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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 17.06.2022 – Lv 20/21

Leitsatz

1. Die Begründung einer sich gegen eine gerichtliche Entscheidung wendenden Verfassungsbeschwerde muss sich inhaltlich konkret mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen und deren tragende Begründungen am Maßstab des als verletzt gerügten Grundrechts messen.

2. Die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist mit der Verfassungsbeschwerde selbst grundsätzlich nicht anfechtbar.

3. Die Ablehnung aller Mitglieder eines Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit ist – aus verfassungsrechtlicher Sicht – in Ausnahmefällen zulässig, wenn sich die Ablehnungsgründe aus der Entscheidung selbst ergeben sollten, weil diese einer gesetzlichen Grundlage entbehrt oder offensichtlich so grob fehlerhaft und unhaltbar ist, dass sie willkürlich erscheint.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die im Entwurf eingereichte Verfassungsbeschwerde Lv 20/21 richtet sich gegen die Beschlüsse des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27. September 2021 und vom 25. Oktober 2021. Der Beschluss vom 27. September 2021 beinhaltet die Zurückweisung eines gegen die Mitglieder des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts gerichteten Befangenheitsgesuchs durch die Vertretungsrichter des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts. Der Beschluss vom 25. Oktober 2021 betrifft die Zurückweisung der gegen diesen Beschluss erhobenen Anhörungsrüge und der diesbezüglichen Gegenvorstellung.

Der Beschwerdeführer verfolgt mit einem vor dem Saarländischen Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 4 U 94/19 noch anhängigen Berufungsverfahren ihm vermeintlich zustehende Schadenersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung gegen seine früheren Prozessbevollmächtigten. In erster Instanz wurde die Klage vom Landgericht Saarbrücken als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin beim Saarländischen Oberlandesgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung des Berufungsverfahrens.

Im laufenden Prozesskostenhilfeprüfverfahren lehnte der Beschwerdeführer den damaligen Senatsvorsitzenden des zuständigen 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts und einen an den Senat seinerzeit abgeordneten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Der 5. Zivilsenat entschied, dass der abgeordnete Richter wegen Vorbefassung von der Entscheidung ausgeschlossen sei, der damalige Senatsvorsitzende allerdings nicht befangen.

Ein zweites Befangenheitsgesuch gegen den damaligen Vorsitzenden des 4. Zivilsenats blieb in der Folge ebenfalls erfolglos.

Am 02. Oktober 2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen.

Daraufhin lehnte der Beschwerdeführer die Mitglieder des 4. Zivilsenats, die an dem Beschluss mitgewirkt hatten, wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und erhob Gehörsrüge sowie Gegenvorstellung.

Über dieses Ablehnungsgesuch entschied der 4. Zivilsenat selbst und verwarf es als unzulässig. Auch die nachfolgende Gehörsrüge und die Gegenvorstellung wurden zurückgewiesen.

Zugleich wurde dem Beschwerdeführer allerdings Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist gewährt, nachdem er ungeachtet der Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs einen Rechtsanwalt für das Berufungsverfahren bevollmächtigt und sich dieser für das Berufungsverfahren bestellt hatte.

Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch führte zu einem erneuten Befangenheitsantrag gegen die an ihr beteiligten Mitglieder des 4. Zivilsenats, welches maßgeblich damit begründet wurde, dass diese nicht berechtigt gewesen seien, selbst über ihre Befangenheit zu entscheiden.

Auch hierüber entschied der 4. Zivilsenat selbst und verwarf das Ablehnungsgesuch wiederum als unzulässig.

Am 20. April 2021 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des 4. Zivilsenats. Zur Begründung wurden verfahrensübergreifend Beschlüsse herangezogen, die der Senat als Beschwerdeinstanz in einem seinerzeit noch beim Landgericht anhängigen Verfahren (9 O 159/19) getroffen hatte.

Am 27. April 2021 wurde auch dieses Ablehnungsgesuch durch den 4. Zivilsenat selbst als unzulässig verworfen.

Ebenfalls am 27. April 2021 erließ der 4. Zivilsenat einen Hinweis- und Beweisbeschluss zur Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Frage der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers. Eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers vor Erlass des Hinweis- und Beweisbeschlusses fand nicht statt. Die Begründung des Beschlusses umfasste eine viereinhalbseitige Zusammenfassung des Verlaufs der bisherigen Prozesse, die im Zusammenhang mit der Insolvenz der Fa. M. GmbH und der nachfolgendenden Zwangsvollstreckung in eine Gewerbeimmobilie geführt worden sind, und endete mit der zusammenfassenden Bemerkung, dass Kernpunkt sämtlicher Anträge und Eingaben der sich immer wiederholende Vorwurf sei, alle in seinen Angelegenheiten befassten Richter entschieden bewusst und in Schädigungsabsicht zum Nachteil des Beschwerdeführers. Hierbei gehe dieser regelhaft davon aus, eine von seiner eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der Sachund Rechtslage müsse auf sachfremden Erwägungen beruhen. Den Termin für die ursprünglich für den 29. April 2021 vorgesehene mündliche Verhandlung hob der Senat auf.

