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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 07.06.2011 – 78/08, 108/08

VerfGH Berlin: Verfassungsbeschwerde: Verletzung verfassungsrechtlicher Rechtsschutzgarantien aus Art 15 Abs 1 Verf BE und Art 15 Abs 4 Verf BE durch Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafbefehlsverfahren durch Überspannung der Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung des Wiedereinset-zungsgrundes - "erster Zugang" zum Gericht
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2011:0607.78.08.0A
Normenkette
§ 95 Abs. 2 Halbs 2 BVerfGG, § 45 Abs. 1 StPO, § 45 Abs. 2 S. 1 StPO, § 410 Abs. 1 StPO, Art. 15 Abs. 1 Verf BE ... mehr

Orientierungssatz

1. Im Strafbefehlsverfahren ist der verfassungsrechtliche Anspruch des Beschuldigten auf Zugang zu Gericht und auf rechtliches Gehör durch die Möglichkeit des Einspruchs iSv § 410 Abs 1 StPO gewährleistet. (Rn.15)

2a. Die Anforderungen, was der Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um nach einer unverschuldeten Fristversäumnis die Wiedereinsetzung zu erhalten (hier: Versäumung der Einspruchsfrist im Strafbefehlsverfahren), dürfen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überspannt werden. (Rn.15)

2b. So dürfen die Strafgerichte regelmäßig dem Beschuldigten weder Versäumnisse seines Strafverteidigers zurechnen noch kann ihm die fehlende Glaubhaftmachung von Umständen, die aktenkundig oder gerichtsbekannt sind, nicht vorgehalten werden. (Rn.15)

2c. Auch kann von dem Betroffenen nicht verlangt werden, im Wiedereinsetzungsgesuch ausdrücklich das Nichtvorliegen von Umständen zu behaupten, die nach dem geschilderten Sachverhalt fernliegen oder aus sonstigen Gründen der allgemeinen Lebenserfahrung zuwiderlaufen (vgl BVerfG, 26.03.1997, 2 BvR 842/96, NJW 1997, 1770 <1771>; st Rspr.). (Rn.15)

2d. Diese Grundsätze gelten auch für die Grundrechtsgewährleistungen des Art 15 Abs 1 Verf BE und Art 15 Abs 4 Verf BE (vgl VerfGH Berlin, 20.03.2007, 130/02, juris Rn 36). (Rn.15)

3a. Zwar muss ein Wiedereinsetzungsantrag nach der Rspr und der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur nicht nur Angaben über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten; diese Angaben müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs 2 S 1 StPO gemacht werden (vgl BGH, 23.04.1996, 1 StR 99/96, NStZ-RR 1996, 338). (Rn.17)

3b. Aber auch insoweit dürfen keine überzogenen Anforderungen an das Vorbringen des Beschuldigten gestellt werden. (Rn.17)

4. Hier: Das LG hat die Anforderungen an die Wiedereinsetzung überspannt, indem es verlangt hat, dass der Angeklagte (Beschwerdeführer) hätte mitteilen müssen, wann er Kenntnis von der Fristversäumung erlangt habe, obgleich es keinen Anhaltspunkt dafür gab, dass der Beschwerdeführer früher als sein neuer Anwalt von der Fristversäumnis erfahren haben könnte. (Rn.18)

5a. Der Grundsatz, dass die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, gilt auch für die Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe (vgl BVerfG, 04.02.1993, 2 BvR 389/92, NJW-RR 1994, 316). (Rn.20)

5b. Zwar hat der Betroffene die maßgeblichen Tatsachen im Wiedereinsetzungsantrag von sich aus glaubhaft machen. Hält das Fachgericht aber eine weitere Glaubhaftmachung für erforderlich, obgleich er annehmen durfte, diesem Erfordernis genügt zu haben, so muss das Gericht ihn darauf hinweisen und ihm vor Ablehnung der Wiedereinsetzung Gelegenheit zu einer Ergänzung geben. Die Wochenfrist des § 45 Abs 1 StPO steht dem nicht entgegen. (Rn.20)

