Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 19.04.2016 – Lv 12/14
Leitsatz
1. Die Beanspruchung kommunaler Räume durch ein und dieselbe Person als Organwalter und, hilfsweise, als natürliche Person stellt keine unzulässige subjektive Klagehäufung dar.
2. Versagt eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung einem fraktionslosen Mitglied einer kommunalen Ratsversammlung die Inanspruchnahme eines kommunalen Raumes für einen Neujahrsempfang mit der Begründung, ihm stehe als einzelnem Organwalter kein Recht auf Öffentlichkeitsarbeit zu und verweigert sie ihm als Einwohner die Überlassung, weil er Öffentlichkeitsarbeit betreibe und daher politische Zwecke verfolge, so ist das objektiv willkürlich.
Tenor
1.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.12.2014 – 2 B 409/14 – und der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.12.2014 – 3 L 2066/14 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 60 Abs. 1 SVerf), auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 60 Abs. 1 SVerf) und auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 12 Abs. 1 SVerf). Die Beschlüsse werden aufgehoben.
2.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.
3.
Das Verfahren wird an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zur Entscheidung über seine Kosten zurückverwiesen.
4.
Das Saarland hat dem Beschwerdeführer 3/4 der ihm in dem Verfahren der Verfassungsbeschwerde entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert beträgt 5.000 €.
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer ist Einwohner der Landeshauptstadt Saarbrücken. Er ist der NPD angehörendes fraktionsloses Mitglied der Regionalversammlung des Regionalverbandes Saarbrücken, des Beteiligten zu 1.). Der Regionalverband Saarbrücken verwaltet verschiedene Gebäude, in denen sich auch Säle befinden, die angemietet werden können. Näheres regeln Richtlinien für die Benutzung von Sälen des Beteiligten zu 1.) vom 12.10.2012. Nach diesen Richtlinien können Säle im Mittelpavillon des Saarbrücker Schlosses und des Gebäudes des VHS-Zentrums inklusive der darin vorhandenen Einrichtungen und Geräte für die Benutzung zu „Privat- oder Erwerbszwecken“ zur Verfügung gestellt werden. Eine Entgeltordnung regelt die Höhe des Entgeltes für die Benutzung. Der Beschwerdeführer beantragte am 20.11.2014, ihm Räume – in erster Linie den Festsaal des Schlosses, hilfsweise den kleinen, weiter hilfsweise den großen Saal des Volkshochschulzentrums – am 18.01.2015 oder am 17.01.2015 oder am 10.01.2015 zur Durchführung eines Neujahrsempfanges zur Verfügung zu stellen, in dessen Verlauf er über seine Arbeit als Mitglied der Regionalverbandsversammlung informieren wollte. Zu diesen Terminen stand jedenfalls der große Saal des Volkshochschulzentrums uneingeschränkt zur Verfügung. Verschiedene Veranstalter, unter anderem politische Parteien, hatten im Verlauf des Jahres 2014 Räumlichkeiten gemietet. So wurden die Säle des Beteiligten zu 1.) im Jahr 2014 zu unterschiedliche Veranstaltungen – für Zwecke der „Kultur für Kids“, verschiedene Ausstellungen, die Durchführung von Eignungstests, Abschlussfeiern, Chorveranstaltungen, Mitgliederversammlungen, den Weihnachtsempfang einer Volksbank bis zu parteipolitischen Veranstaltungen wie Kreisparteitagen – genutzt.
Der Beteiligte zu 1.) lehnte am 09.12.2014 die Überlassung an den Beschwerdeführer als fraktionslosem Mitglied der Regionalversammlung mit der Begründung ab, die Räume würden grundsätzlich nur an Fraktionen der Regionalversammlung überlassen. Den vom Beschwerdeführer am 09.12.2014 gestellten Antrag, ihm die Räume als Einwohner des Regionalverbandes zu überlassen, beschied der Beteiligte zu 1.) nicht.
Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 10.12.2014 verfolgte der Beschwerdeführer sein Anliegen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht weiter. Mit Beschluss vom 17.12.2014 – 3 L 2066/14 – lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung ab, zu den Aufgaben eines einzelnen fraktionslosen Mitgliedes der Regionalversammlung gehöre das Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit nicht. Vielmehr beschränkten sich seine Aufgaben auf die gesetzliche und geschäftsordnungsmäßige – vorrangig interne – Mitwirkung in der Vertretungskörperschaft, in deren Ausschüssen und in ihren Gremien. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Überlassung der Räume als Einwohner stelle eine verwaltungsprozessrechtlich unzulässige hilfsweise subjektive Antragshäufung dar.
Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 29.12.2014 – 2 B 409/14 – zurückgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob einem einzelnen fraktionslosen Mitglied der Regionalversammlung das Recht zur Öffentlichkeitsarbeit zustehe. Die Unterscheidung zwischen Fraktionen und fraktionslosen Mitgliedern bei der Vergabe von Räumen des Regionalverbandes beruhe auf einer zulässigen willkürfreien Differenzierung. Als Einwohner könne der Antragsteller und Beschwerdeführer die Überlassung der Räume nicht beanspruchen, weil sie nach der Benutzungsordnung nur für „Privat- und Erwerbszwecke“ zur Verfügung gestellt würden, der Antragsteller und Beschwerdeführer aber politische Zwecke verfolge.
