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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 07.05.2021 – Lv 5/19

Leitsatz

1. Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Saarlandes genügt nur dann den verfassungsprozessrechtlichen Anforderungen, wenn sie sich auf Grundrechte der Verfassung des Saarlandes beruft; ausnahmsweise, vor allem in Fällen fehlender anwaltlicher Vertretung eines Beschwerdeführers, reicht die "Zitierung" von Normen des Grundgesetzes aus.

2. Ein jüdischer Beschwerdeführer hat kein verfassungsmäßiges Recht auf Strafverfolgung einer möglichen Straftat nach § 86a StGB, einer Vorschrift, die keine individuellen Rechte, sondern – durch Tabuisierung von Zeichen einer positiven Identifikation mit menschenverachtenden Zielen – allein dem Schutz des öffentlichen Friedens dient. Das kann anders sein, wenn eine Straftat nach § 130 Abs. 3 und 4 StGB in Betracht kommt.

3. Kommt in Fällen einer Straftat nach § 130 Abs. 4 StGB ein Klageerzwingungsverfahren gegen eine Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft in Betracht, ist die Verfassungsbeschwerde subsidiär.

4. Da das externe Weisungsrecht einer Landesjustizverwaltung nicht besteht, wenn sie lediglich eine andere Rechtsauffassung zur Auslegung eines Strafgesetzes oder eine andere Auffassung zur Anwendung einer Rechtsnorm auf den festgestellten Sachverhalt betrifft, ist eine sich gegen die Einstellungsentscheidung einer Generalstaatsanwaltschaft wendende Verfassungsbeschwerde nicht im Hinblick darauf subsidiär, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde an sich statthaft wäre.

5. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch eines jüdischen Bürgers auf Strafverfolgung wegen des Feilbietens von NS-Devotionalien besteht nicht.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

A.

Der Antragsteller, der dem jüdischen Glauben angehört, begehrt Verfahrenskostenhilfe für seine Verfassungsbeschwerde vom 14.5.2019, eingegangen bei dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes am 21.5.2019. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein Einstellungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft. Die dem Einstellungsbescheid zugrundeliegenden Ermittlungen beruhten auf folgendem Sachverhalt:

Am 13.01.2019 fand auf dem Parkgelände des G.-Marktes in S. – wie außerhalb der pandemiebedingten Beschränkungen stets – ein Flohmarkt statt. Am frühen Nachmittag verständigte der Antragsteller die Polizei und teilte mit, dass an einem Verkaufstand Gegenstände mit Bezügen zur nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, vor allem durch Hakenkreuze, auslägen, und erstattete Strafanzeige gegen mutmaßliche, zum Teil aus Frankreich kommende Händler. Die eintreffenden Polizeibeamten fanden am Verkaufsstand des später beschuldigten französischen Staatsangehörigen A. unter mehreren Gegenständen mit abgeklebten Symbolen aus der Zeit des Nationalsozialismus eine Gürtelschnalle vor, auf welcher ein Hakenkreuz abgebildet und sichtbar war. Gegenüber der Polizei gab der Beschuldigte an, Eigentümer der Gürtelschnalle zu sein und diese mit abgeklebtem Hakenkreuz zum Verkauf ausgelegt zu haben. Ein Marktbesucher habe die Ware wohl angeschaut und dabei den Aufkleber abgelöst. Der vor Ort von der Polizei befragte spätere Beschuldigte Sch., gleichfalls ein französischer Staatsangehöriger, gab ab, ebenfalls Gegenstände auf dem Verkaufstisch des Beschuldigten A. ausgelegt, von der nicht abgeklebten Gürtelschnalle aber nichts gewusst zu haben.

