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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 08.02.2021 – Lv 11/20

Leitsatz

Sinn des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist es, dass sich ein Verfahrensbeteiligter umfassend auf die Sach- und Rechtsauffassung des Gerichts einstellen und gegebenenfalls einen Rechtsbehelf auch zurücknehmen kann.

Tenor

Die Beschlüsse des Saarländischen Oberlandesgerichtes vom 26.2.2020 und 02.04.2020 – 5 W 10/20 – verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verfassung des Saarlandes).

Sie werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an einen anderen Senat des Saarländischen Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

Das Saarland hat der Beschwerdeführerin die ihr entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

A. / 1.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Beschlüsse des Saarländischen Oberlandesgerichtes vom 26.02.2020 und 02.04.2020 – 5 W 10/20. Der Beschluss vom 26.02.2020 hat ihre Beschwerde als Prozessbevollmächtigte einer Klägerin – der Gemeindewerke K. GmbH – gegen die Streitwertfestsetzung in dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. 12. 2019 – 12 O 174/18 – zurückgewiesen und den durch das Landgericht Saarbrücken festgesetzten Streitwert von Amts wegen herabgesetzt. Der Beschluss vom 02.04.2020 hat die dagegen gerichtete Anhörungsrüge verworfen.

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch diese Beschlüsse in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 SVerf und in ihrem verfassungsmäßigen Recht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren und auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Außerdem rügt sie einen Verstoß gegen das Willkürverbot.

2.

Die Beschwerdeführerin ist eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie hatte eine Mandantin, die Gemeindewerke K. GmbH, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich als Klägerin in einem Rechtsstreit gegenüber beklagten Dritten vertreten. Diese Dritten waren Eigentümer einer Doppelhaushälfte. Das Doppelhaus verfügte nur über einen Wasserhausanschluss, der in den Keller einer der beiden Doppelhaushälften führte. Von dort aus erfolgte mittels eines „T-Stücks“ der Abzweig durch die Wand in die andere Doppelhaushälfte. Der Anschluss war durch eine durchgehende Mauer in der Doppelhaushälfte der Beklagten überbaut.

Außergerichtlich hatte die Klägerin zunächst einen Anspruch auf Herstellung eines baulichen Zuganges zu dem übermauerten Anschluss geltend gemacht. Des Weiteren wurden die Beklagten aufgefordert, nach Wiederherstellung der baulichen Zugänglichkeit weitere künftige neue Beeinträchtigungen zu unterlassen und insoweit ein strafbewehrtes Unterlassungsversprechen abzugeben. Des Weiteren wurden die Beklagten aufgefordert Mitarbeitern der Klägerin Zutritt zu ihrem Haus zu gewähren und eine Kontrolle und Instandsetzung des Anschlusses zur Nachbarhaushälfte zu ermöglichen. Für die Abrechnung des ersten Anschreibens wurde zweimal ein Regelauffangstreitwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. RVG von 5000 € in Ansatz gebracht.

Mit einem weiteren außergerichtlichen Schreiben machte die Beschwerdeführerin für ihre Mandantin einen Anspruch auf Duldung der Verlegung des Anschlusses aus dem Keller an den Hauseintrittspunkt geltend.

In einem außergerichtlich übersandten Klageentwurf machte die Beschwerdeführerin für die Klägerin danach insgesamt vier unterschiedlich bezeichnete Ansprüche geltend und berechnete außergerichtlich Gebühren aus vier unterschiedlichen Tatbeständen jeweils mit einem Streitwert von 5000 €.

Nachdem die Beklagten die Ansprüche außergerichtlich zurückgewiesen hatten, erhob die Beschwerdeführerin Klage für die Klägerin zum Landgericht Saarbrücken.

3.

