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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 14.01.2010 – 67/09

VerfGH Berlin: Unbegründete Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs 1 Verf BE im Einzelfall durch zivilgerichtliche Unterlassung eines rechtlichen Hinweises iSv § 139 Abs 2 ZPO zur sachlichen Zuständigkeit - zum „Beruhen“ der Entscheidung auf der Gehörsverletzung als besonderen Darlegungsanforderung iSv § 50 VerfGHG BE bei der Rüge eines Gehörsverstoßes
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2010:0114.67.09.0A
Normenkette
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 GVG, § 71 GVG, Art. 15 Abs. 1 Verf BE, § 50 VerfGHG BE, § 32 ZPO ... mehr

Orientierungssatz

1a. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 Verf BE) ist nur dann gegeben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine (weitere) Anhörung des Beschwerdeführers das Fachgericht zu einer für diesen günstigeren Entscheidung hätte veranlassen können (vgl VerfGH Berlin, 16.12.2008, 15/08, juris Rn 15). (Rn.13)

1b. Daher verlangt das Begründungserfordernis iSv § 50 VerfGHG BE insoweit, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist des § 51 VerfGHG BE präzise darlegt, was er bei ausreichender Gehörsgewährung über sein bisheriges Vorbringen hinaus noch ausgeführt hätte und warum die angegriffene Entscheidung für ihn bei zusätzlichem Vortrag vorteilhafter hätte ausfallen können. Nur dann kann geprüft werden, ob die angegriffene Entscheidung auch auf einer Verletzung von Art 15 Abs 1 Verf BE beruht. (Rn.13)

2. Hier: Zulässige Verfassungsbeschwerde, da der Beschwerdeführer hinreichend darlegt, was er im Falle eines rechtlichen Hinweises auf die aus Sicht des KG fehlende sachliche Zuständigkeit der Landgerichte vorgetragen und dass er dann hilfsweise „Verweisung an ein zuständiges Amtsgericht“ beantragt hätte. (Rn.14)

3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE gebietet den Fachgerichten, einen Verfahrensbeteiligten auf rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen hiermit nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl VerfGH Berlin, 20.08.2008, 204/04, juris Rn 54). (Rn.16)

4. Hier:

a. Das KG war nicht nach Art 15 Abs 1 Verf BE gehalten, dem Beschwerdeführer vor seiner Entscheidung einen rechtlichen Hinweis iSv § 139 ZPO zu erteilen, dass es die sachliche Zuständigkeit eines LG nicht für gegeben ansah. (Rn.17)

b. Auch wenn das LG Berlin als Vorinstanz dem Beschwerdeführer in zwei Schreiben nahegelegt hatte, hilfsweise einen Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das LG Frankfurt am Main, den allgemeinen Gerichtsstand der Beteiligten zu 2, zu stellen, konnte sich der Beschwerdeführer bei gewissenhafter Prozessführung jedoch nicht darauf verlassen, dass die sachliche Zuständigkeit des LG Frankfurt tatsächlich gegeben war, da sich das LG Berlin in seinen Gründen ausschließlich mit möglichen Ansprüchen des Beschwerdeführers befasst hatte, die sich aus einer Datenweitergabe durch die Beteiligte zu 2 an die SCHUFA Holding AG ergaben, jedoch auf die mit dem Verfügungsantrag ebenfalls angegriffene Datenweitergabe an die Producta Daten-Service GmbH mit keinem Wort einging. (Rn.19)

c. Überdies konnte das KG aufgrund des vorinstanzlichen Verhaltens des Beschwerdeführers, der zwei rechtliche Hinweise der Vorinstanz zur örtlichen Zuständigkeit ignoriert hat, auf einen erneuten Hinweis zur Gerichtszuständigkeit verzichten. (Rn.20)

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Kammergerichts, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen einen

Beschluss des Landgerichts Berlin in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zurückgewiesen wurde.