Daraufhin lehnte der Beschwerdeführer die für diese beiden Beschlüsse verantwortlichen Richter des 4. Zivilsenats erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung berief er sich nochmals darauf, dass die Mitglieder des 4. Zivilsenats nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht berechtigt gewesen seien, über das Gesuch selbst zu entschieden. Die knappe und pauschale Begründung des Beschlusses zeige außerdem, dass substantiiert geltend gemachte Ablehnungsgründe nicht in Erwägung gezogen worden seien. Der hierin liegende Gehörsverstoß stelle einen weiteren Befangenheitsgrund dar. Die Unterlassung der persönlichen Anhörung vor Erlass des Hinweis- und Beweisbeschlusses verstoße gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und sei objektiv willkürlich; zudem liege auch hierin eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs. Darüber hinaus verletze der Hinweis- und Beweisbeschluss das Recht auf ein faires und willkürfreies Verfahren, weil die zu seiner Begründung dargestellten prozessualen Abläufe eine einseitig gefärbte Zusammenfassung zu Lasten des Beschwerdeführers beinhalteten. Neben all dem liege eine objektiv willkürliche Verletzung des Gleichheitssatzes vor. In der Rechtsprechung würden weitaus höhere Anforderungen an die Annahme berechtigter Zweifel an der Prozessfähigkeit einer Prozesspartei gestellt. Da die Richter des 4. Zivilsenats weder die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zu diesen Anforderungen noch die einschlägige verfassungsrechtliche Rechtsprechung zur zwingend notwendigen vorherigen Anhörung des Betroffenen vor einem ihm nachteiligen Beweisbeschluss über seine Prozessfähigkeit beachtet hätten, habe sich dem Beschwerdeführer, wie einem jeden unbeteiligten Dritten, der Verdacht einer bewussten Benachteiligung durch Voreingenommenheit der entscheidenden Richter aufdrängen müssen. Da die Richter des 4. Zivilsenats über keines der vorherigen Ablehnungsgesuche selbst hätten entscheiden dürfen, habe der Beschwerdeführer so lange nicht davon ausgehen können, unvoreingenommenen Richtern gegenüberzustehen, bis die Frage der Befangenheit ohne Beteiligung der abgelehnten Richter entschieden worden sei. Sein prozessuales Verhalten habe lediglich diesem berechtigten Anliegen gedient. Es sei willkürlich, wenn ihm dies nun zur Begründung der angeblichen Zweifel an seiner Prozessfähigkeit zur Last gelegt werde.

Der 4. Zivilsenat leitete das Befangenheitsgesuch dem 5. Zivilsenat zu.

Mit Beschluss vom 15. Juli 2021 erklärte der 5. Zivilsenat das Ablehnungsgesuch für unbegründet und entschied, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Die Mitglieder des 4. Zivilsenats hätten davon ausgehen dürfen, dass das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 20. April 2021 rechtsmissbräuchlich gestellt worden sei. Es gehe dem Beschwerdeführer im Kern nicht um die für ein begründetes Ablehnungsgesuch allein maßgebliche persönliche Einstellung der abgelehnten Richter zur Streitsache oder zu den Parteien. Vielmehr versuche er, das Ablehnungsverfahren als Instrument der Fehlerkontrolle zu missbrauchen. Auch der Hinweis- und Beweisbeschluss des 4. Zivilsenats biete bei vernünftiger Betrachtung keinen Anlass für die Annahme, der Beschwerdeführer sei hierdurch in einer auf Voreingenommenheit der entscheidenden Richter schließenden Weise in seinen Verfahrensgrundrechten verletzt worden. Es könne dahinstehen, ob die in der Regel vor Erlass eines derartigen Beweisbeschlusses erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen auch im konkreten Fall geboten gewesen wäre. Jedenfalls fehlten im Streitfall, anders als in dem vom Beschwerdeführer zitierten Vergleichsfall, jegliche Anhaltspunkte dafür, dass seine Anhörung vor der Beschlussfassung aus sachfremden Erwägungen oder fehlender Neutralität ihm gegenüber unterblieben wäre.

Daraufhin lehnte der Beschwerdeführer die an dieser Entscheidung beteiligten Richter des 5. Zivilsenats als befangen ab. Er machte unter näherer Darlegung im Einzelnen geltend, der Beschluss beinhalte objektiv willkürliche Rechtsansichten und Bewertungen und leide an mehrfachen Verletzungen seines rechtlichen Gehörs, indem er sein Vorbringen missachte oder nicht in Erwägung ziehe. Zudem weiche er in mehrfacher Hinsicht von höchstrichterlicher bzw. verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ab, was zwingend zur Zulassung der Rechtsbeschwerde hätten führen müssen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wiederum sei ebenfalls objektiv willkürlich und stelle einen zusätzlichen Befangenheitsgrund dar.

