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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 10.06.2024 – Lv 11/23

Leitsatz

Setzt sich ein Finanzgericht, das den Zeitpunkt des Zugangs eines Steuerbescheids festzustellen hat, eingehend mit den tatsächlichen Voraussetzungen der abgabenrechtlichen Zugangsfiktion auseinander, so kann von einer willkürlichen Entscheidung auch dann nicht ausgegangen werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass Grundlage der Entscheidung Grundsätze des nicht anwendbaren Anscheinsbeweises gewesen sein können.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 01.08.2023 2 V 1048/23 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei, Auslagen des Beschwerdeführers werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

A. / I.

Der Beschwerdeführer ist Ingenieur und bezieht als Arbeitnehmer der Autohaus C. D. GmbH Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit. Daneben betreibt er seit August 2010 ein Einzelunternehmen im Bereich der Motorsport- und Ingenieurtechnik und ist insoweit umsatzsteuerlicher Unternehmer; er versteuert seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung eines Antrags beim Finanzgericht des Saarlandes als unzulässig, mit welchem er die Aussetzung der Vollziehung von am 11.05.2022 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Steuerbescheiden zur Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung erreichen wollte.

II.

Am 11.05.2022 erließ das Finanzamt Neunkirchen Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für das 1.-4. Kalendervierteljahr 2021 sowie das 1.Kalendervierteljahr 2022 gemeinsam mit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen in einer Höhe von rund 41.500,- €.

Wann diese Bescheide dem Beschwerdeführer zugegangen sind, war zwischen dem Beschwerdeführer und dem Finanzamt Neunkirchen streitig.

Mit Schreiben vom 21.07.2022 (Eingang beim Finanzamt Neunkirchen am 22.07.2022) wandte sich der Beschwerdeführer gegen die festgesetzten Umsatzsteuervorauszahlungen. Dieses wertete das Finanzamt ausweislich eines Aktenvermerks als Einspruch.

Der Beschwerdeführer hatte zwischenzeitlich am 30.05.2022 auf Grundlage seiner Buchführung die Umsatzsteuervoranmeldungen für sein Unternehmen für das Jahr 2021 und am 07.06.2023 für das 1. Quartal 2022 beim Finanzamt Neunkirchen eingereicht. Nach den Voranmeldungen ergaben sich für die Quartale 1, 2 und 3 2021 und für das 1. Quartal 2022 keine vom Beschwerdeführer an das Finanzamt zu zahlende Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, sondern Guthaben und für das 4. Quartal 2021 eine Nachzahlung des Beschwerdeführers an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von 1.058,81 Euro.

Der Beschwerdeführer hat daraufhin – zuletzt mit Schreiben seiner Steuerberater vom 17.08.2022 – beim Finanzamt die Änderung der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Bescheide vom 11.05.2022 und die diesbezügliche Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das Finanzamt unter dem 25.11.2022 abgelehnt.

Über den Einspruch sowie über den Antrag auf Änderung der unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheide ist bis zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde vom Finanzamt Neunkirchen noch nicht entschieden worden.

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz seiner Anwälte vom 14.03.2023 beim Finanzgericht die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs.3 FGO der Bescheide vom 11.05.2022 beantragt.

III.

Mit Beschluss vom 01.08.2023 hat das Finanzgericht des Saarlandes im Verfahren 2 V 1048/23 den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO bezüglich der Bescheide des Finanzamts Neunkirchen vom 11.05.22 über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen gegen den Beschwerdeführer für das 1. Quartal 2021 bis zum 1. Quartal 2022 und die Festsetzung von Verspätungszuschlägen für diese Quartale als unzulässig abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Beschwerdeführer fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für die Aussetzung der Vollziehung. Ein solches bestehe nur dann, wenn der zu Grunde liegende Verwaltungsakt noch nicht unanfechtbar sei. Nach summarischer Prüfung sei aber davon auszugehen, dass die Einspruchsfrist am 22.07.2022 bereits abgelaufen gewesen sei.