Mit Datum vom 02.01.2015 erhob der Beschwerdeführer zum Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Anhörungsrüge mit der Begründung, ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, zu dem „neuen“ Vorbringen des Beteiligten zu 1.) zur Beschränkung der Widmung der Räume des Regionalverbandes Saarbrücken Stellung zu nehmen. Mit Beschluss vom 05.01.2015 – 2 B1/15 – hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Anhörungsrüge zurückgewiesen.
Gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 29.12.2014 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, mit der er die Verletzung seines Grundrechts auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 12 SVerf), der Meinungsfreiheit (Art. 5 SVerf), der Versammlungsfreiheit (Art. 6 SVerf) und auf effektiven Rechtsschutz rügt. Seinen gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer vertritt im Übrigen – im Wesentlichen – die Auffassung, die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen seien willkürlich. Zugleich hat er seine Verfassungsbeschwerde mit Schreiben vom 06.01.2015 auf die Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs erweitert.
Der Beteiligte zu 1.) ist der Ansicht, es handele sich um ein Organstreitverfahren, da der Antragsteller seinen Anspruch in erster Linie auf seine Eigenschaft als Mitglied der Regionalversammlung stütze. Sofern er den Überlassungsanspruch in seiner Eigenschaft als Einwohner geltend mache, erscheine dies vorgeschoben und widerspreche den Fakten. Der Rechtsweg sei nicht erschöpft, weil der Beschwerdeführer bislang lediglich ein Eilverfahren durchgeführt habe. Die Verfassungsbeschwerde sei auch nicht begründet. Als Mitglied der Regionalversammlung sei der Beschwerdeführer nicht grundrechtsfähig. Als kommunaler Mandatsträger könne er sich nur auf den allgemeinen Gleichheitssatz berufen, der vorliegend nicht verletzt sei. Der Regionalverband Saarbrücken differenziere zwischen Fraktionen und fraktionslosen Mitgliedern der Regionalversammlung bei der Vergabe von Räumen. Das verstoße nicht gegen das Willkürverbot. Fraktionen hätten gegenüber fraktionslosen Mitgliedern der Regionalversammlung einen besonderen Status sowie besondere Rechte und Pflichten. Aufgrund der besonderen Stellung von Fraktionen sei es sachlich gerechtfertigt, diese im Verhältnis zu fraktionslosen Mitgliedern durch finanzielle Zuwendungen und auch die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten zu unterstützen.
Soweit der Antragsteller einen Überlassungsanspruch als Einwohner des Regionalverbandes Saarbrücken geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass er einen Neujahrsempfang ganz offensichtlich als kommunaler Mandatsträger durchführen wolle. Auch seine Hinweise auf sonstige Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Saarbrücker Schlosses trügen nicht.
Der Beteiligte zu 2.) hat keine Stellung genommen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig und begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 60 Abs. 1 SVerf), auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (Art. 60 Abs. 1 SVerf) und auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 12 Abs. 1 SVerf). Sie werden aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, an das das verwaltungsgerichtliche Verfahren zurückverwiesen wird, hat über die Kosten neu zu entscheiden.
I. / 1.
Die Verfassungsbeschwerde ist – überwiegend – zulässig.
a.
Der Beschwerdeführer ist – unabhängig davon, in welchem rechtlichen Status er das verwaltungsgerichtliche Verfahren betrieben hat – beschwerdefähig. Allerdings ist nach § 55 Abs. 1 VerfGHG für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erforderlich, dass ein Beschwerdeführer als „jedermann“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Das setzt grundsätzlich voraus, dass er sich als solcher auf ein Grundrecht oder sonstiges verfassungsmäßiges Recht berufen kann. Die Verfassungsbeschwerde ist der spezifische Rechtsbehelf des Bürgers gegen den Staat. Streitigkeiten zwischen Organen des Staates sind in dem dafür vorgesehenen Organstreitverfahren auszutragen, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen. Kommunalen Mandatsträgern ist daher die Verfassungsbeschwerde für die aus ihrem Mandat folgenden, mithin nicht „jedermann“ zustehenden Rechte verschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.9.2011 – 2 BvR 2228/09 – NVwZ-RR 2012, 2, 3).
Dies gilt jedoch nicht, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz durch eine objektiv willkürfreie gerichtliche Entscheidung (Art. 12 Abs. 1 SVerf in seiner Funktion als Willkürverbot), auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 60 Abs. 1 SVerf), auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren und auf rechtliches Gehör (Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Satz 1 SVerf) geltend macht. Insoweit steht die Behauptung der Verletzung der justiziellen verfassungsmäßigen Rechte in Rede, die auch staatlichen Organen in gerichtlichen Verfahren zustehen.