Randnummer 2

Im Dezember 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die

Beteiligte zu 2, ein Inkasso-Unternehmen mit Sitz in Frankfurt am Main. Gegenstand des Antrags war u. a. der Widerruf von

den Beschwerdeführer betreffenden Negativeinträgen bei zwei Auskunfteien, der SCHUFA Holding AG und der Producta Daten-Service

GmbH, gegenüber diesen Auskunfteien und die Unterlassung künftiger Meldungen offener Forderungen der Gläubigerin. Der von

der Beteiligten zu 2 gemeldete Forderungsbetrag belief sich auf 65 Euro. Der Beschwerdeführer gab in seiner Antragsschrift

den Streitwert vorläufig mit 9.000 Euro (4.000 Euro je Widerrufsbegehren, 1.000 Euro für das Unterlassungsbegehren) an, woraus

sich für das einstweilige Verfügungsverfahren ein Ansatz von 6.000 Euro ergebe.

Randnummer 3

Das Landgericht wies unter dem 5. und 10. Dezember 2008 darauf hin, dass es für den Eilantrag örtlich nicht zuständig sei,

und regte an, eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Wiesbaden (Sitz der SCHUFA Holding AG) bzw. Frankfurt am

Main (Sitz der Beteiligten zu 2) zu beantragen. Der Beschwerdeführer blieb bei seiner Auffassung, dass das Landgericht Berlin

örtlich und sachlich zuständig sei, und beantragte hilfsweise eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Bremen

oder das Landgericht Hannover; in beiden Städten, aber auch in Berlin, befinden sich Verbraucher-Servicestellen der SCHUFA

Holding AG.

Randnummer 4

Mit Beschluss vom 23. Dezember 2008 23 O 431/08 wies das Landgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen

Verfügung zurück und setzte den Verfahrenswert auf 6000 Euro fest. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es ebenso wie

die Landgerichte Bremen und Hannover für den Antrag örtlich unzuständig sei. Die Beteiligte zu 2 habe ihren Sitz und damit

ihren allgemeinen Gerichtsstand in Frankfurt am Main. Die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin werde auch nicht über § 32

ZPO begründet, da die behauptete unerlaubte Handlung nicht in Berlin begangen worden sei. Ort der Begehung sei sowohl der

Ort, an dem der Täter gehandelt habe, als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen worden sei (Erfolgsort).

Der Beschwerdeführer habe nicht vorgetragen, dass die Beteiligte zu 2 in Berlin gehandelt habe. Der Erfolg der behaupteten

unberechtigten Datenweitergabe sei bereits dadurch eingetreten, dass die Daten in den Machtbereich der SCHUFA Holding AG mit

Sitz in Wiesbaden gelangt seien. Technisch dürfte es hierbei auf den Standort des Servers der SCHUFA Holding AG ankommen.

Dass sich dieser in Berlin befinde, habe der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Es komme dagegen nicht darauf an, dass die

SCHUFA Holding AG die Daten verwende und Dritten zum Abruf zur Verfügung stelle oder von welchen Orten aus (z. B. Verbraucher-Servicestelle

Berlin) auf diese Daten zugegriffen werden könne. Denn dies sei als ein über den Verletzungserfolg hinausgehender weiterer

Schaden einzustufen, auf den es für die Zuständigkeit nach § 32 ZPO gerade nicht ankomme. Eine Zuständigkeit der Landgerichte

Bremen bzw. Hannover sei ebenfalls nicht gegeben. Auch sie werde nicht dadurch begründet, dass sich dort Verbraucher-Servicestellen

der SCHUFA Holding AG befänden.

Randnummer 5

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde zum Kammergericht, der das Landgericht mit Beschluss vom 26. Januar

2009 nicht abhalf. Im Beschwerdeverfahren erklärte er den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache für erledigt und beantragte

höchst hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Verden an der Aller.

Randnummer 6

Mit Beschluss vom 5. März 2009 wies das Kammergericht die sofortige Beschwerde bei einem Beschwerdewert von 6000 Euro zurück.