Dabei hat sich das Finanzgericht ausweislich der Beschlussbegründung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) sei der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen, dabei gelte nach § 122 Abs. 2 Nr. 1, Halbsatz 1 AO ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt werde, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sei.

Die Bescheide vom 11.05.2022 seien nach der Darstellung des Finanzamts – und wie in der Finanzverwaltung üblich – in einem maschinellen Verfahren bekanntgegeben worden.

Es sei gerichtsbekannt, dass bei computergestütztem Versand durch das Landesrechenzentrum die Übereinstimmung von Bescheiddatum und Absendedatum gewährleistet sei. Es bestehe auch keine gesetzliche Pflicht der Finanzbehörde, das Absendedatum gesondert aufzuzeichnen.

Zwar könne nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass Briefe auf dem Postweg verloren gingen, bei summarischer Prüfung sei jedoch nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Bescheide, die unter dem 11.05.2023 in maschinellen Verfahren erstellt worden seien, dem Beschwerdeführer auch tatsächlich zugegangen seien. Dafür spreche, dass der Beschwerdeführer im Verfahren Originalbescheide vorgelegt habe. Hieraus lasse sich schließen, dass diese dem Beschwerdeführer auch rechtzeitig zugegangen seien. Denn träfe der Vortrag des Beschwerdeführers zu, dass die Bescheide erst nach seiner telefonischen Intervention beim Finanzamt ausgefertigt oder versandt worden seien, hätten diese entweder ein anderes Ausstelldatum tragen müssen oder der Beschwerdeführer hätte allenfalls im Besitz von Aktenausfertigungen der Bescheide sein können. Diese Aktenausfertigungen seien von Originalbescheiden deutlich zu unterscheiden.

Nach der Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1, Halbsatz 1 AO, gölten die Bescheide – da der 14.05.2022 auf einen Samstag fiel – am 16.05.2022 als bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist habe folglich am 17.05.2022 zu laufen begonnen und am 16.06.2022 geendet.

Das am 22.07.2022 beim Finanzamt eingegangene Schreiben der Steuerberater des Antragstellers, welches das Finanzamt als Einspruch gewertet habe, sei hiernach verspätet.

Zwar mache der Antragsteller geltend, die Bescheide erst rund zwei Monate später, nämlich am 14.07.2022, erhalten zu haben. Dem könne jedoch bei summarischer Prüfung nicht gefolgt werden.

Dabei könne dahinstehen, ob der Vortrag bereits unglaubhaft sei.

Hierfür spreche, dass die Bescheide mit mehreren Sendungen versandt wurden und die verzögerte Zustellung von mehreren Sendungen unglaubhaft erscheine. Zwar komme es vor, dass Bescheide, die vom gleichen Tag datieren und an denselben Empfänger gerichtet seien – anders als das Finanzamt meine – aus Gründen der Portooptimierung gebündelt versandt würden. Dies habe eine telefonische Nachfrage der Berichterstatterin beim zuständigen Landesamt für Zentrale Dienste (LZD) ergeben. Das LZD habe aber weiter ausgeführt, dass aus Kapazitätsgründen maximal 8 DIN A4-Seiten in einem Umschlag versandt würden.

Gingen die Bescheide, die an einen Empfänger zu versenden seien, hierüber hinaus, würden, wie Ermittlungen der Berichterstatterin ergeben hätten, die weiteren Bescheide in einem neuen Umschlag mit maximal 8 DIN A4-Seiten gebündelt. Bei den vorliegenden fünf Bescheiden mit jeweils zwei Blättern dürfte daher von zwei Sendungen auszugehen sein.

Darauf, ob der Vortrag des Beschwerdeführers deshalb unglaubhaft sei, komme es aber letzten Endes nicht an.

Denn der Beschwerdeführer habe seinen Vortrag zum verspäteten Zugang der Bescheide nicht glaubhaft gemacht.

Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung sei hinreichend geklärt, dass ein Steuerpflichtiger, der nicht den Zugang des Verwaltungsakts an sich bestreite, sondern lediglich behaupte, ihn nicht innerhalb des Drei-Tageszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erhalten zu haben, sein Vorbringen zu substantiieren habe, um Zweifel an der gesetzlichen Bekanntgabefiktion zu begründen.

Er müsse Tatsachen vortragen, die den Schluss zuließen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische Zugang binnen drei Tagen nach Aufgabe zur Post ernstlich in Betracht zu ziehen sei. Zu einem substantiierten, auf einen verspäteten Zugang hindeutenden Tatsachenvortrag könne insbesondere die Vorlage des betreffenden Briefumschlags des übersandten Verwaltungsakts dienen. Den Beschwerdeführer treffe insoweit eine Obliegenheit zur Beweisvorsorge.

Vorliegend habe der Antragsteller lediglich eine E-Mail vom 14.07.2022 an seine Steuerberatung vorgelegt, mit welcher er diese mit der Einlegung eines Einspruchs beauftragt habe.

Aus der E-Mail gehe nicht hervor, wann dem Antragsteller die Bescheide zugegangen seien. Der Antragsteller habe auch weder den vermeintlich handschriftlich adressierten Briefumschlag vorgelegt noch sonstige Tatsachen geltend gemacht, die den Schluss auf einen atypischen Geschehensablauf zuließen.

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller – nachdem die Antragsschrift zunächst keine Hinweise auf einen überlangen Postlauf enthalten habe – zum verspäteten Zugang umfangreich vorgetragen habe. Denn soweit der Vortrag überhaupt hinreichend substantiiert sei, gebe er zur streitgegenständlichen Frage des Zugangs nichts her.

IV.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den in dieser Sache ergangenen Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 01.08.2023 (2 V 1048/23) soweit das Finanzgericht des Saarlandes den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.03.2023 auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO als unzulässig abgewiesen hat.

1. Nichtberücksichtigung einer Norm

Er meint, das Finanzgericht habe willkürlich gehandelt, weil es § 164 AO als eine offensichtlich einschlägige Norm ohne erkennbaren sachlichen Grund überhaupt nicht berücksichtigt habe. Die Anwendung dieser Norm hätte aber dazu geführt, dass der Bescheid eben nicht unanfechtbar, beziehungsweise bestandskräftig geworden wäre. Vielmehr sei der Bescheid innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist jederzeit abänderbar.

2. Verfristeter Einspruch

Weiter sei die Entscheidung auch insoweit unter Verstoß gegen das Willkürverbot ergangen, als das Finanzgericht von der Verfristung des am 22.07.2022 gegen die am 11.05.2022 erlassenen Bescheide eingelegten Einspruchs ausgehe. Diesbezüglich habe das Finanzgericht die insoweit einschlägige Norm (§ 122 Abs. 2 AO), die hierzu ergangene Rechtsprechung und die diesbezüglich einschlägigen Beweislastgrundsätze völlig falsch und damit willkürlich interpretiert. Insbesondere habe das Finanzgericht rechtlich unvertretbar die Beweislast bezüglich des substantiierten Bestreitens eines Zugangs innerhalb der Dreitagesfiktion und dem Nachweis des Zeitpunkts des tatsächlichen Zugangs der Bescheide miteinander vermengt.

Er beantragt wie folgt zu beschließen:

Der Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 01.08.2023 (2 V 1048/23) verletzt – soweit mit ihm der Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO vom 14.03.2023 als unzulässig abgewiesen wurde – das Willkürverbot nach Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 60 der Verfassung des Saarlandes.

Er wird in diesem Umfang aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an einen anderen Senat des Finanzgerichts Saarland zurückverwiesen.

Das Saarland hat dem Beschwerdeführer die ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.