In einem gerichtlichen Verfahren befindet sich auch ein Organwalter gegenüber der rechtsprechenden Staatsgewalt in keiner anderen Lage als eine grundrechtsfähige natürliche oder juristische Person. Das Bundesverfassungsgericht hat es daher als zulässig angesehen, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sich jedenfalls auf die grundrechtsähnlichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG berufen können. Diese Verfassungsbestimmungen gewährleisten nach ihrem Inhalt keine bloßen individuellen staatsbürgerlichen Rechte, sondern enthalten objektive Verfahrensgrundsätze, die für jedes gerichtliche Verfahren gelten. Eröffnet die Rechtsordnung aber den Rechtsweg, so bekundet sie, dass die für ein gerichtliches Verfahren im Rechtsstaat konstitutiven Gewährleistungen des gesetzlichen Richters und des rechtlichen Gehörs wie auch weitere, etwa aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Verbot der Verfahrenswillkür abzuleitende Gewährleistungen auch zugunsten der Prozessbeteiligten wirken. Denn die Funktion richterlicher Entscheidungen im Rechtsstaat rechtfertigt sich nur, wenn sie unter Beachtung der Erfordernisse eines gehörigen Verfahrens gewonnen werden, die im Interesse gerechter richterlicher Urteilsfindung unverzichtbar sind (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 10.07.1990, 1 BvR 984/87 BVerfGE 82, 286 ff.; vgl. auch ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982, 2 BvR 1187/80, Rz. 63 u. 64, BVerfGE 61, 82; Beschl. v. 16.03.2005, 2 BvR 315/05, NVwZ-RR 2005, 494).
Der Verfassungsgerichtshof folgt dem auch für das prozessuale verfassungsmäßige Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz, auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren und für den Gleichheitssatz in seiner Funktion als Gebot objektiv willkürfreier gerichtlicher Entscheidungen.
Gegen eine differenzierende Betrachtung je nach dem betroffenen justiziellen verfassungsmäßigen Recht spricht schon ihre gemeinsame Verankerung – auch – im Rechtsstaatsprinzip. Das Recht, eine in einem fairen und effektiven Verfahren gewonnene willkürfreie Gerichtsentscheidung erstreiten zu können, ist ebenso wie das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter und auf rechtliches Gehör untrennbar mit der Justizgewährung als solcher verbunden und muss damit ebenso wie diese Gewährleistung jeder Person so weit zukommen, wie ihr durch das einfache Recht einfachgerichtlicher Rechtsschutz eingeräumt wird (so auch: Lenz/Hansel, BVerfGG, § 90, Rz. 145, 146). Hinzu kommt, dass sich insbesondere der Anspruch auf Schutz vor objektiv willkürlichen richterlichen Entscheidungen, auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und auf Gewährung rechtlichen Gehörs inhaltlich überschneiden und nicht trennscharf voneinander abgrenzen lassen (vgl. VerfGH, Beschl. v.14.9.2015, Lv 5/15).
b.
Die angegriffenen Entscheidungen sind Akte der saarländischen öffentlichen Gewalt.
c.
Der Beschwerdeführer kann geltend machen, in seinen – vorbezeichneten – verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein.
d.
Der Rechtsweg ist ausgeschöpft (§ 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG). Nachdem das Verfahren über die vom Beschwerdeführer vor dem Oberverwaltungsgericht erhobene Anhörungsrüge gemäß § 152 a VwGO abgeschlossen ist, steht dem Beschwerdeführer kein weiterer verwaltungsprozessualer Rechtsbehelf mehr zur Verfügung.
e.
Der Erhebung der Verfassungsbeschwerde steht – insoweit – der Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht entgegen.
Nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität muss, wer eine behauptete Grundrechtsverletzung im Wege der Verfassungsbeschwerde einem Verfassungsgericht zur Überprüfung unterbreitet, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um seine verfassungsrechtliche Beschwer in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Wenn sich, wie vorliegend, die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen in einem Eilverfahren wendet, kann unter Subsidiaritätsgesichtspunkten auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache erforderlich sein (vgl. statt vieler: VerfGH, Beschl. v. 08.01.2015, Lv 2/14). Dies kann allerdings nicht gelten, wenn eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte gerügt wird, die gerade in der Behandlung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz liegt, und die deswegen durch ein Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeräumt werden kann. Dies ist für die geltend gemachten verfassungsmäßigen Rechte der Fall. Gerade die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch ein der Verfassung nicht entsprechendes gerichtliches Verfahren stellt nämlich die „grundrechtliche“ Beschwer dar.
f.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dadurch entfallen, dass sich der Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt hat. Der Antrag auf Überlassung der fraglichen Räumlichkeiten für einen Neujahrsempfang zu Beginn des Jahres 2015 ist allerdings inzwischen gegenstandslos geworden. Auch wenn die Möglichkeit, gerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, nicht um ihrer selbst willen besteht, ist zu sehen, dass in Bezug auf die geltend gemachten justiziellen verfassungsmäßigen Rechte Rechtsverletzungen in Rede stehen, die den gerichtlichen Entscheidungen selbst anhaften, die sich als solche also nicht dadurch erledigen (können), dass das ursprüngliche Verfahrensziel tatsächlich nicht mehr erreichbar ist. Deswegen kann die gegen eine Eilentscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde bei Erledigung des Gegenstands des Eilrechtsschutzverfahrens nur unzulässig werden, soweit die Rechtmäßigkeit des umstrittenen Verwaltungshandelns im Hauptsacheverfahren geklärt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.02.1989, 1 BvR 1290/85, zitiert nach juris).