Soweit der Beschwerdeführer von der Beteiligten zu 2 Widerruf, Berichtigung oder Unterlassung gegenüber der Producta Daten-Service

GmbH begehre, sei der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung unzulässig, da der Beschwerdeführer schon nicht darlege,

dass insoweit ein Gerichtsstand in Berlin begründet sei. Keine der Parteien habe ihren allgemeinen Gerichtsstand in Berlin.

In Betracht komme mithin nur der besondere Gerichtsstand des § 32 ZPO. Dass die Beteiligte zu 2, die ihren Sitz in Frankfurt

am Main habe, die unerlaubte Handlung (Datenübermittlung an die Producta) in Berlin begangen habe, sei nicht dargelegt. Sitz

der Producta sei ebenfalls Frankfurt. Ebenso fehle jeglicher Vortrag zu den Verbreitungswegen und den Abrufmöglichkeiten von

Informationen bei der Producta bzw. zur tatsächlich erfolgten Weitergabe, so dass auch ein Gerichtsstand des Erfolgsortes

für Berlin nicht festgestellt werden könne. Auch für die Anträge betreffend die SCHUFA Holding AG sei der Gerichtsstand gem.

§ 32 ZPO in Berlin nicht begründet. Eine Verweisung an das Landgericht nach Bremen, Hannover oder Verden an der Aller komme

gleichfalls nicht in Betracht. Für die Ansprüche betreffend die Producta Datenservice GmbH fehle es an jedwedem substantiierten

Sachvortrag, der auf einen Gerichtsstand nach § 32 ZPO an einem der genannten Orte schließen ließe. Bezüglich der Ansprüche

betreffend die SCHUFA Holding AG könne dahinstehen, inwieweit in Bremen, Hannover oder Verden an der Aller ein Gerichtsstand

im Sinne des § 32 ZPO begründet wäre. Eine Verweisung an das dortige Landgericht komme jedenfalls mangels sachlicher Zuständigkeit

des Landgerichts (§§ 71 Abs. 1, 23 Abs. 1 Nr. 1 GVG) nicht in Betracht. Dies folge schon aus dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers,

der den Verfahrenswert in der Antragsschrift für die Ansprüche betreffend beide Auskunfteien mit 6000 Euro angegeben habe.

Die Ansprüche betreffend die SCHUFA Holding AG allein könnten deshalb nur mit 3000 Euro bewertet werden. Jedenfalls sei nicht

glaubhaft gemacht, dass der Wert dieser Ansprüche 5000 Euro übersteige. Bei einer einzigen offenen Forderung von nur 65 Euro

liege dies auch nicht auf der Hand.

Randnummer 7

Gegen diesen, seinen Anwälten nach eigenen Angaben am 12. März 2009 zugegangenen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 26.

März 2009 Anhörungsrüge, mit der er beantragte, den Prozess gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortzuführen und den Rechtsstreit an das

Landgericht Bremen, Hannover oder Verden an der Aller, hilfsweise an das Amtsgericht Bremen, Hannover oder Verden an der Aller,

allerhöchst hilfsweise an das Landgericht Frankfurt am Main oder an das Amtsgericht Frankfurt am Main zu verweisen. Er machte

geltend: Völlig unerwartet und überraschend habe das Kammergericht erstmals im Beschwerdeverfahren die Frage der örtlichen

Zuständigkeit offen gelassen und die unerwartete Rechtsansicht vertreten, es läge keine sachliche Zuständigkeit der Landgerichte

vor. Dies sei überraschend, weil das Landgericht seine sachliche Zuständigkeit unzweifelhaft bejaht habe. Aus seiner des

Beschwerdeführers Sicht habe es deshalb bislang keinen Anlass gegeben, eine Verweisung an ein Amtsgericht aufgrund einer

angeblich fehlenden sachlichen Zuständigkeit zu beantragen. Zu keinem Zeitpunkt habe das Kammergericht einen richterlichen

Hinweis erteilt, wonach der zur Entscheidung berufene Senat Zweifel an seiner sachlichen Zuständigkeit habe. Wäre dies geschehen,

hätte unproblematisch eine Verweisung an die Amtsgerichte erfolgen können.