Mit Beschluss vom 27.September 2021 verwarf der 4. Zivilsenat durch die Vertretungsrichter das Befangenheitsgesuch gegen den 5. Zivilsenat und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Es sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine zulässige Ablehnung einzelner Mitglieder eines Senats, wenn zwar die Richter, die an einem zum Anlass für ein Befangenheitsgesuch genommenen Beschluss mitgewirkt hätten, namentlich benannt würden, allerdings keine Ablehnungsgründe vorgetragen würden, die sich individuell auf die an der angegriffenen Entscheidung beteiligten Richter bezögen. Ein Ablehnungsgesuch sei außerdem wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn es lediglich mit aus Sicht des Antragstellenden vorhandenen Verfahrensverstößen und fehlerhaften Entscheidungen begründet werde. So liege der Fall trotz der umfangreichen Argumentation des Beschwerdeführers. Selbst wenn das Ablehnungsgesuch als zulässig eingestuft würde, sei es wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückzuweisen. Die vorgebrachten Gründe seien von vornherein nicht befangenheitsrelevant. Abgesehen davon hätten sich die Richter des 5. Zivilsenats gründlich und sorgfältig mit dem Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Richter des 4. Zivilsenats befasst. Die Entscheidung biete nicht den geringsten Anhalt für die Annahme, die Mitglieder des 5. Zivilsenats hätten den Antrag aus sachfremden Erwägungen abschlägig beschieden.

Am 20. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer Gehörsrüge und Gegenvorstellung. Zur Begründung trug er vor, der Beschluss beruhe auf einem Gehörsverstoß, weil er, ohne auf die substantiiert vorgetragenen Ablehnungsgründe auch nur ansatzweise einzugehen, aus Floskeln zusammengesetzt sei und so eine verfassungsrechtlichen Maßstäben genügende Begründung vollständig vermissen lasse. Wenn ein Ablehnungsgesuch auf eine Kollegialentscheidung gestützt werde, könnten die gleichen Ablehnungsgründe gegen alle an der Entscheidung beteiligten Richter erhoben werden. Ein Missbrauch des Ablehnungsrechts liege in solchen Fällen nur dann vor, wenn das Gesuch gar nicht oder lediglich mit Umständen begründet werde, welche die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen könnten. Solche Gründe habe er gegenüber dem 5. Zivilsenat in seinem Ablehnungsgesuch vom 3. August 2021 aber geltend gemacht, indem er konkret auf die Argumentationsweise des 5. Zivilsenats bezogen dargelegt habe, inwiefern deren Beschluss unter Verletzung der Gewährleistungen des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots und - infolge der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde - der Gewährleistungen des gesetzlichen Richters erfolgt sei.

Mit Beschluss vom 25.Oktober 2021 wurden Gehörsrüge und Gegenvorstellung als unbegründet zurückgewiesen.

Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 05. November 2021 zugestellt.

Am Montag, dem 06. Dezember 2021, hat der Beschwerdeführer beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für eine im Entwurf beigefügte Verfassungsbeschwerde zu bewilligen. Zur Begründung des Entwurfs hat er im Wesentlichen die Abfolge der seit seinem Ablehnungsgesuch vom 20. April 2021 im Verfahren 4 U 94/19 ergangenen Entscheidungen durch den 4. Zivilsenat und den 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts unter Darstellung seiner gegen die jeweilige Entscheidung angeführten rechtlich Einwände nachgezeichnet. Zur rechtlichen Begründung fasst er zusammen, durch den 4. Zivilsenat in der Besetzung durch die Vertretungsrichter in seinen Verfahrensrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf Gewährung eines fairen und willkürfreien Verfahrens genauso verletzt worden zu sein, wie in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter durch die willkürliche Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde. Daneben rügt er eine Verletzung der Rechtsweggarantie, die auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht umfasse.

Der Beschwerdeführer plant mit der Verfassungsbeschwerde zu beantragen, festzustellen,

 der Beschluss des OLG Saarbrücken vom 27.9.2021, Az: 4 AR 2/21

 der Beschluss des OLG Saarbrücken vom 25.10.2021, Az: 4 AR 2/21

ist verfassungswidrig und verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht

 auf rechtliches Gehör gem. Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Satz 1 SVerf und Art. 103 Abs. 1 GG

 auf Einhaltung des Gleichheitssatzes gem. Art. 12 Abs. 1 SVerf und des daraus abgeleiteten Willkürverbots i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG

 auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 14 Satz 1 SVerf i.V.m.

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

 auf die Rechtsweggarantie gem. Art. 20 SVerf i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG

 auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 110 SVerf i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG und

 auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren gem. Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 6 EMRK

und

 den Beschluss des OLG Saarbrücken vom 27. September 2021, Az: 4 AR 2/21, sowie dem Beschluss des OLG Saarbrücken vom 25. Oktober 2021, Az: 4 AR 2/21, aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vom 3. August 2021 an einen anderen, mit der Rechtssache bislang noch nicht befassten Senat des OLG Saarbrücken zurückzuverweisen.

II.

Die begehrte Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden.

Gemäß §§ 58 SVerfGHG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird hierfür vorausgesetzt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist nicht der Fall.