6. Hier: Die Auffassung des LG, es fehle an einer Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe, verletzt die Rechte des Beschwerdeführers aus Art 15 Abs 1 Verf BE und Art 15 Abs 4 Verf BE. (Rn.19)

Denn der Beschwerdeführer konnte darauf vertrauen, seine Angaben durch die Schilderung seines neuen Verfahrensbevollmächtigten und der vorgelegten Schreiben glaubhaft gemacht zu haben (wird ausgeführt). (Rn.21)

Tenor

1. Die Verfahren VerfGH 78/08 und VerfGH 108/08 werden unter dem Aktenzeichen VerfGH 78/08 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. März 2008 504 Qs 35/08 verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten

auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 15. Abs. 1 VvB) und auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 15 Abs. 4 VvB). Er

wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

3. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die im Verfahren VerfGH 78/08 entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Das Amtsgericht Tiergarten erließ am 26. Oktober 2007 einen Strafbefehl wegen Betruges gegen den Beschwerdeführer, der diesem

am 12. November 2007 zugestellt wurde.

Randnummer 2

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2007 zeigte der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers gegenüber dem Amtsgericht

an, dass der Beschwerdeführer nur noch von seiner Kanzlei vertreten werde und dass der von den früheren Prozessbevollmächtigten

eingelegte Einspruch aufrechterhalten bleibe. Tatsächlich war ein Einspruch gegen den Strafbefehl nicht eingelegt worden.

Randnummer 3

Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2007 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand und legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Zur Begründung führte er an, der Beschwerdeführer habe sich unmittelbar

nach Zustellung des Strafbefehls an eine namentlich bezeichnete Anwaltskanzlei in Köln gewandt und diese beauftragt, Einspruch

einzulegen. Ausweislich des beigefügten Schreibens dieser Kanzlei vom 19. Dezember 2007 sei dies unterblieben. Sein Mandant

habe auf die fristgerechte Einlegung des Einspruchs vertraut. In dem genannten, an den neuen Verfahrensbevollmächtigten gerichteten

Schreiben heißt es: "Nach kanzleiinterner Prüfung des Vorgangs ist uns aufgefallen, dass wir die Einspruchsfrist gegen den

vorbezeichneten Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 26.10.2007 offensichtlich versäumt haben."

Randnummer 4

Auf die Auflage des Amtsgerichts vorzutragen, an welchem Tag er den früheren Verteidiger mit der Einlegung des Einspruchs

beauftragt habe und dies durch dessen schriftliche Bestätigung glaubhaft zu machen, erklärte der Beschwerdeführer, dass die

Beauftragung am 20. November 2007 erfolgt sei. Dazu legte er ein Schreiben seines früheren Verteidigers vor, in dem es heißt:

"Nach unseren Unterlagen wurden wir am 20.11.2007 in der vorbezeichneten Angelegenheit beauftragt".

Randnummer 5

Mit Beschluss vom 30. Januar 2008 verwarf das Amtsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung sowie den Einspruch gegen den Strafbefehl

mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Tatsachen nicht glaubhaft gemacht.

Soweit er vortrage, sich unmittelbar nach der Zustellung des Strafbefehls an seinen früheren Verteidiger gewandt und diesen

beauftragt zu haben, innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch einzulegen, werde dies durch die vorgelegten Schreiben nicht

bestätigt. Es bleibe danach offen, ob der Auftrag des Beschwerdeführers dahin gegangen sei, zunächst die Sach- und Rechtslage

zu prüfen oder dahin, unter allen Umständen Einspruch einzulegen.