Dem Ministerium der Justiz wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dieses hat hiervon keinen Gebrauch gemacht. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem Verfassungsgerichtshof vorgelegen.

B.

Die eingelegte Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist gemäß Artikel 97 Nr. 4 SVerf, §§ 9 Nr. 13, 55 ff. SVerfGHG zuständig zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde, die von dem Beschwerdeführer mit der Behauptung erhoben wird, durch einen Akt der saarländischen öffentlichen Gewalt, hier den Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes, 2 V 1048/23 vom 01.08.2023, in seinen Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers ist es auch nicht vorneherein auszuschließen, dass dieser durch den Beschluss des Finanzgerichts in dem von der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrecht auf ein willkürfreies Verfahren (Art. 60 Abs. 1 i. V. m. Art 12 Abs. 1 SVerf) verletzt ist.

Die Verfassungsbeschwerde ist form- und fristgerecht beim Verfassungsgerichtshof des Saarlandes eingegangen (§ 56 Abs. 1, 57 SVerfGHG).

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 55 Abs. 3 SVerfGHG, vgl. VerfGH, Beschl. v. 03.03.2021 – Lv 26/20, juris m.w.N.) ist ebenfalls gewahrt. Gegen den Gerichtsbeschluss ist die Beschwerde an den BFH nur gegeben, wenn sie im Tenor oder in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zugelassen worden ist, § 128 Abs. 3 FGO.

Eine Anhörungsrüge zur Rechtswegerschöpfung i.S.d. § 55 Abs. 3 Satz 1 SVerfGHG war vorliegend entbehrlich, wenn – wie hier – mit der Verfassungsbeschwerde keine Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S.v. Art 103 Abs. 1 GG gerügt wird (vgl. BVerfGE 134,106 m.w.N.), sondern die willkürliche Verkennung von Beweislastgrundsätzen geltend gemacht wird.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Entscheidung des Finanzgerichts nicht auf der Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers beruht.

Das Urteil des Finanzgerichts vom 01.08.2023 (2 V 1048/23) verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür gem. Art. 12 SVerf i.V.m. Art. 60 SVerf.

Zum Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 SVerf gehört, dass niemand auch nur objektiv willkürlich behandelt werden darf. Objektiv willkürlich ist eine richterliche Entscheidung erst dann, wenn sie sachlich unhaltbar und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist, also eine "krasse Fehlentscheidung" (BVerfGE 89, 1) vorliegt, und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Die fehlerhafte Anwendung des Gesetzes allein ist nicht zugleich objektiv willkürlich. Das ist sie insbesondere erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer offensichtlich einschlägigen Norm in nicht mehr verständlicher Weise missdeutet worden ist (siehe zum Vorstehenden VerfGH, Beschl. v. 19.03.2004 – Lv 4/03; v. 14.02.2015 – Lv 5/15, Lv 6/19 v. 22.07.2019).

1. Nichtberücksichtigung einer Norm

Anders als der Beschwerdeführer meint, liegt hier kein Fall vor, in welchem das Finanzgericht eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt hat. Zwar ist es richtig, dass eine nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgte Steuerfestsetzung das Erwachsen des Steuerbescheids in materielle Bestandskraft hindert. Dies führt aber nicht zur rechtlichen Möglichkeit für das Gericht, eine Aussetzung der Vollziehung auszusprechen. Dies kann nur erfolgen, wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt noch nicht formell bestandskräftig geworden ist, weil rechtzeitig Einspruch gegen ihn eingelegt wurde, vgl. § 361 AO.