Die im Entwurf eingereichte Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Soweit sie sich gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. Oktober 2021 richtet, mit dem die Gehörsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 27. September 2021 zurückgewiesen worden ist, ergibt sich dies schon daraus, dass diesem Beschluss gegenüber nicht zulässigerweise die gemäß § 55 Abs. 1 VerfGHG für eine zulässige Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erforderliche Behauptung aufgestellt werden kann, durch ihn in einem Grundrecht oder einem sonstigen verfassungsmäßigen Recht verletzt worden zu sein.

Ein Beschluss in einem vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde durchgeführten Anhörungsrügeverfahren, mit dem die Anhörungsrüge zurückgewiesen worden ist, ist regelmäßig nicht selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar. Die Ablehnung der Gehörsrüge schafft im Regelfall, wie auch vorliegend, keine eigenständige Beschwer. Sie lässt lediglich eine bereits eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die gesetzlich vorgesehene „Selbstkorrektur“ durch das Fachgericht unterblieben ist. Von daher sind Beschwerdeführer in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig darauf beschränkt, die Ausgangsentscheidung anzugreifen und auf die gerügte Gehörsverletzung hin überprüfen zu lassen. Im Fall des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgangsentscheidung ergeht die verfassungsgerichtliche Feststellung, dass die Entscheidung über die Anhörungsrüge gegenstandslos ist (vgl. st. Rspr. vgl. u.a. BVerfG, Beschl.v. 29.3.2007 – 2 BvR 574/07 Rz. 8 – juris; Beschl. v. 20.1.2022 – 2 BvR 2467/17 Rz. 21 – juris). Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss der Vertretungsrichter des 4. Zivilsenats vom 27. September 2021 richtet, mit dem das Befangenheitsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. August 2021 gegen die Mitglieder des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts verworfen worden ist, ist sie unzulässig.

Unabhängig von einer möglichen Verfristung der Verfassungsbeschwerde fehlt ihr bereits eine ausreichend begründete Behauptung der Verletzung von durch die saarländische Verfassung geschützten Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten im Sinne des §§ 16 Abs. 1, 57 SVerfGHG.

Gemäß § 57 SVerfGHG sind in der Begründung der Beschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SVerfGHG gilt, dass Eingaben an den Verfassungsgerichtshof zu begründen sind. In Zusammenschau dieser Vorschriften ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Verfassungsbeschwerdeführer hinreichend substantiiert darlegt, dass eine Verletzung von durch die saarländische Verfassung gewährleisteten Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten möglich erscheint.

Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde, die sich, wie die vorliegende, gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet, darf sich nicht mit einer Wiederholung des Inhalts der angegriffenen gerichtlichen Entscheidung und einer allgemeinen Kritik an ihr begnügen. Vielmehr muss sie sich mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Dazu genügt die schlichte Behauptung der Grundrechtsverletzung nicht. Vielmehr bedarf es einer spezifischen argumentativen Auseinandersetzung mit der Frage, aus welchen im einzelnen aufgeführten Gründe die grundrechtlichen Anforderungen verletzt sein sollen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschl. v. 28.8.2020, Lv 15/20, m.w.N.).

Auch das Bundesverfassungsgericht leitet aus §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, die mit den Vorschriften der §§ 16 Abs. 1, 57 SVerfGHG weitgehend übereinstimmen, eine Pflicht zur substantiierten Darlegung für Verfassungsbeschwerden ab. Wenn sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet, ist eine auch in qualitativer Hinsicht konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidung und deren tragenden Begründungslinien auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Position erforderlich (vgl. st. Rspr., BVerfG, Beschl. v. 4. Mai 2011, 1 BvR 1502/08; Beschl.v. 24.10.2011, 1 BvR 732/11; Beschl. v. 8.12.2017, 2 BvR 2019/17 – juris, jeweils m.w.N.; s.a. Lenz/Hansel Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2020, zu § 90, Rz. 315 f.).

Diesem Substantiierungserfordernis wird die Begründung der im Entwurf beigefügten Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

Dies gilt zunächst für die Rüge, der Beschluss vom 27. September 2021 verletze die Rechtsweggarantie aus Art. 20 SVerf.

Tatsächlich stand dem Beschwerdeführer der Rechtsweg offen und sind seine ihm von der Zivilprozessordnung gemäß § 46 ff. ZPO für den Fall der Besorgnis der Befangenheit bzw. gemäß § 321 a ZPO bei einer eventuellen Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgesehenen Rechtsbehelfe durch die Entscheidungen der Vertretungsrichter des 4. Zivilsenats vom 27. September 2021 und vom 25 Oktober 2021 auch beschieden worden. Der bloße Umstand, dass sich der Rechtsweg infolge der - aus Sicht des Beschwerdeführers willkürlichen - Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht auf eine zusätzliche Beschwerdeinstanz erstreckt hat, stellt keine Verletzung der Rechtsweggarantie dar. Art. 20 SVerf bezieht sich nicht auf gerichtliche Entscheidungen und gewährleistet auch keinen bestimmten Rechtsmittelzug (vgl. Rixecker in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 20 Rdn. 6).

