriterium der Ermessensentscheidung, ob eine verurteilte Person geeignet ist, ihre Freiheitsstrafe im offenen Vollzug zu verbüßen und ihr so zu ermöglichen, ihre berufliche Tätigkeit fortzuführen.

Das Landgericht Saarbrücken hat aufgrund der ihm in dieser Hinsicht zur Verfügung stehenden Erkenntnisse – denen die Vollstreckungsbehörde keine erkennbar besseren gegenüber stellen kann – rechtskräftig entschieden, dass „nicht die Gefahr zu erkennen“ ist, der Beschwerdeführer werde bei Ausübung seines Berufs weitere Straftaten begehen. Das hat die Anklagebehörde im Strafverfahren hingenommen. Sie kann sich dann nicht dazu – im Gewand der Vollstreckungsbehörde – zumindest nicht ohne weitere Feststellungen und Erwägungen – in Widerspruch setzen und ihre Entscheidung, die Verbüßung einer Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug sei erforderlich, allein damit begründen, es müsse erst geprüft werden, ob von dem Beschwerdeführer die Gefahr weiterer Straftaten gleicher Art ausgehe. Wäre das anders, würde sie die Ablehnung eines rechtlich wirkenden Berufsverbots durch ein Strafgericht mit der Verhängung eines faktisch wirkenden beantworten.

Das schließt naturgemäß nicht aus, dass die Vollstreckungsbehörde in ihre Ermessensentscheidung Erwägungen einfließen lässt, die sich mit der – im offenen Vollzug möglichen – Fortführung der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers kritisch auseinandersetzen. Solche Erwägungen müssen aber auf zulänglichen tatsächlichen Feststellungen beruhen. So hätte die Vollstreckungsbehörde sich zunächst – unter der gebotenen Mitwirkung des Beschwerdeführers – darüber sachkundig machen können, ob er überhaupt Vorkehrungen unterhalten hat, seine berufliche Tätigkeit als selbständiger Kraftfahrzeugsachverständiger fortzusetzen und trotz seiner Verurteilung mit dem Eingang nennenswerter Aufträge zu rechnen sein würde. Sie hätte ferner prüfen können, wie sich der Beschwerdeführer beruflich in dem doch recht erheblichen Zeitraum seit seiner Verurteilung durch das Landgericht verhalten hat und ob daraus Schlüsse auf die Redlichkeit seiner künftigen Berufstätigkeit gezogen werden können. Sie hätte schließlich feststellen können, ob ihm die Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit aus gewerberechtlichen – von der Ablehnung eines Berufsverbots unabhängigen – Gründen versagt worden ist oder werden soll, oder ob die Verwaltungsbehörde dazu keinen Anlass gesehen hat. Schließlich wäre es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen, wenn sie unter Würdigung des Gewichts des Eingriffs in die Gewerbefreiheit des Beschwerdeführers aus anderen – verfassungsrechtlich tragfähigen und überwiegenden – Gründen den Beginn der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug für erforderlich gehalten hätte. Die von ihr allein angeführten Gründe tragen ihre Entscheidung jedoch nicht, sondern verletzen – ebenso wie der die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde insoweit bestätigende Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts – Art. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Satz 1 und 2, Art. 2 Satz 1 SVerf.

III.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 26 VerfGHG. Der Gegenstandswertwird auf 5.000 € geschätzt.

gez. Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl

Herrmann Justizrat Hübinger Warken

Prof. Dr. Weth Wittling

Ausgefertigt

(Dörr)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 2 SVerf SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 22 SVerf SL, Art. 45 SVerf SL, Art. 44 SVerf SL, Art. 9 SVerf SL, Art. 13 SVerf SL, Art. 3 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL, § 26 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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