Ein Steuerpflichtiger kann zwar gegen eine Steuerfestsetzung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, entweder Einspruch einlegen oder einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung stellen. Der Antrag des Steuerpflichtigen auf Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 S. 2 AO kann auch jederzeit bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 164 Abs. 4 AO) gestellt werden. Der Antrag bedarf dabei auch keiner bestimmten Form und auch ein verfristeter Einspruch kann als Antrag auf Aufhebung oder Änderung ausgelegt werden. Allerdings ist dieser Antrag kein Rechtsbehelf und ermöglicht keine Aussetzung der Vollziehung (Specker in BeckOK AO, 26. Ed. 01.10.2023, § 164 Rn. 144-156, Klein/Ratschow, 17. Aufl. 2023, AO § 164 Rn. 55; Koenig/Gercke, 4. Aufl. 2021, AO § 164 Rn. 53; von Wedelstädt in Kühn/von Wedelstädt, AO, 22. Aufl. 2018, § 164 Rn. 23 jeweils m.w.N.).

2. Annahme einer Verfristung des Einspruchs

Auch die Annahme des Finanzgerichts, der am 22.07.2022 gegen die Festsetzungsbescheide vom 11.05.2022 eingelegte Einspruch sei verfristet gewesen, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf eine willkürfreie Entscheidung.

Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich entzogen. Ein Urteil verstößt vor diesem Hintergrund nicht schon dann gegen das Verbot objektiver Willkür, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das Verfahren fehlerhaft sind.

Von einer gleichheitswidrigen objektiv willkürlichen Entscheidung eines Gerichts kann daher nur dann ausgegangen werden, wenn ihr – offensichtlich – jede gesetzliche Grundlage fehlt und ihre rechtlichen Überlegungen jeder Verbindung mit gesetzlichen oder in der Rechtsprechung oder Rechtslehre vertretenen Auffassungen entbehren, ihre Annahme also völlig unerklärlich, in keiner Weise nachvollziehbar oder in einem außergewöhnlichen Maße schwer fehlerhaft erscheint. (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10.09.2021 – 1 BvR 1029/20; BVerfG, Beschl. v. 27.05.2020 – 2 BvR 2054/19; stRspr.).

Davon kann in Bezug auf die angegriffene Entscheidung nicht ausgegangen werden. Es liegt in keiner Hinsicht ein so krasser Rechtsanwendungsfehler vor, dass die Schwelle zum Vorliegen einer objektiv willkürlichen Entscheidung erreicht wäre. Denn von einer willkürlichen Missdeutung kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn und soweit das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1 (13 f.); 96, 189 (203)). Entsprechendes gilt für die Handhabung beweisrechtlicher Grundsätze und der Beweiswürdigung im Einzelnen (vgl. BVerfGE 96, 189, (203)). Danach rechtfertigt die fehlerhafte Anwendung von Beweisregeln nicht ohne Weiteres den Vorwurf der Willkür, solange keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das Urteil auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG BeckRS 2016, 51920). So liegt der Fall hier. Das Gericht hat sich in seiner Entscheidung ausführlich mit der in § 122 Abs. 2 AO normierten Dreitagesfiktion auseinandergesetzt. Das Finanzgericht ist in seinem Beschluss vom 01.08.2023 diesbezüglich davon ausgegangen, dass gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1, Halbsatz 1 AO ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sei. Dabei hat das Finanzgericht als gerichtsbekannt – und ohne dass das angegriffen worden wäre – unterstellt, dass bei computergestütztem Versand durch das Landesrechenzentrum die Übereinstimmung von Bescheiddatum und Absendedatum gewährleistet ist. Es ist daher davon ausgegangen, dass der Vortrag des Beschwerdeführers, er habe die Bescheide bis zu seinem Anruf bei der Finanzbehörde gar nicht erhalten, nicht ausreichend glaubhaft gemacht sei. Dies hat das Finanzgericht im Wesentlichen auch darauf gestützt, dass sich die Originalbescheide im Besitz des Beschwerdeführers befanden. Nach der Kenntnis des Gerichts vom Verfahrensablauf bei der Behörde könnten sich diese aber nur dann in seinem Besitz befinden, wenn ihm diese auch zugegangen seien. Denn nach dem üblichen Verfahrensablauf hätten diese sonst ein anderes Ausstellungsdatum tragen müssen bzw. es hätte sich um – optisch von den Originalbescheiden unterscheidbare – Aktenausfertigungen handeln müssen.