Zur Frage, inwiefern der 4. Zivilsenat durch die vorbezeichneten Beschlüsse das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz verletzt haben könnte, verhält sich die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht ausdrücklich. Soweit aus dem Gesamtzusammenhang letztlich die Argumentation anklingt, dass der Beschwerdeführer die angegriffenen Gerichtsentscheidungen wegen der ihnen aus seiner Sicht ansonsten anhaftenden verfassungsrechtlichen Fehler nicht als effektive Rechtsschutzmaßnahmen anerkennen möchte, ist damit eine Verletzung des Gebots zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht dargetan. Abgesehen davon, dass das Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle und Korrektur von richterlichen Entscheidungen nicht dem insoweit vom Beschwerdeführer angeführten Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 110 SVerf, sondern im gegebenen Zusammenhang der richterlichen Kontrolle von gerichtlichen Entscheidungen allenfalls dem von Art. 60 Abs. 1 SVerf verbürgten allgemeinen Justizgewährungsanspruch unterfallen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4. 2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395-418), ist auch dessen Schutzbereich nicht betroffen. Die insoweit zentrale verfassungsrechtliche Frage, in welchem Umfang gerichtliche Kontrollmechanismen auch gegenüber richterlichen Entscheidungen von Verfassungs wegen geboten sind, und inwieweit sie durch die Prozessordnungen hinreichend zur Verfügung gestellt werden, steht vorliegend nicht in Rede. Vielmehr geht es um die aus Sicht des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich unzureichende Umsetzung von gesetzlich in hinreichendem Maß vorgesehenen richterlichen Kontrollmechanismen. Eventuelle Verfassungsverstöße dieser Art werden aber nicht durch den allgemeinen Justizgewährungsanspruch, sondern durch das Verbot objektiv willkürlicher gerichtlicher Entscheidungen aus Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SVerf und – je nach Fallgestaltung – durch die gerichtliche Pflicht zur Wahrung der sonstigen Prozessgrundrechte erfasst.

Vergleichbares gilt für die Rüge, die Vertretungsrichter des 4. Zivilsenats hätten den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren verletzt. Zwar gewährleistet die saarländische Verfassung durch Art. 60 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Satz 1 SVerf faire rechtsstaatliche Gerichtsverfahren als allgemeines Prozessgrundrecht (vgl. Gröpl in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, zu Art. 60 Rdn. 10).

Dieses Prozessgrundrecht verpflichtet Gerichte dazu, ihr Verfahren so zu gestalten, wie es die Verfahrensbeteiligten erwarten dürfen. Gerichte dürfen sich insbesondere nicht widersprüchlich verhalten, aus eigenen Fehlern und Versäumnissen Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten und sind allgemein zu Rücksichtnahme gegen die Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.9.2018 – 2 BvR 1731/18 – juris, m.w.N). Über derartige allgemeine Verfehlungen bei der Beschlussfassung der Vertretungsrichter des 4. Zivilsenats finden sich in der Begründung des Verfassungsbeschwerdeentwurfs keine eigenständigen Ausführungen. Die verfahrensmäßigen Pflichten eines Gerichts, die der Gewährleistung rechtlichen Gehörs dienen, unterfallen dem spezielleren diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Schutz.

Die vorbezeichneten Substantiierungsanforderungen werden aber auch verfehlt, soweit die Verfassungsbeschwerde Verstöße gegen die Gewährleistungen des rechtlichen Gehörs rügt, welche von der saarländischen Verfassung durch Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Satz 1 SVerf prinzipiell in gleichem Umfang wie durch die grundgesetzliche Gewährleistung aus Art. 103 GG verbürgt sind.

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob der Verfassungsbeschwerdeentwurf bereits deswegen als verfassungsrechtlich unzureichend begründet einzustufen ist, weil er eine über die Zusammenfassung der prozessualen Abläufe im oberlandesgerichtlichen Klageverfahren hinausgehende, eigenständige rechtliche Begründung nahezu vollständig vermissen lässt. Die Beschwerde weist nämlich auch in der Gesamtschau mit den vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nachgezeichneten, bereits im zivilgerichtlichen Klageverfahren geltend gemachten Grundrechtsverletzungen nicht den erforderlichen Grad an Substantiierung auf.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Satz 1 SVerf ist ebenso wie Art. 103 Abs. 1 GG allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht der Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung von Parteivortrag nicht nachgekommen ist. Dabei geht das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich davon aus, dass Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und Erwägung gezogen haben, ohne dass sie dies dazu verpflichten würde, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (st.Rspr. vgl. BVerfG Beschl. v. 2.12.1969 – 2 BvR 320/69 – BVerfGE 27, 248-253; Beschl. v. 1.2.1978 – 1 BvR 426/77 – BVerfGE 47, 182-191; Beschl. v. 19.6.2013 – 1 BvR 667/13 – juris).

Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen. Eine verfassungsrechtliche Pflicht, jede - auch eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare gerichtliche - Entscheidung mit einer Begründung zu versehen, besteht nicht (vgl. BVerfG Beschl. v. 30.8.2017 – 1 BvR 776/14 – juris Rz. 27; Beschl. v. 28.2.1979 – 2 BvR 84/79 – BVerfGE 50, 287-90).