Der Antragsteller stellte am selben Tag schriftlich „Strafantrag“ bei der Polizei. Gegen die Beschuldigten wurden daraufhin Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 a StGB sowie wegen Volksverhetzung gemäß § 130 StGB eingeleitet. Die Ermittlungen wurden später aufgrund von Angaben des Antragstellers auf den deutschen Staatsangehörigen Z. und den Verdacht der vorsätzlichen Körperverletzung zu Lasten des Antragstellers – er hatte angegeben, bei dem Fotografieren der Auslagen von hinten gestoßen worden zu sein und Schmerzen erlitten zu haben – erstreckt.

Mit Bescheid vom 07.05.2019 stellte die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten nach § 170 StPO ein.

In Bezug auf den Beschuldigten Z. führte die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, dass kein Verdacht einer Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 und 4 StGB bestehe, da es sich bei den in Betracht kommenden Vorschriften um Äußerungsdelikte handele, in dem bloßen Verkauf von Gegenständen aus der Zeit des Nationalsozialismus indessen eine Stellungnahme zu einer Tat nach § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder zu der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft nicht zum Ausdruck komme. Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit nach § 86a StGB bestünden nicht, da bei dem Beschuldigten Z. bei Eintreffen der Polizei keine Gegenstände mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen festgestellt worden seien.

In Bezug auf die Beschuldigten A. und Sch. führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 und 4 StGB ebenfalls bereits aus Rechtsgründen ausscheide und für eine Strafbarkeit nach § 86a Abs. 1 StGB der Tatnachweis nicht mit der erforderlichen Sicherheit geführt werden könne, da eine Strafbarkeit vorsätzliches Handeln auch in Bezug auf die Öffentlichkeit des Verwendens des Kennzeichens erfordere. Vorsatz sei dem Beschuldigten insoweit nicht nachzuweisen. Die Einlassung des Beschuldigten werde durch die Tatsache gestützt, dass bei Eintreffen der Polizei insgesamt 9 Gegenstände mit Hakenkreuz-Symbolen ausgelegt gewesen seien, auf denen – bis auf die Gürtelschnalle – alle Symbole abgeklebt gewesen seien. Zwar habe der Antragsteller bekundet, dass die Kennzeichen vor Eintreffen der Polizei nicht abgeklebt gewesen seien; seine Angaben würden auch durch einen Zeugen bestätigt. Andererseits würden auch die Angaben des Beschuldigten durch eine Zeugin und den Beschuldigten Sch. gestützt. Daher fehle es an einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit.

In Bezug auf die Körperverletzung, die nach Angaben des Beschuldigten von einem nur schlecht und mit französischem Akzent Deutsch sprechenden Täter begangen worden sei, fehle es auch hier am Tatnachweis in Bezug auf die Beschuldigten A. und Sch. Denn der Antragsteller habe den Täter nicht in einer zur Identifizierung ausreichenden Weise beschreiben können und habe auch bekundet, den Täter nicht wiedererkennen zu können.

Der Einstellungsbescheid vom 08.05.2019 – 304 Js 46/19 – wurde dem Antragsteller formlos und ohne Belehrung mitgeteilt.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 21.05.2019 eingegangen Verfassungsbeschwerde, für deren Durchführung er Prozesskostenhilfe beantragt. Seine Verfassungsbeschwerde begründet er im Wesentlichen wie folgt: Der Einstellungsbescheid sei verfassungswidrig. Die Staatsanwaltschaft hätte das Ermittlungsverfahren nicht einstellen dürfen, da auch ein mit einem Preiszettel abgeklebtes Hakenkreuz ein verbotenes verfassungsfeindliches Symbol sei. Darüber hinaus habe ein Geständnis vorgelegen. Die Straftatbestände der §§ 86a und 130 StGB seien erfüllt. Der Kreis der von der Verwendung nationalsozialistischer Symbole betroffenen Personen beschränke sich nicht auf jüdische Bürgerinnen und Bürger, die selbst unter der Verfolgung des „Dritten Reiches“ leben mussten und sie überlebt hätten. Vielmehr greife die ausbleibende Ahndung der Konfrontation mit solchen Zeichen konkret in seine durch das Grundgesetz gewährleisteten Grundrechte als Bürger und Jude, in seine Menschenwürde, seine Glaubensfreiheit und seinen Anspruch auf willkürfreie und wirksame staatsanwaltschaftliche Ermittlungen sowie sein Widerstandsrecht ein.