Randnummer 8

Mit Beschluss vom 28. April 2009 wies das Kammergericht die Anhörungsrüge mit folgender Begründung zurück: Der Beschwerdeführer

mache im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beteiligten zu 2 wenn auch gleich lautende, so doch in der Sache unterschiedliche

Ansprüche wegen zweier unterschiedlicher Persönlichkeitsverletzungen geltend, nämlich wegen unzulässiger Datenübermittlung

an zwei unterschiedliche Auskunfteien. Der Senat sei von den Angaben des Beschwerdeführers zum Wert seiner Ansprüche nicht

abgewichen. Er habe lediglich bei der Prüfung der hilfsweise beantragten Verweisung für einen Teil der Ansprüche (betreffend

die Persönlichkeitsverletzung durch unzulässige Datenübermittlung an die Producta Daten-Service GmbH) die örtliche Zuständigkeit

der hilfsweise angerufenen Landgerichte verneint. Eine Verweisung wäre daher allenfalls für die abtrennbaren Ansprüche (§ 145 Abs. 1 ZPO) wegen der Datenübermittlung an die SCHUFA Holding AG in Betracht gekommen. Diese aber überstiegen nach den

eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Antragsschrift 5000 Euro nicht. Der Beschwerdeführer könne die Anhörungsrüge

auch nicht darauf stützen, dass er bei einem entsprechenden Hinweis höchst hilfsweise Verweisung an ein Amtsgericht beantragt

hätte. Gemäß § 139 Abs. 2 ZPO habe das Gericht auf Gesichtspunkte hinzuweisen, die eine Partei erkennbar für unerheblich gehalten

oder übersehen habe oder die das Gericht anders beurteile als beide Parteien. Der Senat habe die sachliche Zuständigkeit für

die geltend gemachten Ansprüche weder anders als die Parteien noch abweichend von dem erstinstanzlichen Gericht beurteilt.

Es handle sich auch nicht um einen Punkt, den der Beschwerdeführer erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten habe,

denn zum Wert seiner Ansprüche habe er in der Antragsschrift vorgetragen. Der Senat sei lediglich bei der rechtlichen Prüfung

der geltend gemachten Ansprüche und Hilfsansprüche auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer bestimmten

Rechtsfolge gelangt. Darauf habe nicht zuvor hingewiesen werden müssen.

Randnummer 9

Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2009 hat der Beschwerdeführer "gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 28.04.2009" Verfassungsbeschwerde

erhoben. Im Rubrum der Beschwerdeschrift bezeichnet er als Beschwerdegegenstand die Beschlüsse des Kammergerichts vom 28.

April und 5. März 2009 und den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 2009. Er rügt eine Verletzung seines in Art. 15 Abs. 1 VvB niedergelegten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine solche liege insbesondere vor, wenn das Gericht einen bis

zur Entscheidung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung mache und

so dem Rechtsstreit eine Wendung gebe, mit der ein Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht habe rechnen

müssen. Bis zur Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts hätten alle damit befassten Gerichte eine sachliche Zuständigkeit

der Landgerichte problemlos anerkannt. Dementsprechend habe das Landgericht Berlin eine Verweisung an das Landgericht Frankfurt

am Main angeregt und damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es von einer sachlichen Zuständigkeit der Landgerichte ausgehe.