Durch Urteil vom 19.12.2019 verurteilte das Landgericht Saarbrücken die Beklagten im Wesentlichen entsprechend den Anträgen der Beschwerdeführerin wie folgt:

1. Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, auf ihre Kosten den Hausanschluss für Wasser bezüglich ihres Hausanwesens B.Straße 31 in K. an der Stelle, an welcher er ins Gebäude eintritt (Gebäudeeintritt) und auch an der Stelle, an welcher sich die Abzweigung zum Nachbarsgebäude B.Straße 39 in K. befindet, der Klägerin jeweils baulich zugänglich zu machen, sodass der Anschluss nicht überbaut und eine Überprüfung und Reparatur durch Mitarbeiter der Klägerin stets möglich ist. Insbesondere werden die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verurteilt, auf ihre Kosten das in einer öffnungslosen durchgängigen Innenwand im Keller des Hausanwesens der Beklagten zu 1) und zu 2) B.Straße 41 in K. verlaufende Wasserrohr, das vom Grundstück der Beklagten zu 1) und zu 2) durch die Giebelwand zum Hausanwesen (Keller) des Nachbargrundstücks R. (B.Straße 39 in K.) hinüber führt, der Klägerin wieder, zum Beispiel durch Öffnungen der Innenwand an mindestens drei Stellen mit einer Größe von mindestens 30 × 30 cm in der vor gemauerten Wand und Belastung von zumindest zwei Öffnungen zur Überprüfung der Anschlussleitungen mit zumindest zwei einzubauenden Wartungs- und Inspektionsklappen von mindestens 30 × 30 cm, baulich so zugänglich zu machen, dass die Klägerin ohne weiteres das Wasserrohr auf Korrosion oder Beschädigungen per Sichtprüfung durch Mitarbeiter überprüfen lassen und ein eventuell schadhaftes Rohrstück austauschen lassen kann.

2. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, es zu dulden, dass die Klägerin den gemeinsamen Hausanschluss für Wasser für die Hausanwesen B.Straße 39 und 41 in K. ab dem Gebäudeeintritt in das Hausanwesen B.Straße 41 der Beklagten bis zu den jeweiligen Hauptsperrarmaturen, die sich unmittelbar vor den jeweiligen Wasserzählern entweder im Gebäude der Beklagten B.Straße 41 in K. oder im Gebäude der Frau R., B.Straße 39 in K. befinden, nach den Vorschriften der AVBWasserV, den ergänzenden Bestimmungen der GWK zur AVBWasserV und den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erneuern bzw. durch von ihr beauftragte Mitarbeiter oder Unternehmen erneuern lässt und von der Klägerin bzw. den von ihr beauftragten Mitarbeitern und Unternehmen beschäftigte Mitarbeiter zur Durchführung der entsprechenden vorgenannten Arbeiten am Wasserhausanschluss das Hausanwesen der Beklagten zu 1) und zu 2) B.Straße 41 in K. betreten.

3. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden jeweils verurteilt, es zu unterlassen, nach Erfüllung von Ziffer 1 den gemäß Ziffer 1 herzustellenden Zustand und die bauliche Zugänglichkeit des Hauswasseranschlusses auf und im Hausanwesen B.Straße 41 in K. gemäß Ziffer 1., auch nach Erledigung von 2, insbesondere hinsichtlich des vom Keller ihres Anwesens ins Anwesen R., B.Straße 38 in K. hinüber führenden Wasserrohrs für die Klägerin zu beeinträchtigen, insbesondere durch Überbauungen des Hauswasseranschlusses oder Ähnliches, insbesondere durch vollständiges öffnungsloses zumauern des Wasserrohrs im Keller. 4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht gemäß Ziffer 3. wird den Beklagten zu 1. und zu 2. jeweils die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Verhängung von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle von bis zu zwei Jahren, angedroht.

5. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden jeweils verurteilt, nach Erledigung von Ziffer 1. in den mit Ausweisen versehenen beauftragten Mitarbeiterin der Klägerin Zutritt zum Anwesen B.Straße 41 in K. und dem baulich zugänglich gemachten Wasserhausanschlussrohr im Keller ihres Hausanwesens, das zum Nachbaranwesen R. B.Straße 39 in K. führt, zu gewähren und zu dulden, dass das defekte T-Stück des Wasserinnenrohrs zum Grundstück R. von den Mitarbeiterinnen der Klägerin ausgebaut und erneuert gesetzt wird.

Zugleich setzte es den Streitwert auf insgesamt 14.000 € fest und führte dazu aus:

„Der Streitwert war gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO auf 14.000 € festzusetzen. Hierbei ist zwischen den einzelnen Anträgen zu trennen.