2.
a.
Auf die Rüge der Verletzung weiterer Grundrechte – des allgemeinen Gleichheitssatzes, des Grundrechts der Meinungsfreiheit und des Grundrechts der Versammlungsfreiheit – kann die Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Sie ist insoweit unzulässig.
Soweit der Beschwerdeführer in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Mitglied der Regionalversammlung des Beteiligten zu 1.) und damit als Mandatsträger und nicht als Grundrechtsträger aufgetreten ist, stehen ihm in dieser Funktion diese - materiellen – Grundrechte nicht zu.
Soweit er in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren Rechte als Einwohner des Beteiligten zu 1.) verfochten hat, scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, weil der Beschwerdeführer eine etwaige grundrechtliche Beschwer durch Klageerhebung in der Hauptsache hätte auszuräumen versuchen können.
Das in § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG normierte Gebot der Rechtswegerschöpfung ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. VerfGH, Beschl. v.19.05.2006 – Lv 6/05; Hermanns in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 97 Rz. 43). Demnach ist über die formelle Ausschöpfung des Rechtsweges, die vorliegend erfolgt ist, hinaus eine Verfassungsbeschwerde nicht statthaft, solange ein Beschwerdeführer nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen hat, mit denen er prinzipiell die Korrektur einer etwaigen Grundrechtsverletzung durch die zuständigen Fachgerichte erwirken könnte (vgl. u.a. VerfGH, Beschl. v. 19.05.2006, Lv 6/05 und vom 08.01.2015, Lv 2/14). Diesen obliegen nicht nur die Ermittlung des Sachverhalts sowie die Auslegung des einfachen Rechts, sondern auch die Wahrung der Grundrechte.
Demzufolge sind gerichtliche Entscheidungen, die die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt haben, nicht zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, wenn das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, der geltend gemachten Grundrechtsverletzung in zumutbarer Weise abzuhelfen. Eine solche Möglichkeit ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf das Hauptsacheverfahren beziehen. Außerdem muss die Beschreitung und Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache im Einzelfall für den Beschwerdeführer zumutbar sein. Von daher sind Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann als ausnahmsweise zulässig zu behandeln, wenn die Durchführung des Hauptsacheverfahrens von vornherein und offensichtlich aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen oder (einfach-) rechtlichen Aufklärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. zu diesen Grundsätzen SVerfGH, Beschl. v. 08.01.2015, Lv 2/14).
Beide genannten Ausnahmen liegen nicht vor.
Die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beteiligten zu 1.) hätte der Beschwerdeführer im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage den Verwaltungsgerichten zur Entscheidung stellen können. Diese wären dann gehalten gewesen, auch die geltend gemachten grundrechtlichen Positionen des Beschwerdeführers einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen.
Dafür, dass die Durchführung des Hauptsacheverfahrens dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre, spricht nichts. Die Verwaltungsgerichte haben auch nach einer tatsächlichen Erledigung des Gegenstands des Rechtsstreites nachträglichen Hauptsacherechtsschutz zu gewährleisten, wenn hieran ein Feststellungsinteresse – etwa bei Wiederholungsgefahr oder einem sonstigen Fortwirken der erledigten Maßnahme – besteht. Sofern dies wegen der Schwere des Grundrechtseingriffs erforderlich ist, haben sie auch die Verfassungsmäßigkeit des in Rede stehenden Verwaltungshandelns sogar dann gerichtlich zu klären, wenn der Grundrechtseingriff zwar keine belastenden Wirkungen mehr entfaltet, die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich – wie hier – aber nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung regelmäßig nicht erstritten werden kann.
Eine Konstellation, in der auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens ausnahmsweise verzichtet werden kann, weil die verfassungsgerichtliche Beurteilung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß der – mit § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG identischen – Regelung in § 55 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG sofort entschieden werden kann, liegt – auch wenn weiterer tatsächlicher Aufklärungsbedarf nicht mehr bestanden haben mag – nicht vor.
In rechtlicher Hinsicht ist indessen Klärungsbedarf durchaus noch gegeben, nachdem das Verwaltungsgericht wegen der Zurückweisung des hierauf gerichteten Antrags zu 2.) als unzulässig zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Raumvergabe an Außenstehende erfolgt, noch gar nicht in der Sache Stellung genommen hat. Im Übrigen sind Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch in dem Sinne vorläufig, als sie der Auslegung von einschlägigen Vorschriften in der Hauptsache nicht bindend vorgreifen.
b.
Der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Rüge der Verletzung materieller Grundrechte steht auch nicht entgegen, dass diese Rüge nicht ausschließlicher Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist, sondern zugleich mit der Rüge der Verletzung prozessualer Grundrechte erhoben wurde.
Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität soll zum einen sicherstellen, dass durch eine umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem Verfassungsgericht nicht nur ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird, sondern dass ihm auch die Fallanschauungen und Rechtsauffassungen der fachlich zuständigen Gerichte vermittelt werden. Zum anderen beruht er auf der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, nach der vorrangig die allgemein zuständigen Gerichte Rechtsschutz, auch gegen Verfassungsverletzungen, gewähren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.2011 – 1 BvR 426/10 – zitiert nach juris). Damit wird zugleich den Fachgerichten die Möglichkeit einer Selbstkorrektur einer verfassungswidrigen Entscheidung gegeben.
