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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 147 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:

  • 1. dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;
  • 2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;
  • 3. dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 147 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 147 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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