Das Gericht schätzt den Streitwert für den Klageantrag zu Ziffer 1. (bauliche Zugänglichkeit der Hauptabsperrvorrichtung) auf 6000 €. Dabei war zu berücksichtigen, dass es nicht nur um eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin am Hausanschluss geht, sondern – wie ausführlich dargelegt – auch ein erhebliches Haftungsrisiko auf Klägerseite im Falle eines Schadenseintritts besteht. Die Klägerin hat mithin ein besonderes Interesse daran, Zugang zum Hausanschluss im Gebäude der Beklagten zu erlangen, insbesondere auch deshalb, da es sich um einen gemeinsamen Hausanschluss handelt. Sollte es zu einem Schadensfall kommen, muss die Klägerin befürchten, auch für Schäden bei der Nachbarin R. in Anspruch genommen zu werden.

Den Klageantrag zu Ziffer 2. bewertet das Gericht mit 3000 €. Es ist nicht ersichtlich, warum hierfür der Regelauffangenstreitwert von 5000 € festgesetzt werden sollte. Sobald der Klageantrag zu Ziffer 1. erfüllt ist, kann die Klägerin den Hausanschluss auf ihre eigenen Kosten erneuern. Dass hier Mehrkosten von 5000 € anfallen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Zu berücksichtigen ist insofern, dass die Zugänglichmachung des Hausanschlusses bereits auf Kosten der Beklagten durch diese zu erfolgen hat (siehe oben). Unter Berücksichtigung des ebenfalls geltend gemachten Betretungsrechtes schätzt das Gericht den Wert großzügig auf 3000 €.

Der Klageantrag zu Ziffer 3. war mit insgesamt 3000 € zu bewerten. Wertbestimmend ist die gemäß § 3 zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der jeweils begehrten Maßnahme beseitigt werden soll (vergleiche Zöller/Herget, 33. Aufl. 2020, § 3, Rn. 16, Stichwort Unterlassung mwN). Insofern schätzt das Gericht den Streitwert für den Unterlassungsanspruch lediglich auf 1500 €. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass sich das Haftungsrisiko der Klägerin nach der Erneuerung des Hausanschlusses deutlich verringert. Allerdings sind die Werte eines inhaltsgleichen Anspruchs gegen mehrere Beklagte zu addieren (vergleiche OLG Hamburg, NJUZ 2013, 2118 mwN; Zöller/Herget aao mwN). Fallbezogen nimmt die Klägerin beide Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Mithin ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 3000 € für den Klageantrag zu Ziffer 3.

Bei dem Klageantrag zu Ziffer 5 (Betretungsrecht) war wieder das Haftungsrisiko der Klägerin für etwaige Schäden bei der Nachbarin R. zu berücksichtigen. Das Gericht schätzt den Streitwert für das Betretungsrecht daher auf 2000 €.“

4.

Gegen die Streitwertfestsetzung des Urteils hat die Beschwerdeführerin im eigenen Namen und Interesse nach § 32 Abs. 2 RVG in Verbindung mit § 68 GKG Streitwertbeschwerde eingelegt, die sie ausdrücklich auf die Festsetzung der Einzelstreitwerte für die Klageanträge 2, 3 und 5 beschränkt hat, soweit dort nicht höhere Beträge als 3000 Euro, 3000 Euro und 2000 Euro festgesetzt wurden. Zur Begründung führte sie aus, dass es keine konkreten hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Wertes des Interesses der Klägerin für die Ansprüche gemäß Klageanträge 2, 3 und 5 gäbe und deshalb der Streitwert jeweils mit dem Regelstreitwert festgesetzt werden müsste. Die Festsetzung der Streitwerte durch das Landgericht sei sachlich nicht begründet und nicht nachvollziehbar und damit objektiv willkürlich.

Das Landgericht Saarbrücken half der Beschwerde teilweise ab, indem es den Streitwert für Ziffer 5 des Klageantrages auf 3000 € festgesetzt hat. Im Übrigen legte es die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

5.