Dies zugrunde gelegt macht die Wahrung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität auch und gerade dann Sinn, wenn abschließende Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz mit der Rüge der Verletzung sowohl von justiziellen verfassungsmäßigen Rechten als auch von „materiellen“ Grundrechten angegriffen werden. Die verfassungsgerichtliche Prüfung kann und muss beides voneinander trennen und der in der Sache liegenden unterschiedlichen „grundrechtlichen Beschwer“, dem Anspruch von Bürgerinnen und Bürgern auf ein rechtsstaatliches Verfahren auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und der Wahrung ihrer „materiellen Grundrechte“ in der Sache selbst andererseits ebenso gerecht werden wie dem Vorrang der fachgerichtlichen rechtlichen Prüfung.
Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde mit Blick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für zulässig erachtet, während es die Verfassungsbeschwerde wegen der ansonsten mit ihr gerügten materiellen Grundrechtspositionen als unzulässig, weil materiell subsidiär, verworfen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.09.2011 – 2 BvR 1206/11 – NJW 2011, 3706). Die Prüfung, ob eine gerichtliche Entscheidung objektiv willkürlich ist, ist mit der Prüfung der materiellen (Grund-) Rechtslage selbst dann nicht identisch, wenn ein Beschwerdeführer auch in materiell-rechtlicher Hinsicht einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz geltend macht.
II.
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet.
1.
Die – sich inhaltlich überschneidenden – Gewährleistungen der Gleichheit vor dem Gesetz in seiner Funktion als Verbot einer auch nur objektiv willkürlichen Behandlung eines Menschen, auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren, auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör werden von der Verfassung des Saarlandes – wie es der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs entspricht – in sachlicher Übereinstimmung mit den Grundrechten des Grundgesetzes verbürgt. Zwar spricht Art. 142 GG lediglich davon, dass Grundrechte in Landesverfassungen insoweit in Kraft bleiben, als sie mit den Gewährleistungen der Artikel 1 bis 18 des Grundgesetzes im Einklang stehen, erwähnt also – beispielsweise – die aus Art.19 Abs. 4 GG oder aus Art. 103 GG folgenden Grundrechte nicht. Jedoch stehen im Sinne des Art. 142 GG den Grundrechten der Art. 1 bis 18 GG weitere grundrechtliche Gewährleistungen – vor allem die justiziellen Grundrechte – gleich (BVerfGE 22, 267 [171]; HessStGH ESVGHE 21, 1 [3]).
Art. 12 Satz 1 SVerf verbürgt die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz. Zum Schutzbereich dieses Grundrecht gehört, dass niemand auch nur objektiv willkürlich behandelt werden darf. Objektiv willkürlich ist eine richterliche Entscheidung dann, wenn sie sachlich unhaltbar und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist, also eine „krasse Fehlentscheidung“ (BVerfGE 89, 1, 14) vorliegt, und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (Sachs/Degenhart, GG, 7.Aufl. Art. 103 Rdn. 30, Art. 3 Rdn. 123 m.w.N.). Die fehlerhafte Anwendung des Gesetzes allein ist nicht zugleich objektiv willkürlich. Das ist sie erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer offensichtlich einschlägigen Norm in nicht mehr verständlicher Weise missdeutet worden ist (SVerfGH Beschl.v.14.09.2015 Lv 5/15).
Das Grundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren – das die Verfassung des Saarlandes durch Art. 60 Abs. 1 SVerf gewährleistet und dessen Gehalt der Verbürgung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK entspricht – ist verletzt, wenn ein Gericht sein prozessuales Vorgehen nicht so gestaltet, wie die Beteiligten es auf der Grundlage der maßgeblichen Vorschriften der Verfahrensordnung von ihm erwarten dürfen (SVerfGH a.a.O.). Als verfassungswidrig können indessen nicht jeder Verfahrensfehler und jede Verkennung des „einfachen“ Verfahrensrechts betrachtet werden. Sie sind es nur dann, wenn grundlegende, in den Vorschriften der maßgeblichen Verfahrensordnung zum Ausdruck kommende rechtsstaatliche Prinzipien verkannt worden sind. Das kann – unter anderem – auch dann der Fall sein, wenn prozessuale Erklärungen allein nach ihrem Wortlaut und wider jeden vernünftigen Sinn verfahrensrechtlichen Vorgehens ausgelegt werden (BVerfGE 88, 118).
Das Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz, das, soweit es um gerichtliche Entscheidungen geht, nicht aus Art. 20 SVerf sondern aus Art. 60 Abs. 1 SVerf folgt, gewährleistet, dass einem Rechtsuchenden der Zugang zu den Gerichten nicht unverhältnismäßig erschwert wird und eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung seines Anliegens stattfindet (BVerfGE 85, 337/345; VerfGH Beschl. v. 19.11.2007 Lv 8/07)
Das gleichfalls aus Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art 1 Satz 1 SVerf folgende Grundrecht auf rechtliches Gehör verbürgt seinem Träger zwar nicht, dass seine Argumente geteilt werden, sondern lediglich, dass er vor einer ihn betreffenden gerichtlichen Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung hat, und dass seine Äußerungen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden. Das muss nicht ausdrücklich geschehen und muss nicht jede einzelne, von dem Rechtsuchenden vorgetragene Erwägung betreffen. Die richterliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen muss jedoch wenigstens andeutungsweise oder inzident ergeben, dass die zentrale Rechtfertigung seines Anliegens – bei objektiver Betrachtung – bedacht worden ist.