B.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolgt bietet. Das gilt völlig unabhängig davon, wie das Feilhalten von „Devotionalien“ der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft rechtlich, moralisch oder gesellschaftspolitisch zu beurteilen ist.

I.

Die Verfassungsbeschwerde enthält zwar überwiegend eine hinreichende Begründung, sie ist jedoch nur teilweise zulässig.

1.

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt überwiegend noch den gesetzlichen Anforderungen.

Der Antragsteller rügt zwar unzulässigerweise die Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes. Sie können nicht Maßstab der verfassungsgerichtlichen Kontrolle durch ein Landesverfassungsgericht sein. Wer eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes über die Verfassungswidrigkeit eines Hoheitsakts der saarländischen öffentlichen Gewalt erwirken will, muss sich auf Grundrechte der Verfassung des Saarlandes berufen (SVerfGH, Beschl. v. 29.08.2016 Lv 3/15; vgl. auch VerfGH Berlin LVerfGE 4, 65, 69; VerfGH Sachsen, LKV 1995, 402). Das schließt es jedoch nicht generell aus, dass die namentliche und sachbezogene Benennung eines als verletzt gerügten, auch von der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrechts erlaubt, die Vereinbarkeit eines Hoheitsaktes der saarländischen öffentlichen Gewalt mit dem entsprechenden, in der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrecht dann zu prüfen, wenn ein Beschwerdeführer – vor allem wenn er (noch) nicht anwaltlich vertreten ist wie der Antragsteller und es daher zur Vermeidung von Formalismen und der Effektivität des Verfassungsrechtsschutzes dienlich ist – lediglich Normen des Grundgesetzes „zitiert“.

Da die Verfassung des Saarlandes sowohl den Schutz der Menschenwürde anerkennt als auch die Glaubensfreiheit, sie ebenso das ein Willkürverbot enthaltende Gebot der Gleichheit vor dem Gesetz garantiert wie den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Justizgewährleistungsanspruch, der in besonders gelagerten Einzelfällen in Verbindung mit grundrechtlichen Schutzpflichten auch einen Anspruch auf Strafverfolgung beinhalten kann, und da der Antragsteller die Verletzung der diesen Grundrechten entsprechenden Normen des Grundgesetzes rügt, liegt eine hinreichende Begründung seiner Verfassungsbeschwerde vor.

Soweit die angegriffene Entscheidung jedoch eine Strafverfolgung wegen vorsätzlicher Körperverletzung mangels Nachweises der Täterschaft eines Beschuldigten ablehnt, hat der Antragsteller nicht ausgeführt, aus welchen Gründen ihn dies in einem seiner verfassungsmäßigen Rechte verletzen soll. Insoweit ist seine Verfassungsbeschwerde schon nicht hinreichend begründet.

2.

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise nicht zulässig.

a.

Der Antragsteller ist allerdings als Träger von Grundrechten der Verfassung des Saarlandes (SVerf) beschwerdefähig.

b.

Auch ist der Einstellungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken vom 07.05.2019 – 304 Js 46/19 – ein Akt hoheitlicher Gewalt, der Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann.

c.

Der Antragsteller ist nur teilweise beschwerdebefugt, vermag also schon nicht uneingeschränkt geltend zu machen, durch die angegriffene Entscheidung möglicherweise in seinen ihm durch die Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrechten verletzt zu sein.