Damit sei zu seinen Gunsten eine Vertrauensposition begründet worden. Bis ihm Gegenteiliges bekannt gemacht würde, habe er

davon ausgehen dürfen, dass das Landgericht sachlich zuständig sei. Ein Abgehen hiervon stelle nur dann keinen Verstoß gegen

den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar, wenn er hierzu habe Stellung nehmen können. Gerade dies sei ihm aber verweigert

worden. Bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit handle es sich auch nicht um eine bloße andere Rechtsauffassung des

Kammergerichts, die auf Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers entstanden sei. Die Streitwerthöhe sei nämlich auch

von tatsächlichen Gesichtspunkten geprägt. Somit hätte er bei einem rechtzeitigen Hinweis jederzeit noch tatsächliche Gesichtspunkte

vortragen können, die einen die Zuständigkeit der Landgerichte begründenden Streitwert belegten. Angesichts seiner nur vorläufigen

Angaben zum Streitwert in der Antragsschrift hätte das Kammergericht ihm die Möglichkeit geben müssen, erforderlichen Tatsachenvortrag

zu ergänzen. Selbst wenn die Landgerichte nicht zuständig wären, hätte das Kammergericht ihm die Möglichkeit geben müssen,

einen Hilfsantrag auf Verweisung an ein zuständiges Amtsgericht zu stellen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergebe

sich schließlich auch daraus, dass das Kammergericht völlig überraschend und ohne, dass dies jemals erörtert worden sei, seine

des Beschwerdeführers Korrekturansprüche getrennt habe. Dies stehe in krassem Widerspruch zur herrschenden Meinung in

Rechtsprechung und Schrifttum. Dem Betroffenen einer Negativmeldung bei einer Auskunftei (z. B. der SCHUFA Holding AG) stünden

grundsätzlich zwei Anspruchsgegner zur Verfügung. Gegen die Auskunftei habe der Betroffene Ansprüche auf Löschung, Berichtigung

oder Sperrung. Diese Ansprüche hätten sich angesichts der über 500 Auskunfteien in Deutschland jedoch als wenig zweckdienlich

erwiesen. Daher habe sich als zweiter Anspruchsgegner die meldende Stelle herausgebildet. Werde sie einmal auf Unterlassung

bzw. Widerruf in Anspruch genommen, sei es ihr grundsätzlich untersagt, Negativdateien zu melden, egal an welche Auskunftei.

Dies habe den Vorteil, dass man nur einen Gegner in Anspruch nehmen müsse. In all diesen Verfahren wie auch hier werde

die verantwortliche Stelle gegebenenfalls zum Widerruf gegenüber allen Auskunfteien verurteilt. Daher werde eine Trennung

der Ansprüche bislang auch nicht vorgenommen. Von dieser Selbstverständlichkeit sei das Kammergericht ohne jede Begründung

abgewichen. Hierauf hätte er vorher hingewiesen werden müssen.

Randnummer 10

Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Äußerung.

II.

Randnummer 11

1. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich bei sinngerechtem Verständnis allein gegen die im Ausgangsverfahren ergangene Sachentscheidung

des Kammergerichts. Gerügt wird die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch diese Entscheidung.

Randnummer 12

Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde nach erfolglosem Anhörungsrügeverfahren zulässig. Sie entspricht insbesondere dem

Begründungserfordernis in § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof VerfGHG -.

Randnummer 13

Die hier allein gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin VvB -)

ist nur dann gegeben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine (weitere) Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht

zu einer für diesen günstigeren Entscheidung hätte veranlassen können (vgl. hierzu und zum Folgenden Beschluss vom 16. Dezember

2008 VerfGH 15/08 www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 15 m. w. N., insoweit in GE 2009, 317 nicht abgedruckt;

vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 28, 17 <20>; st. Rspr.). Daher verlangt das Begründungserfordernis insoweit, dass der Beschwerdeführer

innerhalb der Beschwerdefrist des § 51 VerfGHG präzise darlegt, was er bei ausreichender Gehörsgewährung über sein bisheriges

Vorbringen hinaus noch ausgeführt hätte und warum die angegriffene Entscheidung für ihn bei zusätzlichem Vortrag vorteilhafter

hätte ausfallen können. Nur dann kann geprüft werden, ob die angegriffene Entscheidung auch auf einer Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB beruht.

