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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 355 AO – Einspruchsfrist

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Der Einspruch nach § 347 Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.

(2) Der Einspruch nach § 347 Absatz 1 Satz 2 ist unbefristet.

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