Damit ein Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Satz 1 SVerf bzw. Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, müssen daher im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die deutlich machen, dass tatsächliches oder rechtliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung jedenfalls nicht erwogen worden ist. Ausnahmsweise kann ein solcher Umstand auch darin liegen, dass das Gericht auf unterbreitetes Vorbringen nicht eingegangen ist, vorausgesetzt dieses ist für das Verfahren von zentraler Bedeutung und nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert (vgl. BVerfG, Beschl.v. 19.6.2013 – 1 BvR 667/13 - juris; Beschl. v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133-148; Beschl. v. 1.2.1978 – 1 BvR 426/77 – BVerfGE 182-191).

Derartige Einzelfallumstände zeigt der Verfassungsbeschwerdeentwurf nicht auf.

Vielmehr lässt sich dem angegriffenen Beschluss vom 27. September 2021, der einen entsprechenden textlichen Hinweis enthält, entnehmen, dass die Vertretungsrichter des 4. Zivilsenats die umfangreiche Argumentation des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen haben. Dementsprechend ist gemäß der aufgezeigten Vermutung, dass Gerichte unterbreitetes Vorbringen auch dann zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, wenn sie sich in ihrer Entscheidung hierzu nicht im Einzelnen verhalten, ohne weiteres die Annahme gerechtfertigt, dass die Vertretungsrichter des 4. Zivilsenats das Vorbringen im Ablehnungsgesuch vom 3. August 2021 auch in Erwägung gezogen haben. Das bedeutet, dass die Vertretungsrichter des 4. Zivilsenats das Vorbringen des Beschwerdeführers in Wahrheit nicht verkannt oder außer Acht gelassen haben, sondern in Kenntnis und nach Erwägung seines Vortrags zu ihrer Auffassung gelangt sind, dass das Ablehnungsgesuch unzulässig und rechtsmissbräuchlich, jedenfalls aber unbegründet ist. Bei dieser Sachlage ist die Argumentation des Beschwerdeführers, die Vertretungsrichter des 4. Zivilsenats hätten bei Kenntnisnahme und Erwägung seines Vorbringens das Ablehnungsgesuch vom 3. August 2021 nicht als unzulässig verwerfen bzw. nicht als jedenfalls unbegründet einstufen können, weil dies – wie er es sieht – bei Kenntnis und nach Erwägung seines Vorbringens nur unter Verstoß gegen das Verbot objektiv willkürlicher Gerichtsentscheidungen möglich gewesen wäre, nicht geeignet, einen Gehörsverstoß darzulegen.

Gleichermaßen ist die in der Gehörsrüge vom 20. Oktober 2021 darüber hinaus formulierte Rechtsansicht des Beschwerdeführers, allein das Fehlen einer „nachvollziehbaren, d.h. sich mit den konkret vorgetragenen Ablehnungsgründen auseinandersetzende Begründung“ genüge zum Nachweis der Verletzung des rechtlichen Gehörs, zur Darlegung eines Gehörsverstoßes durch die Vertretungsrichter des 4. Zivilsenats nicht geeignet. Wie gezeigt besteht eine generelle verfassungsrechtliche Pflicht, jede – auch eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare gerichtliche – Entscheidung mit einer Begründung zu versehen, nicht.

Nicht als hinreichend substantiiert erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vertretungsrichter des 4. Zivilsenats hätten mit ihrem Beschluss vom 27. September 2021 das Verbot willkürlicher gerichtlicher Entscheidungen verletzt, weil sie von der einschlägigen obergerichtlichen, höchstrichterlichen sowie verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zum Richterablehnungsrecht abgewichen seien. Die Verfassungsbeschwerde zeigt auch in der Gesamtschau des gesamten Vorbringens, insbesondere auch der Ausführungen in der dem Verfassungsbeschwerdeentwurf beigefügten Gehörsrüge vom 20. Oktober 2021 nicht hinreichend substantiiert auf, dass dieser Beschluss objektiv willkürlich ist.

Art. 12 Satz 1 SVerf verbürgt die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz. Zum Schutzbereich dieses Grundrechts gehört grundsätzlich auch, dass niemand auch nur objektiv willkürlich behandelt werden darf. Objektiv willkürlich ist eine richterliche Entscheidung aber erst dann, wenn sie sachlich unhaltbar und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist, also eine „krasse Fehlentscheidung“ vorliegt, und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Die fehlerhafte Anwendung des Gesetzes allein ist nicht zugleich objektiv willkürlich. Das ist sie erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer offensichtlich einschlägigen Norm in nicht mehr verständlicher Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewandt worden ist (st. Rspr. vgl. SVerfGH, Beschl. v. 14.09.2015 – Lv 5/15 und v. 19.4.2016 – Lv 12/14; BVerfG, Beschl. v. 26.5.1993 – 1 BvR 208/93 – BVerfGE 89, 1-14; Beschl. v. 24.9.2014 – 2 BvR 2782/10 – juris).