2.
Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers verletzt ihn der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.12.2014 nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Ihm musste schon bei Einlegung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Zurückweisung seines Eilrechtsschutzgesuchs klar sein, dass, sollte das Oberverwaltungsgericht, wie von ihm angemahnt, sein Verlangen nach Überlassung von Räumen des Beteiligten zu 1.) als zulässig erachten, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Raumüberlassung auf der Grundlage der Richtlinien für die Benutzung von Sälen des Regionalverbands Saarbrücken entscheidungserhebliche Relevanz bekommen würden. Angesichts dessen bestanden von Beginn an die Notwendigkeit und auch die Möglichkeit, zu Ziffer I. der Richtlinie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorzutragen.
3.
Im Übrigen missachten die angegriffenen Entscheidungen – aus unterschiedlichen Gründen – die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen eines fairen, rechtsstaatlichen, wirkungsvollen und willkürfreien gerichtlichen Verfahrens. a.
Das gilt für den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.12.2014 schon deshalb, weil seine Annahme einer unzulässigen hilfsweisen subjektiven Klagehäufung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt haltbar ist und die Anträge des Beschwerdeführers nicht fair und dem Gebot eines wirkungsvollen Rechtsschutzes folgend behandelt.
Von einer hilfsweisen subjektiven Klagehäufung spricht man, wenn einer von mehreren Streitgenossen nur unter der auflösenden Bedingung Partei eines Rechtsstreits sein soll, dass der Antrag eines anderen oder gegen einen anderen keinen Erfolg hat. Grund der – überwiegend – vertretenen Unzulässigkeit eines solchen prozessrechtlichen Vorgehens sind das Interesse an der Vermeidung eines Prozesses „auf Probe“, die Gefahr einer im Rechtsmittelzug nicht korrigierbaren Spaltung des Rechtsstreits sowie kostenrechtliche Probleme (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., Vor § 59 Rn. 5; vgl. i.Ü. BGH Urt.v. 25.09.1972 II ZR 28/59 juris). Das setzt indessen voraus, dass der unbedingt und der nur bedingt auftretende Streitgenosse verschiedene Personen sind. Ob das der Fall ist, wenn ein und dieselbe Person in einem unterschiedlichen Status auftritt und geltend macht, ein auf dasselbe Ziel gerichtetes Begehren – die Überlassung der Räume des Beteiligten zu 1.) an sie als kommunaler Amtsträger oder als Einwohner – könne sich auf verschiedene rechtlichen Grundlagen stützen, ist von vornherein fraglich (inzident eine hilfsweise subjektive Klagehäufung offenbar zulassend BGH NJW-RR 1990, 318 zur Geltendmachung von Rechten durch eine Partei kraft Amtes und, hilfsweise, durch die Partei persönlich).
Obgleich sich die organschaftliche und die private Rechtssphäre einer Person nach Herleitung und Qualität grundlegend unterscheiden, ist nicht zu leugnen, dass die aus beiden Rechtssphären hergeleiteten Rechtspositionen letztlich demselben Rechtssubjekt zustehen. Auch für die organschaftlichen Rechte, die der natürlichen Person zwar nicht als solcher, sondern nur in ihrer Funktion als Träger organisationsrechtlicher Zuständigkeiten oder Kompetenzen zukommen, sind Organe oder Teile von Organen Zuordnungssubjekte der durch das Innenrecht gesetzten Kompetenzen. Soweit diese Innenrechtssätze ihnen wehrfähige Positionen zuschreiben, sind sie insoweit auch (teil-) rechtsfähig (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO. Zu § 42 Abs. 2 Rz. 92). Zudem zeichnet sich die vorliegende Verfahrenskonstellation zum einen dadurch aus, dass die Abgrenzung, ob der Anspruch auf Raumüberlassung auf organschaftliche oder private Rechte zu stützen ist, durchaus rechtlich schwierig ist. Zum anderen ist angesichts des mit den beiden denkbaren Anspruchsgrundlagen übereinstimmend verfolgten Ziels – der Überlassung der Räume des Beteiligten zu 1.) an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Zeit aus ein und demselben Anlass – eine voneinander getrennte Verwirklichung des Anspruchsbegehrens ausgeschlossen. In dieser Situation den Beschwerdeführer zur effektiven Durchsetzung des geltend gemachten Überlassungsanspruchs darauf zu verweisen, sicherheitshalber zwei Verfahren einzuleiten, obgleich eines davon – eine Verschiedenheit der Antragsteller wie durch das Verwaltungsgericht unterstellt – von vornherein denklogisch erfolglos sein muss, stellt mangels eines hierzu zwingenden rechtlichen Grundes, insbesondere in einem durch ein besonderes Eilbedürfnis gekennzeichneten Eilverfahren, eine unzulässige Erschwernis wirkungsvollen Rechtsschutzes dar.