Nach der Rechtsprechung des BFH zur Dreitagesfiktion hat das Gericht zwar das Datum der tatsächlichen Aufgabe zur Post von Amts wegen zu ermitteln und (gegebenenfalls nach förmlicher Beweisaufnahme) nach seiner freien Überzeugung (§ 96 FGO) darüber zu entscheiden, ob der Bescheid an dem von der Behörde angegebenen Tag zur Post gegeben worden ist (BFH 23.08.2005 – V B 115/04, BFH/NV 2006, 84). Lässt sich das Datum der Aufgabe zur Post dabei nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststellen, ist die Dreitagesfiktion grundsätzlich nicht anwendbar (BFH 09.12.2009 – II R 52/07, BFH/NV 2010, 824); es kommt dann auf den Tag des tatsächlichen Zugangs an, der von der Behörde bewiesen werden muss (Klein/Ratschow, 17. Aufl. 2023, AO § 122 Rn. 55).

Als objektiv feststellbare Beweisanzeichen für die Frage des Datums der tatsächlichen Aufgabe zur Post kommen dabei vor allem der Poststempel und das Vorhandensein oder Fehlen eines Absendevermerks in Betracht. Hat die Behörde keine ausreichende Beweisvorsorge getroffen, kann die Behörde substantiiert darlegen, wie der Ablauf der Postversendung allgemein gestaltet ist und welche (insbesondere organisatorischen) Maßnahmen ergriffen worden sind, um eine Übereinstimmung von Bescheiddatum und Tag der Aufgabe zur Post zu gewährleisten (BFH 09.12.2009 – II R 52/07, BFH/NV 2010, 824). Dies gilt insbesondere bei der Versendung von Steuerbescheiden durch ein Rechenzentrum. Das Finanzgericht muss dann den Sachverhalt gegebenenfalls weiter aufklären (BFH 26.02.2020 – VIII B 56/19, BFH/NV 2020, 1074). Verbleibende Zweifel gehen dabei zulasten der Behörde. Auf einen Anscheinsbeweis, der auf einen typischen, nicht aber auf den tatsächlichen Geschehensablauf abstellt, kann der Zugangsnachweis dabei nach der Rechtsprechung des BFH zu § 122 Abs. 2 AO hingegen nicht gestützt werden (BFH Urt. v. 12.03.2003 – X R 17/99; BFHE 175, 327; Urt. v. 03.03.1993 II R 11/90, BFH/NV 1994, 141; Urt. v. 28.01.1993 X B 80/92).

Vorliegend hat die Behörde zwar mitgeteilt, die Bescheide seien im maschinellen Verfahren bekannt gegeben worden, darüber hinaus hat sie aber den typischen Geschehensablauf in solchen Fällen nicht konkret dargelegt. Vielmehr hat das Gericht auch ohne konkreten Vortrag von Seiten der Behörde zum vorliegenden Fall darauf abgestellt, dass die Verfahrensabläufe gerichtsbekannt seien, dass nämlich bei computergestütztem Versand durch das Landesrechenzentrum die Übereinstimmung von Bescheiddatum und Absendedatum gewährleistet sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Bescheide nicht bzw. erst auf sein Nachfragen hin erhalten, wurde dabei im Hinblick darauf, dass sich die Originalbescheide im Besitz des Beschwerdeführers befanden und Bescheide dieses Umfangs regelmäßig in mehreren Umschlägen versandt werden, mangels Plausibilität als nicht geeignet angesehen, Zweifel am Vorliegen eines typischen Geschehensablaufs zu wecken.