Soweit sich der Antragsteller auf sein Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG beruft, fehlt es – abgesehen davon, dass sich für dessen Berührung ohnehin keine Anhaltspunkte finden – an einer Entsprechung in der Verfassung des Saarlandes. Soweit er geltend macht, in seinem Grundrecht auf Anerkennung seiner Menschenwürde und auf Achtung als Einzelperson (Art. 1 Satz 1 und Satz 2 SVerf) verletzt zu sein, ist er nicht beschwerdebefugt, weil dieses Grundrecht durch die Ablehnung der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gegen Dritte nicht verletzt sein kann. Das Ausbleiben einer Strafverfolgung Dritter wegen Volksverhetzung oder Verwendung nationalsozialistischer Symbole behandelt den Beschwerdeführer weder – menschenwürdewidrig – als reines Objekt staatlicher Verfahren noch wird er selbst dadurch als Person verächtlich gemacht, erniedrigt oder ausgegrenzt (vgl. zu diesen Schutzbereichen Guckelberger in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 1 Rn.7 ff. m.w.N.).

Gleiches gilt für die Rüge des Antragstellers, in seiner Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 SVerf) verletzt zu sein: Dem Antragsteller wird durch den angegriffenen Hoheitsakt nicht genommen, den jüdischen Glauben zu haben, zu bekennen oder auszuüben; er wird auch nicht mit einem anderen religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis in grundrechtlich beachtlicher Weise unausweichbar konfrontiert.

d.

aa.

Soweit der Antragsteller geltend macht, die Ablehnung strafrechtlichen Einschreitens wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen – des Hakenkreuzes als eines Symbols der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft – sei rechtswidrig, weil in Wirklichkeit doch ein Verstoß gegen § 86a StGB vorliege, kann er sich nicht auf Grundrechte der Verfassung des Saarlandes berufen. Das gilt unabhängig davon, ob und unter welchen Voraussetzungen sich der Verfassung des Saarlandes ein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter entnehmen lässt. Die Verfassungsbeschwerde ist keine „Popularklage“. Sie dient der Verwirklichung individueller Grundrechte von Bürgerinnen und Bürgern. Das bedeutet für die rechtliche Stellung desjenigen, der wegen des Verhaltens Dritter „erfolglos“ Strafanzeige erstattet hat: Nur dann, wenn das beanstandete Verhalten Dritter die grundrechtlich geschützte Sphäre des Anzeigeerstatters berührt – also im Wesentlichen seine Individualrechtsgüter betroffen sind – ist es rechtlich denkbar, dass ihm ein Anspruch auf wirksamen strafrechtlichen Schutz – und damit auf Strafverfolgung – zukommt. Der einzelne Bürger oder die einzelne Bürgerin ist darüber hinaus aber nicht Treuhänder der allgemeinen Rechtsordnung und befugt, die Gesetzmäßigkeit jedweden Handelns des Staates im Wege der Verfassungsbeschwerde zur Prüfung zu stellen.

Die Vorschrift des § 86a StGB schützt aber keine individuellen Rechte und Interessen, sondern dient – als Regelung eines „abstrakten Gefährdungsdelikts“ – dem öffentlichen Frieden und zielt daher ausschließlich auf den Schutz der Gemeinschaft aller Bürgerinnen und Bürger durch Tabuisierung von Zeichen, die die Gefahr einer positiven Identifikation mit menschenverachtenden politischen Zielen bergen (BVerfG Beschl. v. 23.03.2006 – 1 BvR 204/03 NJW 2006, 3052 und v. 01.06.2006 1 BvR 150/03 NJW 2006, 3050; Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 86a Rn. 1 m.w.N.). In die Individualrechtssphäre einer einzelnen Person oder auch in jene des Kollektivs, dem er sich zugehörig fühlt, wird durch die Verwendung eines solchen Symbols nicht eingegriffen. Zu sichern, dass die Regel des § 86a StGB beachtet wird, ist daher von vornherein nicht Aufgabe und nicht Befugnis des Einzelnen. Ihm kann – so anerkennenswert es sein mag, wenn Bürgerinnen und Bürger sich gegen den Handel mit „Devotionalien“ der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft öffentlich wenden – folglich auch nicht das Recht zustehen, ihre Beachtung durch die Strafverfolgungsbehörden gerichtlich einzufordern.

