Die Landesjustizverwaltung kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen.
StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 153 StVollzG – Zuständigkeit für Verlegungen
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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„Was regelt § 153 StVollzG? Zitiere den Wortlaut.“