Die Frage, ob überhaupt eine hilfsweise subjektive Anspruchshäufung vorliegt und, gegebenenfalls, ob sie unter den besonderen Umständen des Streitfalls zulässig ist, kann jedoch dahinstehen. Einer fairen, den Gewährleistungen der Verfassung entsprechenden Verfahrensweise hätte – bei Unterstellung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts als richtig – nur entsprochen, den Beschwerdeführer auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit hinzuweisen (§ 86 Abs. 3 VwGO) und zugleich nicht an dem vermeintlich zur Unzulässigkeit führenden Wortlaut der Antragstellung zu haften, sondern ihrem Sinn und Zweck gerecht zu werden. Dabei hätte das Verwaltungsgericht vor allem auch in seine Überlegungen einbeziehen müssen, dass die Verfassungsrechtsprechung seit jeher auch die Umdeutung eines in einem eingeleiteten Organstreitverfahren gestellten, dort wegen Fehlens eines organschaftlichen Rechts nicht verfolgbaren Anspruchs in eine Verfassungsbeschwerde für statthaft (und damit im Streitfall notwendig) gehalten hat (BVerfGE 13, 54 Rz. 85 bei juris).
b.
Soweit dem Beschwerdeführer ein Anspruch in seiner Funktion als Mitglied der Regionalversammlung des Beteiligten zu 1.) abgesprochen wird, mag dahinstehen, ob die dem zugrunde liegende Rechtsauffassung einer zulässigen Differenzierung zwischen einem fraktionslosen Mitglied der Regionalversammlung und einer Fraktion – soweit es um die Bereitstellung von Räumen des Beteiligten zu 1.) zur öffentlichen Darstellung der jeweiligen kommunalpolitischen Arbeit geht – in jedem Fall zutrifft oder nicht. Auch wenn die Grundsätze der Verfassungsrechtsprechung zur Gewährung von Zuwendungen an Fraktionen im Parlament und an fraktionslose Abgeordnete (BVerfGE 80, 188) schon deshalb nicht ohne Weiteres auf den Streitfall übertragen werden können, weil es dort um die Frage des Umfangs der parlamentsinternen Mitwirkung und ihrer finanziellen Voraussetzungen ging, nicht aber um die mit dem Status jedenfalls eines Abgeordneten in einem Bundes- oder Landesparlament verbundene Befugnis und Möglichkeit zur parlamentsexternen Darstellung, die notwendigerweise verknüpft ist mit seiner Verantwortung vor denen, die ihn entsandt haben, fehlt den angegriffenen Entscheidungen nicht jede vertretbare rechtliche Argumentation. Zwar haben die in Bezug genommenen Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte zu zulässigen Differenzierungen zwischen Ratsfraktionen und fraktionslosen Ratsmitgliedern andere Streitgegenstände. Dass aus etwaigen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Finanzierung der Öffentlichkeitsarbeit von Fraktionen in Fällen, in denen sie praktiziert wird, nicht auf die Zulässigkeit des Ausschlusses eines fraktionslosen Ratsmitglieds geschlossen werden kann, liegt zwar nahe. Ebenso erschließt sich, dass von der Zulässigkeit von Unterschieden zwischen Ratsfraktionen und fraktionslosen Ratsmitgliedern bei der Vergabe von Arbeitsräumen in Verwaltungsgebäuden oder von Sitzungsentschädigungen nicht ohne Weiteres auf die Zulässigkeit der Differenzierung bei der Bereitstellung von Räumen für öffentliche Veranstaltungen geschlossen werden darf.
Ungeachtet dessen sind solche Schlussfolgerungen aus der rechtlichen Erörterung immerhin ähnlicher Fallgestaltungen jedoch nicht unvertretbar und bar jeder rechtlichen Grundlage.
c.
Das ist anders, wenn dem Beschwerdeführer – in welchem Status auch immer er aufgetreten ist – Rechtsschutz für sein Anliegen auf Vergabe eines Raumes des Beteiligten zu 1.) grundsätzlich verweigert wird.