Randnummer 6

Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein und rügte die Interpretation der Schreiben seines

früheren Anwalts durch das Amtsgericht. Dieser hätte bereits in dem ersten Schreiben zum Ausdruck gebracht, innerhalb der

Einspruchsfrist mit der Einlegung eines Einspruchs beauftragt worden zu sein. Das folge aus der Erklärung, die Einspruchsfrist

offensichtlich versäumt zu haben. Durch das Wort "offensichtlich" werde ausgedrückt, dass etwas erkennbar, klar, sehr deutlich

und offenkundig sei. In dem zweiten Schreiben hätte der frühere Verteidiger dies dahin konkretisiert, dass er am 20. November

2007 und damit innerhalb der Einspruchsfrist beauftragt worden sei. Die Interpretation des Amtsgerichts stehe zudem mit den

normalen Abläufen im Strafbefehlsverfahren nicht im Einklang. Jeder Rechtsanwalt werde aufgrund der kurzen Rechtsmittelfrist

zunächst fristwahrend Einspruch einlegen, da er ohne Akteneinsicht keine rechtliche Prüfung vornehmen könne und diese regelmäßig

nicht innerhalb der Einspruchsfrist erfolge. Zugleich legte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines früheren Verteidigers

vom 8. Februar 2008 vor, in dem es heißt: "Wir stellen … klar, dass wir am 20.11.2007 von unserem Mandanten beauftragt wurden,

gegen den Strafbefehl … innerhalb der Einspruchsfrist unter allen Umständen Einspruch einzulegen. Unser Mandant wollte sich

gegen die Vorwürfe auf jeden Fall verteidigen."

Randnummer 7

Mit Beschluss vom 4. März 2008 verwarf das Landgericht Berlin die sofortige Beschwerde als unzulässig. Der Antrag auf Wiedereinsetzung

sei schon deshalb unzulässig, weil weder im Rahmen des Verfahrens vor dem Amtsgericht noch im Beschwerdeverfahren mitgeteilt

worden sei, wann der Beschwerdeführer Kenntnis von der Fristversäumung erlangt habe. Ein Wiedereinsetzungsantrag müsse Angaben

nicht nur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses

enthalten. Im Übrigen sei der Antrag auch deshalb unzulässig gewesen, weil die Tatsachen, die das Verschulden ausschlössen,

nicht im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht worden seien.

Randnummer 8

Mit Beschluss vom 13. Mai 2008 verwarf das Landgericht eine von ihm als Antrag nach § 33a StPO angesehene Gegenvorstellung

des Beschwerdeführers. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs liege nicht vor, da das Gericht nicht verpflichtet

gewesen sei, den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bestimmte Zulässigkeitsvoraussetzungen seines

Wiedereinsetzungsantrags nicht erfüllt seien.

Randnummer 9

Mit seinen Verfassungsbeschwerden gegen die vorgenannten Beschlüsse rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf

Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin VvB -) und auf Wahrung der Menschenwürde (Art. 6

VvB). Er meint, das Landgericht hätte ihn zum Schutz vor einer mit Art. 15 Abs. 1 VvB unvereinbaren Überraschungsentscheidung

auf seine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags hinweisen müssen. Nach dem Beschluss des Amtsgerichts

habe er davon ausgehen können, dass für eine Wiedereinsetzung allein die Mitteilung des Datums der Beauftragung des Rechtsanwalts

gefehlt habe; diese Angabe sei mit der sofortigen Beschwerde nachgeholt worden. Die Hinweispflicht des Landgerichts folge

auch daraus, dass es sich für ihn, den Beschwerdeführer, um den ersten Zugang zum Gericht und damit um die erste Möglichkeit

gehandelt habe, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. In einer solchen Situation dürften die formalen Voraussetzungen nicht

überspannt werden. Auch habe er persönlich es nicht zu vertreten, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht

ausreichend vorgetragen worden seien. Ein Verschulden seines Verteidigers sei ihm nicht zuzurechnen; zu dessen Überwachung

sei er nicht verpflichtet. Zu Unrecht habe das Landgericht die Entscheidung darauf gestützt, es sei nicht vorgetragen worden,

wann er, der Beschwerdeführer, Kenntnis von der Fristversäumung erlangt habe. Der Angabe dieses Zeitpunktes bedürfe es nicht,

wenn sich aus dem bisherigen Verfahrensgang ergebe, dass der Antragsteller keine Kenntnis von der Fristversäumung gehabt habe.