Weil der Antragsteller folglich kein verfassungsmäßiges Recht darauf hat, dass eine mögliche Straftat nach § 86a StGB verfolgt wird, kommt es von vornherein nicht darauf an, ob die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft zum Fehlen einer hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit aus tatsächlichen Gründen überzeugt. bb.

Soweit die angegriffene Entscheidung indessen ein Einschreiten wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 3 und Abs. 4 StGB) abgelehnt hat, ist es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Antragsteller als Mitglied einer der in der Norm genannten Gruppen in einem ihm zustehenden Grundrecht betroffen ist. Zwar wird in der strafrechtlichen Literatur als Schutzgut der Vorschrift zum Teil nur der öffentliche Friede betrachtet und ein eigenständiger Schutz der Menschenwürde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft oder der heutigen Angehörigen ihrer Gruppe verneint (Sternberg-Lieben/Schittenhelm in Schönke/Schröder, StGB, 30 Aufl. 2019, § 130 Rn. 1a), zum Teil indessen auch ausdrücklich eine individualschützende Wirkung angenommen (Rackow in BeckOKStGB, 49.ED. 2021, § 130 Rn. 10 bis 12 m.w.N.). Berücksichtigt man, dass Menschen jüdischer Abstammung in Deutschland einen persönlichkeitsrechtlichen Anspruch auf Anerkennung des Verfolgungsschicksals der Juden unter dem Nationalsozialismus haben (BGH Urt.v. 18.09.1979 VI ZR 140/78 GRUR 1980, 67), so ist es auch nicht auszuschließen, dass der Antragsteller befugt sein kann zu verlangen, dass die Verletzung der Menschenwürde von jüdischen Bürgerinnen und Bürgern durch den Gebrauch der Symbole, die mit ihrer Verfolgung und Vernichtung verbunden waren, geahndet wird.

e.

Ob der Rechtsweg erschöpft ist, und ob der Antragsteller nicht andere rechtliche Möglichkeiten hätte, sich gegen die angegriffene Entscheidung zur Wehr zu setzen, kann offen bleiben.

Soweit sich der Antragsteller gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 und 4 StGB wendet, ist allerdings nicht gänzlich auszuschließen, dass ihm der Rechtsbehelf der Klageerzwingung nach § 172 StPO zustehen kann. Strafgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage fehlt. Die Generalstaatsanwaltschaft scheint einen Klageerzwingungsantrag nicht für statthaft zu halten, weil sie ihrem Bescheid ansonsten eine Rechtsmittelbelehrung hätte beifügen müssen. In der Rechtslehre wird – wenn auch zu § 130 Abs. 1 und Abs. 2 StGB – indessen angenommen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 172 Rn. 11; Moldenhauer in KK-StPO, 8.Aufl. 2019 § 172 Rn. 23), Angehörige der in diesen Strafvorschriften genannten, der Ausgrenzung zum Opfer fallenden Gruppen seien als Verletzte und damit als klageerzwingungsberechtigt zu betrachten. Jedenfalls für § 130 Abs. 4 StGB, dessen Schutzzweck neben der Sicherung des öffentlichen Friedens auch die Würde der Opfer der durch ein Verhalten eines Beschuldigten gebilligten, verherrlichten oder gerechtfertigten nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft ist, kann kaum Anderes gelten (vgl. inzident BVerfG Beschl.v. 22.06.2006 2 BvR 1421/05 BeckRS 2006, 24381 – Sinti und Roma). Damit ist gleichfalls nicht auszuschließen, dass auch Nachfahren dieser Opfergruppen – bei der im Rahmen der Auslegung des § 172 StPO gebotenen weiten Auslegung - als Verletzte betrachtet werden können, wenn man den Rechtsgedanken der §§ 189, 194 Abs. 2 StGB auf die Regelung des Klageerzwingungsverfahrens übertragen will. Würde man ein Klageerzwingungsverfahren für unstatthaft erachten, käme – da die Verfassungsbeschwerde gegenüber anderen Möglichkeiten, der grundrechtlichen Beschwer abzuhelfen, subsidiär ist – die Dienstaufsichtsbeschwerde zum Ministerium der Justiz in Betracht, dem die Aufsicht über die Staatsanwaltschaften zusteht (§ 147 GVG). Die Dienstaufsichtsbeschwerde stellt allerdings keinen förmlichen Rechtsbehelf dar. Da die Landesjustizverwaltung nach dem Gesetz nicht selbst staatsanwaltschaftlich tätig sein darf, kann sie lediglich darauf gerichtet sein, die vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft anzuweisen, Entscheidungen zu überdenken oder zu korrigieren.