Das Saarländische Oberlandesgericht wies durch Beschluss vom 26.02.2020, zugestellt am 11.03.2020, die Beschwerde zurück und änderte den Streitwert zum Nachteil der Beschwerdeführerin auf 10.000 € ab. Zur Begründung führte es aus: Zur Korrektur sei der Senat im Rahmen des ihm angefallenen Beschwerdeverfahrens von Amts wegen berechtigt und verpflichtet. Das Streitwertfestsetzungsverfahren verfolge das überwiegende öffentliche Interesse an einer jederzeit objektiv richtigen Bewertung der Verfahrensgegenstände gemäß den §§ 63 ff GKG. Daher könnten die Rechtsmittelgerichte gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG in den zeitlichen Grenzen des Satzes 2 dieser Vorschrift den Streitwert jederzeit von Amts wegen festsetzen und auch zulasten eines Beschwerdeführers abändern.

Bei der Bemessung des Streitwertes seiner Klage komme es auf das von einem Kläger angestrebte Rechtsschutzziel an. Ausgangspunkt hierfür sei zwar der Streitgegenstand, d.h. der auf einen konkreten Lebenssachverhalt gestützte Klageantrag. Aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 5 ZPO folge, dass die Werte mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche zusammen zu rechnen seien, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei. Die Addition mehrerer unterschiedlicher Begehren setze aber nach allgemeinen Grundsätzen, die auch in unterschiedlichen Gebührenvorschriften wie in den §§ 45 Abs. 1 Satz 3, 48 Abs. 3 GKG ihren Niederschlag gefunden hätten, voraus, dass mehrere Ansprüche von selbstständigem Wert seien, mithin nicht wirtschaftlich denselben Gegenstand hätten. Auch mehrere nicht vermögensrechtliche Ansprüche seien nur dann zusammenzurechnen, wenn der weitere Antrag darauf abziele, eine selbstständige Rechtsfolge zu bewirken. Wirtschaftliche Identität sei anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem anderen folge oder auf dasselbe Interesse ausgerichtet sei, so dass ein Kläger mit ihnen letztendlich nur jeweils dasselbe Ziel verfolge. Mehrere Streitgegenstände seien dementsprechend nicht gegeben, wenn zwar formal verschiedene Ansprüche geltend gemacht würden, die verfolgten Interessen aber wirtschaftlich identisch seien. Wo trotz prozessualer Anspruchsmehrheiten keine wirtschaftliche Werthäufung entstehe, dürfe deshalb auch keine Zusammenrechnung erfolgen.

In der vorliegenden Sache sei die Klage nur auf zwei getrennte Prozessziele gerichtet, nämlich einerseits auf die Schaffung einer Situation vor Ort, die der Klägerin für Gegenwart und Zukunft die jederzeitige Inspektion und Wartung der Rohranlage im Anwesen der Beklagten ermögliche, andererseits auf die Duldung einer Erneuerung und des Umbaus der vor Ort vorhandenen wartungsbedürftigen Einrichtungen. Allein diese beiden Anliegen seien getrennt voneinander zu betrachten, weil es im ersten Fall um die Schaffung und Aufrechterhaltung eines bestimmten Zustandes gehe, der bestimmte Maßnahmen der Klägerin erst ermöglichen solle und im zweiten Fall um die Vornahme solcher konkreten, bereits hinreichend aktualisierten Maßnahmen. Die Unterteilung der jeweiligen Klageanträge in mehrere getrennte Klageanträge möge zweifellos die Lesbarkeit der Anträge verbessert haben, habe in der Sache jedoch nichts daran geändert, dass eine wirtschaftliche Werthäufung dadurch nicht entstanden sei. Auch für den weiteren Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln falle kein gesonderter Streitwert an.

Den Wert des Gegenstandes der beiden in Rede stehenden Begehren der Klägerin hat der Senat mit jeweils 5000 € bemessen. Für die Bewertung komme es nicht allein auf die gegenwärtige Beeinträchtigung der Klägerin und die daraus resultierenden Erschwernisse für Inaugenscheinnahme und Wartung an, sondern auch auf das Interesse an dem Erhalt eines funktionsfähigen Leitungsnetzes unter Vermeidung etwaiger Schäden. Bei der begehrten Duldung der Vornahme konkreter Reparaturen und Änderungsmaßnahmen stünden letztlich dieselben Erwägungen im Raum, so dass für beide Ziele derselbe Gegenstandswert in Ansatz zu bringen sei. Dabei habe der Senat des Weiteren berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin selbst in ihrem außergerichtlichen Aufforderungsschreiben an die Beklagten zur Kostenberechnung jeweils einen Gegenstandswert von 5000 € veranschlagt habe. Die Parteiangaben zum Wert seien für das Gericht zwar nicht bindend, könnten jedoch ein wichtiges Indiz ausmachen, das nicht unbeachtet bleiben könne.