So sei es hier; dies werde insbesondere durch das Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 12. Dezember 2008 belegt.

Randnummer 10

Die Wahrung der Menschenwürde verbiete es, "kurzen Prozess" zu machen. Das sei hier aber geschehen. Er habe keine Möglichkeit

gehabt, sich materiell-rechtlich gegen die erhobenen Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Das Landgericht habe die Entscheidung hinter

verschlossener Tür getroffen und dabei den kürzesten Weg gewählt. Werde der Strafbefehl aufrechterhalten, führe dies dazu,

dass er ohne mündliche Verhandlung unschuldig verurteilt worden sei. Dies stelle sich schon deshalb als völlig unangemessen

dar, da er in einem Parallelverfahren freigesprochen worden sei. Die Aufrechterhaltung des Strafbefehls führe somit zu einer

materiell-rechtlich falschen Entscheidung, die nur mittels abgelaufener Fristen zu rechtfertigen sei. Berücksichtige man,

dass ihn am Fristversäumnis kein Verschulden treffe, sei dies mit dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden unvereinbar.

Randnummer 11

Den Beteiligten ist gemäß § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme

gegeben worden.

II.

Randnummer 12

1. Die ursprüngliche Verfassungsbeschwerde VerfGH 78/08 hat überwiegend Erfolg.

Randnummer 13

a) Sie ist allerdings unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts richtet. Das ergibt sich unter dem

Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof

VerfGHG -) daraus, dass der Beschwerdeführer keine Grundrechtsverletzung durch das Amtsgericht rügt, die nicht im Verfahren

der sofortigen Beschwerde korrigierbar gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 21. April 2009 VerfGH 18/08 wie alle zitierten

Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 6 m. w. N.; st. Rspr.).

Randnummer 14

b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 4. März 2008 richtet, ist sie begründet.

Die Verwerfung der sofortigen Beschwerde verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin VvB -) und zugleich die der Sache nach ebenfalls als beeinträchtigt gerügte Rechtsschutzgarantie

des Art. 15 Abs. 4 VvB.

Randnummer 15

aa) Im Strafbefehlsverfahren ist der Anspruch des Beschuldigten auf Zugang zu Gericht und auf rechtliches Gehör durch die

Möglichkeit des Einspruchs (§ 410 Abs. 1 StPO) gewährleistet. Wird die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt, hängt die Verwirklichung

dieser Rechte davon ab, dass dem Beschuldigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Die Wiedereinsetzung dient

daher unmittelbar der Verwirklichung verfassungsrechtlicher Rechtsschutzgarantien. Deshalb dürfen bei deren Anwendung und

Auslegung die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um nach einer Fristversäumnis

die Wiedereinsetzung zu erhalten, nicht überspannt werden. Dazu gehört beispielsweise, dass es den Strafgerichten regelmäßig

verwehrt ist, dem Beschuldigten bei der Prüfung, ob ihn an einer Fristversäumung ein Verschulden im Sinne von § 44 Abs. 1

Satz 1 StPO trifft, Versäumnisse seines Verteidigers zuzurechnen. Auch kann ihm die fehlende Glaubhaftmachung von Umständen,

die aktenkundig oder gerichtsbekannt sind, nicht vorgehalten werden. Ferner darf von dem Betroffenen nicht verlangt werden,

im Wiedereinsetzungsgesuch ausdrücklich das Nichtvorliegen von Umständen zu behaupten, die nach dem geschilderten Sachverhalt

fernliegen oder aus sonstigen Gründen der allgemeinen Lebenserfahrung zuwiderlaufen. Diese vom Bundesverfassungsgericht zu

Art. 19 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfGE 40, 46 <49 f.>; 54, 80, 83 f.>; BVerfG, NJW 1994,

1856; NJW 1995, 2544, 2545; 1997, 1770, 1771 m. w. N.; st. Rspr.) gelten auch für die Grundrechtsgewährleistungen des Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 VvB (Beschlüsse vom 6. Mai 1998 VerfGH 37/96 JR 1999, 188, vom 15. November 2001 VerfGH 113/01,

113 A/01 Rn. 12 und 20. März 2007 VerfGH 130/02 Rn. 36).

Randnummer 16

bb) Diesen Vorgaben wird der Beschluss des Landgerichts nicht gerecht.