Es kann letztlich vor diesem Hintergrund offenbleiben, ob das Finanzgericht, indem es – ohne konkreten diesbezüglichen Vortag der Behörde – auf einen typischen, nicht aber auf den im konkreten Fall überprüften tatsächlichen Geschehensablauf abgestellt hat, seinen Beschluss rechtsfehlerhaft auf die Anwendung des Anscheinsbeweises gestützt und dabei letztlich möglicherweise, wie der Beschwerdeführer meint, Beweislastregeln missachtet hat: Denn selbst wenn es sich hierbei um einen Rechtsanwendungsfehler des Gerichts handeln würde, ist der Entscheidung doch jedenfalls zu entnehmen, dass sich das Gericht ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt hat. Die ausführlichen Beschlussgründe lassen hierbei keine Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen erkennen.

Selbst wenn man nämlich davon ausgehen würde, dass das Gericht die der gesetzlichen Fiktion zugrundeliegenden Beweislastregeln vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BFH verkannt und die vorliegende Fragestellung nicht gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung bewertet hätte, wäre die Entscheidung, dass der Einspruch verspätet eingelegt wurde und der Steuerbescheid so bestandskräftig geworden ist, nicht als willkürlich anzusehen. Ein diesbezüglicher Rechtsanwendungsfehler bliebe rein auf einfachrechtlicher Ebene.

Insbesondere ist dabei auch zu berücksichtigen, dass bereits zuvor in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung in einem ähnlich gelagerten Fall vertreten wurde, dass mit der Darlegung des typischen Geschehensablaufs durch die Behörde der erforderliche Beweis durch Indizien geführt sei. So hat das niedersächsische Finanzgericht in einem Beschluss vom 25.11.2015 ausgeführt: „Es ist Sache des erkennenden Senats, die Umstände des Absendevorgangs im konkreten Fall zu bewerten und den Tag der Aufgabe zur Post nach seiner gewonnenen Überzeugung festzustellen. In diesem Zusammenhang ist für den Senat ohne Bedeutung, dass – so wie die Vertreterin des FA in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat – die theoretische Möglichkeit besteht, dass ein Bescheid in einen Stapel mit einem abweichenden vorbestimmten Absendedatum einsortiert werden könnte. Solche theoretischen Störungen sind in jeder Phase eines Absendevorgangs, an dem menschliches Handeln mitwirkt, denkbar. Sofern jedoch im konkreten Einzelfall keine Anzeichen für eine solche Störung bestehen, ist nach Auffassung des Senats für die Überzeugungsbildung ausreichend, dass die ergriffenen Maßnahmen in ausreichendem Maße Gewähr für die Übereinstimmung von Bescheiddatum und tatsächlichem Aufgabetag bieten.“ (FG Niedersachsen, Urt. v. 25.11.2015 – 9 K 215/14)

Willkür vermag der Senat vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen in Bezug auf die angegriffene Entscheidung daher nicht zu erkennen; insbesondere hat das Finanzgericht des Saarlandes ausführlich dargelegt, weshalb es – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers – Anzeichen für eine Störung des typischen Geschehensablaufs im konkreten Fall als nicht ausreichend glaubhaft gemacht, ansieht.

C.

Die Kosten-, und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 26 SVerfGHG.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. Dieser ist in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien – Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers – nach billigem Ermessen zu bestimmten; er beträgt mindestens 5.000,00 €.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat selbst beantragt, den Gegenstandswert für dieses Verfahren auf 5000,00 € festzusetzen. Es ist daher davon auszugehen, dass das subjektive Interesse des Beschwerdeführers an dem Verfassungsbeschwerdeverfahren und damit an der Aussetzung der Vollziehung der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheide mit dem Auffangwert von 5.000,00 € ausreichend erfasst ist. Da der Angelegenheit keine über das Verfahren hinausgehende (objektive) Bedeutung zukommt, bedarf es einer Erhöhung des Auffangwertes darüber hinaus ebenfalls nicht.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt

Prof. Dr. Bartone Freymann Dr. Marsch

Trenz JR. Warken Witsch

Ausgefertigt:

(Ernst)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 12 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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