6.

Die gegen diese Entscheidung fristgemäß erhobene Anhörungsrüge hat das Saarländische Oberlandesgericht mit am 08.04.2020 zugestellten Beschluss vom 02.04.2020 verworfen.

7.

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 07.05.2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.

I. / 1.

Der Verfassungsgerichtshof ist gemäß §§ 97 Nr. 4, 9 Nr. 13, 55 VerfGHG zuständig zur Entscheidung über Verfassungsbeschwerden, die, wie im Streitfall, eine Grundrechtsträgerin mit der Behauptung erhebt, durch einen Akt der saarländischen öffentlichen Gewalt in ihren Grundrechten verletzt zu sein. Die Beschwerdeführerin ist als teilrechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts fähig, Verfassungsbeschwerde zu erheben (VerfGH Beschl. v. 27.03.2008 Lv 2/08 e.A.)

2.

Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt, weil nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass sie durch die Entscheidungen des Saarländischen Oberlandesgerichtes vom 26.2.2020 und vom 02.04.2020 in ihrem verfassungsmäßigen Recht auf rechtliches Gehör und auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren verletzt sein kann.

3.

Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 56 VerfGHG fristgerecht und formgerecht erhoben worden durch einen zur Vertretung der Beschwerdeführerin befugten Rechtsanwalt. Auch soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung anderer Grundrechte außer dem Recht auf Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist die Frist des § 56 VerfGHG gewahrt. Das folgt aus dem Umkehrschluss zum Subsidiaritätsgrundsatz gemäß § 55 Abs. 3 VerfGHG. Wird gleichzeitig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine solche anderer Grundrechte gerügt, würde die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht nur im Hinblick auf die Rüge des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör am Grundsatz der Subsidiarität (§ 55 Abs. 3 VerfGHG) scheitern, wenn zuvor keine Anhörungsrüge zu dem jeweiligen Fachgericht erhoben worden wäre. Sie wäre auch in Bezug auf die anderen Grundrechte insgesamt mangels Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig (VerfGH, Beschl. v. 10.01.2008 – Lv 4/07; Beschl. v. 20.08.2012 – Lv 16/11 – m.w.N.), weil nicht auszuschließen wäre, dass die das Verfahren in den vorigen Stand versetzende Anhörungsrüge zur fachgerichtlichen Abhilfe auch in Bezug auf andere in Betracht kommende Grundrechtsverletzungen geführt hätte (so in ständiger Rechtsprechung auch das BVerfG, zuletzt mit Beschl. v. 16.11.2018 – 2 BvR 2172/18). Dann muss indessen umgekehrt die für eine auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und anderer Grundrechte gestützte Verfassungsbeschwerde – auch in Bezug auf die Rüge der Verletzung anderer Grundrechte – noch zulässig sein, wenn sie innerhalb eines Monats ab der Zustellung der die Anhörungsrüge ablehnenden Entscheidung erhoben wird.

4.

Der Rechtsweg ist erschöpft, da gegen die Entscheidungen des Saarländischen Oberlandesgerichtes vom 26.2.2020 und vom 02.04.2020 – 5 W 10/20 – kein weiterer Rechtsbehelf gegeben ist.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.

1.

Die angegriffenen Beschlüsse verstoßen allerdings nicht gegen das aus Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 SVerf abzuleitende Willkürverbot.

