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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 152 StVollzG – Vollstreckungsplan

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Landesjustizverwaltung regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten in einem Vollstreckungsplan.

(2) Der Vollstreckungsplan sieht vor, welche Verurteilten in eine Einweisungsanstalt oder -abteilung eingewiesen werden. Über eine Verlegung zum weiteren Vollzug kann nach Gründen der Behandlung und Eingliederung entschieden werden.

(3) Im übrigen ist die Zuständigkeit nach allgemeinen Merkmalen zu bestimmen.

Rechtsprechung zu § 152 StVollzG

3 Entscheidungen zitieren § 152 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 04.02.2025 – 203 VAs 539/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Gegen die Einweisungsentscheidung der Staatsanwaltschaft ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet. (Rn. 7) 2. Ein vor Durchlaufen des Vorschaltverfahrens gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts das Vorschaltverfahren durchlaufen ist und nicht zu einer Änderung der angefochtenen Maßnahme geführt hat. (Rn. 8) 3. Die …
  • BayObLG, Beschl. v. 23.01.2025 – 204 StObWs 677/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Ist die Entscheidung über Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen nach § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 GVG einem gemeinsamen oberen Gericht übertragen, entscheidet dieses auch, welches die nach § 14 StPO für Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG zuständige Strafvollstreckungskammer ist. (Rn. 2) 2. Für die Bestimmung der nach § 110 StVollzG örtlich zuständigen …
  • BGH, Beschl. v. 16.05.2012 – 2 ARs 159/12 · 2. Strafsenat

    Anordnung der Unterbringungsfortdauer in einer Entziehungsanstalt: Begriff der "Aufnahme" im Rahmen der Bestimmung der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer

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