Ob allerdings ein Versuch, eine solche Weisung der Landesjustizverwaltung zur Fortsetzung der Ermittlungen zu erwirken, eine auch nur geringe Aussicht auf Erfolg böte und dem Antragsteller daher zumutbar wäre, diesen Weg zu beschreiten, ist mehr als zweifelhaft. Zwar besteht nach § 147 Nr. 2 GVG ein sogenanntes „externes“ Weisungsrecht der Landesjustizverwaltung. Diese Befugnis unterliegt indessen aus rechtsstaatlichen Gründen Schranken: Dort, wo es – wie hier – um die Auslegung und Anwendung der rechtlichen Voraussetzungen einer Strafnorm geht, darf eine Landesjustizverwaltung nicht allein deshalb eine Weisung zu einer anderen Sachbehandlung erteilen, weil sie eine andere Rechtsauffassung (oder eine andere Auffassung zur Anwendung einer Rechtsnorm auf den festgestellten Sachverhalt) vertritt. Weisungen sind nach im Grunde einhelliger Meinung nicht statthaft, wenn die staatsanwaltschaftliche Entscheidung dem nicht interpretationsfähigen Wortlaut des Gesetzes folgt, oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der im Wesentlichen einhellig vertretenen Rechtslehre entspricht (Krey/Pföhler NStZ 1985, 145; Beining ZjS 2015, 546). Umgekehrt bedeutet das, dass das im Wege einer Dienstaufsichtsbehörde verfolgte Bemühen eines Anzeigeerstatters um eine Weisung von vornherein nur dann Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn die von der Staatsanwaltschaft vertretene Ansicht auf der Hand liegend rechtswidrig ist.

Das ist indessen nicht der Fall.

3.

Die Verfassungsbeschwerde hat nämlich keine Aussicht auf Erfolg, weil der Bescheid – soweit er die allein zulässigerweise angegriffene Ablehnung der Strafverfolgung wegen Volksverhetzung betrifft – der Rechtslage entspricht.

a.

Ob überhaupt von Verfassungs wegen ein Anspruch des Antragstellers auf Strafverfolgung – nur dann dürfte er verlangen, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens verfassungsgerichtlich beanstandet wird – besteht, kann dahinstehen.

Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte gegenüber dem Staat. Sie sichern dem Einzelnen einen Freiraum der persönlichen Entfaltung vor staatlicher Ingerenz. Eine solche Beeinträchtigung macht der Antragsteller nicht geltend. Grundrechte können als Teil der objektiven Wertordnung jedoch auch Schutzpflichten des Staates begründen, wenn nur das Einschreiten des Staates die Freiheitssphäre ihrer Trägerinnen und Träger vor Gefahren, die nicht vom Staat ausgehen, sichern kann. Der Staat genügt dieser Schutzpflicht im Allgemeinen bereits dadurch, dass er entsprechende Verletzungshandlungen allgemein sanktioniert und in Fällen strafwürdigen Unrechts spezielle, an das Legalitätsprinzip gebundene Strafverfolgungsbehörden einsetzt sowie ein rechtsstaatlich geordnetes Verfahren mit flankierend eingeräumten Rechtsschutzbehelfen des Verletzten vorsieht (so BVerfG, Beschl. v. 28. 3. 2002 - 2 BvR 2104/01 NStZ 2002, 606 – Magenoperation). Nur in besonderen Ausnahmefällen leitet das Bundesverfassungsgericht auch einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung gegen Dritte aus Art. 2 Abs.2 S. 1 und 2 iVm Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG ab, namentlich bei schweren Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit der Person (vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 15.01.2020 2 BvR 1763/16 NJW 2020, 675 – Zwangsfixierung; Beschl.v. 06.10.2014 2 BvR 1568/12 NJW 2015, 150 – Gorch Fock; Beschl.v. 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10 BeckRS 2014, 59593 Tödlicher Schusswaffeneinsatz). Das entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der einen Anspruch auf wirksamen Opferschutz in bestimmten schwer wiegenden Fällen aus den Gewährleistungen der Menschenrechtskonvention herleitet (EGMR Entsch.v. 04.12.2003 39272/98 ECHR 2003-XII, 47-89).

Vor diesem Hintergrund kann grundsätzlich auch aus dem objektiven Gehalt der Grundrechte der Verfassung des Saarlandes in Verbindung mit dem Justizgewährleistungsanspruch und dem Grundrecht auf willkürfreies justizielles Vorgehen in besonderen Ausnahmefällen ein Anspruch auf Einschreiten von Strafverfolgungsbehörden abgeleitet werden.

Selbst wenn man aber – über die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hinaus, die einen solchen Anspruch auf Strafverfolgung bislang ausschließlich in Fällen der Verletzung von Leben, körperlicher Integrität und Freiheit der Person angenommen haben – auch die mögliche Verletzung der (kollektiven) Ehre als in dieser Weise durch einzelne Angehörige einer ausgegrenzten Gruppe von Menschen als möglichen Grund eines Anspruchs auf Strafverfolgung betrachten würde, wäre er nicht verletzt. Denn die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, den Straftatbestand der Volksverhetzung durch das Feilbieten nationalsozialistischer Symbole – so wie es sich nach den tatsächlichen Feststellungen im Streitfall darstellt – als nicht verletzt zu betrachten, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.

b.

Die allein in Betracht kommenden Straftatbestände der § 130 Abs. 3 und Abs. 4 StGB stellen, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend gesehen hat, Äußerungsdelikte dar. Ihre Voraussetzung ist, dass ein Täter eine eigene Stellungnahme zur den völkerstrafrechtswidrigen Tat oder zu der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zum Ausdruck bringt. Das ergibt sich allein schon aus dem Wortlaut der Normen, die ein Billigen, Leugnen, Verherrlichen, Verharmlosen oder Rechtfertigen, also kommunikative Akte, voraussetzen. Das bloße Angebot oder die bloße Veräußerung von Symbolen, die einen Bezug zu völkerrechtlichen Verbrechen oder zu der historisch einzigartigen industriellen Vernichtung jüdischen Lebens durch die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft haben, mag in jeder Hinsicht verwerflich und inakzeptabel sein, stellt aber nach einhelliger Rechtsauffassung keine Volksverhetzung im Sinne der Absätze 3 und 4 des § 130 StGB dar (Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 130 Rn. 17; Sternberg-Lieben/Schittenhelm in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl.2019, § 130 Rn. 17, jeweils m.w.N.).

Damit erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob für den Fall, dass von einer Volksverhetzung ausgegangen werden könnte, ein Einzelner einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Strafverfolgung hätte.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Prof. Dr. Bartone Flasche Trenz JR. Warken

Prof. Dr. Weth Zempel

Ausgefertigt:

(Dörr)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 1 SVerf SL, Art. 4 SVerf SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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