Das verschließt bereits im Ansatz die Augen davor, dass der Beteiligte zu 1.) seine Räume in langjähriger Praxis einem breiten Adressatenkreis – auch zur Kundgabe politischer Äußerungen – tatsächlich zur Verfügung gestellt hat und stellt. In den vom Beteiligten zu 1.) verwalteten Räumen fanden und finden neben privaten Festen und Empfängen allerlei ihren Inhalten und Zwecken nach sehr unterschiedliche Veranstaltungen, solche mit kulturellem, mit gesellschaftlichem und auch mit politischem Bezug statt. Auch diese Veranstaltungen sind nicht „privat“ in dem engeren Wortsinn, den die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts den Regelungen der Richtlinie zu entnehmen geglaubt hat. Sie verweigert sich der Erkenntnis, dass schon die Richtlinien des Beteiligten zu 1.) selbstverständlich erlauben, einen seiner Räume – für eine Benutzung im Rahmen der Gesetze – auch einer einzelnen – juristischen wie natürlichen – Person zu überlassen. Sie verkennt damit in der Folge, dass ihre Rechtsauffassung dazu führen würde, einem kommunalen Mandatsträger, der zugleich notwendigerweise Einwohner ist, vorzuschreiben, ob, wie, zu welchen Zwecken und in welcher „Rolle“ er der Öffentlichkeit gegenüber auftritt. Die Versagung von (einstweiligem) Rechtsschutz auf dieser Grundlage ist nicht mehr vertretbar. Die rechtliche Überlegung des Oberverwaltungsgerichts – ein fraktionsloses Mitglied der Regionalversammlung dürfe bei der Vergabe von Räumen des Beteiligten zu 1.) zur öffentlichen Darstellung der kommunalpolitischen Arbeit anders behandelt werden als eine Fraktion, weil es aber um seine kommunalpolitische Arbeit gehe, habe er auch als Einwohner keinen Zugang zu den fraglichen Räumen – führt im Ergebnis auch dazu, dass bestimmte Personen von vornherein weder der „internen Vergabepraxis“ noch der durch die Richtlinien umschriebenen „externen Vergabepraxis“ unterfallen und damit von jeder Raumvergabe ausgeschlossen werden. Sie trifft sie damit objektiv willkürlich, weil weder der gesetzlichen noch einer satzungsrechtlichen oder der Rechtslage nach den Verwaltungsvorschriften des Beteiligten zu 1.) ein Anhalt dafür entnommen werden kann, dass gerade diese Personen, soweit sie die Räumlichkeiten für mandatsbezogene Zwecke begehren, von der Vergabepraxis generell ausgeschlossen werden sollen.
Abgesehen davon stellt die durch das Oberverwaltungsgericht zur Auslegung der Richtlinien vorgenommene Differenzierung zwischen privaten / erwerbswirtschaftlichen und politischen Zwecken schon für sich genommen ein schwieriges Unterfangen dar. Trennscharfe Abgrenzungen sind insoweit kaum möglich. Auch ist kein Grund dafür ersichtlich, als privaten Zweck nicht auch eine politische, eingeladenem Publikum zugängliche Veranstaltung zu betrachten. Das widerspräche auch der – offenkundigen – Praxis des Beteiligten zu 1.), die der Beschwerdeführer hinreichend belegt hat, „Privatpersonen“, deren privater Zweck politischer Natur ist, die Räume zu vermieten.
Jedenfalls für fraktionslose Mitglieder der Regionalversammlung erscheint es damit objektiv willkürlich, auf der einen Seite einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit fraktionsgebundenen Mitgliedern der Regionalversammlung zu versagen, und auf der anderen Seite den Anwendungsbereich der Richtlinien über die Vergabe von Sälen der Regionalversammlung als nicht eröffnet anzusehen, weil das fraktionslose Regionalversammlungsmitglied die Räumlichkeiten zum Zwecke der Durchführung eines Neujahrsempfang benötigt und damit „die Überlassung der Räumlichkeiten nicht zu einem privaten, sondern zu einem politischen und damit öffentlichen Zweck“ begehrt hat.
Letztlich läuft die Argumentation darauf hinaus, einen für eine Fraktion der Regionalversammlung angenommenen privilegierten – weil organschaftlichen – Zweck, der einen Anspruch auf „interne“ Raumvergabe (im Rahmen der Verfügbarkeit) ohne weiteres rechtfertigt, für ein fraktionsloses Mitglied der Regionalversammlung nachteilig bei der Prüfung eines Anspruchs auf „externe“ Raumvergabe heranzuziehen.
Das entbehrt jeder rechtlich nachvollziehbaren Grundlage und ist damit – objektiv – willkürlich. Zugleich versagen die Verwaltungsgerichte damit dem Beschwerdeführer wirkungsvollen Rechtsschutz.
Der Rechtsstreit ist für die Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zurückzuverweisen.
Allerdings sieht § 61 Abs. 2 VerfGHG, anders als § 95 Abs. 2 BVerfGG, eine Zurückverweisung an ein zuständiges Gericht nicht vor. Das Gesetz enthält insoweit eine Regelungslücke. Der Verfassungsgerichtshof hat sich deswegen schon in der Vergangenheit für befugt angesehen, diese Regelungslücke durch eine entsprechende Anwendung von § 563 Abs. 1 ZPO zu schließen (vgl. VerfGH, Urteil vom 8.7.2014, Lv6/13, Beschluss vom 9.4.2010, Lv8/09). Nach Satz 2 dieser Vorschrift besteht zwar auch die Möglichkeit, einen anderen Spruchkörper des zuständigen Gerichts mit der Sache zu befassen. Eine Notwendigkeit hierzu sieht der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht.
Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen basiert auf § 26 Abs. 3 VerfGHG.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl Hilpert-Zimmer JR. Hübinger Trenz
Warken Prof. Dr. Weth
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 60 SVerf SL, Art. 12 SVerf SL, § 55 VerfGHG SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 6 EMRK, Art. 20 SVerf SL, Art. 5 SVerf SL, Art. 6 SVerf SL, § 26 VerfGHG SL, § 61 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VerfGH Saarland in Lv 12/14 entschieden?“