Art. 12 Satz 1 SVerf verbürgt die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz. In Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gehört zum Schutzbereich dieses Grundrechts, dass niemand durch die öffentliche Gewalt auch nur objektiv willkürlich behandelt werden darf. Objektiv willkürlich ist eine richterliche Entscheidung dann, wenn sie sachlich unhaltbar und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist, also eine „krasse Fehlentscheidung“ (BVerfGE 89, 1, 14) vorliegt, und wenn sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (Sachs/Degenhart, GG, 7.Aufl., Art. 103 Rdn. 30, Art. 3 Rdn. 123 m.w.N.). Die fehlerhafte Anwendung des Gesetzes allein ist nicht zugleich objektiv willkürlich. Das ist sie erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer offensichtlich einschlägigen Norm in nicht mehr verständlicher Weise missdeutet worden ist (SVerfGH Beschl.v.19.03.2004 Lv 4/03).

Aufgabe und Befugnis des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes ist es im Übrigen ausschließlich, Hoheitsakte der saarländischen Staatsgewalt auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung des Saarlandes zu prüfen. Die „richtige“ Auslegung des materiellen Rechts ist Sache des jeweiligen Fachgerichts. Nur dann, wenn ein Fachgericht die Anwendbarkeit von Grundrechten der Verfassung des Saarlandes auf den Streitfall grundsätzlich verkannt oder ihre Bedeutung oder ihr Gewicht für den Streitfall missachtet hat, geht es um „spezifisches Verfassungsrecht“, das zu gewährleisten dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes anvertraut ist.

Gegen Verfassungsrecht verstoßen die Entscheidungen des Saarländischen Oberlandesgerichts nach dieser Maßgabe – inhaltlich – nicht, weil sie auf einer ohne Weiteres nachvollziehbaren, nahezu einheitlich vertretenen fachgerichtlichen Rechtsprechung und Rechtslehre beruhen.

Zur Korrektur der Streitwertentscheidung des Landgerichts Saarbrücken auch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin war das Saarländische Oberlandesgericht daher verfassungsrechtlich unbedenklich berechtigt.

Das Verschlechterungsverbot gilt im Verfahren der Streitwertbeschwerde – nach den maßgeblichen Vorschriften des Bundesrechts und ihrer einheitlichen Auslegung – nicht. Insoweit gilt:

Wird das Verfahren einer Instanz abgeschlossen, so legt das Gericht den Streitwert für die zu erhebenden Gebühren endgültig fest (§ 63 Abs. 2 GKG). Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG statthaft. Die Parteien selbst können Beschwerde nur mit dem Ziel einlegen, die Streitwertfestsetzung zu reduzieren. Ansonsten sind sie durch die gerichtliche Festsetzung nicht beschwert (Hartmann, Kostengesetze, § 68 GKG Rn. 5). Die Prozessbevollmächtigten einer Partei haben allerdings ein eigenes Beschwerderecht, mit dem sie die Festsetzung eines höheren Streitwerts anstreben können. Dieses Beschwerderecht folgt aus § 32 Abs. 2 RVG, da gemäß § 32 Abs. 1 RVG der Wert der gerichtlichen Festsetzung auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblich ist. Bei Überprüfung der Streitwertfestsetzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist das Gericht zu einer anderweitigen Festsetzung des Streitwertes nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Die Streitwertkorrektur von Amts wegen ist gemäß § 63 Abs. 2 GKG allerdings nur innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache möglich. Diese Frist war hier gewahrt.