Randnummer 17

(1) Mit der Begründung, der Wiedereinsetzungsantrag sei unzulässig, weil er keine Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls

des Hindernisses enthalten habe, durfte die sofortige Beschwerde nicht verworfen werden. Zwar muss ein Wiedereinsetzungsantrag

nach der Rechtsprechung und der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur nicht nur Angaben über die versäumte Frist

und den Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten; diese Angaben müssen innerhalb

der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht werden (vgl. BGH, NStZ-RR 1996, 338 sowie die Nachweise in BVerfG, NJW

1991, 351; NJW 1995, 2544). Auch insoweit dürfen aber keine überzogenen Anforderungen an das Vorbringen des Beschuldigten

gestellt werden.

Randnummer 18

Das hat das Landgericht indes getan. Indem es die Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags daraus abgeleitet hat, dass

nicht mitgeteilt worden sei, wann der Angeklagte von der Fristversäumung Kenntnis erlangt habe, ist der Beschwerdeführer für

verpflichtet gehalten worden, bereits im Antrag eine nach dem vorgetragenen Sachverhalt fernliegende Möglichkeit auszuräumen,

an der die Wiedereinsetzung scheitern könnte. Es gab nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer früher als

sein neuer Anwalt von der Fristversäumnis erfahren haben könnte. Nach den im Wiedereinsetzungsantrag und im weiteren Verfahrensverlauf

gegenüber dem Amtsgericht geschilderten Geschehnissen hatte sich der Beschwerdeführer am 20. November 2007 und damit innerhalb

der Einspruchsfrist an eine näher bezeichnete Kölner Kanzlei gewandt und diese beauftragt, Einspruch gegen den Strafbefehl

einzulegen. Dass der Beschwerdeführer anschließend den Anwalt gewechselt hatte, ließ sich aus dem Antrag auf Akteneinsicht

entnehmen, den der neue Anwalt am 12. Dezem-ber 2007 bei Gericht gestellt hatte. Aus dem an den neuen Anwalt gerichteten Schreiben

der Kölner Kanzlei vom 19. Dezember 2007 ergibt sich ferner, dass der bisherige Anwalt versäumt hatte, den Einspruch einzulegen.

Dabei legt der Inhalt des Schreibens nahe, dass der neue Anwalt hierdurch erstmals von der Fristversäumnis erfahren hatte,

wenn es darin heißt: "Nach kanzleiinterner Prüfung ist uns aufgefallen, dass wir die Einspruchsfrist … offensichtlich versäumt

haben". Ausgehend von dieser in sich schlüssigen Darstellung ist es fernliegend, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren

Zeitpunkt als sein neuer Anwalt von der Fristversäumnis erfahren haben könnte. Insbesondere wäre es lebensfremd anzunehmen,

dass die zunächst beauftragte Kanzlei den Beschwerdeführer von ihrem Fehler in Kenntnis gesetzt und dieser anschließend einen

neuen Anwalt beauftragt hat, ohne die Fristversäumnis zu erwähnen.

Randnummer 19

(2) Auch die weitere Begründung des Landgerichts, jedenfalls fehle es an einer Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe,

verletzt die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 VvB.

Randnummer 20

Der Grundsatz, dass bei der Anwendung und Auslegung der §§ 44 ff. StPO die Anforderungen an das nicht überspannt werden dürfen,

was der Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um die Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist gegen einen

Strafbefehl zu erhalten, gilt auch für die Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, NJW-RR

1994, 316). Zwar muss der Betroffene, weil die Glaubhaftmachung zur Zulässigkeit des Antrags gehört (vgl. Meyer-Goßner, StPO,

53. Aufl. 2010, § 45 Rn. 6 m. w. N.), die maßgeblichen Tatsachen von sich aus glaubhaft machen. Durfte er aber annehmen, diesem

Erfordernis genügt zu haben, muss das Gericht, wenn es eine weitere Glaubhaftmachung für erforderlich hält, ihn hierauf hinweisen

und ihm vor Ablehnung der Wiedereinsetzung Gelegenheit zu einer Ergänzung geben. Die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz StPO

steht dem nicht entgegen, weil die Glaubhaftmachung auch während des Verfahrens, und damit auch noch in der Beschwerdeinstanz,

erfolgen kann (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO sowie Meyer-Goßner, a. a. O., Rn. 7 m. w. N.).