Die Begründung des Verfassungsbeschwerdeentwurfs verfehlt diesen Maßstab. Sie legt nicht ausreichend dar, inwiefern mit dem Beschluss vom 27. September 2021 eine „krasse Fehlentscheidung“, die die Grenzen zu objektiven Willkür überschreitet, getroffen worden ist. Dies gilt namentlich mit Blick auf den zentralen diesbezüglichen Vorhalt, die Vertretungsrichter des 4. Zivilsenats hätten das Ablehnungsgesuch willkürlich als unzulässig und rechtsmissbräuchlich behandelt, weil ein Missbrauch des Ablehnungsrechts bei einem auf eine Kollegialentscheidung gestützten Ablehnungsgesuch nur dann vorliege, wenn das Gesuch gar nicht oder lediglich mit Umständen begründet werde, welche die Besorgnis der Befangenheit unter keinen denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen könnten; in diesem Sinne beachtliche Gründe seien dem Gesuch vom 3. August 2021 gegen die Mitglieder des 5. Zivilsenats aber zu entnehmen gewesen.

Allerdings ist die Annahme verfassungsrechtlich geboten und entspricht es der herrschenden Rechtsprechung, dass die Ablehnung aller an einer Entscheidung beteiligten Richter zulässig sein kann, wenn die geltend gemachten Befangenheitsgründe aus der Spruchtätigkeit selbst hergeleitet werden und sich folglich notwendig gegen den gesamten Spruchkörper richten (müssen) (vgl. BVerfG, Beschl.v. 5.5.2021 – 1 BvR 526/19 – juris; BVerwG, Urt. v. 5.12.1975 – m VI C 129.74 – BVerwGE 50, 36-39; Beschl. v. 8.3.2006 – 3 B 182/05 – juris; BFH, Beschl. v. 16.4.1993 – I B 155/92 – juris; BGH, Beschl. v. 12.10.2011 – V ZR 8/10 – juris; vgl. auch Vollkommer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 44, Rdn. 2).

Da bei einer zulässigen Kollegialablehnung der - individualisiert jedes an der Entscheidung beteiligte Mitglied des Spruchkörpers treffende - Ablehnungsgrund aber notwendig der Spruchtätigkeit als solcher entstammt, ist ein solches Ablehnungsgesuch nur in Ausnahmefällen zulässig (vgl. BVerwG a.a.O.; BFHE 201, 483). Es ist nämlich anerkannt, dass die richterliche Spruchtätigkeit als solche, auch wenn sie fehlerhaft sein sollte, im Grundsatz keinen tauglichen Befangenheitsgrund darstellt. Eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Vorentscheidung rechtfertigt für sich genommen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht. Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit ist kein Instrument der Verfahrens- oder Fehlerkontrolle. Eine vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte Vorentscheidung vermag deshalb eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit erst zu rechtfertigen, wenn die betreffende richterliche Entscheidung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt oder offensichtlich so grob fehlerhaft bzw. unhaltbar ist, dass sie willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl.v. 20.8.2020 – 1 BvR 793/19 – juris Rz. 16 juris, m.w.N). Ablehnungsgesuche, deren Begründung diesem Maßstab nicht gerecht wird, können dementsprechend, wie dies der im Beschluss vom 27. September 2021 zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht, als nur unzureichend begründete und daher unzulässige Kollegialablehnung verworfen werden.

Genau auf dieser Linie argumentiert der angegriffene Beschluss der Vertretungsrichter des 4. Zivilsenats vom 27. September 2021 aber. Dass dies objektiv willkürlich wäre, legt die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend dar. Die in der der Verfassungsbeschwerde beigefügten Gehörsrüge mehrfach wiederholte Behauptung des Beschwerdeführers, objektiv ernsthafte Umstände angeführt zu haben, die die Besorgnis der einzelnen an der Kollegialentscheidung vom 15. Juli 2021 beteiligten Richter des 5. Zivilsenats rechtfertigten, vermag – ungeachtet der in Bezug genommenen Rechtsprechungszitate – die erforderliche argumentative Auseinandersetzung mit der Frage, aus welchen Gründen im Einzelnen die grundrechtlichen Anforderungen im konkreten Fall tatsächlich verletzt sein könnten, nicht zu ersetzen.

Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nimmt bereits das vorbezeichnete Regel-Ausnahmeverhältnis und die damit verbundenen erhöhten Anforderungen an die Begründung eines gegen ein Kollegialgericht gerichteten Ablehnungsgesuchs nicht hinreichend in den Blick. Darüber hinaus setzt es sich nicht auf der Ebene des Verfassungsrechts argumentativ mit der Frage auseinander, weshalb die der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 3. August 2021 als unzulässig oder als zumindest unbegründet zu Grunde liegende Einschätzung, dem Gesuch seien in Wahrheit keine beachtlichen Ablehnungsgründe zu entnehmen, ihrerseits objektiv willkürlich wäre.