Aus dieser Möglichkeit der Streitwertkorrektur von Amts wegen folgt auch, dass – im Rahmen der gesetzlich vorgegeben Frist – auch im Beschwerdeverfahren eine Verschlechterung zu Lasten anwaltlichen Beschwerdeführers erfolgen kann (vgl. nur umfassend Schneider, Streitwertbeschwerde und Verbot der reformatio in peius, NJW 2017,3764 mwN; vgl. i.Ü. OLG Brandenburg JurBüro 1998,418; OLG Düsseldorf, MDR 2009,1188, OVG Bautzen, NVwZ-RR 2013, 1022; Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach/Laube, in BeckOK Kostenrecht, 31. Edition, Stand: 01.09.2020, § 68 Rn 161, Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 68 GKG Rn. 110; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, § 68 GKG Rn. 19, Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rn. 13; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, Rn. 308;). Durch die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten einer Partei kann diese Abänderungsmöglichkeit von Amts wegen nicht entfallen. Dem entspricht die durch das Saarländische Oberlandesgericht vertretene, von Verfassungs wegen nicht zu beanstandende Rechtsauffassung. Aus der von der Beschwerdeführerin zur Begründung herangezogenen Entscheidung des BGH vom 14.02.2018 – IX ZR 17/17 – BeckRS 2018, 2085) folgt nichts anderes. Der BGH hat in dieser Entscheidung die Abänderungsbefugnis des Rechtsmittelgerichtes nur in zeitlicher Hinsicht begrenzt auf die Zeit der Anhängigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung in der Hauptsache oder eine Nebenentscheidung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin findet auch der Grundsatz des „ne ultra petita“ keine Anwendung. Der Grundsatz "ne ultra petita" findet im Verfahren der Streitwertfestsetzung und im Verfahren über die Streitwertbeschwerde keine Anwendung, weil es sich um ein objektives – antragsunabhängiges – Festsetzungsverfahren handelt, was durch die Befugnis des Rechtmittelgerichts zur Änderung des Streitwerts von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 GKG belegt wird (HessVGH Beschl.v. 15.11.2018 – m 1 E 996/18 – NVwZ-RR 2019, 575; SächsOVG, Beschl. v. 29.06.2015 – 1 E 48/15 – BeckRS 2015, 55374; Hartmann, KostG, 48. Aufl. 2018, § 68 GKG Rn. 17 u. 19;). Auch die Festsetzung des Streitwertes selbst durch das Beschwerdegericht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit gilt:

Das Saarländische Oberlandesgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 26.02. 2020 ausführlich mit der Rechtsprechung und Literatur zur Streitwertbemessung in vergleichbaren Streitfällen auseinandergesetzt und zutreffend herausgearbeitet, dass für die Streitwertbemessung nicht die Anzahl der gestellten Klageanträge maßgeblich ist, sondern ihr die mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Ziele zugrunde zu legen sind. Gleichzeitig hat es nachvollziehbar begründet, warum im Streitfall lediglich zwei unterschiedliche wirtschaftliche Werte zu erkennen seien. Sachfremde oder aus anderen Gründen willkürliche Erwägungen sind dabei nicht zu erkennen. Dass die Beschwerdeführerin anderer Auffassung ist, führt nicht zu der Wertung, dass die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichtes unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar wäre.

2.

Das Saarländische Oberlandesgericht hat aber das Recht der Verfassungsbeschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör, das Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf gewährleistet, ist dadurch verletzt, dass das Saarländische Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin nicht auf die von ihm in Erwägung gezogene – erst durch die Streitwertbeschwerde eröffnete – Möglichkeit amtswegiger Verschlechterung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin hingewiesen hat. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör verbürgt seinem Träger, dass er vor einer ihn betreffenden gerichtlichen Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung hat, und dass seine Äußerung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird (VerfGH, Urt. v. 08.07.2014 – Lv 6/13). Gerichtliche Hinweispflichten dienen in diesem Zusammenhang dazu, Überraschungsentscheidungen zu vermeiden und konkretisieren insoweit den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein. Er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um das Verfahren und sein Ergebnis beeinflussen zu können. Da seine Rechtsposition nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch rechtliche Erwägungen beeinflusst werden kann, gewährleistet Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. zu Art. 103 Abs. 1 GG BVerfG Beschl. v. 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133 – juris Rn. 35 f. m.w.N.).

Die grundrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs vor Gericht schützt daher auch das Vertrauen einer in erster Instanz siegreichen Partei darauf, vom Rechtsmittelgericht rechtzeitig unterrichtet zu werden, wenn es in einem entscheidungserheblichen Punkt der Vorinstanz zu ihrem Nachteil nicht folgen will (VerfGH, Beschl.v. 09.07.2018 Lv 12/17; BGH Beschl. v. 23.04.2009 – IX ZR 95/06 – NJW-RR 2010, 70 – juris Rn. 5; BGH Beschl. v. 15.03.2006 – IV ZR 32/05 – VersR 2007, 25 - juris Rn. 4 m.w.N.). Sinn des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist es damit nicht allein, bestimmte Argumente vorzubringen zu können, sondern in einem umfassenden Sinn auf die Prozesssituation reagieren, sich in seinem Verhalten auf sie einstellen zu können, folglich unter Umständen auch einen Rechtsbehelf zurücknehmen zu können (vgl. für den Fall der reformatio in peius im Widerspruchsverfahren BVerwG NVwZ 1999, 1218).