Randnummer 14

Diesen Anforderungen entspricht die Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, was er im Falle eines rechtlichen

Hinweises auf die aus Sicht des Kammergerichts fehlende sachliche Zuständigkeit der Landgerichte vorgetragen und dass er dann

hilfsweise "Verweisung an ein zuständiges Amtsgericht" beantragt hätte. Welches Gericht damit gemeint ist, legt die Verfassungsbeschwerde

zwar selbst nicht dar. Der Beschwerdeführer hatte aber in seiner Anhörungsrüge (Schriftsatz vom 26. März 2009) neben der Fortsetzung

des Verfahrens ausdrücklich die Verweisung des Rechtsstreits an mehrere Land- und Amtsgerichte, darunter auch hilfsweise das

vom Landgericht im Ausgangsverfahren als zuständig angesehene Landgericht Frankfurt am Main, höchst hilfsweise das Amtsgericht

Frankfurt am Main, beantragt. Es ist nicht Sache des Verfassungsgerichtshofs, im Einzelnen zu prüfen, ob einer der Verweisungsanträge

nach den einfachrechtlichen Bestimmungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit hätte Erfolg haben können. Auszuschließen

ist dies jedenfalls nicht (vgl. zu diesem Beurteilungsmaßstab BVerfG, NJW 2009, 1585 <1587>; NJW 1994, 848 <849>).

Randnummer 15

2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber unbegründet. Die angegriffene Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts verletzt den

Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Randnummer 16

Der in Art. 15 Abs. 1 VvB verbriefte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet jedem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten

das Recht, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung nicht nur zu dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur

Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 86, 133 <144> zum inhaltsgleichen Art. 103 Abs.1 GG), insbesondere sachgerechte Anträge

zu stellen. Daraus ergibt sich jedoch keine generelle Verpflichtung des Gerichts, vor der Entscheidung seine Rechtsauffassung

kundzutun, und auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht, wie sie das einfache Recht etwa in § 139 ZPO normiert.

Es kann nur dann auch verfassungsrechtlich geboten sein, einen Verfahrensbeteiligten auf rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen,

die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst

unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen hiermit nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu

rechnen brauchte (st. Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse vom 24. Juni 1999 VerfGH 48/98 LVerfGE 10, 72 (78) m. w. N. und 20.

August 2008 VerfGH 204/04, 204 A/04 unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 54; zum Bundesrecht: BVerfGE

84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>; zur Hinweispflicht bei von der Vorinstanz abweichender Beurteilung von Prozessvoraussetzungen

durch das Rechtsmittelgericht vgl. BGH, NJW-RR 2006, 937).

Randnummer 17

Bei Anlegung dieses Maßstabs war das Kammergericht nach dem bisherigen Verlauf des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht

nach Art. 15 Abs. 1 VvB gehalten, dem Beschwerdeführer vor seiner Entscheidung zu erkennen zu geben, dass es die sachliche

Zuständigkeit eines Landgerichts nicht für gegeben ansah.

Randnummer 18

Eine solche Verpflichtung ergibt sich zunächst nicht schon daraus, dass das Landgericht Berlin in seinem Beschluss die sachliche

Zuständigkeit der Landgerichte für den erhobenen Verfügungsanspruch nicht in Frage gestellt hatte. Denn bei einer aus der

Sicht des Landgerichts Berlin fehlenden örtlichen Zuständigkeit dieses Gerichts und der im Hilfsverweisungsantrag genannten

Landgerichte Bremen und Hannover brauchte es sich zur Frage der sachlichen Zuständigkeit der Landgerichte nicht zu äußern,

sondern konnte sie stillschweigend offenlassen.