Randnummer 21

Demnach durfte das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers nicht wegen fehlender Glaubhaftmachung als unzulässig ansehen.

Dieser konnte darauf vertrauen, seine Angaben durch die Schilderung seines neuen Verfahrensbevollmächtigten und die vorgelegten

Schreiben der Kölner Anwälte, insbesondere das mit Einlegung der sofortigen Beschwerde übersandte Schreiben vom 8. Februar

2008 glaubhaft gemacht zu haben. Nach ganz überwiegender Auffassung genügt bei Wiedereinsetzungsgründen, die auf Handlungen,

Unterlassungen oder Beobachtungen des (auch früheren) Verteidigers bei seiner Berufungsausübung als Rechtsanwalt beruhen,

als Glaubhaftmachung nämlich dessen einfache schriftliche oder mündliche Erklärung, auch wenn sie nicht "anwaltlich versichert"

wird (vgl. Graalmann-Scherer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2006, § 45 Rn. 19; Maul, in: Karlsruher Kommentar zur StPO,

6. Aufl. 2008, § 45 Rn. 11; Weßlau, in: SK-StPO, Stand Okt. 2009, § 45 Rn. 13; Lemke, in HK-StPO, 4. Aufl. 2009, § 45 Rn.

14). Hiervon ist auch das Amtsgericht ausgegangen, was sich daraus ergibt, dass es mit Verfügung vom 23. Januar 2008 zum Zwecke

der weiteren Glaubhaftmachung eine (weitere) schriftliche Bestätigung des früheren Verteidigers erfordert hat.

Randnummer 22

Beide Umstände hinderten das Landgericht zwar nicht, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren eine andere Form der Glaubhaftmachung,

etwa eine eidesstattliche Versicherung der beteiligten Anwälte, zu verlangen, wenn es trotz der schriftlichen Erklärungen

Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Darstellung in dem Wiedereinsetzungsantrag hatte. In diesem Fall musste das Gericht den

Beschwerdeführer aber darauf hinweisen, dass es die bisherige Glaubhaftmachung als nicht ausreichend ansieht, und ihm Gelegenheit

geben, diese zu ergänzen. Daran fehlt es hier.

Randnummer 23

cc) Der Beschluss beruht auf dem Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Beachtung der Grundrechte

des Beschwerdeführers aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 VvB Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist

gewährt und infolgedessen den Einspruch gegen den Strafbefehl als zulässig angesehen hätte.

Randnummer 24

2. Die Verfassungsbeschwerde VerfGH 108/08 ist unzulässig.

Randnummer 25

Der Beschluss vom 13. Mai 2008, mit dem das Landgericht die als Antrag gemäß § 33a StPO angesehene Gegenvorstellung verworfen

hat, enthält keine eigenständige Beschwer, sondern lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene

Rechtsverletzung fortbestehen, indem eine "Selbstkorrektur" durch das Fachgericht unterbleibt. Daher fehlt ein schutzwürdiges

Interesse des Beschwerdeführers, die Entscheidung verfassungsgerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. Beschluss vom 30. Juni

2009 VerfGH 5/09 Rn. 2 m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, StraFo 2007, 370 u. 463).

III.

Randnummer 26

Gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG ist der Beschluss des Landgerichts vom 4. März 2008 aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung

von § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Beschluss des Landgerichts vom 13. Mai 2008 ist

damit gegenstandslos.

Randnummer 27

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 28

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 15 Verf BE, Art. 6 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 54 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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