Dem ist gleichzustellen, dass ein Gericht in einem der Prüfung von Amts wegen zugänglichen Verfahren eine für einen Rechtsmittelführer negative Entscheidung treffen will, der Betroffene diese Entscheidung aber noch durch eine Prozesshandlung verhindern könnte. Zur Gewährleistung des Grundrechts auf rechtliches Gehör gehört selbstverständlich auch das Recht, auf gerichtliche Hinweise reagieren zu können. Das kann durch bislang im Vertrauen auf eine andere Rechtslage unterlassenen Sachvortrag, aber auch durch den Versuch geschehen, in rechtlicher Hinsicht andere Auffassungen zur Geltung zu bringen, setzt aber voraus, dass Möglichkeiten einer Reaktion geboten werden (VerfGH Beschl.v. 09.07.2018 Lv 12/17).

Dass vor einer nachteiligen Abänderung des Streitwerts von Amts wegen rechtliches Gehör zu gewähren ist, entspricht im Übrigen der – soweit ersichtlich einhelligen – Auffassung der Rechtslehre (Binz/Dorndörfer/Zimmermann, GKG, 4.Aufl. 2019, § 63 Rdn. 10; Dorndörfer/Neier/Wendtland/Gerlach in BeckOK Kostenrecht, 31.Ed. 2020, § 63 GKG Rn. 34). Das hat das Saarländische Oberlandesgericht nicht beachtet.

Hätte das Saarländische Oberlandesgericht auf seine Rechtsauffassung, dass der Streitwert entgegen der erstinstanzlichen landgerichtlichen Entscheidung und entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin abweichend festzusetzen sei, hingewiesen, hätte die Beschwerdeführerin mit einer Rücknahme der Beschwerde eine solche ihr nachteilige Entscheidung verhindern können. Durch eine vollständige Rücknahme der Beschwerde wäre nämlich das Verfahren in der Beschwerdeinstanz nicht mehr anhängig gewesen, sodass das Beschwerdegericht die Streitwertfestsetzung selbst nicht mehr hätte abändern können, sondern nur noch das Landgericht Saarbrücken im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Frist. Das Landgericht hatte seine Rechtsauffassung allerdings in der der Beschwerde abhelfenden Entscheidung noch einmal – insoweit im Sinne der Beschwerdeführerin – dargelegt, so dass nicht zweifelsfrei ersichtlich ist, dass es sich nunmehr von Amts wegen einem Hinweis des Saarländischen Oberlandesgerichts angeschlossen hätte oder es ihm gelungen wäre, die seine Abänderungsbefugnis begrenzende Frist zu wahren. Daher beruhen die angegriffenen Beschlüsse auch auf der Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör. Im Rahmen des an das Saarländische Oberlandesgericht zurückverwiesen Verfahrens wird der nunmehr zuständige Senat, falls er eine Abänderung des Streitwerts gleichfalls erwägt, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben haben.

III.

Die Entscheidung über die Erstattung von Auslagen folgt aus § 26 Abs. 3 VerfGHG. Der Verfahrenswert war gemäß § 37 Abs. 2 RVG festzusetzen. Das Interesse der Verfassungsbeschwerdeführerin an der Entscheidung, welches wertbestimmend ist, bestimmt sich nach der Gebührendifferenz aus dem festgesetzten Streitwert und dem begehrten Streitwert. Diese Gebührendifferenz liegt niedriger als 5000 €, sodass der Wert auf 5000 € festzusetzen war.

gez: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Prof. Dr. Bartone Flasche Trenz JR. Warken

Prof. Dr. Weth Zempel

Ausgefertigt:

(Dörr)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 60 SVerf SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 12 SVerf SL, § 55 VerfGHG SL, § 56 VerfGHG SL, § 26 VerfGHG SL, § 97 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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„Was hat VerfGH Saarland in Lv 11/20 entschieden?“

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