Es erscheint im Gegenteil gut vertretbar und nicht willkürlich, dass die Vertretungsrichter des 4. Zivilsenats den gerügten Gehörsverstoß durch den 5. Zivilsenat nicht angenommen haben, wie dies in ihrem Beschluss vom 20. Oktober 2021 über die Gehörsrüge und Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vertiefend zum Ausdruck kommt. Der Beschluss des 5. Zivilsenats vom 15. Juli 2021 enthält – ähnlich wie der vorliegend angegriffene Beschluss – textliche Hinweise auf die Schriftsätze des Beschwerdeführers, die die umfangreiche Argumentation zu seinen Ablehnungsgründen gegenüber den an den Beschlüssen vom 27. April 2021 beteiligten Mitgliedern des 4. Zivilsenats beinhalteten. Entsprechend der vorbezeichneten verfassungsgerichtlichen Vermutung war es mithin ohne Weiteres vertretbar, sowohl von Kenntnisnahme als auch von der Erwägung der gesamten Begründung der Ablehnungsgesuche und davon auszugehen, dass die am Beschluss vom 15. Juli 2021 beteiligten Richter des 5. Zivilsenats in Kenntnis und nach Erwägung aller vorgebrachten Gründe zu ihrer Ablehnung des gegen den 4. Zivilsenat gerichteten Befangenheitsgesuchs gelangt sind.

Nicht unvertretbar erscheint ferner, dass die Vertretungsrichter des 4. Zivilsenats die tragenden Erwägungen des Beschlusses vom 15. Juli 2021, wie sie ebenfalls in ihrem Beschluss über die Gehörsrüge und Gegenvorstellung betont haben, nicht als Verstoß gegen das Willkürverbot gewertet haben.

Die vom 5. Zivilsenat mit Beschluss vom 15. Juli 2021 vorgenommene rechtliche Bestätigung der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs vom 20. April 2021 durch den betroffenen Spruchkörper selbst konnte in vertretbarer Weise als nicht handgreiflich fehlerbehaftet eingestuft werden. Die dem zu Grunde liegende Wertung, es liege in Wirklichkeit ein Missbrauch des Ablehnungsverfahrens als Instrument der Fehlerkontrolle vor, stellt sich nach dem Inhalt des Befangenheitsgesuchs und dem aus dem prozessualen Vorgehen des Beschwerdeführers in der Vergangenheit erkennbaren Begründungsmuster ihrerseits nämlich nicht als grundlos oder gar abwegig dar.

Auch soweit der 5. Zivilsenat im Beschluss vom 15. Juli 2021 mit Blick auf den Hinweis- und Beweisbeschluss des 4. Zivilsenats vom 27. April 2021 eine Befangenheit der an dieser Entscheidung beteiligten Richter verneint hat, erscheint diese Entscheidung nicht „krass“ fehlerhaft.

Dies gilt unabhängig davon, dass der 5. Zivilsenat infolge des Offenlassens dieser Frage notwendig unterstellen musste und auch unterstellt hat, dass der 4. Zivilsenat seine Pflicht zur persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers vor dem Erlass des Beweisbeschlusses über seine Prozessfähigkeit verletzt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt – unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten – auch dann keine Besorgnis der Befangenheit eines abgelehnten Richters aus der Mitwirkung an einer Entscheidung, wenn diese auf einem Verfahrensfehler, einem tatsächlichen Irrtum oder einer unrichtigen oder gar unhaltbaren Rechtsansicht beruht, da ein verständiger Verfahrensbeteiligter davon ausgehen könne und müsse, dass der Richter sich dadurch nicht für künftige Entscheidungen festgelegt habe (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.9.2007 – 2 BvR 2335/06 – juris).

Ebenso ist nicht dargelegt, weshalb es in willkürlicher Weise unvertretbar gewesen wäre, dass die Vertretungsrichter des 4. Zivilsenats in der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch den 5. Zivilsenat keine willkürliche Entscheidung gesehen haben. Ausgehend von der Rechtsauffassung des 5 Zivilsenats erscheint die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ihrerseits nicht abwegig und nicht als unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr rechtlich vertretbar.

All diese Gesichtspunkte greift die Verfassungsbeschwerde nicht in adäquater Weise argumentativ auf; ohne eine diesbezügliche Auseinandersetzung kann sie die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Verbot objektiver Willkür durch die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs gegen die Mitglieder des 5. Zivilsenats aber nicht substantiiert darlegen.

Die Verfassungsbeschwerde legt schließlich auch nicht hinreichend dar, inwiefern sich die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss vom 27. September 2021 als objektiv willkürlich darstellt. Nach Vorgesagtem erscheint eine entscheidungserhebliche Abweichung von entgegenstehender obergerichtlicher, höchstrichterlicher und verfassungsrechtlicher Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für eine Behandlung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig oder zu den Gründen, die die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermögen, fernliegend.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt

Prof. Dr. Bartone Freymann Trenz

JR. Warken Witsch Zempel

Ausgefertigt:

(Ernst)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 60 SVerf SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 12 SVerf SL, Art. 2 SVerf SL, Art. 20 SVerf SL, Art. 110 SVerf SL, Art. 6 EMRK, Art. 14 SVerf SL, § 55 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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