Randnummer 19

Notwendig war der vom Beschwerdeführer vermisste rechtliche Hinweis des Kammergerichts auch nicht unter dem Gesichtspunkt,

dass das Landgericht dem Beschwerdeführer in zwei Schreiben nahegelegt hatte, hilfsweise einen Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits

an das Landgericht Frankfurt am Main, den allgemeinen Gerichtsstand der Beteiligten zu 2, zu stellen. Daraus war zwar abzulesen,

dass das Landgericht eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main offenbar für gegeben ansah. Dies stand

aber bezogen auf den allgemeinen Gerichtsstand der Beteiligten zu 2 nach dem insoweit maßgeblichen, vom Beschwerdeführer für

beide Datenweitergaben angegebenen Streitwert ohnehin außer Frage. Bei gewissenhafter Prozessführung konnte sich der Beschwerdeführer

aber nicht darauf verlassen, dass damit auch die sachliche Zuständigkeit eines anderen Landgerichts im Beschwerdeverfahren

gleichsam feststand. Zweifel daran ergaben sich bereits daraus, dass sich das Landgericht in seinem den Verfügungsantrag zurückweisenden

Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss allein mit möglichen Ansprüchen des Beschwerdeführers befasst hatte, die sich aus einer

Datenweitergabe durch die Beteiligte zu 2 an die SCHUFA Holding AG ergaben, jedoch auf die mit dem Verfügungsantrag ebenfalls

angegriffene Datenweitergabe an die Producta Daten-Service GmbH mit keinem Wort einging. Dass für beide Vorgänge außerhalb

des allgemeinen Gerichtsstandes ein einheitlicher Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gegeben war, war danach zumindest

offen. Auf diesen sich aus der erstinstanzlichen Entscheidung ohne weiteres ergebenden Umstand musste das Kammergericht ebenso

wenig hinweisen wie auf die sich aus ihm ergebenden Folgerungen für die rechtliche Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts.

Randnummer 20

Eine Hinweispflicht des Beschwerdegerichts bestand gemessen an den verfassungsrechtlichen Anforderungen weiterhin deshalb

nicht, weil der Beschwerdeführer in der Eingangsinstanz zwei rechtliche Hinweise des Landgerichts zur örtlichen Zuständigkeit

ignoriert und den sich bei umsichtiger Prozessführung aufdrängenden Hilfsantrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht

Frankfurt am Main, den allgemeinen Gerichtsstand der Beteiligten zu 2, nicht gestellt hatte. Bei dieser Sachlage konnte das

Kammergericht davon ausgehen, dass es dem Beschwerdeführer um eine Grundsatzentscheidung zur örtlichen Zuständigkeit Berliner

Gerichte für Ansprüche ging, die aus der Mitteilung falscher Negativeinträge in Datenbanken von Auskunfteien resultieren.

Diese Erwartung hat die angegriffene Entscheidung soweit es die mit den aus der Mitteilung der Beteiligten zu 2 an die SCHUFA

Holding AG resultierenden Ansprüche des Beschwerdeführers angeht auch erfüllt. In Bezug auf die Datenweitergabe an die Producta

Daten-Service GmbH war dem Kammergericht eine dahin gehende Prüfung mangels Sachvortrags des Beschwerdeführers nicht möglich.

Die fehlende Darlegung eines für beide Datenweitergaben geltenden Gerichtsstandes außerhalb des allgemeinen Gerichtsstandes

der Beteiligten zu 2 führte zwangsläufig zu der vom Beschwerdeführer beanstandeten Überlegung des Kammergerichts, ob für den

Teil der Ansprüche, für den der Beschwerdeführer vorgetragen hatte (Datenweitergabe an die SCHUFA Holding AG), eine sachliche

Zuständigkeit des Landgerichts gegeben war. Hierauf hinzuweisen war verfassungsrechtlich ebenso wenig geboten wie ein nochmaliger

Hinweis auf die mögliche Verweisung an das für beide beanstandeten Datenweitergaben zuständige Landgericht Frankfurt am Main,

die der Beschwerdeführer bis dahin offenkundig nicht wünschte.

Randnummer 21

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 22

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 50 VerfGHG BE, § 51 VerfGHG BE, Art. 15 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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